Nachdem die am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichnete Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, welche also lautet: (Übersetzung) Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Präambel DIE HOHEN VERTRAGSCHLIESSENDEN PARTEIEN, in der Erwägung, daß die Charta der Vereinten Nationen und die allgemeine Deklaration der Menschenrechte, genehmigt am 10. Dezember 1948 von der Generalversammlung, den Grundsatz enthält, daß die Menschen grundlegende Rechte und Freiheiten ohne Unterschied besitzen sollen, in der Erwägung, daß die Vereinten Nationen bei verschiedenen Gelegenheiten ihre größte Anteilnahme an den Flüchtlingen bekanntgaben und sich bestrebten, den Flüchtlingen die größtmögliche Ausübung jener grundlegenden Rechte und Freiheiten zu sichern, in der Erwägung, daß es wünschenswert wäre, frühere internationale Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge zu verbessern und zu festigen, die Reichweite und den Schutz, die durch solche Abkommen gewährt werden, durch ein neues Abkommen auszuweiten, in der Erwägung, daß die Ausübung des Asylrechtes überaus schwere Bürden manchen Ländern auferlegen und eine zufriedenstellende Lösung des Problems, dessen internationale
Reichweite und Art die Vereinten Nationen anerkannt haben, nicht ohne internationale Zusammenarbeit erreicht werden kann, in der Hoffnung, daß alle Staaten die soziale und menschenfreundliche Seite des Flüchtlingsproblemes anerkennen und alles, was in ihrer Macht steht, daransetzen, um zu verhindern, daß dieses Problem Grund einer Spannung zwischen den Staaten wird, endlich in Kenntnis, daß der Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge mit der Überwachung der internationalen Abkommen für den Schutz der Flüchtlinge betraut ist, und in Anerkennung dessen, daß die wirksame Durchführung der Maßnahmen, die dieses Problem behandeln, von der Zusammenarbeit der Staaten mit dem Hochkommissär abhängig sind, sind über folgende Bestimmungen übereingekommen: Kapitel I Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 Definition des Ausdruckes „Flüchtling“ A. Als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens ist anzusehen, wer: 1. gemäß den Vereinbarungen vom 12. Mai 1926 und 30. Juni 1928, den Abkommen vom 28. Oktober 1933 und 10. Februar 1938, dem Protokoll vom 14. September 1939 oder der Verfassung der Internationalen Flüchtlingsorganisation als Flüchtling angesehen worden ist. Entscheidungen, die von der Internationalen Flüchtlingsorganisation während der Zeit ihrer Tätigkeit über die Anerkennung als Flüchtling getroffen worden sind, wer-
den nicht hindern, daß Personen, die die Bedingungen der Ziffer 2 dieses Abschnittes erfüllen, die Rechtsstellung von Flüchtlingen erhalten; 2. sich infolge von vor dem 1. Jänner 1951 eingetretenen Ereignissen aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Falls jemand mehr als eine Staatsangehörigkeit hat, ist unter dem Heimatland jedes Land zu verstehen, dessen Staatsangehöriger er ist; wenn jemand ohne triftige, auf wohlbegründeter Furcht beruhende Ursache sich des Schutzes eines der Staaten, dessen Staatsangehöriger er ist, nicht bedient, soll er nicht als eine Person angesehen werden, der der Schutz des Heimatlandes versagt worden ist. B. 1. Unter den im Artikel 1, Abschnitt A, angeführten „vor dem 1. Jänner 1951 eingetretenen Ereignissen“ können im Sinne dieses Abkommens verstanden werden a) Ereignisse, die vor dem 1. Jänner 1951 in Europa oder b) Ereignisse, die vor dem 1. Jänner 1951 in Europa oder anderswo eingetreten sind; Jeder vertragschließende Staat wird im Zeitpunkte der Unterzeichnung, der Ratifikation oder des Beitrittes eine Erklä-
rung abgeben, an welche der beiden Alternativen er sich hinsichtlich der Verpflichtungen, die er mit diesem Abkommen auf sich nimmt, für gebunden erachtet. 2. Jeder vertragschließende Staat, der die Alternative a) angenommen hat, kann jederzeit seine Verpflichtungen durch Annahme der Alternative b) erweitern, indem er hievon dem Generalsekretär der Vereinten Nationen Mitteilung macht. C. Dieses Abkommen wird auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet werden, wenn sie 1. sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat; oder 2. die verlorene Staatsangehörigkeit freiwillig wieder erworben hat; oder 3. eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz ihres neuen Heimatlandes genießt; oder 4. sich freiwillig in dem Staat, den sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht betreten hat, niedergelassen hat; oder 5. wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Die Bestimmungen der Ziffer 5 sind nicht auf die in Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels genannten Flüchtlinge anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr Heimatland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen; 6. staatenlos ist und die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr be-
stehen, sie daher in der Lage ist, in ihr früheres Aufenthaltsland zurückzukehren. Die Bestimmungen der Ziffer 6 sind jedoch auf die in Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels genannten Personen nicht anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr früheres Aufenthaltsland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen. D. Dieses Abkommen wird auf Personen keine Anwendung finden, die derzeit von anderen Organen oder Organisationen der Vereinten Nationen als dem Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge Schutz oder Hilfe erhalten. Wenn dieser Schutz oder diese Hilfe aus irgendeinem Grunde wegfällt, ohne daß die Stellung dieser Personen gemäß den bezüglichen Beschlüssen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geregelt ist, so werden diese Personen ipso facto der Vorteile dieses Abkommens teilhaftig. E. Dieses Abkommen wird auf Personen keine Anwendung finden, die von den zuständigen Behörden des Landes, in dem sie Aufenthalt genommen haben, als im Besitze aller Rechte und Pflichten angesehen werden, die mit dem Besitze der Staatsangehörigkeit dieses Landes verbunden sind. F. Die Bestimmungen dieses Abkommens sind auf Personen nicht anwendbar, hinsichtlich derer ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen, daß sie a) ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen haben, und zwar im Sinne jener
internationalen Einrichtungen, die ausgearbeitet wurden, um Bestimmungen gegen solche Verbrechen zu schaffen; b) bevor sie als Flüchtlinge in das Gastland zugelassen wurden, ein schweres, nicht politisches Verbrechen begangen haben; c) sich Handlungen schuldig gemacht haben, die sich gegen die Ziele und Prinzipien der Vereinten Nationen richten. Artikel 2 Allgemeine Verpflichtungen Jeder Flüchtling hat gegenüber dem Lande, wo er sich aufhält, Pflichten, die insbesondere darin bestehen, daß er sich dessen Gesetzen und Verordnungen sowie den Maßnahmen, die zur Erhaltung der öffentlichen Ordnung getroffen wurden, unterwirft. Artikel 3 Nicht-Diskriminierung Die vertragschließenden Staaten sollen die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens auf die Flüchtlinge anwenden, ohne bei ihnen einen Unterschied wegen ihrer Rasse, ihrer Religion oder ihres Herkunftslandes zu machen. Artikel 4 Religion Die vertragschließenden Staaten sollen den auf ihrem Gebiete befindlichen Flüchtlingen bezüglich der Freiheit der Religionsausübung und der Freiheit des Religionsunterrichtes ihrer Kinder zumindest keine ungünstigere Behandlung als den eigenen Staatsangehörigen zuteil werden lassen. Artikel 5 Rechte außerhalb des Abkommens Dieses Abkommen soll keinerlei Rechte oder Vorteile, die
von einem vertragschließenden Staat vor oder neben diesem Abkommen gewährt wurden, beeinträchtigen. Artikel 6 Ausdruck „unter den gleichen Umständen“ Im Sinne dieses Abkommens besagen die Worte „unter den gleichen Umständen“, daß alle Bedingungen (einschließlich der Dauer und der Bedingungen des vorübergehenden oder gewöhnlichen Aufenthaltes) erfüllt werden müssen, wie sie von der in Frage stehenden. Person zur Ausübung des betreffenden Rechtes zu erfüllen wären, wenn sie nicht ein Flüchtling wäre. Ausgenommen hievon sind nur jene Bedingungen, die ihrer Natur nach von einem Flüchtling nicht erfüllt werden können. Artikel 7 Ausnahmen von der Reziprozität 1. Wo dieses Abkommen keine günstigere Bestimmung enthält, muß ein vertragschließender Staat den Flüchtlingen die gleiche Behandlung zuteil werden lassen, wie sie gewöhnlich Ausländer erhalten. 2. Nach einem Aufenthalt von drei Jahren im Gebiete eines der vertragschließenden Staaten sollen auf Flüchtlinge die Bestimmungen über die gesetzliche Reziprozität nicht angewendet werden. 3. Die Rechte und Vorteile, die gewissen Flüchtlingen ohne Rücksicht auf Reziprozität schon am Tage des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens zukamen, sollen ihnen von den vertragschließenden Staaten auch weiterhin gewährt werden. 4. Die vertragschließenden Staaten sollen die Möglichkeit wohlwollend ins Auge fassen, den Flüchtlingen gewisse Rechte und Vorteile zu gewähren, die über die Rechte und Vorteile hinausgehen, auf die sie gemäß Ziffern 2 und 3 Anspruch erheben können; weiters sollen
sie die Möglichkeit wohlwollend ins Auge fassen, solche Flüchtlinge, die die in Ziffern 2 und 3 vorgeschriebenen Bedingungen nicht erfüllen, vom Erfordernis der Reziprozität zu dispensieren. 5. Die Bestimmungen der Ziffern 2 und 3 finden auch auf die Rechte und Vorteile Anwendung, die in den Artikeln 13, 18, 19, 21 und 22 dieses Abkommens behandelt sind, sowie auch auf andere als in diesem Abkommen angeführte Rechte und Vorteile. Artikel 8 Ausnahmen von Sondermaßnahmen Die vertragschließenden Staaten werden Sondermaßnahmen, die gegen die Person, das Eigentum oder die Interessen von Staatsbürgern eines fremden Staates ergriffen werden können, nicht auf einen Flüchtling anwenden, der formell Staatsbürger des betreffenden Landes ist, nur weil er eine solche Staatsangehörigkeit besitzt. Die vertragschließenden Staaten, die nach ihrer Gesetzgebung den vorstehenden Grundsatz nicht anwenden können, werden in geeigneten Fällen Ausnahmen von der Anwendung der Sondermaßnahmen zugunsten der Flüchtlinge gewähren. Artikel 9 Provisorische Maßnahmen Nichts in diesem Abkommen soll einen vertragschließenden Staat in Kriegs- oder nationalen Notstandszeiten hindern, gegen jede Person provisorisch die für die Staatssicherheit erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, bis es geklärt ist, ob die betreffende Person tatsächlich ein Flüchtling ist und ob solche Maßnahmen in diesem Falle noch immer im Interesse der Staatssicherheit notwendig sind.
