Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins. Das Bundesgesetz vom 4. Juli 1947, Bundesgesetzblatt Nr. 183 (Opferfürsorgegesetz), in der geltenden Fassung wird abgeändert wie folgt:
§ 11 Absatz 2, hat zu lauten: „(2) Empfänger von Unterhalts- oder Zusatzrenten erhalten alljährlich im Oktober eine Sonderzahlung in der Höhe der für diesen Monat gebührenden Rentenfürsorgeleistungen einschließlich allfällig gemäß Paragraph 13, Absatz eins, gebührender Erziehungsbeiträge." Artikel römisch zwei. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung betraut.
Körner Raab Maisel