(4)Absatz 4,Wegen der in den §§ 8 und 20 Abs. 5 des
Verbotsgesetzes 1947 und im § 6 des Kriegsverbrechergesetzes
1947 bezeichneten Verbrechen
ist das vereinfachte Verfahren bei sonstiger
Nichtigkeit des Urteils (§ 281 Z. 3 StPO.) unzulässig.
ARTIKEL II.
Abänderung und Aufhebung von
bestehenden Vorschriften.
§ 3. (Verfassungsbestimmung.)
(1) Die Bestimmungen des Artikels V des Verbotsgesetzes
1947 werden aufgehoben.
(2) Im § 20 Abs. 5 des Verbotsgesetzes 1947
entfällt der Hinweis auf § 24 dieses Gesetzes.
§ 4. (Verfassungsbestimmung.) § 13 des
Kriegsverbrechergesetzes 1947 und seine Überschrift
entfallen.
§ 5. (Verfassungsbestimmung.) Das Volksgerichtsverfahrens-
und Vermögensverfallsgesetz
1947 wird abgeändert wie folgt:
1. Der Titel des Gesetzes hat zu lauten: „Vermögensverfallsgesetz".
2. Die §§ 1 bis 3 und ihre Überschrift entfallen.
3. Im dritten Absatz des § 24 hat der erste
Satz zu lauten: „Im selbständigen Verfahren sind
die Vorschriften der Strafprozeßordnung entsprechend
anzuwenden, soweit in diesem Gesetz
nicht etwas anderes angeordnet ist.".
4. Der § 29 hat zu lauten: „§ 29. Mit der Vollziehung
dieses Verfassungsgesetzes sind die Bundesministerien
für Justiz und für Finanzen je
nach ihrem Wirkungskreis im gegenseitigen Einvernehmen
und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Inneres betraut.".
§ 6. (Verfassungsbestimmung.)
Aufgehoben werden:
a) Das Überprüfungsgesetz vom 30. November
1945, BGBl. Nr. 4/1946.
b) Das Verfassungsgesetz vom 30. November
1945, BGBl. Nr. 6/1946, betreffend die Anwendung
des Gesetzes zum Schutze der persönlichen
Freiheit vom 27. Oktober 1862,
RGBl. Nr. 87, in dem Verfahren vor dem
Volksgericht.
c) Der § 56 der Verordnung vom 10. März
1947, BGBl. Nr. 64, zur Durchführung des
Verbotsgesetzes 1947.
ARTIKEL III.
Übergangsbestimmungen.
§ 7. (1) Wenn in gesetzlichen Vorschriften, die
durch das vorliegende Bundesgesetz nicht aufgehoben
oder ausdrücklich abgeändert werden,
Bestimmungen enthalten sind, die sich auf die
Volksgerichte beziehen, sind sie auf die an die
Stelle der Volksgerichte tretenden ordentlichen
Gerichte zu beziehen.
(2) (Verfassungsbestimmung.) Das gleiche gilt
für verfassungsgesetzliche Vorschriften, in denen
Bestimmungen enthalten sind, die sich auf die
Volksgerichte beziehen.
§ 8. (1) Ist am Tage des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes ein Verfahren wegen der im § 2
Abs. 1 bezeichneten Verbrechen oder ein selbständiges
Verfahren (§ 24 Volksgerichtsverfahrens-
und Vermögensverfallsgesetz 1947) schon
eingeleitet, aber noch nicht beendet, und wäre
nach dem neuen Recht der Gerichtshof erster
Instanz, der bisher als Volksgericht einschritt,
örtlich unzuständig (§§ 51, 52, 54 StPO.), so
steht das weitere Verfahren — wenn eine Anklageschrift
bereits eingebracht ist, ohne Rücksicht
auf die Bestimmung des § 219 StPO. —
dem örtlich zuständigen Gerichtshof erster Instanz
(Geschwornengericht) zu.
(2) Ist das Verfahren vor dem Volksgericht
durch Urteil oder Einstellung beendet, so steht
das weitere Verfahren dem Gerichtshof erster
Instanz zu, der als Volksgericht bisher eingeschritten
ist.
(3) Überprüfungen nach dem Überprüfungsgesetz,
BGBl. Nr. 4/1946, können bis zum
31. Dezember 1956 angeordnet werden.
(4) Hebt der Oberste Gerichtshof nach dem
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein Volksgerichtsurteil
nach § 3 des Überprüfungsgesetzes
auf, so verweist er die Sache an den örtlich zuständigen,
oder wenn er dies für zweckdienlich
erachtet, an einen anderen Gerichtshof erster
Instanz (Geschwornengericht).
(5) Ein Verfahren wegen der im § 2 angeführten
Verbrechen oder ein selbständiges Verfahren
(§ 24 Volksgerichtsverfahrens- und Vermögensverfallsgesetz
1947), das nach den Bestimmungen
der §§ 292 und 352 bis 362 StPO. neu durchzuführen
ist, steht dem nach den §§ 51, 52, 54
StPO. örtlich zuständigen Gerichtshof erster
Instanz (Geschwornengericht) zu.
ARTIKEL IV.
Schlußbestimmung.
§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind die Bundesregierung und die Bundesministerien
soweit betraut, als darin Gesetze aufgehoben
oder geändert werden, deren Vollziehung ihnen
obliegt; im übrigen ist mit der Vollziehung das
Bundesministerium für Justiz betraut.
