Auf Grund der Paragraphen 74, a und 74 c der Gewerbeordnung sowie des Paragraph 24, Absatz eins, des Arbeitsinspektionsgesetzes, BGBl. Nr. 194 aus 1947,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau verordnet: ARTIKEL römisch eins. § 1. Die Verordnung gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen für die Ausführung der in den Artikel römisch zwei bis römisch elf angeführten Arbeiten in Betrieben, die gemäß den Bestimmungen des Arbeitsinspektionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1947,, der Aufsicht der Arbeitsinspektion unterliegen. § 2. Soweit in dieser Verordnung von Dienstnehmern gesprochen wird, sind darunter auch Lehrlinge zu verstehen. ARTIKEL römisch zwei. Bauarbeiten. § 3. Die Vorschriften dieses Artikels gelten für die Ausführung von Bauarbeiten aller Art, einschließlich der Baunebenarbeiten, ausgenommen Tiefbauarbeiten. Abschnitt 1. Erd- und Gründungsarbeiten. § 4. (1) Gräben, Baugruben, Abgrabungen, Anschüttungen u. dgl. müssen eine der Standfestigkeit entsprechende Abböschung erhalten oder sonst sachgemäß gesichert werden. Gräben von mehr als 1'25 m Tiefe müssen außerdem am oberen Rande mit Bordbrettern (Saumbohlen) versehen werden. (2) Unterhöhlen ist verboten. An und unter Erd-, Kies- und Sandwänden, die überhängen oder eine der Standfestigkeit nicht entsprechende Böschung haben, sowie an und unter nicht standsicheren Felswänden darf ohne Sicherheitsmaßnahmen nicht gearbeitet werden. (3) Gruben-, Grabenränder, Erd- und Felswände müssen in einer den Bodenverhältnissen und der Tiefe entsprechenden Breite, mindestens jedoch 60 cm, von jeder Belastung freigehalten werden. Vor jedesmaligem Beginn der Arbeit, insbesondere bei Regen- und Tauwetter, sowie nach jeder Sprengung sind die Wände auf einsturzdrohende Massen zu untersuchen und nötigenfalls zu sichern. (4) Gräben und Schächte von über 1'50 m Tiefe sind mit einer genügenden Anzahl Leitern zu versehen; das Ein- und Aussteigen auf den Spreizen ist verboten. Sind die Gräben mehr als 80 cm breit, so ist mindestens alle 40 m ein Übergang anzulegen. (5) Die Belastung von Gruben- und Schachtspreizen ist nur zulässig, wenn die Spreizen genügend unterstützt sind. (6) Mauern dürfen erst hinterfüllt werden, wenn sie eine genügende Standfestigkeit erreicht haben. § 5. (1) Neben Bauwerken sind neue, tiefergehende Grundmauern und der Bodenaushub stückweise und erst nach Vornahme der nötigen Absteifungen und sachgemäßer Sicherung der Bauwerke auszuführen. (2) Das Unterfangen (Unterfahren) von Wänden darf nur in Abschnitten von nicht mehr als 1"25 m Länge erfolgen. Abschnitt 2. Gerüste. § 6. (1) Je nach Art der auszuführenden Arbeiten und der Beanspruchung sind zweckentsprechende Gerüste nach fachmännischen Grundsätzen in genügender Festigkeit, Breite und in ausreichendem Umfang zu verwenden. (2) Die Entfernung der Rüst- und Streichstangen, Netzriegel und sonstiger Gerüstteile voneinander und ihre Stärke sind nach der zu erwartenden Belastung und Beanspruchung zu bemessen. Schalbretter dürfen zur Herstellung von Gerüsten nicht verwendet werden. (3) Die Gerüste dürfen vor vollständiger Fertigstellung nicht in Gebrauch genommen werden.

  1. Absatz 4,Arbeitsböden und Schutzbeläge sind gegen Herabwehen zu sichern. (5) Gerüste sind in angemessenen Zeiträumen, außerdem nach längeren Arbeitsunterbrechungen, Sturm oder längerem Regen- und Schneewetter zu prüfen. (6) An Regenabfallröhren, Rohrschellen, Fenstern, Blitzableitern und anderen nicht sicheren Gegenständen dürfen Gerüste nicht befestigt werden. Lose Ziegelsteine u. dgl. dürfen als Unterlagen für Gerüste nicht benützt werden. (7) Beim Auf- und Abbau von Gerüsten, Absteifungen usw. dürfen im Gefahrbereich nur die Dienstnehmer beschäftigt werden oder sich dort aufhalten, die mit diesen Arbeiten unmittelbar zu tun haben. § 7. (1) Bei Neubauten und Umbauten sind Standgerüste an den Außenseiten der Umfassungswände aufzustellen, wenn in einer Höhe von 7 m oder mehr gearbeitet werden soll. Diese Gerüste sind je nach dem Fortschreiten des Baues hochzuführen. (2) Bei Bauten mit Außenmauern von mehr als 7 m Höhe, bei welchen das Dach unmittelbar die Raumdecke bildet (Hallen, Säle usw.), müssen auch im Innern mit der Höherführung der Außenwände Standgerüste aufgestellt werden, sofern nicht eine Schutzabdeckung nach Paragraph 31, Abs. 3 angebracht ist. (3) Wo die Aufstellung eines Standgerüstes sehr erschwert ist, muß ein Auslegergerüst als Fanggerüst angebracht werden. (4) Der oberste Gerüstbelag der Stand- und Auslegergerüste darf nicht tiefer als 4 m unter der jeweiligen Arbeitsstelle liegen. § 8. (1) Fang- und Schutzgerüste sowie Schutzdächer müssen so angebracht werden, daß Dienstnehmer oder Gegenstände nicht über sie hinausfallen oder sie durchschlagen können. Sie dürfen zur Ausführung von Arbeiten, zum Stapeln von Baustoffen und zum Verkehr nicht benützt werden. (2) Die Schutzdächer müssen genügend breit, nach dem Bau oder der einzurüstenden Wand zu geneigt und nach außen mit einem genügend hohen Bordbrett versehen sein. Als Belag dürfen nur gesäumte Bretter von genügender Stärke verwendet werden. (s) In Fällen, in denen Schutzgerüste nicht angebracht werden können, sind die Dienstnehmer gegen Absturz und die unten verkehrenden oder arbeitenden Personen gegen herabfallende Gegenstände in anderer Weise wie durch Fangnetze oder Sprungtücher zu schützen. (4) Bei Standgerüsten, auf denen gearbeitet wird und die mit Baustoffen belastet werden, muß die nächst tiefer liegende Gerüstlage ebenfalls dicht abgedeckt sein, sofern die Arbeitsstelle sich 5 m oder mehr über dem Boden befindet. (5) Der senkrechte Abstand der einzelnen Gerüstlagen darf in der Regel nicht über 2 m betragen. § 9. (1) Rüststangen müssen durch Eingraben in die Erde, Verzapfen auf Holzunterlagen oder in anderer Weise so befestigt werden, daß sie weder einsinken, ausweichen noch sonst ihre Lage verändern können. (2) Beim Zusammentreffen von Gerüsten an Ecken ist eine Eckstange aufzustellen. § 10. (1) Wird eine Rüststange durch eine zweite (Pfropfstange) verlängert, so müssen sich beide ausreichend, mindestens aber 2 m, überdecken. Die Pfropfstange ist mit dem Gerüst sicher zu verbinden. Die Taue, Drahtseile, Ketten u. dgl. sind bei diesen Verbindungen, wie überhaupt beim Gerüstbau, durch starke Nägel, Haken, Klammern oder ähnliche Vorrichtungen gegen Herabrutschen zu sichern. (2) Die Pfropfstange muß auf einer danebengestellten Doppelstange oder auf einem sonst gut unterstützten Gerüstteil stehen. § 11. (1) Die Streichstangen müssen an den Rüststangen befestigt, außerdem entsprechend ihrer Belastung durch Knaggen, Eisenklammern oder Steifhölzer (Bolzen) unterstützt werden und bis zum Abrüsten in ganzer Länge am Gerüst verbleiben. (2) Freischwebende Stöße von Streichstangen sowie überstehende, freitragende Gerüstflächen sind verboten. § 12. (1) Die Gerüste sind mit dem Bauwerk zu verankern; ist dies nicht möglich, so sind freistehende Gerüste zu errichten. (2) Längs- und Querverschiebungen müssen durch Verstrebungen (Verschwertungen), die bis zum Abrüsten zu verbleiben haben, verhütet werden. § 13. Netzriegel (Hebel) müssen einstämmig sein, sicher gelagert werden und in ihren Auflagern so ruhen, daß sie sich nicht verschieben, herausziehen oder drehen können; im Mauerwerk müssen sie mindestens einen halben Stein tief aufliegen. Das Auflagern auf ausgekragten und nicht tragfähigen Bauteilen ist verboten. Am Ende der Streichstangen aufliegende oder freiliegende Netzriegel sind mit den Streichstangen zu verbinden. § 14. (1) Rüstbretter müssen gesäumt, der Belastung entsprechend stark und dürfen nicht in ihrer Tragfähigkeit geschwächt sein. Die Bretter sind dicht aneinander und so zu verlegen, daß sie weder wippen (aufschnappen) noch ausweichen können.
  1. Absatz 2,Jede zur Arbeit oder Lagerung benützte Gerüstlage muß bis an die inneren Rüststangen oder, wenn diese fehlen, möglichst bis an die Mauer mit Brettern abgedeckt werden. (3) Unter jedem Stoß des Gerüstbelages müssen entweder zwei Riegel dicht nebeneinander angebracht werden, oder die Rüstbretter müssen einander genügend überdecken und auf einem Riegel aufliegen. § 15. Gerüstlagen in Höhe von mehr als 2 m über dem Boden sind dort, wo Absturzmöglichkeit besteht, mit Schutzgeländern und Bordbrettern zu versehen. Dasselbe gilt für die Öffnungen in den Gerüstlagen für Fahr- und Laufgerüste, Laufbrücken, freiliegende Treppenläufe, Treppenabsätze und Leiteraustritte. Die Schutzgeländer sind in 1 m Höhe über dem Gerüstbelag anzubringen. § 16. (1) Zu Bock(Schragen)gerüsten dürfen nur regelrecht gebaute Gerüstböcke verwendet werden. (2) Mehr als zwei Bockgerüste dürfen nicht übereinander gestellt werden. Übereinanderstehende Bockgerüste sind nur bis zu einer Höhe von 4 m zulässig und müssen abgestrebt sein. (3) Bockgerüste dürfen nur auf vollkommen dichtem Belag, niemals unmittelbar auf offener Balkenlage oder auf dem Fehlboden (Stakung) stehen. Auch bei Böcken, die auf dem Erdboden stehen, ist für eine genügend feste Unterlage zu sorgen. (4) Fässer, Kisten, Eimer, aufgeschichtete Ziegel usw. dürfen zu Fußgerüsten nicht verwendet werden. § 17. (1) Einfache Leitergerüste dürfen nur zu Arbeiten mit geringem Bedarf an Werkstoffen (Ausbesserung kleiner Schäden, Abwaschen, Anstrich) verwendet werden. (2) Die Leitern müssen auf Leiterschuhen oder auf Bohlenunterlagen so aufgestellt werden, daß beide Leiterbäume mit ihrer vollen Belastung gleichmäßig auf ihnen ruhen. (3) Wird eine Leiter durch eine andere verlängert, so müssen sich beide auf mindestens 2 m Länge überdecken; sie sind außer durch starke eiserne Doppelhaken noch in anderer Weise wie durch Stränge zu verbinden. (4) Die Gerüstleitern sind am Gebäude sicher zu befestigen. (5) Seitenverschiebungen sind durch Kreuzverstrebungen, die in jedem zweiten Geschoß angebracht werden oder über die ganze Gerüstfläche fortlaufen, zu verhindern. (6) Alle Verbindungs- und Kreuzungsstellen sind zu verschrauben. (7) Falls ein Leitergerüst ein gefahrloses Auf- und Absteigen nicht ermöglicht, sind besondere, schräg gestellte Leitern anzubringen, sofern die Standfestigkeit des Gerüstes dadurch nicht gefährdet wird. (8) Die Zwischenböden, auf denen gearbeitet wird, sind bei Belagbreiten bis zu 50 cm mit Brustwehr und Zwischenlatte, bei größerer Belagbreite mit Brustwehr und Bordbrett zu versehen. § 18. (1) Die erstmalige Benützung von neuartigen Hängegerüsten ist nur nach vorheriger Genehmigung durch die zuständige Behörde gestattet. Diese kann Ausführungspläne und statische Berechnungen verlangen. Die Benützung bereits genehmigter Hängegerüste an einer anderen Arbeitsstelle ist der zuständigen Behörde vorher anzuzeigen. (2) Hängegerüste dürfen nur für Arbeiten mit geringem Bedarf an Werkstoffen und nur dann benützt werden, wenn die Errichtung eines anderen Gerüstes durch die örtlichen Verhältnisse wesentlich erschwert ist. (3) Die Gerüste müssen vor ihrer jedesmaligen Verwendung auf ihre Sicherheit geprüft werden. (4) Gegen Schwingungen des Gerüstes sind Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. (5) An besonders in die Augen fallenden Stellen der Gerüste sind Warnungsschilder anzubringen, welche die höchste zulässige Belastung angeben und unzulässige Belastungen und Benützungsarten untersagen. (6) Die bei dem Auf- und Abbau auf dem Gerüste tätigen Dienstnehmer haben sich nach Möglichkeit anzuseilen. § 19. (1) Die Tragbäume nichtfahrbarer Hängegerüste müssen sogleich nach dem Einlegen in die Aufhängevorrichtung (Traghaken) an den Auflagerstellen außerdem noch mit Drahtseilen oder an einem zweiten Haken aufgehängt werden. (2) Es dürfen nur warm gebogene Traghaken verwendet werden. (3) Die Rüstböden (Arbeitsböden) sind möglichst waagerecht, erforderlichenfalls stufenförmig zu verlegen. (4) Für höchstens je 20 auf dem Gerüst beschäftigte Dienstnehmer ist ein Leitergang herzustellen. Die Leitergänge sind in genügender Entfernung voneinander anzuordnen. § 20. (1) Zum Aufhängen senkrecht fahrbarer Hängegerüste sind Ausleger von mindestens zehnfacher Sicherheit zu verwenden, die gegen Verschieben, Kanten oder Überschlagen besonders zu sichern sind.
  1. Absatz 2,Die Haken der Fahrseile sind mit den Bügeln so zu verbinden, daß ein Aushaken verhindert wird. (3) Die Verbindung zweier Hängegerüste durch eine sogenannte Brücke und die Benützung von Leitern auf diesen Gerüsten sind verboten. (4) Diese Gerüste sind auf allen Seiten mit Brustwehr, Zwischenlatte und Bordbrett zu versehen. § 21. (1) Als Ausleger bei Auslegergerüsten dürfen nur einstämmige Hölzer oder Eisenträger verwendet werden. Die Ausleger müssen mindestens um das Maß der äußeren Gerüstbreite in das Innere der Gebäude hineinragen und an ihrem hinteren Ende abgesteift, mit der Balkenlage oder anderen festen Bauteilen verbunden und gegen Verschieben gesichert sein. (2) Es ist verboten, die Ausleger nur durch Verkeilen in der Wand zu befestigen. § 22. Gerüste besonderer Bauart (Hängebock-, Konsol-, Patentgerüste u. dgl.) dürfen nur verwendet werden, wenn sie hinsichtlich Bauart und Verwendungszweck von der zuständigen Behörde grundsätzlich genehmigt sind. Abschnitt 3. Leitern, Leitergänge, Laufbrücken. § 23. (1) Leitern sind standsicher aufzustellen und so auszurüsten, daß sie gegen Ausgleiten, Abrutschen, Umkanten, Umstürzen, starkes Schwanken und starkes Durchbiegen gesichert sind; nötigenfalls sind sie von einer kräftigen Person zu halten. (2) An Verkehrswegen aufgestellte Leitern sind besonders zu sichern. (3) Das Anlehnen von Leitern an nicht sichere Stützpunkte wie Stangen, Glasscheiben, unverschlossene Türen ist verboten. (4) Die Befestigung von Leitersprossen lediglich durch Nägel ist verboten. (5) Schadhafte oder fehlende Sprossen müssen sofort durch neue fehlerfreie Sprossen gleicher Art ersetzt werden. (6) Leitern dürfen nicht als waagerechte Gerüstträger, Gerüstböden oder Laufgänge verwendet werden. § 24. (1) Steigleitern müssen mindestens 1 m über ihren Austritt hinausragen, wenn nicht eine andere Vorrichtung genügende Sicherheit für das Besteigen bietet. (2) Werden solche Leitern miteinander verbunden, so muß die obere Leiter fest unter die untere gebunden werden. Solche Leiterverlängerungen dürfen aber nur in Ausnahmefällen und bei geringer Belastung vorgenommen werden. § 25. Freistehende Doppelleitern sind gegen Auseinandergleiten durch Ketten, Seile od. dgl. zu sichern. § 26. (1) Auf Leitern ist das Stein- und Ziegelhanteln verboten. (2) Umfangreiche Arbeiten dürfen von einfachen Steigleitern aus nicht ausgeführt werden. Zur Ausführung geringfügiger Arbeiten sind solche nur bis zu 8 m Länge zulässig. § 27. Behelfsgerüste aus Steigleitern, Trittleitern oder Doppelleitern und darüber gelegten Brettern dürfen eine Höhe von 3 m nicht überschreiten; im übrigen gelten für sie die Vorschriften für Gerüste. § 28. Fahrbare Maschinenleitern dürfen zu Ausbesserungs- und Reinigungsarbeiten benützt werden, wenn die Dienstnehmer auf einer umwehrten Plattform stehen oder durch Anseilen gesichert sind. § 29. (1) Leitergänge und Bautreppen dürfen an Außengerüsten nicht weiter als durch zwei gewöhnliche Geschosse, an Innengerüsten nicht weiter als durch ein gewöhnliches Geschoß in einer Länge hochgeführt werden; es sind genügend breite Ausweichplätze anzubringen. (2) Leitergänge und Bautreppen dürfen nicht so übereinanderliegen, daß herunterfallende Gegenstände den unteren Gang oder die untere Treppe treffen können. Sollte die Örtlichkeit dies nicht zulassen, so sind sie unterhalb und an den Seiten zu verschalen. (3) In gleicher Weise sind Leitergänge und Bautreppen zu schützen, unter denen sich ein Durchgang oder eine Arbeitsstätte befindet. § 30. (1) Laufbrücken, Lauftreppen und Wege über Balken- und Trägerlagen müssen mindestens 0'80m, falls sie der Lastenbeförderung dienen sollen, mindestens 1'25 m breit sein. Gegen das Ausgleiten sind bei geneigten Laufbrücken Trittleisten über die ganze Breite anzubringen. Geneigte Laufbrücken sind nur bis zu einer Neigung von 35° zulässig. (2) Laufbrücken und Laufbretter müssen so befestigt und unterstützt sein, daß sie beim Betreten oder Befahren nicht brechen, abrutschen, kippen oder schwanken. Abschnitt 4. Abdecken der Balken- und Trägerlagen, Aufstellen der Dachbinder und ähnliche Arbeiten. § 31. (1) Alle Balken- und Trägerlagen, die nicht unmittelbar nach ihrem Verlegen mit dem Fehlboden (Stakung, Einschubdecke, Schutzdecke) oder mit der festen Decke versehen werden, müssen, sobald darüber gearbeitet wird, dicht abgedeckt sein, bis die Stakung, Betonierung usw. hergestellt wird. Beim Ausbetonieren, Zuwölben und Ausstaken der einzelnen Stockwerksdecken darf die Abdeckung immer nur so weit entfernt werden, als dies notwendig ist. Zwei oder mehr unmittelbar übereinanderliegende Träger- oder

