Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I.
Das Bundesgesetz vom 16. Juni 1948, BGBl.
Nr. 130, betreffend die Wiederherstellung der
durch Kriegseinwirkung beschädigten oder zerstörten
Wohnhäuser und den Ersatz des zerstörten
Hausrates (Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz),
in der Fassung der Bundesgesetze vom 15. Dezember
1950, BGBl. Nr. 26/1951, vom 21. September
1951, BGBl. Nr. 228, vom 27. Mai 1952,
BGBl. Nr. 106, vom 9. Juli 1953, BGBl. Nr. 117,
wird abgeändert und ergänzt wie folgt:
1. Im § 1 Abs. 2 sind die Worte „bebaute
Grundstücke" zu ersetzen durch „Baulichkeiten".
2. Dem § 1 wird als Abs. 3 angefügt:
„(3) Eine Baulichkeit dient ganz oder überwiegend
Wohnzwecken, wenn die Summe der
Bodenflächen der Wohnzwecken dienenden
Räume der Baulichkeit größer ist als die Summe
der Bodenflächen der anderen Zwecken dienenden
Räume, wobei die Bödenfläche der der gemeinsamen
Benützung dienenden Gebäudeteile,
wie Dachboden, Keller, Stiegenhaus, Gänge u.
dgl., sofern diese nicht Betriebs- oder Bürozwecken
dienen, außer Betracht bleiben."
3. Im § 5 Abs. 2 treten an Stelle der Worte
„vom Hauptausschuß des Nationalrates" die
Worte „von der Bundesregierung".
4. § 15 hat zu lauten:
„(1) Der Fonds kann nach Maßgabe der vorhandenen
Mittel finanzielle Hilfe gewähren:
a) für die Wiederherstellung der durch
Kriegseinwirkung beschädigten oder zerstörten
Wohnhäuser;
b) für Ersatz des durch Kriegseinwirkung zerstörten
Hausrates, vor allem von Möbeln.
(2) In den Fällen des Abs. 1 lit. a kann die
Fondshilfe bestehen:
a) in der Bewilligung von Darlehen bis zur
vollen Höhe der für die Wiederherstellung
erforderlichen Kosten unter Beachtung der
im § 17 dieses Bundesgesetzes festgelegten
Einschränkungen; die Darlehen sind hypothekarisch
sicherzustellen. Zu den für die
Wiederherstellung erforderlichen Kosten
können auch solche Kosten zugerechnet
werden, die für Sicherungsmaßnahmen an
kriegsbeschädigten Wohnhäusern aufgewendet
wurden, wenn diese Maßnahmen
durch die Beschädigung infolge Kriegseinwirkung
verursacht wurden, ihre Durchführung
im Wege der Ersatzvornahme
nach § 4 Abs. 1 WG. oder auf Grund
einer Verfügung im Rahmen der den
Gemeindevorstehern zustehenden Zwangsbefugnisse
(Art. IV Z. 4 des Einführungsgesetzes
zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen)
angedroht wurde und in der baubehördlichen
Auftragserteilung zur Behebung
der Baugebrechen die Feststellung enthalten
ist, daß alle jene notwendigen Sicherungsmaßnahmen
aufgetragen wurden,
durch deren Vornahme eine Verschlechterung
des Bauzustandes des Wohnhauses
hintangehalten wird. Die Nachweise
hierüber sind vom Fondshilfewerber vor
Bewilligung der Fondshilfe zu erbringen;
b) in der Übernahme der Bürgschaft (§ 1355
ABGB.) für ein zweit- oder späterrangig
sichergestelltes, zur Durchführung von
Maßnahmen nach Abs; 1 lit. a aufgenommenes
Darlehen und dessen Verzinsung
samt Nebengebühren;
c) in nicht rückzahlbaren Zuschüssen zur
Verzinsung von Darlehen nach Abs. 1
lit. a.
(3) Für Wiederherstellungsarbeiten nach Abs. 1
lit. a, zu deren Durchführung vom Bewerber um
Bewilligung einer Fondshilfe die Mittel zunächst
ohne Fondshilfe nach Abs. 2 lit. a erbracht werden
(Vorfinanzierung), können für das Jahr 1951
bis zu einem Gesamtbetrag von 100 Millionen
Schilling, für das Jahr 1952 bis zu einem Gesamtbetrag
von 150 Millionen Schilling und für die
Jahre 1953 bis 1958 bis zu einem Gesamtbetrag
von je 200 Millionen Schilling Bewilligungen mit
der Maßgabe erteilt werden, daß die Darlehen in
zehn gleichen Jahresraten, bei Teilschäden in fünf
gleichen Jahresraten zugezählt werden. Beträge,
die im laufenden Kalenderjahr nicht ausgenützt
worden sind, können auch in den Folgejahren für
diese Zwecke in Anspruch genommen werden.
Werden in den Jahren 1954 und 1955 Anträge
zum Wiederaufbau von Wohnhäusern im Wege
der Vorfinanzierung eingereicht, deren Bewilli-
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel römisch eins.
Das Bundesgesetz vom 16. Juni 1948, BGBl.
Nr. 130, betreffend die Wiederherstellung der
durch Kriegseinwirkung beschädigten oder zerstörten
Wohnhäuser und den Ersatz des zerstörten
Hausrates (Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz),
in der Fassung der Bundesgesetze vom 15. Dezember
1950, Bundesgesetzblatt Nr. 26 aus 1951,, vom 21. September
1951, Bundesgesetzblatt Nr. 228, vom 27. Mai 1952,
BGBl. Nr. 106, vom 9. Juli 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 117,
wird abgeändert und ergänzt wie folgt:
1. Im Paragraph eins, Absatz 2, sind die Worte „bebaute
Grundstücke" zu ersetzen durch „Baulichkeiten".
