Auf Grund der Paragraphen 74, a und 74 c der Gewerbeordnung wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau verordnet: ABSCHNITT 1. Allgemeine Bestimmungen. Geltungsbereich. § 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Betriebe, in denen Roheisen oder Stahl hergestellt oder Stahl in Walz-, Hammer- oder Preßwerken weiterverarbeitet wird, sofern diese Betriebe gemäß den Bestimmungen des Arbeitsinspektionsgesetzes, BGBl. Nr. 194/ 1947, in der jeweils geltenden Fassung, der Aufsicht der Arbeitsinspektion unterliegen. Betriebe der vorgenannten Art werden im folgenden als Hüttenbetriebe bezeichnet. (2) Soweit in dieser Verordnung von Dienstnehmern gesprochen wird, sind darunter auch Lehrlinge zu verstehen. Anwendung der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung. § 2. In den unter den Geltungsbereich dieser Verordnung fallenden Betrieben gelten, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, auch die einschlägigen Bestimmungen der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung, BGBl. Nr. 265/ 1951, in der jeweils geltenden Fassung. Hüttenflur und Verkehrswege im Freien. § 3. (1) Der Hüttenflur ist im Verkehrs- und Arbeitsbereich frei von Gegenständen zu halten, die für die Ausführung der Arbeiten nicht unbedingt erforderlich sind. Bei den Öfen von Hüttenbetrieben sowie an Stellen, an denen feuerflüssiges oder glühendes Material mit dem Hüttenflur in Berührung kommen kann, muß der Flurbelag aus unverbrennlichem Material bestehen, es sei denn, der Flurbelag muß elektrisch isolierend sein. Der Flurbelag darf nicht schlüpfrig sein. (2) Stahlplatten, die als Flurbelag verwendet werden, müssen so verlegt sein, daß sie sich auch bei großer Belastung, wie durch Fahrzeuge, nicht verschieben; übermäßig durchgebogene Platten sind so rasch als möglich auszutauschen. (3) Verkehrswege im Freien sind ordnungsgemäß anzulegen und in einem solchen Zustand zu erhalten. Plattformen und Aufstiege. § 4. (1) Können Betriebseinrichtungen, an denen mindestens einmal wöchentlich Arbeiten auszuführen sind, vom Hüttenflur oder vom Gelände aus ohne Verwendung von Hilfsmitteln nicht erreicht werden, müssen, um zu den Einrichtungen gelangen zu können, Plattformen und Bedienungsstiegen oder festverlegte Leitern vorhanden sein. (2) Plattformen, Laufstege und Stiegen, auf denen die Dienstnehmer betriebsmäßig der Einwirkung von kohlenoxydhältigen Gasen ausgesetzt sein können, müssen mit einem Geländer versehen sein, das so beschaffen ist, daß Personen nicht hindurchfallen können. (3) Werden auf Plattformen und Laufstegen Materialien für Instandsetzungsarbeiten abgelegt, sind Vorkehrungen zu treffen, die den Absturz dieser Materialien hintanhalten; durch das Ablegen von Materialien dürfen die Plattformen nicht überbelastet werden. Notstromversorgung und Notbeleuchtung. § 5. (1) In jedem Hüttenbetrieb muß eine Notstromversorgungsanlage vorhanden sein, die jene elektrisch betriebenen Einrichtungen mit Strom versorgt, deren plötzlicher, durch den Ausfall des Stromes bedingter Stillstand Gefahren für die Dienstnehmer nach sich ziehen könnte, wie bei Generatorenanlagen oder Hochöfen. (2) Einrichtungen für Notbeleuchtung sind dort bereitzustellen, wo bei Ausfall der elektrischen Beleuchtung die Dienstnehmer gefährdet werden können. Als Einrichtungen für
Notbeleuchtung gilt auch eine ausreichende Zahl betriebsbereiter Handlampen. Verwendung von Dienstnehmern. § 6. (1) Personen, von denen dem Dienstgeber bekannt ist, daß sie an körperlichen Schwächen oder Gebrechen, wie Fallsucht, Krämpfen, zeitweiligen Bewußtseinstrübungen, Schwindel oder Schwerhörigkeit in einem Maße leiden, daß sie dadurch bei bestimmten Arbeiten einer außergewöhnlichen Gefahr ausgesetzt wären oder andere Personen gefährden könnten, dürfen zu Arbeiten dieser Art nicht verwendet werden. (2) Gefährliche Arbeiten, zu denen auch Arbeiten zählen, die eine Berufskrankheit zur Folge haben können, dürfen nur Personen übertragen werden, welche die für diese Arbeiten erforderliche Eignung besitzen und über die damit verbundenen Gefahren belehrt wurden. Hiebei ist die körperliche Eignung von im Betriebe beschäftigten Personen durch ärztliche Untersuchung festzustellen. (3) Zur selbständigen Ausführung von Arbeiten, die besondere Kenntnisse erfordern oder mit besonderen Gefahren verbunden sind, dürfen nur Dienstnehmer verwendet werden, von denen dem Dienstgeber bekannt ist, daß sie mit diesen Arbeiten vertraut, körperlich hiefür geeignet und auf Grund betrieblicher Erfahrung zuverlässig sind. (4) Werden Arbeiten von mehreren Personen gemeinsam ausgeführt und ist hiebei zur Vermeidung von Gefahren eine geeignete Verständigung erförderlich, ist eine zuverlässige, mit den Arbeiten vertraute Person mit der Aufsicht und Verständigung zu betrauen. Wärmeeinwirkung. § 7. (1) Bei der Ausgestaltung von Schmelz- und Glühöfen und ähnlichen wärmestrahlenden Betriebseinrichtungen ist durch geeignete Vorkehrungen, wie durch möglichst kleine wärmestrahlende Flächen oder durch geeignete Abschirmung, Vorsorge zu treffen, daß die Abstrahlung von Wärme auf die Dienstnehmer tunlichst eingeschränkt wird. (2) Dienstnehmer, die bei ihrer Arbeit trotz Durchführung von Schutzmaßnahmen einer intensiven Wärmeeinwirkung ausgesetzt sind, dürfen, von Notfällen abgesehen, nur solange einer solchen Wärmeeinwirkung ausgesetzt bleiben, als dies unter Bedachtnahme auf den erforderlichen Gesundheitsschutz zulässig erscheint. Eine Wiederbeschäftigung dieser Dienstnehmer mit solchen Arbeiten ist, von Notfällen abgesehen, erst zulässig, wenn ein genügend langer Zeitraum verstrichen ist, dessen Dauer unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Arbeitsbedingungen und den erforderlichen Gesundheitsschutz zu bemessen ist. Schutzausrüstung. § 8. (1) Dienstnehmer, die in erheblichem Maße einer Wärmestrahlung ausgesetzt sind, wie bei Arbeiten mit feuerflüssigem oder glühendem Material ist geeignete wärmeabweisende Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen. Bei Arbeiten mit feuerflüssigem Material sind überdies geeignete Schuhe beizustellen. Schürzen, Fußgamaschen und Schuhe müssen schnell abwerfbar sein; sie dürfen zu diesem Zwecke als Verschluß keine festen Schnallen haben oder Bänder, die verknotet werden müssen. Die Schutzkleidung darf nicht gemeinsam mit anderen Gegenständen aufbewahrt werden. (2) Dienstnehmer, für die bei ihrer Beschäftigung die Möglichkeit einer Schädigung der Augen durch Staube, Splitter, Späne, ätzende oder heiße Flüssigkeiten, Dämpfe, glühende oder geschmolzene Materialien, blendendes Licht oder