Artikel 10 Ununterbrochene Aufenthaltsdauer 1. Wo ein Flüchtling zwangsweise während des zweiten Weltkrieges verschleppt und in das Gebiet eines vertragschließenden Staates gebracht wurde und dort wohnhaft ist, wird der Zeitraum eines solchen erzwungenen Aufenthaltes als gesetzmäßiger Wohnort innerhalb dieses Gebietes angesehen werden. 2. Wo ein Flüchtling zwangsweise während des zweiten Weltkrieges vom Gebiet eines vertragschließenden Staates verschleppt wurde, aber noch vor Inkrafttreten des gegenwärtigen Abkommens dorthin zurückkehrte, soll der Zeitraum vor und nach einer solchen zwangsweisen Verschleppung als nicht unterbrochener Zeitraum für alle Zwecke, wo ein ununterbrochener Aufenthalt notwendig ist, angesehen werden. Artikel 11 Geflüchtete Seeleute Bei Flüchtlingen, die ordnungsmäßig als Mitglieder der Besatzung eines Schiffes verwendet werden, das die Flagge eines der vertragschließenden Staaten führt, werden die betreffenden Staaten mit Wohlwollen die Möglichkeit untersuchen, die Flüchtlinge zu ermächtigen, sich auf ihrem Gebiet niederzulassen und ihnen Reisedokumente auszufolgen, oder sie provisorisch auf ihrem Gebiete zulassen, um insbesondere ihre Seßhaftmachung in einem anderen Lande zu erleichtern. Kapitel II Rechtsstellung Artikel 12 Personenrechtliche Stellung 1. Die personenrechtliche Stellung eines Flüchtlings wird vom Gesetz seines Wohnsitzlandes oder, wenn er keinen Wohnsitz hat, vom Gesetz seines Aufenthaltslandes bestimmt.
Ziffer 2 Rechte, die von einem Flüchtling vorher erworben wurden und die auf der personenrechtlichen Stellung beruhen, insbesondere solche Rechte, die sich aus einer Verehelichung ergeben, sollen von den vertragschließenden Staaten anerkannt werden, vorausgesetzt, daß die nach der Gesetzgebung des betreffenden Staates allfällig vorgesehenen Formalitäten erfüllt worden sind. Voraussetzung ist weiters, daß es sich bei diesen Rechten um solche handelt, die von der Gesetzgebung des betreffenden Staates auch anerkannt werden würden, wenn die in Frage stehende Person nicht Flüchtling wäre. Artikel 13 Bewegliches und unbewegliches Eigentum Die vertragschließenden Staaten werden den Flüchtlingen beim Erwerb von beweglichem und unbeweglichem Eigentum und anderen dazugehörigen Rechten und bei der Abschließung von Miet- und anderen Verträgen über bewegliches und unbewegliches Eigentum eine möglichst günstige Behandlung zuteil werden lassen und auf alle Fälle keine schlechtere, als sie gewöhnlich Ausländern unter den gleichen Umständen gewährt wird. Artikel 14 Geistiges und gewerbliches Eigentum Bezüglich des Schutzes von gewerblichem Eigentum, wie Erfindungen, technischen Plänen oder Modellen, Schutzmarken und Handelsnamen und des Schutzes von literarischen, künstlerischen und wissenschaftlichen Arbeiten wird dem Flüchtling in dem Lande, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, der gleiche Schutz gewährt werden wie den eigenen Staatsangehörigen des betreffenden Landes. Im Gebiete jedes anderen vertragschließenden
Staates wird dem Flüchtling der gleiche Schutz gewährt werden, der dort Staatsangehörigen des Landes gewährt wird, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Artikel 15 Vereinsrecht Die vertragschließenden Staaten werden den Flüchtlingen, die sich erlaubterweise auf ihrem Gebiete aufhalten, die vorteilhafteste Behandlung bezüglich der unpolitischen und nicht auf Gewinn berechneten Vereine und Gewerkschaften gewähren, die unter den gleichen Umständen den Staatsangehörigen eines fremden Landes gewährt wird. Artikel 16 Zulassung zur Gerichtsbarkeit 1. Ein Flüchtling wird zu den Gerichten auf dem Gebiete der vertragschließenden Staaten zugelassen. 2. Ein Flüchtling wird in einem vertragschließenden Staat, in dessen Gebiet er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, in bezug auf Zulassung zu den Gerichten einschließlich Armenrecht und Befreiung von der cautio judicatum solvi die gleiche Behandlung wie ein eigener Staatsangehöriger genießen. 3. Im Gebiete vertragschließender Staaten, in denen der Flüchtling nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wird er bei den in Ziffer 2 angeführten Angelegenheiten die gleiche Behandlung wie ein Staatsangehöriger des Landes genießen, in dem der Flüchtling seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Kapitel III Entgeltliche Verwendungen Artikel 17 Anstellung 1. Die vertragschließenden Staaten werden den Flüchtlingen, die sich erlaubterweise auf ihrem Gebiete aufhalten, die günstigste Behandlung im Hinblick auf das
Recht der Annahme einer Anstellung gewähren, die unter den gleichen Umständen Staatsangehörigen eines fremden Landes gewährt wird. 2. Auf jeden Fall sollen einschränkende Maßnahmen gegen Ausländer oder gegen die Anstellung von Ausländern zum Schutze des heimischen Arbeitsmarktes nicht auf Flüchtlinge angewendet werden, die bereits am Tage des Inkrafttretens dieses Abkommens für den betreffenden vertragschließenden Staat davon ausgenommen waren, oder die a) sich bereits volle drei Jahre im Lande aufgehalten haben; oder b) mit Staatsangehörigen ihres Aufenthaltslandes verheiratet sind (Flüchtlinge, die den Ehegatten verlassen haben, können sich auf diese Bestimmung nicht berufen); oder c) eines oder mehrere Kinder besitzen, die die Staatsangehörigkeit des Aufenthaltslandes besitzen. 3. Die vertragschließenden Staaten werden die rechtliche Gleichstellung aller Flüchtlinge mit den eigenen Staatsangehörigen in bezug auf die Ausübung eines bezahlten Berufes wohlwollend in Erwägung ziehen, insbesondere bei Flüchtlingen, die auf Grund von Arbeitsanwerbung oder Einwanderungsplänen in ihr Gebiet einwandern. Artikel 18 Selbständige Arbeit Die vertragschließenden Staaten werden den Flüchtlingen, die sich erlaubterweise auf ihrem Gebiete aufhalten, im Hinblick auf das Recht, sich in der Landwirtschaft, Industrie, Gewerbe und Handel niederzulassen und Handels- und Industriegesellschaften zu gründen, die günstigste Behandlung zusichern, auf jeden Fall aber
keine schlechtere, als sie im allgemeinen Ausländern unter den gleichen Umständen zuteil wird. Artikel 19 Freie Berufe 1. Jeder vertragschließende Staat wird Flüchtlingen, die sich erlaubterweise auf seinem Gebiet aufhalten, Diplome besitzen, welche von den zuständigen Behörden des betreffenden Staates anerkannt wurden, und einen freien Beruf ausüben wollen, die günstigste Behandlung angedeihen lassen, auf keinen Fall aber eine schlechtere als die, die im allgemeinen Ausländern unter den gleichen Umständen gewährt wird. 2. Die vertragschließenden Staaten werden im Rahmen ihrer Gesetze und Verfassungen alle Anstrengungen machen, um die Ansiedlung solcher Flüchtlinge in den Gebieten außerhalb des Mutterlandes zu sichern, für deren internationale Beziehungen sie die Verantwortung tragen. Kapitel IV Lebensführung Artikel 20 Bewirtschaftung Wo ein Bewirtschaftungssystem besteht, das auf die breite Bevölkerung Anwendung findet und die allgemeine Verteilung von Mangelwaren regelt, sollen die Flüchtlinge wie eigene Staatsangehörige behandelt werden. Artikel 21 Unterkunft Bezüglich der Unterkunft sollen die vertragschließenden Staaten, soweit dies durch Gesetze und Verordnungen geregelt oder Gegenstand der Kontrolle von öffentlichen Behörden ist, den Flüchtlingen, die sich erlaubterweise auf ihrem Gebiete aufhalten, die günstigste Behandlung gewähren, auf kei-
nen Fall aber eine schlechtere, als sie gewöhnlich Ausländer unter den gleichen Umständen erhalten. Artikel 22 Öffentlicher Unterricht 1. Die vertragschließenden Staaten werden den Flüchtlingen die gleiche Behandlung zuteil werden lassen, die eigene Staatsangehörige bezüglich der Pflichtschulen erhalten. 2. Die vertragschließenden Staaten werden Flüchtlingen eine ebenso günstige und jedenfalls keine ungünstigere Behandlung zuteil werden lassen, wie sie Ausländer im allgemeinen unter den gleichen Umständen hinsichtlich aller anderen Schulen als der Pflichtschulen genießen, insbesondere was die Zulassung zum Studium, die Anerkennung von ausländischen Studienzeugnissen, Diplomen und Universitätsgraden sowie den Gebührenerlaß und die Erteilung von Stipendien betrifft. Artikel 23 Öffentliche Unterstützungen Die vertragschließenden Staaten sollen den Flüchtlingen, die sich erlaubterweise auf ihrem Gebiete aufhalten, die gleiche Behandlung in der öffentlichen Unterstützung und Hilfeleistung gewähren, wie sie ihren eigenen Staatsbürgern zuteil wird. Artikel 24 Arbeitsgesetzgebung und Sozialversicherung 1. Die vertragschließenden Staaten werden den Flüchtlingen, die sich erlaubterweise in ihrem Gebiete aufhalten, die gleiche Behandlung zuteil werden lassen, wie sie den eigenen Staatsangehörigen in folgenden Punkten gewährt wird: a) soweit solche Angelegenheiten durch Gesetze und Verordnungen geregelt
