Auf Grund des Paragraph 23, Absatz 2, des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 146, über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen wird vom Bundesministerium für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Handel und Wiederaufbau und für Verkehr und verstaatlichte Betriebe, soweit es sich aber um Betriebe handelt, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen, vom Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung, dem Abschnitt römisch II des Anhanges zu dem genannten Bundesgesetz folgende Fassung gegeben: „II. Verbotene Arbeiten. 1. Arbeiten im Bergbau: Arbeiten unter Tag sowie Förderarbeiten ober Tag für weibliche Jugendliche. Arbeiten unter Tag für männliche Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr; erlaubt ist die Ausbildung in Lehrstollen. 2. Sprengarbeiten: Sprerigarbeiten jeder Art einschließlich dazugehöriger Hilfsarbeiten. 3. Arbeiten inSteinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben: Arbeiten bei der Abraumbeseitigung und bei der Materialgewinnung in Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben, beim Sortieren und Verladen des Materials auf Bruch- und Grubensohlen sowie bei der Materialgewinnung aus Flußbetten für männliche Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr, für weibliche Jugendliche ohne Unterschied des Alters. Erlaubt sind leichte Nachputzarbeiten auf abgeräumten Flächen und auf Halden mit Ausnahme der Böschungen. 4. Arbeiten in Kalkbrennereien: Das Ausräumen der Öfen für männliche Jugendliche bis zum vollendeten 17. Lebensjahr, für weibliche Jugendliche ohne Unterschied des Alters. 5. Arbeiten bei der Ziegelerzeugung: Arbeiten beim Schlagen bei der Handformung, beim Beschicken und Abnehmen an Strangpressen und beim Anschlagen der Massekuchen an Revolverpressen; Arbeiten jeder Art im Ofen und zur Ofenbedienung; der Transport der Rohwaren und der gebrannten Erzeugnisse mit Schubkarren. Erlaubt ist an Strangpressen das Helfen beim Abnehmen durch Zureichen der leeren Rähmchen oder Auflegelatten, das Regulieren des Wasserzuflusses, das Einwerfen kleiner Tonabfallstücke sowie ähnliche leichte Arbeiten. 6. Arbeiten bei der Erzeugung von keramischen Artikeln und von Schamotteartikeln: Arbeiten beim Fritten. Die selbständige Bedienung und Wartung von Arbeitsmaschinen mit Kraftantrieb mit Ausnahme von Arbeiten an Dreh- und Schleifspindeln für Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr. Reparaturarbeiten in Öfen jeder Art. Arbeiten in betretbaren Öfen für männliche Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr, für weibliche Jugendliche ohne Unterschied des Alters. Der Transport der Rohwaren und der gebrannten Erzeugnisse mit Schubkarren. Das Reinigen von Arbeitsräumen und das Reinigen fremder Arbeitsplätze, sofern dort mit bleihaltigen Glasuren gearbeitet wird. 7. Arbeiten bei der Erzeugung, Bearbeitung oder Veredlung von Glas oder Glaswaren: Arbeiten in Räumen, in denen Rohstoffe zur Glasbereitung oder Abfälle von Glas oder Schamotte maschinell ohne entsprechende Absaugevorrichtung oder händisch regelmäßig zerschlagen
oder gemahlen werden; erlaubt ist das Zerschlagen von Rohstoffen zur Glasbereitung und von Glas- oder Schamotteabfällen im Freien. Die Beschäftigung an Sandstrahl- und Freistrahlgebläsen. Das Kröseln, Arbeiten am Absprengrad und in Räumen, in denen Rohstoffe für die Glasbereitung gemischt oder Glaswaren trocken geschliffen werden; erlaubt ist die Beschäftigung männlicher Jugendlicher nach vollendetem 16. Lebensjahr, wenn sie in einem Lehrverhältnis stehen, durch insgesamt vier Wochen. Arbeiten in Hafen- und Steinstuben; erlaubt ist die Beschäftigung männlicher Jugendlicher nach vollendetem 16. Lebensjahr, wenn sie in einem Lehrverhältnis stehen. Ätzarbeiten; erlaubt ist die Beschäftigung Jugendlicher