Der Nationalrat hat beschlossen: Geltungsbereich. § 1. (1) Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes gelten für Dienstnehmer einschließlich der Lehrlinge, die in Backwaren-Erzeugungsbetrieben beschäftigt und bei der Erzeugung von Backwaren verwendet werden, und zwar auch dann, wenn sie nebenbei zu anderen Arbeiten herangezogen werden. Als Backwaren-Erzeugungsbetriebe sind Betriebe anzusehen, in denen Brot und sonstige für den menschlichen Genuß bestimmte Backwaren einschließlich der Zuckerbackwaren für den Verkauf oder den Verbrauch im Betrieb erzeugt werden. (2) Für Dienstnehmer einschließlich der Lehrlinge, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gelten, soweit dieses Bundesgesetz keine günstigere Regelung trifft, die Vorschriften des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen vom 1. Juli 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 146, in der jeweils geltenden Fassung. (3) Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes gelten nicht für die Erzeugung von Backwaren in privaten Haushalten, soweit die Backwaren ausschließlich für den Eigenverbrauch bestimmt sind. Arbeitszeit und Ruhepausen. § 2. (1) Die Arbeitszeit darf innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von vierundzwanzig Stunden nicht mehr als acht Stunden betragen. (2) Durch Kollektivvertrag kann die Wochenarbeitszeit von achtundvierzig Stunden auf die einzelnen Tage der Woche abweichend von den Vorschriften des Absatz eins, aufgeteilt werden. (3) Zwischen den Arbeitsstunden sind angemessene Ruhepausen im Gesamtausmaß von einer Stunde zu gewähren. Arbeitsunterbrechungen, die kürzer als eine Viertelstunde dauern, gelten nicht als Ruhepausen. (4) Ruhepausen sind mit einer halben Stunde in die Arbeitszeit einzurechnen; für die Dienstnehmer günstigere Vereinbarungen werden hiedurch nicht berührt. § 3. (1) Eine Verlängerung der Arbeitszeit über das im Paragraph 2, festgesetzte Ausmaß hinaus ist gegen sofortige Mitteilung an das Arbeitsinspektorat zulässig, wenn eine unvorhergesehene oder nicht zu verhindernde Betriebsstörung, die auf höhere Gewalt zurückzuführen ist, eintritt oder wenn die Arbeitszeitverlängerung erforderlich ist, um das Verderben von Rohstoffen und Halbfabrikaten zu verhüten. Die Mitteilung ist schriftlich zu erstatten und hat die Gründe und das Ausmaß der Arbeitszeitverlängerung sowie die Anzahl der zur Überstundenleistung herangezogenen Dienstnehmer zu enthalten. (2) Ergibt sich aus anderen außergewöhnlichen Umständen das Bedürfnis, die Arbeitszeit über das im Paragraph 2, festgesetzte Ausmaß hinaus zu verlängern, so kann das Arbeitsinspektorat nach Anhörung der in Betracht kommenden Interessenvertretungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber eine Verlängerung der Arbeitszeit bis zu zehn Stunden an höchstens zwanzig Tagen innerhalb eines Kalenderjahres bewilligen. § 4. (1) Jede Überstundenleistung ist mit einem Überstundenzuschlag zu entlohnen. (2) Der Überstundenzuschlag beträgt mindestens 50 vom Hundert des auf die Normalarbeitsstunde entfallenden Lohnes. Nachtruhe. § 5. (1) In Backwaren-Erzeugungsbetrieben ist die der Erzeugung von Backwaren dienende Arbeit, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, zur Nachtzeit verboten; als Nachtzeit gilt die Zeit von zwanzig Uhr bis vier Uhr. (2) Folgen ein Sonntag und ein Feiertag oder zwei Feiertage unmittelbar aufeinander, so kann der Beginn für die der Erzeugung von Backwaren dienenden Arbeiten an dem Werktag vor und an dem Werktag nach diesen gesetzlichen Ruhetagen jeweils um zwei Stunden vorverlegt werden. § 6. (1) Die zur Erzeugung von Backwaren erforderlichen Vorarbeiten sind auch während der Nachtzeit zulässig. (2) Als Vorarbeiten gelten die Herführung (Dampfein, Sauern), weiters bei a) Weißgebäck: Teigbereitung, Auswiegen mit anschließendem Zusammendrehen oder Wirken der Pressen, b) Sandwichwecken: Teigbereitung, Auswiegen mit anschließendem Zusammendrehen oder Wirken, jedoch nicht das Vorschlagen und Formen, c) Brot: Teigbereitung, Auswiegen und Zusammendrehen (Einschlagen) der ausgewogenen Brotstücke, jedoch nicht das Wirken. Als Vorarbeiten gelten ferner das Anheizen der Öfen sowie die unaufschiebbare Reinigung und Instandhaltung der Betriebsräume und -anlagen. (3) Zu den in den Absatz eins und 2 angeführten Vorarbeiten darf zur Nachtzeit nur die unbedingt erforderliche Anzahl von Dienstnehmern herangezogen werden. § 7. (1) Aus den im Paragraph 3, Absatz eins, angeführten Gründen, ferner aus Anlaß von baulichen Hexstellungen oder von Arbeiten an Maschinen und Betriebseinrichtungen, durch welche die Arbeiten zur Erzeugung von Backwaren behindert werden, kann das Arbeitsinspektorat nach Anhörung der in Betracht kommenden Interessenvertretungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber einzelnen Backwaren-Erzeugungsbetrieben

Ausnahmen von den Vorschriften des Paragraph 5, Absatz eins, an höchstens sechzig Tagen innerhalb eines Kalenderjahres bewilligen; diese Bewilligung kann auch zur Erzeugung von Backwaren in einem und für einen anderen Backwaren-Erzeugungsbetrieb erteilt werden, wenn die Vornahme dieser Arbeiten im eigenen Betrieb infolge der durchzuführenden Reparatur- und Herstellungsarbeiten vorübergehend nicht möglich ist. (2) Aus den im Absatz eins, angeführten Gründen kann das Bundesministerium für soziale Verwaltung nach Anhörung der in Betracht kommenden Interessenvertretungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber für einen längeren Zeitraum weitergehende Ausnahmen bewilligen, wenn mit dem im Absatz eins, vorgesehenen Ausmaß das Auslangen nicht gefunden werden kann. § 8. Für die während der Zeit von zwanzig Uhr bis sechs Uhr geleistete Arbeit gebührt neben dem regelmäßigen Entgelt ein besonderer Zuschlag. Dieser Zuschlag beträgt für die Zeit von zwanzig Uhr bis vier Uhr mindestens 50 % des auf die Normalarbeitsstunde entfallenden Lohnes; das Ausmaß des Zuschlages für die Zeit von vier Uhr bis sechs Uhr wird durch Kollektivvertrag bestimmt. § 9. Weiblichen Dienstnehmern ist eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf aufeinanderfolgenden Stunden zu gewähren, die die Zeit zwischen zwanzig Uhr und fünf Uhr in sich schließen muß. Verkauf und Zustellung von Backwaren. § 10. Der Verkauf und die Zustellung von Backwaren ist vor halb sechs Uhr verboten; dieses Zustellungsverbot gilt nicht für Roggenbrot, das bereits vor dem Zustellungstag hergestellt worden ist. Sonn- und Feiertagsruhe. § 11. (1) In Backwaren-Erzeugungsbetrieben ist die der Erzeugung von Backwaren dienende Arbeit an Sonntagen und an den im Feiertagsruhegesetz, StGBl. Nr. 116 aus 1945,, in seiner jeweils geltenden Fassung, angeführten Feiertagen verboten. Dieses Verbot gilt nicht für Vorarbeiten im Sinne der Vorschriften des Paragraph 6, Es gilt weiters nicht für die Herstellung leicht verderblicher Zuckerbackwaren in Zuckerbäckereibetrieben, jedoch darf die Arbeit nicht länger als drei Stunden dauern und sich nicht über zwölf Uhr Mittag hinaus erstrecken. Für andere Arbeiten in Backwaren-Erzeugungsbetrieben gelten die allgemeinen Vorschriften über die Sonn- und Feiertagsruhe. (2) Das Arbeitsinspektorat kann einzelnen Betriebsinhabern Ausnahmen von der Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen bewilligen a) aus den im Paragraph 7, Absatz eins, angeführten Gründen an höchstens fünf Sonntagen und an höchstens zwei Feiertagen innerhalb eines Kalenderjahres; b) anläßlich von Messen an je zwei Sonntagen während der Veranstaltung. (3) Die Arbeitszeit der Dienstnehmer, die zu Sonntagsarbeit in