werden oder Gegenstand der Kontrolle von Verwaltungsbehörden sind: Remunerationen einschließlich Familienbeihilfen, wo diese einen Teil der Remunerationen darstellen, Arbeitsstunden, Überstundenvereinbarungen, bezahlter Urlaub, Beschränkungen bezüglich Heimarbeit, Mindestalter für Arbeitnehmer, Lehrzeit und Ausbildung, Frauenarbeit und Arbeit von Jugendlichen und Genuß der Vorteile des Kollektivvertrages. b) Sozialversicherung (gesetzliche Bestimmungen über Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten, Entbindungen, Krankheit, Arbeitsunfähigkeit, Alter, Todesfall, Arbeitslosigkeit, Familienverpflichtungen und sonstige Verpflichtungen, die nach den heimischen Gesetzen oder Verordnungen unter das Sozialversicherungswesen fallen) mit folgenden Einschränkungen: aa) entsprechende Regelungen, betreffend die Erhaltung bereits erworbener beziehungsweise geltend gemachter Rechte, sind möglich; bb) heimische Gesetze oder Verordnungen des Aufenthaltslandes können Sonderregelungen über ganz aus öffentlichen Geldern zahlbare Zuweisungen oder Teilzuweisungen vorschreiben sowie über Beihilfen an Personen, welche die für die Gewährung einer normalen Rente vorgeschriebenen Beitragsbedingungen nicht erfüllt haben. 2. Das Recht auf Vergütung beim Tode eines Flüchtlings
durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit soll nicht dadurch beeinträchtigt werden, daß der Wohnort der Person, die auf die Vergütung Anspruch hat, sich außerhalb des Gebietes des vertragschließenden Staates befindet. 3. Die vertragschließenden Staaten sollen die Vorteile der von ihnen abgeschlossenen oder noch abzuschließenden Abkommen, betreffend die Aufrechterhaltung erworbener Rechte auf dem Gebiete der sozialen Sicherheit oder den Genuß solcher Rechte, die sie zu erwerben im Begriffe sind, auf die Flüchtlinge ausdehnen, soweit sie die von den Signatarstaaten der betreffenden Abkommen für ihre Staatsangehörigen vorgesehenen Bedingungen erfüllen. 4. Die vertragschließenden Staaten mögen trachten, soweit als möglich die Begünstigungen ähnlicher Abkommen, die zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen ihnen und nichtvertragschließenden Staaten in Kraft stehen könnten, auf Flüchtlinge auszudehnen. Kapitel V Administrative Maßnahmen Artikel 25 Verwaltungshilfe 1. Wenn die Ausübung eines Rechtes durch einen Flüchtling normalerweise die Hilfe fremder Behörden notwendig macht, an die er sich nicht wenden kann, so sollen die vertragschließenden Staaten, auf deren Gebiet er sich aufhält, Verfügungen treffen, daß diese Hilfe ihm, sei es von ihren eigenen Behörden oder von einer internationalen Behörde, gewährt wird. 2. Die in Ziffer 1 genannten Behörden sollen den Flüchtlingen Dokumente oder Bescheinigungen ausstellen oder unter ihrer Aufsicht ausstellen lassen, die normalerweise Ausländern von ihren eigenen staatlichen Behörden oder durch deren Vermittlung ausgestellt werden.
Ziffer 3 So ausgefolgte Dokumente oder Bescheinigungen werden die offiziellen Papiere, die Ausländern sonst von ihren nationalen Behörden oder durch deren Vermittlung ausgestellt werden, ersetzen und bis zum Gegenbeweis Glaubwürdigkeit besitzen. 4. Abgesehen von bedürftigen Flüchtlingen, denen eine Ausnahmebehandlung gewährt wird, können für die hier erwähnten Amtshandlungen Abgaben eingehoben werden; jedoch müssen diese gering und jenen Abgaben angemessen sein, die für ähnliche Dienste von eigenen Staatsbürgern eingehoben werden. 5. Die Bestimmungen dieses Artikels sollen die Artikel 27 und 28 nicht beeinflussen. Artikel 26 Bewegungsfreiheit Die vertragschließenden Staaten sollen den Flüchtlingen, die sich erlaubterweise auf ihrem Gebiete aufhalten, das Recht gewähren, ihren Wohnort zu wählen und frei innerhalb ihres Gebietes herumzureisen, genau so, wie dies auch Ausländern unter den gleichen Umständen freisteht. Artikel 27 Identitätspapiere Die vertragschließenden Staaten werden jedem Flüchtling in ihrem Gebiete, der kein gültiges Reisedokument besitzt, Identitätspapiere ausstellen. Artikel 28 Reisedokumente 1. Die vertragschließenden Staaten werden an Flüchtlinge, die sich erlaubterweise auf ihrem Gebiet aufhalten, Reisedokumente ausstellen, um ihnen Reisen außerhalb der Landesgrenzen zu ermöglichen, vorausgesetzt, daß keine zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung dagegensprechen; die Be-
stimmungen des Anhanges zu diesem Abkommen sind auf solche Dokumente anzuwenden. Die vertragschließenden Staaten können ein solches Reisedokument jedem anderen Flüchtling, der sich auf ihrem Gebiet befindet, ausstellen; sie sollen wohlwollend jene Flüchtlinge in ihrem Gebiet berücksichtigen, denen es nicht möglich ist, ein Reisedokument vom Lande ihres gewöhnlichen Aufenthaltes zu erhalten. 2. Reisedokumente, die auf Grund früherer internationaler Abkommen von dessen Parteien Flüchtlingen ausgestellt wurden, sollen anerkannt und von den vertragschließenden Staaten genau so behandelt werden, wie wenn sie gemäß dem vorliegenden Artikel ausgestellt worden wären. Artikel 29 Steuern und Abgaben 1. Die vertragschließenden Staaten sollen Flüchtlingen in ihrem Gebiet keine Gebühren, Abgaben oder Steuern irgendwelcher Art auferlegen, die anders oder höher als jene sind, die von ihren eigenen Staatsangehörigen in einer ähnlichen Situation verlangt werden. 2. Ziffer 1 steht in keiner Weise der Anwendung von Gesetzen und Verordnungen auf Flüchtlinge, betreffend die Gebühren für die Ausstellung von Verwaltungsdokumenten einschließlich der Identitätspapiere an Ausländer, entgegen. Artikel 30 Vermögenstransfer 1. Ein vertragschließender Staat wird im Rahmen seiner Gesetze und Verordnungen einem Flüchtling den Transfer seines Vermögens, das er in das Gebiet mitgebracht hat, in ein anderes Land gestatten, wenn er die Erlaubnis erhielt, sich dort niederzulassen. 2. Ein vertragschließender Staat wird das Gesuch eines Flüchtlings um Erlaubnis zum Transfer seines Vermögens, das
für die Niederlassung in einem anderen Lande, in dem er sich ansiedeln darf, notwendig ist, wo immer es auch sein mag, wohlwollend in Erwägung ziehen. Artikel 31 Flüchtlinge ohne gesetzliche Einreise 1. Die vertragschließenden Staaten sollen keine Strafen wegen illegaler Einreise oder Anwesenheit über Flüchtlinge verhängen, die, direkt aus einem Gebiet kommend, wo ihr Leben oder ihre Freiheit im Sinne des Artikels 1 bedroht war, ohne Erlaubnis einreisen oder sich ohne Erlaubnis auf ihrem Gebiet befinden, vorausgesetzt, daß sie sich unverzüglich bei den Behörden melden und gute Gründe für ihre illegale Einreise oder Anwesenheit vorbringen. 2. Die vertragschließenden Staaten sollen solchen Flüchtlingen keine Bewegungsbeschränkungen auferlegen, außer denen, die notwendig sind; solche Beschränkungen sollen nur so lange bestehen, bis der Stand des Flüchtlings geordnet ist oder bis er die Erlaubnis erhält, in ein anderes Land einzureisen. Die vertragschließenden Staaten sollen solchen Flüchtlingen einen angemessenen Zeitraum zubilligen und alle nötigen Erleichterungen gewähren, damit sie die Einreisebewilligung in ein anderes Land erhalten. Artikel 32 Ausweisung 1. Die vertragschließenden Staaten sollen keinen Flüchtling, der sich erlaubterweise auf ihrem Gebiet aufhält, ausweisen, es sei denn aus Gründen der Staatssicherheit oder der öffentlichen Ordnung. 2. Die Ausweisung eines solchen Flüchtlings soll nur in Ausführung einer Entscheidung erfolgen, die gemäß den gesetzlichen Verfahren erflossen ist. Dem Flüchtling soll, wenn keine zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit dagegenstehen, erlaubt werden, Entlastungsbeweise zu liefern, gegen
die Ausweisung zu berufen und sich zu diesem Zwecke vor der zuständigen Behörde oder vor einer oder mehreren Personen, die von den zuständigen Behörden besonders dafür bestimmt sind, vertreten zu lassen. 3. Die vertragschließenden Staaten sollen solchen Flüchtlingen einen angemessenen Zeitraum gewähren, während dessen sie sich um die Einreise in ein anderes Land bewerben können. Die vertragschließenden Staaten behalten sich das Recht vor, während dieses Zeitraumes die notwendigen internen Maßnahmen zu treffen. Artikel 33 Verbot der Ausweisung oder der Zurückweisung 1. Kein vertragschließender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in ein Gebiet ausweisen oder zurückweisen, wo sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre. 2. Der Vorteil dieser Bestimmung kann jedoch von einem Flüchtling nicht in Anspruch genommen werden, der aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit seines Aufenthaltslandes darstellt oder der, wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt, eine Gefahr für die Gemeinschaft des betreffenden Landes bedeutet. Artikel 34 Naturalisierung Die vertragschließenden Staaten sollen soweit als möglich die Gleichstellung und Einbürgerung von Flüchtlingen erleichtern. Sie sollen insbesondere alles tun, um das Einbürgerungsverfahren zu beschleunigen und soweit als möglich die Kosten eines solchen Verfahrens zu reduzieren.