nach vollendetem 16. Lebensjahr mit dem Eichen und Bezeichnen von Glasgefäßen und anderen Glasgegenständen, in der Instrumentenindustrie, ferner auch die Beschäftigung männlicher Jugendlicher nach vollendetem 16. Lebensjahr mit dem Ätzen von Glaswaren, wenn diese Jugendlichen in einem Lehrverhältnis stehen oder die vorgeschriebene Lehrzeit beendet haben. Das nasse Roh- und Rauhschleifen und schwere Vorreißarbeiten für männliche Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr und für weibliche Jugendliche ohne Unterschied des Alters; erlaubt ist die Beschäftigung Jugendlicher mit dem Schleifen von Glaswaren, wenn diese von vollkommen selbsttätigen Maschinen geschliffen werden, und mit dem Schleifen leichter Glaswaren, wenn hiezu künstliche Schleifkörper verwendet werden. Das Malen mit bleihaltigen Farben für männliche Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr und für weibliche Jugendliche ohne Unterschied des Alters; erlaubt ist die Beschäftigung Jugendlicher, wenn die Farben mit Pinseln oder Gummistempeln aufgetragen werden. Das Anfangen und Mundblasen vor dem Schmelzofen und Fertigblasen von Glasgegenständen an Halb- oder Dreiviertelautomaten für Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr. Arbeiten an Schmelz-, Kühl-, Glüh-, Streck- und Biegeöfen für weibliche Jugendliche ohne Unterschied des Alters; erlaubt ist das Ausräumen der abgekühlten Glaswaren aus den Kühlöfen und das Abnehmen der Glaswaren nach der Kühlstrecke. 8. Bauarbeiten: Abbrucharbeiten im Hoch- und Tiefbau, wenn an der Arbeitsstelle Absturzgefahr für den Arbeiter oder oberhalb derselben Absturzgefahr von Abtragungsgut besteht. Arbeiten beim Aufstellen und Abtragen von Gerüsten sowie bei der Instandhaltung von aufgestellten Gerüsten aller Art; erlaubt ist die Beschäftigung mit solchen Arbeiten an Bockgerüsten. Arbeiten auf Hänge-, Leiter- oder Ausschußgerüsten, wenn der Arbeitsplatz höher als das siebente Geschoß über dem Gelände liegt. Die selbständige Bedienung und Wartung von Bau- und Bauhilfsmaschinen einschließlich von Bauaufzügen und das Aufziehen von Lasten unter Verwendung von Klobenrädern im Hoch- und Tiefbau für männliche Jugendliche bis zum vollendeten 17. Lebensjahr, für weibliche Jugendliche ohne Unterschied des Alters. Erlaubt ist die selbständige Bedienung und Wartung von händisch betriebenen Bau- und Bauhilfsmaschinen für männliche Jugendliche, wenn es sich um leichte und ungefährliche Arbeiten handelt. Arbeitsverrichtungen auf maschinellen Betriebseinrichtungen und schweren Transportmitteln, durch deren Antriebsmaschine das Bedienungspersonal einer ständigen und dadurch gesundheitsschädigenden Erschütterung ausgesetzt ist. Die Bedienung von Bolzensetzapparaten. 9. Druckluftarbeiten: Arbeiten in Räumen, in denen der innere Luftdruck den äußeren Luftdruck um mindestens 0'1 kp/cm2 übersteigt. 10. Taucherarbeiten: Taucherarbeiten aller Art einschließlich der Arbeiten in Tauchergruppen. 11. Anstreicher-, Lackierer- und Malerarbeiten: Anstreicher-, Lackierer- und Malerarbeiten bei Verwendung von Bleiweiß oder sonstigen bleihaltigen Verbindungen- sowie die Reinigung der Arbeitsräume und der Arbeitskleider; erlaubt ist die Beschäftigung männlicher Jugendlicher, wenn sie in einem Lehrverhältnis stehen, in der zweiten Hälfte der Lehrzeit zu Anstreicher-, Lackierer- und Malerarbeiten bei Verwendung von Bleiweiß oder sonstigen bleihaltigen Verbindungen in Betrieben, in denen nicht überwiegend mit Bleifarben gearbeitet wird. 12. Spritz- und Tauchlackierarbeiten: Die Wartung von Trockenanlagen für Farben- und Lackanstriche. Spritz- und Tauchlackierarbeiten für Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr; erlaubt ist die Beschäftigung Jugendlicher, wenn sie in einem Lehrverhältnis stehen, in der zweiten Hälfte der Lehrzeit unter Aufsicht.
