Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins. Das Patentschutz-Überleitungsgesetz 1950, BGBl. Nr. 128, in der Fassung der Gewerbl. Rechtsschutz-Novelle 1951, Bundesgesetzblatt Nr. 210, wird abgeändert wie folgt: 1. Paragraph 13, Absatz eins, erster Satz lautet: „Derjenige, der nach dem 12. März 1937 ein Gesuch um ein Erfindungspatent oder ein Gebrauchsmuster in einem anderen Land als in Österreich vorschriftsmäßig hinterlegt hat, oder sein Rechtsnachfolger genießt zum Zweck der Hinterlegung in Österreich bis zum 31. Dezember 1953 ein Prioritätsrecht." 2. Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, lautet: „1. Die Prioritätserklärung ist innerhalb der Frist von drei Monaten nach dem Tag der im Inland bewirkten Anmeldung abzugeben. Gewähren andere Staaten österreichischen Staatsbürgern oder jenen Personen, die ihren Wohnsitz (Sitz) in Österreich haben, in dieser Beziehung eine weitergehende Begünstigung, so ist die Frist für die Angehörigen dieser Staaten in demselben Ausmaß, höchstens jedoch bis zum 31. März 1954, verlängert. Innerhalb derselben Frist kann die Berichtigung der Prioritätserklärung beantragt werden. Durch eine Kundmachung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau im Bundesgesetzblatt wird festgestellt, inwieweit danach die Frist zugunsten der Angehörigen anderer Staaten verlängert ist. Bei Anmeldungen, die in der Zeit vom 13. August 1945 bis 19. Juli 1947 bewirkt wurden, endet die Frist zur Abgabe der Prioritätserklärung am 31. März 1954." 3. Paragraph 20, Absatz eins, lautet: „(1) Beim Patentamt in der Zeit vom 13. August 1945 bis 19. Juli 1947 eingereichte Patentanmeldungen werden über Antrag als Anträge beziehungsweise Anmeldungen im Sinne von Paragraph 6, Abs. 1, Paragraph 7, Absatz eins,, $ 8 Absatz eins und 2 und Paragraph 13, weiterbehandelt. Anträge auf Weiterbehandlung im Sinne von Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 8, Abs. 1 und 2 sind innerhalb der Frist des Paragraph 9, Abs. 2, Anträge auf Weiterbehandlung im Sinne des Paragraph 13 bis zum 31. Dezember 1953 einzubringen." Artikel römisch zwei. Auf Patentanmeldungen, die in der Zeit vom 19. Juli 1947 bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bewirkt werden, finden die bisherigen Bestimmungen über die Fristen für die Abgabe der Prioritätserklärung und ihre Berichtigung mit der Einschränkung Anwendung, daß diese Fristen spätestens am 31. März 1954 enden. Artikel römisch drei. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau betraut.
Körner Raab Illig