Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins. Das Versicherungssteuergesetz 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 133, wird wie folgt geändert: 1. Im Paragraph 4, Absatz eins, hat Ziffer 2, zu lauten: „2. a) für Versicherungen, die nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu behandeln sind, b) für Alters-, Invaliditäts-, Hinterbliebenen-, Unfall- und Krankenversicherungen, die bei Versorgungseinrichtungen der Kammern selbständig Erwerbstätiger sowie bei der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich eingegangen werden, c) für Alters-, Invaliditäts-, Hinterbliebenen-, Unfall- und Krankenversicherungen, die bei von Gebietskörperschaften für ihre Bediensteten geschaffenen Versorgungseinrichtungen eingegangen werden, soweit auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften eine Verpflichtung zum Eingehen einer solchen Versicherung besteht;". 2. Im Paragraph 4, Absatz eins, ist in Ziffer 7, der Punkt durch einen Strichpunkt zu ersetzen und der Ziffer 7, eine Z. 8 folgenden Inhaltes anzufügen: „8. für eine Rückversicherung.". 3. Im Paragraph 6, Absatz eins, haben die Worte „1. bei der Rückversicherung 0'5 v. H. des Versicherungsentgeltes," zu entfallen; die bisher mit den Ordnungsnummern 2, 3 und 4 bezeichneten Bestim-

mungen sind mit den Ordnungsnummern 1, 2 und 3 zu bezeichnen. 4. Im Paragraph 6, Absatz 3, haben die Worte „der Rückversicherung und" zu entfallen. Artikel römisch zwei. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf alle Zahlungen von Versicherungsentgelten anzuwenden, die nach dem 1. Jänner 1954 geleistet werden. (2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

Körner Raab Kamitz