Arbeiten beim Färben und Lackieren von Gegenständen im Spritzverfahren unter Verwendung von Lacken oder Farben, die Benzol, Toluol oder Xylole enthalten. Erlaubt ist die Beschäftigung Jugendlicher nach vollendetem 16. Lebensjahr und Jugendlicher, wenn sie in einem Lehrverhältnis stehen, in der zweiten Hälfte der Lehrzeit unter Aufsicht beim Färben und Lackieren kleiner nicht sperriger Gegenstände im Spritzverfahren unter Verwendung von Farben oder Lacken, die nicht mehr als 10% Benzol, 25% Toluol oder 30% Xylole enthalten, sofern die Arbeiten auf Unterlagen vorgenommen werden und wirksame Absaugevorrichtungen ein Entweichen aus der Spritzpistole austretender Dämpfe und Farbnebel in den Arbeitsraum verhindern. Enthält eine Farbe oder ein Lack Benzol mit Toluol oder Xylolen gemischt, gilt die vorstehende Ausnahme von dem Beschäftigungsverbot nur dann, wenn die auf die zulässige Benzolmenge fehlende Menge durch nicht mehr als die zweieinhalbfache Menge Toluol oder die dreifache Menge Xylole ersetzt ist. 13. Arbeiten in Metallhütten: Arbeiten in Hochofen- und Stahlwerken, in Metallhütten und in Walz-, Preß- und Hammerwerken für Metalle, bei denen die Metalle nicht kalt verarbeitet werden. Erlaubt ist die Beschäftigung männlicher Jugendlicher nach vollendetem 15. Lebensjahr, wenn sie in einem Lehrverhältnis stehen, sowie die Beschäftigung männlicher Jugendlicher nach vollendetem 17. Lebensjahr, wenn durch eine ärztliche Untersuchung ihre Eignung zu diesen Arbeiten festgestellt worden ist. 14. Arbeiten in Blei- und Zinkhütten und Zinkweißfabriken: Arbeiten in Räumen von Blei- und Zinkhütten, von Zinkweißfabriken sowie von Betrieben oder Betriebsabteilungen, in denen Bleierze, bleihaltige Zinkerze, bleihaltige Rückstände und Abfälle mit mehr als 3% Bleigehalt zerkleinert, geröstet, Zinkerze kalziniert, Bleierze gesintert oder verschmolzen, Blei weiter gereinigt, Reichblei abgetrieben, Schuppenglätte oder andere oxydische Bleiprodukte im Anschluß an den Hüttenprozeß hergestellt, gemahlen, gesiebt, gelagert oder verpackt werden, Rohzink oder Zinkschaum abdestilliert und Zinkstaub (Poussiere) verarbeitet wird. Arbeiten in Flugstaubkammern und Flugstaubkanälen, beim Transport des Flugstaubes sowie beim Reinigen und Abbrechen kaltgestellter Öfen und bei Ofenreparaturen. Arbeiten beim Anschlagen und Aufgeben der Beschickung, beim Entfernen der Rückstände aus den ausgeschiedenen Muffeln und Vorlagen sowie bei sonstigen Arbeiten, die die Entwicklung von bleihaltigem Staub verursachen. 15. Arbeiten in Gießereien: Das Abfangen und der Transport flüssigen Metalls in Gießereien und Gußputzarbeiten in Gießereien, die mit Freistrahlgebläsen ausgeführt werden, für männliche Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr, für weibliche Jugendliche ohne Unterschied des Alters. 16. Arbeiten bei der autogenen Metallbearbeitung: Das autogene Zerschneiden von Metallteilen, die mit bleihaltigen Farben gestrichen oder mit Zinkbelag versehen sind. Die Wartung von Azetylenapparaten, Schweiß- und Schneidearbeiten für Jugendliche bis zum vollendeten 17. Lebensjahr; erlaubt ist die Beschäftigung Jugendlicher im Rahmen der Lehrlingsausbildung. Schweiß- und Schneidearbeiten an schweren Gegenständen oder unter erschwerten Arbeitsbedingungen. 