Kapitel VI Durchführungs- und Übergangsbestimmungen Artikel 35 Zusammenarbeit der nationalen Behörden mit den Vereinten Nationen 1. Die vertragschließenden Staaten verpflichten sich, das Büro des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge oder jeder anderen Institution der Vereinten Nationen, die ihm nachfolgen könnte, in seiner Arbeit zu unterstützen und insbesondere dessen Aufsichtspflichten bei der Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens zu erleichtern. 2. Die vertragschließenden Staaten verpflichten sich, dem Büro des Hochkommissärs oder jeder anderen Institution der Vereinten Nationen, die ihm nachfolgen könnte, die in entsprechender Form verlangten Auskünfte und statistischen Daten zur Verfügung zu stellen, um die Abfassung von Berichten für die zuständigen Organe der Vereinten Nationen zu ermöglichen, und zwar betreffend a) die Rechtsstellung der Flüchtlinge, b) die Durchführung dieses Abkommens und c) Gesetze, Verordnungen und Dekrete, die für Flüchtlinge in Kraft stehen oder erlassen werden. Artikel 36 Mitteilungen über die nationale Gesetzgebung Die vertragschließenden Staaten sollen die Gesetze und sonstige Bestimmungen, die sie veröffentlichen, um die Anwendung des vorliegenden Abkommens zu sichern, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mitteilen. Artikel 37 Bezugnahme auf frühere Abkommen Unbeschadet des Artikels 28, Ziffer 2, dieses Abkommens er-
setzt dieses Abkommen in den Beziehungen zwischen den Vertragspartnern die Vereinbarungen vom 5. Juli 1922, 31. Mai 1924, 12. Mai 1926, 30. Juni 1928 und 30. Juli 1935, dann die Abkommen vom 28. Oktober 1933, 10. Februar 1938, endlich das Protokoll vom 14. September 1939 und die Vereinbarung vom 15. Oktober 1946. Kapitel VII Schlußbestimmungen Artikel 38 Schlichtung von Streitfragen Wenn sich in der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens Streitfragen zwischen den vertragschließenden Staaten ergeben sollten, die nicht auf andere Weise beigelegt werden können, soll eine solche Streitfrage auf Antrag eines der Streitteile dem Internationalen Gerichtshof vorgelegt werden. Artikel 39 Unterzeichnung, Ratifizierung und Beitritt 1. Dieses Abkommen wird zur Unterzeichnung in Genf am 28. Juli 1951 offenstehen und sodann beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt werden. Es wird vom 28. Juli bis zum 31. August 1951 beim Europäischen Amt der Vereinten Nationen und später neuerlich am Sitze der Organisation der Vereinten Nationen vom 17. September 1951 bis 31. Dezember 1951 zur Unterzeichnung offen sein. 2. Dieses Abkommen wird allen Mitgliedstaaten der Organisation der Vereinten Nationen zur Unterzeichnung offenstehen, ebenso jedem Nicht-Mitgliedstaat, der zur bevollmächtigten Konferenz über das Statut der Flüchtlinge und Staatenlosen eingeladen wurde, sowie jedem Staate, der von der Generalversammlung die Einladung zur Unterzeichnung
erhält. Es soll ratifiziert werden; die Ratifikationsurkunden sollen beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt werden. 3. Die in Ziffer 2 dieses Artikels genannten Staaten können dem Abkommen vom 28. Juli 1951 an beitreten. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittserklärung beim Generalsekretär der Vereinten Nationen. Artikel 40 Örtlicher Geltungsbereich 1. Jeder Staat kann im Zeitpunkt der Unterzeichnung, der Ratifizierung oder des Beitritts erklären, daß die Gültigkeit des vorliegenden Abkommens auf alle oder einige Gebiete oder auch auf ein einziges der Gebiete, für die er international verantwortlich ist, ausgedehnt wird. Eine solche Erklärung wird in dem Augenblick wirksam, in dem das Abkommen für den betreffenden Staat in Kraft tritt. 2. In jedem späteren Zeitpunkt wird eine solche Ausdehnung des Geltungsbereiches durch Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen bewirkt; sie wird vom 90. Tage nach dem Erhalt dieser Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen oder allenfalls zu jenem späteren Zeitpunkte wirksam, in dem das Abkommen für den betreffenden Staat in Kraft tritt. 3. Jeder in Betracht kommende Staat wird die Möglichkeit untersuchen, für die Gebiete, auf die sich die Gültigkeit des vorliegenden Abkommens im Zeitpunkte der Unterzeichnung, der Ratifizierung oder des Beitrittes nicht erstreckt, sobald als möglich alle Schritte zu unternehmen, um dort, wo dies aus Verfassungsgründen notwendig ist, die Zustimmung der Regierungen solcher Gebiete zur Anwendung des vorliegenden Abkommens zu erlangen.
Artikel 41 Bundesstaatklausel Bei Bundesstaaten oder Staaten, die nicht Einheitsstaaten sind, werden folgende Bestimmungen angewendet werden: a) Bezüglich jener Artikel dieses Abkommens, deren Durchführung in die Zuständigkeit der Gesetzgebung des Bundes fällt, werden die Verpflichtungen des Bundes die gleichen sein, wie die solcher Vertragspartner, die nicht Bundesstaaten sind. b) Bezüglich jener Artikel dieses Abkommens, deren Anwendung in die Zuständigkeit der Gesetzgebung der Gliedstaaten, Provinzen oder Kantone fällt, die nach der Bundesverfassung nicht verpflichtet sind, gesetzliche Maßnahmen zu ergreifen, soll der Bund sobald als möglich und mit einer befürwortenden Einbegleitung die genannten Artikel den zuständigen Behörden der Gliedstaaten, Provinzen oder Kantone zur Kenntnis bringen. c) Ein Bundesstaat, der Vertragspartner dieses Abkommens ist, soll jedem anderen vertragschließenden Staat auf dessen Ersuchen, das ihm vom Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt wurde, eine Zusammenstellung der Gesetze und praktischen Durchführungsmaßnahmen des Bundes oder der Gliedstaaten, betreffend die eine oder die andere Bestimmung des Abkommens, zusenden, in der dargestellt wird, inwieweit die betreffende Bestimmung durch einen Akt der Gesetzgebung oder auf andere Weise in die Tat umgesetzt wurde.
