Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins. Das Bundesgesetz vom 16. Juni 1948, BGBl. Nr. 130, betreffend die Wiederherstellung der durch Kriegseinwirkung beschädigten oder zerstörten Wohnhäuser und den Ersatz des zerstörten Hausrates (Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz), in der Fassung der Bundesgesetze vom 15. Dezember 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 26 aus 1951,, vom 21. September 1951, Bundesgesetzblatt Nr. 228, vom 27. Mai 1952, BGBl. Nr. 106, vom 9. Juli 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 117, wird abgeändert und ergänzt wie folgt: 1. Im Paragraph eins, Absatz 2, sind die Worte „bebaute Grundstücke" zu ersetzen durch „Baulichkeiten". 2. Dem Paragraph eins, wird als Absatz 3, angefügt: „(3) Eine Baulichkeit dient ganz oder überwiegend Wohnzwecken, wenn die Summe der Bodenflächen der Wohnzwecken dienenden Räume der Baulichkeit größer ist als die Summe der Bodenflächen der anderen Zwecken dienenden Räume, wobei die Bödenfläche der der gemeinsamen Benützung dienenden Gebäudeteile, wie Dachboden, Keller, Stiegenhaus, Gänge u. dgl., sofern diese nicht Betriebs- oder Bürozwecken dienen, außer Betracht bleiben." 3. Im Paragraph 5, Absatz 2, treten an Stelle der Worte „vom Hauptausschuß des Nationalrates" die Worte „von der Bundesregierung". 4. Paragraph 15, hat zu lauten: „(1) Der Fonds kann nach Maßgabe der vorhandenen Mittel finanzielle Hilfe gewähren: a) für die Wiederherstellung der durch Kriegseinwirkung beschädigten oder zerstörten Wohnhäuser; b) für Ersatz des durch Kriegseinwirkung zerstörten Hausrates, vor allem von Möbeln. (2) In den Fällen des Absatz eins, Litera a, kann die Fondshilfe bestehen: a) in der Bewilligung von Darlehen bis zur vollen Höhe der für die Wiederherstellung erforderlichen Kosten unter Beachtung der im Paragraph 17, dieses Bundesgesetzes festgelegten Einschränkungen; die Darlehen sind hypothekarisch sicherzustellen. Zu den für die Wiederherstellung erforderlichen Kosten können auch solche Kosten zugerechnet werden, die für Sicherungsmaßnahmen an kriegsbeschädigten Wohnhäusern aufgewendet wurden, wenn diese Maßnahmen durch die Beschädigung infolge Kriegseinwirkung verursacht wurden, ihre Durchführung im Wege der Ersatzvornahme nach Paragraph 4, Absatz eins, WG. oder auf Grund einer Verfügung im Rahmen der den Gemeindevorstehern zustehenden Zwangsbefugnisse (Artikel römisch vier, Ziffer 4, des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen) angedroht wurde und in der baubehördlichen Auftragserteilung zur Behebung der Baugebrechen die Feststellung enthalten ist, daß alle jene notwendigen Sicherungsmaßnahmen aufgetragen wurden, durch deren Vornahme eine Verschlechterung des Bauzustandes des Wohnhauses hintangehalten wird. Die Nachweise hierüber sind vom Fondshilfewerber vor Bewilligung der Fondshilfe zu erbringen; b) in der Übernahme der Bürgschaft (Paragraph 1355, ABGB.) für ein zweit- oder späterrangig sichergestelltes, zur Durchführung von Maßnahmen nach Abs; 1 Litera a, aufgenommenes Darlehen und dessen Verzinsung samt Nebengebühren; c) in nicht rückzahlbaren Zuschüssen