Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins. Das Kriegsopferversorgungsgesetz vom 14. Juli 1949, BGBl. Nr. 197, in der Fassung der Bundesgesetze vom 25. Juli 1951, BGBl. Nr. 159, vom 17. Juli 1952, BGBl. Nr. 164, vom 1. Juli 1953, BGBl. Nr. 103, vom 6. Juli 1954, BGBl. Nr. 169, und vom 29. Feber 1956, BGBl. Nr. 50, wird abgeändert wie folgt: 1. Paragraph 22, hat zu lauten: „§ 22. (1) Der Beschädigte ist für die Dauer der beruflichen Ausbildung in der gesetzlichen Kranken- und Unfallversicherung und, wenn die berufliche Ausbildung mindestens fünf Monate dauern soll, auch in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert, in der gesetzlichen Krankenversicherung jedoch nur, wenn und soweit er während der Ausbildung nicht bereits auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften in der Krankenversicherung pflichtversichert ist. Die Ansprüche des Beschädigten für das Dienstbeschädigungsleiden nach diesem Bundesgesetze werden hiedurch nicht berührt. (2) Sachlich und örtlich zuständig ist der Versicherungsträger, bei dem der Beschädigte nach Art und Sitz des Betriebes, in dem die Ausbildung stattfindet, bei Bestand eines Versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses versichert wäre. Kommt ein soldier Betrieb nicht in Betracht, ist die Gebietskrankenkasse sachlich und örtlich zuständig, in deren Bereich der Beschädigte während der Ausbildung seinen ständigen Aufenthalt hat. (3) Auf die Versicherungen nach Absatz eins, sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189 aus 1955,, beziehungsweise des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 184 aus 1949,, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. (4) In der Krankenversicherung nach Absatz eins, werden Krankengeld, Familien(Tag)geld, Wochengeld, Stillgeld und Entbindungsbeitrag nicht gewährt. (5) Die Beiträge für die Versicherungen nach Abs. 1 werden zur Gänze vom Bund getragen. Als allgemeine Beitragsgrundlage ist ein kalendertäglicher Arbeitsverdienst von 25 S anzunehmen. Der Beitragssatz beträgt in der Krankenversicherung 4'5 v. H., in der Unfallversicherung 0'5 v. H. der allgemeinen Beitragsgrundlage." 2. Im Paragraph 24, hat Absatz eins, zu lauten: „(1) Die Heilfürsorge umfaßt die als notwendig erkannte Heilbehandlung (ärztliche Hilfe, Zahnbehandlung, Beistellung von Heilmitteln und Heilbehelfen, Pflege in einer Krankenanstalt) sowie die Gewährung von Krankengeld und Familien(Tag)geld." 3. Paragraph 26, hat zu lauten: „§ 26. (1) Ist der Beschädigte in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert, so hat er bei einer auf eine Dienstbeschädigung zurückzuführenden Erkrankung Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung mit der Einschränkung, daß die Dauer der Leistungspflicht des Trägers der Krankenversicherung hinsichtlich des Krankengeldes, Familien(Tag)geldes.und der Anstaltspflege mit 26 Wochen begrenzt wird. Ist diese Leistungsdauer verstrichen, so entfällt die weitere Leistungspflicht hinsichtlich der Geldleistungen und der Anstaltspflege auch für eine neue Erkrankung, die auf die gleiche Dienstbeschädigung zurückzuführen ist. Leistungen der erweiterten Heilbehandlung (Paragraph 24, Absatz 2,) sind aus den Mitteln der Sozialversicherung für Erkrankungen, die in einer Dienstbeschädigung ihre Ursache haben, nicht zu gewähren. Solange dem