Artikel 42 Vorbehalte 1. Im Zeitpunkte der Unterzeichnung, Ratifizierung oder des Beitrittes kann jeder Staat Vorbehalte zu den Artikeln dieses Abkommens machen, außer zu den Artikeln 1, 3, 4, 16 Ziffer 1, 33, 36 bis 46. 2. Ein vertragschließender Staat, der Vorbehalte gemäß Ziffer 1 dieses Artikels macht, kann diese jederzeit durch eine Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen zurückziehen. Artikel 43 Inkrafttreten 1. Dieses Abkommen tritt am 90. Tage nach dem Tage der Hinterlegung der 6. Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft. 2. Für jeden Staat, der das Abkommen nach Hinterlegung der 6. Ratifikations- oder Beitrittsurkunde ratifiziert oder ihm beitritt, tritt das Abkommen am 90. Tage nach dem Tage der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch diesen Staat in Kraft. Artikel 44 Kündigung 1. Jeder vertragschließende Staat kann dieses Abkommen jederzeit durch eine schriftliche Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen. 2. Die Kündigung wird für den betreffenden vertragschließenden Staat ein Jahr nach dem Datum des Einlangens dieser Notifikation beim Generalsekretär der Vereinten Nationen wirksam. 3. Jeder Staat, der eine Erklärung gemäß Artikel 40 abgab, kann jederzeit nachher dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mitteilen, daß die Wirksamkeit des Abkom-
mens für ein Gebiet, das in jener Notifikation bezeichnet wird, rückgängig gemacht wird. Diese Rückgängigmachung tritt ein Jahr nach dem Einlangen dieser Notifikation beim Generalsekretär in Kraft. Artikel 45 Revision 1. Jeder vertragschließende Staat kann jederzeit durch eine schriftliche Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen eine Revision dieses Abkommens beantragen. 2. Die Generalversammlung der Vereinten Nationen empfiehlt gegebenenfalls, welche Schritte auf einen solchen Antrag hin zu unternehmen sind. Artikel 46 Verständigungen durch den Generalsekretär der Vereinten Nationen Der Generalsekretär der Vereinten Nationen soll alle Mitgliedstaaten und alle Nicht-Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, die im Artikel 39 genannt sind, verständigen von a) Erklärungen und Notifizierungen, die im Artikel 1, Abschnitt B, genannt sind; b) Unterschriften, Ratifikations- und Beitrittsurkunden gemäß Artikel 39; c) Erklärungen und Notifizierungen, die im Artikel 40 genannt sind; d) Vorbehalte, die gemäß Artikel 42 formuliert oder zurückgezogen wurden; e) dem Datum des Inkrafttretens des Abkommens gemäß Artikel 43; f) Kündigungen und Notifizierungen gemäß Artikel 44; g) Revisionsanträgen gemäß Artikel 45.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten, die über die dazu erforderlichen Vollmachten verfügen, das vorliegende Abkommen im Namen ihrer Regierungen unterzeichnet. Gegeben in Genf, am 28. Juli 1951, in einem einzigen Exemplar, dessen englischer und französischer Text je authentisch sind, das in den Archiven der Organisation der Vereinten Nationen hinterlegt werden wird und von dem legalisierte Kopien allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen und den im Artikel 39 bezeichneten Nicht-Mitgliedstaaten übermittelt werden. Österreich: Dr. Karl Fritzer Die Unterzeichnung erfolgt unter den ausdrücklichen Vorbehalten, daß die Republik Österreich a) die in den Artikeln 6, 7 Ziffer 2, 8, 17 Ziffern 1 und 2, 23 und 25 enthaltenen Bestimmungen für sich nicht als bindende Verpflichtung, sondern nur als Empfehlung anerkennt; b) die im Artikel 22, Ziffern 1 und 2, enthaltenen Bestimmungen nur hinsichtlich des öffentlichen Unterrichtes anerkennt; c) die im Artikel 31, Ziffer 1, enthaltenen Bestimmungen nur hinsichtlich solcher Flüchtlinge anerkennt, gegen die durch österreichische Gerichts- oder Verwaltungsbehörden ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung (Abschaffung) nicht schon früher verfügt wurde; d) die im Artikel 32 enthaltenen Bestimmungen nur hinsichtlich solcher Flüchtlinge anerkennt, die nicht aus Gründen der Staatssicherheit, der öffentlichen Ordnung, der Strafrechtspflege oder sonstiger öffentlicher Belange ausgewiesen werden.
Die Unterzeichnung erfolgt weiters mit der Erklärung, daß sich die Republik Österreich hinsichtlich ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen an die Alternative b) der Ziffer 1 des Abschnittes B des Artikels 1 dieses Abkommens für gebunden erachtet. Belgien: Herment Unter folgender Einschränkung: In allen Fällen, wo die Vereinbarung den Flüchtlingen die Behandlung nach der Meistbegünstigung zuerkennt, die den Staatsangehörigen eines fremden Staates eingeräumt ist, wird diese Maßnahme durch die belgische Regierung nicht so ausgelegt werden, daß sie ihnen die Behandlung zuerkennt, welche den Angehörigen von Ländern zugebilligt wird, welche mit Belgien Übereinkommen regionaler, zollmäßiger, wirtschaftlicher oder politischer Art geschlossen haben. Kolumbien: G. Giraldo-Jaramillo Indem die Regierung von Kolumbien dieses Übereinkommen unterzeichnet, erklärt sie, daß vom Standpunkt der von ihr durch die Konvention übernommenen Verpflichtungen der Ausdruck „Ereignisse, die vor dem 1. Jänner 1951 eingetreten sind“ im Sinne des Artikels 1, Absatz A, zu verstehen ist, daß er sich auf Ereignisse bezieht, die sich vor dem 1. Jänner 1951 in Europa ereignet haben. Dänemark: Knud Larsen Indem die Regierung von Dänemark dieses Übereinkommen unterzeichnet, erklärt sie,
daß aus Gründen ihrer darunter fallenden Verpflichtungen die Worte „Ereignisse, die vor dem 1. Jänner 1951 eingetreten sind“ im Sinne des Artikels 1, Absatz A, zu verstehen sind, daß sie sich auf Ereignisse beziehen, die sich vor dem 1. Jänner 1951 in Europa oder anderswo ereignet haben. Israel: Jacob Robinson Liechtenstein: Ph. Zutter O. Schurch Luxemburg: J. Sturm Unter folgender Einschränkung: In allen Fällen, wo die Vereinbarung den Flüchtlingen die Behandlung nach der Meistbegünstigung zuerkennt, die den Staatsangehörigen eines fremden Staates eingeräumt ist, so wird diese Maßnahme nicht ausgelegt werden, daß sie ihnen die Behandlung zuerkennt, welche den Angehörigen von Ländern zugebilligt wird, welche mit dem Großherzogtum Luxemburg Übereinkommen regionaler, zollmäßiger, wirtschaftlicher oder politischer Art geschlossen haben. Niederlande: E. O. Boetzelaer Indem die Regierung der Niederlande dieses Übereinkommen unterzeichnet, erklärt sie, daß vom Standpunkt der von ihr durch die Konvention übernommenen Verpflichtungen der Ausdruck „Ereignisse, die vor dem 1. Jänner 1951 eingetreten sind“ im Sinne des Artikels 1, Absatz A, zu verstehen ist, daß er sich auf Ereignisse bezieht, die sich vor dem 1. Jänner 1951 in Europa oder anderswo ereignet haben.
Diese Unterzeichnung ist mit dem Vorbehalt erfolgt, daß in allen Fällen, in denen dieses Übereinkommen den Flüchtlingen die Behandlung nach der Meistbegünstigung einräumt, diese Bestimmung nicht so ausgelegt wird, daß sie ihnen die Behandlung zuerkennt, welche den Angehörigen von Ländern zugebilligt wird, welche mit den Niederlanden Übereinkommen regionaler, zollmäßiger, wirtschaftlicher oder politischer Art geschlossen haben. Norwegen: Peter Anker Unter dem Vorbehalt der Ratifikation. Schweden: Sture Petrén Schweiz: Ph. Zutter O. Schurch Türkei: Talat Miras (24. August 1951) Indem die Regierung der Türkei dieses Übereinkommen unterzeichnet, erklärt sie, daß vom Standpunkt der von ihr durch die Konvention übernommenen Verpflichtungen der Ausdruck „Ereignisse, die vor dem 1. Jänner 1951 eingetreten sind“ im Sinne des Artikels 1, Absatz A, zu verstehen ist, daß er sich auf Ereignisse bezieht, die sich vor dem 1. Jänner 1951 in Europa ereignet haben. Er schließt also keine Übernahme von Verpflichtungen in Beziehung mit Ereignissen, die sich außerhalb Europas ereignen, ein. Die türkische Regierung ist anderseits der Ansicht, daß der Ausdruck „Ereignisse, die vor dem 1. Jänner 1951 eingetreten sind“ sich auf den Beginn sol-
cher Ereignisse bezieht. Da der Druck, der auf die türkische Minorität in Bulgarien ausgeübt wird und bereits vor dem 1. Jänner 1951 bestanden hat, noch andauert, so müssen die Flüchtlinge aus Bulgarien türkischer Abstammung, welche infolge dieser Unterdrückung gezwungen waren, dieses Land zu verlassen, und nicht in die Türkei gelangen konnten und sich auf ein Gebiet eines anderen Landes, das diese Konvention angenommen hat, nach dem 1. Jänner 1951 geflüchtet hatten, gleichfalls der Bestimmungen dieses Übereinkommens teilhaftig werden. Die türkische Regierung wird im Augenblick der Ratifikation alle Vorbehalte formulieren, die sie gemäß Artikel 42 der Konvention vorbringen kann. Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nord-Irland: S. Hoare J. B. Howard Indem die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nord-Irland dieses Übereinkommen unterzeichnet, erklärt sie, daß aus Gründen ihrer darunter fallenden Verpflichtungen die Worte „Ereignisse, die vor dem 1. Jänner 1951 eingetreten sind“ im Sinne des Artikels 1, Absatz A, zu verstehen sind, daß sie sich auf Ereignisse beziehen, die sich vor dem 1. Jänner 1951 in Europa oder anderswo ereignet haben. Jugoslawien: S. Makiedo Die Regierung der RPF behält sich das Recht vor, bei der Ratifikation des Übereinkommens solche Vorbehalte vorzubringen, wie sie sie für angemessen hält im Sinne des Artikels 42 des Übereinkommens.