Zuckerbäckereibetrieben gemäß Absatz eins, oder zu Sonntagsarbeit gemäß Absatz 2, herangezogen werden, ist an einem Werktag der dem Sonntag unmittelbar folgenden Woche in dem Ausmaße zu kürzen, in dem am Sonntag Arbeit geleistet wurde. § 12. (1) Die Arbeit an Sonntagen ist mit einem Sonntagszuschlag zu entlohnen. Dieser Zuschlag beträgt für jede geleistete Arbeitsstunde mindestens hundert vom Hundert des auf die Normalarbeitsstunde an Werktagen entfallenden Lohnes. (2) Hinsichtlich des Beginnes und der Dauer der Feiertagsruhe und der Lohnzahlung an Feiertagen gelten die Vorschriften der Paragraphen 2, Absatz 2, erster Satz und 3 Absatz 2 bis 4 des Feiertagsruhegesetzes, StGBl. Nr. 116 aus 1945,, in der jeweils geltenden Fassung sowie die Vorschriften der Artikel römisch eins und römisch zwei der Verordnung über die Lohnzahlung an Feiertagen, StGBl. Nr. 212 aus 1945,, in der jeweils geltenden Fassung. Allgemeine Ausnahmen. § 13. (1) Der Landeshauptmann kann nach Anhörung der in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber Ausnahmen von den Vorschriften über das Verbot der Nachtarbeit (Paragraph 5, Absatz eins,) und über das Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit (Paragraph 11, Absatz eins,) bewilligen a) für das ganze Bundesland am Ostersonntag, Pfingstsonntag und am Festtag des Landespatrones, wenn dieser auf einen Sonntag fällt; b) für einzelne Gemeinden, wenn örtliche Veranstaltungen wegen des Zustromes Ortsfremder einen verstärkten Bedarf an Backwaren zur Folge haben; die Ausnahmen können für eine einzelne Gemeinde oder Teile einer Gemeinde an höchstens fünf Tagen im Kalenderjahr bewilligt werden. (2) Für Arbeiten, die auf Grund der Bestimmungen des Absatz eins, zur Nachtzeit oder an Sonn- und Feiertagen vorgenommen werden, gelten die Bestimmungen der Paragraphen 8, 11, Absatz 3 und 12 entsprechend. Vorschriften für Betriebsinhaber. § 14. Die Vorschriften der Paragraphen 5, 6, Absatz eins, und 2, der Paragraphen 7, 10, 11, Absatz eins und 2 und des § 13 Absatz eins, gelten auch für Inhaber von Backwaren- Erzeugungsbetrieben und deren Familienangehörige. Halten von Lehrlingen. § 15. (1) Die Aufnahme eines Lehrlings in einen Backwaren-Erzeugungsbetrieb ist nur zulässig, wenn dem Lehrherrn durch das Zeugnis eines Arbeitsinspektionsarztes oder eines Amts-

arztes bescheinigt wird, daß der Lehrstellenbewerber körperlich geeignet und gesund ist. (2) Das Zeugnis kann auf die Eignung für einen bestimmten oder für alle der Erzeugung von Backwaren dienenden Betriebe lauten und kann auch eine Beschränkung hinsichtlich der Art des Betriebes, für die der Lehrling dem Arzt geeignet erscheint, enthalten. Das Zeugnis verliert seine Gültigkeit, wenn der Untersuchte nicht binnen sechs Monaten, vom Tage der Ausstellung des Zeugnisses an gerechnet, als Lehrling in einen Betrieb aufgenommen wird, für den er nach dem Zeugnis geeignet ist. (3) Das Zeugnis ist dem Inhaber des Backwaren- Erzeugungsbetriebes oder dessen Beauftragten bei Antritt der Lehre auszuhändigen und von diesem aufzubewahren. Das Zeugnis ist bei der Aufdingung des Lehrlings vorzulegen. (4) Den Organen der Arbeitsinspektion ist das Zeugnis auf Verlangen vorzuweisen. (5) Wurde beim Abschluß eines Lehrvertrages ein Zeugnis nicht vorgelegt, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde den Lehrvertrag auflösen, wenn das Zeugnis trotz Aufforderung der Bezirksverwaltungsbehörde nicht binnen drei Monaten beigebracht wird. § 16. (1) Inhaber von Backwaren-Erzeugungsbetrieben, in denen kein Bäckergehilfe oder nicht mehr als drei Bäckergehilfen beschäftigt sind, dürfen nicht mehr als einen Lehrling halten. Die Anzahl der Lehrlinge kann entsprechend dem Stand an beschäftigten Bäckergehilfen mit der Maßgabe erhöht werden, daß auf je weitere zehn