Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins. Das Familienlastenausgleichsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 18 aus 1955,, wird wie folgt geändert und ergänzt:
Ziffer eins Paragraph eins, hat zu lauten: „§ 1. (1) Zur Erleichterung der Gründung und Erhaltung der Familie, zur Anbahnung eines Familienlastenausgleiches und zur Ergänzung der auf dem Gebiete des Einkommensteuerrechtes vorgesehenen Kinderermäßigung werden laufende Beihilfen und eine einmalige Beihilfe gewährt. (2) Die laufenden Beihilfen umfassen die Familienbeihilfe an selbständig Erwerbstätige — im folgenden Familienbeihilfe genannt —, den Ergänzungsbetrag zur Kinderbeihilfe an die in nichtselbständiger Arbeit stehenden Bevölkerungskreise — im folgenden Ergänzungsbetrag genannt — und die Kinderbeihilfe nach dem Kinderbeihilfengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1950,, in der jeweiligen Fassung. (3) Als einmalige Beihilfe wird die Geburtenbeihilfe gewährt." 2. Paragraph 3, Absatz eins, erhält die Bezeichnung Paragraph 3,, die Absätze 2 und 3 haben zu entfallen. 3. Paragraph 4, hat zu lauten:., § 4. (1) Soweit gemäß den Bestimmungen der §§ 2 und 3 Familienbeihilfe für mehr als ein Kind zu gewähren ist, sind die zu berücksichtigenden Kinder nach ihrem Alter, und zwar so zu reihen, daß das älteste Kind als erstes Kind gilt. (2) Die Familienbeihilfe beträgt für das erste Kind monatlich 50 S für das zweite Kind monatlich 125 S für das dritte und vierte Kind monatlich je 150 S für das fünfte und jedes folgende Kind monatlich je 200 S. (3) Wenn ein bresthaftes Kind zu berücksichtigen ist, erhöht sich die Familienbeihilfe für das erste Kind um monatlich 55 S." 4. Paragraph 6, hat zu lauten: „§ 6. Personen, die gemäß den Bestimmungen des Kinderbeihilfengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1950,, in der jeweiligen Fassung, Anspruch auf Kinderbeihilfe für mehr als ein Kind haben, wird der Ergänzungsbetrag gewährt, wenn bei ihnen die Voraussetzungen des Paragraph 2, vorliegen." 5. Paragraph 7, hat zu lauten:" § 7. (1) Soweit nach den Bestimmungen des § 6 der Ergänzungsbetrag zu gewähren ist, sind die gemäß den Bestimmungen des Paragraph 2, in Frage kommenden Kinder nach ihrem Alter, und zwar so zu reihen, daß das älteste Kind als erstes Kind gilt. (2) Der Ergänzungsbetrag beträgt für das zweite Kind monatlich 20 S für das dritte und das vierte Kind monatlich je 45 S für das fünfte und jedes folgende Kind monatlich je 95 S." 6. Im Abschnitt römisch zwei hat die Überschrift zu lauten: „Gemeinsame Bestimmungen zu den laufenden Beihilfen." 7. Im Paragraph 13, Absatz 5, haben an die Stelle der Worte „gemäß Paragraph 24, dieses Bundesgesetzes" die Worte „gemäß Paragraph 34, dieses Bundesgesetzes" zu treten. 8. Nach Paragraph 19, ist ein Abschnitt römisch drei mit folgendem Wortlaut einzufügen: „Abschnitt römisch drei. Geburtenbeihilfe. § 20. (1) Anspruch auf die Geburtenbeihilfe hat die Mutter für jedes von ihr nach dem 31. Dezember 1954 geborene Kind, 1. wenn sie im Bundesgebiet einen Wohnsitz im Sinne der abgabenrechtlichen Vorschriften hat oder wenn sie sich im Zeitpunkt der Antragstellung (Paragraph 23, Absatz eins, Litera a,) sechs Monate ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat oder 2. wenn sie, sofern sie die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, a) entweder als Bedienstete des Bundes ihren Dienstort im Ausland hat oder b) mit einem Bediensteten des Bundes, der seinen Dienstort im Ausland hat, verheiratet ist und von diesem nicht dauernd getrennt lebt. (2) Die Geburtenbeihilfe kann von der werdenden Mutter, sofern bei ihr die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 vorliegen, nach Vollendung des sechsten Monats der Schwangerschaft in Anspruch genommen werden. Die Gewährung der Geburtenbeihilfe nach dem ersten Satz schließt den Anspruch auf die Geburtenbeihilfe, der sich gemäß Absatz eins, nach der Entbindung bei Mehrlingsgeburten für zweite und folgende Kinder ergibt, nicht aus. § 21. Das Kind selbst hat Anspruch auf die Geburtenbeihilfe, wenn seiner Mutter die Geburtenbeihilfe nicht gewährt werden kann, weil sie gestorben ist, ohne den Antrag rechtzeitig gestellt zu haben. Dem Kind wird die Geburtenbeihilfe jedoch nur gewährt, wenn es sich im Zeitpunkt der Antragstellung, sofern seine Mutter