Beschädigten nach den Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung ein Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung zusteht, hat der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung die Geldleistungen und die Anstaltspflege auch nach Ablauf der oben bezeichneten Dauer der Leistungspflicht gegen Ersatz der Aufwendungen (Paragraph 30,) auf die satzungsmäßige Dauer weiter zu gewähren. Solange und insoweit der Beschädigte Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung hat, ruht der Anspruch auf Heilfürsorge nach diesem Bundesgesetze. (2) Hat der Beschädigte als Pflichtversicherter keinen Anspruch aus der gesetzlichen Krankenversicherung, so wird er zur Durchführung der Heilfürsorge der Gebietskrankenkasse seines Wohnsitzes zugeteilt. Zugeteilte erhalten die Heilfürsorge nach Art, Umfang und Dauer, wie sie die Gebietskrankenkasse den bei ihr Pflichtversicherten auf Grund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Vorschriften zu gewähren hat. Krankengeld und Familien(Tag)geld wird jedoch nur nach Maßgabe der Vorschriften der Paragraphen 28, und 29 gewährt." 4. Im Paragraph 28, Absatz 2, hat der zweite Satz zu lauten: „Es beträgt aber im Höchstfalle täglich ein Dreißigstel der Beschädigtenrente einschließlich Kinderzulagen und Frauenzulage, die dem Beschädigten nach diesem Bundesgesetze bei Erwerbsunfähigkeit zustehen würde, abzüglich eines. Dreißigstels der ihm einschließlich Kinderzulagen und Frauenzulage geleisteten Beschädigtenrente." 5. Im Paragraph 29, Absatz eins und 2 wird das Wort „Hausgeld" jeweils durch das Wort „Familiengeld" ersetzt. 6. Dem Paragraph 29, wird als Absatz 4, angefügt: „(4) Für die im Absatz eins, bezeichnete Dauer gebührt dem Beschädigten, dem ein Familiengeld lediglich aus dem Grunde nicht zu leisten ist, weil er den Unterhalt von Angehörigen nicht bestritten hat, an Stelle des Familiengeldes ein Taggeld von 2 S. Insolange eine Zusatzrente gebührt, ist das Taggeld nicht zu leisten." 7. Im Paragraph 30, Absatz eins, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 9, des Sozialversicherungs-Überleitungsgesetzes vom 12. Juni 1947, Bundesgesetzblatt Nr. 142)" durch den Klammerausdruck „(Paragraph 31, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)" ersetzt. 8. Im Paragraph 30, haben die Absatz 3 und 4 zu lauten: „(3) Für Streitigkeiten über Ersatzansprüche nach diesem Bundesgesetze zwischen den Trägern der Krankenversicherung und dem Bund gelten sinngemäß die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über das Verfahren bei Streitigkeiten über Ersatzansprüche der Fürsorgeträger gemäß Abschnitt römisch zwei des Fünften Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes; die Vorschriften des Absatz 2, bleiben unberührt. (4) Insoweit die Leistung der Heilfürsorge den Trägern der Krankenversicherung übertragen ist, werden Streitigkeiten zwischen den Beschädigten und den Trägern der Krankenversicherung im Leistungsstreitverfahren nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz entschieden; dieses Verfahren greift nicht Platz, wenn nur die Frage strittig ist, ob eine Erkrankung mit einer Dienstbeschädigung ursächlich zusammenhängt. Die Entscheidung über diese Frage trifft das Landesinvalidenamt (Paragraph 79,)." 9. Im Paragraph 31, hat Absatz 2, zu lauten: „(2) Für Ärzte, Dentisten, Apotheker und andere Vertragspartner gelten, wenn die Heilfürsorge vom Landesinvalidenamt (Paragraph 79,) durchgeführt wird, die bei dem für Zugeteilte (Paragraph 26, Abs. 2) zuständigen Träger der Krankenversicherung in Geltung stehenden privatrechtlichen Verträge im Sinne der Paragraphen 338 und 349 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes. Bestehen solche Verträge nicht oder sind sie nicht anwendbar, dann sind entsprechende privatrechtliche Verträge, die das Vertragsverhältnis allgemein oder für besondere Fälle regeln, mit den in Betracht kommenden öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen der Ärzte, Dentisten, Apotheker und den anderen Vertragspartnern abzuschließen. Solche Vereinbarungen bedürfen, wenn sie von einem Landesinvalidenamt abgeschlossen werden, der Genehmigung durch das Bundesministerium für soziale Verwaltung." 