schädliche Strahlen besteht, sind mit geeigneten Schutzbrillen, Schutzschirmen oder Gesichtsmasken auszustatten. Gasschutzmaßnahmen. § 9. (1) In jedem Hüttenbetrieb, in dem für die Dienstnehmer Gasgefahr auftreten kann, ist eine zentrale Gasrettungsstelle mit einem Gasrettungsdienst einzurichten, die auch mit allen erforderlichen Einrichtungen für die Prüfung und Wartung von Frischluft- und Kreislaufgeräten sowie mit den notwendigen Gasspürgeräten auszurüsten ist. In jeder Schicht muß eine genügende Anzahl ausgebildeter Gasrettungsdienstleute anwesend sein; es muß Vorsorge getroffen werden, daß der Gasrettungsdienst im Bedarfsfalle in kürzester Zeit einsatzbereit ist. Die Leitung der Gasrettungsstelle ist einem Gasschutzwart, die Prüfung und Wartung der Geräte einem Gerätewart zu übertragen; diese müssen eine geeignete Ausbildung im Gasschutz absolviert haben. Die Gasrettungsdienstleute müssen mindestens 21 Jahre alt sein und die hiefür notwendige Eignung besitzen. Sie sind in Zeitabständen von höchstens einem Jahr auf ihre Eignung ärztlich untersuchen zu lassen. Diese Untersuchungen sind durch einen vom Bundesministerium für soziale Verwaltung auf Grund seiner fachlichen Kenntnisse ermächtigten Arzt vorzunehmen. Dienstnehmer, die noch nicht im Gasrettungsdienst verwendet wurden und das 40. Lebensjahr bereits vollendet haben, dürfen als Gasrettungsdienstleute nicht eingesetzt werden. Die Gasrettungsdienstleute müssen vom Gasschutzwart für ihre Tätigkeit entsprechend geschult worden sein; mindestens vierteljährlich sind mit ihnen Einsatzübungen abzuhalten. (2) Dienstnehmer, deren Atmungsorgane bei Ausführung von Arbeiten der Einwirkung gesundheitsschädlicher Staube, Gase oder Dämpfe ausgesetzt sind, müssen mit geeigneten Atem-
schutzgeräten ausgerüstet sein. Die Art der Atemschutzgeräte ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Betriebsverhältnisse auszuwählen. Bei Arbeiten, bei denen die Dienstnehmer der Einwirkung gesundheitsschädlicher Gase ausgesetzt sind, dürfen, wenn nicht einwandfrei feststeht, daß auch bei Verwendung von Filtergeräten die Sicherheit der Dienstnehmer gewährleistet ist, nur Frischluft- oder Kreislaufgeräte verwendet werden. (3) Auf guten Sitz der Maskenkörper ist besonders zu achten; sie sind den Dienstnehmern persönlich anzupassen. Die Dienstnehmer sind durch den Gasschutzwart mit der Benützung der Atemschutzgeräte vertraut zu machen. Mit Dienstnehmern, die Atemschutzgeräte nur fallweise benützen, sind mindestens vierteljährlich Übungen mit angelegtem Gerät abzuhalten. Über diese Übungen sind Vormerke zu führen. (4) In regelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch vierteljährlich sowie nach jeder Verwendung sind die Atemschutzgeräte durch den Gerätewart zu reinigen und auf ihre einwandfreie Beschaffenheit zu prüfen. Über diese Prüfungen sind Vormerke zu führen. (5) Zur Bedienung von Betriebseinrichtungen sowie zu Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten, bei denen erfahrungsgemäß die Möglichkeit einer Gaseinwirkung auf die Dienstnehmer besteht, dürfen nur für diese Arbeiten geeignete und entsprechend belehrte Dienstnehmer verwendet werden. Die Belehrungen sind nach Erfordernis zu wiederholen. Bei größeren Entfernungen der gasgefährdeten Arbeitsstellen von der Gasrettungsstelle sind nach Bedarf an geeigneten Stellen Gasschutzgeräte aufzubewahren, die vor der Benützung durch Unbefugte zu sichern sind. Eine solche Sicherung ist unter anderem ein versperrbarer Behälter, der so beschaffen sein muß, daß im Ernstfalle die Geräte auch ohne Aufsperren des Behälters rasch entnommen werden können. Diese Gasschutzgeräte dürfen nur von den hiefür geschulten Personen entnommen werden, für die auch der entsprechende, persönlich angepaßte Anschluß an die Atmungsorgane bereitliegen muß. Die Namen der Dienstnehmer, für die diese Geräte bestimmt sind, müssen durch Anschlag bekanntgegeben sein. Arbeiten unter Gaseinwirkung dürfen nur unter Aufsicht einer fachkundigen Person ausgeführt werden. Vor Inangriffnahme von Arbeiten, bei denen die Dienstnehmer einer erhöhten Gaseinwirkung ausgesetzt sind, ist die Gasrettungsstelle zu verständigen. Erste Hilfeleistung. § 10. (1) In jedem Hüttenbetrieb muß eine zentrale Stelle vorhanden sein, wo bei Verletzungen oder plötzlichen Erkrankungen erste Hilfe geleistet werden kann. Darüber hinaus müssen entsprechend der räumlichen Ausdehnung des Hüttenbetriebes auch an anderen geeigneten Stellen Mittel für erste Hilfeleistung bereitgehalten werden. Diese Stellen sind im Betrieb so zu verteilen, daß möglichst rasch erste Hilfe geleistet werden kann. An diesen Stellen muß ein für erste Hilfeleistung ausgebildeter Dienstnehmer anwesend oder leicht erreichbar sein. (2) In Betriebsabteilungen, in denen in erhöhtem Maße die Möglichkeit besteht, daß Dienstnehmer Verbrennungen erleiden können, müssen insbesondere auch sterile Leintücher und reine Decken bereitgehalten werden. Brandschutzmaßnahmen. § 11. (1) In jedem Hüttenbetrieb müssen die nach dessen Umfang und nach den besonderen Gefahren erforderlichen Feuerlöschmittel und -geräte gebrauchsfähig vorhanden sein. In Betriebsabteilungen, in denen bei den Arbeitsvorgängen die Möglichkeit des Inbrandgeratens der Arbeitskleidung besteht, müssen auch geeignete Löschdecken griffbereit zur Verfügung stehen. (2) In jeder Schicht müssen genügend Dienstnehmer anwesend sein, die mit der Handhabung der Feuerlöschgeräte vertraut sind und über die besonderen Gefahren des Hüttenbetriebes belehrt wurden. Transporteinrichtungen. § 12. (1) Zwischen gleisgebundenen Transporteinrichtungen, wie Möllerwagen, Gießwagen oder Beschickungseinrichtungen und festen Gebäude-, Anlage- oder Konstruktionsteilen, muß ein Abstand von mindestens 75 cm eingehalten werden. Ist dies technisch nicht möglich, müssen Profilverengungen durch Warnvorkehrungen, wie Farbanstrich, Warntafeln oder Warnbesen auffallend gekennzeichnet sein. Diese Warnvorkehrungen müssen auch bei Dunkelheit deutlich erkennbar sein. (2) Der Führerstand von Transporteinrichtungen muß so gestaltet sein, daß der Fahrer einen für seine Tätigkeit ausreichenden Überblick hat und nötigenfalls gegen Spritzer feuerflüssiger Schmelzen geschützt ist. Vor den Laufrädern selbstfahrender Transporteinrichtungen müssen Schienenräumer angebracht sein. (3) Transporteinrichtungen, die sich im Verkehrsbereich bewegen, müssen mit lauttönenden Warnvorrichtungen ausgerüstet sein. Vor dem Anfahren, vor der Annäherung an Verkehrswege, Kreuzungen, Gebäudeausgänge, Arbeitsplätze, enge oder unübersichtliche Stellen sind rechtzeitig Warnzeichen zu geben. Krananlagen. § 13. (1) Die Führerstände von Krananlagen, die der Einwirkung strahlender Wärme aus-