17. Arbeiten in Zyanalkalien- Härtereien: Arbeiten in Zyanalkalien-Härtereiabteilungen; erlaubt ist die Beschäftigung männlicher Jugendlicher nach vollendetem 16. Lebensjahr, wenn sie in einem Lehrverhältnis stehen. 18. Arbeiten in Metall-Brennanlagen: Arbeiten in Metall-Brennanlagen; erlaubt ist die Beschäftigung männlicher Jugendlicher nach vollendetem 16. Lebensjahr, wenn sie in einem Lehrverhältnis stehen. 19. Arbeiten in Betrieben zur Erzeugung von Bleiverbindungen, Bleilegierungen und Bleiwaren: Arbeiten in Betrieben oder Betriebsabteilungen, in denen Bleiverbindungen, wie Bleioxyde und Bleisalze, Bleilegierungen und Bleiwaren, wie Bleiblech, Bleirohre, Bleidraht, Bleischrott und Bleiakkumulatoren, erzeugt werden, soweit bei solchen Arbeiten bleihaltiger Staub oder gesundheitsschädliche Gase auftreten können. 20. Arbeiten bei der Aluminiumpulver- und Aluminiumbronzepulvererzeugung: Die Beschäftigung bei der Erzeugung und beim Abfüllen von Aluminiumpulver und Aluminiumbronzepulver. 21. Holzschälarbeiten und Arbeiten an Holzbearbeitungsmaschinen: Die Bedienung und Wartung von Holzschälmaschinen.
Die selbständige Bedienung und Wartung von Gattersägen, Furnierschneide-, Furnierschäl- und Furniermessermaschinen für männliche Jugendliche bis zum vollendeten 17. Lebensjahr, für weibliche Jugendliche ohne Unterschied des Alters. Die selbständige Bedienung und Wartung von Holzspaltmaschinen, Hobelmaschinen, Fräsmaschinen, Oberfräsmaschinen, Kreis- und Bandsägen sowie Bandschleifmaschinen für männliche Jugendliche bis zum vollendeten 17. Lebensjahr, für weibliche Jugendliche ohne Unterschied des Alters; erlaubt ist die Beschäftigung männlicher Jugendlicher nach vollendetem 16. Lebensjahr, wenn sie im letzten Lehrjahr stehen, unter Aufsicht. 22. Arbeiten in Betrieben, in denen Milzbrandgefahr besteht: Arbeiten bei der Ausführung der Desinfektion und beim Bleichen der Rohstoffe, beim Gerben von Häuten und Fellen, bei der industriellen Entfettung von Wolle, bei der industriellen Entfettung und beim Dörren von Knochen, Hörnern und Klauen. 23. Arbeiten bei der Ledererzeugung und -verarbeitung: Bei der Ledererzeugung die Bedienung und Wartung von Enthaarmaschinen, Entfleischmaschinen, Spaltmaschinen, Pressen, Karrenwalzen, Falzmaschinen und Stollmaschinen für Jugendliche bis zum vollendeten 17. Lebensjahr; erlaubt ist die Beschäftigung männlicher Jugendlicher, wenn sie in einem Lehrverhältnis stehen, in der zweiten Hälfte der Lehrzeit unter Aufsicht. In Weißgerbereien dürfen Jugendliche an den vorgenannten Maschinen bereits nach vollendetem 16. Lebensjahr beschäftigt werden. Bei der Lederverarbeitung die Bedienung und Wartung von Pressen und Stanzen, mit Ausnahme von Handspindelstanzen und von Eckenausstanzmaschinen, bis zum vollendeten 17. Lebensjahr; erlaubt ist die Beschäftigung Jugendlicher, wenn sie in einem Lehrverhältnis stehen, in der zweiten Hälfte der Lehrzeit unter Aufsicht. 24. Arbeiten an Textilmaschinen: Die Bedienung und Wartung von Wölfen, Öffnungs-, Schlag-, Reiß-, Putzwollstreck-, Rauh- und Gewebeschermaschinen, offenen Krempeln und von Karden zur Bastfasererzeugung. 