Der Nationalrat hat beschlossen: Abschnitt römisch eins. Geltungsbereich. § 1. (1) Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes gelten für Dienstnehmer einschließlich der Lehrlinge und für regelmäßig beschäftigte Heimarbeiter, die zum Präsenzdienst (Paragraphen 28 und 52 des Wehrgesetzes. Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1955,) einberufen sind. (2) (Verfassungsbestimmung) Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes gelten, soweit hinsichtlich seiner Vollziehung im folgenden nichts anderes bestimmt ist, auch für Dienstnehmer und Lehrlinge, die in einem Dienst- oder Lehrverhältnis stehen, das Gegenstand des Landarbeitsgesetzes, BGBl. Nr. 140 aus 1948,, ist. (3) Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes finden, abgesehen von den Bestimmungen des Abschnittes römisch fünf keine Anwendung auf a) Dienstnehmer, die in einem öffentlich- rechtlichen Dienstverhältnis zu einem Land, einem Gemeindeverband oder einer Gemeinde stehen oder die in einem privat- rechtlichen Dienstverhältnis zu einer solchen Gebietskörperschaft stehen und behördliche Aufgaben zu besorgen haben; b) Dienstnehmer, die in einem öffentlich- rechtlichen Dienstverhältnis zu einer Stiftung, zu einem Fonds oder zu einer Anstalt stehen, sofern die Zuständigkeit zur gesetzlichen Regelung dieser Dienstverhältnisse den Ländern zusteht. (4) Abweichend von den Vorschriften des Abs. 3 Litera a, finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf Dienstnehmer Anwendung, deren Dienstverhältnis unter Paragraph 2, Litera b, des Lehrerdienstrechts-Kompetenzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1948,, fällt. § 2. (1) Für die dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Angehörigen des öffentlichen Dienstes gelten die Vorschriften des Abschnittes römisch zwei nach Maßgabe der Änderungen, die sich aus Abschnitt römisch drei ergeben. (2) Die Regelung des Absatz eins, gilt nicht für Angehörige des öffentlichen Dienstes, auf deren Dienstverhältnis ein Kollektivvertrag Anwendung findet. (3) Für die dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Dienstnehmer und Lehrlinge, die in einem Dienst- oder Lehrverhältnis stehen, das Gegenstand des Landarbeitsgesetzes ist, gelten die Vorschriften des Abschnittes römisch zwei nach Maßgabe der Änderungen, die sich aus Abschnitt römisch vier ergeben. Abschnitt römisch zwei. Aufrechterhaltung bestehender Dienstverhältnisse. § 3. Dienstverhältnisse der im Paragraph eins, Absatz eins und 2 genannten Personen bleiben, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, durch die Einberufung in ihrem Bestand unberührt. Während der Zeit des Präsenzdienstes ruhen jedoch die Verpflichtung des Dienstnehmers zur Leistung der Dienste und die Verpflichtung des Dienstgebers zur Entrichtung jedweder hiefür aus dem Dienstverhältnis gebührenden Leistungen, es sei denn, daß in diesem Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist. Mitteilungspflicht. § 4. Dienstnehmer, die zum Präsenzdienst einberufen werden, haben dies ihrem Dienstgeber binnen sechs Werktagen nach Zustellung des Einberufungsbefehles oder nach Bekanntmachung des allgemeinen Einberufungsbefehles mitzuteilen. Entgeltzahlung während der Dauer der Präsenzdienstleistung. § 5. Die Frage der Zahlungen, die an Dienstnehmer, die außerordentlichen Präsenzdienst (Paragraphen 28, Absatz 6 und 52 Absatz eins, des Wehrgesetzes) leisten oder zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes (Paragraph 28, Absatz 4, des Wehrgesetzes) für die Dauer von weniger als neun Monaten ein-