Wegen der in den Paragraphen 8 und 20 Absatz 5, des
Verbotsgesetzes 1947 und im Paragraph 6, des Kriegsverbrechergesetzes
1947 bezeichneten Verbrechen
ist das vereinfachte Verfahren bei sonstiger
Nichtigkeit des Urteils (Paragraph 281, Ziffer 3, StPO.) unzulässig.
ARTIKEL römisch zwei.
Abänderung und Aufhebung von
bestehenden Vorschriften.
§ 3. (Verfassungsbestimmung.)
(1) Die Bestimmungen des Artikels römisch fünf des Verbotsgesetzes
1947 werden aufgehoben.
(2) Im Paragraph 20, Absatz 5, des Verbotsgesetzes 1947
entfällt der Hinweis auf Paragraph 24, dieses Gesetzes.
§ 4. (Verfassungsbestimmung.) Paragraph 13, des
Kriegsverbrechergesetzes 1947 und seine Überschrift
entfallen.
§ 5. (Verfassungsbestimmung.) Das Volksgerichtsverfahrens-
und Vermögensverfallsgesetz
1947 wird abgeändert wie folgt:
1. Der Titel des Gesetzes hat zu lauten: „Vermögensverfallsgesetz".
2. Die Paragraphen eins bis 3 und ihre Überschrift entfallen.
3. Im dritten Absatz des Paragraph 24, hat der erste
Satz zu lauten: „Im selbständigen Verfahren sind
die Vorschriften der Strafprozeßordnung entsprechend
anzuwenden, soweit in diesem Gesetz
nicht etwas anderes angeordnet ist.".
4. Der Paragraph 29, hat zu lauten: „§ 29. Mit der Vollziehung
dieses Verfassungsgesetzes sind die Bundesministerien
für Justiz und für Finanzen je
nach ihrem Wirkungskreis im gegenseitigen Einvernehmen
und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Inneres betraut.".
§ 6. (Verfassungsbestimmung.)
Aufgehoben werden:
a) Das Überprüfungsgesetz vom 30. November
1945, Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1946,.
b) Das Verfassungsgesetz vom 30. November
1945, Bundesgesetzblatt Nr. 6 aus 1946,, betreffend die Anwendung
des Gesetzes zum Schutze der persönlichen
Freiheit vom 27. Oktober 1862,
RGBl. Nr. 87, in dem Verfahren vor dem
Volksgericht.
c) Der Paragraph 56, der Verordnung vom 10. März
1947, BGBl. Nr. 64, zur Durchführung des
Verbotsgesetzes 1947.
ARTIKEL römisch drei.
Übergangsbestimmungen.
§ 7. (1) Wenn in gesetzlichen Vorschriften, die
durch das vorliegende Bundesgesetz nicht aufgehoben
oder ausdrücklich abgeändert werden,
Bestimmungen enthalten sind, die sich auf die
Volksgerichte beziehen, sind sie auf die an die
Stelle der Volksgerichte tretenden ordentlichen
Gerichte zu beziehen.
(2) (Verfassungsbestimmung.) Das gleiche gilt
für verfassungsgesetzliche Vorschriften, in denen
Bestimmungen enthalten sind, die sich auf die
Volksgerichte beziehen.
§ 8. (1) Ist am Tage des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes ein Verfahren wegen der im Paragraph 2,
Abs. 1 bezeichneten Verbrechen oder ein selbständiges
Verfahren (Paragraph 24, Volksgerichtsverfahrens-
und Vermögensverfallsgesetz 1947) schon
eingeleitet, aber noch nicht beendet, und wäre
nach dem neuen Recht der Gerichtshof erster
Instanz, der bisher als Volksgericht einschritt,
örtlich unzuständig (Paragraphen 51, 52, 54, StPO.), so
steht das weitere Verfahren — wenn eine Anklageschrift
bereits eingebracht ist, ohne Rücksicht
auf die Bestimmung des Paragraph 219, StPO. —
dem örtlich zuständigen Gerichtshof erster Instanz
(Geschwornengericht) zu.
(2) Ist das Verfahren vor dem Volksgericht
durch Urteil oder Einstellung beendet, so steht
das weitere Verfahren dem Gerichtshof erster
Instanz zu, der als Volksgericht bisher eingeschritten
ist.
(3) Überprüfungen nach dem Überprüfungsgesetz,
BGBl. Nr. 4 aus 1946,, können bis zum
31. Dezember 1956 angeordnet werden.
(4) Hebt der Oberste Gerichtshof nach dem
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein Volksgerichtsurteil
nach Paragraph 3, des Überprüfungsgesetzes
auf, so verweist er die Sache an den örtlich zuständigen,
oder wenn er dies für zweckdienlich
erachtet, an einen anderen Gerichtshof erster
Instanz (Geschwornengericht).
(5) Ein Verfahren wegen der im Paragraph 2, angeführten
Verbrechen oder ein selbständiges Verfahren
(Paragraph 24, Volksgerichtsverfahrens- und Vermögensverfallsgesetz
1947), das nach den Bestimmungen
der Paragraphen 292 und 352 bis 362 StPO. neu durchzuführen
ist, steht dem nach den Paragraphen 51, 52, 54,
StPO. örtlich zuständigen Gerichtshof erster
Instanz (Geschwornengericht) zu.
ARTIKEL römisch vier.
Schlußbestimmung.
§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind die Bundesregierung und die Bundesministerien
soweit betraut, als darin Gesetze aufgehoben
oder geändert werden, deren Vollziehung ihnen
obliegt; im übrigen ist mit der Vollziehung das
Bundesministerium für Justiz betraut.