Balkenlagen dürfen nicht gleichzeitig von den Abdeckungen befreit sein. (2) Alle Räume, einschließlich der Treppenhäuser, die nicht mit Balken- oder Trägerlagen versehen sind, müssen in Höhe der einzelnen Stockwerksdecken abgedeckt werden. Die oberste Balken- oder Trägerlage ist vor Beginn der darüber auszuführenden Arbeiten dicht abzudecken. (3) Bei Bauten oder Räumen ohne Zwischenwände, Pfeiler, Kamine usw. kann vom vollständigen Abdecken der Balken- und Trägerlagen abgesehen werden, wenn längs der Mauern mindestens 2 m breite, mit Brustgeländern und Bordbrettern abgeschlossene Abdeckungen angebracht werden. Bei offenen Hallen, Kirchen usw. ist in diesem Falle im Innern des Gebäudes unterhalb der Arbeitsstelle ein Schutzgerüst zu errichten. (4) Verkehrswege und Arbeitsplätze auf den Balken- und Trägerlagen müssen wie Gerüstlagen hergestellt werden. (5) Nichttragfähige Decken, Fehlböden, schwache Gewölbe dürfen weder betreten noch belastet werden. (6) Die Fehlböden müssen so hergestellt werden, daß sie bei zufälligem Betreten nicht durchbrechen. § 32. (1) Beim Aufbringen des Dachverbandes ist bei Bauwerken ohne Balkenlage in der Regel ein bis an die Arbeitsstelle reichendes, vollständig abgedecktes Gerüst im Innern des Gebäudes zu errichten. Ist die Errichtung eines solchen Gerüstes nicht möglich, so sind die beim Dachaufbau und an der Decke beschäftigten Dienstnehmer auf andere Weise zu schützen. (2) Beim Aufbringen von fertig zusammengesetzten Dachverbänden kann von der Vorschrift des Absatz eins, abgesehen werden, wenn sichere Arbeitsplätze vorhanden sind. (3) Zum Aufstellen schwerer Binder, Masten usw. müssen geeignete Hebezeuge verwendet werden. (4) Beim Aufstellen von Dachbindern, Fachwerksbauten, Säulenhallen usw. sind außer den für ihre Standsicherheit notwendigen Vorrichtungen zum Abfangen der zuerst aufgestellten Teile sogleich auch genügend starke Verstrebungen (Sturmverbände) anzubringen; der einfache Längsverband genügt nicht. (5) Für das Aufbringen der Balken und der Dachverbandsteile mittels Aufzugsvorrichtung ist ein Schwenkboden von ausreichender Breite und Länge zu errichten. (6) Während des Aufbringens der Balken, des Dachverbandes und sonstiger Lasten hat jeder Verkehr darunter zu ruhen. Abschnitt 5. Beton-, Steineisen-, Eisenbeton-Arbeiten und Gewölbe. § 33. (1) Alle Einschalungen und Lehrgerüste sind so herzustellen, daß sie leicht und gefahrlos wieder entfernt werden können; bei der Herstellung von Schalungen für Gußbeton ist auf das Quellen des Holzes Rücksicht zu nehmen. Die Stützen oder Lehrbögen sind auf Keile, Sandkästen, Spindeln oder andere Ausrüstungsvorrichtungen zu stellen, durch deren allmähliches Lüften das Lehrgerüst langsam ohne Stöße und Erschütterungen gesenkt werden kann. (2) Lehrgerüsteisen als alleinige Unterstützung von Deckenschalungen sind nur bis zu einer Spannweite von 2'50 m zulässig. Bei größerer Spannweite sind End- und Zwischenstützen anzuwenden, wenn nicht ihre Entbehrlichkeit statisch nachgewiesen ist. (3) Gestoßene, d. h. aufeinandergesetzte Unterstützungshölzer dürfen nur bis zu zwei Drittel der gesamten Stützen verwendet werden. Die ungestoßenen Stützen müssen, wenn Balken vorhanden sind, unter diesen angeordnet, im übrigen möglichst gleichmäßig auf die ganze Fläche verteilt werden. Die Schnittflächen gestoßener lotrechter Stützen müssen waagerecht sein und dicht aufeinanderpassen. An der Stoßstelle sind sie durch aufgenagelte, mindestens 0'70 m lange hölzerne Laschen gegen Ausbiegen und Knicken zu sichern. Bei Stützen aus Rundholz sind drei, bei solchen aus Vierkantholz vier Laschen für jeden Stoß zu verwenden. Mehr als einmal gestoßene Stützen sind unzulässig. Wegen der Knickgefahr ist der Stoß nicht ins mittlere Drittel der Stützen zu legen. Stützen unter 7 cm Zopfstärke sind unzulässig. Stützen mit Ausziehvorrichtung oder eiserner Verlängerung gelten als nicht gestoßen, wenn die Verbindung haltbar und wirksam ist. (4) Stützen müssen eine unverrückbare Unterlage aus Holz, wie starken Brettern, Bohlen oder Kanthölzern, erhalten und sind im Stockwerksbau so anzuordnen, daß die Last der oberen Stützen unmittelbar auf die darunterstehenden übertragen wird. Bei nicht tragfähigem oder gefrorenem Untergrunde sind besondere Sicherungen anzuwenden. (5) Stützen von 5 m Länge und darüber sind nach der Längen- und Tiefenrichtung untereinander abzuschwerten und knicksicher auszubilden. (6) Wo bei Herstellung von Decken und Gewölben, die mehr als 8 m vom Fußboden entfernt sind, oder bei schwer lastenden Bauteilen nicht abgebundene Lehrgerüste verwendet werden, sind die Stützen aus besonders starken oder gekuppelten Hölzern zu fertigen, waagerecht miteinander zu verbinden und durch doppelte Kreuzstreben besonders zu sichern.

  1. Absatz 7,Bei Herstellung der Schalungen ist darauf Rücksicht zu nehmen, daß bei der Ausschalung einige Stützen (sogenannte Notstützen) stehenbleiben können, ohne daß daran und an den darüberliegenden Schalbrettern gerührt zu werden braucht. In mehrgeschossigen Gebäuden sind die Notstützen derart übereinander anzuordnen, daß alle Stützkräfte in gerader Fortsetzung weitergeführt werden. Bei den üblichen Spannweiten genügt eine Notstütze unter der Mitte jedes Balkens und unter der Mitte von Deckenfeldern, die mehr als 3 m Spannweite haben. Bei Unterzügen und langen Balken sind nach Bedarf noch weitere Notstützen anzubringen. (8) Vor dem Einbringen des Betons sind die Schalungen zu reinigen und gegebenenfalls anzunässen; Fremdkörper im Innern der Schalungen sind zu beseitigen. Schalungen von Säulen müssen am Fuß und am Ansatz der Auskragungen, Schalungen hoher Träger an der Unterseite Reinigungsöffnungen haben. (9) Während des Betonierens sind die Einschalungen und ihre Unterlagen genau nachzuprüfen. Insbesondere sind während des Betonierens einer Decke im Geschoß darunter die Keile, wenn erforderlich, nachzutreiben. (10) Wölbungen auf Rutschbögen sind nur unter besonderer Vorsicht gestattet. § 34. (1) Kein Bauteil darf ausgeschalt werden, bevor der Beton oder Mörtel ausreichend erhärtet ist, Schalung und Stützung entlastet sind und der Betriebsinhaber oder dessen Beauftragter sich durch Untersuchung des Bauteiles davon überzeugt und die Ausschalung angeordnet hat. (2) Bis zur genügenden Erhärtung des Betons sind die Bauteile gegen die Einwirkung des Frostes und gegen vorzeitiges Austrocknen zu schützen. (3) Besondere Vorsicht ist bei Bauteilen, wie Dächern und Dachdecken geboten, die beim Ausschalen nahezu schon die volle rechnungsmäßige Last haben. (4) Bei kühler Witterung (niedrigste Tageswärme zwischen +5° und 0° C) muß der Betriebsinhaber oder dessen Beauftragter durch Untersuchung des Bauteiles besonders sorgfältig prüfen, ob der Beton ausreichend erhärtet ist und ob nicht die Schalungsfristen verlängert werden müssen. (5) Beim Ausschalen sind die Stützen und Lehrbögen zunächst abzusenken; es ist verboten, sie ruckweise wegzuschlagen und abzuzwängen. Jede Erschütterung ist dabei zu vermeiden. Bei der Entfernung der Schalung ist jeder unnötige Aufenthalt darunter verboten. (6) Es ist verboten, Lasten (Baustoffe usw.) auf Schalungen, Lehrgerüste oder nicht abgebundene Decken abzuwerfen oder abzukippen oder Baustoffe, die nicht sofort verwendet werden, auf nicht ausgeschalte Decken aufzustapeln. § 35. (1) Bei günstiger Witterung (niedrigste Tageswärme über + 5° C) gelten im allgemeinen folgende Ausschalungsfristen: (2) Bei großen Stützweiten und Abmessungen sind die Ausschalungsfristen unter Umständen auf das Doppelte der vorgenannten Zahlen zu verlängern. (3) Tritt während der Erhärtung Frost ein, so sind die Ausschalungsfristen mindestens um die Dauer des Frostes zu verlängern. Bei Wiederaufnahme der Arbeiten nach dem Frost und vor jeder weiteren Ausschalung ist der Beton darauf zu untersuchen, ob er abgebunden hat und genügend erhärtet, nicht nur hart gefroren ist. (4) Die Notstützen sollen nach der Ausschalung noch wenigstens 14 Tage, bei Verwendung hochwertigen Zements noch wenigstens 8 Tage erhalten bleiben. Bei Frost sind diese Fristen um die Dauer des Frostes zu verlängern. (5) Über den Gang der Arbeiten ist ein Tagebuch zu führen, woraus die Zeitabschnitte für die Ausführung der einzelnen Arbeiten stets nachgewiesen werden können. Frosttage sind darin unter Angabe der Grade und der Stunde ihrer Messung besonders zu vermerken. § 36. Bei Probebelastungen dürfen im Gefahrbereich nur die Dienstnehmer beschäftigt werden oder sich aufhalten, die unmittelbar damit zu tun haben. Probebelastungen dürfen nur unter persönlicher Leitung und Aufsicht des Betriebsinhabers, sofern er fachkundig ist, oder eines besonderen, von ihm bestellten Fachkundigen unter Beobachtung aller gebotenen Vorsichtsmaßregeln vorgenommen werden. Abschnitt 6. Abbruchs- und Umbauarbeiten. § 37. Abzubrechende oder umzubauende Gebäude und Gebäudeteile sind ebenso wie die stehenbleibenden Gebäude und Gebäudeteile genau zu untersuchen und, soweit erforderlich, vor Beginn der Arbeit zu sichern, gegebenenfalls einzurüsten. Die Gerüste sind von Schutt und möglichst von Baustoffen freizuhalten. § 38. (1) Es ist verboten, Gebäudeteile umzustürzen; nur bei einstöckigen Gebäuden von nicht mehr als 5 m Höhe ist das Umwerfen der abzubrechenden Gebäudeteile unter Aufsicht und