berufen werden, zu leisten sind, bleibt einer besonderen gesetzlichen Regelung vorbehalten. Für diese Regelung hat der Grundsatz zu gelten, daß alle Gruppen von Dienstnehmern eine gleiche Behandlung erfahren. Kündigungs- und Entlassungsschutz. § 6. (1) Dienstnehmer, die zum Präsenzdienst einberufen sind, dürfen von dem Zeitpunkt an, in dem der allgemeine Einberufungsbefehl bekanntgemacht oder der besondere Einberufungsbefehl zugestellt wurde, bis zum Ablauf eines Monats nach Beendigung des Präsenzdienstes nicht gekündigt werden. Dauert der Präsenzdienst kürzer als zwei Monate, so tritt an die Stelle der Frist von einem Monat eine solche in der Dauer der Hälfte des Präsenzdienstes. Bei der Berechnung dieser Fristen sind Bruchteile von Tagen als ganze Tage zu rechnen. (2) Der Dienstnehmer hat keinen Anspruch auf Kündigungsschutz im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn er im Falle eines besonderen Einberufungsbefehles den Dienstgeber nicht spätestens binnen sechs Werktagen nach Zustellung des Einberufungsbefehles hievon in Kenntnis setzt. Liegen zwischen der Zustellung des Einberufungsbefehles und dem Tag, für den der Dienstnehmer zur Leistung des Präsenzdienstes einberufen wurde, weniger als sechs Werktage, so hat der Dienstnehmer dem Dienstgeber spätestens am Tage vor dem Antritt des Präsenzdienstes hievon Mitteilung zu machen. Der Verlust des Kündigungsschutzes tritt nicht ein, wenn der Dienstnehmer aus Gründen, die nicht von ihm zu vertreten sind, dem Dienstgeber seine Einberufung zum Präsenzdienst innerhalb der vorstehenden Fristen nicht melden konnte und die Meldung unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird. (3) Abweichend von den Vorschriften des Abs. 1 kann eine Kündigung ausgesprochen werden, wenn vorher die Zustimmung des Einigungsamtes eingeholt wurde. Der Dienstgeber hat im Falle einer Antragstellung auf Zustimmung des Einigungsamtes zur Kündigung dem Betriebsrat (den Vertrauensmännern) gleichzeitig mit der Einbringung des Antrages hierüber Mitteilung zu machen. Die Zustimmung zur Kündigung ist nur dann zu erteilen, wenn der Dienstgeber das Dienstverhältnis wegen einer Einschränkung oder Stillegung des Betriebes oder der Stillegung einzelner Betriebsabteilungen nicht ohne erheblichen Schaden für den Betrieb weiter aufrechterhalten kann oder wenn sich der Dienstnehmer in der mündlichen Verhandlung vor dem Einigungsamt nach Rechtsbelehrung durch den Vorsitzenden (Stellvertreter) über den Kündigungsschutz nach diesem Bundesgesetz mit der Kündigung einverstanden erklärt. (4) Trotz Vorliegen der im Absatz 3, für die Zustimmung zur Kündigung geforderten Voraussetzungen ist die Zustimmung zur Kündigung nicht zu erteilen, wenn der Dienstnehmer, zu dessen Kündigung die Zustimmung beantragt wird, a) Mitglied des Betriebsrates (Vertrauensmann) ist oder b) der Grund für die Auswahl dieser Person zur Kündigung in ihrer Tätigkeit in Gewerkschaften, ihrer früheren Tätigkeit als Mitglied des Betriebsrates (Vertrauensmann), in ihrer Bewerbung um die Bestellung als Betriebsrat (Vertrauensmann) oder in ihrer Tätigkeit als Mitglied des Wahlvorstandes (Paragraph 9, des Betriebsrätegesetzes, BGBl. Nr. 97 aus 1947,) gelegen ist, und andere durch ihn ersetzbare Dienstnehmer im Betrieb vorhanden sind, die weder den Kündigungsschutz nach diesem Bundesgesetz noch nach dem Invalideneinstellungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 21, genießen oder die zwar den Kündigungsschutz nach diesem Bundesgesetz genießen, auf die jedoch die Voraussetzungen der lit. a oder b nicht zutreffen. Die vorstehende Vorschrift findet keine Anwendung bei Stilliegung des Betriebes oder