Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins. Das Bundesgesetz vom 4. Juli 1947, Bundesgesetzblatt Nr. 183 (Opferfürsorgegesetz), in der geltenden Fassung wird abgeändert und ergänzt wie folgt: 1. Nach Paragraph 11, Absatz eins, ist anzufügen: „(2) Empfänger der Unterhalts- oder Zusatzrente erhalten im Oktober 1954 die ihnen am 1. Oktober gemäß Absatz eins, zustehenden Rentengebührnisse und gemäß Paragraph 13, Absatz eins, gewährten Erziehungsbeiträge nochmals ausbezahlt. (s) Für die Bemessung der Unterhaltsrente ist ein 13. Monatsbezug nicht als Einkommen im Sinne des Paragraph 13, des Bundesgesetzes vom 14. Juli 1949, Bundesgesetzblatt Nr. 197, über die Versorgung der Kriegsbeschädigten und Hinterbliebenen (Kriegsopferversorgungsgesetz — KOVG.) zu werten." 2. Die bisherigen Absatz 2 bis 4 erhalten die Bezeichnung (4) bis (6).
Artikel römisch zwei. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen betraut.
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