zur Verzinsung von Darlehen nach Absatz eins, lit. a. (3) Für Wiederherstellungsarbeiten nach Absatz eins, lit. a, zu deren Durchführung vom Bewerber um Bewilligung einer Fondshilfe die Mittel zunächst ohne Fondshilfe nach Absatz 2, Litera a, erbracht werden (Vorfinanzierung), können für das Jahr 1951 bis zu einem Gesamtbetrag von 100 Millionen Schilling, für das Jahr 1952 bis zu einem Gesamtbetrag von 150 Millionen Schilling und für die Jahre 1953 bis 1958 bis zu einem Gesamtbetrag von je 200 Millionen Schilling Bewilligungen mit der Maßgabe erteilt werden, daß die Darlehen in zehn gleichen Jahresraten, bei Teilschäden in fünf gleichen Jahresraten zugezählt werden. Beträge, die im laufenden Kalenderjahr nicht ausgenützt worden sind, können auch in den Folgejahren für diese Zwecke in Anspruch genommen werden. Werden in den Jahren 1954 und 1955 Anträge zum Wiederaufbau von Wohnhäusern im Wege der Vorfinanzierung eingereicht, deren Bewilli-

gung den Betrag von je 200 Millionen Schilling übersteigen würde, so kann diese Bewilligung unter Vorgriff auf die für die Jahre 1957 und 1958 vorgesehenen je 200 Millionen Schilling erteilt werden. Die erste Jahresrate ist am drittfolgenden Monatsersten zuzuzählen, der dem Tage des Einlangens des Schlußzahlungsansuchens bei der Verwaltung des Fonds folgt, frühestens jedoch nach Vorlage der baubehördlichen Bewohnungs- und Benützungsbewilligung, falls die Erteilung einer solchen Bewilligung aber nicht vorgesehen ist, nach Bekanntgabe der Vollendung der Wiederherstellungsarbeiten. Wird die Bewohnungs- und Benützungsbewilligung oder die Bekanntgabe über die Bauvollendung nach dem Schlußzahlungsansuchen vorgelegt, dann beginnt die Frist für die Zuzählung der ersten Jahresrate erst mit diesem späteren Zeitpunkt zu laufen. In der gleichen Weise ist die Fälligkeit der ersten Jahresrate für alle jene vorfinanzierten Bauten zu ermitteln, die noch vor Wirksamkeit der Wohnhaus- Wiederaufbaugesetznovelle 1953 genehmigt, jedoch erst nach dem 1. Jänner 1954 fertiggestellt wurden. Solche Darlehensbewilligungen sind unabhängig von der nach den Richtlinien gemäß § 18 Absatz 2, sich ergebenden Reihenfolge zu erteilen. Der Fonds kann jederzeit auch größere Darlehensbeträge oder die ganze Darlehenssumme zuzählen. Wird die Bewilligung mit vorstehenden Einschränkungen erteilt, sind dem Darlehensnehmer Zinsen bis zu einem Höchstausmaß von 2 v. H., bei Teilschäden 3 v. H., über der jeweiligen Bankrate, falls aber die Kreditzinsen bei Totalschäden nachgewiesenermaßen 6 v. H. betragen oder übersteigen, 6 v. H. für die von ihm selbst erbrachten Geldmittel zur Durchführung der Wiederherstellungsarbeiten für die Zeit vom Beginn der Frist für die Zuzählung der ersten Jahresrate bis zur Zuzählung des Fondsdarlehens (der Fondsdarlehensteilbeträge) zu vergüten. Diese Zinsenvergütung kann auch für die nach dem 31. Dezember 1952 fertiggestellten vorfinanzierten Bauten ohne Rücksicht auf das Datum des Bewilligungsbescheides, frühestens jedoch vom 1. Jänner 1954 an, gewährt werden. Weiters sind dem Darlehensnehmer für die von ihm selbst erbrachten Geldmittel die von ihm bis