gesetzt sind, müssen ausreichend isoliert und nötigenfalls auch mit einer Kühlanlage ausgestattet sein. (2) Tragorgane und Anhängemittel, die durch intensive Wärmestrahlung einer erhöhten Beanspruchung ausgesetzt sind, müssen mindestens vierteljährlich auf offensichtliche Mängel geprüft werden; hierüber sind Vormerke zu führen. (3) Es sind Vorkehrungen zu treffen, die ein Auswechseln der Beleuchtungskörper an den Kranen von einem sicheren Standplatz aus ermöglichen. Die Beleuchtungskörper sind durch Schutznetze gegen Herabfallen zu sichern. (4) Im übrigen sind für Krane die Bestimmungen des Paragraph 93, der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung, BGBl. Nr. 265/1951, in der jeweils geltenden Fassung, maßgebend. Silos. § 14. (1) Silos für die Lagerung loser Materialien müssen die Entnahme des Materials von unten gestatten. (2) Bei oben begehbaren, offenen Silos sind zur Verhinderung des Absturzes von Personen die nach den jeweiligen betrieblichen Verhältnissen geeigneten und möglichen Vorkehrungen zu treffen, wie Anbringen von Geländern oder Schutzrosten. (3) Für das Befahren von Silos sind Schutzmaßnahmen gemäß den Bestimmungen des Paragraph 38, Abs. 8 der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung, BGBl. Nr. 265/1951, in der jeweils geltenden Fassung, zu treffen. Während Silos befahren werden, darf aus diesen kein Material entnommen werden. Steuerstände. § 15. (1) Steuerstände sind so anzuordnen und zu gestalten, daß entweder der zu überwachende Arbeitsbereich überblickt werden kann oder durch geeignete Einrichtungen die notwendige Überwachung des Arbeitsvorganges sichergestellt ist. Bei Steuerständen, die der Einwirkung strahlender Wärme ausgesetzt sind, ist durch geeignete Vorkehrungen eine Beeinträchtigung der an den Steuerständen Tätigen durch strahlende Wärme hintanzuhalten, wie durch Abschirmen oder durch ausreichende Belüftung der Steuerstände. (2) Eine zur Belüftung nach Absatz eins, verwendete Frischluftzuleitung darf nicht mit einer Windleitung in Verbindung stehen, bei der die Möglichkeit eines Gasübertrittes besteht. (3) In den Steuerständen und an den Schaltorganen muß die jeweilige Schaltstellung deutlich erkennbar sein. Bei den Schaltvorrichtungen ist die Nullstellung besonders hervorzuheben. Hydraulische Anlagen. § 16. (1) Jedes Aggregat muß von der Hauptdruckleitung abzusperren sein. Die Steuereinrichtung gilt nicht als Absperrung. (2) Die Steuereinrichtung jedes Aggregates muß in der Nullstellung zu verriegeln sein.. Auf ordnungsgemäße Funktion der Steuereinrichtung ist besonders zu achten. (3) Ein Druckabfall in der Hauptdruckleitung muß durch ein Signal angezeigt werden, das bei jedem Aggregat deutlich wahrzunehmen sein muß. (4) Die Druckrohrleitungen sind gegen Beschädigung durch herabfallende Gegenstände oder abspringende Splitter zu schützen. (5) Hydraulische Anlagen sind vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme sowie nach größeren Instandsetzungen einer Dichtigkeitsprobe zu unterziehen. (6) Für den Bau, die Ausrüstung und die Überwachung der Akkumulatoren hydraulischer Anlagen sind die in Betracht kommenden Bestimmungen der Dampfkesselverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 83 aus 1948,, in der jeweils geltenden Fassung maßgebend. Sprengarbeiten. § 17. Für die Ausführung von Sprengarbeiten sind die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung über den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern bei der Ausführung von Sprengarbeiten, Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1954,, in der jeweils geltenden Fassung, maßgebend. Bedienungs- und Verhaltungsvorschriften. § 18. (1) Für Arbeitsvorgänge, bei denen trotz Durchführung der erforderlichen technischen Schutzmaßnahmen erfahrungsgemäß eine besondere Gefährdung der Dienstnehmer auftreten kann, müssen Bedienungs- und Verhaltungsvorschriften vorhanden sein. Für Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten, bei denen die Sicherheit der Dienstnehmer einen bestimmten zeitlichen Ablauf dieser Arbeiten erfordert, müssen überdies Arbeitsanweisungen ausgearbeitet werden. In den Bedienungs- und Verhaltungsvorschriften sowie in den Arbeitsanweisungen sind alle Maßnahmen festzulegen, die erfahrungsgemäß vor oder bei Durchführung der Arbeiten zum Schutz der dabei Beschäftigten getroffen werden müssen. (2) Die Bedienungs- und Verhaltungsvorschriften sind den jeweils bei den Arbeiten Beschäftigten nachweislich auszufolgen und überdies soweit als möglich anzuschlagen. Arbeitsanweisungen sind den einzelnen Aufsichtspersonen in dem für sie jeweils erforderlichen Umfange auszufolgen. Die Dienstnehmer haben die Bedienungs- und Verhaltungsvorschriften sowie die Arbeitsanweisungen zu beachten.
Pfannenwagen. § 23. (1) Pfannenwagen für Roheisen und Schlacke müssen mit selbsttätigen Kupplungen ausgerüstet sein. Bedienungsstände auf Pfannenwagen und Führerstände von Triebfahrzeugen für die Beförderung dieser Wagen müssen gegen strahlende Wärme und Spritzer feuerflüssiger Schmelzen gesichert sein. (2) Die Pfannen dürfen nur soweit gefüllt werden, daß ein Herausspritzen während des Transportes vermieden wird. Während Pfannen gefüllt und mit feuerflüssiger Schmelze gefüllte Pfannen transportiert werden, ist der Aufenthalt in der Nähe von Pfannenwagen oder auf solchen, außer in den Bedienungsständen, verboten. (3) Beim Transport gefüllter Pfannen muß der Abstand zwischen dem Führerstand des Triebfahrzeuges und der Pfanne mindestens 3 m betragen. Erforderlichenfalls ist zwischen Triebfahrzeug und Pfannenwagen ein Schutzwagen einzuschalten. Das Begleitpersonal der Züge darf nur . in den Bedienungsständen der Pfannenwagen und, soweit zulässig, im Führerstand des Triebfahrzeuges sowie auf den außerhalb des Gefahrenbereiches liegenden Kupplerständen mitfahren. Masselgießmaschinen. § 24. (1) Masselgießmaschinen müssen an der Einguß- und an der Austragseite mit Schutzschirmen versehen sein, sofern nicht durch andere Maßnahmen, wie Verwendung von Steuerständen und automatischen Klopfvorrichtungen eine Gefährdung des Bedienungspersonals hintangehalten wird. (2) An der Unterseite der Masselgießmaschinen ist dort, wo diese Verkehrswege kreuzen, eine Schutzverkleidung anzubringen. Behandlung der Schlacke. § 25. Es ist darauf zu achten, daß mit der Schlacke möglichst kein Roheisen mitläuft. Mitgelaufenes Roheisen darf beim Abkippen der Pfanne mit Wasser nicht in Berührung kommen. Gasgefährliche