Beobachtung aller gebotenen Vorsichtsmaßregeln unter der Voraussetzung gestattet, daß die einstürzenden Teile auf den Erdboden (nicht z. B. auf Kellerdecken) aufschlagen. Das Umstürzen darf nicht durch Unterhöhlen erfolgen. (2) Beim Abbruch von Umfassungsmauern sind Schutzdächer und stockwerksweise Schutzgerüste anzubringen. (3) Das Abbrechen der Geländer an Treppen, Treppenabsätzen usw. darf nur fortschreitend mit dem Abbrechen der Stockwerke geschehen, wenn nicht sofort Schutzgeländer angebracht werden. (4) Morsche Balken, Treppen, Balkone, Erker, vorspringende Gebäudeteile usw. sind vor Beginn des Abbruches abzusteifen. (5) Offene oder vom Fußboden befreite Balkenlagen, auf oder über denen gearbeitet wird, sind mit Brettern dicht abzudecken. (6) Das Anhäufen von Abbruchstoff und Schutt in den Geschossen ist verboten. (7) Bauhölzer, eiserne Träger, Werksteine u. dgl. dürfen nur mittels Hebezeugen oder auf schiefer Ebene herabgelassen werden. (8) Die Arbeitsplätze und Verkehrswege dürfen nicht so angeordnet und benützt werden, daß die Dienstnehmer ungeschützt übereinander stehen. Abschnitt 7. Arbeiten an und auf Dächern und ähnliche Arbeiten. § 39. (1) Vor dem Beginn von Arbeiten an oder auf Dächern einschließlich Schalen und Latten der Dächer mit einer Traufhöhe von mehr als 5 m über dem Erdboden müssen folgende Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden. (2) Bei Dächern unter 20° Neigung: Die an oder in der Nähe von Dachkanten Beschäftigen müssen, sofern nicht Schutzgerüste vorhanden sind, gegen Absturz durch Anseilen gesichert sein. (3) Bei Dächern über 20° Neigung: a) Es ist ein dichtes und genügend starkes Schutzgerüst (Fanggerüst) anzubringen, dessen Schutzwand die Traufkante in senkrechter Richtung um mindestens 0'80 m überragt. Die Schutzwand muß über dem Gerüstboden mindestens 1 m hoch sein. Der Gerüstboden darf nicht tiefer als 1 m unter der Traufkante liegen. b) Werden Standgerüste oder Leitergerüste verwendet, so sind sie nach Litera a, auszubauen. c) Bei geknickten Dächern (Mansardendächern) ist außerdem an jedem Dachknick ein Fanggerüst nach Litera a, anzubringen, wenn das Oberdach steiler als 30° ist. § 40. (1) Ist ein geschaltes Dach steiler als 45°, so müssen die Dienstnehmer angeseilt sein, und zwar ohne Rücksicht auf die Traufhöhe über dem Erdboden, wenn das Dach nicht von einem vorschriftsmäßigen Arbeitsgerüst aus eingedeckt wird. Die Vorschrift über das Anbringen der Schutzgerüste wird dadurch nicht berührt. (2) Bei Arbeiten auf gelatteten Dächern ist das Anseilen nicht erforderlich, wenn die Lattung unmittelbar auf Holzsparren liegt, die Neigung des Daches nicht mehr als 60° beträgt und ein vorschriftsmäßiges Schutzgerüst am Dachfuße vorhanden ist. § 41. Dachstühle (Schlitten) dürfen nicht weiter als 2'50 m voneinander entfernt hängen; jeder Stuhl ist an einem starken Tau zu befestigen, das vor jeder Verwendung zu prüfen ist. § 42. (1) Bei Ausbesserungsarbeiten an und auf Dächern sind Vorkehrungen zu treffen, die das Abrutschen von Dienstnehmern, Baustoffen und Werkzeug verhindern. (2) Auf Dachflächen über 20° Neigung darf nur von Dachleitern oder von Arbeitsgerüsten aus gearbeitet werden. (3) Bei allen Ausbesserungsarbeiten auf Dächern über 45° Neigung sind die Dienstnehmer außerdem anzuseilen, sobald diese Arbeiten nicht von vorschriftsmäßigen Arbeitsgerüsten aus vorgenommen werden. § 43. (1) Glasdächer und sonstige aus leicht brechenden Baustoffen hergestellte Dächer ohne Schalung, wie Asbestschieferdächer, dürfen nur. eingedeckt werden, wenn sich unter der Arbeitsstelle Schutzgerüste befinden. (2) Das Betreten der in Absatz eins, genannten Dächer, von Oberlichten und Glasdecken ist verboten; um ihr Betreten zu verhüten, sind Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. (3) Zum Reinigen und Ausbessern sind Arbeitsgerüste oder Leitern zu verwenden; im letzteren Fall haben sich die Dienstnehmer anzuseilen. (4) Bei Arbeiten an und über der Oberfläche solcher Dächer, Oberlichte und Glasdecken sind diese abzudecken. § 44. Arbeiten an Fenstern, wie Verglasen, Anstreichen, Putzen der Fenster, Anbringen von Rolläden, dürfen nur vorgenommen werden, wenn ausreichende Sicherungen gegen Absturz getroffen sind. Das Arbeiten von Brettern aus, die in Fensterflügel eingelegt sind, ist verboten. Abschnitt 8. Fabrikschornsteinbau, Feuerungsanlagen- und Backofenbau. § 45. (1) Beim Bau von freistehenden Schornsteinen sind außen und innen Steigeisen in Entfernungen von nicht über 45 cm einzumauern.

Die äußeren Steigeisen müssen feuerverzinkt oder verbleit, die inneren mit Rostschutzfarbe gestrichen sein. Das unterste äußere Steigeisen ist in etwa 3 m Höhe über dem Erdboden oder über dem Dach anzubringen. Die Steigeisen müssen im Auftritt 25 cm breit sein und dürfen nur aus Schmiedeeisen warm und möglichst scharfeckig gebogen sein. Alle Steigeisen müssen mindestens 13 cm in das Mauerwerk hineinreichen, mindestens 19 mm stark und mit Widerhaken versehen sein sowie mindestens 16 cm vor dem Mauerwerk vorstehen. Bei Schornsteinen bis zu 60 cm oberer lichter Weite genügt es, wenn die inneren Steigeisen in den oberen 5 m vor dem Mauerwerk 12 cm vorstehen. (2) Bei Eisenbetonschornsteinen brauchen die Steigeisen nur 8 cm in den Beton hineinzugreifen, wenn der Widerhaken länger ist und hinter die Eiseneinlagen greift. (3) Bei Schornsteinen über 40 m Höhe sind in Abständen von höchstens 1'80 m am äußeren Steigeisengang Schutzbügel einzumauern. Die Schutzbügel müssen mit Widerhaken versehen sein, mindestens 13 cm in das Mauerwerk hineinreichen und mindestens 16 mm stark sein. Sie müssen warm gebogen, feuerverzinkt oder verbleit sein. Der unterste Schutzbügel darf sich nicht mehr als 10 m über dem Erdboden oder 5 m über dem Dach befinden. § 46. (1) An der Aufzugs- und Einfahrtsstelle ist ein Schutzdach nach Paragraph 8, anzubringen. Der übrige Teil der Arbeitsstelle ist abzudecken oder abzusperren und mit Warnungsschildern zu versehen. (2) Bei Innenförderung ist außerdem unmittelbar über den unten Beschäftigten im Innern ein Schutzgerüst herzustellen. (3) Die inneren Arbeitsgerüste sind auf Traghölzern oder Rüsteisen, die im Mauerwerk aufliegen, zu errichten. Rüsteisen dürfen nicht höher als 40 cm unter der letzten Ziegelschicht eingelegt werden. (4) Unter jedem Arbeitsgerüst ist das nächst tiefer liegende Gerüst als Schutzgerüst zu belassen. Bei Arbeiten von Hängebockgerüsten (Konsolgerüsten) aus findet diese Bestimmung keine Anwendung. § 47. Mauersteine, Mörtel, Werkzeuge usw. sind in Behältern oder Vorrichtungen, die ein Herausfallen verhindern, zu fördern. Das Überladen der Fördergefäße ist verboten. Es ist Vorsorge zu treffen, daß die Förderlasten sich nirgends verfangen. § 48. (1) Aufzugsgalgen müssen mindestens mit zwei Fünftel ihrer Länge in das Innere des Schornsteins hineinreichen und sicher befestigt werden. Galgenbäume unter 5 m Länge dürfen nicht benützt werden. Der obere Teil des Galgens ist am entgegengesetzten Ende des mit Aufzugsrolle versehenen Sattelholzes mit einer Gegenleine zu sichern. (2) Bei Verwendung von Galgen, bei welchen der Zug nur senkrecht wirkt, ist die Anbringung einer Gegenleine nicht erforderlich. (3) Bäume von Dreiböcken sind gegen Aufspalten zu sichern; sie dürfen gegen die Waagerechte nicht unter 60° Neigung haben. Die Fußenden der Bäume sind gegen Ausrutschen zu sichern und dürfen nicht gegen oder auf das Mauerwerk gestellt werden. § 49. (1) Bei Außenarbeiten an Schornsteinen sind Arbeitsgerüste zu verwenden. (2) Nachträglich anzubringende Steigeisen müssen mit Widerhaken versehen sein und sind mit reinem Zementmörtel mindestens 13 cm tief einzubauen. Sie dürfen erst nach dem Erhärten des Mörtels benützt werden. (3) Das Besteigen von Schornsteinen, an denen sich keine Steigeisen befinden, mittels Haken, Böcken, Strickleitern, Seilen oder anderen Steiggeräten ist verboten, ebenfalls das Steigbarmachen durch eingeschlagene Steigeisen. Das Besteigen von Schornsteinen ohne äußere Steigeisen darf nur durch Aufsatzleitern erfolgen, die mit unverschieblichen Abstandeisen versehen sein müssen und bei Verlängerung ineinander zu schieben sind. Kurze Leitern, die in umgelegte Ketten oder Drahtseile gehängt werden, sind zulässig. Die unterste Leiter muß auf fester, unverrückbarer Unterlage stehen. Gegen seitliches Ausweichen ist jede Leiter zu sichern. § 50. Holzpantoffeln oder Schuhe mit Holzsohlen dürfen beim Besteigen der Schornsteine und bei allen Arbeiten auf den Gerüsten nicht getragen werden. § 51. (1) Konsolgerüste dürfen an Haken oder Steigeisen oder eingeschlagenen Klammern nicht befestigt werden, sie müssen mit einer Brustwehr aus Seil oder Kette versehen sein und in je zwei umgelegte Drahtseile, Ketten oder Ringe eingehängt werden. Als Ketten dürfen nur Kranketten von mindestens achtfacher Sicherheit aus bestem, amtlich geprüften Stoff, als Drahtseile solche aus Tiegelgußstahl von mindestens achtfacher Sicherheit verwendet werden. Die Ketten sind durch Schäkel, die Drahtseile durch zwei Klemmen zu schließen. Die Ketten und Drahtseile sind durch untergeschlagene Haken in etwa 1 m Entfernung voneinander vor dem Abrutschen zu sichern. (2) Die Galgen (Ausleger) für Baustoffaufzüge bei Außenarbeiten dürfen nicht an denselben Ketten oder Seilen befestigt werden, welche die Gerüste tragen. (3) Diese Aufzugsanlagen dürfen mit Kraftmaschinen nur dann betrieben werden, wenn die lichte Weite der Schornsteine an der Arbeitsstelle 2 m oder mehr beträgt.

§ 52. (1) Wird der äußere Steigeisengang benützt, so ist, um ein Hinabstürzen durch Herausreißen eines frisch eingemauerten Steigeisens zu verhindern, beim Hochmauern des Schornsteins ein Seil von 2 cm Stärke im Innern etwa 2 m tief an den Steigeisen zu befestigen. Das Seil muß mindestens 3 m nach außen überhängen, damit die Dienstnehmer es beim Übersteigen des Schornsteinrandes benützen können. (2) Das Einbinden von Schornsteinsäulen durch Ringe darf nur von vorschriftsmäßigen Gerüsten, auch Konsolgerüsten, aus erfolgen. § 53. (1) Beim Abbruch von Schornsteinen dürfen Konsolgerüste nicht mit Baustoffen belastet werden. (2) Die Aufzugsvorrichtungen beim Abbruch sind unabhängig von den Gerüsten im Schornstein zu befestigen. § 54. Das Umstürzen von Fabrikschornsteinen ist nur gestattet, wenn alle durch die Verhältnisse gebotenen Vorsichtsmaßnahmen getroffen sind. § 55. Das Abbrechen schadhafter Teile und das Höherführen von Fabrikschornsteinen sowie die Ausführung umfangreicher Ausbesserungsarbeiten am Kopfe des Schornsteins sind nur gestattet, wenn Vorkehrungen getroffen sind, die eine Gefährdung der Dienstnehmer durch Gase oder Rauch ausschließen. § 56. (1) In Feuerungsanlagen und Backöfen darf nur gearbeitet werden, wenn sie genügend abgekühlt sind und Frischluft zugeführt wird. (2) Die Benützung offener Lampen zu Arbeiten im Innern von Feuerungsanlagen oder Backöfen ist verboten. Abschnitt 9. Brunnenbau. § 57. (1) Brunnenschächte müssen, soweit sie nicht in festem Gestein abgeteuft werden, regelrecht ausgeschalt werden, wenn die Tiefe l'50 m übersteigt. (2) Zum Befahren der Brunnenschächte sind zuverlässige Vorrichtungen zu benützen. (3) Die Arbeitsstelle ist in angemessener Entfernung vom Brunnenschacht mit Schutzgeländer abzusperren, die Brunnenöffnung selbst mit Bordbrettern zu umwehren. Ausgeschachteter Boden, Baustoffe, Geräte usw. müssen mindestens 1'50m vom Brunnenrand entfernt gelagert werden. (4) Im Brunnenschacht muß über den Dienstnehmern ein starkes Schutzdach angebracht werden. § 58. (1) Beim Schurzschacht darf nach dem Aufmauern des Brunnenkessels jedesmal nur ein Ring des Schurzholzes, und zwar erst dann fortgenommen werden, wenn das Mauerwerk bis an die Unterkante des Ringes fest hinterfüllt ist. Wenn bei losem Boden, Geröll usw. die Wegnahme auch nur eines Schurzringes gefährlich werden kann, so darf die Brunnenschalung auf der Höhe dieser Bodenschicht nicht entfernt, sondern muß verschüttet werden. (2) Beim Getriebs- oder Betriebsschacht muß die Hinterfüllung eines Feldes bis an den nächsten waagerecht liegenden Rahmen hergestellt werden, ehe die senkrecht stehende Brunnenschalung beseitigt wird. (3) In jedem Falle muß der hinterfüllte Boden festgestampft werden. § 59. Bei der Tieferführung alter Brunnen darf die Brunnenmauer nicht unterfahren werden. Abschnitt 10. Rammen und Bagger. § 60. (1) Rammen müssen feststehen und gegen Kippen gesichert sein (Streben, Seilverankerungen). Stehen Rammen auf Rammgerüsten von mehr als 1 m Höhe (Rammwagen), so sind die Standplätze und Laufgänge abzudecken und einzufriedigen, soweit es der Arbeitsvorgang zuläßt. (2) Der Platz vor der Ramme ist möglichst freizuhalten. (3) Rammpfähle oder Bohlen sind mit den Rammen, namentlich mit den Schwimmrammen, so zu verbinden, daß ein Fehlschlagen des Bärs verhindert wird. (4) In Betriebspausen ist der Rammbär gegen unbeabsichtigtes Herunterfallen derart festzulegen, daß die Kette oder das Seil entlastet sind. (5) Unterhalb der Kopfscheibe muß ein Aussetzbügel angebracht sein. (6) Beim Verschieben der Ramme ist der Bär unten abzustecken. § 61. (1) Lastseile von Baggern müssen mindestens achtfache Sicherheit bieten. (2) Jeder Bagger ist in angemessenen Zeitabschnitten, mindestens aber einmal jährlich auf seine Tragfähigkeit in allen seinen Teilen nachzuprüfen. Die zum Tragen und Heben von Lasten bestimmten Seile, Ketten und Gerüste müssen des öfteren nachgeprüft werden. (3) Auf jedem Bagger muß ein Führer sein, der die nötigen Zeichen gibt und für ihre Befolgung sorgt. Jeder Greif- oder Löffelbagger muß eine mit Handgriffen versehene Zugangstreppe zum Führerstand haben; Türöffnungen müssen verschließbar sein. In Arbeitspausen und bei Nichtbenützung ist der Greifer oder Löffel niederzusetzen. (4) Es ist verboten, im Gefahrbereich eines Baggers während des Betriebes zu arbeiten oder sich dort aufzuhalten, wenn ein Zug oder Fahrzeug durchfährt oder sich dort aufhält.