2. Dem Paragraph eins, wird als Absatz 3, angefügt:
„(3) Eine Baulichkeit dient ganz oder überwiegend
Wohnzwecken, wenn die Summe der
Bodenflächen der Wohnzwecken dienenden
Räume der Baulichkeit größer ist als die Summe
der Bodenflächen der anderen Zwecken dienenden
Räume, wobei die Bödenfläche der der gemeinsamen
Benützung dienenden Gebäudeteile,
wie Dachboden, Keller, Stiegenhaus, Gänge u.
dgl., sofern diese nicht Betriebs- oder Bürozwecken
dienen, außer Betracht bleiben."
3. Im Paragraph 5, Absatz 2, treten an Stelle der Worte
„vom Hauptausschuß des Nationalrates" die
Worte „von der Bundesregierung".
4. Paragraph 15, hat zu lauten:
„(1) Der Fonds kann nach Maßgabe der vorhandenen
Mittel finanzielle Hilfe gewähren:
a) für die Wiederherstellung der durch
Kriegseinwirkung beschädigten oder zerstörten
Wohnhäuser;
b) für Ersatz des durch Kriegseinwirkung zerstörten
Hausrates, vor allem von Möbeln.
(2) In den Fällen des Absatz eins, Litera a, kann die
Fondshilfe bestehen:
a) in der Bewilligung von Darlehen bis zur
vollen Höhe der für die Wiederherstellung
erforderlichen Kosten unter Beachtung der
im Paragraph 17, dieses Bundesgesetzes festgelegten
Einschränkungen; die Darlehen sind hypothekarisch
sicherzustellen. Zu den für die
Wiederherstellung erforderlichen Kosten
können auch solche Kosten zugerechnet
werden, die für Sicherungsmaßnahmen an
kriegsbeschädigten Wohnhäusern aufgewendet
wurden, wenn diese Maßnahmen
durch die Beschädigung infolge Kriegseinwirkung
verursacht wurden, ihre Durchführung
im Wege der Ersatzvornahme
nach Paragraph 4, Absatz eins, WG. oder auf Grund
einer Verfügung im Rahmen der den
Gemeindevorstehern zustehenden Zwangsbefugnisse
(Artikel römisch vier, Ziffer 4, des Einführungsgesetzes
zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen)
angedroht wurde und in der baubehördlichen
Auftragserteilung zur Behebung
der Baugebrechen die Feststellung enthalten
ist, daß alle jene notwendigen Sicherungsmaßnahmen
aufgetragen wurden,
durch deren Vornahme eine Verschlechterung
des Bauzustandes des Wohnhauses
hintangehalten wird. Die Nachweise
hierüber sind vom Fondshilfewerber vor
Bewilligung der Fondshilfe zu erbringen;
b) in der Übernahme der Bürgschaft (Paragraph 1355,
ABGB.) für ein zweit- oder späterrangig
sichergestelltes, zur Durchführung von
Maßnahmen nach Abs; 1 Litera a, aufgenommenes
Darlehen und dessen Verzinsung
samt Nebengebühren;
c) in nicht rückzahlbaren Zuschüssen zur
Verzinsung von Darlehen nach Absatz eins,
lit. a.
(3) Für Wiederherstellungsarbeiten nach Absatz eins,
lit. a, zu deren Durchführung vom Bewerber um
Bewilligung einer Fondshilfe die Mittel zunächst
ohne Fondshilfe nach Absatz 2, Litera a, erbracht werden
(Vorfinanzierung), können für das Jahr 1951
bis zu einem Gesamtbetrag von 100 Millionen
Schilling, für das Jahr 1952 bis zu einem Gesamtbetrag
von 150 Millionen Schilling und für die
Jahre 1953 bis 1958 bis zu einem Gesamtbetrag
von je 200 Millionen Schilling Bewilligungen mit
der Maßgabe erteilt werden, daß die Darlehen in
zehn gleichen Jahresraten, bei Teilschäden in fünf
gleichen Jahresraten zugezählt werden. Beträge,
die im laufenden Kalenderjahr nicht ausgenützt
worden sind, können auch in den Folgejahren für
diese Zwecke in Anspruch genommen werden.
Werden in den Jahren 1954 und 1955 Anträge
zum Wiederaufbau von Wohnhäusern im Wege
der Vorfinanzierung eingereicht, deren Bewilli-
gunggung den Betrag von je 200 Millionen Schilling
übersteigen würde, so kann diese Bewilligung
unter Vorgriff auf die für die Jahre 1957 und
1958 vorgesehenen je 200 Millionen Schilling erteilt
werden. Die erste Jahresrate ist am drittfolgenden
Monatsersten zuzuzählen, der dem
Tage des Einlangens des Schlußzahlungsansuchens
bei der Verwaltung des Fonds folgt, frühestens
jedoch nach Vorlage der baubehördlichen Bewohnungs-
und Benützungsbewilligung, falls die
Erteilung einer solchen Bewilligung aber nicht
vorgesehen ist, nach Bekanntgabe der Vollendung
der Wiederherstellungsarbeiten. Wird die Bewohnungs-
und Benützungsbewilligung oder die
Bekanntgabe über die Bauvollendung nach dem
Schlußzahlungsansuchen vorgelegt, dann beginnt
die Frist für die Zuzählung der ersten Jahresrate
erst mit diesem späteren Zeitpunkt zu laufen. In
der gleichen Weise ist die Fälligkeit der ersten
Jahresrate für alle jene vorfinanzierten Bauten zu
ermitteln, die noch vor Wirksamkeit der Wohnhaus-
Wiederaufbaugesetznovelle 1953 genehmigt,
jedoch erst nach dem 1. Jänner 1954 fertiggestellt
wurden. Solche Darlehensbewilligungen sind unabhängig
von der nach den Richtlinien gemäß
§ 18 Abs. 2 sich ergebenden Reihenfolge zu erteilen.
