Der Nationalrat hat beschlossen: ARTIKEL römisch eins. Zuständigkeit und Verfahren in den bisher den Volksgerichten zur Aburteilung zugewiesenen Strafsachen. § 1. (Verfassungsbestimmung.) Die Volksgerichte stellen ihre Tätigkeit mit dem Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein. § 2. (1) Vom gleichen Tage an sind zur Aburteilung der im Verbotsgesetz 1947 und im Kriegsverbrechergesetz 1947, beide in der Fassung des vorliegenden Bundesgesetzes, unter Strafe gestellten Verbrechen sowie zur Entscheidung über den Verfall (die Einziehung) des Vermögens im selbständigen Verfahren (Paragraph 24, Volksgerichtsverfahrens- und Vermögensverfallsgesetz 1947) an Stelle der Volksgerichte die ordentlichen Gerichte zuständig. (2) Die Hauptverhandlung über Anklagen wegen der im Absatz eins, bezeichneten Verbrechen, ausgenommen die Verbrechen des Registrierungsbetruges nach Paragraphen 8 und 20 Absatz 5, Verbotsgesetz 1947 sowie der mißbräuchlichen Bereicherung nach Paragraph 6, Kriegsverbrechergesetz 1947, gehört vor. das Geschwornengericht. Vor dieses Gericht gehört auch die Hauptverhandlung über Anträge des Anklägers auf Vermögensverfall (Einziehung) im selbständigen Verfahren (Paragraph 24, Volksgerichtsverfahrens- und Vermögensverfallsgesetz 1947), sofern zur Aburteilung desjenigen, dessen Tat mit dem Verfall des Vermögens bedroht ist, das Geschwornengericht zuständig wäre. (3) Auf das Strafverfahren wegen der im Absatz eins, angeführten Verbrechen sind die Bestimmungen der Strafprozeßordnung und, soweit es sich um die Beschlagnahme und um den Verfall (die Einziehung) von Vermögen handelt, die Bestimmungen des Volksgerichtsverfahrens- und Vermögensverfallsgesetzes 1947 in der Fassung des vorliegenden Bundesgesetzes anzuwenden.

  1. Absatz 4,Wegen der in den Paragraphen 8 und 20 Absatz 5, des Verbotsgesetzes 1947 und im Paragraph 6, des Kriegsverbrechergesetzes 1947 bezeichneten Verbrechen ist das vereinfachte Verfahren bei sonstiger Nichtigkeit des Urteils (Paragraph 281, Ziffer 3, StPO.) unzulässig. ARTIKEL römisch zwei. Abänderung und Aufhebung von bestehenden Vorschriften. § 3. (Verfassungsbestimmung.) (1) Die Bestimmungen des Artikels römisch fünf des Verbotsgesetzes 1947 werden aufgehoben. (2) Im Paragraph 20, Absatz 5, des Verbotsgesetzes 1947 entfällt der Hinweis auf Paragraph 24, dieses Gesetzes. § 4. (Verfassungsbestimmung.) Paragraph 13, des Kriegsverbrechergesetzes 1947 und seine Überschrift entfallen. § 5. (Verfassungsbestimmung.) Das Volksgerichtsverfahrens- und Vermögensverfallsgesetz 1947 wird abgeändert wie folgt: 1. Der Titel des Gesetzes hat zu lauten: „Vermögensverfallsgesetz". 2. Die Paragraphen eins bis 3 und ihre Überschrift entfallen. 3. Im dritten Absatz des Paragraph 24, hat der erste Satz zu lauten: „Im selbständigen Verfahren sind die Vorschriften der Strafprozeßordnung entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nicht etwas anderes angeordnet ist.". 4. Der Paragraph 29, hat zu lauten: „§ 29. Mit der Vollziehung dieses Verfassungsgesetzes sind die Bundesministerien für Justiz und für Finanzen je nach ihrem Wirkungskreis im gegenseitigen Einvernehmen und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Inneres betraut.". § 6. (Verfassungsbestimmung.) Aufgehoben werden: a) Das Überprüfungsgesetz vom 30. November 1945, Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1946,. b) Das Verfassungsgesetz vom 30. November 1945, Bundesgesetzblatt Nr. 6 aus 1946,, betreffend die Anwendung des Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit vom 27. Oktober 1862, RGBl. Nr. 87, in dem Verfahren vor dem Volksgericht. c) Der Paragraph 56, der Verordnung vom 10. März 1947, BGBl. Nr. 64, zur Durchführung des Verbotsgesetzes 1947. ARTIKEL römisch drei. Übergangsbestimmungen. § 7. (1) Wenn in gesetzlichen Vorschriften, die durch das vorliegende Bundesgesetz nicht aufgehoben oder ausdrücklich abgeändert werden, Bestimmungen enthalten sind, die sich auf die Volksgerichte beziehen, sind sie auf die an die Stelle der Volksgerichte tretenden ordentlichen Gerichte zu beziehen. (2) (Verfassungsbestimmung.) Das gleiche gilt für verfassungsgesetzliche Vorschriften, in denen Bestimmungen enthalten sind, die sich auf die Volksgerichte beziehen. § 8. (1) Ist am Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein Verfahren wegen der im Paragraph 2, Abs. 1 bezeichneten Verbrechen oder ein selbständiges Verfahren (Paragraph 24, Volksgerichtsverfahrens- und Vermögensverfallsgesetz 1947) schon eingeleitet, aber noch nicht beendet, und wäre nach dem neuen Recht der Gerichtshof erster Instanz, der bisher als Volksgericht einschritt, örtlich unzuständig (Paragraphen 51, 52, 54, StPO.), so steht das weitere Verfahren — wenn eine Anklageschrift bereits eingebracht ist, ohne Rücksicht auf die Bestimmung des Paragraph 219, StPO. — dem örtlich zuständigen Gerichtshof erster Instanz (Geschwornengericht) zu. (2) Ist das Verfahren vor dem Volksgericht durch Urteil oder Einstellung beendet, so steht das weitere Verfahren dem Gerichtshof erster Instanz zu, der als Volksgericht bisher eingeschritten ist. (3) Überprüfungen nach dem Überprüfungsgesetz, BGBl. Nr. 4 aus 1946,, können bis zum 31. Dezember 1956 angeordnet werden. (4) Hebt der Oberste Gerichtshof nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein Volksgerichtsurteil nach Paragraph 3, des Überprüfungsgesetzes auf, so verweist er die Sache an den örtlich zuständigen, oder wenn er dies für zweckdienlich erachtet, an einen anderen Gerichtshof erster Instanz (Geschwornengericht). (5) Ein Verfahren wegen der im Paragraph 2, angeführten Verbrechen oder ein selbständiges Verfahren (Paragraph 24, Volksgerichtsverfahrens- und Vermögensverfallsgesetz 1947), das nach den Bestimmungen der Paragraphen 292 und 352 bis 362 StPO. neu durchzuführen ist, steht dem nach den Paragraphen 51, 52, 54, StPO. örtlich zuständigen Gerichtshof erster Instanz (Geschwornengericht) zu. ARTIKEL römisch vier. Schlußbestimmung. § 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind die Bundesregierung und die Bundesministerien soweit betraut, als darin Gesetze aufgehoben oder geändert werden, deren Vollziehung ihnen obliegt; im übrigen ist mit der Vollziehung das Bundesministerium für Justiz betraut.

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