Anhang Ziffer 1 1. Die Reisedokumente, auf die in Artikel 28 dieses Abkommens verwiesen wird, sollen dem beigeschlossenen Muster entsprechen. 2. Das Dokument soll mindestens in zwei Sprachen ausgefertigt sein, eine davon englisch oder französisch. Ziffer 2 Gemäß den Bestimmungen im Ausstellungsland können Kinder im Reisedokument eines Elternteiles oder, in besonderen Fällen, im Reisedokument eines anderen erwachsenen Flüchtlings aufscheinen. Ziffer 3 Die Gebühren für Ausstellung des Dokumentes sollen den niedrigsten Betrag für Pässe von Staatsangehörigen nicht übersteigen. Ziffer 4 Außer in besonderen oder außergewöhnlichen Fällen soll das Dokument für die größtmöglichste Anzahl von Ländern Gültigkeit haben. Ziffer 5 Das Dokument soll für ein oder zwei Jahre, je nach Ermessen der ausstellenden Behörde, Gültigkeit haben. Ziffer 6 1. Die Erneuerung oder Verlängerung der Gültigkeit ist Sache der ausstellenden Behörde, solange der Inhaber des Dokumentes nicht in einem anderen Lande gesetzlichen Aufenthalt nimmt und erlaubterweise im Lande der besagten Behörde wohnt. Die Ausstellung eines neuen Dokumentes ist unter den gleichen Bedingungen Sache der Behörde, die das frühere Dokument ausgestellt hat.
Ziffer 2 Ausdrücklich dazu berechtigte diplomatische oder konsularische Behörden sollen ermächtigt werden, die Gültigkeit der Reisedokumente, die von ihren Regierungen ausgestellt wurden, für einen sechs Monate nicht übersteigenden Zeitraum zu verlängern. 3. Die vertragschließenden Staaten werden die Erneuerung oder Verlängerung der Gültigkeit von Reisedokumenten oder die Ausstellung von neuen Dokumenten an Flüchtlinge, die nicht mehr erlaubterweise in ihrem Gebiet sind, denen es aber nicht möglich ist, von ihrem ordentlichen Aufenthaltsland ein Reisedokument zu erhalten, wohlwollend in Erwägung ziehen. Ziffer 7 Die vertragschließenden Staaten werden die Gültigkeit der Dokumente anerkennen, die gemäß den Bestimmungen in Artikel 28 dieses Abkommens ausgestellt wurden. Ziffer 8 Die zuständigen Behörden des Landes, in das der Flüchtling einreisen will, sollen, wenn dieses bereit ist, ihn einreisen zu lassen und wenn ein Visum erforderlich ist, das Visum auf dem Dokument, das er besitzt, anbringen. Ziffer 9 1. Die vertragschließenden Staaten verpflichten sich, an Flüchtlinge, die ein Visum für ihr Endbestimmungsland erhalten haben, ein Transitvisum auszustellen. 2. Die Ausstellung eines solchen Visums kann verweigert werden, und zwar aus Gründen, die die Verweigerung eines Visums an jeden Ausländer rechtfertigen. Ziffer 10 Die Gebühren für die Ausstellung von Ausreise-, Einreise- oder Transitvisa sollen die nied-
rigsten Kosten für Visa in ausländischen Pässen nicht übersteigen. Ziffer 11 Wenn ein Flüchtling erlaubterweise seinen Aufenthalt in dem Gebiet eines anderen vertragschließenden Staates genommen hat, so geht die Befugnis, ein neues Dokument auszustellen, gemäß den Bedingungen und Klauseln des Artikels 28 an die zuständige Behörde dieses Gebietes über, an die sich zu wenden der Flüchtling berechtigt ist. Ziffer 12 Die Behörde, die ein neues Dokument ausstellt, soll das alte Dokument einziehen und dem Ausstellungsland retournieren, wenn dies im Dokument vorgeschrieben ist, andernfalls soll es eingezogen und entwertet werden. Ziffer 13 1. Jeder vertragschließende Staat übernimmt die Pflicht, den Inhaber eines von ihm gemäß Artikel 28 dieses Abkommens ausgestellten Reisedokumentes in seinem Gebiet jederzeit während der Gültigkeitsdauer des Reisedokumentes wieder aufzunehmen. 2. Gemäß den Bestimmungen der Ziffer 1 kann ein vertragschließender Staat von dem Inhaber des Dokumentes verlangen, sich den Formalitäten zu unterziehen, die in bezug auf Ausreise oder Rückkehr in seinem Gebiet vorgeschrieben sind. 3. Die vertragschließenden Staaten behalten sich das Recht vor, in Ausnahmefällen oder in Fällen, wo einem Flüchtling nur für eine bestimmte Zeit der Aufenthalt gestattet wurde, bei Ausstellung des Reisedoku-
mentes den Zeitraum für die Rückkehr auf nicht weniger als drei Monate zu begrenzen. Ziffer 14 Die Bestimmungen des Anhanges — mit Ausnahme von Ziffer 13 — berühren in keiner Weise die Gesetze und Verordnungen, die die Einreisebedingungen, den Transitverkehr, den Aufenthalt und die Niederlassung in und die Abreise aus den Gebieten der vertragschließenden Staaten regeln. Ziffer 15 Weder die Ausstellung des Dokumentes noch die Eintragungen in diesem beeinflussen oder bestimmen die Stellung des Inhabers, besonders was die Staatsangehörigkeit anlangt. Ziffer 16 Die Ausstellung des Dokumentes berechtigt den Inhaber auf keinen Fall, den Schutz der diplomatischen oder konsularischen Behörden des Ausstellungslandes in Anspruch zu nehmen; diese Behörden sind nicht berechtigt, das Schutzrecht auszuüben.
Annex Reisedokument-Muster Das Dokument wird Buchform aufweisen (zirka 15X10cm).
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates mit der Maßgabe erhalten hat, daß die bei der Unterzeichnung der Konvention in Genf gemachten Vorbehalte und Erklärungen bei der Ratifizierung der Konvention durch folgende Vorbehalte und Erklärungen ersetzt werden, und zwar: „Die Ratifizierung erfolgt a) unter dem Vorbehalt, daß die Republik Österreich die in den Artikel 17,, Ziffer eins und 2, Litera a, (hier jedoch mit Ausnahme des Satzes: ‚die bereits am Tage des Inkrafttretens ......... bis .......... davon ausgenommen waren, oder‘), enthaltenen Bestimmungen für sich nicht als bindende Verpflichtung, sondern nur als Empfehlung anerkennt; weiters b) mit der Maßgabe, daß die im Artikel 22,, Ziffer eins,, angeführten Bestimmungen nicht auf die Gründung und Führung privater Pflichtschulen bezogen werden können, daß weiters unter den im Artikel 23, angeführten ‚Öffentlichen Unterstützungen und Hilfeleistungen‘ nur Zuwendungen aus der Öffentlichen Fürsorge (Armenversorgung) und schließlich unter den im Artikel 25,, Ziffer 2 und 3, angeführten ‚Dokumenten oder Bescheinigungen‘ nur Identitätsausweise zu verstehen sind, die im Flüchtlingsabkommen vom 30. Juni 1928 erwähnt werden; endlich c) mit der Erklärung, daß sich die Republik Österreich hinsichtlich ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen an die Alternative b) der Ziffer 1 des Abschnittes B des Artikels 1 dieses Abkommens für gebunden erachtet.“ erklärt der Bundespräsident diese Konvention für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in dieser Konvention enthaltenen Bestimmungen. Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und von den Mitgliedern der Bundesregierung gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden. Geschehen zu Wien, den 26. August 1954. Der Bundespräsident: Körner Der Bundeskanzler: Raab Der Vizekanzler: Schärf Der Bundesminister für Inneres: Helmer Der Bundesminister für Justiz: Gerö Der Bundesminister für Unterricht: Kolb Der Bundesminister für soziale Verwaltung: Maisel Der Bundesminister für Finanzen: Kamitz Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft: Thoma Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau: Illig Der Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Betriebe: Waldbrunner Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten: Figl
Da die Ratifikationsurkunde am 1. November 1954 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt worden ist, ist die Konvention gemäß ihrem Artikel 43 Ziffer 2 für Österreich am 30. Jänner 1955 in Kraft getreten. Folgende Staaten haben bis zum 15. November 1954 ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt: Australien (auch für die Norfolk-Insel sowie für Papua, Neu-Guinea und Nauru), Belgien, Dänemark (mit der Maßgabe, daß die Konvention auch auf Grönland anwendbar ist), die Bundesrepublik Deutschland, Frankreich (auch für alle Gebiete, für die Frankreich international verantwortlich ist), Israel, Italien, Luxemburg, Monaco, Norwegen, Schweden und das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nord-Irland (auch für die Kanalinseln und die Insel Man). Anläßlich der Unterzeichnung der Konvention am 19. November 1951 hat die Bundesrepublik Deutschland nachstehende Erklärung abgegeben: (Übersetzung) Bei der Unterzeichnung dieses Abkommens erklärt die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, daß hinsichtlich ihrer auf Grund dieses Abkommens übernommenen Verpflichtungen die in Artikel 1, Abschnitt A, enthaltenen Worte „Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951 eingetreten sind“ so verstanden werden sollen, daß sie sich auf Ereignisse beziehen, die vor dem 1. Januar 1951 in Europa oder anderswo eingetreten sind. Frankreich hat anläßlich der am 11. September 1952 erfolgten Unterzeichnung folgende Erklärung abgegeben: Gemäß Absatz 1 des Abschnittes B von Artikel 1 erklärt die französische Regierung, daß vom Standpunkt der von ihr auf Grund dieser Konvention übernommenen Verpflichtungen die in Ziffer 2 des Abschnittes A von Artikel 1 enthaltenen Worte „Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951 eingetreten sind“ im folgenden Sinn ausgelegt werden: „Ereignisse, die vor dem 1. Jänner 1951 in Europa eingetreten sind“. Hinsichtlich des Anwendungsbereiches der Konvention wird bei der Ratifizierung eine Erklärung gemäß Artikel 40 abgegeben werden.Bei den folgenden Vorbehalten und Erklärungen ist der deutsche Text jeweils eine Übersetzung des englischen oder französischen Originaltextes.