Arbeiten. § 26. (1) Arbeiten und Kotrollgänge auf und über der Gicht, am Schacht und an anderen Stellen mit ähnlicher Gasgefahr sind stets von mindestens zwei Personen auszuführen; an den Aufstiegstellen ist durch Anschlag darauf hinzuweisen. Stellen, an denen nach den betrieblichen Erfahrungen die Gefahr eines Gasaustrittes besteht, dürfen nur Unter Benützung eines geeigneten Atemschutzgerätes betreten werden. (2) Besteht bei Ausführung von Arbeiten Absturzgefahr, sind geeignete Schutzvorkehrungen zu treffen, wie Anseilen, Anbringen von Schutzgerüsten oder Schutznetzen. Bei Arbeiten am Ofenschacht müssen die diese Arbeiten ausführenden Dienstnehmer von Personen beobachtet werden, die mit den Arbeiten und den damit verbundenen Gefahren vertraut sind. Staubsäcke. § 27. Zwischen Hochofen und Staubsack muß eine Absperrvorrichtung vorhanden sein. Staubsäcke müssen mit Entleerungsvorrichtungen versehen sein, bei deren Bedienung Verbrennungen des Bedienungspersonals vermieden werden. Die Dienstnehmer sind darüber zu belehren, daß bei Bedienung der Entleerungsvorrichtungen auf Gasgefahr Bedacht zu nehmen ist. Schmelzpersonal. § 28. (1) Den beim Abstich Beschäftigten sind neben der geeigneten Schutzausrüstung gegen strahlende Wärme und gegen Spritzer feuerflüssiger Schmelze auch geeignete Atemschutzgeräte beizustellen, wenn beim Abstich mit dem Auftreten gesundheitsschädlicher Dämpfe gerechnet werden muß. (2) Dem Schmelzpersonal ist ein Raum für den Aufenthalt in den Bedienungspausen zur Verfügung zu stellen, der in der kalten Jahreszeit zu beheizen ist. ABSCHNITT 3. Generatoren, Gasleitungen und Öfen. Generatoren. § 29. (1) Generatoren dürfen nur im Freien oder in gut durchlüfteten, ausreichend belichteten und beleuchtbaren Räumen aufgestellt werden. Entschlackungsräume von Generatoren, die unter Flur liegen, müssen besonders gut gelüftet werden, leicht zugänglich sein und entwässert werden können. (2) Bei Generatorgebäuden sind außer der Kelleranlage nur solche Geschoßunterteilungen zulässig, durch die eine ausreichende Durchlüftung des Betriebsgebäudes nicht behindert wird. Kelleranlagen und Beschickungsbühnen müssen rasch und gefahrlos verlassen werden können. (3) Jeder Generator muß von der Hauptgasleitung absperrbar sein. Der Gasraum jedes Generators muß durch einen über Dach führenden, ausreichend weiten Abzug entgast werden können. Das zwischen Gasraum und Abzug befindliche Absperrorgan muß rasch zu öffnen sein. Ist das Absperrorgan des Generators zur Hauptgasleitung oder diese selbst geschlossen, muß das im Generator entstehende Gas über Dach ins Freie abgeführt werden. Bei jedem Generator muß eine Einrichtung vorhanden sein, die es gestattet, diesen unter Dampf zu setzen. Bei Wassergasanlagen müssen Vorrichtungen zum Umstellen vom Heißblasen auf Gasen und
umgekehrt zwangsläufig so miteinander verriegelt sein, daß das Entstehen von Gas-Luft- Gemischen verhindert wird. (4) Bei Fülltrichtern von Generatoren muß der obere Verschluß dicht schließen; er darf nur bei geschlossenem unteren Verschluß geöffnet werden. (5) An nichtautomatisch beschickten Anlagen ist beim Fülltrichter austretendes Generatorgas anzuzünden oder gefahrlos über Dach abzuleiten. Bei automatisch beschickten Anlagen muß die Beschickungseinrichtung mit einer ins Freie führenden Entlüftung ausgestattet sein. (6) Stochlöcher sind dicht abzuschließen; während des Stocherns ist der Gasaustritt durch Dampfschleier zu verhindern. (7) Windleitungen müssen mit Sicherungen gegen Gasrücktritt versehen sein. Jede Windleitung muß mit mindestens einer Reißscheibe oder Explosionsklappe versehen und möglichst dicht vor der Einmündung in den Generator durch ein Schnellschlußorgan absperrbar sein. Das Absperren muß von der Generatorbühne aus vorgenommen werden können. (8) Es müssen Einrichtungen vorhanden sein, die das Ablesen des Gas- und Winddruckes von der Generatorbühne aus gestatten. (9) Sofern Wassermäntel von Generatoren als Dampfkessel im Sinne der Dampfkesselverordnung, BGBl. Nr. 83/1948, zu werten sind, müssen sie den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen. (10) Dem Bedienungspersonal von im Freien aufgestellten Generatoren ist ein Raum für den Aufenthalt in den Bedienungspausen zur Verfügung zu stellen, der in der kalten Jahreszeit zu beheizen ist. Heizgasleitungen. § 30. (1) Leitungen für brennbare Gase, im folgenden als Heizgasleitungen bezeichnet, müssen die notwendigen Reinigungs- und Lüftungsöffnungen besitzen. Mannlöcher von Heizgasleitungen, deren Inneres befahren werden soll, müssen einen Durchmesser von mindestens 70 cm haben. (2) Heizgasleitungen müssen mit Reißscheiben oder Explosionsklappen versehen sein, deren Zahl und Anordnung sich nach den allgemeinen betrieblichen und technischen Erfahrungen zu richten haben. Reißscheiben müssen aus korrosionsbeständigem Material bestehen oder einen solchen Überzug haben; sie sind so zu gestalten, daß sie schwächer sind als der schwächste Teil der Rohrleitung. Reißscheiben und Explosionsklappen dürfen nur dann im Arbeits- oder Verkehrsbereich liegen, wenn durch geeignete Vorkehrungen eine Gefährdung der Dienstnehmer hintangehalten wird. (3) Heizgasleitungen dürfen Reißscheiben oder Explosionsklappen außer im Freien nur in gut gelüfteten und entsprechend großen Arbeitsräumen, wie Industriehallen, besitzen; Reißscheiben sind in solchen Arbeitsräumen jedoch nur in Verbindung mit Klappen zulässig, die ein Austreten größerer Gasmengen verhindern., Bei einem Gasdruck von mehr als 50 Kilopond je Quadratmeter (50 mm Wassersäule) dürfen Explosionsklappen in den genannten Arbeitsräumen nicht vorhanden sein. Reißscheiben oder Explosionsklappen, die an den Leitungen im Freien angebracht sind, dürfen sich nicht in der Nähe von Fensteröffnungen oder von Ansaugleitungen für Frischluftzuführung befinden. (4) Heizgasleitungen sind soweit als möglich über Tag zu führen. Für unterirdische Heizgasleitungen sind eiserne Rohrleitungen zu verwenden; gemauerte Kanäle sind, außer bei den Öfen, unzulässig. Werden Heizgasleitungen in Kanälen verlegt, müssen diese ausreichend belüftet oder mit Sand oder Erdreich ausgefüllt sein. (5) Heizgasleitungen müssen Entwässerungseinrichtungen besitzen, die gegen Einfrieren zu schützen sind. (6) Heizgasleitungen, die außen begangen werden, müssen entweder auf beiden Seiten ein Geländer mit Fußleisten besitzen oder es muß auf einer Seite der Leitung, etwa in halber Höhe, ein Laufsteg mit Geländer an der freiliegenden Seite vorhanden sein. (7) Heizgashauptleitungen müssen solche Umgehungs- oder Verbindungsleitungen