Auf Grund des Fernmeldegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1949,, wird verordnet: Abschnitt römisch eins. Allgemeine Bestimmungen. Erteilung und Erlöschen der Bewilligung. § 1. Amateurfunkstellen sind Funkanlagen, die aus persönlicher Neigung zur Funktechnik oder zum Funkbetrieb und nicht in Verfolgung anderer Zwecke errichtet und betrieben werden. § 2. (1) Die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Amateurfunkstellen kann Personen erteilt werden, die a) ihren Wohnsitz im Inland haben, b) mindestens 16 Jahre alt sind und c) die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen haben. (2) Minderjährige haben außerdem eine Erklärung ihres gesetzlichen Vertreters beizubringen, mit der- dieser die Haftung für alle auf Grund der erteilten Bewilligung sich ergebenden finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Bund (Post- und Telegraphenverwaltung) übernimmt. (3) Die Bewilligung kann auch Amateurvereinen erteilt werden, wenn diese eine Person namhaft machen, die für die Einhaltung der technischen und betrieblichen Bestimmungen verantwortlich ist. Diese Person muß österreichischer Staatsbürger sein, das 21. Lebensjahr vollendet und die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nach Paragraph 11, Absatz eins, nachgewiesen haben. § 3. (1) Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist bei der für den beabsichtigten Standort der Funkanlage zuständigen Fernmeldebehörde römisch eins. Instanz schriftlich einzubringen. Handelt es sich um eine bewegliche Amateurfunkstelle, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem Wohnsitz des Antragstellers. (2) Der Antrag hat folgende Angaben zu enthalten: a) Vor- und Zuname, Geburtsdaten, Geburtsort, Staatsbürgerschaft, Beruf und Wohnsitz des Antragstellers; bei Anträgen von Amateurvereinen Name und Sitz des Vereines sowie Vor- und Zuname, Geburtsdaten, Geburtsort, Staatsbürgerschaft, Beruf und Wohnsitz der nach Paragraph 2, Absatz 3, namhaft gemachten Person; b) beabsichtigter Standort der Amateurfunkstelle; bei einer beweglichen Amateurfunkstelle das Gebiet, in dem sie betrieben werden soll; c) beabsichtigte maximale Sendeleistung (Paragraph 5,); d) die in Aussicht genommenen Betriebsarten nach Paragraph 16, Absatz eins,; e) die technischen Daten der zur Verwendung gelangenden Kontrollgeräte (Paragraph 15,); f) Tag und Ort der Ablegung der nach Paragraph 11, Abs. 1 erforderlichen Prüfung; g) Nummer und Tag der Ausstellung der auf den Namen des Antragstellers lautenden Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Rundfunkempfangsanlage (Paragraph 8,). § 4. (1) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 Absatz eins, zuständige Fernmeldebehörde I. Instanz. Vor der Entscheidung ist die Bezirksverwaltungsbehörde als Sicherheitsbehörde zu hören, die nach dem Wohnsitz des Antragstellers beziehungsweise der nach Paragraph 2, Absatz 3, namhaft gemachten Person zuständig ist. Liegt dieser Wohnsitz im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde, so ist diese zu hören. (2) Die Erteilung der Bewilligung ist von der Fernmeldebehörde römisch eins. Instanz zu beurkunden. Eine Ausfertigung der Urkunde ist dem Antragsteller auszufolgen.