25. Arbeiten bei der Herstellung und Reinigung von Bekleidung: Arbeiten an gefährlichen Dampfbügelpressen, an den Einlaufstellen gefährlicher Zylinder- und Muldenmangeln und an Bandschneidemaschinen bei der Erzeugung von Bekleidung einschließlich Wäsche, in Chemisch-Putzereien und -Färbereien sowie in Wäschereien für Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr. 26. Arbeiten bei der Hutstoff- und Haarhuterzeugung: Arbeiten bei der Hutstofferzeugung; die Manipulation mit quecksilbergebeiztem Rohmaterial sowie Arbeiten im Haarlager, in der Bläserei, Facherei, Filzerei und Walkerei, wenn quecksilbergebeiztes Rohmaterial verwendet wird. Erlaubt ist die Beschäftigung Jugendlicher, wenn sie in einem Lehrverhältnis stehen, bei den angeführten Arbeiten, mit Ausnahme jener in der Beizerei und Haarschneiderei. Die letztgenannten Arbeiten dürfen von den in einem Lehrverhältnis stehenden Jugendlichen nur im letzten Halbjahr der Lehrzeit verrichtet werden; die Beschäftigung der Jugendlichen bei diesen Arbeiten darf jedoch keine dauernde sein, sondern muß nach den Erfordernissen des Ausbildungsganges mit anderen Tätigkeiten in entsprechenden Zeitabschnitten wechseln. Nach Beendigung der vorgeschriebenen Lehrzeit dürfen Jugendliche bei den angeführten Arbeiten beschäftigt werden. 27. Arbeiten bei der Erzeugung von Schuhen: Die Bedienung und Wartung von Anklopfmaschinen. Die Bedienung und Wartung von Lederfräsen, Bandschneidemaschinen, Sohlenformpressen und Stanzen, mit Ausnahme von Handspindelstanzen und Eckenausstanzmaschinen bis zum vollendeten 17. Lebensjahr; erlaubt ist die Beschäftigung Jugendlicher nach vollendetem 16. Lebensjahr, wenn sie in einem Lehrverhältnis stehen, im letzten Lehrjahr. 28. Arbeiten bei der Erzeugung und Verarbeitung von Papier und Pappe: Die Bedienung und Wartung von Holzschälmaschinen, die selbständige Bedienung und Wartung von Papiermaschinen, Umrollmaschinen, Walzenpressen, Trockenzylindern und motorisch angetriebenen Ein- und Mehrmesserschneidemaschinen. 29. Arbeiten in graphischen Betrieben und in Schriftgießereien: Arbeiten zur Herstellung von bleihaltigem Letternmetall (Schmelzen, Zusammenschmelzen oder Umschmelzen) und von Schriften und Satzmaterial aus bleihaltigem Letternmetall; Stereotypiearbeiten und Hintergießen von Klischees; Arbeiten an Zeilengieß- und Setzmaschinen, sofern dabei bleihaltiges Letternmaterial in Verwendung kommt; Arbeiten mit bleihaltigem Satzmaterial, wie zum Beispiel das Setzen und Ablegen, das Sortieren, Teilen, Einschlagen
Litera u dgl.; Arbeiten mit trockenen Bleifarben; das Treten von Tiegeldruckpressen; Arbeiten, bei denen eine größere Beschmutzung mit bereits angeriebenen Bleifarben nicht zu vermeiden ist; Bronzieren mit Bronzepulver und Reinigung der hiefür verwendeten Maschinen und Hilfsgerätschaften. Die vorstehenden Arbeiten sind für männliche Jugendliche bis zum vollendeten 17. Lebensjahr, wenn sie nicht in einem Lehrverhältnis stehen, für weibliche Jugendliche ohne Unterschied des Alters verboten. Zum Bronzieren mit Bronzepulver, Ausblasen der Letternkasten und zu sonstigen, mit größerer Staubentwicklung verbundenen Reinigungsarbeiten dürfen jedoch männliche Jugendliche vor vollendetem 17. Lebensjahr selbst dann nicht verwendet werden, wenn sie in einem Lehrverhältnis stehen. Arbeiten an Rotationsmaschinen für Jugendliche bis zum vollendeten 17. Lebensjahr. Arbeiten bei der Bedienung und Wartung von Tiefdruckpressen, sofern die Druckfarbe in Benzol, Toluol oder Xylolen gelöst oder mit diesen Stoffen verdünnt wird. 30. Arbeiten in Kokereien: Arbeiten in Kokereien, die mit der Kokserzeugung direkt im Zusammenhang stehen; erlaubt ist die Beschäftigung männlicher Jugendlicher nach vollendetem 16. Lebensjahr, wenn durch eine ärztliche Untersuchung ihre Eignung zu diesen Arbeiten festgestellt worden ist. 31. Arbeiten bei der Erzeugung und Verarbeitung von Schieß- und Sprengmitteln: Arbeiten bei der Erzeugung und Verarbeitung von Schieß- und Sprengmitteln. 