besitzen, daß auch bei abgesperrten Leitungsteilen der Gasdruck im Netz konstant gehalten werden kann. Absperrorgane. § 31. (1) In den Heizgasleitungen sind Absperrorgane so anzuordnen, daß jeder Gasleitungsstrang abgesperrt werden kann. Wasserverschlüsse sind nur dann geeignet, wenn der Gasdruck annähernd konstant bleibt. (2) Wasserverschlüsse dürfen in geschlossenen Räumen sowie in Räumen und Gruben, die mit geschlossenen Räumen unmittelbar in Verbindung stehen, nur dann verwendet werden, wenn diese Verschlüsse einen Austritt von Gas in Räume und Gruben nicht zulassen. Der Wasserstand der Verschlüsse muß so hoch gehalten werden, daß ein sicherer Abschluß jederzeit gewährleistet ist. Wasserverschlüsse müssen so ausgeführt sein, daß nach erfolgten Gasschlägen der Wasserstand der gleiche ist wie vorher. (3) Im Freien stehende Wasserverschlüsse und deren Zuleitungen sind gegen Einfrieren zu schützen. (4) Gasdruckmesser in U-Form mit offenem, freiem Schenkel sind in geschlossenen Räumen nur dann zulässig, wenn das Herauswerfen der
Meßflüssigkeit durch zu hohen Gasdruck in geeigneter Weise verhindert wird. Die Gaszuführungsleitungen zu Meßapparaten müssen mit diesen so verbunden sein, daß sie sich nicht von selbst lösen können. Auf ordnungsgemäßen Zustand der Verbindungsschläuche ist zu achten. (5) Entgasungsleitungen müssen im Freien ausmünden. Sie sind so hoch zu führen, daß Personen durch ausströmendes Gas nicht gefährdet werden. Instandsetzungsarbeiten an Gasanlagen. § 32. (1) Gasleitungen sowie Apparate, Behälter und sonstige Betriebseinrichtungen, die betriebsmäßig Gas enthalten, dürfen nur unter Aufsicht und erst dann befahren werden, wenn sie von gasführenden Teilen sicher abgesperrt und genügend abgekühlt sind. Sofern nicht mit Inertgas gespült wird, muß ausreichend mit Frischluft durchlüftet werden. Das Spülen oder Durchlüften muß während des Befahrens fortgesetzt werden. Dies gilt auch für Arbeiten, die an entleerten Gasleitungen, Apparaten, Behältern oder sonstigen Betriebseinrichtungen durchzuführen sind. Absperrungen müssen einen auch bei Druckschwankungen wirksamen, gasdichten Abschluß gewährleisten. Wasserverschlüsse, die zu befahrende Anlagen abschließen, müssen während der Arbeiten in den zu befahrenden Teilen dauernden Zu- und Ablauf von Wasser haben. (2) Bei Gasleitungen, in welchen mit der Ablagerung pyrophorer Stoffe zu rechnen ist, müssen vor der Belüftung der Leitungen Vorkehrungen getroffen werden, die das Auftreten von Zündquellen durch diese Stoffe hintanhalten. Eine solche Vorkehrung ist beispielsweise das Einblasen von Wasserdampf. (3) Werden für Reparaturarbeiten an Gasleitungen, Apparaten, Behältern oder sonstigen Betriebseinrichtungen Gerüste verwendet, müssen deren Geländer so ausgebildet sein, daß Personen nicht hindurchfallen können. (4) An entleerten Gasleitungen dürfen Schweißarbeiten nur dann ausgeführt werden, wenn geeignete Maßnahmen getroffen sind, durch die die Bildung eines explosiblen Gas- Luftgemisches verhindert wird. An in Betrieb befindlichen Gasleitungen dürfen Schweißarbeiten nur unter fachkundiger Aufsicht und nur dann ausgeführt werden, wenn gefährliche Gasansammlungen in der Umgebung nicht zu befürchten sind und der Gasdruck so hoch ist, daß sich ein explosibles Gas-Luftgemisch in der Leitung nicht bilden kann. (5) Für Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten an Heizgasleitungen und an Betriebseinrichtungen, die betriebsmäßig Heizgas enthalten, müssen, wenn Art oder Umfang dieser Arbeiten die Möglichkeit einer Gefährdung der Dienstnehmer erwarten lassen, entsprechende schriftliche Arbeitsprogramme und Arbeitsanweisungen vorhanden sein, die den bei diesen Arbeiten Beschäftigten in dem für sie jeweils erforderlichen Umfang bekanntzugeben sind. Wärme- und Glühöfen. § 33. (1) Für die Wartung von Wärme- und Glühöfen dürfen nur Personen verwendet werden, die über die bei den Öfen möglichen Gefahren belehrt wurden. Für die Öfen müssen Bedienungsvorschriften vorhanden sein, die dem Bedienungspersonal in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen sind. (2) Einsatztüren von Wärme- oder Glühöfen, bei denen im Falle eines Seil- oder Kettenrisses die Gefahr einer Verletzung von Dienstnehmern besteht, sind entsprechend zu sichern. (3) Gas- und ölbeheizte Wärme- und Glühöfen müssen Einrichtungen besitzen, die im Falle einer Explosion einen Druckausgleich ermöglichen. Durch geeignete Vorkehrungen muß eine Gefährdung der Dienstnehmer beim Wirksamwerden dieser Einrichtungen vermieden werden. (4) In jeder Luftleitung, die zu einem gasbeheizten Wärme- oder Glühofen führt, muß sich eine Explosionsklappe befinden, die jedoch nur dann im Arbeits- oder Verkehrsbereich liegen darf, wenn durch geeignete Vorkehrungen eine Gefährdung der. Dienstnehmer hintangehalten wird. (5) Gasbeheizte Wärme- und Glühöfen, die nicht ständig gewartet werden, sowie Öfen dieser Art, für die ein konstanter Gasdruck nicht sichergestellt ist, müssen mit einer selbsttätig wirkenden Vorrichtung ausgerüstet sein, die beim Ausbleiben der Gas- oder Luftzufuhr ein Absperren der Gaszuleitung bewirkt. (6) Ölbeheizte Wärme- und Glühöfen, die nicht ständig gewartet werden, müssen mit einer selbsttätig wirkenden Vorrichtung ausgerüstet sein, die die Ölzufuhr zum Brenner beim Auftreten von Störungen in der Feuerungsanlage abstellt. (7) Elektrisch beheizte Wärme- und Glühöfen müssen entweder so eingerichtet sein, daß beim Öffnen der Tür die Heizleitungen im Ofen allpolig abgeschaltet werden, oder es müssen die Heizleitungen in den Öfen verdeckt sein. ABSCHNITT 4. Gemeinsame Bestimmungen für Stahlwerke. Schrottuntersuchung. § 34. (1) Schrott ist vor seiner Verwendung durch verläßliche Personen auf Sprengkörper oder sonstige explosionsfähige Gegenstände, wie Munitionsteile, mit Sprengstoff behaftete Gegenstände oder geschlossene Hohlkörper gewissen-