Der Fonds kann jederzeit auch größere
Darlehensbeträge oder die ganze Darlehenssumme
zuzählen. Wird die Bewilligung mit vorstehenden
Einschränkungen erteilt, sind dem Darlehensnehmer
Zinsen bis zu einem Höchstausmaß von
2 v. H., bei Teilschäden 3 v. H., über der jeweiligen
Bankrate, falls aber die Kreditzinsen
bei Totalschäden nachgewiesenermaßen 6 v. H.
betragen oder übersteigen, 6 v. H. für die
von ihm selbst erbrachten Geldmittel zur
Durchführung der Wiederherstellungsarbeiten
für die Zeit vom Beginn der Frist für die
Zuzählung der ersten Jahresrate bis zur
Zuzählung des Fondsdarlehens (der Fondsdarlehensteilbeträge)
zu vergüten. Diese Zinsenvergütung
kann auch für die nach dem 31. Dezember
1952 fertiggestellten vorfinanzierten
Bauten ohne Rücksicht auf das Datum des Bewilligungsbescheides,
frühestens jedoch vom
1. Jänner 1954 an, gewährt werden. Weiters sind
dem Darlehensnehmer für die von ihm selbst
erbrachten Geldmittel die von ihm bis zum Beginn
der Frist für die Zuzählung der ersten
Jahresrate nachgewiesenermaßen entrichteten
Zinsen (Bauzinsen) bis zu einem Höchstausmaß
von 2 v. H., bei Teilschäden 3 v. H.,
über der jeweiligen Bankrate, sofern aber
die entrichteten Zinsen bei Totalschäden nachgewiesenermaßen
6 v. H. betragen oder
übersteigen, 6 v. H. zu vergüten, falls die
vom Fonds vorgeschriebene angemessene Bauvollendungsfrist
eingehalten ist und die Geldmittel
jeweils nur in der Höhe in Anspruch genommen
werden, in der sie zur Durchführung der
einzelnen Bauabschnitte erforderlich sind. Die
Nachweise hierüber sind dem Fonds anläßlich der
Vorlage des Schlußzahlungsansuchens zu erbringen.
Diese Bauzinsen gelten als Wiederherstellungskosten
im Sinne des Abs. 11 und sind auf
Ansuchen auch bei jenen vorfinanzierten Bauten
zu vergüten, für die die Darlehensbewilligung vor
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilt wurde,
sofern diese Bauvorhaben nach dem 31. Dezember
1952 fertiggestellt wurden. Bauzinsen, die für die
Zeit vor dem 1. Jänner 1954 zu entrichten waren,
werden nicht vergütet. Der Tag der Erteilung
der baubehördlichen Bewohnungs- und Benützungsbewilligung,
falls, die Erteilung einer
solchen Bewilligung aber nicht vorgesehen ist,
der Tag der Vollendung der Wiederherstellungsarbeiten,
ist dem Fonds unverzüglich bekanntzugeben.
(4) Die Rückzahlungspflicht des Darlehensnehmers
bei Darlehen nach Abs. 1 lit. a beginnt
mit dem Monatsersten, der der Erteilung der
baubehördlichen Bewohnungs- und Benützungsbewilligung
folgt, falls diese Bewilligung aber
nicht binnen drei Monaten, gerechnet von dem
von der Fondsverwaltung festgestellten Tage der
Vollendung der Wiederherstellungsarbeiten an.
dem Fonds vorgelegt wird oder die Erteilung
einer solchen Bewilligung nicht vorgesehen ist,
mit dem Monatsersten, der dem von der Fondsverwaltung
festgestellten Tage der Vollendung
der Wiederherstellungsarbeiten folgt. Das Darlehen
ist an den Fonds in gleichbleibenden jährlichen
Raten in zwei gleichen Teilbeträgen abzustatten,
die am 1. Jänner und am 1. Juli jedes
Jahres fällig sind. Der erste Teilbetrag ist an
dem der Erteilung der baubehördlichen Bewohnungs-
und Benützungsbewilligung, falls
diese aber nicht in der vorerwähnten Frist dem
Fonds vorgelegt wird oder die Erteilung einer
solchen Bewilligung nicht vorgesehen ist, dem von
der Fondsverwaltung festgestellten Tage der
Vollendung der Wiederherstellungsarbeiten
zweitfolgenden Halbjahrestermin fällig. Mit dem
ersten Teilbetrag ist auch der Tilgungsbetrag für
die zwischen dem Tage des Beginnes der Rückzahlungspflicht
und dem diesem Tage zunächst
liegenden Halbjahrestermin gelegenen Monate
zu entrichten. Sofern über das Ansuchen um
Fondshilfe gemäß § 18 Abs. 1 noch vor dem
1. September 1952 entschieden wurde, beträgt,
soweit Abs. 5 nicht anders bestimmt, die Rückzahlungsdauer
100 Jahre, die Jahresrate dementsprechend
1 v. H. der Darlehenssumme,
andernfalls beträgt die Rückzahlungsdauer
75 Jahre, die Jahresrate dementsprechend
1 v. H. der Darlehenssumme. Der Darlehensnehmer
kann das Darlehen auch in höheren Teilbeträgen
rückerstatten.
den Betrag von je 200 Millionen Schilling
übersteigen würde, so kann diese Bewilligung
unter Vorgriff auf die für die Jahre 1957 und
1958 vorgesehenen je 200 Millionen Schilling erteilt
werden. Die erste Jahresrate ist am drittfolgenden
Monatsersten zuzuzählen, der dem
Tage des Einlangens des Schlußzahlungsansuchens
bei der Verwaltung des Fonds folgt, frühestens
jedoch nach Vorlage der baubehördlichen Bewohnungs-
und Benützungsbewilligung, falls die
Erteilung einer solchen Bewilligung aber nicht
vorgesehen ist, nach Bekanntgabe der Vollendung
der Wiederherstellungsarbeiten. Wird die Bewohnungs-
und Benützungsbewilligung oder die
Bekanntgabe über die Bauvollendung nach dem
Schlußzahlungsansuchen vorgelegt, dann beginnt
die Frist für die Zuzählung der ersten Jahresrate
erst mit diesem späteren Zeitpunkt zu laufen. In
der gleichen Weise ist die Fälligkeit der ersten
Jahresrate für alle jene vorfinanzierten Bauten zu
ermitteln, die noch vor Wirksamkeit der Wohnhaus-
Wiederaufbaugesetznovelle 1953 genehmigt,
jedoch erst nach dem 1. Jänner 1954 fertiggestellt
wurden. Solche Darlehensbewilligungen sind unabhängig
von der nach den Richtlinien gemäß
§ 18 Absatz 2, sich ergebenden Reihenfolge zu erteilen.
