Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt hiemit das am 7. Dezember 1953 in New York unterzeichnete Protokoll, mit welchem das am 25. September 1926 in Genf abgeschlossene Übereinkommen, betreffend die Sklaverei, abgeändert wird, welches also lautet: (Übersetzung) Die Vertragspartner des vorliegenden Protokolls sind, in Anbetracht des Umstandes, daß im Rahmen des am 25. September 1926 in Genf Unterzeichnetenübereinkommens, betreffend die Sklaverei (in der Folge mit „das Übereinkommen" bezeichnet), der Völkerbund mit gewissen Aufgaben und Funktionen betraut war, und in der Erwägung, daß die Fortführung dieser Aufgaben und Funktionen durch die Vereinten Nationen zweckmäßig erscheint, übereingekommen wie folgt: ARTIKEL römisch eins Die Vertragspartner des vorliegenden Protokolls verpflichten sich, diesem in Übereinstimmung mit seinen Bestimmungen volle gesetzliche Kraft und Wirksamkeit in ihren Beziehungen zueinander beizumessen und die im Annex zum Protokoll aufgezählten Abänderungen des Übereinkommens entsprechend anzuwenden. ARTIKEL römisch zwei 1. Das vorliegende Protokoll steht zur Unterzeichnung oder Annahme durch jeden Vertrags-
partner des Übereinkommens offen, welchem der Generalsekretär zu diesem Behufe eine Kopie des Protokolls zugemittelt hat. 2. Die Staaten können Vertragspartner des vorliegenden Protokolls werden durch a) Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Annahme; b) Unterzeichnung mit Vorbehalt der Annahme, gefolgt durch Annahme; c) Annahme. 3. Die Annahme erfolgt durch Hinterlegung einer förmlichen Urkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen. ARTIKEL römisch drei 1. Das vorliegende Protokoll tritt mit dem Tag in Kraft, an welchem zwei Staaten Vertragspartner geworden sind, und wird in der Folge hinsichtlich jedes Staates mit dem Tage in Kraft treten, an welchem er Partner des Protokolls geworden ist. 2. Die im Annex zum vorliegenden Protokoll angeführten Abänderungen treten in Kraft, sobald dreiundzwanzig Staaten Vertragspartner des Protokolls geworden sein werden; daher wird jeder Staat, der Vertragspartner des Übereinkommens nach dem Inkrafttreten der Abänderungen wird, Vertragspartner des Übereinkommens in der abgeänderten Fassung werden. ARTIKEL römisch vier Gemäß Artikel 102, Absatz 1, der Satzung der Vereinten Nationen und gemäß den von der Generalversammlung genehmigten Durchführungsbestimmungen ist der Generalsekretär der Vereinten Nationen ermächtigt, die Eintragung des vorliegenden
Protokolls und der dadurch erfolgten Abänderungen des Übereinkommens zum jeweiligen Datum ihres Inkrafttretens durchzuführen und das Protokoll sowie den abgeänderten Text des Übereinkommens ehestmöglich nach der Eintragung zu veröffentlichen. ARTIKEL römisch fünf Das vorliegende Protokoll, dessen chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Text gleichermaßen authentisch ist, wird im Archiv des Sekretariats der Vereinten Nationen hinterlegt. Da der Text des im Sinn des Annexes abzuändernden Übereinkommens nur in englischer und französischer Sprache authentisch ist, soll der englische und französische Text des Annexes gleichermaßen authentisch sein, während der chinesische, russische und spanische Text als Übersetzungen zu betrachten sind. Der Generalsekretär wird beglaubigte Abschriften des Protokolls einschließlich des Annexes zwecks Mitteilung an die Vertragspartner des Übereinkommens sowie auch an alle anderen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen anfertigen. Er wird desgleichen beglaubigte Abschriften des Übereinkommens in der abgeänderten Fassung anfertigen zwecks Übermittlung an die Staaten einschließlich der Nichtmitglieder der Vereinten Nationen nach Inkrafttreten der Abänderungen gemäß Artikel römisch drei. ZU URKUND DESSEN haben die von ihren Regierungen gehörig bevollmächtigten Unterfertigten das vorliegende Protokoll an dem ihrer Unterschrift beigesetzten Tag unterzeichnet. GEGEBEN am Sitz der Vereinten Nationen, New York, am 7. Dezember 1953.
ANNEX ZUM PROTOKOLL, MIT WELCHEM DAS AM 15. SEPTEMBER 1926 IN GENF UNTERZEICHNETE ÜBEREINKOMMEN, BETREFFEND DIE SKLAVEREI, ABGEÄNDERT WIRD In Artikel 7 ist „der Generalsekretär des Völkerbundes" zu ersetzen durch „der Generalsekretär der Vereinten Nationen". In Artikel 8 ist „der Ständige Internationale Gerichtshof" zu ersetzen durch „der Internationale Gerichtshof" und „das Protokoll vom 16. Dezember 1920, betreffend den Ständigen Internationalen Gerichtshof" durch „das Statut des Internationalen Gerichtshofs". Im ersten und zweiten Absatz des Artikels 10 ist der „Völkerbund" zu ersetzen durch „die Vereinten Nationen". Die drei letzten Absätze des Artikels 11 sind zu streichen und zu ersetzen durch: o „Das vorliegende Übereinkommen steht allen Staaten einschließlich der Nichtmitglieder der Vereinten Nationen zum Beitritt offen, welchen der Generalsekretär der Vereinten Nationen eine beglaubigte Abschrift des Übereinkommens zugeleitet hat. Der Beitritt erfolgt durch die Hinterlegung einer förmlichen Urkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen, welcher hievon alle Vertragspartner des Übereinkommens und alle anderen in diesem Artikel erwähnten Staaten unter Mitteilung des Hinterlegungsdatums in Kenntnis setzt." In Artikel 12 ist „der Völkerbund" zu ersetzen durch „die Vereinten Nationen".
für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung. Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden. Geschehen zu Wien, den 2. Juli 1954. Der Bundespräsident: Körner Der Bundeskanzler: Raab Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten: Figl Das Protokoll ist für Österreich gemäß seinem Artikel römisch zwei, Ziffer 2, am 17. Juli 1954 in Kraft getreten. Die im Annex zum Protokoll angeführten Abänderungen des Übereinkommens, betreffend die Sklaverei, vom 25. September 1926 sind gemäß Artikel römisch drei, Ziffer 2, des Protokolls am 7. Juli 1955 in Kraft getreten. Bisher haben folgende Staaten das Protokoll angenommen beziehungsweise ratifiziert: Ägypten, Afghanistan, Australien, China, Dänemark, Ecuador, Finnland, Griechenland, Indien, Irak, Israel, Italien, Jugoslawien, Kanada, Kuba, Liberia, Mexiko, Monako, Neuseeland, Niederlande (einschließlich Surinam, der Niederländischen Antillen und Niederländisch Neu-Guinea), Pakistan, Philippinen, Schweden, Schweiz, Südafrika, Syrien, Türkei, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, Vereinigte Staaten von Amerika.
Raab