wenn sich der Dienstnehmer in der mündlichen Verhandlung vor dem Einigungsamt nach Rechtsbelehrung durch den Vorsitzenden (Stellvertreter) über den Kündigungsschutz nach diesem Bundesgesetz mit der Kündigung einverstanden erklärt. (5) Wurde ein Dienstnehmer mit Zustimmung des Einigungsamte6 wegen Stillegung des Betriebes gekündigt (Absatz 3,), hat dieser Betrieb jedoch im Zeitpunkt der Beendigung des Präsenzdienstes des gekündigten Dienstnehmers seine Tätigkeit wieder aufgenommen, so ist die seinerzeitige Kündigung als rechtsunwirksam anzusehen. (6) Eine entgegen den Vorschriften der Absatz eins, und 3 ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam. (7) Eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses kann rechtswirksam nur vereinbart werden, wenn sie schriftlich abgeschlossen wird und der Vereinbarung eine Bescheinigung eines Einigungsamtes oder einer gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer beigeschlossen ist, aus der hervorgeht, daß der Dienstnehmer über den Kündigungsschutz nach diesem Bundesgesetz belehrt wurde. § 7. (1) Dienstnehmer, die zum Präsenzdienst einberufen sind, können rechtswirkam nicht entlassen werden. Hinsichtlich des Verlustes des Entlassungsschutzes gelten die Vorschriften des Paragraph 6, Abs. 2 sinngemäß. (2) Abweichend von der Vorschrift des Absatz eins, kann ein Dienstnehmer entlassen werden, wenn

vorher die Zustimmung des Einigungsamtes eingeholt wurde. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Dienstnehmer a) bei Abschluß des Dienstvertrages den Betriebsinhaber durch Vorweisung falscher oder gefälschter Personaldokumente oder Zeugnisse hintergangen oder ihn über das Bestehen eines anderen gleichzeitig verpflichtenden Dienstverhältnisses in einen Irrtum versetzt hat; b) die Arbeit unbefugt verlassen hat oder beharrlich seine Pflichten vernachlässigt oder die übrigen Dienstnehmer zum Ungehorsam gegen den Dienstgeber oder zu gesetzwidrigen Handlungen zu verleiten versucht; c) im Dienste untreu ist oder sich in seiner Tätigkeit ohne Wissen des Dienstgebers von dritten Personen unberechtigt Vorteile zuwenden läßt; d) ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis verrät oder ohne Einwilligung des Dienstgebers ein der Verwendung im Betrieb abträgliches Nebengeschäft betreibt; e) sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen den Dienstgeber, dessen Familienangehörige oder Dienstnehmer des Betriebes zuschulden kommen läßt; f) sich eines Verbrechens oder aus Gewinnsucht eines Vergehens oder einer Übertretung schuldig macht; g) der Trunksucht verfällt und wiederholt fruchtlos verwarnt wurde. (2) Die Vorschriften der Absatz eins und 2 finden keine Anwendung, wenn der Dienstnehmer schriftlich erklärt, daß er mit der Entlassung ohne die sonst gesetzlich vorgeschriebene Zustimmung des Einigungsamtes einverstanden ist. § 8. Für Dienstnehmer, auf die die Vorschriften dieses Bundesgesetzes Anwendung finden, gelten die Vorschriften der Paragraphen 18 und 25 des Betriebsrätegesetzes nicht, es sei denn, daß dieses Bundesgesetz etwas anderes bestimmt. § 9. (1) Regelmäßig beschäftigte Heimarbeiter dürfen von der Einberufung zum Präsenzdienst an bis zum Antritt desselben und nach Beendigung des Präsenzdienstes während des im Paragraph 6, Abs. 1 angeführten Zeitraumes bei der Ausgabe von Heimarbeit im Vergleich zu den anderen Heimarbeitern des gleichen Auftraggebers nicht benachteiligt werden. Die Bestimmungen des Paragraph 6, Abs. 2 und 7 finden sinngemäß Anwendung. (2) Regelmäßig beschäftigte Heimarbeiter, die entgegen der Vorschrift des Absatz eins, bei der Ausgabe von