Der Fonds kann jederzeit auch größere
Darlehensbeträge oder die ganze Darlehenssumme
zuzählen. Wird die Bewilligung mit vorstehenden
Einschränkungen erteilt, sind dem Darlehensnehmer
Zinsen bis zu einem Höchstausmaß von
2 v. H., bei Teilschäden 3 v. H., über der jeweiligen
Bankrate, falls aber die Kreditzinsen
bei Totalschäden nachgewiesenermaßen 6 v. H.
betragen oder übersteigen, 6 v. H. für die
von ihm selbst erbrachten Geldmittel zur
Durchführung der Wiederherstellungsarbeiten
für die Zeit vom Beginn der Frist für die
Zuzählung der ersten Jahresrate bis zur
Zuzählung des Fondsdarlehens (der Fondsdarlehensteilbeträge)
zu vergüten. Diese Zinsenvergütung
kann auch für die nach dem 31. Dezember
1952 fertiggestellten vorfinanzierten
Bauten ohne Rücksicht auf das Datum des Bewilligungsbescheides,
frühestens jedoch vom
1. Jänner 1954 an, gewährt werden. Weiters sind
dem Darlehensnehmer für die von ihm selbst
erbrachten Geldmittel die von ihm bis zum Beginn
der Frist für die Zuzählung der ersten
Jahresrate nachgewiesenermaßen entrichteten
Zinsen (Bauzinsen) bis zu einem Höchstausmaß
von 2 v. H., bei Teilschäden 3 v. H.,
über der jeweiligen Bankrate, sofern aber
die entrichteten Zinsen bei Totalschäden nachgewiesenermaßen
6 v. H. betragen oder
übersteigen, 6 v. H. zu vergüten, falls die
vom Fonds vorgeschriebene angemessene Bauvollendungsfrist
eingehalten ist und die Geldmittel
jeweils nur in der Höhe in Anspruch genommen
werden, in der sie zur Durchführung der
einzelnen Bauabschnitte erforderlich sind. Die
Nachweise hierüber sind dem Fonds anläßlich der
Vorlage des Schlußzahlungsansuchens zu erbringen.
Diese Bauzinsen gelten als Wiederherstellungskosten
im Sinne des Absatz 11 und sind auf
Ansuchen auch bei jenen vorfinanzierten Bauten
zu vergüten, für die die Darlehensbewilligung vor
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilt wurde,
sofern diese Bauvorhaben nach dem 31. Dezember
1952 fertiggestellt wurden. Bauzinsen, die für die
Zeit vor dem 1. Jänner 1954 zu entrichten waren,
werden nicht vergütet. Der Tag der Erteilung
der baubehördlichen Bewohnungs- und Benützungsbewilligung,
falls, die Erteilung einer
solchen Bewilligung aber nicht vorgesehen ist,
der Tag der Vollendung der Wiederherstellungsarbeiten,
ist dem Fonds unverzüglich bekanntzugeben.
(4) Die Rückzahlungspflicht des Darlehensnehmers
bei Darlehen nach Absatz eins, Litera a, beginnt
mit dem Monatsersten, der der Erteilung der
baubehördlichen Bewohnungs- und Benützungsbewilligung
folgt, falls diese Bewilligung aber
nicht binnen drei Monaten, gerechnet von dem
von der Fondsverwaltung festgestellten Tage der
Vollendung der Wiederherstellungsarbeiten an.
dem Fonds vorgelegt wird oder die Erteilung
einer solchen Bewilligung nicht vorgesehen ist,
mit dem Monatsersten, der dem von der Fondsverwaltung
festgestellten Tage der Vollendung
der Wiederherstellungsarbeiten folgt. Das Darlehen
ist an den Fonds in gleichbleibenden jährlichen
Raten in zwei gleichen Teilbeträgen abzustatten,
die am 1. Jänner und am 1. Juli jedes
Jahres fällig sind. Der erste Teilbetrag ist an
dem der Erteilung der baubehördlichen Bewohnungs-
und Benützungsbewilligung, falls
diese aber nicht in der vorerwähnten Frist dem
Fonds vorgelegt wird oder die Erteilung einer
solchen Bewilligung nicht vorgesehen ist, dem von
der Fondsverwaltung festgestellten Tage der
Vollendung der Wiederherstellungsarbeiten
zweitfolgenden Halbjahrestermin fällig. Mit dem
ersten Teilbetrag ist auch der Tilgungsbetrag für
die zwischen dem Tage des Beginnes der Rückzahlungspflicht
und dem diesem Tage zunächst
liegenden Halbjahrestermin gelegenen Monate
zu entrichten. Sofern über das Ansuchen um
Fondshilfe gemäß Paragraph 18, Absatz eins, noch vor dem
1. September 1952 entschieden wurde, beträgt,
soweit Absatz 5, nicht anders bestimmt, die Rückzahlungsdauer
100 Jahre, die Jahresrate dementsprechend
1 v. H. der Darlehenssumme,
andernfalls beträgt die Rückzahlungsdauer
75 Jahre, die Jahresrate dementsprechend
1 v. H. der Darlehenssumme. Der Darlehensnehmer
kann das Darlehen auch in höheren Teilbeträgen
rückerstatten.
(5)Absatz 5,Bei geringfügigen Darlehen kann der Fonds
die Rückzahlung in mindestens 10, höchstens 15
gleichen Jahresraten bedingen. Ein Darlehen ist
geringfügig, wenn es den zwölffachen Jahresmietzins
der bis zur Kriegseinwirkung vorhanden
gewesenen Bestandobjekte nicht übersteigt. Der
Berechnung des zwölffachen Jahresmietzinses ist
bei Bestandobjekten, deren Mietzinsbildung im
Zeitpunkt der Kriegseinwirkung dem Mietengesetz
unterlag, der nach § 2 Abs. 1 lit. a des
Mietengesetzes in der jeweils geltenden Fassung
zulässige Hauptmietzins, bei anderen Bestandobjekten
der im Zeitpunkt der Kriegseinwirkung
geltende Bruttomietzins zugrunde zu legen.
