Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins. Das Bundesgesetz vom 12. Dezember 1946, BGBl. Nr. 23 aus 1947,, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 135, wird abgeändert wie folgt: 1. Dem Paragraph eins, ist folgender Absatz 5, anzufügen: „(5) Neben der nach den Absatz eins bis 3 gebührenden Entschädigung erhalten die Mitglieder des Nationalrates monatlich ein Büropauschale in der Höhe der Differenz zwischen dem Anfangs- und Endgehalt eines ledigen aktiven Bundesbeamten der Dienstpostengruppe römisch zwei der allgemeinen Verwaltung. Das Büropauschale für Mitglieder des Bundesrates beträgt die Hälfte des Büropauschales der Mitglieder des Nationalrates. Das Büropauschale entfällt, sobald den Mitgliedern des Nationalrates und des Bundesrates die notwendigen Kanzleierfordernisse und Schreibkräfte zur Verfügung gestellt werden. Den Zeitpunkt, von dem an das Büropauschale entfällt, stellt die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates durch Verordnung fest." 2. Nach dem Paragraph 2, wird nachstehender Paragraph 2, a eingefügt: „§ 2 a. (1) Wird ein Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates wegen eines im Zusammenhang mit der Ausübung des Mandates eingetretenen Unfalles oder einer im Zusammenhang mit der Ausübung des Mandates zugezogenen Krankheit erwerbsunfähig, so erhält es für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit ab dem auf seinen Antrag, frühestens jedoch ab dem auf die Einstellung eines Bezuges nach diesem Bundesgesetze folgenden Monatsersten eine laufende monatliche Zuwendung. (2) Für die laufende Zuwendung gelten die pensionsrechtlichen Bestimmungen für öffentlich- rechtliche Bundesbedienstete mit der Maßgabe sinngemäß, daß an die Stelle der Ruhegenußbemessungsgrundlage 78'3 v. H. der letzten Entschädigung einschließlich einer allfälligen Amtszulage und an die Stelle der für die Ruhegenußbemessung anrechenbaren Dienstzeit alle Zeiträume der Ausübung des Mandates eines Mitgliedes des Nationalrates oder Bundesrates treten. An die Stelle des Pensionsbeitrages tritt ein Beitrag in der Höhe von 2 v. H. der Entschädigung einschließlich einer allfälligen Amtszulage. (3) Tritt infolge eines der im Absatz eins, umschriebenen Umstände der Tod ein, oder stirbt ein im Genuß einer laufenden Zuwendung stehendes ehemaliges Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates, so erhalten seine Hinterbliebenen eine Versorgung. Für diese Versorgung finden die pensionsrechtlichen Bestimmungen für die öffentlich- rechtlichen Bediensteten des Bundes sinngemäß Anwendung." 3. Paragraph 4, Absatz 2, entfällt. Die Absatz 3 und 4 des § 4 werden Absatz 2 und 3, 4. Paragraph 5, Absatz 2, hat zu lauten: „(2) Paragraph 4, Absatz 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden." 5. Nach Paragraph 5, wird nachstehender Paragraph 5, a eingefügt: „§ 5 a. (1) Wird eines der in den Paragraphen 4 und 5 Abs. 1 genannten Organe wegen eines im Zusammenhang mit der Ausübung seiner Funktion eingetretenen Unfalles oder einer im Zusammenhang mit der Ausübung der Funktion zugezogenen Krankheit erwerbsunfähig, so erhält es für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit ab dem auf seinen Antrag, frühestens jedoch ab dem auf die Einstellung eines Bezuges nach diesem Bundesgesetz folgenden Monatsersten eine laufende monatliche Zuwendung. (2) Für die laufende Zuwendung gelten die pensionsrechtlichen Bestimmungen für öffentlich- rechtliche Bundesbedienstete mit der Maßgabe sinngemäß, daß an die Stelle der Ruhegenußbemessungsgrundlage 78'3 v. H. des letzten Amtseinkommens und an die Stelle der für die Ruhegenußbemessung anrechenbaren Dienstzeit alle Zeiträume der Ausübung einer der in den §§ 4 und 5 Absatz eins, angeführten Funktionen treten. § 2 a Absatz 3, gilt sinngemäß. 6. Der Paragraph 6, hat zu lauten: „§ 6. (1) Die Mitglieder des Nationalrates und die Mitglieder des Bundesrates und die in den §§ 3, 4 und 5 genannten Organe, die nicht nach anderer gesetzlicher Bestimmung krankenversichert sind, unterliegen der Krankenversiche-