§ 5. (1) Die Bewilligung wird entsprechend der Sendeleistung der Amateurfunkstelle für eine der nachstehenden Klassen erteilt: Klasse A bis 25 Watt, Klasse B bis 50 Watt, Klasse C bis 100 Watt, Klasse D bis 250 Watt. (2) Unter der Sendeleistung im Sinne dieser Verordnung ist die Summe der maximalen Anodenverlustleistung aller in der Endstufe verwendeten Röhren 7.u verstehen. (3) Die Bewilligung für die Klasse C ist nur dann zu erteilen, wenn sich der Antragsteller durch mindestens ein Jahr im Betrieb einer Amateurfunkstelle der Klasse B bewährt hat. Die Klasse D ist nur für Funkanlagen der Amateurvereine vorgesehen. § 6. Durch die Erteilung der Bewilligung entstehen für den Inhaber der Bewilligung Dritten gegenüber keine Ansprüche. § 7. (1) Zur Durchführung der den Fernmeldebehörden obliegenden Aufsicht ist den hiezu ermächtigten und sich gehörig ausweisenden Organen der Zutritt zu allen Einrichtungen und in alle Betriebsräume der Amateurfunkstelle jederzeit zu gestatten. (2) Auf Verlangen sind den Aufsichtsorganen alle technischen Unterlagen der Amateurfunkstelle sowie die Unterlagen über den durchgeführten Funkverkehr vorzuweisen. Die Aufsichtsorgane sind befugt, in sie unbeschränkt Einsicht zu nehmen. § 8. Der Inhaber der Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Amateurfunkstelle muß auch im Besitz einer auf seinen Namen lautenden Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Rundfunkempfangsanlage sein. § 9. (1) Die Bewilligung erlischt a) durch Verzicht oder Tod des Bewilligungsinhabers, b) durch Widerruf seitens der Fernmeldebehörde, die die Bewilligung erteilt hat. (2) Der Widerruf kann ausgesprochen werden, wenn der Inhaber der Bewilligung mit der Zahlung der Bewilligungsgebühren im Rückstand ist, gegen die technischen oder betrieblichen Bestimmungen gröblich oder wiederholt verstößt oder wenn die Voraussetzungen zur Erteilung der Bewilligung weggefallen sind. (3) Widerruf und Verzicht sind an keine Frist gebunden. Der Verzicht hat schriftlich bei der Fernmeldebehörde zu erfolgen, die die Bewilligung erteilt hat. (1) Bei Erlöschen der Bewilligung ist die Amateurfunkstelle sofort außer Betrieb zu setzen und abzutragen. Die Bewilligungsurkunde ist der Fernmeldebehörde zurückzustellen, die die Bewilligung erteilt hat. Gleichzeitig ist über den weiteren Verbleib der Sendeeinrichtungen Mitteilung zu machen. § 10. Für die Bewilligung sind die in den Gebührenvorschriften festgesetzten Gebühren zu entrichten. Abschnitt römisch zwei. Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten. § 11. (1) Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten (Paragraph 2, Absatz eins, Litera c,) ist durch Ablegung einer Prüfung vor einer der bei den Fernmeldebehörden römisch eins. Instanz eingesetzten Prüfungskommissionen zu erbringen. (2) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen werden von der obersten Fernmeldebehörde für die Dauer von drei Kalenderjahren bestellt. Jede Prüfungskommission besteht aus drei Prüfern, von denen einer den Vorsitz führt. Die Mitglieder der Prüfungskommissionen werden aus dem Stand der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung ausgewählt. Sie scheiden vor Ablauf der Funktionsdauer aus, wenn die Voraussetzung für ihre Bestellung entfällt. Für den Rest der Funktionsdauer sind neue Mitglieder zu bestellen. (3) Die Prüfung ist öffentlich und hat folgende Gegenstände zu umfassen: a) Rechtliche Bestimmungen: Fernmeldegesetz, Amateurfunkverordnung, einschlägige Bestimmungen des jeweils geltenden Weltnachrichtenvertrages und der Vollzugsordnung für den Funkdienst. b) Sende- und Empfangstechnik: Allgemeine Grundlagen der Hochfrequenztechnik, Wirkung der Röhren und der Schaltelemente, Grundzüge der Schaltung, des Aufbaues und der Wirkungsweise von Sende- und Empfangsgeräten sowie von Nebeneinrichtungen, einschlägige Sicherheitsvorschriften. c) Betrieb und Fertigkeiten: Morsen (Geben und Nehmen) eines verschlüsselten Textes durch 3 Minuten, im Tempo von 60 Zeichen pro Minute, Handhabung der Funkgeräte, Abwicklung des Amateurfunkverkehrs, Abkürzungen und Code, Führung des Funktagebuches. (4) Jedes Mitglied der Prüfungskommission hat je einen der unter Absatz 3, angegebenen Gegenstände zu prüfen.