10. Im Paragraph 64, haben die Absatz 2 und 3 zu lauten: „(2) Alle Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten und sonstige Urkunden über Rechtsgeschäfte sowie Zeugnisse in Angelegenheiten der Durchführung der Kriegsopferversorgung einschließlich der Fürsorgemaßnahmen, soweit diese den mit der Kriegsopferversorgung betrauten Behörden obliegen, sind von bundesgesetzlich geregelten Gebühren, Verwaltungsabgaben sowie von Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit. (3) Die Gebühren für die Zustellung der nach diesem Bundesgesetz gewährten geldlichen Versorgungsleistungen im Inland trägt ab 1. November 1956 der Bund." 11. Paragraph 70, hat zu lauten: „§ 70. Von der Pflichtversicherung (Paragraph 68,) und dem freiwilligen Beitritt zur Krankenversicherung (Paragraph 69,) sind Personen ausgenommen, die auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften bei einem Träger der gesetzlichen Krankenversiche-

rung versichert sind. Die Pflichtversicherung (Paragraph 68,) geht der Weiterversicherung nach Paragraph 17, des Handelskammer-Altersunterstützungsgesetzes vom 9. Juli 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 115, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 9. September 1955, BGBl. Nr. 188, vor." 12. Paragraph 72, hat zu lauten: „§ 72. (1) Die Versicherten erhalten für ihre Person die gesetzlichen Mindestleistungen mit folgenden Änderungen: 1. Krankengeld, Familien(Tag)geld und Sterbegeld werden nicht gewährt; 2. die Dauer der Anstaltspflege beträgt in einem und demselben Krankheitsfall für Hauptversicherte längstens 26 Wochen und für Zusatzversicherte (Paragraph 73, Absatz eins,) längstens 13 Wochen; 3. Anstaltspflege wird nicht gewährt, wenn innerhalb von zwölf Monaten nach Erschöpfung des Anspruches auf Anstaltspflege (Ziffer 2,) ein neuer Versicherungsfall eintritt, der durch dieselbe nicht behobene Krankheitsursache veranlaßt ist; 4. für Leiden, die eine unmittelbare Folge angeborener Körperbehinderung (Verkrüppelung) sind, werden Leistungen nicht gewährt; 5. Wochengeld, Stillgeld und Entbindungsbeitrag werden nicht gewährt. Werden die sonstigen Leistungen aus dem Versicherungsfalle der Mutterschaft (Hebammenbeistand, ärztlicher Beistand, Heilmittel und Heilbehelfe, Pflege in einer Krankenanstalt, in einem Entbindungsheim) nicht in Anspruch genommen, so wird an Stelle dieser Leistungen ein Betrag in zehnfacher Höhe des gemäß Paragraph 73, Absatz eins, für jeden Hauptversicherten zu entrichtenden monatlichen Versicherungsbeitrages gewährt. (2) Das Landesinvalidenamt (Paragraph 79,) kann über die im Absatz eins, bezeichneten Leistungen hinaus im Falle der Bedürftigkeit Mehrleistungen bewilligen. Als solche kommen insbesondere in Betracht: 1. Heilbehelfe, soweit sie über die gesetzlichen Mindestleistungen hinausgehen; 2. künstlicher Zahnersatz; 3. Hilfsmittel gegen Verunstaltung oder Verkrüppelung; 4. Anstaltspflege über den im Absatz eins, Ziffer 2 und 3 bezeichneten Umfang hinaus." 13. Im Paragraph 74, entfällt der Klammerausdruck. 14. Im Paragraph 75, hat der zweite Satz zu lauten: „Streitigkeiten über Leistungen aus der Versicherung zwischen den Versicherten und den Gebietskrankenkassen werden im Leistungsstreitverfahren nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz entschieden." Artikel römisch zwei. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung betraut.

Körner Raab Proksch