rungspflicht nach Maßgabe der Bestimmungen des Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetzes 1937 in seiner jeweils geltenden Fassung; hiebei gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Gesetzes hinsichtlich der Mitglieder des Nationalrates, der Mitglieder des Bundesrates und der in den Paragraphen 3, 4 und 5 Absatz eins, genannten Organe der Bund, als Bezug im Sinne dieses Gesetzes gelten die nach Paragraph eins, Absatz 2 und 3, Paragraph 2, Absatz eins, und den Paragraphen 3, 4 und 5 Absatz eins, gebührenden Entschädigungen, Amtszulagen und Amtseinkommen. (2) Die Bestimmungen des Absatz eins, gelten sinngemäß für die in den Paragraphen 2, a und 5 a genannten Personen hinsichtlich der dort geregelten Zuwendungen." 7. Der Paragraph 7, hat zu lauten: „§ 7. (1) Die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre, die Landeshauptmänner und der Präsident des Rechnungshofes erhalten, wenn sie ununterbrochen mindestens sechs Monate im Amt waren, für die Dauer von drei Monaten, wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr im Amt waren, für die Dauer von sechs Monaten, wenn sie aber ununterbrochen mindestens drei Jahre im Amt waren, für die Dauer eines Jahres nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit das ihnen im Monat des Ausscheidens gebührende Amtseinkommen. Ein Ausscheiden aus dem Amt unter Betrauung mit der Fortführung der Verwaltung (Artikel 71, B.-VG.) gilt nicht als Unterbrechung der Amtstätigkeit. Paragraph 4, Absatz 2 und Paragraph 6, finden sinngemäß Anwendung. (2) Die Mitglieder des Nationalrates erhalten, wenn sie während einer Gesetzgebungsperiode das Mandat ausübten, für die Dauer von drei Monaten, wenn sie während zweier aufeinanderfolgender Gesetzgebungsperioden das Mandat ausübten, für die Dauer von sechs Monaten, wenn sie aber während dreier aufeinanderfolgender Gesetzgebungsperioden das Mandat ausübten, für die Dauer eines Jahres nach Beendigung der Mandatsausübung die ihnen im Monat des Ausscheidens gebührende Entschädigung zuzüglich des Büropauschales. (3) Nach den gleichen Grundsätzen erhalten die Mitglieder des Bundesrates nach Beendigung der Mandatsausübung die ihnen im Monat des Ausscheidens gebührende Entschädigung zuzüglich des Büropauschales, wobei an Stelle der Gesetzgebungsperiode des Nationalrates die Gesetzgebungsperiode jenes Landtages gilt, der das Mitglied des Bundesrates entsendet hat. (4) Scheidet ein im Absatz eins, bezeichnetes Organ, ein Mitglied des Nationalrates oder ein Mitglied des Bundesrates durch Tod aus seiner Funktion aus, so sind die nach den Absatz eins bis 3 zustehenden Bezüge im Ausmaß von 50 v. H. an die Verlassenschaft anzuweisen. (5) Endet das Mandat eines Mitgliedes des Nationalrates oder des Bundesrates, so werden ihm für die Berechnung der Ansprüche nach den Abs. 2 und 3 die Gesetzgebungsperioden des Nationalrates, beziehungsweise des entsendenden Landtages, während der er der anderen gesetzgebenden Körperschaft des Bundes angehört hat, zugezählt, wenn eine Weiterzahlung der Entschädigung für diese frühere Mitgliedschaft nicht geleistet worden ist. Gehörte ein Mitglied der gesetzgebenden Körperschaften während ein und derselben Gesetzgebungsperiode zeitweilig dem Nationalrat und zeitweilig dem Bundesrate an, so ist bei der Berechnung der Entschädigung nach Abs. 2 nur eine Periode zugrunde zu legen." 8. Nach Paragraph 9, wird folgender Paragraph 9, a angefügt: „§ 9 a. Gebühren nach diesem Gesetz für denselben kalendermäßigen Zeitraum mehrere Bezüge, so wird nur einer, und zwar bei Verschiedenheit der jeweils höhere Bezug, flüssiggemacht.". 9. Im Paragraph 11, erhält der bisherige Wortlaut die Bezeichnung Absatz eins, Als Absatz 2, wird angefügt: „(2) Mitglieder des Nationalrates sowie Mitglieder des Bundesrates haben darüber hinaus Anspruch auf den Ersatz der Kosten für einen Schlafwagenplatz, sofern sie zur Anreise vom Wohnort zum Tagungsort des Nationalrates oder Bundesrates beziehungsweise eines Ausschusses der beiden Organe der Bundesgesetzgebung einen Schlafwagen benützen. Entsprechendes gilt für die Rückreise. Die Gebühr für die Benützung des Schlafwagens wird gegen Vorweis der Schlafwagenkarte von der Kanzlei des Präsidenten des Nationalrates, jedoch höchstens bis zum Ausmaß der Gebühr für einen Schlafwagenplatz 2. Klasse, vergütet." 