32. Arbeiten bei der Erzeugung und Verwendung von Chemikalien: Die Bedienung und Wartung von motorisch betriebenen, gefährlichen Kollergängen, Walzen, Zerkleinerungsmaschinen, Pressen, Schneidemaschinen und Knetmaschinen für Jugendliche bis zum vollendeten 17. Lebensjahr; erlaubt ist die Beschäftigung Jugendlicher nach vollendetem 16. Lebensjahr, wenn sie in einem Lehrverhältnis stehen, im letzten Lehrjahr. Arbeiten, bei denen erfahrungsgemäß die Gesundheit gefährdet ist durch Blei oder seine Verbindungen, gelben Phosphor, Quecksilber oder seine Verbindungen, Arsen oder seine Verbindungen, Mangan, Flußsäure oder ihre Verbindungen, Benzol oder seine Homologen, Methanol, Nitro- oder Amidoverbindungen der aromatischen Reihe, Halogenkohlenwasserstoffe der Fettreihe — wie die in der Benzolverordnung, BGBl. römisch eins Nr. 205/1934, in der jeweils geltenden Fassung, angeführten —, Nitroglyzerin, Nitroglykol, Schwefelkohlenstoff, quarz- oder silikathaltige Staube. Erlaubt ist die Beschäftigung Jugendlicher, wenn sie in einem Lehrverhältnis stehen, im letzten Halbjahr der Lehrzeit zu Arbeiten in Chemisch-Putzereien, bei denen die in diesen üblichen Reinigungsmittel verwendet werden. 33. Arbeiten bei der Erzeugung von Nahrungs- und Genußmitteln: Die Bedienung und Wartung von motorisch betriebenen, gefährlichen Kollergängen, Walzen, Zerkleinerungsmaschinen, Pressen, Schneidemaschinen und Knochensägen für Jugendliche bis zum vollendeten 17. Lebensjahr; erlaubt ist die Beschäftigung Jugendlicher nach vollendetem 16. Lebensjahr, wenn sie im letzten Lehrjahr stehen. 34. Arbeiten beim gewerblichen Lohndrusch: Das Einlegen in Dreschmaschinen, deren Konstruktion ein Berühren der Trommel oder einen Absturz auf diese nicht ausschließt, und die Beschäftigung mit dem Zureichen in der Nähe rasch umlaufender Motoren für Jugendliche bis zum vollendeten 17. Lebensjahr. 35. Arbeiten in ambulanten Gewerben: Das Feilbieten gewerblicher Erzeugnisse von Haus zu Haus und auf der Straße gemäß Paragraph 60, Abs. 5 der Gewerbeordnung, das Feilbieten von Erzeugnissen der heimischen Land- und Forstwirtschaft im Umherziehen gemäß Paragraph 60, Absatz eins, der Gewerbeordnung, Arbeiten in Wandergewerben, im Marktfahrergewerbe und. im Straßenhandel für weibliche Jugendliche ohne Unterschied des Alters und für männliche Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr. Die Zustellung von Backwaren an Kunden für Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr, wenn sie in einem Lehrverhältnis stehen. 36. Arbeiten beim Vertrieb und bei der Verteilung von Druckwerken: Arbeiten beim gewerbsmäßigen Vertrieb und bei der gegen Entlohnung durchgeführten Verteilung von Druckwerken auf der Straße und an öffentlichen Orten. 37. Arbeiten mit Thomasmehl: Das Vorzerkleinern, Mahlen, Einfüllen, Lagern, Laden und Reinigen der Räume, in denen diese Arbeiten vorgenommen werden.