haft zu untersuchen. Bei der Untersuchung festgestellte Gegenstände der genannten Art sind auszuscheiden. Von der Untersuchung darf Abstand genommen werden, wenn es sich um Schrott handelt, der seiner Entstehung nach offensichtlich frei von Gegenständen der vorgenannten Art ist. (2) Die mit der Untersuchung nach Absatz eins, betrauten Personen sind vor Aufnahme dieser Tätigkeit über Art und Aussehen von Sprengkörpern sowie über die besonderen Gefahren zu unterweisen, die bei der Verhüttung explosionsfähiger Gegenstände entstehen können. Diese Unterweisungen sind in regelmäßigen Zeitabständen zu wiederholen. (3) Die nähere Umgebung des Arbeitsplatzes, an dem die Untersuchung des Schrottes durchgeführt wird, darf durch Unbefugte nicht betreten werden. (4) Bei der Untersuchung festgestellte Gegenstände, deren Ungefährlichkeit für die Weiterverarbeitung nicht einwandfrei feststeht, sind außerhalb des Schrottlagerplatzes an einer entsprechend gekennzeichneten Stelle abzulegen. Hierüber ist dem mit der Aufsicht über den Schrottlagerplatz Beauftragten Meldung zu erstatten, der für eine gefahrlose Beseitigung jener Gegenstände Sorge zu tragen hat, die bei der Verhüttung Gefahren verursachen können. (5) Treten während der Aufarbeitung von Schrotteilen Zweifel über deren Ungefährlichkeit auf, ist deren Aufarbeitung einzustellen. Die Bestimmungen des Absatz 4, gelten sinngemäß. (6) Geschlossene Hohlkörper dürfen ohne ausreichende Druckentlastungsöffnungen und erforderlichenfalls Entleerung nicht in die Öfen eingesetzt werden. Autogenes Zerschneiden von Schrott. § 35. (1) Vor dem autogenen Zerschneiden von Schrotteilen, die mit Bleifarben gestrichen sind, ist dieser Anstrich an der Schnittstelle nach Möglichkeit zu entfernen. Schneidarbeiten an solchen Teilen sind soweit als möglich im Freien auszuführen; müssen solche Arbeiten in geschlossenen Räumen ausgeführt werden, ist für gute Lüftung und insbesondere für eine zweckentsprechende Absaugung der an der Arbeitsstelle entstehenden Dämpfe zu sorgen. (2) Dienstnehmer, die mit dem autogenen Zerschneiden von Schrotteilen nach Absatz eins, beschäftigt werden, müssen bei solchen Arbeiten ein geeignetes Atemschutzgerät tragen, es sei denn, daß infolge geeigneter Schutzmaßnahmen eine Gefährdung der Dienstnehmer durch die Einwirkung von Bleidampf oder Bleirauch hintangehalten wird. Während der Ausführung solcher Arbeiten ist das Rauchen oder Essen verboten. Zu den Pausen und nach Beendigung der Arbeit haben sich die mit diesen Arbeiten Beschäftigten gründlich zu reinigen; dies gilt insbesondere für die Reinigung der Hände und des Mundes. (3) Auf Dienstnehmer, die Arbeiten nach Abs. 1 ausführen, finden die Bestimmungen der Verordnung vom 8. März 1923, BGBl. Nr. 184, womit Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit der in gewerblichen Betrieben zur Erzeugung von Bleiverbindungen, Bleilegierungen und Bleiwaren beschäftigten Personen erlassen werden, über die ärztliche Untersuchung Anwendung. Sauerstoff-Flaschenbatterien. § 36. (1) Werden Sauerstoff-Flaschenbatterien in eigenen Räumen untergebracht, dürfen diese Räume keinen anderen Zwecken dienen. Die Räume müssen abschließbar, gut lüftbar und beleuchtbar sein sowie hinreichend Platz zur Bedienung und Beaufsichtigung der Einrichtung bieten. Oberhalb dieser Räume dürfen sich keine. Räume befinden, in denen sich Personen aufhalten. Im Freien aufgestellte Flaschenbatterien sind gegen Sonnenbestrahlung zu schützen. (2) Sauerstoff-Flaschenbatterien, die in Arbeitsräumen aufgestellt werden, müssen gegen strahlende Wärme geschützt sein. Flaschenbatterien mit mehr als sechs Flaschen müssen gegen den übrigen Arbeitsraum durch eine mindestens 2 m hohe Mauer abgeschirmt sein. Eingangsöffnungen in dieser Abschirmwand sind durch Prellmauern zu sichern. Die Festigkeit der Abschirmwand und der Prellmauer muß mindestens der einer 11/2 Stein starken Ziegelwand entsprechen. Der Aufstellungsort der Flaschenbatterien muß an der den Öfen abgekehrten Seite eine gute Lüftung besitzen; über diesem Aufstellungsort dürfen sich keine Räume befinden, in denen sich Personen aufhalten. (3) Gasflaschen sind auf ebenem Boden aufzustellen und mit Rohrschellen, Ketten oder in anderer verläßlicher Weise gegen Umfallen zu sichern. (4) Werden Sauerstoff-Flaschenbatterien entlang von Wänden aus brennbaren Stoffen aufgestellt, müssen die Wände mindestens feuerhemmend verkleidet sein. (5) Sauerstoff-Flaschenbatterien, insbesondere deren Armaturen und Verbindungsstücke, sind frei von Öl oder Fett zu halten. An den Flaschenbatterien darf mit öl- oder fetthaltigen Putzlappen sowie mit öligen oder fetten Händen nicht gearbeitet werden. Bei Instandsetzungs- oder Instandhaltungsarbeiten an den Flaschenbatterien dürfen von den damit Beschäftigten durch Öl oder Fett verschmutzte Kleidungsstücke nicht getragen werden. (6) Werden ortsveränderliche Sauerstoff-Flaschenbatterien mit einem Laufkran transpor-
tiert, sind sie in einer entsprechenden Aufhängevorrichtung unterzubringen. Diese Aufhängevorrichtung ist alljährlich auf ihren einwandfreien Zustand und ihre Tragfähigkeit durch einen Fachmann, der auch dem Betriebe angehören kann, zu prüfen. Hierüber sind Aufzeichnungen zu. führen. Auf Fahrzeugen montierte Flaschenbatterien müssen mit diesen in einwandfreier Weise so verbunden sein, daß sie nicht herabfallen können. Nach Beendigung der Sauerstoffentnahme sind die Batterien entsprechend gesichert abzustellen. (7) Sauerstoff-Flaschenbatterien sind von genau unterwiesenem Bedienungspersonal zu betreuen. Frischen mit Sauerstoff. § 37. (1) Sauerstoffleitungen, die für einen Betriebsdruck bis einschließlich 30 at bestimmt sind, dürfen aus geprüften, nahtlosen Stahlrohren bestehen. Bei einem Betriebsdruck von mehr als 30 at müssen Kupferrohre verwendet werden. Der Durchmesser der Stahlrohre muß so groß sein, daß die Strömungsgeschwindigkeit in den Leitungen keinesfalls mehr als 8 m/sec beträgt. In den Sauerstoffleitungen sind nur Absperrorgane aus Messing, Bronze oder nichtrostendem Stahl zulässig. Zum Abdichten von Leitungen dürfen organische Stoffe nicht verwendet werden; dies gilt auch dann, wenn die Einbaustelle vom Sauerstoff nicht unmittelbar berührt wird. (2) Sauerstoffleitungen müssen mit Gefälle verlegt sein; an den tiefsten Stellen der Leitungen müssen Vorrichtungen zum Ablassen des Kondenswassers vorhanden sein. Sauerstoffleitungen müssen vor mechanischer Beschädigung geschützt sein; sie dürfen nicht in der Nähe von Heizgasleitungen liegen. Bei Stahlrohrleitungen müssen Richtungsänderungen in großen Krümmungen verlaufen und die Leitungen Schutzstreckenstücke aus Kupfer besitzen. In jeder Sauerstoffleitung muß ein leicht zu bedienendes Schnellschlußventil eingebaut sein. (3) Sauerstoffleitungen sind vor ihrer Inbetriebnahme zu reinigen und einer Druckprobe mit dem l'5fachen Betriebsdruck zu unterziehen sowie während des Betriebes auf Dichtheit zu überwachen; festgestellte undichte Stellen sind sofort abzudichten. Die Leitungen sind frei von Öl und Fett zu halten; vor Inbetriebnahme und nach Reparaturen sind sie mit fettlösenden, nicht brennbaren Mitteln zu spülen. Durch Anschlag ist darauf hinzuweisen. Werden zum Spülen gesundheitsschädliche Mittel verwendet, sind die zum Schutz der Dienstnehmer