  1. Absatz 5,Bei Abtragswänden, die höher sind, als die Bagger greifen, sind die oberen, nicht mehr erreichten Schichten rechtzeitig abzustoßen oder abzukeilen. (6) Schwimmbagger haben den für Wasserfahrzeuge bestehenden Vorschriften zu entsprechen. Das Deck der Schwimmbagger ist durch Geländer abzuschließen. Eimerschlitze sind, soweit es der Betrieb zuläßt, einzufriedigen. Zum Überschreiten des Eimerschlitzes muß ein Steg vorhanden sein. Es ist verboten, während des Betriebes die Eimerleiter zu überklettern oder unter derselben hindurchzugehen. Jedes Ingangsetzen des Baggers ist durch ein vorzuschreibendes Zeichen hörbar anzuzeigen. § 62. (1) Bagger müssen so gebaut, aufgestellt und bedient werden, daß sie standsicher bleiben. (2) Die Fördergefäße müssen so eingerichtet sein, daß ein Abstürzen der Last ausgeschlossen ist. (3) Bagger müssen so eingerichtet sein, daß die Hubwirkung sich selbsttätig auslöst, wenn die zulässige Belastung überschritten wird. (4) Die Gleise, auf denen Bagger laufen, sind mindestens täglich vor Beginn der Schicht auf ihre Betriebssicherheit zu untersuchen. ARTIKEL römisch drei. Tiefbauarbeiten. § 63. Die Vorschriften dieses Artikels gelten für die Ausführung von Arbeiten des Eisenbahnbaues, des Wasserbaues, des Straßen- und Wegebaues, des Brückenbaues, des Baues von Kanalisations-, Wasser- und Gasleitungsanlagen, des Meliorationsbaues sowie zur Erhaltung von Tiefbauten. Abschnitt 11. Erd- und Felsarbeiten im Tiefbau. § 64. (1) In Einschnitten, bei Aus- und Abschachtungen, Seitenentnahmen, bei Arbeiten in Gruben, bei Leerung von Schlammteichen usw. darf an Erd- und Felswänden sowie an Halden nur gearbeitet werden, wenn ihre Neigung der Standfestigkeit des Materials entspricht. (2) Wenn die Baustelle keine der Standfestigkeit des anstehenden Materials entsprechende Abböschung gestattet, sind die Wände durch sachgemäße, Sicherheit gewährende Absteifungen zu stützen. § 65. (1) Das Unterhöhlen und das Arbeiten im Gefahrbereich überhängender und unterhöhlter Wände, Stubben usw. ist verboten. (2) Besteht die Abtragswand aus annähernd waagerecht gelagerten Schichten von verschiedener Festigkeit, darf in zwingenden Fällen, aber nur unter besonderer Aufsicht zum Lösen des Bodens unterhöhlt werden. Die Aufsichtsperson muß mit dieser Arbeit vertraut und ständig zugegen sein; sie darf durch keine andere Tätigkeit in Anspruch genommen sein. Zum Entfernen der leichter lösbaren Schicht muß ein besonderes, langgestieltes Werkzeug (Stangenwerkzeug) verwendet werden. Die Dienstnehmer dürfen sich während der Arbeit nur seitwärts und von der Unterhöhlungsstelle genügend weit entfernt aufhalten. Bei Ausschachtungen ist das Unterhöhlen in jedem Fall verboten. § 66. (1) Vor Beginn jeder Schicht, sofort nach dem Hereingewinnen größerer Massen, besonders nach jeder Sprengung sowie bei Frost und nach Regengüssen sind die Wände an und über den Arbeitsstellen, namentlich die Ränder, sorgfältig in weitestem Umfang auf das Vorhandensein loser Massen zu prüfen. Sehr eingehend sind Wände zu untersuchen, die mit Steinen durchsetzt sind. Die Untersuchung hat der an der Wand die Aufsicht Führende vorzunehmen oder mit ihr einen oder mehrere sachkundige Dienstnehmer ausdrücklich zu beauftragen. (2) Lose Massen sind sofort zu beseitigen. Die Arbeit ist im Gefahrbereich einzustellen, bis Abhilfe geschaffen ist. (3) Das Arbeiten übereinander an Abtragswänden und Böschungen ist verboten. Wo es nach den besonderen Verhältnissen notwendig ist, darf oberhalb von Arbeitsstellen gebohrt werden; dabei ist erhöhte Vorsicht zu üben. § 67. Wenn Abtragsmassen aus der Wand von Hand geladen werden und der damit Beschäftigte nicht mindestens in Höhe der Wagenoberkante steht, muß der Abstand zwischen Wagen und Abtragswand an jeder Stelle wenigstens 2 m betragen. § 68. Beim Abbau nicht standfester Ladewände und noch nicht ausgebrannter Halden ist das Beladen geschlossener Züge von Hand verboten. Zwischen den Wagen müssen in solchen Fällen Durchgänge (Fluchtwege) vorhanden sein. § 69. Bei nicht standfesten, über 2'50 m hohen Abtragswänden ist während der Ein- und Ausfahrt der Bauzüge, auch beim Baggerbetrieb, der Aufenthalt zwischen Ladegleis und Abtragswand verboten. § 70. Bei Verwendung von Baggern sind an Wänden, die höher sind, als der Bagger greift, die oberen nicht mehr erreichten Schichten rechtzeitig abzustoßen oder abzukeilen. Abschnitt 12. Arbeiten am, auf, im und unter Wasser. § 71. Bei Arbeiten am, auf und im Wasser, bei denen die Gefahr des Ertrinkens besteht, sind ausreichende Rettungsmittel wie Kähne mit

Ruder, Seile, Haken, Rettungsringe u. dgl. an geeigneten Stellen bereitzuhalten. Mit ihrer Handhabung vertraute Personen müssen in ausreichender Anzahl anwesend sein. § 72. Arbeiten auf und im Wasser unmittelbar vor in Betrieb befindlichen Stollen und vor saugenden Leitungen dürfen erst begonnen werden, nachdem der Stollen oder die Leitung abgesperrt sind und sichergestellt ist, daß sie während der Dauer der Arbeit nicht wieder geöffnet werden. § 73. (1) Von einem Floß aus dürfen Arbeiten nur vorgenommen werden, wenn es genügend tragfähig, sicher angebunden und gefahrlos zugänglich ist. (2) Bei Glatteis dürfen Arbeiten vom Floß aus nicht ausgeführt werden. § 74. Größere Wasserfahrzeuge, auch Schwimmbagger, Elevatoren, Spüler u. dgl. sind mit Rettungsstangen und. mit mindestens zwei Rettungsringen auszurüsten. Befinden sich mehr als 20 Personen gleichzeitig an Bord, soll für je 10 mindestens ein Rettungsring vorhanden sein. Die Ringe sind während des Betriebes an Deck an einer jederzeit leicht zugänglichen Stelle frei aufzuhängen. § 75. (1) Die Decks aller Wasserfahrzeuge usw. sind, soweit es der Betrieb zuläßt, mit sicherem Geländer (Reling) zu umgeben, das bei maschinell bewegten Fahrzeugen mindestens 90 cm hoch sein muß. Das gilt nicht für Prahme (Schuten), die ausschließlich zum Transport von Baggergut benützt werden. Ist aber am Rande dieser Prahme ein Laufgang (Randgang) vorhanden, muß er an der Außenseite mit einer Randleiste (Fußwinkel od. dgl.) versehen sein. Ein solcher Laufgang soll während der Fahrt nicht begangen werden. (2) Für eiserne Decks darf nur Warzen- oder Raupenblech verwendet werden. (3) Die beim Auslegen der Anker zu verwendenden Boote müssen am Bug eine Vorrichtung haben, die beim Verlegen der Anker das Ablassen sowie das Hochziehen der Kette ermöglicht. § 76. (1) Die Steuervorrichtung der Wasserfahrzeuge muß so angebracht sein, daß der Bedienende freien Ausblick hat. (2) Unbesetzte Ruderpinnen müssen festgelegt werden. § 77. (1) Auf Booten, Schiffen, Prahmen, Flößen und anderen Wasserfahrzeugen dürfen sich nicht mehr Personen und Lasten befinden, als der Tragfähigkeit des Fahrzeuges entspricht. Die Mannschaft hat sich ruhig zu verhalten und die Anordnungen des Fahrzeugführers zu befolgen. (2) Decksluken und Bunkerlöcher der Wasserfahrzeuge, Schwimmbagger u. dgl. sind zu verschließen, solange sie nicht benützt werden. § 78. Als Taucher dürfen nur gesunde, für diese Arbeiten durch mindestens zwei Jahre ausgebildete Personen verwendet werden, die das 21. Lebensjahr vollendet haben. § 79. Vor dem Tauchen ist die ganze Ausrüstung (Anzug, Stropps, Riemen usw.) zu überprüfen. Beim Anlegen des Taucheranzuges müssen Taucher und Signalmann (Signalleinenführer) darauf achten, daß der Anzug richtig und zuverlässig zusammengesetzt wird. § 80. (1) Zum Hinuntersteigen und Heraufkommen ist eine ins Wasser führende sichere Leiter anzubringen. Bei starker Strömung sind Stromschutzleitern zu verwenden. Das Ziehen von Leinen über die Leiter ist verboten. (2) Bei größeren Tiefen und in strömendem Wasser ist ein Grundtau auszufahren und durch ein Gewicht zu verankern. (3) Solange sich der Taucher unter Wasser befindet, darf an der Tauchstelle nichts abgeworfen und über die Arbeitsstelle nichts befördert werden. § 81. Vor jedem ersten Abstieg hat der Taucher, bevor das vordere Fenster geschlossen wird, auch wenn er mit Fernsprecher ausgerüstet ist, die vorgeschriebenen und die verabredeten Signale zu wiederholen. Vorgeschrieben sind folgende Sicherheitssignale: Zahl der Züge Bedeutung 1 Taucher will (soll) hoch! 2 Taucher will mehr Luft! 3 Taucher will weniger Luft! Dauerndes Rütteln Notsignal. Die Arbeitssignale sind zu verabreden. § 82. Die Schnelligkeit des Abstieges hat sich nach dem Befinden des Tauchers zu richten. Fühlt er sich unwohl, soll er nach oben kommen; vorher gibt er das Aufstiegsignal. § 83. Hat der Taucher den Grund erreicht, gibt er das verabredete Zeichen. § 84. Das Austauchen aus mehr als 13 m Tauchtiefe muß langsam und stufenweise vor sich gehen. Schießt der Taucher, muß er möglichst schnell nochmals auf die halbe Tiefe gehen. Nach kurzem Aufenthalt beginnt der stufenweise Aufstieg. § 85. Vor dem Hieven (Heben) und Fieren (Senken) von Lasten, beim Steifkommen von Ketten und Trossen hat der Taucher zur Seite zu treten.

§ 86. Muß die Liegestelle des Tauchfahrzeuges geändert werden oder treten Änderungen an der Oberfläche ein, die dem Taucher hinderlich oder gefährlich werden können, ist der Taucher nach oben zu holen. § 87. Während des Tauchens muß ein Fahrzeug bereit sein, um dem Taucher bei Unglücksfällen sofort Hilfe leisten zu können, wenn er an die Oberfläche kommt. § 88. Beim Umkleiden muß der Taucher vor Zug geschützt werden, ihm ist daher möglichst in unmittelbarer Nähe seiner Arbeitsstelle ein Raum zum Umkleiden zur Verfügung zu stellen. Ist dies nicht möglich, muß er auf andere Weise gegen Zug geschützt werden, sonst muß er den Anzug anbehalten (Tauchen vom Fahrzeug aus). § 89. Nach dem Tauchen ist die ganze Ausrüstung zu überprüfen. § 90. Vor dem Tauchen in besonders kaltem Wasser oder in der kalten Jahreszeit sind Unterzeug und, wenn es die Arbeit irgend gestattet, Taucherhandschuhe anzuziehen. Falls möglich, ist ein Taucheranzug mit angearbeiteten Handschuhen zu verwenden. § 91. Die Tauchergruppe besteht mindestens aus dem Taucher, seinem Signalmann, der erforderlichen Anzahl von Pumpenleuten und Hilfspersonen. § 92. (1) Der Signalmann (Signalleinenführer) muß den Tauchapparat mit Zubehör in allen Einzelheiten sowie die maßgebenden Vorschriften, besonders die Zeichenordnung kennen. Er muß damit vertraut sein, wie Leute, die beim Tauchen verunglücken oder erkranken, zu behandeln sind, und muß Wiederbelebungsversuche einleiten können. (2) Der Signalmann führt die Signalleine und den Schlauch. Er ist verantwortlich für das Stecken, Klarhalten und Einholen von Signalleine und Schlauch sowie für das richtige Anziehen des Tauchers und für seine Sicherheit beim Abstieg, Aufenthalt unter Wasser und Aufstieg. § 93. (1) Der Signalmann ist für die gesamte Tauchergruppe verantwortlich. Er hat besonders dafür zu sorgen, daß Ruhe und Ordnung herrschen, solange der Taucher unter Wasser ist. (2) Bei schwierigen Arbeiten ist die Tauchleitung einem Taucher zu übertragen; während seiner Abwesenheit trägt auch in diesem Fall der Signalmann die Verantwortung. § 94. Der Taucher hat sich vor Beginn der Arbeit über Stromverhältnisse, Dampferverkehr und sonstige Gefahrstellen, wie elektrische Unterwasserkabel, Saugrohrleitungen, Unterspülungen, Trossen, eingehend zu unterrichten. Ist ein leitender Taucher bestellt, gilt das gleiche auch für ihn. § 95. Die Bedienungsmannschaft der Pumpe muß ruhig und gleichmäßig arbeiten. Solange der Taucher im geschlossenen Anzug ist, darf die Pumpe unter keinen Umständen verlassen werden. § 96. (1) Wird dem Taucher Preßluft oder Sauerstoff von oben zugeführt, ist für die gleichmäßige und ausreichende Versorgung mit Atemluft der Mann verantwortlich, der das Regulierventil bedient. (2) Bei einer Tauchtiefe von mehr als 20 m darf reiner Sauerstoff als Atemluft nicht verwendet werden. § 97. Durch ernste Belehrung über ihre Aufgaben ist der gesamten Tauchergruppe eindringlich zum Bewußtsein zu bringen, daß ein Menschenleben von ihrem Verhalten abhängt. § 98. (1) Größe, Einrichtung und Verankerung des Taucherfahrzeuges müssen dem Arbeitszweck entsprechen. Wenn von einem festliegenden Fahrzeug oder von Land aus getaucht wird, muß ein betriebssicheres stabiles Beiboot bereit liegen. (2) Während des Tauchens muß das Taucherfahrzeug durch die in den behördlichen Bestimmungen vorgeschriebenen Signale kenntlich gemacht sein. Sie müssen so gesetzt sein, daß sie auf größere Entfernung gesichtet werden können. (3) Wird von Land aus getaucht, muß 50 m oberhalb und unterhalb der Tauchstelle je eine rote Flagge als Wahrschau gesetzt werden. (4) Arbeitet ein Taucher im Fahrwasser, hat der Tauchleiter rechtzeitig für eine besondere Wahrschau zu sorgen. § 99. (1) Sprengungen unter Wasser dürfen nur in Anwesenheit eines Sprengmeisters (Schießmeisters) ausgeführt werden. Dieser ist dafür verantwortlich, daß Schiff und Taucher durch die Sprengarbeiten nicht gefährdet werden. Von Tauchern dürfen Sprengladungen nur angebracht werden, wenn sie im Sprengdienst unterrichtet sind. (2) Die Sprengladung darf erst abgetan werden, wenn der Taucher ganz aus dem Wasser herausgekommen und einwandfrei festgestellt ist, daß die Sprengladung nicht am Taucher hängt. § 100. Für das autogene Schneiden unter Wasser gelten die Bestimmungen der Azetylenverordnung, BGBl. Nr. 75 aus 1951,, entsprechend. Die Bedienung der Flaschenbatterie usw. darf nur einem für das Unterwasserschneiden Geschulten übertragen werden.