Ziffer 38 Arbeiten im Eisenbahnbetrieb: Die Beschäftigung als Eisenbahnbetriebsbeamter im Sinne der jeweils geltenden eisenbahnrechtlichen Vorschriften sowie die Beschäftigung als Pförtner, Bahnsteigschaffner, Wächter und Ortsladebeamter. 39. Arbeiten auf Schiffen und Flößen: Die Beschäftigung als Angehöriger des Mannschaftsstandes von Schiffen (schwimmenden Geräten) oder Flößen; erlaubt ist die Beschäftigung Jugendlicher, wenn sie in Ausbildung stehen. 40. Arbeiten unter Einwirkung von Strahlenenergie: Arbeiten unter Einwirkung von Röntgenstrahlen oder von Strahlen radioaktiver Stoffe oder deren Isotopen. 41. Arbeiten bei der Schädlingsbekämpfung: Arbeiten bei der Schädlingsbekämpfung mit giftigen Stoffen. 42. Arbeiten an bühnentechnischen Einrichtungen: Die Bedienung und Wartung von bühnentechnischen Einrichtungen für Jugendliche bis zum vollendeten 17. Lebensjahr. 43. Arbeiten als Führer von Fahrzeugen, Kranen und Baggern: Das Führen von Lokomotiven, Triebwagen, Elektro- und Benzinkarren, Hubstaplern, Kranen, Baggern, Großraumfahrzeugen und Traktoren. 44. Arbeiten als Wärter oder Führer von Aufzügen: Das Warten von Aufzügen. Das Führen von Aufzügen für Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr. 45. Arbeiten an Autohebebühnen: Die Bedienung und Wartung von hydraulischen Autohebebühnen für Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr. 46. Arbeiten als Wärter- von Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen: Die selbständige Wartung (Bedienung) von Dampfkesseln sowie die selbständige Wartung (Bedienung, Führung) von Wärmekraftmaschinen; erlaubt ist die Bedienung von Dampfspeichern, von Niederdruck- und Zwergkesseln. 47. Arbeiten an elektrischen Anlagen: Bei Betriebsspannungen über 42 Volt gegen Erde Arbeiten an elektrischen Anlagen unter Spannung und die selbständige Bedienung und Wartung von elektrischen Energieversorgungs- und Verteilungsanlagen. 48. Arbeiten an Transmissionen: Arbeiten an laufenden Transmissionen. 49. Arbeiten an Kältemaschinenanlagen: Die selbständige Bedienung und Wartung von Kältemaschinenanlagen; erlaubt ist das Ein- und Ausschalten und die Regelung der Temperatur. 50. Arbeiten unter Verwendung von Benzol, Toluol, Xylolen oder Schwefelkohlenstoff: Arbeiten bei der Erzeugung von chemischen Produkten unter Verwendung von Benzol, Toluol, Xylolen oder Schwefelkohlenstoff, wenn das Entweichen von Dämpfen oder Nebeln dieser Stoffe in den Arbeitsraum nicht vermieden werden kann. Arbeiten bei der Herstellung von Farben und Lacken unter Verwendung von Benzol, Toluol oder Xylolen. Arbeiten bei der Erzeugung von Gummiwaren in Betriebsabteilungen, in denen Gummi oder ähnliche Stoffe in Benzol oder Toluol gelöst oder diese Lösungen bis zur Fertigstellung des Produktes verarbeitet werden. Arbeiten bei der Herstellung von Klebemitteln und beim Kleben von Gegenständen unter Verwendung von Benzol oder Toluol. Arbeiten bei der Herstellung von wasserdichten Stoffen unter Verwendung von Benzol oder Toluol vom Ansetzen der Streichmasse bis zur Beendigung des Trockenprozesses. Arbeiten beim Vulkanisieren unter Verwendung von Schwefelkohlenstoff. 51. Arbeiten bei der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten und bei der Bedienung von Tankwagen: Das Bedienen von Anlagen für die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten. Das Bedienen von Tankwagen. 52. Arbeiten mit Preßluftwerkzeugen: Arbeiten mit Preßluftwerkzeugen, bei denen erfahrungsgemäß mit starker Rückstoßwirkung zu rechnen ist."
Maisel Illig