Auf Grund des Paragraph 4, Absatz 3, des Ersten Verstaatlichungs- Entschädigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1954,, wird verordnet: I. Ausgabe und Ausstattung. § 1. (1) Die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des Ersten Verstaatlichungs- Entschädigungsgesetzes auszugebenden Bundesschuldverschreibungen führen die Bezeichnung „4% Bundesschuldverschreibungen 1955". (2) Die Schuldverschreibungen sind zur Eintragung in das Bundesschuldbuch gemäß Paragraph 2, der Bundesschuldbuchverordnung vom 13. Juli 1948, BGBl. Nr. 162, geeignet. § 2. Die Schuldverschreibungen lauten auf einen Nennbetrag von 350 S. § 3. Die Schuldverschreibungen werden vom 1. Jänner 1955 an mit 4% für das Jahr im nachhinein verzinst. Die Zinsen werden am 2. Jänner und 1. Juli jedes Jahres fällig. § 4. Die Schuldverschreibungen haben eine Laufzeit von zehn Jahren, d. i. bis 31. Dezember 1964, und werden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen getilgt: a) In den Jahren 1955, 1956 und 1957 erfolgt die Tilgung in dem Umfang, als gemäß § 4 Absatz 2, des Ersten Verstaatlichungs- Entschädigungsgesetzes 4% Bundesschuldverschreibungen 1955 zur Entrichtung von Abgabenschuldigkeiten verwendet werden, oder durch freihändigen Rückkauf. Eine Verlosung findet in diesen Jahren nicht statt. b) Zum 31. Dezember 1957 wird der Gesamtbetrag der bis dahin ausgegebenen und der Gesamtbetrag der bis dahin gemäß Litera a, getilgten Schuldverschreibungen ermittelt. Der Unterschiedbetrag (Resttilgungs- Grundbetrag) wird vom Bundesmini-