§ 101. (1) Muß der Taucher aus einer Tiefe von über 13 m, in der er sich längere Zeit befunden hat, plötzlich aus dem Wasser, ist er sofort wieder unter einen Druck zu bringen, der der halben Tauchtiefe entspricht. Der Druck ist allmählich zu vermindern. Ist er beim Heraufkommen ohnmächtig oder bewußtlos, darf er erst unter Druck gesetzt werden, nachdem er das Bewußtsein wiedererlangt hat oder wenigstens regelmäßig und kräftig atmet. (2) Das Unterdrucksetzen hat in einer Rekompressionskammer oder, wenn eine solche nicht zur Verfügung steht, im Tauchersack oder, wenn auch ein Tauchersack nicht zur Verfügung steht, im Anzug zu geschehen. Damit im letzteren Fall der Tauchanzug nicht platzt, ist über ihn ein Drucknetz anzuziehen. (3) Bei jedem Unfall im Wasser ist sofort ein Arzt herbeizurufen; bis der Arzt kommt, ist nach den allgemeinen Regeln für Erste Hilfeleistung bei Unfällen, insbesondere für die Wiederbelebung und die Behandlung von Bewußtlosen zu verfahren. § 102. Bei Arbeiten in Druckluft sind die Bestimmungen der Verordnung für Arbeiten in Druckluft einzuhalten. Abschnitt 13. Herstellen von Leitungsgräben, Verlegen von Leitungen in der Erde, Arbeiten an bestehenden Leitungen. § 103. (1) Dränagegräben auf Äckern und Wiesen dürfen bei standfestem Boden bis zu einer Gesamttiefe von 175 m mit steilen Wänden ohne Verbau (Absteifung) hergestellt werden, wenn die Arbeiter beim Ausheben des Grabens nicht tiefer als 1'25 m im Graben stehen und die Rohre mit dem Rohrhaken verlegt werden. (2) Sonst gelten auch für Dränagegräben die Vorschriften der Paragraphen 104 bis 117, besonders für Dränagen von größerer Tiefe und für solche, bei denen die Rohre von Hand verlegt werden, wie für Rieselfelddränagen. § 104. (1) Alle Gräben für Kanäle (Siele, Schleusen, Dohlen), Heizkanäle sowie Gas-, Wasser-, Kabel- und andere geschlossene Leitungen müssen, soweit sie nicht im Fels oder in ähnlich standfestem Boden ausgeführt werden, bei Tiefen von mehr als 1'25 m der Bodenart, den Grundwasserverhältnissen und der Straßenbefestigung entsprechend abgeböscht oder sachgemäß verbaut (abgesteift) werden. Der Verbau muß mit der Ausschachtung fortschreiten. (2) Bei Tiefen von 1'25m bis 1'75 m genügen in standfestem, gewachsenen Boden als Verbau Saumbohlen. <3) Wenn erhebliche Erschütterungen durch Straßenverkehr usw. zu erwarten sind oder das Erdreich in der Nähe schon bei früheren Bauarbeiten verändert worden ist, müssen auch Gräben geringerer Tiefe der Bodenart usw. entsprechend verbaut oder abgeböscht werden. (4) Gräben mit überhängenden Wänden dürfen niemals ohne Verbau hergestellt werden. § 105. (1) Holzbohlen zum Verschalen sollen mindestens 5 cm stark sein. Der Durchmesser der Spreizen (Steifen) ist nach ihrer Länge, dem Abstand der Versteifungen und ihrer Anzahl bei jeder Versteifung zu bemessen; er muß bei hölzernen Spreizen mindestens 10 cm betragen. Die Brusthölzer (Laschen) müssen von entsprechender Stärke und Breite sein. (2) Zur Sicherung der Grabenkanten sollen die Saumbohlen oder die obersten Bohlen des Verhaues die Grabenwand um mindestens 5 cm überragen. (3) Werden zum Verschalen Bohlen von 4 m und mehr Länge verwendet, ist an den Stößen doppelte Versteifung zu setzen. Einfache Versteifung (Blattsteife oder Blattstoß) darf bei gewöhnlichem Verbau nicht verwendet werden. § 106. Werden zum Verbau eines Grabens, in dem lange, schwere Rohre verlegt werden sollen, eiserne Spreizen verwendet, müssen diese so beschaffen sein, daß sie bei den Umsteifungen von oben gelöst und entfernt werden können, ohne daß sich jemand unter das schwebende Rohr begeben muß. § 107. Der Verbau darf nur auf Anordnung und unter Aufsicht ausgewechselt und beseitigt werden. § 108. Nach Arbeitsunterbrechungen durch Sonn- und Feiertage, durch Regen oder aus anderen Ursachen, muß vor Wiederbeginn der Arbeiten der Verbau geprüft und nach Bedarf ausgebessert werden. § 109. Spreizen, auf denen Pritschen oder Arbeitsbühnen angebracht werden, müssen durch Knaggen oder in anderer Art besonders gesichert sein. Pritschen und Bühnen müssen mindestens 40 cm breit sein und Saumbretter haben. Ist der Graben weniger als 80 cm breit, sind die Pritschen so anzulegen, daß der Boden nur vor Kopf hinaufgeworfen werden kann. § 110. (1) Gräben von über 1'50 m Tiefe sind mit einer genügenden Anzahl Leitern zu versehen, um gefahrloses Ein- und Aussteigen zu ermöglichen. (2) Das Besteigen und Verlassen der Gräben an den Spreizen ist verboten. § 111. Beim Ausheben eines Grabens muß auf jeder Seite ein mindestens 60 cm breiter Streifen

von ausgehobenem Boden, Baumaterialien, Rohren u. dgl. freigehalten werden. Ist das nicht möglich, muß der Graben gegen Einsturz besonders gesichert werden, nötigenfalls durch Verbau auch schon bei geringen Tiefen; auch ist ein wirksamer Schutz gegen das Abrutschen des ausgehobenen Bodens usw., wie durch verankerte Bohlen, zu schaffen. § 112. Gräben von mehr als 80 cm Breite müssen eine ausreichende Anzahl Übergänge haben. Bohlen sind dabei so zu verlegen, daß sie genügend Auflage haben und nicht abrutschen können. § 113. (1) Zum Herstellen der Rohrverbindungen dürfen die Seitenwände der Gräben nur dann etwas ausgestochen werden, wenn die Grabenwandungen so gesichert sind, daß die Kopflöcher nicht einstürzen können. (2) Bei losem Erdreich müssen die Kopflöcher kastenförmig abgesteift werden. § 114. (1) Auf eingebauten Spreizen dürfen schwere Lasten, wie schwere Rohre, nicht abgesetzt und gelagert werden. (2) Schwere Lasten sind nur mit geeigneten Hebezeugen hinabzulassen und herauszuheben. (3) Haken zum Ablassen von Zementrohren müssen bei Frostwetter umwickelt sein, damit die Rohre nicht abrutschen. § 115. Beim Hinabreichen gefüllter Eimer und Gießkellen ist auf den Schutz der Dienstnehmer gegen überfließendes Schmelzmaterial zu achten. Die Gefäße dürfen erst abgenommen werden, nachdem sie bis in Brusthöhe hinabgelassen sind. § 116. (1) Vor dem Abdrücken von Rohrleitungen müssen Krümmungen und freie Enden fest verbaut werden. (2) Beim Ablassen des Druckes und Lösen der Endverschlüsse ist dafür zu sorgen, daß sich niemand im Gefahrbereich befindet. § 117. Beim Zuschütten der Gräben dürfen die Absteifungen erst entfernt werden, wenn sie durch das Verfüllen entbehrlich geworden sind. Die Bohlen sind einzeln auszubauen; erforderlichenfalls müssen dabei Umsteifungen vorgenommen werden. Beim Ausschalen sind die Spreizen an den Enden jedes Feldes zuletzt fortzunehmen; hiebei darf niemand innerhalb des Feldes stehen. Bei besonderer Einsturzgefahr muß der Verbau stehenbleiben. § 118. Kanäle, ihre Einsteigschächte und andere unterirdische Hohlräume dürfen erst betreten werden, nachdem in geeigneter Weise, wie durch Gasanzeiger, Sicherheitslampe (erforderlichenfalls mit Schwimmer), sicher festgestellt worden ist, daß sich keine schädlichen Gase darin befinden. Müssen zur weiteren Untersuchung Personen einsteigen, sind sie anzuseilen. Das Seil muß von einer mit der Arbeit vertrauten, kräftigen und zuverlässigen Person gehalten werden. Das Seilende muß außerdem gegen Hineingleiten gesichert sein. § 119. Ist mit dem Vorhandensein entzündlicher oder explosibler Gase zu rechnen, darf nur mit Sicherheitslampen gearbeitet werden. Solange Gefahr besteht, muß eine Aufsichtsperson an der Einsteigstelle anwesend sein. § 120. In überdeckten Reglerschächten dürfen Arbeiten an unter Druck stehenden Gasleitungen nur von Facharbeitern ausgeführt werden. § 121. (1) Arbeiten an Gasrohrleitungen, die weder durch Herausnehmen eines Rohrstückes noch durch eine abdichtende Blindscheibe von dem im Betrieb befindlichen Gasrohrnetz abgetrennt sind, dürfen nur geeigneten Personen, denen die damit verbundenen Gefahren bekannt sind, übertragen werden. Ist es nicht möglich, die gesundheitsschädlichen oder leicht entzündlichen Gase an der Austrittsstelle in ungefährlicher Weise abzuführen, sind die Räume angemessen, nötigenfalls künstlich zu durchlüften. Wenn erforderlich, sind geeignete Schutzmittel wie Atemschutzgeräte, Handschuhe bereitzustellen und zu benützen. Besonders bei Gasdrücken von mehr als 80 mm WS sind, wo es die Betriebsverhältnisse erfordern, Rettungsgeräte gebrauchsfähig bereitzuhalten. Ist mit Gasvergiftungen zu rechnen, müssen Personen stets erreichbar sein, die in der Wiederbelebung von Hand und im Bergungsdienst ausgebildet sind. Sofern Wiederbelebungsgeräte vorhanden sind, müssen Personen, die mit deren Bedienung vertraut sind, stets verfügbar sein. Mit ihnen sind in angemessenen Zwischenräumen Geräteübungen vorzunehmen. Die Wiederbelebungsgeräte dürfen nur von den ausgebildeten Personen bedient werden. (2) Die Arbeiten dürfen nur unter sachverständiger Aufsicht und durch mehrere Dienstnehmer ausgeführt werden. (3) Offene Flammen mit Ausnahme von Schweißflammen bei den im Paragraph 123, Absatz 2, genannten Arbeiten und nicht explosionssichere Lampen sind fernzuhalten. Bleischmelzöfen und andere Feuerstellen müssen in genügend weiter Entfernung und unter Berücksichtigung der Windrichtung angeordnet werden. Rauchen ist verboten. (4) Die zur sicheren und schnellen Ausführung erforderlichen Werkzeuge und die bei Gasaustritt zum Abdichten nötigen Materialien müssen an der Arbeitsstelle vorhanden sein. Auch müssen genügend Arbeitskräfte und Hilfsmittel, wie Leitern, Seile, Gurte zur Hand sein, um im Notfall Arbeiter aus dem Rohrgraben schnell herausschaffen zu können.

  1. Absatz 5,Bevor die Leitung unterbrochen wird, muß bei Rohren mit einem Durchmesser von 80 mm und mehr das Gas durch Blasen oder in anderer Weise abgesperrt werden. Die offenen Rohrenden und sonstige Ausströmstellen sind durch Holzspunde, Ton od. dgl. dicht zu verschließen, solange es die Arbeit gestattet. § 122. In der Richtung ausströmenden Gases dürfen sich im Rohrgraben Dienstnehmer nur aufhalten, soweit es unbedingt nötig ist. Bei Arbeitsunterbrechung müssen offene Rohrleitungen mit gußeisernen Kappen, Überschiebern mit Eindichtung, Stopfen od. dgl. sicher verschlossen werden. § 123. (1) Entleerte Leitungen dürfen nicht geschweißt werden, solange die Gefahr besteht, daß explosible Gasluftgemische vorhanden sind. (2) An Gasleitungen, die sich in Betrieb befinden, dürfen Schweißarbeiten nur vorgenommen werden, wenn sie so im Freien liegen, daß gefährliche Gasansammlungen nicht zu befürchten sind, und wenn der Gasdruck so hoch ist, daß sich ein explosibles Gasluftgemisch in der Leitung nicht bilden kann. Die Arbeiten dürfen nur unter sachkundiger Aufsicht vorgenommen werden. § 124. (1) Vor Beginn von Arbeiten an Verteilungsleitungen im Innern von Gebäuden ist die Abschlußvorrichtung zu schließen. (2) Soweit die Ausführung der Arbeiten es gestattet, sind die Leitungen durch geeignete Verschlußstücke, wie Rohrkappen, Gewindepflöcke, Stöpsel, gasdicht zu verschließen. § 125. Müssen die Arbeiten ausnahmsweise unter Gasdruck vorgenommen werden, weil die Gaszufuhr nicht abgestellt werden kann, sind sie unter Zuziehung einer zweiten Person auszuführen. Fenster und Türen sind zu öffnen, die Verwendung von Feuer und offenem Licht ist verboten. Bei Dunkelheit sind Sicherheitslampen zu benützen. § 126. Die Dienstnehmer haben die von ihnen zu benützenden Gerüste und Leitern, besonders fremde Leitern, zu prüfen und sich von ihrer unfallsicheren Beschaffenheit zu überzeugen. § 127. Wenn in geschlossenen Räumen Gasgeruch bemerkt wird oder Verdacht auf Gasausströmung besteht, zum Beispiel wenn der Gasmesser Gasverlust anzeigt, sind sie zunächst durch Öffnen der Türen und Fenster, namentlich der oberen Fensterflügel, vollkommen zu lüften. Erst dann darf nach undichten Stellen gesucht werden. Dies hat durch Abriechen oder Bestreichen mit Seifenwasser oder durch Anwendung von Gassuchapparaten zu geschehen. Das Ableuchten mit offenen Flammen ist verboten, ebenso das Anzünden von Zündmitteln und das Ein- und Ausschalten von elektrischen Lampen (Funkenbildung). Zur Beleuchtung sind Sicherheitslampen zu verwenden. Zu den Arbeiten ist erforderlichenfalls eine zweite Person zuzuziehen. § 128. Werden die undichten Stellen nicht gefunden oder können sie nicht sofort beseitigt werden, ist der Haupthahn abzusperren und die nächste Aufsichtsperson zu benachrichtigen. § 129. (1) Die Füll- und Ablaßschrauben der Gasmesser sind gasdicht einzuschrauben. (2) Die Anschlußstutzen an ausgebauten Gasmessern sind gasdicht abzuschließen. § 130. Bei Arbeiten an Straßenanschlußleitungen haben die auf der Straße und in den Innenräumen beschäftigten Dienstnehmer sich beim Abstellen und kurz vor dem Wiedereinlassen des Gases rechtzeitig zu verständigen und darauf zu achten, daß Gas nicht durch unverschlossene Leitungen, Lampen oder Apparate entweichen kann. Abschnitt 14. Leitern, Leitergänge, Treppen, Laufstege und Karrbohlen. § 131. (1) Leitern müssen so beschaffen sein und aufgestellt werden, daß sie gegen Abgleiten, Ausrutschen und Umkanten sowie gegen starkes Schwanken und starkes Durchbiegen gesichert sind. (2) Steh- und Bockleitern müssen gegen Auseinandergleiten gesichert sein, zum Beispiel durch Ketten, Gelenkeisen. (3) An Verkehrswegen aufgestellte Leitern sind besonders zu sichern. § 132. (1) Schadhafte und fehlende Sprossen müssen sofort durch fehlerfreie Sprossen gleicher Art ersetzt werden. (2) Das Befestigen von Leitersprossen nur durch Aufnageln und das Verlängern von Leitern durch Zusammennageln ist verboten. § 133. (1) Leitern, die zu Aufmauerungen, Bühnen, Luken, in Gruben, Schächte usw. führen, müssen mindestens mit einem Holm um 1 m über die zu besteigende Stelle hinausragen, wenn nicht eine andere Vorrichtung genügende Sicherheit gegen Abstürzen bietet. (2) Umfangreiche Arbeiten dürfen von einfachen Leitern aus nicht ausgeführt werden. Zur Ausführung geringfügiger Arbeiten sind einfache Leitern nur bis zu 8 m Länge zulässig. (3) Auf Leitern ist das Stein- und Ziegelhanteln verboten. § 134. (1) Leitergänge und Treppen dürfen nicht so übereinanderliegen, daß herunterfallende Gegenstände den unteren Gang oder die untere Treppe treffen können. Bedingt die Örtlichkeit