Bäckergehilfen höchstens ein Lehrling entfällt; Bruchteile von zehn sind für voll zu rechnen. Bei der vorstehenden Berechnung bleiben eigene Kinder und Wahlkinder des Betriebsinhabers, die im elterlichen Betrieb als Lehrling tätig sind, außer Betracht. (2) In Backwaren-Erzeugungsbetrieben, die fabriksmäßig geführt werden, dürfen Lehrlinge nur gehalten werden, wenn der Betrieb über eine geeignete Lehrwerkstätte verfügt. (s) In den im Absatz 2, bezeichneten Betrieben dürfen Lehrlinge nur in einer solchen Zahl beschäftigt werden, daß auf je zehn Bäckergehilfen höchstens ein Lehrling entfällt. Überwachung der Vorschriften. § 17. (1) Zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes ist das Arbeitsinspektorat berufen. (2) Der Betriebsinhaber oder dessen Beauftragter ist verpflichtet, den Organen der Arbeitsinspektion auf Verlangen unverzüglich Eintritt in den Betrieb zu gewähren. Er hat dafür vorzusorgen, daß dies jederzeit möglich ist. Strafbestimmungen. § 18. (1) Übertretungen der Vorschriften der §§ 2, 3, 5, 6, 9, 10, 11 Absatz eins und 3, des Paragraph 14,, des Paragraph 15, Absatz eins und 4 und der Paragraphen 16 und 17 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes werden, wenn die Handlung nicht einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld von 300 S bis zu 6000 S oder mit Arrest von sechs Tagen bis zu drei Monaten bestraft. (2) Wer sich ungeachtet wiederholter Bestrafung wegen Übertretungen der im Absatz eins, bezeichneten Vorschriften einer schwerwiegenden Übertretung dieser Vorschriften schuldig macht, kann mit Entziehung der Gewerbeberechtigung auf bestimmte Zeit, höchstens aber für die Dauer eines halben Jahres, bestraft werden. Übergangsbestimmungen. § 19. (1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende kollektivvertragliche Vereinbarungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, und des Paragraph 8, gelten als Regelungen nach diesem Bundesgesetz. (2) Die im Paragraph 16, hinsichtlich der Lehrlingshaltung festgelegten zahlenmäßigen Beschränkungen gelten nicht, solange das Jugendeinstellungsgesetz, BGBl. Nr. 140 aus 1953,, in der jeweils geltenden Fassung in Wirksamkeit steht. (3) Lehrverträge, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes oder vor dem Außerkrafttreten des Jugendeinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 140/ 1953, in der jeweils geltenden Fassung abgeschlossen worden sind, werden durch die Vorschriften des Paragraph 16, nicht berührt. Aufhebung von Vorschriften. § 20. Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft: 1. Das Gesetz vom 3. April 1919, StGBl. Nr. 217, über die Regelung der Arbeit in den Betrieben zur Erzeugung von Backwaren (Bäckereiarbeitergesetz) in der geltenden Fassung; 2. Paragraph eins, Ziffer 12 der Verordnung vom 27. Mai 1885, RGBl. Nr. 82, womit auf Grund des Paragraph 74, e des Gesetzes vom 18. März 1885, RGBl. Nr. 22, besondere Bestimmungen bezüglich der Arbeitspausen im Gewerbebetriebe erlassen werden; 3. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3 des Feiertagsruhegesetzes, StGBl. Nr. 116 aus 1945,, sowie im Paragraph 5, dieses Gesetzes die Worte „die Bestimmungen des Paragraph 4, Abs. 2 und 7 des Bäckereiarbeitergesetzes vom 3. April 1919, StGBl. Nr. 217, in der Fassung der Verordnungen der Bundesregierung BGBl. Nr. 212 und Nr. 570 aus 1933 und des Gesetzes BGBl. römisch zwei Nr. 391/1934". Wirksamkeitsbeginn und Vollziehung. § 21. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung, hinsichtlich der Paragraphen 10 und 14 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau, betraut. Die Vollziehung des Paragraph 15, Absatz eins, 3 und 5, des Paragraph 16 und des Paragraph 18, Absatz 2, obliegt dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung.

Körner Raab Maisel Illig