(6) Wird vom Fonds eine Anleihe gegen Teilschuldverschreibungen
aufgenommen, können die
Tilgungsraten für Darlehen nach Abs. 1 lit. a
auch mit diesen Teilschuldverschreibungen geleistet
werden.
(7) Werden höhere als die in den Abs. 4 und 5
festgesetzten Teilbeträge zurückgezahlt, dann
ermäßigt sich die Darlehensschuld für jeden
Tilgungsmehrbetrag, der in den ersten zehn
Jahren nach Darlehensgewährung geleistet wird,
um 25 v. H. des Mehrtilgungsbetrages. Dieser
Hundertsatz beträgt in den folgenden zehn
Jahren 15 v. H., in den darauffolgenden zwanzig
Jahren 10 v. H. und in den weiteren zwanzig Jahren
5 v. H. Dieser Hundertsatz erhöht sich auf das
Doppelte, wenn die Tilgung des Darlehens durch
Hingabe von Teilschuldverschreibungen der im
Abs. 6 genannten Art geleistet wird. Diese Begünstigungen
gehen verloren, wenn die vorgeschriebenen
Jahresraten ohne Bewilligung des
Fonds nicht eingehalten werden. Nach Leistung
von Tilgungsmehrbeträgen erhält der Darlehensnehmer
vom Fonds eine Bestätigung über die
Höhe der hiefür gewährten Ermäßigung, um die
die Darlehensschuld herabgesetzt wird.
(8) Hat ein Miteigentümer, dem Wohnungseigentum
an einer mit Fondshilfe nach Abs. 1
lit. a wiederhergestellten Wohnung (Geschäftsraum)
eingeräumt ist, den auf seinen Miteigentumsanteil
entfallenden Darlehensteilbetrag zurückgezahlt,
so ist er von seiner persönlichen
Haftung für das Darlehen frei; der Fonds hat
in die Einverleibung der Löschung des Pfandrechtes,
und zwar hinsichtlich des diesem Wohnungseigentümer
gehörigen Miteigentumsanteiles
zur Gänze und hinsichtlich der übrigen Miteigentumsanteile
zu dem der Rückzahlung entsprechenden
Teilbetrag einzuwilligen.
(9) Die mittels Fondshilfe nach Abs. 1 lit. a
wiederhergestellten Mietobjekte (Wohnungen,
Geschäftsräume) unterliegen den Bestimmungen
des Mietengesetzes, und zwar bis zur Rückzahlung
des Fondsdarlehens mit den in den folgenden
Absätzen 10 bis 15 getroffenen Abänderungen.
(10) Die Bestimmung des Abs. 9 ist auch auf
Mietobjekte (Wohnungen, Geschäftsräume) in
Gebäuden anzuwenden, an denen der gemeinsamen
Benützung der Mieter dienende Gebäudeteile
mittels Fondshilfe wiederhergestellt werden,
es sei denn, daß ein solches Mietobjekt ohne Inanspruchnahme
von Fondshilfe wiederhergestellt
wird; die Bestimmungen über die Kündigungsbeschränkungen
(§§ 19 bis 23 des Mietengesetzes)
finden jedoch auch in diesem Fall Anwendung.
(11) Der jährliche Hauptmietzins des einzelnen
Mietobjektes (Wohnung, Geschäftsraum) setzt
sich aus nachstehenden Bestandteilen zusammen:
a) einem Prozentsatz der Kosten, die für die
Wiederherstellung dieses Mietobjektes aufgewendet
werden. Werden neben der Fondshilfe auch
vom Hauseigentümer Geldmittel zur Wiederherstellung
beigestellt, so zählen zu den Kosten
der Wiederherstellung auch die Zinsen für solche
Geldmittel, jedoch nur von einem Kapital bis
zur Höhe des vom Fonds gewährten Darlehens
und nur in der jeweiligen Höhe für jederzeit abhebbare
Spareinlagen;
b) einem Prozentsatz der auf dieses Mietobjekt
entfallenden Kosten, die für die Wiederherstellung
von der gemeinsamen Benützung der
Mieter (Wohnungsinhaber) dienenden Gebäudeteilen
aufgewendet werden; welcher Teil dieser
Kosten auf das Mietobjekt entfällt, ist nach dem
Verhältnis der Bodenfläche dieses Mietobjektes
zur Bodenfläche aller Mietobjekte, deren Mietern
(Inhabern) die Wiederherstellung zugute kommt,
zu berechnen;
c) einem Anteil an den Kosten der Verwaltung
des Hauses; dieser darf höchstens ein Zehntel der
in lit. a und b bezeichneten Bestandteile des
Hauptmietzinses betragen.
(12) Der Prozentsatz der Hauptmietzinsbestandteile
nach Abs. 11 lit. a und b richtet sich
nach der Rückzahlungsdauer (Abs. 4 und 5) des
Darlehens. Er beträgt daher bei einer Rückzahlungsdauer
von 75 Jahren 1 v. H., bei einer
solchen von 15 Jahren 6 v. H. und bei einer
solchen von 10 Jahren 10 v. H.
(13) Ist das Mietobjekt selbst unbeschädigt geblieben,
so entfällt der Hauptmietzinsbestandteil
nach Abs. 11 lit. a; sind die der gemeinsamen
Benützung dienenden Gebäudeteile unbeschädigt
geblieben, so entfällt der Hauptmietzinsbestand
teil nach Abs. 11 lit. b.