eine solche Lage, sind sie unterhalb und an den Seiten zu verschalen. In gleicher Weise sind Leitergänge und Treppen zu schützen, unter denen sich ein Durchgang oder eine Arbeitsstätte befindet. (2) Treppen von fünf und mehr Stufen sollen an einer Seite Handleiste oder Handseil haben. Treppen von 10 und mehr Stufen mit freiliegenden Seiten müssen an diesen sichere Geländer zum Schutz gegen Abstürzen haben. § 135. (1) Treppen und Laufstege müssen mindestens 0'80 m, wenn sie der Lastenbeförderung dienen, mindestens 1'25 m breit sein. Sie müssen so befestigt und unterstützt sein, daß sie beim Betreten und Besteigen nicht brechen, abrutschen, kippen oder schwanken. (2) Geneigte Laufstege sind nur bis zu einer Neigung von 35° zulässig. Auf ihnen sind über die ganze Breite Trittleisten zum Schutz gegen Ausgleiten anzubringen. § 136. Laufbretter, Karrbohlen und Ladebrücken müssen genügend breit sein und so stark oder so unterstützt sein, daß beim Betreten und Befahren ein Brechen, Kippen, Abrutschen und größere Schwankungen ausgeschlossen sind. Abschnitt 15. Baugerüste. § 137. (1) Die bei Tiefbauarbeiten nötigen Gerüste sind nach Art der auszuführenden Arbeiten, nach der voraussichtlichen Beanspruchung und nach fachmännischen Grundsätzen in genügender Festigkeit und Breite herzustellen und während der Benützung in diesem Zustand zu erhalten. (2) Gerüste dürfen vor vollständiger Fertigstellung nicht in Gebrauch genommen werden. § 138. Zu Fußgerüsten dürfen Fässer, Kisten, Eimer, aufgeschichtete Ziegel u. dgl. nicht verwendet werden. § 139. Behelfsgerüste aus Steig-, Tritt- oder Doppelleitern dürfen nicht höher als 3 m sein. § 140. Einfache Stangen- und Leitergerüste dürfen nur bei Arbeiten mit geringem Bedarf an Werkstoffen verwendet werden. § 141. (1) Zu Bockgerüsten dürfen nur regelrecht gebaute Gerüstböcke verwendet werden. (2) Die Gerüstböcke sind auf fester Unterlage aufzustellen; bei nicht tragfähigem Untergrund sind vorher entsprechende Befestigungen vorzunehmen. (3) Mehr als zwei Bockgerüste dürfen nicht übereinandergestellt werden. Übereinanderstehende Bockgerüste müssen abgestrebt sein und sind nur bis zu einer Gesamthöhe von 4 m zulässig. § 142. (1) Schalbretter dürfen zur Herstellung von Gerüsten nicht verwendet werden. (2) Rüstbohlen müssen gesäumt und der Belastung entsprechend stark sein; sie dürfen in ihrer Tragfähigkeit nicht geschwächt sein. Die Bohlen sind dicht aneinander und so zu verlegen, daß sie weder wippen (aufschnappen) noch ausweichen können. § 143. (1) Jede zur Arbeit oder Lagerung benützte Gerüstlage muß bis an die inneren Rüststangen oder, wenn diese fehlen, möglichst bis an die Wand des Bauwerkes mit Bohlen abgedeckt werden. (2) An jedem Stoß muß der Gerüstbelag entweder auf zwei Riegeln aufliegen oder die Rüstbohlen müssen einander genügend weit überdecken. § 144. (1) Mehr als 2 m über dem Boden befindliche Arbeitsgerüste müssen nach außen hin ein in etwa 1 m Höhe sicher angebrachtes Geländer und Bordbretter haben. (2) Hängegerüste sind gegen Umkippen und Schwingen besonders zu sichern. § 145. Transportgerüste, die über Eisenbahnen, Wege oder Wasserläufe führen, und andere hohe Gerüste müssen einen seitlichen Fußsteig mit Geländer haben. § 146. (1) Bei Kippgerüsten und ähnlichen Anlagen sind Schutzstangen anzubringen, die an den Schüttstellen beweglich sein dürfen; nur aus zwingenden Gründen dürfen sie fehlen. Kippgerüste, die gleichzeitig dem regelmäßigen Verkehr der Arbeiter dienen, müssen wenigstens auf einer Seite Schutzstange und Bordbrett haben. (2) Kippgerüste müssen neben dem Gleis einen genügend breiten Bohlenbelag für die beim Kippen Beschäftigten haben. Ist das wegen der Art des Entladens nicht möglich, sind zwischen den Schienen Bohlen zu verlegen. (3) Kippgerüste müssen so stark sein, daß sie in ihrer ganzen Länge eine Belastung durch beladene Wagen aufnehmen können. Sie sind mit besonders kräftigem Längsverband zu versehen. § 147. (1) Vor Gerüsten, die nicht für Belastung durch Lokomotiven berechnet sind, ist ein auffallendes Haltezeichen für Lokomotiven anzubringen. (2) Vor Gerüsten, die nur für das Vorfahren der entleerten Wagen bestimmt sind, muß eine Sperr- oder Ablenkvorrichtung im Gleis eingebaut sein, die das unbeabsichtigte Vorlaufen beladener Wagen oder der Lokomotive auf das Gerüst ausschließt. § 148. Gleise auf Gerüsten müssen einen sicheren Abschluß haben. § 149. Beim Auf- und Abbau von Gerüsten, Absteifungen usw. dürfen Personen, die mit diesen Arbeiten nichts zu tun haben, im Gefahrbereich weder beschäftigt werden noch sich dort aufhalten.

§ 150. Werden auf Tiefbaustellen, an und auf Gebäuden und anderen Bauteilen Gerüste wie im Hochbau verwendet, gelten insoweit die ein schlägigen Bestimmungen des Artikels römisch zwei. Abschnitt 16. Bauwerke im Tiefbau. § 151. (1) Einschalungen und zugehörige Gerüste sind tragfähig aus zweckentsprechenden Baustoffen herzustellen. Sie müssen leicht und gefahrlos wieder entfernt werden können. (2) Bei Gußbetonarbeiten ist auf ausreichende Standfestigkeit der Schalung besonders zu achten. § 152. Auf Einschalungen dürfen Baustoffe nicht abgestürzt und auch nicht in unzulässiger Menge gestapelt werden. § 153. Zu Stützen sollen möglichst gerade gewachsene Hölzer genommen werden; sie müssen mindestens 7 cm Zopfdicke haben. § 154. Stützen sind, wenn nötig, nach der Längen- und Tiefenrichtung untereinander abzuschwerten und knicksicher auszubilden. § 155. (1) Stützen und Lehrbögen sind auf Keile, Sandtöpfe, Schrauben oder andere Ausrüstungsvorrichtungen zu stellen, durch deren allmähliches Lüften das Gerüst langsam und ohne Erschütterung gesenkt werden kann. (2) Auf dem Erdboden stehende Stützen müssen eine unverrückbare Unterlage haben, wie Bohlen, Kanthölzer. § 156. (1) Von den Stützen solcher Schalungen, die üblicherweise wie im Hochbau hergestellt werden, dürfen unter Platten nur jede zweite, unter Balken nur jede dritte gestoßen sein, wobei die gestoßenen Stützen möglichst gleichmäßig zu verteilen sind. Mehr als einmal gestoßene Stützen sind unzulässig. Die Schnittflächen gestoßener, lotrechter Stützen müssen waagerecht sein und dicht aufeinanderpassen. An der Stoßstelle sind sie durch aufgenagelte, mindestens 70 cm lange, hölzerne Laschen gegen Ausbiegen und Knicken zu sichern. Bei Stützen aus Rundholz sind drei, bei solchen aus Vierkantholz vier Laschen für jeden Stoß zu verwenden. Wegen der Knickgefahr darf der Stoß nicht ins mittlere Drittel der Stützen gelegt werden. Stützen mit Ausziehvorrichtung oder eiserner Verlängerung gelten als nicht gestoßen, wenn die Verbindung haltbar und wirksam ist. (2) Schalungen sind so herzustellen, daß beim Ausschalen einige Stützen (Notstützen) stehen bleiben können, ohne daß an sie und an die darüberliegenden Schalbretter gerührt zu werden braucht. In mehrgeschossigen Bauwerken sind die Notstützen so übereinander anzuordnen, daß alle Stützkräfte in gerader Fortsetzung weitergeführt werden. § 157. Beim Herstellen von Decken und Gewölben, die mehr als 8 m vom Fußboden entfernt sind, und bei schwer lastenden Bauteilen müssen in der Regel abgebundene, auf Standsicherheit berechnete Lehrgerüste verwendet werden. § 158. Zwischen hohen und engen Schalungen sind. Leitern anzubringen. § 159. Beim Vormischen der trockenen Bestandteile des Betons in geschlossenen Räumen (Silos) muß der entstehende Staub abgesaugt werden; ist das aus besonderen Gründen nicht möglich, sind die Dienstnehmer mit Schutzmasken auszurüsten. § 160. (1) Gefrorene Baustoffe dürfen nicht verarbeitet werden. (2) Der Beton soll alsbald nach dem Mischen und ohne Unterbrechung verarbeitet werden. Bleibt er in Ausnahmefällen einige Zeit unverarbeitet liegen, muß er gegen Witterungseinflüsse geschützt werden. Er muß jedoch verarbeitet sein, ehe ein Erstarren merkbar wird. § 161. Vor Beginn und während des Betonierens sind die Einschalungen und ihre Unterlagen genau nachzuprüfen. Mängel sind zu beseitigen. § 162. Beim Entleeren von Beton aus Muldenkippern darf niemand zu nahe an der Mulde stehen, da Beton oft an der Wandung haftet und die Mulde dadurch leicht zurückschlägt. § 163. Dienstnehmer, die bei Gußbetonarbeiten Betonbrei betreten müssen, dürfen nur beschäftigt werden, wenn sie mit wasserundurchlässigem Schuhzeug versehen sind. § 164. Der eingebrachte Beton ist während der ersten Zeit des Erhärtens vor Hitze, Wind und Kälte, gegen strömendes Wasser, chemische Angriffe und Erschütterungen zu schützen. § 165. Lasten (Baustoffe u. dgl.) auf frisch betonierte Bauteile abzuwerfen oder abzukippen und Baustoffe auf noch nicht genügend erhärteten Bauteilen in unzulässiger Menge zu stapeln, ist verboten. § 166. (1) Kein Bauteil darf ohne Anordnung des Betriebsinhabers oder dessen Beauftragten ausgeschalt werden. Dieser hat sich vorher davon zu überzeugen, ob der Beton oder der Mörtel ausreichend erhärtet ist. (2) Beim Ausschalen sind die Stützen und Lehrbögen zunächst abzusenken; sie ruckweise wegzuschlagen und abzuzwängen, ist verboten. Jede Erschütterung ist zu vermeiden. (3) Beim Entfernen der Schalung ist jeder unnötige Aufenthalt unter ihr verboten. § 167. Die Notstützen (Paragraph 156, Absatz 2,) sollen nach dem Ausschalen noch wenigstens 14 Tage, bei Verwendung hochwertigen Zements wenig-

stens 8 Tage stehen bleiben. Bei Frost sind diese Fristen mindestens um die Dauer des Frostes zu verlängern. § 168. Probebelastungen dürfen nur unter Leitung und Aufsicht eines Fachkundigen und unter Beobachtung aller gebotenen Vorsichtsmaßregeln vorgenommen werden. Im Gefahrbereich dürfen Personen, die mit der Probebelastung nichts zu tun haben, weder beschäftigt werden noch sich dort aufhalten. § 169. Mauern, die nicht für sich standfest sind, dürfen erst hinterfüllt werden, nachdem die zur Verspannung dienenden Teile (Zwischenwände oder Gewölbe) ausgeführt und erhärtet sind. § 170. (1) Vor Beginn der Arbeiten an und neben bestehenden Bauwerken sind ihre Bauteile auf Sicherheit und Tragfähigkeit zu untersuchen. (2) Fundamentmauern dürfen immer nur stückweise in kleinen Abschnitten bis zu 1'25 m unterfahren werden. Größere Abschnitte müssen vorher besonders gestützt werden. § 171. Für Hochbauten und den Bau von Fabrikschornsteinen gelten die einschlägigen Vorschriften des Artikels römisch zwei. Abschnitt 17. Abbruch von Tiefbauwerken. § 172. (1) Abzubrechende Bauwerke sind vor Beginn der Arbeit genau zu untersuchen. Sie sind beim Abbruch, soweit erforderlich, gegen unbeabsichtigten Einsturz zu sichern. Bei stehengebliebenen Bauteilen ist besondere Vorsicht geboten. (2) Bauwerke, die durch den Abbruch anstoßender Bauteile ihren Halt verlieren können, sind rechtzeitig durch Absteifen oder Verspreizen und nötigenfalls durch Unterfangen der Fundamente zu sichern. (3) Mauerteile dürfen nicht durch Unterhöhlen zum Einsturz gebracht werden. (4) Gewölbe, Wände, Pfeiler usw., die nicht fest und breit genug sind, um einen sicheren Stand zu bieten, müssen vorher eingerüstet werden; die Gerüste müssen möglichst von allen Abbruchstoffen frei gehalten werden. Von unten aus dürfen solche Bauteile nur stückweise und nur mit langen Stangen oder Haken abgebrochen werden. § 173. (1) Stein- und Schuttrutschen müssen geschlossen oder sonst gegen das Herausspringen des Materials gesichert sein. Der Auslauf der Rutsche ist so einzurichten, daß niemand gefährdet wird. Während des Betriebes darf das Material nicht unmittelbar mit der Hand, sondern nur mit einer Krücke oder einem anderen geeigneten Werkzeug aus den Rutschen entnommen werden. (2) Staubentwicklung ist nach Möglichkeit durch Besprengen zu verhüten. § 174. Für den Abbruch von Hochbauten gelten die einschlägigen Vorschriften des Artikels römisch zwei. Abschnitt 18. Stollen-, Tunnel-, Schacht-, Brunnen- und Untergrundbahnbauarbeiten. § 175. Unterirdische Baue müssen bei der Anlage gegen Hereinbrechen der Firste und Wände hinreichend gesichert und, solange sie benützt werden, in sicherem Zustand erhalten werden. § 176. Die Aufsichtsperson hat dafür zu sorgen, daß den Hauern das zum Verbau erforderliche Material leicht erreichbar zur Verfügung steht. § 177. Jeder belegte Arbeitsort muß in jeder Schicht mindestens einmal von einer Aufsichtsperson befahren werden; arbeitet nur ein Mann vor Ort, ist seine Arbeitsstelle mindestens zweimal zu befahren. § 178. Vor Beginn jeder Schicht und sofort nach jeder Sprengung sind die Stöße und Firste auf das Vorhandensein absturzdrohender Massen zu untersuchen; für ihre sofortige Beseitigung ist zu sorgen.. § 179. Beim Auswechseln und beim Rückbau der Zimmerung sind Vorkehrungen gegen unvorhergesehenes Hereinbrechen loser Massen zu treffen. § 180. (1) Unterirdische Baue sind mit frischer Luft so zu versorgen, daß das Atmen ohne Beschwerden möglich ist, das Geleucht gut brennt und das Ansammeln gefährlicher Gase vermieden wird. Soweit der natürliche Luftzug nicht ausreicht, müssen besondere Maßnahmen oder Einrichtungen getroffen werden. Auf Dichtigkeit der Luttenleitungen ist besonders zu achten. (2) Soweit erforderlich, ist auch für ausreichende Berieselung zu sorgen. § 181. Unbeleuchtete, unterirdische Räume dürfen ohne Licht nicht betreten werden; wird offenes Licht verwendet, müssen alle Dienstnehmer Feuerzeug in geschlossenen Behältern bei sich führen. § 182. In unbeleuchteten Stollen, Tunneln und überdeckten Baugruben muß jeder Einzelwagen und jeder Zug vorn und hinten beleuchtet sein. Die Abfahrt eines Zuges muß durch ein allen Dienstnehmern bekanntgegebenes Signal angezeigt werden, das auch während der Fahrt bei Bedarf, auf alle Fälle vor jeder Krümmung und vor dem Erreichen einer Arbeitsstelle, zu wiederholen ist.

