Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins. Das Wertpapierbereinigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1954,, wird geändert wie folgt: 1. Der Absatz 2, des Paragraph 16, hat zu lauten: „(2) Die Bescheide der Prüfstelle über Wertpapiere der 5., 6. und 7. Gruppe sowie die Bescheide der Prüfstelle, mit denen eine Anmeldung nicht oder nur teilweise anerkannt oder auf eine andere als die angemeldete Gruppe erkannt wird, sind dem Anmelder zuzustellen; es ist hievon die Anmeldestelle durch Übermittlung einer Ausfertigung der Bescheide zu verständigen." 2. Der Absatz 2, des Paragraph 19, hat zu lauten: „(2) Übersteigt der von den Nachzüglern angemeldete Gesamtnennbetrag einer nicht verlosbaren Wertpapierart nicht den Gesamtnennbetrag der auf die Nachzügler entfallenden Stücke, so erhalten die Nachzügler die auf sie entfallenden Stücke. Ist der von den Nachzüglern angemeldete Gesamtnennbetrag jedoch höher oder ist die Wertpapierart verlosbar, so hat die Prüfstelle die auf die Nachzügler entfallenden Stücke innerhalb einer nach Anhörung der Wiener Börsekammer vom Bundesministerium für Finanzen festzusetzenden Frist bestmöglich zu verkaufen; der Erlös ist auf die berechtigten Nachzügler anteilsmäßig aufzuteilen." 3. Der Absatz 2, des Paragraph 23, hat zu lauten: „(2) Der Anfang und die Fortsetzung der Verjährungsfrist sind von der Kundmachung des Aufrufes bis zur Kundmachung der Bereinigung gehemmt. Ist die Verjährungsfrist schon vor der Kundmachung des Aufrufes abgelaufen, so kann das Recht noch binnen sechs Monaten nach Kundmachung der Bereinigung geltend gemacht werden."
Ziffer 4 Der Absatz 3, des Paragraph 23, hat zu lauten: „(3) Das Ende von Fristen, innerhalb deren vereinbarungsgemäß inländische Schuldverschreibungen (Zinsscheine) oder Aktien (Gewinnanteilscheine) dem Aussteller zur Einlösung vorzulegen sind, gilt bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Kundmachung der Bereinigung hinausgeschoben." 5. Der Absatz 2, des Paragraph 25, hat zu lauten: „(2) Zins- und Gewinnanteilscheine, die auf gemäß Absatz eins, zugeteilte Stücke entfallen und vor dem Tage der besonderen Verlosung fällig geworden sind, werden auf die Berechtigten anteilsmäßig nach dem Nennbetrag der ihnen gehörigen Haupturkunden aufgeteilt." 6. Dem Paragraph 25, ist folgender Absatz 5, anzufügen: „(5) Das Bundesministerium für Finanzen kann die Durchführung der besonderen Verlosung der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft übertragen. Der Aussteller hat die vom Bundesministerium für Finanzen zu bestimmenden Kosten der besonderen Verlosung zu ersetzen; sie sind vom Aussteller binnen sechs Wochen nach Zustellung des Bescheides zu bezahlen." Artikel römisch zwei. Übergangsbestimmungen. 1. Die im Paragraph 23, Absatz 2, zweiter Satz des Wertpapierbereinigungsgesetzes, BGBl. Nr. 188 aus 1954,, in der Fassung dieses Bundesgesetzes vorgesehene Frist von sechs Monaten endet keinesfalls vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes. 2. Durch die Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 3, des Wertpapierbereinigungsgesetzes, BGBl. Nr. 188/ 1954, in der Fassung dieses Bundesgesetzes werden die Vorschriften des Bundesgesetzes über die Hinausschiebung des Endes von Fristen zur Vorlegung inländischer Wertpapiere, BGBl. Nr. 80/ 1953, im übrigen nicht berührt. Artikel römisch drei. Vollzugsklausel. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.
Körner Raab Kamitz