Italien hat anläßlich der Unterzeichnung der Konvention am 23. Juli 1952 folgende Erklärung abgegeben: Bei Unterzeichnung dieser Konvention erklärt die Regierung der Republik Italien, daß die Bestimmungen der Artikel 6, 7 (2), 8, 17, 18, 19, 22 (2), 23, 25 und 34 von ihr nur als Empfehlungen anerkannt werden. Sie erklärt weiterhin, daß vom Standpunkt der von der Republik Italien auf Grund dieser Konvention übernommenen Verpflichtungen die in Artikel 1, Abschnitt A (2), enthaltenen Worte „Ereignisse, die vor dem 1. Jänner 1951 eingetreten sind“ in dem Sinne verstanden werden, daß sie sich auf Ereignisse beziehen, die vor dem 1. Jänner 1951 in Europa eingetreten sind. Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunden haben die angeführten Staaten folgende Erklärungen abgegeben und folgende Vorbehalte gemacht: Die Regierung des Commonwealth von Australien ist der Meinung, daß keine der in den Artikeln 17, 18, 19 und 26 erwähnten Verpflichtungen gegenüber den Flüchtlingen ausschließt: a) die Bedingungen festzulegen, unter denen ein Flüchtling in das Commonwealth von Australien oder irgendeines seiner Gebiete einreisen kann, wenn diese Einreise zu einem bestimmten Zweck stattfindet, oder b) mit einem Flüchtling Vereinbarungen zu treffen, denen zufolge dieser verpflichtet ist, während eines bestimmten Zeitraumes nach seiner Einreise in das Commonwealth oder in irgendeines seiner Gebiete eine Beschäftigung nach Weisung der Regierung des Commonwealth von Australien anzunehmen.
Zu Artikel 28 Die Regierung des Commonwealth von Australien macht einen Vorbehalt hinsichtlich der Bestimmungen des Artikels 28, Ziffer 1, der Konvention und nimmt die darin festgelegten Verpflichtungen nicht an, ist aber bereit, die Reisedokumente anzuerkennen, die auf Grund dieses Artikels von anderen Vertragsstaaten ausgestellt werden. Zu Artikel 32 Die Regierung des Commonwealth von Australien macht einen Vorbehalt hinsichtlich der Bestimmungen des Artikels 32 der Konvention und nimmt die darin festgelegten Verpflichtungen nicht an. Erklärung Gemäß Artikel 1, Abschnitt B (1), erklärt die Regierung Australiens, daß vom Standpunkt der von ihr durch diese Konvention übernommenen Verpflichtungen die in Artikel 1, Abschnitt A, Ziffer 2, enthaltenen Worte „Ereignisse, die vor dem 1. Jänner 1951 eingetreten sind“ im Sinne von „Ereignisse, die vor dem 1. Jänner 1951 in Europa eingetreten sind“ verstanden werden. Belgien Belgien hat den anläßlich der Unterzeichnung gemachten Vorbehalt aufrechterhalten und überdies nachstehenden Vorbehalt gemacht: Artikel 15 der Konvention ist in Belgien nicht anwendbar; Flüchtlinge, die sich erlaubterweise auf belgischem Gebiet aufhalten, werden hinsichtlich des Rechtes zur Vereinsbildung die gleiche Behandlung genießen wie Ausländer im allgemeinen. Die in Artikel 1, Abschnitt A, dieser Konvention enthaltenen Worte „Ereignisse, die vor dem 1. Jänner 1951 eingetreten sind“ werden vom Standpunkt der von der belgischen Regierung
durch die Konvention übernommenen Verpflichtungen im Sinne von „Ereignisse, die vor dem 1. Jänner 1951 in Europa oder anderswo eingetreten sind“ verstanden. Dänemark Die Artikel 14 und 17 sowie Ziffer 3 des Artikels 24 verpflichten Dänemark nicht; Die Bestimmungen des Artikels 24, Ziffer 1, welche die Flüchtlinge in gewissen Fällen den Staatsangehörigen gleichstellen, verpflichten Dänemark nicht, den Flüchtlingen in allen Fällen genau die gleichen Remunerationen zu gewähren, wie sie durch die Gesetzgebung für Staatsangehörige vorgesehen sind, sondern nur, ihnen den nötigen Unterhalt zu gewähren; Die Bestimmung der Ziffer 2 des gleichen Artikels verpflichtet Dänemark nur, wenn der Berechtigte Staatsangehöriger eines Staates ist, der den dänischen Staatsangehörigen die gleiche Behandlung wie seinen Staatsangehörigen hinsichtlich der Leistungen gewährt, die seine analoge Gesetzgebung vorsieht. Frankreich Erklärung a) Die französische Regierung ist der Meinung, daß Artikel 29, Ziffer 2, die Anwendung der Bestimmungen des Gesetzes vom 7. Mai 1934 auf französischem Gebiet nicht hindert, welches zur Einhebung der Nansen-Abgabe zur Unterstützung der Wohlfahrts-, Ansiedlungs- und Hilfswerke für Flüchtlinge berechtigt. b) Artikel 17 steht der Anwendung der Gesetze und Regelungen nicht entgegen, welche die Quote der ausländischen Arbeiter festsetzen, die durch Arbeitgeber in Frankreich beschäftigt werden dürfen, und berührt nicht die diesen bei Beschäftigung ausländischer Arbeiter auferlegten Verpflichtungen.
Israel 1. Die im Artikel 1, Abschnitt A, enthaltenen Worte „Ereignisse, die vor dem 1. Jänner 1951 eingetreten sind“ sollen ohne geographische Beschränkung verstanden werden. 2. Die Artikel 8 und 12 finden auf Israel keine Anwendung. 3. Artikel 28 findet auf Israel unter dem Vorbehalt der Beschränkungen nach Artikel 6 des Paßgesetzes 5.712/1952 Anwendung, gemäß dem der Minister nach freiem Ermessen a) die Ausstellung eines Passes oder eines Laissez-passer oder die Verlängerung ihrer Gültigkeit verweigern; b) einen Paß oder einen Laissez-passer nur unter bestimmten Bedingungen ausstellen oder verlängern; c) einen bereits ausgestellten Paß oder Laissez-passer für ungültig erklären oder deren Gültigkeit verkürzen und deren Rückgabe anordnen; d) sei es vor oder nach der Ausstellung eines Passes oder Laissez-passer die Zahl der Länder beschränken kann, für die sie Gültigkeit haben. 4. Der Finanzminister kann die im Artikel 30 vorgesehenen Erlaubnisse nach freiem Ermessen erteilen. Italien Italien hat die anläßlich der Unterzeichnung abgegebene Erklärung sowie den bei der Unterzeichnung gemachten Vorbehalt aufrechterhalten. Luxemburg Luxemburg hat den bei der Unterzeichnung gemachten Vorbehalt aufrechterhalten und nachstehende Erklärung abgegeben: Die Regierung des Großherzogtums versteht die in Artikel 1, Abschnitt A, der Konvention enthaltenen Worte „Ereig-
nisse, die vor dem 1. Jänner 1951 eingetreten sind“ im Sinne von „Ereignisse, die vor dem 1. Jänner 1951 in Europa eingetreten sind“ gemäß der Formulierung a) des Abschnittes B desselben Artikels. Monaco Unter dem Vorbehalt, daß die Bestimmungen der Artikel 7 (Ziffer 2), 15, 22 (Ziffer 1), 23 und 24 vorläufig als Empfehlungen und nicht als bindende Verpflichtungen betrachtet werden. Erklärung Gemäß Ziffer 1 des Abschnittes B des Artikels 1 sind die Worte „Ereignisse, die vor dem 1. Jänner 1951 eingetreten sind“ im Sinne von „Ereignisse, die vor dem 1. Jänner 1951 in Europa eingetreten sind“ zu verstehen. Norwegen Zu Artikel 17 Die in Artikel 17, Ziffer 1, enthaltene Verpflichtung, den Flüchtlingen, die sich erlaubterweise auf dem Gebiet der Vertragsstaaten aufhalten, die günstigste Behandlung im Hinblick auf das Recht der Annahme einer Anstellung zu gewähren, die unter gleichen Umständen Angehörigen eines fremden Landes gewährt wird, soll nicht dahin ausgelegt werden, daß hiedurch die Begünstigungen der Verträge, die in Zukunft zwischen Norwegen, Dänemark, Finnland, Island und Schweden oder Norwegen und irgendeinem dieser Länder zwecks Festlegung besonderer Bedingungen für den Austausch von Arbeitern zwischen diesen Ländern abgeschlossen werden könnten, auf Flüchtlinge erstreckt werden.
Zu Artikel 24 Die in Artikel 24, Ziffer 1, Litera b,, festgelegte Verpflichtung, den Flüchtlingen, die sich erlaubterweise auf dem Gebiet der vertragschließenden Teile aufhalten, hinsichtlich der Sozialversicherung die gleiche Behandlung wie den Staatsangehörigen zuteil werden zu lassen, erstreckt sich nicht auf Leistungen, die geschuldet werden: auf Grund des Gesetzes vom 16. Juli 1936, betreffend Arbeitsunfähige und Blinde, des Gesetzes vom 24. Oktober 1946, betreffend Familienzulagen und des Gesetzes vom 24. Juni 1931, betreffend Arbeitsunfallversicherung der Seeleute. Ein Vorbehalt wird auch gemacht zu den Bestimmungen der Ziffer 3 des Artikels 24 hinsichtlich der Zahlung der durch die oberwähnten drei Gesetze vorgesehenen Leistungen. Der zu Artikel 24 gemachte Vorbehalt wurde mit Wirkung vom 21. Jänner 1954 zurückgezogen. Erklärung Gemäß Artikel 1, Abschnitt B, Ziffer 1, erklärt die norwegische Regierung, daß vom Standpunkt der von ihr durch diese Konvention übernommenen Verpflichtungen, die in Artikel 1, Abschnitt A, Ziffer 2, enthaltenen Worte „Ereignisse, die vor dem 1. Jänner 1951 eingetreten sind“ im Sinne von „Ereignisse, die vor dem 1. Jänner 1951 in Europa oder anderswo eingetreten sind“ verstanden werden. Schweden Erklärung Die in Artikel 1, Abschnitt A, enthaltenen Worte „Ereignisse, die vor dem 1. Jänner 1951 eingetreten sind“ werden hinsichtlich Schwedens so verstanden, daß sie sich auf Ereignisse beziehen, die vor dem 1. Jänner 1951 in Europa oder anderswo eingetreten sind.