Heimarbeit benachteiligt worden sind, können auf Leistung des dadurch entgangenen Entgeltes klagen. Der Berechnung der Höhe des entgangenen Entgeltes ist das Entgelt zugrunde zu legen, das der regelmäßig beschäftigte Heimarbeiter im Durchschnitt der letzten dreizehn Wochen vor der Einberufung zum Präsenzdienst erzielt hat oder das ihm bei Bestehen eines Heimarbeitsgesamtvertrages oder eines Heimarbeitstarifes gebührt hätte. Wird ein regelmäßig beschäftigter Heimarbeiter zum Präsenzdienst einberufen, so ist das ihm noch gebührende Entgelt vor Antritt des Präsenzdienstes abzurechnen und auszuzahlen. § 10. (1) Auf das Verfahren gemäß Paragraph 6, Absatz 3, und Paragraph 7, Absatz 2, finden die Vorschriften des AVG. 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 172, Anwendung. Gegen die Entscheidung des Einigungsamtes ist keine Berufung zulässig. (2) Dem Dienstnehmer kommt im Verfahren vor dem Einigungsamt Parteistellung zu. § 11. Wird ein Dienstnehmer, der dem Stellungspflichtigen Jahrgang angehört oder sich zur Ableistung einer Waffenübung auf Grund freiwilliger Meldung (Paragraphen 28, Absatz 6 und 52 Absatz eins, des Wehrgesetzes) gemeldet und dies dem Dienstgeber mitgeteilt hat, gekündigt, so kann die Kündigung gemäß Paragraph 25, des Betriebsrätegesetzes auch mit der Begründung angefochten werden, daß der Grund zur Kündigung des Dienstnehmers in der bevorstehenden Einberufung zum Präsenzdienst gelegen ist. Hemmung von Fristen. § 12. (1) Der Lauf von Kündigungsfristen bei Kündigungen durch den Dienstgeber, die im Zeitpunkt der Zustellung des Einberufungsbefehles oder der Bekanntgabe des allgemeinen Einberufungsbefehles bereits laufen, wird durch den Präsenzdienst gehemmt. Die Hemmung beginnt mit dem Tag, für den die Dienstnehmer zur Leistung des Präsenzdienstes einberufen sind und endet mit dem Tag der Entlassung aus dem Präsenzdienst. (2) Wurde das Dienstverhältnis aus Anlaß einer Einschränkung oder Stillegung des Betriebes oder der Stillegung einzelner Betriebsabteilungen bereits vor Zustellung des Einberufungsbefehles oder vor Bekanntmachung des allgemeinen Einberufungsbefehles gekündigt, so hat das Einigungsamt auf Antrag des Dienstgebers auszusprechen, daß eine Hemmung nach Absatz eins, nicht eintritt. Die Vorschrift des Paragraph 10, findet Anwendung. (3) Der Lauf von Fristen für die Geltendmachung vertraglicher oder gesetzlicher Ansprüche aus einem Dienstverhältnis wird durch den Präsenzdienst gehemmt. Die Hemmung beginnt mit dem Tag, für den die Dienstnehmer zur Leistung des Präsenzdienstes einberufen sind und endet mit dem Tag der Entlassung aus dem Präsenzdienst.

Dienstverhältnisse auf bestimmte Zeit. § 13. (1) Der Ablauf von Dienstverhältnissen, die auf bestimmte Zeit eingegangen worden sind, wird, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, durch die Einberufung zum Präsenzdienst nicht berührt. Die Vorschrift des Paragraph 18, Abs. 4 des Betriebsrätegesetzes bleibt unberührt. (2) Die Vorschriften des Paragraph 6, Absatz eins bis 6 gelten nicht für Dienstverhältnisse auf bestimmte Zeit. Lehrverhältnis; Behaltepflicht. § 14. (1) Die Zeit des ordentlichen Präsenzdienstes wird auf die Dauer der Lehrzeit nicht angerechnet. (2) Der Ablauf der Frist nach Paragraph 105, a der Gewerbeordnung (Behaltepflicht) sowie einer durch kollektivvertragliche Vereinbarung festgelegten längeren Frist für die Behaltepflicht wird durch den Präsenzdienst gehemmt. Die Hemmung beginnt mit dem Tag, für den die Dienstnehmer zur Leistung des Präsenzdienstes einberufen sind, und endet mit dem Tag der Entlassung aus dem Präsenzdienst. Wiederantritt