zum Beginn der Frist für die Zuzählung der ersten Jahresrate nachgewiesenermaßen entrichteten Zinsen (Bauzinsen) bis zu einem Höchstausmaß von 2 v. H., bei Teilschäden 3 v. H., über der jeweiligen Bankrate, sofern aber die entrichteten Zinsen bei Totalschäden nachgewiesenermaßen 6 v. H. betragen oder übersteigen, 6 v. H. zu vergüten, falls die vom Fonds vorgeschriebene angemessene Bauvollendungsfrist eingehalten ist und die Geldmittel jeweils nur in der Höhe in Anspruch genommen werden, in der sie zur Durchführung der einzelnen Bauabschnitte erforderlich sind. Die Nachweise hierüber sind dem Fonds anläßlich der Vorlage des Schlußzahlungsansuchens zu erbringen. Diese Bauzinsen gelten als Wiederherstellungskosten im Sinne des Absatz 11 und sind auf Ansuchen auch bei jenen vorfinanzierten Bauten zu vergüten, für die die Darlehensbewilligung vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilt wurde, sofern diese Bauvorhaben nach dem 31. Dezember 1952 fertiggestellt wurden. Bauzinsen, die für die Zeit vor dem 1. Jänner 1954 zu entrichten waren, werden nicht vergütet. Der Tag der Erteilung der baubehördlichen Bewohnungs- und Benützungsbewilligung, falls, die Erteilung einer solchen Bewilligung aber nicht vorgesehen ist, der Tag der Vollendung der Wiederherstellungsarbeiten, ist dem Fonds unverzüglich bekanntzugeben. (4) Die Rückzahlungspflicht des Darlehensnehmers bei Darlehen nach Absatz eins, Litera a, beginnt mit dem Monatsersten, der der Erteilung der baubehördlichen Bewohnungs- und Benützungsbewilligung folgt, falls diese Bewilligung aber nicht binnen drei Monaten, gerechnet von dem von der Fondsverwaltung festgestellten Tage der Vollendung der Wiederherstellungsarbeiten an. dem Fonds vorgelegt wird oder die Erteilung einer solchen Bewilligung nicht vorgesehen ist, mit dem Monatsersten, der dem von der Fondsverwaltung festgestellten Tage der Vollendung der Wiederherstellungsarbeiten folgt. Das Darlehen ist an den Fonds in gleichbleibenden jährlichen Raten in zwei gleichen Teilbeträgen abzustatten, die am 1. Jänner und am 1. Juli jedes Jahres fällig sind. Der erste Teilbetrag ist an dem der Erteilung der baubehördlichen Bewohnungs- und Benützungsbewilligung, falls diese aber nicht in der vorerwähnten Frist dem Fonds vorgelegt wird oder die Erteilung einer solchen Bewilligung nicht vorgesehen ist, dem von der Fondsverwaltung festgestellten Tage der Vollendung der Wiederherstellungsarbeiten zweitfolgenden Halbjahrestermin fällig. Mit dem ersten Teilbetrag ist auch der Tilgungsbetrag für die zwischen dem Tage des Beginnes der Rückzahlungspflicht und dem diesem Tage zunächst liegenden Halbjahrestermin gelegenen Monate zu entrichten. Sofern über das Ansuchen um Fondshilfe gemäß Paragraph 18, Absatz eins, noch vor dem 1. September 1952 entschieden wurde, beträgt, soweit Absatz 5, nicht anders bestimmt, die Rückzahlungsdauer 100 Jahre, die Jahresrate dementsprechend 1 v. H. der Darlehenssumme, andernfalls beträgt die Rückzahlungsdauer 75 Jahre, die Jahresrate dementsprechend 1 v. H. der Darlehenssumme. Der Darlehensnehmer kann das Darlehen auch in höheren Teilbeträgen rückerstatten.