(14) Wenn der nach den Abs. 11 bis 13 errechnete
jährliche Hauptmietzins eines Mietobjektes
niedriger ist als der nach § 2 Abs. 1
lit. a des Mietengesetzes in der jeweils geltenden
Fassung zulässige Hauptmietzins, kann letzterer
verlangt werden. In diesem Fall ist bei Bestandobjekten,
die im Zeitpunkt der Kriegseinwirkung
hinsichtlich der Mietzinsbildung dem Mieten-
Bei geringfügigen Darlehen kann der Fonds
die Rückzahlung in mindestens 10, höchstens 15
gleichen Jahresraten bedingen. Ein Darlehen ist
geringfügig, wenn es den zwölffachen Jahresmietzins
der bis zur Kriegseinwirkung vorhanden
gewesenen Bestandobjekte nicht übersteigt. Der
Berechnung des zwölffachen Jahresmietzinses ist
bei Bestandobjekten, deren Mietzinsbildung im
Zeitpunkt der Kriegseinwirkung dem Mietengesetz
unterlag, der nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, des
Mietengesetzes in der jeweils geltenden Fassung
zulässige Hauptmietzins, bei anderen Bestandobjekten
der im Zeitpunkt der Kriegseinwirkung
geltende Bruttomietzins zugrunde zu legen.
(6) Wird vom Fonds eine Anleihe gegen Teilschuldverschreibungen
aufgenommen, können die
Tilgungsraten für Darlehen nach Absatz eins, Litera a,
auch mit diesen Teilschuldverschreibungen geleistet
werden.
(7) Werden höhere als die in den Absatz 4 und 5
festgesetzten Teilbeträge zurückgezahlt, dann
ermäßigt sich die Darlehensschuld für jeden
Tilgungsmehrbetrag, der in den ersten zehn
Jahren nach Darlehensgewährung geleistet wird,
um 25 v. H. des Mehrtilgungsbetrages. Dieser
Hundertsatz beträgt in den folgenden zehn
Jahren 15 v. H., in den darauffolgenden zwanzig
Jahren 10 v. H. und in den weiteren zwanzig Jahren
5 v. H. Dieser Hundertsatz erhöht sich auf das
Doppelte, wenn die Tilgung des Darlehens durch
Hingabe von Teilschuldverschreibungen der im
Abs. 6 genannten Art geleistet wird. Diese Begünstigungen
gehen verloren, wenn die vorgeschriebenen
Jahresraten ohne Bewilligung des
Fonds nicht eingehalten werden. Nach Leistung
von Tilgungsmehrbeträgen erhält der Darlehensnehmer
vom Fonds eine Bestätigung über die
Höhe der hiefür gewährten Ermäßigung, um die
die Darlehensschuld herabgesetzt wird.
(8) Hat ein Miteigentümer, dem Wohnungseigentum
an einer mit Fondshilfe nach Absatz eins,
lit. a wiederhergestellten Wohnung (Geschäftsraum)
eingeräumt ist, den auf seinen Miteigentumsanteil
entfallenden Darlehensteilbetrag zurückgezahlt,
so ist er von seiner persönlichen
Haftung für das Darlehen frei; der Fonds hat
in die Einverleibung der Löschung des Pfandrechtes,
und zwar hinsichtlich des diesem Wohnungseigentümer
gehörigen Miteigentumsanteiles
zur Gänze und hinsichtlich der übrigen Miteigentumsanteile
zu dem der Rückzahlung entsprechenden
Teilbetrag einzuwilligen.
(9) Die mittels Fondshilfe nach Absatz eins, Litera a,
wiederhergestellten Mietobjekte (Wohnungen,
Geschäftsräume) unterliegen den Bestimmungen
des Mietengesetzes, und zwar bis zur Rückzahlung
des Fondsdarlehens mit den in den folgenden
Absätzen 10 bis 15 getroffenen Abänderungen.
(10) Die Bestimmung des Absatz 9, ist auch auf
Mietobjekte (Wohnungen, Geschäftsräume) in
Gebäuden anzuwenden, an denen der gemeinsamen
Benützung der Mieter dienende Gebäudeteile
mittels Fondshilfe wiederhergestellt werden,
es sei denn, daß ein solches Mietobjekt ohne Inanspruchnahme
von Fondshilfe wiederhergestellt
wird; die Bestimmungen über die Kündigungsbeschränkungen
(Paragraphen 19 bis 23 des Mietengesetzes)
finden jedoch auch in diesem Fall Anwendung.
(11) Der jährliche Hauptmietzins des einzelnen
Mietobjektes (Wohnung, Geschäftsraum) setzt
sich aus nachstehenden Bestandteilen zusammen:
a) einem Prozentsatz der Kosten, die für die
Wiederherstellung dieses Mietobjektes aufgewendet
werden. Werden neben der Fondshilfe auch
vom Hauseigentümer Geldmittel zur Wiederherstellung
beigestellt, so zählen zu den Kosten
der Wiederherstellung auch die Zinsen für solche
Geldmittel, jedoch nur von einem Kapital bis
zur Höhe des vom Fonds gewährten Darlehens
und nur in der jeweiligen Höhe für jederzeit abhebbare
Spareinlagen;
b) einem Prozentsatz der auf dieses Mietobjekt
entfallenden Kosten, die für die Wiederherstellung
von der gemeinsamen Benützung der
Mieter (Wohnungsinhaber) dienenden Gebäudeteilen
aufgewendet werden; welcher Teil dieser
Kosten auf das Mietobjekt entfällt, ist nach dem
Verhältnis der Bodenfläche dieses Mietobjektes
zur Bodenfläche aller Mietobjekte, deren Mietern
(Inhabern) die Wiederherstellung zugute kommt,
zu berechnen;
c) einem Anteil an den Kosten der Verwaltung
des Hauses; dieser darf höchstens ein Zehntel der
in Litera a und b bezeichneten Bestandteile des
Hauptmietzinses betragen.
(12) Der Prozentsatz der Hauptmietzinsbestandteile
nach Absatz 11, Litera a und b richtet sich
nach der Rückzahlungsdauer (Absatz 4 und 5) des
Darlehens. Er beträgt daher bei einer Rückzahlungsdauer
von 75 Jahren 1 v. H., bei einer
solchen von 15 Jahren 6 v. H. und bei einer
solchen von 10 Jahren 10 v. H.