dürfen jedoch nur jene Frequenzen benützt werden, für die geeignete Kontrollgeräte (Paragraph 15,) vorhanden sind. § 17. (1) Die Aussendungen sind auf Übertragungsversuche, auf technische und betriebliche Mitteilungen über deren Durchführung sowie auf Bemerkungen persönlicher Natur, für die wegen ihrer Belanglosigkeit eine Beförderung durch die für den öffentlichen Verkehr bestimmten Fernmeldeanlagen billigerweise nicht verlangt werden kann, zu beschränken. (2) Die Übertragung von Musik ist nur in dem Ausmaß gestattet, als dies für die technische Beurteilung der Aussendung notwendig ist. (3) Die Benützung von Amateurfunkstellen zur Übermittlung von anderen als den im Absatz eins, angeführten Nachrichten ist nur nach Maßgabe des Paragraph 22, zulässig. § 18. (1) Der gesamte Amateurfunkverkehr ist in offener Sprache abzuwickeln. Die international gebräuchlichen Verkehrsabkürzungen und Zeichen gelten als offene Sprache. Die Abwicklung des Telephonieverkehrs hat in einer lebenden Sprache zu erfolgen. (2) Im Verkehr mit anderen Funkstellen ist alles zu unterlassen, was das Ansehen, die Sicherheit oder die Wirtschaftsinteressen des Bundes oder eines Landes gefährdet, gegen die Gesetze, die öffentliche Ordnung oder die Sittlichkeit verstößt. § 19. (1) Der Funkverkehr darf nur zwischen bewilligten Amateurfunkstellen stattfinden. Ergibt sich während des Verkehrs, daß dieser mit einer nicht bewilligten Gegenstation aufgenommen wurde, ist die Verbindung sofort abzubrechen. (2) Der Funkverkehr mit Amateurfunkstellen jener Länder, die ein Verbot des Amateurfunkverkehrs mit Österreich bekanntgegeben haben, ist nicht zulässig. § 20. (1) Bei Erteilung der Bewilligung ist ein Rufzeichen zuzuweisen. (2) Ein anderes als das zugewiesene Rufzeichen darf nicht verwendet werden. (3) Das Rufzeichen ist zu Beginn und vor Beendigung sowie wiederholt während der Aussendung durchzugeben. § 21. Der Inhaber der Bewilligung kann Personen, die den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nach Paragraph 11, Absatz eins, erbracht haben, die Mitbenützung seiner Amateurfunkstelle gestatten. Für die Einhaltung der technischen und betrieblichen Bestimmungen bleibt jedoch der Inhaber der Bewilligung verantwortlich. § 22. (1) Bei Empfang von Notrufen ist der eigene Funkverkehr sofort zu unterbrechen und jede Störung des Notrufs zu unterlassen. Wird keine Antwort durch andere Funkstellen festgestellt, so ist unverzüglich die Verbindung mit der notrufenden Funkstelle aufzunehmen. Erforderlichenfalls sind andere Funkstellen auf den Notruf aufmerksam zu machen. (2) Von Amateurfunkstellen dürfen auch Nachrichten zum Schutz menschlichen Lebens übermittelt werden, wenn deren Beförderung über die für den öffentlichen Verkehr bestimmten Fernmeldeanlagen nicht möglich ist oder ihren Zweck verfehlen würde. § 23. (1) Bei jeder Amateurfunkstelle ist ein Funktagebuch zu führen. (2) In das Funktagebuch ist jede Aussendung mit folgenden Angaben einzutragen: a) Anfangs- und Endzeit, b) Rufzeichen der Gegenstation beziehungsweise bei einem Ruf an alle „CQ", c) Frequenz, d) Betriebsart, e) Standortangabe (bei beweglichen Amateurfunkstellen), f) Unterschrift des Inhabers der Bewilligung beziehungsweise der nach Paragraph 2, Absatz 3, verantwortlichen Person, im Falle der Mitbenützung auch der Person, die die Funkanlage betrieben hat. Bei einem Funkverkehr nach Paragraph 22, ist auch der genaue Text der Nachricht einzutragen. (3) Die Eintragungen haben fortlaufend zu erfolgen und sind mit Tinte oder Tintenstift vorzunehmen. Die Seiten sind fortlaufend zu numerieren. (4) Der Inhaber der Bewilligung hat das Funktagebuch nach der letzten Eintragung durch mindestens drei Jahre aufzubewahren. § 24. Der Inhaber der Bewilligung hat alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, die die Inbetriebsetzung seiner Funkstelle durch unbefugte Personen ausschließen. § 25. Die Verwendung einer anderen als der bewilligten Betriebsart oder, sofern es sich nicht um eine bewegliche Amateurfunkstelle handelt, jede Änderung des Standortes der Funkanlage bedarf der Bewilligung der örtlich zuständigen Fernmeldebehörde römisch eins. Instanz. Abschnitt römisch vier. Schlußbestimmungen. § 26. Mit dem Wirksamwerden dieser Verordnung tritt die Verordnung über Sender für Funkfreunde vom 9. Jänner 1939 (Amtsblatt des Reichspostministeriums von 1939, Amtsbl.Vf. Nr. 22) außer Kraft.
Waldbrunner