des Dienstes. § 15. (1) Nach Beendigung des Präsenzdienstes hat der Dienstnehmer den Dienst beim Dienstgeber innerhalb von sechs Werktagen wieder anzutreten. Unterläßt es der Dienstnehmer, den Dienst innerhalb dieser Frist wieder anzutreten, so gilt das Dienstverhältnis mit Ablauf dieser Frist als durch den Dienstnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig beendet. Diese Rechtsfolge tritt nicht ein, wenn der Dienstnehmer ohne sein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden durch Krankheit oder Unglücksfall oder aus anderen wichtigen, seine Person betreffenden Gründen ohne sein Verschulden am Dienstantritt gehindert ist und nach Wegfall des Hinderungsgrundes den Dienst sofort antritt. Die Beendigung des Dienstverhältnisses tritt nicht ein, wenn dieses einvernehmlich fortgesetzt wird. (2) Ist der Dienstnehmer am rechtzeitigen Wiederantritt des Dienstes aus den im Absatz eins, angeführten Gründen gehindert, so hat er innerhalb von sechs Werktagen hievon dem Dienstgeber unter Angabe des Hinderungsgrundes und des Zeitpunktes seiner Entlassung aus dem Präsenzdienst Mitteilung zu machen. Wird die Dauer des Präsenzdienstes während dessen Ableistung über das im Zeitpunkt des Antrittes des Präsenzdienstes bekannte Ausmaß hinaus verlängert, so hat der Dienstnehmer dies dem Dienstgeber unter Bekanntgabe der Dauer der Verlängerung innerhalb von sechs Werktagen, nachdem er von der Verlängerung Kenntnis erhalten hat, bekanntzugeben. Anrechnung der Präsenzdienstzeit. § 16. (1) Soweit sich Ansprüche eines Dienstnehmers nach der Dauer der Dienstzeit richten, sind Zeiten des Präsenzdienstes, während deren das Dienstverhältnis bestanden hat, auf die Dauer der Dienstzeit anzurechnen. (2) Fallen in das jeweilige Dienstjahr Zeiten eines Präsenzdienstes, so gebührt ein Urlaub durch den Dienstgeber in dem Ausmaß, das dem um die Dauer des Präsenzdienstes verkürzten Dienstjahr entspricht. Ergeben sich bei der Berechnung des Urlaubsausmaßes Teile von Werktagen, so sind diese auf ganze Werktage aufzurunden. Sonstige Bezüge. § 17. Der Dienstnehmer behält den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, des Einkommensteuergesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1954,, in den Kalenderjahren, in denen er den Präsenzdienst antritt oder beendet, in dem Ausmaß, das dem Teil des Kalenderjahres entspricht, in dem er keinen Präsenzdienst geleistet hat. Werkswohnung. § 18. (1) Vereinbarungen über die Gewährung einer Werks- oder Dienstwohnung, die von dem Einberufenen oder seinen Familienangehörigen weiter benötigt wird, bleiben während der Dauer des Präsenzdienstes bestehen. (2) Im Falle einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses (Paragraph 6, Absatz 7,) oder wenn sich der Dienstnehmer mit der Kündigung des Dienstverhältnisses einverstanden erklärt hat (Paragraph 6, Absatz 3,), kann eine von der Vorschrift des Abs. 1 abweichende Vereinbarung getroffen werden. Diese Regelung muß, um rechtswirksam zu sein, vor dem Einigungsamt nach vorausgegangener Rechtsbelehrung des Dienstnehmers getroffen werden. Abschnitt römisch drei. Sonderbestimmungen für Bedienstete in bestimmten Zweigen des öffentlichen Dienstes. § 19. Die Bestimmungen des Abschnittes römisch drei gelten für Dienstnehmer, die in einem der nachfolgend angeführten Dienstverhältnisse stehen, sofern auf ihr Dienstverhältnis nicht ein Kollektivvertrag Anwendung findet: a) Dienstverhältnisse zum Bund; b) Dienstverhältnisse zu einer Stiftung, zu einem Fonds oder zu einer Anstalt, sofern diese Einrichtungen von Organen des Bundes oder von Personen verwaltet werden.