10. Paragraph 15, Absatz eins, hat zu lauten: „§ 15. (1) Die in den Abschnitten römisch eins und römisch zwei dieses Bundesgesetzes geregelten Entschädigungen und sonstigen Gebühren der in den Paragraphen eins bis 5 bezeichneten Personen sind mit Ausnahme der nach Paragraphen 2, a und 5 a zukommenden Gebühren abgaben- und exekutionsfrei." 11. Paragraph 17, hat zu lauten: „§ 17. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut. Verordnungen bedürfen der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates. Die Vorbereitung der nach den Paragraphen 2, a und 5 a der Bundesregierung zustehenden Akte obliegt dem Bundeskanzleramt." Artikel römisch zwei. Das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953,, wird abgeändert wie folgt: 1. Der Paragraph 4, hat zu lauten:" § 4. (1) Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes erhalten vom Ersten des ihrer Bestellung
nachfolgenden Monates an eine Geldentschädigung in folgender Höhe: 1. Der Präsident, der Vizepräsident und die ständigen Referenten im Ausmaß der Entschädigung, auf die jeweils die Mitglieder des Nationalrates und 2. die anderen Mitglieder im Ausmaß der Entschädigung, auf die jeweils die Mitglieder des Bundesrates Anspruch haben. (2) Der Präsident erhält außerdem eine Zulage in der Höhe der Hälfte, der Vizepräsident in der Höhe eines Viertels der nach Absatz eins, Punkt 1 zustehenden Geldentschädigung. Bekleidet der Vizepräsident auch die Funktion eines ständigen Referenten, so erhält er für diese Funktion keine Geldentschädigung. (s) Ersatzmitglieder des Verfassungsgerichtshofes erhalten für jede Sitzung, an der sie teilgenommen haben, eine Geldentschädigung, die für jeden Sitzungstag ein Zwanzigstel der für einen Monat entfallenden Entschädigung eines ständigen Referenten beträgt." 2. Der Paragraph 5, hat zu lauten: „§ 5. (1) Der Präsident, der Vizepräsident und die übrigen Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes erhalten, wenn sie mindestens sechs Monate im Amt waren, für die Dauer von drei Monaten, wenn sie mindestens ein Jahr im Amt waren, für die Dauer von sechs Monaten, wenn sie aber mindestens drei Jahre im Amt waren, für die Dauer eines Jahres nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit die ihnen im Monat des Ausscheidens gebührende Geldentschädigung. (2) Die Geldentschädigung nach Absatz eins, gebührt nicht, wenn die Amtstätigkeit infolge eines der in Paragraph 10, Absatz eins, Litera b, oder c genannten Gründe endet." (3) Der Präsident, der Vizepräsident und die übrigen Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes unterliegen, wenn sie nicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen krankenversichert sind, der Krankenversicherungspflicht nach Maßgabe der Bestimmungen des Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetzes 1937 in seiner jeweils geltenden Fassung; hiebei gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Gesetzes der Bund. Als Bezug im Sinne dieses Gesetzes gelten nach Paragraph 4, Absatz eins, und 2 die gebührenden Geldentschädigungen." 3. Der Paragraph 5, a hat zu lauten: „§ 5 a. (1) Den nicht in Wien wohnenden Mitgliedern und Ersatzmitgliedern wird außer den im Paragraph 4, bestimmten Entschädigungen für jede Sitzung eine Vergütung der Reisekosten und überdies eine Vergütung der durch den Aufenthalt in Wien verursachten besonderen Kosten gewährt. Das Ausmaß der Reisekosten und der durch den Aufenthalt in Wien verursachten besonderen Kosten wird von der Bundesregierung besonders geregelt. (2) Die Geldentschädigungen gemäß Paragraphen 4, 5, und 5 a sind abgaben- und exekutionsfrei." Artikel römisch drei. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1955 in Wirksamkeit. (2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.
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