(13) Ist das Mietobjekt selbst unbeschädigt geblieben,
so entfällt der Hauptmietzinsbestandteil
nach Absatz 11, Litera a,; sind die der gemeinsamen
Benützung dienenden Gebäudeteile unbeschädigt
geblieben, so entfällt der Hauptmietzinsbestand
teil nach Absatz 11, Litera b,
(14) Wenn der nach den Absatz 11 bis 13 errechnete
jährliche Hauptmietzins eines Mietobjektes
niedriger ist als der nach Paragraph 2, Absatz eins,
lit. a des Mietengesetzes in der jeweils geltenden
Fassung zulässige Hauptmietzins, kann letzterer
verlangt werden. In diesem Fall ist bei Bestandobjekten,
die im Zeitpunkt der Kriegseinwirkung
hinsichtlich der Mietzinsbildung dem Mieten-
gesetzgesetz nicht unterlagen, von der Mietkommission
ein Friedensmietzins festzusetzen, der für Mietgegenstände
von gleicher Lage und Beschaffenheit
am 1. August 1914 ortsüblich als Mietzins entrichtet
wurde.
(15) Anträge nach den §§ 7 und 8 des Mietengesetzes
können hinsichtlich der mit Fondshilfe
wiederhergestellten Gebäude auch vom Fonds gestellt
werden. Die Vorschriften des § 7 Abs. 2
erster und sechster Satz des Mietengesetzes finden
auf die vom Hauseigentümer zur Abstattung des
Fondsdarlehens verwendeten Teile der Hauptmietzinse
keine Anwendung.
(16) Der Vermieter kann die Bezahlung des
Mietzinses nach den Abs. 11 und 14 von dem auf
die Erteilung der baubehördlichen Bewohnungs- und
Benützungsbewilligung folgenden Tag an,
falls die Erteilung einer solchen Bewilligung aber
nicht vorgesehen ist, von dem Zeitpunkt der
Vollendung der Wiederherstellungsarbeiten angefangen,
für die künftige Dauer des Vertrages
begehren. Das Begehren muß mittels eingeschriebenen
Briefes gestellt werden. Kommt binnen
einem Monat nach Absendung des Briefes eine
Vereinbarung nicht zustande, so endet der Mietvertrag
mit Ablauf von vier Monaten nach Erhalt
des eingeschriebenen Briefes.
(17) Wird der Mieter zur Räumung verurteilt
(Abs. 16), so beträgt die Leistungsfrist drei Monate;
ihre Verlängerung ist unzulässig. Der bisherige
Bestandnehmer hat für die Benützung der
Räume nach der Beendigung des Mietvertrages
bis zur tatsächlichen Räumung einen Entschädigungsbetrag
in der Höhe des letzten Mietzinses
zu bezahlen.
(18) Bei der Berechnung des Mietzinses nach den
Abs. 11 bis 14 bleiben die Rückzahlung höherer
als der in den Abs. 4 und 5 festgesetzten Teilbeträge
des Fondsdarlehens, die hiedurch bewirkte
Ermäßigung desselben und seine vorzeitige
Rückzahlung (Abs. 7) außer Betracht.
(19) Die näheren Vorschriften über die Gewährung
von Fondshilfe gemäß Abs. 1 lit. b, insbesondere
über Art, Umfang und Tilgung,
werden durch eine mit Zustimmung des Hauptausschusses
des Nationalrates bis 31. Oktober
1948 zu erlassende Verordnung getroffen."
5. § 17 lit. e hat zu lauten wie folgt:
„e) soweit Wiederherstellungsarbeiten vor der
Gewährung der Fondshilfe geleistet worden
sind, ausgenommen die Vornahme von
Sicherungsmaßnahmen nach Maßgabe der
Bestimmungen des § 15 Abs. 2 lit. a dieses
Bundesgesetzes,".
6. § 17 lit. b hat zu lauten wie folgt:
„b) wenn der Wiederaufbau vom ursprünglichen
Bestand wesentlich abweicht, es sei
denn, daß für die Abweichung eine Rechtsvorschrift
oder eine auf Grund einer solchen
erlassene Verfügung maßgebend ist
oder ohne Beziehung hierauf durch Vermehrung
der Wohnflächen gegenüber dem
Altbestande oder durch Dacheinbauten
mehr Wohnraum geschaffen wird, als im
Zeitpunkte der Kriegseinwirkung vorhanden
war."
7. Dem § 17 ist als lit. f anzufügen:
„f) wenn die nicht dauernd und ausschließlich
für Wohnzwecke gewidmeten Teile der
kriegsbeschädigten Baulichkeit im Zeitpunkt
der Kriegseinwirkung nur vorübergehend
Wohnzwecken dienten; das gleiche
gilt für Baulichkeiten, die im Zeitpunkt der
Kriegseinwirkung nach den behördlichen
Vorschriften noch nicht fertiggestellt
waren."
8. § 18 Abs. 3 hat zu lauten:
„(3) Ansuchen um Fondshilfe nach § 15 Abs. 1
lit. b können, soweit im folgenden nichts anderes
bestimmt wird, nur bis 30. Juni 1954 eingereicht
werden. Ansuchen, die nach diesem Zeitpunkt
eingereicht werden, sind abzuweisen. Über diesen
Zeitpunkt hinaus können solche Ansuchen von
Kriegsgefangenen und Zivilinternierten, die nach
dem 30. Juni 1954 oder innerhalb des Zeitraumes
von sechs Monaten unmittelbar vorher aus der
Kriegsgefangenschaft (Internierung) entlassen
wurden, bis zum Ablauf von sechs Monaten nach
der Entlassung eingebracht werden."
Artikel II.
1. Die Bestimmungen des Art. I dieses Bundesgesetzes
über die Mietzinsbildung gelten in den
Fällen, in denen Fondshilfe nach dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes gewährt wird; in
den anderen Fällen bleiben die im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Geltung
stehenden Vorschriften über die Mietzinsbildung
unberührt.