die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind; c) privatrechtliche Dienstverhältnisse zu einem Land, zu einem Gemeindeverband oder zu einer Gemeinde, sofern die Dienstnehmer keine behördlichen Aufgaben zu besorgen haben; d) privatrechtliche Dienstverhältnisse zu einer Stiftung, zu einem Fonds oder zu einer Anstalt, sofern diese Einrichtungen von Organen einer der in Litera c, genannten Gebietskörperschaften oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von solchen Gebietskörperschaften bestellt sind; e) Dienstverhältnisse, die unter Paragraph 2, Litera b, des Lehrerdienstrechts-Kompetenzgesetzes fallen. § 20. Eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses kann rechtswirksam nur vereinbart werden, wenn sie schriftlich abgeschlossen wird und der Dienstnehmer von dem Vertreter des Dienstgebers über den Kündigungsschutz nach diesem Bundesgesetz belehrt wurde. Ein Hinweis auf diese Belehrung ist in die Vereinbarung aufzunehmen. § 21. (1) Im Falle einer Entlassung während des im Paragraph 6, Absatz eins, bezeichneten Zeitraumes kann der betroffene Dienstnehmer binnen vier Wochen, vom Zeitpunkt der Entlassung an gerechnet, auf Unwirksamerklärung der Entlassung klagen. Der Klage ist stattzugeben, wenn die Entlassung nach den für das Dienstverhältnis geltenden Vorschriften nicht gerechtfertigt ist. (2) Absatz eins, findet keine Anwendung, wenn die Entlassung des Bediensteten durch das rechtskräftige Erkenntnis einer auf Grund gesetzlicher Vorschriften gebildeten Disziplinarkommission (Disziplinargericht) verfügt wird oder das Dienstverhältnis kraft Gesetzes erlischt. § 22. (1) Während der Dauer des im Paragraph 6, Absatz eins, geregelten Kündigungsschutzes und bis zum Ablauf von vier Monaten nach Aufhören dieses Schutzes kann ein Rechtsanspruch auf die Umwandlung eines kündbaren Dienstverhältnisses in ein unkündbares (definitives) Dienstverhältnis nicht erworben werden. (2) Erfolgt die Definitivstellung nach Ablauf der im Absatz eins, genannten Frist, so wirkt sie auf jenen Zeitpunkt zurück, in dem sie ohne die Aufschiebung im Sinne des Absatz eins, erfolgt wäre. § 23. Für im Schuldienst verwendete Dienstnehmer (Lehrer), die in einem der im Paragraph 19, genannten Dienstverhältnisse stehen, tritt an die Stelle des Paragraph 16, Absatz 2, folgende Regelung: Erstreckt sich der Präsenzdienst zur Gänze oder zum Teil auf die Hauptferien, so hat der Lehrer unmittelbar im Anschluß an die Beendigung des Präsenzdienstes Anspruch auf Urlaub in dem Ausmaß, das einem vergleichbaren Beamten der Allgemeinen Verwaltung nach Paragraph 16, Abs. 2 zukommt. Soweit dieses Urlaubsausmaß in dem Teil der Hauptferien, den der Lehrer nicht im Präsenzdienst zugebracht hat, seine Deckung findet, ist dieser Teil auf den Urlaub anzuredinen. § 24. Im Falle einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses (Paragraph 6, Absatz 7,) kann eine von der Vorschrift des Paragraph 18, Absatz eins, abweichende Vereinbarung nur getroffen werden, wenn sie schriftlich abgeschlossen wird und der Dienstnehmer von dem Vertreter des Dienstgebers über die Bestimmungen des Paragraph 18, Absatz eins, belehrt wurde. Ein Hinweis auf diese Belehrung ist in die Vereinbarung aufzunehmen. § 25. (1) Die Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 3, bis S und 7 und der Paragraphen 7, 8, 10, 11, 12, Absatz 2, und 18 Absatz 2, finden auf Dienstverhältnisse der im Paragraph 19, genannten Art keine Anwendung. (2) Die Bestimmungen des Paragraph 15, Absatz eins, zweiter bis vierter Satz finden auf Bedienstete, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, sowie auf Bundesbahnbeamte keine Anwendung. Abschnitt römisch vier. Bestimmungen für die dem Landarbeitsgesetz unterliegenden Dienstnehmer. § 26. (1) Soweit im Abschnitt römisch zwei dieses Bundesgesetzes den Einigungsämtern Aufgaben übertragen sind (Paragraphen 6, 7, 12, Absatz 2,, und 18 Absatz 2,), obliegen diese Aufgaben den im Paragraph 52, des Landarbeitsgesetzes vorgesehenen Einigungskommissionen. (2) Die Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 4, gelten mit der Maßgabe, daß an Stelle der Zitation „§ 9 des Betriebsrätegesetzes, BGBl. Nr. 97/1947" die Zitation „§ 115 Absatz 7, des Landarbeitsgesetzes" tritt. (3) Die Bestimmungen des Paragraph 8, gelten mit der Maßgabe, daß an Stelle der Zitation „§§ 18 und 15 des Betriebsrätegesetzes" die Zitation „§§ 122 und 29 des Landarbeitsgesetzes" tritt. (4) Die Bestimmungen des Paragraph 10, gelten mit der Maßgabe, daß an Stelle der Worte „des Einigungsamtes" beziehungsweise „dem Einigungsamt" die Worte „der Einigungskommission" treten. (5) Die Bestimmungen des Paragraph 11, gelten mit der Maßgabe, daß an Stelle der Zitation „§ 25 des Betriebsrätegesetzes" die Zitation „§ 29 des Landarbeitsgesetzes" tritt. (6) Die Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz 2, gelten mit der Maßgabe, daß an Stelle der Zitation „§ 105 a der Gewerbeordnung" die Zitation „§ 96 Absatz 10, des Landarbeitsgesetzes" tritt.