notwendigen Maßnahmen zu treffen. Die Bestimmungen des § 36 Absatz 5, gelten entsprechend. (4) Sofern das Frischen nur vorübergehend vorgenommen wird, dürfen Sauerstoff-Flaschenbatterien auch in Arbeitsräumen aufgestellt werden; sonst sind die Flaschenbatterien in eigenen Objekten oder im Freien aufzustellen. Bei Verwendung von Flaschenbatterien darf nur Sauerstoff in den Rohrleitungen weitergeleitet werden, dessen Druck bereits auf den beim Frischen notwendigen Betriebsdruck vermindert wurde. Die Hauptgasleitung muß an leicht erreichbarer Stelle in unmittelbarer Nähe der Flaschenbatterie absperrbar sein. Die ordnungsgemäße Funktion dieser Absperreinrichtung und die Dichtheit der Anschlüsse ist auch vor jedem Blasvorgang zu prüfen. (5) Zwischen Sauerstofflanzen aus Stahl und Sauerstoffzuleitungsschläuchen muß sich eine Schutzstrecke aus Kupfer befinden. Mischer. § 38. (1) Das Bedienungspersonal muß vom Steuerstand aus den Mischer und den Platz unter der Ausgußöffnung des Mischers beobachten können. Beim Füllen des Mischers und bei der Entnahme von Schmelze aus diesem darf der Gefahrenbereich nicht betreten werden. (2) Mischer müssen so gebaut sein, daß sie bei Versagen der Kippvorrichtung selbsttätig in die waagrechte Lage zurückkehren. Zuschläge und Geräte. § 39. Zuschläge, die in Konverter oder Öfen, die feuerflüssige Schmelze enthalten, eingebracht werden, und Geräte, die mit feuerflüssiger Schmelze in Berührung kommen, müssen trocken und mindestens raumwarm sein. Gieß- und Schlackenpfannen. § 40. (1) Gießpfannengehänge sind durch an den Traversen und möglichst auch an den Haken oberhalb des Pfannenrandes isolierend angebrachte Schutzbleche gegen strahlende Wärme zu schützen. Die Gehänge sind auf einwandfreie Beschaffenheit zu überwachen. (2)-Kippbare Pfannen müssen eine Sicherung, gegen unbeabsichtigtes Kippen besitzen; werden Pfannen durch ein Getriebe gekippt, muß dieses selbsthemmend sein. (3) Pfannen, Gießtrichter und Stopfen dürfen nur in sorgfältig getrocknetem Zustand verwendet werden. Abgestellte Pfannen und Gießtrichter sind gegen Umfallen oder Abrollen zu sichern; dies gilt auch für Pfannengehänge. (4) Während Gieß- und Schlackenpfannen mit feuerflüssiger Schmelze gefüllt und gefüllte Pfannen transportiert oder entleert werden, ist den bei diesen Arbeiten Nichtbeschäftigten der Aufenthalt im Gefahrenbereich verboten. Die Führerstände der Pfannenwagen müssen gegen strahlende Wärme und gegen Spritzer feuerflüssiger Schmelze geschützt und leicht zugänglich sein.
Abgabe dieser Signale ist der Gefahrenbereich sogleich zu verlassen. (2) Während des Betriebes der Konverter, beim Abstoßen der Mündungsbären und Schachtansätze sowie beim Ausbrechen der Steine darf der Gefahrenbereich unterhalb der Konverter nicht betreten werden; durch Anschläge ist darauf hinzuweisen. Vor dem Beginn der Arbeiten zum Abstoßen der Mündungsbären und Schachtansätze und zum Ausbrechen der Steine ist der Gefahrenbereich abzuschranken. (3) Bei Ausbesserungsarbeiten an Konvertern sind Maßnahmen zu treffen, die ein unbeabsichtigtes Bewegen der Konverter oder ein Bewegen derselben vom Steuerstand aus in sicherer Weise verhindern. ABSCHNITT 6. Siemens-Martin-Stahlwerke. Gefährdete Bereiche. § 47. (1) Bei gasbeheizten Öfen müssen die Räume unter den Beschickungsbühnen und zwischen den Ofenkammern dauernd ausreichend erhellt sein; unnötiger Aufenthalt in solchen Räumen ist verboten. Auf dieses Verbot ist durch deutlich lesbare Warnschilder hinzuweisen. Diese Räume dürfen erst betreten werden, nachdem ein Mann der Ofenbedienung hievon in Kenntnis gesetzt wurde. (2) Solange Öfen in Betrieb sind, darf das Gewölbemauerwerk selbst nicht betreten werden. Während die Öfen beschickt und bei gasbeheizten Öfen die Gasventile umgesteuert werden, darf sich niemand auf den Öfen aufhalten. Während bei Gasfeuerung die Gasventile umgesteuert werden, darf sich niemand vor den Ofentüren aufhalten. Beschickungseinrichtungen. § 48. (1) Beschickungsmulden müssen am Boden Öffnungen zum Wasserabfluß haben. Das Beschickungsgut ist möglichst trocken einzubringen. (2) Mulden müssen so abgestellt sein, daß etwa herausfallender Schrott niemand verletzen kann. (3) Führerstände von Beschickungseinrichtungen müssen mit Schutzvorkehrungen gegen strahlende Wärme und Spritzer feuerflüssigen Materials derart ausgerüstet sein, ,daß die Beobachtungsmöglichkeit für den Fahrer nicht beeinträchtigt wird. Abstich. § 49. (1) Beim Aufbrennen von Stichlöchern mittels Sauerstoff sind Schutzschirme oder -schilde zu verwenden. Sauerstoffflaschen sind gegen strahlende Wärme geschützt und gegen Umfallen gesichert aufzustellen. (2) Der Abstichbeginn ist durch ein deutlich wahrnehmbares Signal anzuzeigen; bei Abgabe dieses Signals ist der Gefahrenbereich sofort zu verlassen. Schlackenbeseitigung. § 50. Die Verwendung von Wasser zum Abkühlen der sich unterhalb der Abstichöffnung ansammelnden Schlacke ist möglichst einzuschränken. Das Schlackenbett ist so flach als möglich zu halten. Kühlleitungen. § 51. Bei offenen Kühlsystemen muß das Auslaufen des Wassers beobachtet werden können. Für geschlossene Kühlsysteme ist nur weiches Wasser zu verwenden; das Kühlsystem muß mit Einrichtungen ausgerüstet sein, die eine unzulässige Drucksteigerung hintanhalten. ABSCHNITT 7. Elektrostahlwerke. Ofeneinrichtung und -bedienung. § 52. (1) Schaltanlagen für Lichtbogenöfen müssen unabhängig von selbsttätigen Reglern mit von Hand aus zu betätigenden Steuervorrichtungen zum Heben und Senken der Elektroden ausgestattet sein. (2) Das Betreten der Ofengewölbe während des Betriebes der Öfen ist verboten. Die Elektroden der Lichtbogenöfen müssen von einem sicheren Standort aus, ohne daß das Gewölbe betreten werden muß, gewartet werden können. (3) Bei der Bedienung von Elektroöfen ist das Gezähe nur mit trockenen Handschuhen anzufassen. (4) Vor dem Beschicken von Induktionsöfen ist die Stromzuführung zu diesen abzuschalten. Wenn vor den Öfen ein elektrisch-isolierender Fußboden oder ein solcher Belag nicht vorhanden ist, muß den mit der Bedienung der Öfen Beschäftigten isolierende Fußbekleidung beigestellt werden. Zum Nachdrücken des Einsatzgutes sind Geräte mit elektrisch isolierendem Handgriff zu verwenden. (5) Es sind Vorkehrungen zu treffen, die eine Gefährdung von Dienstnehmern durch Berühren stromführender Teile hintanhalten. Im übrigen sind die jeweils geltenden elektrotechnischen Vorschriften einzuhalten. Lüftung und Absaugung. § 53. Für eine Abführung der beim Betrieb der Lichtbogenöfen entstehenden Abgase und allfälligen Staube ist Sorge zu tragen.