  1. Absatz 5,Bei geringfügigen Darlehen kann der Fonds die Rückzahlung in mindestens 10, höchstens 15 gleichen Jahresraten bedingen. Ein Darlehen ist geringfügig, wenn es den zwölffachen Jahresmietzins der bis zur Kriegseinwirkung vorhanden gewesenen Bestandobjekte nicht übersteigt. Der Berechnung des zwölffachen Jahresmietzinses ist bei Bestandobjekten, deren Mietzinsbildung im Zeitpunkt der Kriegseinwirkung dem Mietengesetz unterlag, der nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, des Mietengesetzes in der jeweils geltenden Fassung zulässige Hauptmietzins, bei anderen Bestandobjekten der im Zeitpunkt der Kriegseinwirkung geltende Bruttomietzins zugrunde zu legen. (6) Wird vom Fonds eine Anleihe gegen Teilschuldverschreibungen aufgenommen, können die Tilgungsraten für Darlehen nach Absatz eins, Litera a, auch mit diesen Teilschuldverschreibungen geleistet werden. (7) Werden höhere als die in den Absatz 4 und 5 festgesetzten Teilbeträge zurückgezahlt, dann ermäßigt sich die Darlehensschuld für jeden Tilgungsmehrbetrag, der in den ersten zehn Jahren nach Darlehensgewährung geleistet wird, um 25 v. H. des Mehrtilgungsbetrages. Dieser Hundertsatz beträgt in den folgenden zehn Jahren 15 v. H., in den darauffolgenden zwanzig Jahren 10 v. H. und in den weiteren zwanzig Jahren 5 v. H. Dieser Hundertsatz erhöht sich auf das Doppelte, wenn die Tilgung des Darlehens durch Hingabe von Teilschuldverschreibungen der im Abs. 6 genannten Art geleistet wird. Diese Begünstigungen gehen verloren, wenn die vorgeschriebenen Jahresraten ohne Bewilligung des Fonds nicht eingehalten werden. Nach Leistung von Tilgungsmehrbeträgen erhält der Darlehensnehmer vom Fonds eine Bestätigung über die Höhe der hiefür gewährten Ermäßigung, um die die Darlehensschuld herabgesetzt wird. (8) Hat ein Miteigentümer, dem Wohnungseigentum an einer mit Fondshilfe nach Absatz eins, lit. a wiederhergestellten Wohnung (Geschäftsraum) eingeräumt ist, den auf seinen Miteigentumsanteil entfallenden Darlehensteilbetrag zurückgezahlt, so ist er von seiner persönlichen Haftung für das Darlehen frei; der Fonds hat in die Einverleibung der Löschung des Pfandrechtes, und zwar hinsichtlich des diesem Wohnungseigentümer gehörigen Miteigentumsanteiles zur Gänze und hinsichtlich der übrigen Miteigentumsanteile zu dem der Rückzahlung entsprechenden Teilbetrag einzuwilligen. (9) Die mittels Fondshilfe nach Absatz eins, Litera a, wiederhergestellten Mietobjekte (Wohnungen, Geschäftsräume) unterliegen den Bestimmungen des Mietengesetzes, und zwar bis zur Rückzahlung des Fondsdarlehens mit den in den folgenden Absätzen 10 bis 15 getroffenen Abänderungen. (10) Die Bestimmung des Absatz 9, ist auch auf Mietobjekte (Wohnungen, Geschäftsräume) in Gebäuden anzuwenden, an denen der gemeinsamen Benützung der Mieter dienende Gebäudeteile mittels Fondshilfe wiederhergestellt werden, es sei denn, daß ein solches Mietobjekt ohne Inanspruchnahme von Fondshilfe wiederhergestellt wird; die Bestimmungen über die Kündigungsbeschränkungen (Paragraphen 19 bis 23 des Mietengesetzes) finden jedoch auch in diesem Fall Anwendung. (11) Der jährliche Hauptmietzins des einzelnen Mietobjektes (Wohnung, Geschäftsraum) setzt sich aus nachstehenden Bestandteilen zusammen: a) einem Prozentsatz der Kosten, die für die Wiederherstellung dieses Mietobjektes