2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind betraut:
Das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau hinsichtlich Art. I Z. 1, 2 und 4,
soweit sie sich auf § 15 Abs. 1 bis 8 und 19 bezieht,
Z. 5, 6, 7 und 8; das Bundesministerium für
Justiz hinsichtlich Art. I Z. 4, soweit sie sich auf
§ 15 Abs. 9 bis 18 bezieht, und Z. 1 dieses Artikels;
die Bundesregierung hinsichtlich Art. I
Z. 3.
nicht unterlagen, von der Mietkommission
ein Friedensmietzins festzusetzen, der für Mietgegenstände
von gleicher Lage und Beschaffenheit
am 1. August 1914 ortsüblich als Mietzins entrichtet
wurde.
(15) Anträge nach den Paragraphen 7 und 8 des Mietengesetzes
können hinsichtlich der mit Fondshilfe
wiederhergestellten Gebäude auch vom Fonds gestellt
werden. Die Vorschriften des Paragraph 7, Absatz 2,
erster und sechster Satz des Mietengesetzes finden
auf die vom Hauseigentümer zur Abstattung des
Fondsdarlehens verwendeten Teile der Hauptmietzinse
keine Anwendung.
(16) Der Vermieter kann die Bezahlung des
Mietzinses nach den Absatz 11 und 14 von dem auf
die Erteilung der baubehördlichen Bewohnungs- und
Benützungsbewilligung folgenden Tag an,
falls die Erteilung einer solchen Bewilligung aber
nicht vorgesehen ist, von dem Zeitpunkt der
Vollendung der Wiederherstellungsarbeiten angefangen,
für die künftige Dauer des Vertrages
begehren. Das Begehren muß mittels eingeschriebenen
Briefes gestellt werden. Kommt binnen
einem Monat nach Absendung des Briefes eine
Vereinbarung nicht zustande, so endet der Mietvertrag
mit Ablauf von vier Monaten nach Erhalt
des eingeschriebenen Briefes.
(17) Wird der Mieter zur Räumung verurteilt
(Absatz 16,), so beträgt die Leistungsfrist drei Monate;
ihre Verlängerung ist unzulässig. Der bisherige
Bestandnehmer hat für die Benützung der
Räume nach der Beendigung des Mietvertrages
bis zur tatsächlichen Räumung einen Entschädigungsbetrag
in der Höhe des letzten Mietzinses
zu bezahlen.
(18) Bei der Berechnung des Mietzinses nach den
Abs. 11 bis 14 bleiben die Rückzahlung höherer
als der in den Absatz 4 und 5 festgesetzten Teilbeträge
des Fondsdarlehens, die hiedurch bewirkte
Ermäßigung desselben und seine vorzeitige
Rückzahlung (Absatz 7,) außer Betracht.
(19) Die näheren Vorschriften über die Gewährung
von Fondshilfe gemäß Absatz eins, Litera b,, insbesondere
über Art, Umfang und Tilgung,
werden durch eine mit Zustimmung des Hauptausschusses
des Nationalrates bis 31. Oktober
1948 zu erlassende Verordnung getroffen."
5. Paragraph 17, Litera e, hat zu lauten wie folgt:
„e) soweit Wiederherstellungsarbeiten vor der
Gewährung der Fondshilfe geleistet worden
sind, ausgenommen die Vornahme von
Sicherungsmaßnahmen nach Maßgabe der
Bestimmungen des Paragraph 15, Absatz 2, Litera a, dieses
Bundesgesetzes,".
6. Paragraph 17, Litera b, hat zu lauten wie folgt:
„b) wenn der Wiederaufbau vom ursprünglichen
Bestand wesentlich abweicht, es sei
denn, daß für die Abweichung eine Rechtsvorschrift
oder eine auf Grund einer solchen
erlassene Verfügung maßgebend ist
oder ohne Beziehung hierauf durch Vermehrung
der Wohnflächen gegenüber dem
Altbestande oder durch Dacheinbauten
mehr Wohnraum geschaffen wird, als im
Zeitpunkte der Kriegseinwirkung vorhanden
war."
7. Dem Paragraph 17, ist als Litera f, anzufügen:
„f) wenn die nicht dauernd und ausschließlich
für Wohnzwecke gewidmeten Teile der
kriegsbeschädigten Baulichkeit im Zeitpunkt
der Kriegseinwirkung nur vorübergehend
Wohnzwecken dienten; das gleiche
gilt für Baulichkeiten, die im Zeitpunkt der
Kriegseinwirkung nach den behördlichen
Vorschriften noch nicht fertiggestellt
waren."
8. Paragraph 18, Absatz 3, hat zu lauten:
„(3) Ansuchen um Fondshilfe nach Paragraph 15, Absatz eins,
lit. b können, soweit im folgenden nichts anderes
bestimmt wird, nur bis 30. Juni 1954 eingereicht
werden. Ansuchen, die nach diesem Zeitpunkt
eingereicht werden, sind abzuweisen. Über diesen
Zeitpunkt hinaus können solche Ansuchen von
Kriegsgefangenen und Zivilinternierten, die nach
dem 30. Juni 1954 oder innerhalb des Zeitraumes
von sechs Monaten unmittelbar vorher aus der
Kriegsgefangenschaft (Internierung) entlassen
wurden, bis zum Ablauf von sechs Monaten nach
der Entlassung eingebracht werden."
Artikel römisch zwei.
1. Die Bestimmungen des Artikel römisch eins, dieses Bundesgesetzes
über die Mietzinsbildung gelten in den
Fällen, in denen Fondshilfe nach dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes gewährt wird; in
den anderen Fällen bleiben die im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Geltung
stehenden Vorschriften über die Mietzinsbildung
unberührt.
2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind betraut:
Das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau hinsichtlich Artikel römisch eins, Ziffer eins, 2 und 4,
soweit sie sich auf Paragraph 15, Absatz eins bis 8 und 19 bezieht,
Z. 5, 6, 7 und 8; das Bundesministerium für
Justiz hinsichtlich Artikel römisch eins, Ziffer 4,, soweit sie sich auf
§ 15 Absatz 9 bis 18 bezieht, und Ziffer eins, dieses Artikels;
die Bundesregierung hinsichtlich Artikel römisch eins,
Z. 3.
Körner
Raab Schärf Helmer Gerö
Kolb Maisel Kamitz Thoma
Illig Waldbrunner Figl