Vorbehalte Erstens einen allgemeinen Vorbehalt, daß die Anwendung der Bestimmungen der Konvention, welche den Flüchtlingen die günstigste Behandlung zusichern, die den Staatsangehörigen von fremden Ländern gewährt wird, von der Tatsache nicht berührt wird, daß den Staatsangehörigen Dänemarks, Finnlands, Islands und Norwegens oder eines dieser Länder durch Schweden bereits besondere Rechte und Vorteile gewährt werden oder noch gewährt werden könnten; zweitens folgende Vorbehalte: einen Vorbehalt zu Ziffer 2 des Artikels 7 des Inhaltes, daß Schweden nicht bereit ist, die Flüchtlinge, die die Bedingung eines dreijährigen Aufenthaltes in Schweden erfüllen, allgemein von der gesetzlichen Gegenseitigkeit zu befreien, die nach schwedischem Recht eine Bedingung dafür sein kann, daß Ausländern irgendwelche Rechte oder Vorteile gewährt werden, einen Vorbehalt zu Artikel 8, des Inhaltes, daß dieser Artikel Schweden nicht bindet; einen Vorbehalt zu Artikel 12, Ziffer 1, des Inhaltes, daß die Konvention das gegenwärtig in Kraft stehende schwedische internationale Privatrecht nicht modifiziert insoweit dieses festlegt, daß sich der Personalstatus eines Flüchtlings nach seinem nationalen Recht richtet; einen Vorbehalt zu Artikel 14 des Inhaltes, daß der in diesem Artikel vorgesehene Schutz nur das gewerbliche Eigentum betrifft; einen Vorbehalt zu Artikel 17, Ziffer 2, des Inhaltes, daß Schweden sich nicht für verpflichtet erachtet, einen Flüchtling, der eine oder die andere der unter Litera a, —, c, erwähnten Bedingungen erfüllt, automatisch von der Verpflichtung zur Erlangung einer Arbeitsbewilligung zu befreien; einen Vorbehalt zu Artikel 24, Ziffer 1, Litera b,, des Inhaltes, daß Schweden durch den
Grundsatz der Behandlung der Flüchtlinge wie Staatsangehörige nicht verpflichtet wird, den Flüchtlingen die gleiche Behandlung wie den Staatsangehörigen zu gewähren, hinsichtlich der obligatorischen Umwandlung der täglichen Krankenentschädigung oder der Leibrente, auf welche ein Ausländer, der nicht in Schweden seinen Wohnort hat, im Falle eines Unfalles oder einer Berufskrankheit Anspruch hat, in eine einmalige Kapitalszahlung; ebensowenig hinsichtlich der Entschädigung für Kosten, die durch das Begräbnis eines Ausländers, der nicht in Schweden seinen Wohnort hat, verursacht werden; noch hinsichtlich der Möglichkeiten, sich im Wege der Versicherung eine Entschädigung gemäß den in Schweden in Kraft stehenden Bestimmungen zu verschaffen, welche für Fischer eine besondere Versicherung gegen Unfälle vorsehen; noch hinsichtlich der Möglichkeiten, zu einer staatlich anerkannten Arbeitslosenkasse zugelassen zu werden; und einen Vorbehalt des Inhaltes, daß Schweden den Genuß der Vorteile der allgemeinen Krankenversicherung von der Eintragung in die Listen der jährlichen Volkszählung abhängig macht; einen Vorbehalt zu Artikel 24, Ziffer 2 und 3, des Inhaltes, daß die darin angeführten Bestimmungen Schweden nicht binden; und schließlich einen Vorbehalt zu Artikel 25 des Inhaltes, daß Schweden sich nicht für verpflichtet erachtet, durch eine schwedische Behörde an Stelle einer ausländischen Behörde Bescheinigungen ausstellen zu lassen, für deren Ausstellung in Schweden nicht genügend Unterlagen vorliegen. Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nord-Irland Vorbehalte i) die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nord-Irland ist der
Meinung, daß die Artikel 8 und 9 sie nicht hindern, im Kriegsfall oder im Falle anderer schwerer und außergewöhnlicher Verhältnisse im Interesse der nationalen Sicherheit hinsichtlich eines Flüchtlings mit Rücksicht auf seine Staatsangehörigkeit Maßnahmen zu ergreifen. Die Bestimmungen des Artikels 8 können die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nord-Irland nicht hindern, ihre Rechte hinsichtlich der Vermögen und Interessen auszuüben, die sie als alliierte oder assoziierte Macht kraft eines Friedensvertrages oder jedes anderen Vertrages oder Abkommens zur Herstellung des Friedens erworben hat oder erwerben wird, welcher im Gefolge des zweiten Weltkrieges geschlossen wurde oder geschlossen werden wird. Überdies haben die Bestimmungen des Artikels 8 keine Wirkung für die Behandlung, die auf Vermögen oder Interessen Anwendung findet, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Konvention für das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nord-Irland im Gefolge eines Kriegszustandes, der zwischen der Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nord-Irland und einem anderen Staate besteht oder bestanden hat, unter die Kontrolle der genannten Regierung gestellt sind. ii) Die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nord-Irland nimmt die Ziffer 2 des Artikels 17 unter der Bedingung an, daß in Litera a, die Worte „drei Jahre“ durch die Worte „vier Jahre“ ersetzt werden und daß Litera c, wegfällt. iii) Was die in Litera b, der Ziffer 1 des Artikels 24 erwähnten Fragen betrifft, die in die Kompetenz des nationalen Gesundheitsdienstes fallen, kann sich die Regierung nur verpflichten, die Bestimmungen dieser Ziffer im Rahmen des Gesetzes anzuwenden; sie kann sich nur verpflichten, die Bestimmungen der Ziffer 2 des gleichen Artikels im
Rahmen des Gesetzes anzuwenden. iv) Die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nord-Irland kann sich nicht verpflichten, die in den Ziffern 1 und 2 des Artikels 25 erwähnten Verpflichtungen zu erfüllen und sie kann sich nur verpflichten, die Bestimmungen der Ziffer 3 im Rahmen des Gesetzes anzuwenden. Erklärung Hiemit wird gemäß den Bestimmungen der Ziffer 1 des Artikels 40 der erwähnten Konvention erklärt, daß die Konvention auf die Kanalinseln und die Insel Man mit nachstehenden, gemäß Ziffer 1 des Artikels 42 der Konvention gemachten Vorbehalten, angewendet werden soll: i) Die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nord-Irland ist der Meinung, daß die Artikel 8 und 9 sie nicht hindern, im Kriegsfall oder im Fall anderer schwerer und außergewöhnlicher Verhältnisse im Interesse der nationalen Sicherheit auf der Insel Man und auf den Kanalinseln hinsichtlich eines Flüchtlings mit Rücksicht auf seine Staatsangehörigkeit Maßnahmen zu ergreifen. Die Bestimmungen des Artikels 8 können die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nord-Irland nicht hindern, ihre Rechte hinsichtlich der Vermögen und Interessen auszuüben, die sie als alliierte oder assoziierte Macht kraft eines Friedensvertrages oder jedes anderen Vertrages oder Abkommens zur Herstellung des Friedens erworben hat oder erwerben wird, welcher im Gefolge des zweiten Weltkrieges geschlossen wurde oder geschlossen werden wird. Überdies haben die Bestimmungen des Artikels 8 keine Wirkung für die
Behandlung, die auf Vermögen oder Interessen Anwendung findet, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Konvention für die Insel Man und die Kanalinseln im Gefolge eines Kriegszustandes, der zwischen der Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nord-Irland und einem anderen Staat besteht oder bestanden hat, unter die Kontrolle der genannten Regierung gestellt sind. ii) Die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nord-Irland stimmt der Anwendung der Bestimmungen der Ziffer 2 des Arkels 17 auf die Insel Man und auf die Kanalinseln unter der Bedingung zu, daß die Worte „drei Jahre“ durch die Worte „vier Jahre“ ersetzt werden und daß Litera c, wegfällt. iii) Die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nord-Irland kann sich nur verpflichten, die Bestimmungen der Litera b, der Ziffer 1 des Artikels 24 und der Ziffer 2 desselben Artikels auf den Kanalinseln im Rahmen des Gesetzes anzuwenden; desgleichen können die Bestimmungen der genannten Litera b,, die in die Kompetenz des Gesundheitsdienstes der Insel Man fallen, und die Bestimmungen der Ziffer 2 desselben Artikels auf der Insel Man nur im Rahmen des Gesetzes angewendet werden. iv) Die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nord-Irland kann sich nicht verpflichten, daß die Bestimmungen der Ziffern 1 und 2 des Artikels 25 auf die Insel Man und auf die Kanalinseln angewendet werden; sie kann sich nur verpflichten, daß die Bestimmungen der Ziffer 3 auf die Insel Man und auf die Kanalinseln im Rahmen des Gesetzes angewendet werden.
Raab