Abschnitt römisch fünf. Bestimmungen, betreffend die Arbeitslosenversicherung. § 27. (1) Die Zeit des Präsenzdienstes zählt für die Erfüllung der Anwartschaft gemäß Paragraph 13, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 184/ 1949, in der jeweils geltenden Fassung, wenn der Dienstnehmer innerhalb des letzten Jahres ver Antritt des Präsenzdienstes oder innerhalb des der Beendigung des Präsenzdienstes folgenden Jahres a) durch mindestens sechs Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt oder b) als Lehrling arbeitslosenversichert war. (2) Einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung steht der Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe gleich. (3) Die Rahmenfristen nach Paragraph 15, Absatz eins bis 3 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes verlängern sich um die Zeit, während der der Arbeitslose Präsenzdienst geleistet hat. (4) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld und Notstandshilfe ruht während der Zeit des Präsenzdienstes. (5) Für die Zeit des Präsenzdienstes ist ein Beitrag zur Arbeitslosenversicherung nicht zu leisten. Abschnitt römisch sechs. Gemeinsame Schlußbestimmungen. Zwingende Vorschriften. § 28. Die den Dienstnehmern nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zustehenden Ansprüche können, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, durch entgegenstehende Vereinbarungen weder aufgehoben noch zum Nachteil des Dienstnehmers beschränkt werden. Aufhebung von Vorschriften. § 29. Mit Wirksamkeitsbeginn dieses Bondesgesetzes treten die Vorschriften der Paragraphen eins und 2 der Verordnung zur Abanderung und Ergänzung von Vorschriften auf dem Gebiete des Arbeitsrechtes vom 1. September 1939, Deutsches RGBl. römisch eins S. 1683, außer Kraft. Vollziehung. § 30. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut: 1. soweit dieses Bundesgesetz auf die im Paragraph 19, bezeichneten Dienstverhältnisse Anwendung findet, das Bundeskanzleramt beziehungsweise das für die Regelung dieser Dienstverhältnisse jeweils zustandige Bundesministerium, und zwar jeweils im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien; 2. soweit dieses Bundesgesetz auf die in Ziffer eins, nicht näher bezeichneten Dienstverhältnisse beziehungsweise Dienstnehmer Anwendung findet, das Bundesministerium für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien, soweit es sieh um Betriebe handelt, die der bergpolizeilichen Aufsicht unterstehen, das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung; 3. hinsichtlich des Paragraph 14, Absatz eins, das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung und hinsichtlich des Paragraph 14, Abs. 2 das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau und das Bundesministerium für soziale Verwaltung; 4. hinsichtlich des Paragraph 29, das Bundesministerium für soziale Verwaltung. (2) Hinsichtlich der im Paragraph eins, Absatz 2, genannten Dienstnehmer und Lehrlinge verbleibt die Vollziehung den Ländern.

Körner Raab Schärf Helmer Tschadek Drimmel Proksch Kamitz Thoma Illig Waldbrunner Graf Figl