Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins. Das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1957,, wird abgeändert und ergänzt wie folgt: 1. Im Paragraph 12, hat Absatz 2, zu lauten: „(2) Die Zusatzrente wird nur insoweit gezahlt, als das monatliche Einkommen (Paragraph 13,) des Schwerbeschädigten ohne Berücksichtigung der Grundrente die Höhe der ihm bei Erwerbsunfähigkeit zustehenden Beschädigtenrente (Grundrente und volle Zusatzrente) — mindestens jedoch den Betrag von 910 S — nicht erreicht; diese Grenze erhöht sich, falls Kinderzulagen und Frauenzulage (Paragraphen 16, 17,) gebühren, um deren Betrag, mindestens jedoch um je 60 S." 2. Im Paragraph 35, hat Absatz 3, zu lauten: „(3) Zusatzrente erhalten auf Antrag die im Abs. 2 Litera a, b und c bezeichneten Witwen, wenn und insoweit ihr monatliches Einkommen (Paragraph 13,) ohne Berücksichtigung der Grundrente 75 v. H. der im Paragraph 12, Absatz 2, erster Halbsatz aufgestellten Einkommensgrenze nicht erreicht; diese Grenze erhöht sich für jedes waisenrentenberechtigte Kind um den Betrag der Kinderzulage (Paragraph 16,), mindestens jedoch um 60 S." 3. Paragraph 45, hat zu lauten: „§ 45. Elternrente gebührt nur dann, wenn die Eltern bedürftig sind. Bedürftigkeit ist gegeben, wenn die Eltern nicht arbeitsfähig sind und ihr monatliches Einkommen (Paragraph 13,) 75 v. H. der im § 12 Absatz 2, erster Halbsatz aufgestellten Einkommensgrenze nicht erreicht. Diese Einkommensgrenze erhöht sich, falls ein Elternpaar (Paragraph 46,) in Betracht kommt, um den Betrag der Frauenzulage (Paragraph 17,), mindestens jedoch um 60 S. Die Prüfung der Arbeitsfähigkeit entfällt, wenn der Vater das 60., die Mutter das 55. Lebensjahr vollendet hat." 4. Paragraph 73, hat zu lauten: „§ 73. (1) Für jeden Versicherten ist ein Durchschnittsbeitrag in der Höhe von monatlich 38 S zu entrichten. Gehören mehrere Versicherte einem gemeinsamen Haushalt an, so ist der Beitrag in dieser Höhe nur für den Versicherten, der die höchste Rente nach diesem Bundesgesetz bezieht, bei gleich hoher Rente nur für den ältesten Versicherten (Hauptversicherten) zu entrichten; kommen für die Versicherung nur Waisen in Betracht, so gilt die jüngste Waise als Hauptversicherter. Für alle übrigen Versicherten (Zusatzversicherten) beträgt der Durchschnittsbeitrag monatlich 8 S. (2) Der Beitrag für Versicherungspflichtige Hauptversicherte (Paragraph 68,) wird mit 12 S vom Versicherten und mit 26 S vom Bunde getragen; für Versicherungspflichtige Zusatzversicherte trägt der Bund den Beitrag zur Gänze. Der von den Pflichtversicherten zu tragende Beitragsanteil und der von den freiwillig Versicherten (Paragraph 69,) zu entrichtende Versicherungsbeitrag werden durch das zuständige Landesinvalidenamt (Paragraph 79,) von der dem Versicherten zustehenden Rente ein-

behalten Die Landesinvalidenämter überweisen die Beiträge allmonatlich an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger; dieser teilt die einlangenden Beiträge auf die einzelnen Gebietskrankenkassen nach einem Schlüssel auf, der vom Bundesministerium für soziale Verwaltung auf Antrag des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger unter Berücksichtigung des nachgewiesenen Aufwandes für die Krankenversicherung der Kriegshinterbliebenen festgesetzt wird. Reicht der Beitrag nicht aus, um den nachgewiesenen Aufwand zu decken, so kann der Aufteilungsschlüssel zugunsten der Gebietskrankenkassen abgeändert werden, deren allgemeine finanzielle Lage dies begründet. (3) Die Versicherten oder ihre gesetzlichen Vertreter sind verpflichtet, jede für die Versicherung bedeutsame Änderung, insbesondere auch jeden Eintritt in eine Versicherungspflichtige Beschäftigung oder den Austritt aus einer solchen sowie den Anfall oder Wegfall einer Rente aus der Sozialversicherung, innerhalb von zwei Wochen dem Landesinvalidenamt (Paragraph 79,) anzuzeigen; hinsichtlich der Zusatzversicherten trifft diese Anzeigepflicht den Hauptversicherten oder dessen gesetzlichen Vertreter. Der zur Anzeige Verpflichtete ist dem Bunde für den aus der Unterlassung der Anzeige entstandenen Schaden ersatzpflichtig; die Vorschriften des Paragraph 54, über den Ersatz zu Unrecht empfangener Geldleistungen sind sinngemäß anzuwenden. (4) Das Landesinvalidenamt hat in den Fällen des Absatz 3, auf Grund der Anzeige, sonst von Amts wegen die entsprechende Meldung (Anoder Abmeldung) an die zuständige Gebietskrankenkasse unverzüglich zu erstatten. (5) Zu Ungebühr entrichtete Beiträge können für die letzten zwei Jahre zurückgefordert und nicht entrichtete Beiträge für die letzten zwei Jahre nachgefordert werden. Die zweijährige Frist ist jeweils vom Zeitpunkte der Geltendmachung des Anspruches auf Rückforderung oder Nachforderung zu berechnen. Die Rückforderung ist unzulässig, wenn die Gebietskrankenkasse, bei der der Hinterbliebene versichert war (Paragraph 68,), innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Geltendmachung der Rückforderung eine Leistung aus dieser Versicherung erbracht hat." Artikel römisch zwei. Wenn Zusatzrenten oder Witwenbeihilfen wegen einer auf gesetzlicher Vorschrift beruhenden Erhöhung des Einkommens in der Zeit vom 1. Jänner 1957 bis zum Inkrafttreten des Artikel römisch eins, Z. 1 bis 3 dieses Bundesgesetzes rechtskräftig eingestellt oder gemindert oder wenn Elternrenten aus dem gleichen Grunde rechtskräftig eingestellt worden sind, ist auf Antrag der betreffenden Parteien die entzogene Leistung für den oben angeführten Zeitraum in der Höhe nachzuzahlen, in der sie ohne die eingetretene Erhöhung des Einkommens gebührt hätte. Derartige Anträge sind bis 31. März 1958 einzubringen. Artikel römisch drei. Die Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer eins bis 3 dieses Bundesgesetzes treten mit dem der Kundmachung nächstfolgenden Tag in Kraft. Die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten am 1. September 1957 in Kraft. Artikel römisch vier. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung betraut.

Schärf Raab Proksch