§ 183. In engen Stollen sind in angemessenen Entfernungen Ausweichstellen (Schutznischen) anzubringen und kenntlich zu machen. § 184. Rauch entwickelnde Lokomotiven dürfen in Tunneln, Stollen und überdeckten Baugruben nicht verwendet werden. Verbrennungskraftmaschinen müssen bei jeder Fahrtunterbrechung abgestellt werden. § 185. Schächte und Brunnen müssen, soweit sie nicht in festem Gestein abgeteuft werden, regelrecht verschalt werden, wenn die Tiefe 1'50 m übersteigt. § 186. Der Verbau der Schächte, Aufzüge usw. ist von Steinen und sonstigen Gegenständen freizuhalten und regelmäßig, mindestens einmal jede Woche, zu säubern. § 187. (1) Die Arbeitsstelle ist in angemessener Entfernung von der Schacht- oder Brunnenöffnung mit Schutzgeländer abzusperren, die Öffnung selbst mit Bordbrettern zu umwehren. Ausgeschachteter Boden, Baustoffe, Geräte u. dgl. dürfen nicht näher als l'50 m vom Rand entfernt gelagert werden. (2) Der obere Rand der Schächte ist so zu sichern, daß Wasser nicht einbrechen kann. § 188. (1) Förderschächte sind so anzulegen, daß sie neben dem Gleis einmünden. (2) Solange die Schüttlöcher der Firststollen und Fallschächte nicht benützt werden, sind sie geschlossen zu halten. § 189. Die beim Schachtabteufen Beschäftigten sind, soweit es die Raumverhältnisse gestatten, gegen herabfallende Gegenstände zu schützen, zum Beispiel durch Bühnen, Schutzdächer. § 190. (1) Fördergefäße dürfen beim Abteufen nur bis zu einer Handbreite unter Rand gefüllt werden. (2) Materialien und Geräte, die über den Rand des Fördergefäßes hinausragen, sind an dem Gehänge oder dem Förderseil sicher zu befestigen. § 191. (1) Bei der Förderung in Schächten ist die Verbindung zwischen Förderseil und Fördergefäß so herzustellen, daß unbeabsichtigtes Lösen nicht möglich ist. (2) Der Zustand der Förderseile ist regelmäßig nachzuprüfen. Schadhafte Seile sind zu entfernen. § 192. Bei Tiefen von mehr als 10 m sind Not- und Signalleinen anzubringen. § 193. (1) Haspelvorrichtungen über der Mündung von Schächten sind so einzurichten, daß die Fördergefäße ohne Gefahr abgezogen und eingehängt werden können. (2) Bei Förderung mit Handhaspeln ist der Rand des Schachtes mit einer Fußleiste einzufassen. (3) Handhaspeln müssen Querstangen und eiserne Vorstecker oder eine andere sichere Sperrvorrichtung haben und so eingerichtet sein, daß der Rundbaum weder nach oben ausspringen noch bei einem Zapfenbruch hinabfallen kann. (4) Die Haspelstützen müssen auf tragfesten, die Schachtmündung auf beiden Seiten um mindestens 1 m überragenden Unterlagshölzern sicher aufgestellt sein. (5) Bei mehr als 10 m Schachttiefe müssen die Handhaspeln Bremsen haben. § 194. (1) Bei Förderschächten von mehr als 20 m Tiefe, mit Ausnahme der in Paragraph 197, Absatz 2, genannten Schächte, müssen die Leitergänge (Fahrten), wenn nicht ein besonderer Leiterschacht (Fahrschacht) vorhanden ist, von dem übrigen Schachtraum durch Verschläge so abgetrennt sein, daß niemand den Kopf hindurchstecken kann. (2) Sind in Schächten von weniger als 20 m Tiefe die Leitern in den Förderschacht eingebaut, dürfen sie während der Förderung nicht benützt werden. § 195. Leitergänge von mehr als 70° Neigung müssen in Schächten von mehr als 20 m Tiefe in Abständen von höchstens 5 m Ruhebühnen haben. Wo das nicht möglich ist, sind in den gleichen Abständen wenigstens gesicherte Ruhesitze anzubringen. § 196. (1) Die Leitern sind geneigt, unter sich parallel und nicht steiler als 80° einzubauen. Das gilt nicht für enge und für weniger als 10 m tiefe Schächte. (2) Die Leitern müssen stark genug gebaut und gut befestigt sein. Sie müssen, wenn nicht feste Handgriffe vorhanden sind, mindestens 75 cm über die Hängebank und die Ruhebühnen hinausragen. (3) Die Breite zwischen den Bäumen (Holmen) darf nicht weniger als 30 cm und die Entfernung der Sprossen untereinander nicht mehr als 26 cm betragen. (4) Die Sprossen müssen von Schachthölzern und von der Schachtwandung so weit entfernt sein, daß man mit dem Fuß genügend auftreten kann. (5) Zum Aneinanderhängen von Leitern dürfen nur eiserne Haken verwendet werden. § 197. (1) Die Seilfahrt (regelmäßige Personenbeförderung) in Schächten von mehr als 20 m Tiefe ist nur gestattet, wenn sie von der zuständigen Behörde zugelassen ist. (2) In Schächten, in denen sich wegen zu geringen Querschnitts Leitern und Ruhebühnen zweckentsprechend nicht anbringen lassen, ist das Fahren am Seil unter Benützung eines Gurts gestattet. Seil und Gurt müssen von bester Be-

schaffenheit sein. Handhaspeln müssen Vorgelege mit Sperrklinke und Bremsvorrichtung haben. Die Sperrung darf nicht aus Gußeisen bestehen. Die Handhaspeln sind von mindestens zwei zuverlässigen Dienstnehmern gemeinsam zu bedienen. (3) Bei der Schachtrevision und bei der Schachtausbesserung dürfen die damit Beauftragten das Seil zum Fahren benützen. § 198. (1) Bei Herstellung einer Aufmauerung in Schächten und Brunnen darf die Verschalung nur abschnittsweise, dem Fortschreiten der endgültigen Wandung entsprechend, entfernt werden. Kann bei losem Boden, Geröll usw. schon die Wegnahme eines Ringes oder Rahmens gefährlich werden, darf die Verschalung auf der Höhe dieser Bodenschicht nicht entfernt, sondern muß verschüttet werden. (2) Der hinterfüllte Boden muß festgestampft werden. (3) Bei der Tieferführung bestehender Brunnen darf die Brunnenmauer nicht unterfahren werden. § 199. Bei Schichtschluß ist die Schachtmündung abzudecken oder die Umwehrung zu verschließen. Abschnitt 19. Steinbrüche und Gräbereien. § 200. Für Steinbruch- und Gräbereiarbeiten gelten die Vorschriften des Artikel römisch vier,, Paragraphen 203 bis 221 Absatz eins, 222 und 224 bis 234, Soweit dort Zahlen für Böschungsneigung, Stufenbreite und Stufenhöhe angegeben sind, gelten diese nicht bei Baggerbetrieb. Abschnitt 20. Rammen und Bagger. § 201. Für Rammen und Bagger gelten die Vorschriften der Paragraphen 60 bis 62 des "Art". römisch zwei. ARTIKEL römisch vier. Arbeiten in Steinbrüchen, in Gräbereien und unter Tage. § 202. Die Vorschriften dieses Artikels gelten für. die Ausführung von Arbeiten in Steinbrüchen, in Gräbereien (Lehm-, Sand- und Schottergruben) sowie für die Vorbereitungs- und Gewinnungsarbeiten unter Tage. Abschnitt 21. Steinbrüche und Gräbereien über Tage. § 203. Wasserzuflüsse jeder Art sind, soweit angängig, abzufangen und abzuführen. § 204. Der Abraum (Erdreich, Wurzelwerk und loses Gestein, das auf dem festanstehenden Gestein oder dem zu gewinnenden Material lagert) ist zu entfernen, bevor mit der Gewinnung des Materials begonnen wird. Wenn die örtlichen Verhältnisse es zulassen, ist der Abraum auf einer oder mehreren besonderen Sohlen abzutragen und wegzubefördern. Fördergleise auf solchen Sohlen müssen vom Bruch- oder Grubenrand mindestens 1 m entfernt sein. § 205. Ständig ist dafür zu sorgen, daß die sich aus dem Abraum lösenden Massen nicht auf die Arbeitsstellen fallen können, die sich an den Bruch- und Grubenwänden oder unter ihnen befinden. § 206. (1) Zwischen dem Fuß des Abraumes und der Vorderkante des bloßgelegten Materials muß eine Fläche (Schutzstreifen, Sicherheitsbank) freigemacht und freigehalten werden. Dieser Schutzstreifen muß mindestens 1'50 m breit sein. Bei einer Abraumhöhe von mehr als 3 m muß seine Breite die Hälfte der Abraumhöhe betragen, braucht jedoch 3 m im ganzen nicht zu überschreiten. (2) Das vorgeschriebene Mindestmaß für den Schutzstreifen ist während der ganzen Dauer der Gewinnungsarbeiten einzuhalten; das gilt auch an der Grenze von Nachbargrundstücken. Hievon darf nur abgewichen werden, wenn die Abraumwand durch eine oder mehrere ausreichend starke Schutzwände gesichert ist, die aus Mauerwerk oder aus im Verband aufgesetzten Steinwällen oder aus dichtem Flechtwerk bestehen. § 207. Der Abraum ist, sofern seine Beschaffenheit es gestattet, von oben herunter abzutragen. Das Untergraben und Unterhacken ist verboten. § 208. Abraumwände von mehr als 1'25 m Höhe müssen mit einer ihrer Standfestigkeit entsprechenden Böschung abgetragen werden, die nicht steiler als 60° sein darf. § 209. Ist trotz Abböschung mit dem Nachsturz von Massen zu rechnen, muß der Abraum in Stufen abgetragen werden. Das gilt besonders, wenn Lösungen, Wasserstiche, wasserführende Schichten oder Schichten von geringer Standfestigkeit vorhanden sind. Die Stufen sind abzuböschen (Paragraph 208,). Sie dürfen nicht höher als 3 m und müssen mindestens l'50 m breit sein. § 210. Der Abbau ist unter Berücksichtigung der geologischen Verhältnisse, besonders der Lagerung, so einzurichten, daß gefahrdrohende Druckerscheinungen, Bodenbewegungen und Rutschungen vermieden werden. Bei geschichteter Lagerung soll er in Richtung des Streichens der Schichten, wenn das nicht möglich ist, vom Hangenden der Schichten her erfolgen. § 211. Das Untergraben, Unterhacken, Unterhöhlen und das Überhängenlassen der Wände ist verboten. Nur bei massigem Gestein sind Überhänge, die durch natürliche Kluftflächen hervorgerufen werden, zulässig.

§ 212. Entstehen durch Sprengarbeit Unterhöhlungen oder Überhänge, sind sie zu beseitigen, bevor die Arbeit vor der Wand begonnen oder fortgesetzt wird. § 213. Nicht zu verwendende Massen dürfen nur stehen bleiben, wenn sie genügend standfest sind und nicht hereinkommen können. § 214. Gleise auf Fördersohlen müssen von deren Rand mindestens 1 m entfernt sein. § 215. Der Abbau darf in Steinbrüchen nur von oben nach unten, niemals von unten nach oben fortschreiten. § 216. Die Abbauwände (Strossen, Stöße) sind nach ihrer Höhe und Böschung sowie nach Art des Gesteins und der Arbeitsweise so einzurichten, daß die Arbeiter nicht gefährdet werden. § 217. Massige oder geschlossen anstehende, unzerklüftete, gleichförmig gelagerte Gesteine sind entweder in Abstufungen von nicht mehr als 12 m Höhe abzubauen (Anlegen von Zwischensohlen) oder in Böschungen, die nicht steiler als durchschnittlich 60° sind. § 218. Zerklüftete, in der Beschaffenheit des Materials wechselnde oder unregelmäßig gelagerte Gesteine sind in Abstufungen von nicht mehr als 12 m Höhe abzubauen (Anlegen von Zwischensohlen), deren Wände nicht steiler als durchschnittlich 60° sein dürfen. § 219. Bruchwände, deren Hereingewinnung durch Kammersprengungen vor sich geht, dürfen bis zu 30 m hoch sein und steiler als 60° anstehen. § 220. Gewinnung an Bruchwänden von mehr als 30 m Höhe ist nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde zulässig. Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn der Betrieb sonst ungebührlich erschwert oder unmöglich gemacht würde. § 221. (1) Ein Abbau der Wände in der Form des Hohlmachens ist nur zulässig in festem, nicht zerklüftetem und nicht von Schutt, Lehm oder Sand durchsetztem Gestein, und wenn ohne Hohlmachen der Betrieb ungebührlich erschwert oder unmöglich gemacht würde. Für das Hohlmachen gelten die Vorschriften des Abschnittes 22. Mit dem Hohlmachen darf erst begonnen werden, wenn die Genehmigung durch die zuständige Behörde erteilt ist. (2) Das Durchörtern der Bruchwände mit Schächten und Stollen zur Ausführung von Kammersprengungen und zur Förderung ist erlaubt. § 222. Beträgt die Wandhöhe in Gräbereien mehr als 3 m, sind zum Beseitigen absturzdrohender Massen Stangen (Lanzen, Stecher) von ausreichender Länge zu benützen. § 223. Zum Zuführen von Material bei der Arbeit mit Baggern sind Stangen von ausreichender Länge zu verwenden. Beim Arbeiten mit Eimerleiterbaggern dürfen die Dienstnehmer sich nicht über der Eimerleiter aufhalten. § 224. (1) Die Abbauwände in Gräbereien sind nach ihrer Höhe und Böschung sowie nach Art des Materials und der Arbeitsweise so einzurichten, daß die Dienstnehmer nicht gefährdet werden. (2) In Sand- und Kiesgruben müssen Wände von mehr als 1'25 m Höhe mit einer ihrer Standfestigkeit entsprechenden Böschung abgetragen werden, die nicht steiler als 60° sein darf. § 225. Ist trotz Abböschung mit dem Nachsturz von Massen zu rechnen, muß das Material in Stufen abgetragen werden. Das gilt besonders, wenn Lösungen, Wasserstiche, wasserführende Schichten oder Schichten von geringer Standfestigkeit vorhanden sind. Die Stufen sind abzuböschen (Paragraph 224,). Sie dürfen nicht höher als 3 m und müssen mindestens 1'50 m breit sein. § 226. Vor Beginn jeder Schicht, sofort nach dem Hereingewinnen größerer Massen, besonders nach jeder Sprengung, sowie bei Frost und nach Regengüssen sind die Wände an und über den Arbeitsstellen, namentlich die Ränder, sorgfältig in weitestem Umfang auf das Vorhandensein loser Massen zu prüfen. Sehr eingehend sind Wände zu untersuchen, die mit Steinen durchsetzt sind. Die Untersuchung hat die Aufsichtsperson vorzunehmen oder mit ihr einen oder mehrere sachkundige Dienstnehmer ausdrücklich zu beauftragen. § 227. Jeder an und vor Bruch- und Grubenwänden Beschäftigte ist verpflichtet, sich vor Beginn der Arbeit und wiederholt während der Schicht davon zu überzeugen, ob an seiner Arbeitsstelle der Absturz loser Massen droht. § 228. (1) Lose Massen sind sofort zu beseitigen. Die Arbeit ist im Gefahrbereich einzustellen, bis Abhilfe geschaffen ist. (2) Können gefahrdrohende Massen nicht sofort beseitigt werden, ist der Gefahrbereich abzusperren oder die Stelle durch eine Verschanzung aus Mauerwerk, Erd- oder Steinwällen, Flechtwerk, Pfosten oder durch Verspreizung zu sichern. (3) Auch an außer Betrieb befindlichen Stellen ist der Fallbereich gefahrdrohender Massen abzusperren, oder diese Massen sind zu entfernen. (4) Das Betreten abgesperrter Stellen ist verboten. § 229. Wird an Abraum-, Bruch- und Grubenwänden gearbeitet, ist der Aufenthalt von Personen im Gefahrbereich der Arbeitsstellen verboten. Wo es nach den besonderen Verhältnissen