aufgewendet werden. Werden neben der Fondshilfe auch vom Hauseigentümer Geldmittel zur Wiederherstellung beigestellt, so zählen zu den Kosten der Wiederherstellung auch die Zinsen für solche Geldmittel, jedoch nur von einem Kapital bis zur Höhe des vom Fonds gewährten Darlehens und nur in der jeweiligen Höhe für jederzeit abhebbare Spareinlagen; b) einem Prozentsatz der auf dieses Mietobjekt entfallenden Kosten, die für die Wiederherstellung von der gemeinsamen Benützung der Mieter (Wohnungsinhaber) dienenden Gebäudeteilen aufgewendet werden; welcher Teil dieser Kosten auf das Mietobjekt entfällt, ist nach dem Verhältnis der Bodenfläche dieses Mietobjektes zur Bodenfläche aller Mietobjekte, deren Mietern (Inhabern) die Wiederherstellung zugute kommt, zu berechnen; c) einem Anteil an den Kosten der Verwaltung des Hauses; dieser darf höchstens ein Zehntel der in Litera a und b bezeichneten Bestandteile des Hauptmietzinses betragen. (12) Der Prozentsatz der Hauptmietzinsbestandteile nach Absatz 11, Litera a und b richtet sich nach der Rückzahlungsdauer (Absatz 4 und 5) des Darlehens. Er beträgt daher bei einer Rückzahlungsdauer von 75 Jahren 1 v. H., bei einer solchen von 15 Jahren 6 v. H. und bei einer solchen von 10 Jahren 10 v. H. (13) Ist das Mietobjekt selbst unbeschädigt geblieben, so entfällt der Hauptmietzinsbestandteil nach Absatz 11, Litera a,; sind die der gemeinsamen Benützung dienenden Gebäudeteile unbeschädigt geblieben, so entfällt der Hauptmietzinsbestand teil nach Absatz 11, Litera b, (14) Wenn der nach den Absatz 11 bis 13 errechnete jährliche Hauptmietzins eines Mietobjektes niedriger ist als der nach Paragraph 2, Absatz eins, lit. a des Mietengesetzes in der jeweils geltenden Fassung zulässige Hauptmietzins, kann letzterer verlangt werden. In diesem Fall ist bei Bestandobjekten, die im Zeitpunkt der Kriegseinwirkung hinsichtlich der Mietzinsbildung dem Mieten-

gesetz nicht unterlagen, von der Mietkommission ein Friedensmietzins festzusetzen, der für Mietgegenstände von gleicher Lage und Beschaffenheit am 1. August 1914 ortsüblich als Mietzins entrichtet wurde. (15) Anträge nach den Paragraphen 7 und 8 des Mietengesetzes können hinsichtlich der mit Fondshilfe wiederhergestellten Gebäude auch vom Fonds gestellt werden. Die Vorschriften des Paragraph 7, Absatz 2, erster und sechster Satz des Mietengesetzes finden auf die vom Hauseigentümer zur Abstattung des Fondsdarlehens verwendeten Teile der Hauptmietzinse keine Anwendung. (16) Der Vermieter kann die Bezahlung des Mietzinses nach den Absatz 11 und 14 von dem auf die Erteilung der baubehördlichen Bewohnungs- und Benützungsbewilligung folgenden Tag an, falls die Erteilung einer solchen Bewilligung aber nicht vorgesehen ist, von dem Zeitpunkt der Vollendung der Wiederherstellungsarbeiten angefangen, für die künftige Dauer des Vertrages begehren. Das Begehren muß mittels eingeschriebenen Briefes gestellt werden. Kommt binnen einem Monat nach Absendung des Briefes eine Vereinbarung nicht zustande, so endet der Mietvertrag mit Ablauf von vier Monaten nach Erhalt des eingeschriebenen Briefes. (17) Wird der Mieter zur Räumung verurteilt (Absatz 16,), so beträgt die Leistungsfrist drei Monate; ihre Verlängerung ist unzulässig. Der bisherige Bestandnehmer hat für die Benützung der Räume nach der Beendigung des