ABSCHNITT 8. Walzwerke. Hüttenflur und Verkehrswege. § 54. (1) Der Hüttenflurbelag muß im Bereich des betriebsmäßig ausfahrenden Walzgutes so beschaffen sein, daß sich das Walzgut nicht verfangen kann. (2) Bei Walzstrecken müssen die für den Querverkehr notwendigen Übergänge oder Unterführungen in genügender Anzahl vorhanden sein. Übergänge müssen ein Geländer haben und an jenen Stellen, wo eine Gefährdung der Dienstnehmer durch ausfahrendes Walzgut besteht, seitlich verkleidet sein. Das Überqueren in Betrieb befindlicher Streckenteile außerhalb der Übergänge ist durch Anschläge zu untersagen. Schutzmaßnahmen bei Walzwerken. § 55. (1) Bewegliche Teile der Kraftübertragung, wie Kupplungen und Spindeln, die weniger als 2'40 m über Hüttenflur oder Arbeitsbühnen liegen, müssen umwehrt, verdeckt oder verkleidet sein. (2) Bei Rollgängen ist, soweit es der Arbeitsvorgang zuläßt, Vorsorge zu treffen, daß das Walzgut nicht aus der Bahn geraten kann. Der Aufenthalt an nicht gesicherten Stellen von Rollgängen ist Unbefugten zu untersagen. (3) Hebe- und Wipptische müssen Sicherungen gegen Fußverletzungen, die durch die Bewegung des Tisches hervorgerufen werden können, aufweisen. (4) Brechtöpfe sind mit einem genügend starken Ring zu umgeben, der das Wegfliegen von Bruchstücken verhindert. (5) Ist mit dem Auftreten von Walzschüssen zu rechnen, sind die an der Walzenstraße beschäftigten Dienstnehmer durch geeignete Vorkehrungen, wie Anbringen von Kettenvorhängen oder Schutzschirmen, tunlichst zu schützen. (c) Bei Walzwerken, bei denen die Möglichkeit besteht, daß Dienstnehmer durch ausfahrendes oder schlagendes Walzgut gefährdet werden, sind geeignete Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, wie Anbringen von Schutznetzen, Schutzwänden oder Schutzpfählen. Schutzpfähle müssen fest im Boden eingelassen und an ihrem oberen Ende umgebogen sein; lose aufgestellte Walzenkupplungen dürfen als Ersatz für Pfähle nicht verwendet werden. (7) Für das Haspeln sind Vorkehrungen zu treffen, die eine Gefährdung des Bedienungsmannes während des Arbeitsvorganges möglichst hintanhalten. Schlingen dürfen nur nach Stillsetzen der Haspel beseitigt werden. Bedienung von Walzwerken. § 56. (1) Das Ingangsetzen von Walzstraßen ist durch ein deutlich hörbares Signal anzukündigen. Bei Abgabe dieses Signals ist der Gefahrenbereich sogleich zu verlassen. (2) Das Reinigen von Walz Werksanlagen darf nur bei Stillstand der Anlage und abgeschaltetem Antrieb vorgenommen werden, nachdem Vorkehrungen getroffen wurden, durch die ein unbeabsichtigtes Ingangsetzen der Walzwerksanlage verhindert wird. (3) Während des Ganges der Walzwerke dürfen Lager nur nachgestellt oder geschmiert werden, wenn dies ohne Gefährdung der mit diesen Arbeiten Beauftragten möglich ist. Während des Walzens dürfen Walzgerüste nur bestiegen werden, wenn es der Betrieb erfordert und hiefür sichere Aufstiege und Bühnen vorhanden sind. Der Aufenthalt auf Stiegen und Bühnen ist während des Walzens nur so lange gestattet, als es die Arbeitsverrichtungen erfordern. ABSCHNITT 9. Hammer- und Preßwerke. Einrückvorrichtungen. § 57. (1) Fußeinrückungen von Hämmern und Pressen müssen überdeckt oder in anderer Weise so gesichert sein, daß ein unbeabsichtigtes Einrücken nicht möglich ist. (2) Hämmer und Pressen müssen mit einer festangebrachten Vorrichtung zum Hochhalten des Bären ausgerüstet sein. Steuerstände. § 58. (1) Der Hammerführer muß den Amboß von seinem Arbeitsplatz aus gut übersehen können und gegen wegfliegende Stücke möglichst geschützt sein; bei Verwendung von Laufkranen gilt dies auch für den Kranführer. (2) Bei Gesenkhämmern müssen zum Schutz der dabei Beschäftigten sowie zur Sicherung in der Nähe befindlicher Arbeitsplätze und Verkehrswege geeignete Schutzwände vorhanden sein. (3) Die Hauptabsperrventile müssen vom Standplatz aus zu betätigen sein. Die Steuerungen müssen in der Ausrückstellung festgelegt werden können. Bedienung von Hammer- und Preßwerken. § 59. (1) Vor dem Auswechseln von Gesenken und vor Einstell- und Reparaturarbeiten an Hämmern und Pressen, ausgenommen solche, die mit einer selbsttätigen Sperrvorrichtung für den Bären versehen sind, muß der Bär durch eine Vorrichtung sicher gesperrt werden. Diese Vorrichtung muß stark genug sein, um dem Gewicht
des Bären, vermehrt um den Dampf-, Luft- oder Flüssigkeitshöchstdruck bei Dampf-, Preßluft- oder hydraulischen Anlagen, sicher standzuhalten. Bei Hämmern, die nicht in Benützung stehen, hat der Hammerbär in der Regel auf der Unterlage zu ruhen. (2) Ketten, mit denen Schmiedestücke gewendet werden, müssen vor dem Schlagen des Hammers oder dem Niedergehen des Preßhauptes entlastet werden. Bei Ketten, die Schmiedestücke tragen, sind nach Möglichkeit Maßnahmen zu treffen, die eine Überbelastung der Ketten beim Schlagen des Hammers oder beim Pressen vermeiden, wie das Einbauen von federnden Zwischenstücken. Die Ketten sind in regelmäßigen Zeitabständen auf offensichtliche Mängel zu prüfen. ABSCHNITT 10. Schluß- und Übergangsbestimmungen. Aushang. § 60. Der Dienstgeber ist verpflichtet, einen Abdruck dieser Verordnung im Betriebe an geeigneten, für die Dienstnehmer leicht zugänglichen Stellen aufzulegen. Weitergehende Schutzmaßnahmen und Ausnahmen. § 61. (1) Wenn die besonderen Betriebsverhältnisse Maßnahmen zum Schutze des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer erfordern, die über die Vorschriften dieser Verordnung hinausgehen, kann die Gewerbebehörde auf Antrag des Arbeitsinspektorates solche Maßnahmen vorschreiben. (2) Die Gewerbebehörde kann nach Anhörung des Arbeitsinspektorates andere als in dieser Verordnung vorgeschriebene Vorkehrungen zulassen, wenn hiedurch dem Schutze des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer in demselben Maße Rechnung getragen wird. Die Gewerbebehörde kann nach Anhörung des Arbeitsinspektorates auch Abweichungen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen, insoweit hiedurch die Belange des Dienstnehmerschutzes nicht beeinträchtigt werden. Ahndung von Übertretungen. § 62. Übertretungen der Vorschriften dieser Verordnung werden nach Maßgabe der Vorschriften der Gewerbeordnung geahndet. Übergangsbestimmungen. § 63. Die Bestimmungen dieser Verordnung finden auf bestehende, bereits genehmigte Betriebsanlagen nur insofern Anwendung, als die dadurch bedingten Änderungen der Anlage ohne wesentliche Beeinträchtigung der durch den Genehmigungsbescheid erworbenen Rechte durchführbar sind, es sei denn, daß es sich um Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit der Dienstnehmer offenbar gefährdenden Mißständen handelt oder daß die gestellten Anforderungen ohne unverhältnismäßigen Kostenaufwand und ohne größere Betriebsstörung durchführbar sind. Aufhebung von Vorschriften. § 64. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt Artikel römisch VI der Verordnung vom 22. Dezember 1952, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1953,, mit der Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern bei Ausführung bestimmter Arbeiten erlassen werden, außer Kraft.
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