Sub-Litera, z, u den im Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Müttern gehört hat, im Bundesgebiet aufhält. § 22. Die Geburtenbeihilfe beträgt 500 S. § 23. (1) Die Geburtenbeihilfe wird nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist beim zuständigen Finanzamt (Absatz 2,) zu stellen. Er kann nach Vollendung des sechsten Monats der Schwangerschaft und a) in den Fällen des Paragraph 20, Absatz eins bis zum Ablauf einer nicht erstreckbaren Frist von drei Monaten und b) in den Fällen des Paragraph 21 bis zum Ablauf einer nicht erstreckbaren Frist von sechs Monaten, gerechnet vom Tage der Geburt des Kindes, gestellt werden. (2) Über den Antrag entscheidet a) in den Fällen des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2,, b) in den Fällen des Paragraph 21,, wenn sich der Anspruch des Kindes Von einer der im Paragraph 20, Abs. 1 Ziffer 2, genannten Mütter ableitet, das Finanzamt, in dessen Amtsbereich die Stelle ihren Sitz hat, die die Bezüge anweist oder angewiesen hat, in allen anderen Fällen das nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthalt der Antragstellerin beziehungsweise das nach dem Aufenthalt des antragstellenden Kindes zuständige Finanzamt. (3) Die Geburt des Kindes ist durch die Geburtsurkunde, die Totgeburt durch die Sterbeurkunde nachzuweisen; zum Nachweis der nach Vollendung des sechsten Monats der Schwangerschaft erfolgten Fehlgeburt genügt die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses. Die werdende Mutter hat den Nachweis ihrer Schwangerschaft durch ein ärztliches Zeugnis zu erbringen. § 24. Das Bundesministerium für Finanzen bestimmt die auszahlende Stelle, wenn die Anspruchsberechtigte zu den im Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Personen gehört. § 25. Zu Unrecht bezogene Geburtenbeihilfe ist zurückzuzahlen. § 26. Auf das Verfahren und die Entscheidung über den Anspruch auf die Geburtenbeihilfe und deren Auszahlung, ferner auf die Rückzahlung und Einhebung zu Unrecht bezogener Geburtenbeihilfe sind die Vorschriften für Bundesabgaben sinngemäß anzuwenden. § 27. Der Anspruch auf die Geburtenbeihilfe ist nicht pfändbar. § 28. Die Anträge auf Gewährung der Geburtenbeihilfe sind stempelfrei. § 29. (1) Wer die Geburtenbeihilfe zu Unrecht bezieht, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Rechtsvorschriften strenger zu ahnden ist, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde (im Bereiche einer Bundespolizeibehörde von dieser) mit Geld bis zu 1000 S zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar. (2) Die Verjährungsfrist (Paragraph 31, VStG. 1950) beträgt zwei Jahre." 9. Der bisherige Abschnitt römisch drei erhält die Bezeichnung Abschnitt römisch vier. 10. Der bisherige Paragraph 20, erhält die Bezeichnung § 30; Paragraph 30, Absatz eins, hat zu lauten: „(1) Der Aufwand an Familienbeihilfe, an Ergänzungsbeträgen und an Geburtenbeihilfe wird vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen getragen, der vom Bundesministerium für Finanzen verwaltet wird. Dieser Fonds besitzt keine Rechtspersönlichkeit." 11. Der bisherige Paragraph 21, erhält die Bezeichnung § 31. 12. Der bisherige Paragraph 22, erhält die Bezeichnung § 32; im Paragraph 32, ist jeweils nach den Worten „des Grundsteuergesetzes" die Jahreszahl „1955" einzufügen. An die Stelle der Worte „im Sinne des § 3 Ziffer eins, haben die Worte „im Sinne des Paragraph eins, Abs. 2 Ziffer eins und an die Stelle der Worte „im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 2, die Worte „im Sinne des § 1 Absatz 2, Ziffer 2, zu treten. 13. Der bisherige Paragraph 23, erhält die Bezeichnung § 33, der bisherige Paragraph 24, die Bezeichnung Paragraph 34,, der bisherige Abschnitt römisch vier die Bezeichnung Abschnitt römisch fünf, der bisherige Paragraph 25, die Bezeichnung § 35 und der bisherige Paragraph 26, die Bezeichnung § 36. 14. Der bisherige Paragraph 27, erhält die Bezeichnung § 37; Paragraph 37, Absatz 2, hat zu lauten: „(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist a) hinsichtlich des Artikels römisch eins Abschnitt römisch eins und der Paragraphen 20 bis 22 das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Inneres, b) hinsichtlich des Artikels römisch eins Abschnitte römisch zwei, IV, römisch fünf und der Paragraphen 23 bis 29 sowie des Artikels römisch zwei das Bundesministerium für Finanzen betraut." Artikel römisch zwei. 1. Ansprüche auf die Geburtenbeihilfe, die nach den Bestimmungen des Artikels römisch eins Ziffer 8, hin-
sichtlich der Kinder bestehen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geboren sind, können, sofern der Anspruch der Mutter zusteht, innerhalb einer nicht erstreckbaren Frist von drei Monaten, sofern der Anspruch dem Kinde zusteht, innerhalb einer nicht erstreckbaren Frist von sechs Monaten, gerechnet vom Inkrafttreten des Artikels römisch eins Ziffer 8,, geltend gemacht werden. 2. Wenn in anderen Rechtsvorschriften auf Bestimmungen der bisherigen Paragraphen 20 bis 27 verwiesen wird, sind die entsprechenden an deren Stelle tretenden Bestimmungen der Paragraphen 30 bis 37 anzuwenden. Artikel römisch drei. 1. Artikel römisch eins Ziffer 2 bis 5 und Ziffer 12, treten mit 1. Jänner 1956 in Kraft. 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen, hinsichtlich des Artikels römisch eins nach Maßgabe dessen Z. 14 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Inneres, betraut.
Körner Raab Kamitz Helmer