sterium für Finanzen im Amtsblatt zur „Wiener Zeitung" bekanntgemacht werden. c) In den Jahren ab 1958 bis einschließlich 1964 wird der Resttilgungs-Grundbetrag jährlich zu einem Siebentel folgendermaßen getilgt: 1. durch die Abgabenentrichtungen gemäß Paragraph 4, Absatz 2, des Ersten Verstaatlichungs- Entschädigungsgesetzes oder durch freihändigen Rückkauf; 2. soweit die jährliche Tilgungsquote (ein Siebentel des Resttilgungs-Grundbetrages) das Ausmaß der nach Ziffer 1 erfolgten Tilgung übersteigt, wird die restliche Jahrestilgungsquote durch Verlosung ermittelt; 3. soweit die gemäß Ziffer 1 erfolgte Tilgung die jährliche Tilgungsquote erreicht oder überschreitet, findet in diesem Jahre keine Verlosung statt; doch wird der Überschreitungsbetrag nicht auf die nächstfolgenden jährlichen Tilgungsquoten angerechnet. d) Als durch Abgabeentrichtung gemäß Paragraph 4, Abs. 2 des Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetzes getilgt gelten Schuldverschreibungen, über die die Staatsschuldbuchhaltung und Fachprüfungsstelle römisch eins des Bundesministeriums für Finanzen eine besondere Mitteilung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, jeweils bis zum 30. September der Jahre 1958 bis einschließlich 1964 erhalten hat. e) Die Verlosungen finden erforderlichenfalls zwischen dem 15. Oktober und 15. November der Jahre 1958 bis einschließlich 1964 statt. Das Ergebnis der Verlosungen wird im Amtsblatt zur „Wiener Zeitung" verlautbart. Zum Zwecke der Verlosung werden die Schuldverschreibungen zu Verlosungseinheiten (Serien) von je Nominale 350.000 S zusammengefaßt. Jede Serie umfaßt daher 1000 Schuldverschreibungen zu Nominale 350 S. Wird gemäß Litera c, Ziffer 2 zur Erreichung der jährlichen Tilgungsquote nur ein Teil einer gezogenen Serie benötigt, so gelten von dieser Serie in arithmetischer Reihenfolge die Nummern als getilgt, die zur Erreichung des fehlenden Nominalbetrages benötigt werden. f) Verloste Schuldverschreibungen werden an dem der Verlosung folgenden 2. Jänner zur Einlösung zum Nennbetrag fällig. Ihre Verzinsung endet am 31. Dezember des Verlosungsjahres. g) Alle nach dem 31. Dezember 1957 aus gegebenen und nicht im Resttilgungs- Grundbetrag (Litera b,) enthaltenen Schuldverschreibungen werden in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen Litera c bis f jährlich in dem Ausmaß getilgt, das der restlichen Laufzeit der Schuldverschreibungen entspricht. § 5. Das Bundesministerium für Finanzen kann die Schuldverschreibungen jeweils zum 2. Jänner mit dreimonatiger Kündigungsfrist aufkündigen. Aufkündigungen sowie alle anderen allgemeinen Mitteilungen über den Dienst dieser Schuldverschreibungen werden im Amtsblatt zur „Wiener Zeitung" kundgemacht. § 6. Alle Kapital- und Zinsenzahlungen geschehen abzugsfrei zum Nennwert in gesetzlichen Zahlungsmitteln bei der Österr. Staatshauptkasse in Wien. Fällige Zinsen verjähren sechs Jahre, fällige Kapitalbeträge dreißig Jahre nach Fälligkeit. § 7. Die Schuldverschreibungen sind mündelsicher. II. Verwendung zur Entrichtung von Abgaben. § 8. (1) Abgabepflichtige, die 4 % Bundesschuldverschreibungen 1955 nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 2, des Ersten Verstaatlichungs- Entschädigungsgesetzes zur Abgabenentrichtung verwenden, reichen diese Wertpapiere oder Buchschuldforderungen (Paragraph eins, Absatz 2,) bei der Staatsschuldbuchhaltung und Fachprüfungsstelle römisch eins des Bundesministerium für Finanzen, Wien, römisch eins., Wollzeile 1, mit dem Antrag (in vierfacher Ausfertigung) ein, den darauf entfallenden Kapitalnennbetrag dem für die Abgabenentrichtung zuständigen Finanzamt zuzurechnen. (2) Der Antrag auf Zurechnung (Absatz eins,) hat zu enthalten: a) den Namen und die Anschrift des Abgabepflichtigen, b) die Bezeichnung des Finanzamtes, c) die Steuernummer des Abgabepflichtigen, d) die Stücknummern und den Nennbetrag der Schuldverschreibungen mit Bezeichnung der Zinsscheine, e) die unwiderrufliche Erklärung, den Nennbetrag der Schuldverschreibungen dem Steuerkonto zurechnen zu lassen, f) das Datum der Einreichung des Antrages und g) die Unterschrift des Abgabepflichtigen. (3) Mit der Übermittlung des Antrages einschließlich der Schuldverschreibungen an die Staatsschuldbuchhaltung kann auch eine Kreditunternehmung betraut werden. § 9. Die Staatsschuldbuchhaltung bestätigt dem Antragsteller den Eingang des Antrages und der Schuldverschreibungen auf einer Ausfertigung des Antrages und leitet den Antrag an das zuständige Finanzamt weiter. § 10. (1) Das Finanzamt prüft den Antrag auf das Zutreffen der Voraussetzungen im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 2, des Ersten Verstaatlichungs- Entschädigungsgesetzes und setzt

den Abgabepflichtigen und die Staatsschuldbuchhaltung, von der erfolgten Abstattung des zuzurechnenden Betrages mittels besonderer Mitteilung in Kenntnis. Im Falle der Zurückweisung des Erlages oder eines Teiles des Erlages wegen Überschreitung der Höchstgrenze erfolgt die Zurückweisung mittels Bescheides. (2) Als Tag der Abstattung gilt der Tag, an dem die Staatsschuldbuchhaltung den vom Abgabepflichtigen erteilten Antrag auf Zurechnung samt den Schuldverschreibungen erhalten hat. § 11. (1) Für eingereichte Schuldverschreibungen hat die Staatsschuldbuchhaltung nach Eingang der besonderen Mitteilung (Paragraph 10, Absatz eins,) Stückzinsen bis zum Vortag der Abstattung (Paragraph 10, Abs. 2) zu vergüten. (2) Schuldverschreibungen, die infolge Überschreitung der Höchstgrenze (Paragraph 10, Absatz eins,) zurückgewiesen worden sind, werden dem Antragsteller — bei Rücksendung gegen Ersatz der Versandkosten — zurückgestellt. Dabei sind in dem Fall, als von eingereichten Schuldverschreibungen inzwischen durch Verlosung (Paragraph 4, lit. e) Stücke gezogen worden sind, dem Abgabepflichtigen in erster Linie gezogene Stücke zurückzustellen. § 12. (1) Schuldverschreibungen, die so beschädigt sind, daß die Prüfung ihrer Echtheit nicht möglich ist, werden zur Abgabenentrichtung nicht in Zahlung genommen. (2) Fehlende Zinsscheine werden zum Nennbetrag abgezogen.

Kamitz