Mietvertrages bis zur tatsächlichen Räumung einen Entschädigungsbetrag in der Höhe des letzten Mietzinses zu bezahlen. (18) Bei der Berechnung des Mietzinses nach den Abs. 11 bis 14 bleiben die Rückzahlung höherer als der in den Absatz 4 und 5 festgesetzten Teilbeträge des Fondsdarlehens, die hiedurch bewirkte Ermäßigung desselben und seine vorzeitige Rückzahlung (Absatz 7,) außer Betracht. (19) Die näheren Vorschriften über die Gewährung von Fondshilfe gemäß Absatz eins, Litera b,, insbesondere über Art, Umfang und Tilgung, werden durch eine mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates bis 31. Oktober 1948 zu erlassende Verordnung getroffen." 5. Paragraph 17, Litera e, hat zu lauten wie folgt: „e) soweit Wiederherstellungsarbeiten vor der Gewährung der Fondshilfe geleistet worden sind, ausgenommen die Vornahme von Sicherungsmaßnahmen nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 15, Absatz 2, Litera a, dieses Bundesgesetzes,". 6. Paragraph 17, Litera b, hat zu lauten wie folgt: „b) wenn der Wiederaufbau vom ursprünglichen Bestand wesentlich abweicht, es sei denn, daß für die Abweichung eine Rechtsvorschrift oder eine auf Grund einer solchen erlassene Verfügung maßgebend ist oder ohne Beziehung hierauf durch Vermehrung der Wohnflächen gegenüber dem Altbestande oder durch Dacheinbauten mehr Wohnraum geschaffen wird, als im Zeitpunkte der Kriegseinwirkung vorhanden war." 7. Dem Paragraph 17, ist als Litera f, anzufügen: „f) wenn die nicht dauernd und ausschließlich für Wohnzwecke gewidmeten Teile der kriegsbeschädigten Baulichkeit im Zeitpunkt der Kriegseinwirkung nur vorübergehend Wohnzwecken dienten; das gleiche gilt für Baulichkeiten, die im Zeitpunkt der Kriegseinwirkung nach den behördlichen Vorschriften noch nicht fertiggestellt waren." 8. Paragraph 18, Absatz 3, hat zu lauten: „(3) Ansuchen um Fondshilfe nach Paragraph 15, Absatz eins, lit. b können, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, nur bis 30. Juni 1954 eingereicht werden. Ansuchen, die nach diesem Zeitpunkt eingereicht werden, sind abzuweisen. Über diesen Zeitpunkt hinaus können solche Ansuchen von Kriegsgefangenen und Zivilinternierten, die nach dem 30. Juni 1954 oder innerhalb des Zeitraumes von sechs Monaten unmittelbar vorher aus der Kriegsgefangenschaft (Internierung) entlassen wurden, bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Entlassung eingebracht werden." Artikel römisch zwei. 1. Die Bestimmungen des Artikel römisch eins, dieses Bundesgesetzes über die Mietzinsbildung gelten in den Fällen, in denen Fondshilfe nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gewährt wird; in den anderen Fällen bleiben die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Geltung stehenden Vorschriften über die Mietzinsbildung unberührt. 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut: Das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau hinsichtlich Artikel römisch eins, Ziffer eins, 2 und 4, soweit sie sich auf Paragraph 15, Absatz eins bis 8 und 19 bezieht, Z. 5, 6, 7 und 8; das Bundesministerium für Justiz hinsichtlich Artikel römisch eins, Ziffer 4,, soweit sie sich auf § 15 Absatz 9 bis 18 bezieht, und Ziffer eins, dieses Artikels; die Bundesregierung hinsichtlich Artikel römisch eins, Z. 3.

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