notwendig ist, darf oberhalb von Arbeitsstellen gebohrt werden; dabei ist erhöhte Vorsicht zu üben. § 230. Beim Verladen von Hand sind größere Gesteinsblöcke, die nicht als solche gewonnen werden sollen, an der Oberfläche des Haufwerks zu zerkleinern, bevor sie in den Bereich der Verladearbeit gelangen. § 231. Wird regelmäßig Haufwerk von über 3 m Höhe verladen, sind an den Ladestellen ausreichend lange Stangen mit Haken und Spitze bereitzuhalten, mit denen Massen, die hereinzurutschen drohen, hinabzustoßen oder herabzuziehen sind. § 232. Haufwerk ist mit einer Böschung abzutragen, die nicht steiler als 60° sein darf. Das Unterhöhlen von Haufwerk, besonders von gefrorenen Massen, ist verboten. § 233. Für die am Fuß von Abraum-, Bruch- und Grubenwänden Beschäftigten sind Fluchtwege gegen herabkommendes Material dauernd freizuhalten. § 234. Vor Abraum-, Bruch- und Grubenwänden ist das Beladen geschlossener Züge von Hand verboten. Die Förderwagen sind zu entkuppeln und auseinanderzuziehen, damit Fluchtwege freibleiben. § 235. Der Verkehr ist den Dienstnehmern nur auf den dazu bestimmten Wegen gestattet. Diese Wege sind leicht begehbar herzurichten und in gutem Zustand zu erhalten. § 236. Nicht ohne Gefahr zu begehende Stellen sind, soweit sie im Verkehrsbereich liegen, mit schützenden Einfriedigungen zu versehen. An regelmäßig benützten steilen Aufgängen zu den Arbeitsstellen sind, soweit es die Arbeitsweise zuläßt, feste Geländer anzubringen. § 237. (1) Bieten hochgelegene Arbeitsstellen keinen ausreichend großen absturzsicheren Stand, müssen die Dienstnehmer angeseilt sein. Das Seil muß an seinem oberen Ende sorgfältig, sicher und möglichst senkrecht über der Arbeitsstelle befestigt werden. Der Dienstnehmer darf nur in einer Länge angeseilt sein, die zur ungehinderten Arbeitsverrichtung an seinem jeweiligen Standort gerade noch ausreicht. (2) Der Dienstgeber hat geeignete Seile in der erforderlichen Anzahl zu sofortiger Verwendung bereitzuhalten. § 238. Seile und Gurte sind pfleglich zu behandeln. Solange sie im Betrieb nicht gebraucht werden, müssen sie in trockenen Räumen aufbewahrt werden. Vor der Benützung sind sie auf ihre Sicherheit nachzuprüfen. Schadhafte Seile und Gurte sind aus dem Betrieb zu entfernen. § 239. Bei Arbeiten, die leicht zu Augenverletzungen führen können, müssen die Dienstnehmer geeignete Schutzmasken oder Schutzbrillen tragen. § 240. (1) Die Dienstnehmer müssen sich bei der Steinbearbeitung so stellen oder setzen, daß sie namentlich die Augen der in der Nachbarschaft Tätigen nicht gefährden und auch selbst nicht durch Stein- oder Stahlsplitter verletzt werden können, die von benachbarten Arbeitsplätzen kommen. (2) Feste Arbeitsplätze müssen mindestens 5 m voneinander entfernt sein. Der Abstand zwischen zwei Dienstnehmern darf nur geringer sein, wenn zwischen den einzelnen Arbeitsplätzen dichte Schutzwände (Bretter-, Strohwände u. dgl.) vorhanden sind, oder wenn wenigstens der eine Dienstnehmer dem anderen den Rücken zukehrt. (3) Für die Sicherung Vorübergehender gegen Steinsplitter ist zu sorgen. § 241. Der Dienstgeber hat Schutzmasken, Schutzbrillen und Schutzwände zu beschaffen und zu unterhalten. Abschnitt 22. Hohlmachen in Steinbrüchen. § 242. Außer den nachstehenden Vorschriften gelten vom Abschnitt 21 die Paragraphen 203 und 226 bis 241. § 243. (1) Das Hohlmachen ist nur in festem, nicht zerklüftetem und nicht von Schutt, Lehm oder Sand durchsetztem Gestein zulässig. Mit dem Hohlmachen darf erst begonnen werden, wenn die zuständige Behörde die Genehmigung hiezu erteilt hat. (2) Der Dienstgeber ist verpflichtet, der zuständigen Behörde von dem beabsichtigten Niederlegen der Wand rechtzeitig Kenntnis zu geben. § 244. Das Hohlmachen darf nur unter Leitung einer bergtechnisch oder für diese Art von Arbeiten besonders ausgebildeten Person und unter Teilnahme mindestens eines mit diesen Arbeiten vollständig vertrauten Dienstnehmers (Hohlmachers) ausgeführt werden. § 245. (J) Vor Beginn und während des Hohlmachens ist die Wand genau auf ihre Beschaffenheit zu untersuchen und mit aller Sorgfalt festzustellen, wo sie Lager, Risse, Stiche, Schalen od. dgl. zeigt. Daraufhin sind die für das Hohlmachen zu berücksichtigenden Vorsichtsmaßregeln im einzelnen zu bestimmen und zu beachten. (2) Bei Beginn des Hohlmachens sind freie Gassen, Ausläufe in genügender Anzahl und nach verschiedenen Richtungen herzustellen. Sie sind von Verkehrshindernissen, wie Schutt, Gestein, Handwerkzeug, freizuhalten, um den Dienst-

nehmern im Notfall eine rasche Flucht zu ermöglichen. (3) Den Dienstnehmern ist die Richtung anzugeben, in. der sie bei eintretender Gefahr zu flüchten haben. § 246. (1) Beim Hohlmachen müssen feste, starke Stützpfeiler stehenbleiben oder Stützen (Stempel, Sprießen) in einer der Mächtigkeit der Steinwand entsprechenden Anzahl und Stärke rechtzeitig und vor eintretender Senkung der Wand untergesetzt werden. (2) Über den Stützen sind Glasflaschen, Tonpfeifen, Holzkeile oder ähnliche Merkmale anzubringen, die geeignet sind, das Senken der Wand rechtzeitig wahrnehmen zu lassen. (3) Eine augenscheinlich in Bewegung befindliche Wand darf nicht begangen werden. Ihr Fallbereich ist abzusperren. § 247. Erfolgt der Sturz nach der Zerstörung der Stützen nicht, ist das Begehen der Wand nur den im Paragraph 244, genannten Personen und dem Bruchmeister gestattet, jedoch erst nach Ablauf einer Stunde seit Abtun der Schüsse. Inzwischen ist die Wand abgesperrt zu halten und am oberen und unteren Teile ständig zu beobachten. Die Stützen dürfen erst nach vollständigem Ruhigwerden wieder angesetzt werden, frühestens nach vierundzwanzigstündiger Beobachtung von der Zeit des Wegschießens der Pfeiler und Stützen an gerechnet. § 248. Das Betreten abgesperrter oder abgeschlossener Teile des Bruches ist verboten. § 249. (1) Nachdem eine Wand niedergegangen ist, muß das Deckgebirge am Bruchrand ausreichend abgeböscht werden. Die Böschung darf nicht steiler als 60° sein. Nicht mitabgestürzte, überhängende Felsblöcke oder Steine sind sofort zu beseitigen. (2) Von den niedergegangenen Steinmassen sind vor Beginn der weiteren Bearbeitung die an der Oberfläche liegenden losen Massen herabzustoßen. Diese Massen sollen möglichst nicht steiler als 45° abgeböscht sein. (3) Die Räumer sind unter Aufsicht zu halten und dürfen nicht in unmittelbarer Nähe von zu spaltenden Steinen arbeiten. Abschnitt 23. Arbeiten unter Tage. § 250. (1) Der Dienstgeber hat innerhalb des ersten Jahres nach Betriebseröffnung durch einen behördlich autorisierten Markscheider ein Grubenbild (Grund- und Profilriß), das auch die Lage der Tagesoberfläche zu den Grubenbauen und die Grenzen des Grubenfeldes zeigt, anfertigen zu lassen. Es ist mindestens alle zwei Jahre nachzutragen, wenn die Grubenbaue rasch vorrücken und, wenn die zuständige Behörde es verlangt, auch in kürzeren Fristen. Bei Einstellung des Betriebes muß das Grubenbild vollständig nachgetragen werden. (2) Für benachbarte Betriebe genügt ein gemeinschaftliches Grubenbild. (3) Das Grubenbild ist an der Betriebsstelle oder in der Nähe aufzubewahren und den behördlichen Organen auf Ersuchen vorzulegen. Auch der Betriebsplan für die nächste Zeit ist diesen Organen auf Verlangen mündlich oder schriftlich mitzuteilen. (4) Diese Bestimmungen gelten nicht für Glockenbaue. Bei Betrieben, deren Baue von Tage aus ohne Beleuchtung zu übersehen sind, kann von dem Grubenbild abgesehen werden. § 251. Jedes belegte Arbeitsort muß in jeder Schicht mindestens einmal von einer Aufsichtsperson befahren werden. Arbeitet nur ein Mann vor Ort, ist das Ort mindestens zweimal zu befahren. § 252. Die Fahr- und Förderstrecken sind mindestens 170 m hoch und mindestens 1 m breit aufzufahren. § 253. Unterirdische Baue müssen bei der Anlage gegen Hereinbrechen der Firste und Wände hinreichend gesichert und, solange sie benützt werden, in sicherem Zustand erhalten werden. § 254. Die Aufsichtsperson hat dafür zu sorgen, daß den Hauern das zum Verbauen erforderliche Material in der Grube zur Verfügung steht. § 255. Bei der Schrämarbeit müssen die unterschrämten Massen, wenn die Gefahr vorzeitigen Niedergehens besteht, durch Verspreizen mit Stempeln oder durch Stehenlassen von Pfeilern im Schrame hinreichend gesichert werden. § 256. Abbau- und Sicherheitspfeiler müssen der Beschaffenheit des Gebirges entsprechend stark belassen werden. § 257. Vor Beginn jeder Schicht und sofort nach jeder Sprengung sind die Stöße und Firste auf das Vorhandensein absturzdrohender Massen zu untersuchen; für ihre sofortige Beseitigung ist zu sorgen. § 258. Absturzdrohende Massen sind auch an Stellen, die außer Betrieb sind, zu entfernen, oder ihr Gefahrbereich ist abzusperren. § 259. Wird in Dachschiefergruben vom Liegenden zum Hangenden abgebaut, sind, soweit erforderlich, die zu gewinnenden Platten durch Verspreizen gegen plötzliches Hereinbrechen zu sichern. § 260. (1) Das Rauben von Stempeln und Zimmerung darf nur in Gegenwart einer Aufsichtsperson und nur durch hierin erfahrene Hauer mit geeignetem Gezähe (Handwerkzeug)

und bei besonderer Beleuchtung geschehen. Eigenmächtiges Rauben ist verboten. (2) Abbauräume, aus denen Stempel und Zimmerung geraubt sind, dürfen nicht mehr betreten werden. Sie sind von den übrigen Grubenbauen abzusperren. (3) Beim Auswechseln der Zimmerung sind Vorkehrungen gegen unvorhergesehenes Hereinbrechen loser Massen zu treffen. § 261. Aus Sandschichten darf der Ausbau nicht entfernt werden. § 262. Der Abbau ist so einzurichten, daß von jeder Betriebsstelle aus eine sichere Verbindung nach dem Ausgang hin erhalten bleibt. § 263. Unterhalb von Arbeitsstellen ist der Aufenthalt verboten. § 264. (1) Der obere Rand der Schächte ist so zu sichern, daß Wasser nicht einbrechen kann. (2) Sind in der Nähe von Grubenbauen Standwasser, böse Wetter oder wasserreiches Gebirge bekannt oder zu vermuten, muß durch geeignete Maßnahmen, wie durch Dämme, Schutzörter, entsprechend tiefes Vorbohren, der Gefahr eines plötzlichen Wasser- oder Wetterdurchbruches vorgebeugt werden. Wird vorgebohrt, sind besondere Bohrtabellen zu führen, in die Zahl, Stellung und Tiefe der Bohrlöcher täglich einzutragen sind. (3) Zum Abschluß vorgetriebener Bohrlöcher und zum Verdämmen der Strecken muß geeignetes Material an Ort und Stelle bereitgehalten werden. § 265. Wasserzuflüsse sind abzufangen und abzuführen. § 266. (1) Schächte, Gesenke, Roilöcher, Luftlöcher, Überhauen, Unterwerksbaue u. dgl. sowie alle Zugänge zu ihnen sind so abzusperren, daß niemand hinabstürzen kann. Wer eine Absperrung (Verschluß) öffnet oder beseitigt, muß sie wiederherstellen. (2) Einmündungen von Schächten, Überhauen u. dgl. in Strecken, die dem Verkehr dienen, sind so anzulegen, daß niemand gefährdet wird, sonst ist der Verkehr umzuleiten (seitliche Lage der Einmündung, Umbruchsorte, Verschläge usw.). § 267. Nach beendeter Ausbeutung sind die Schächte zuzustürzen oder eingefriedigt zu halten. § 268. (1) Gezähestücke, Holz, Steine und andere lose Gegenstände dürfen in der Nähe von Schächten, Gesenken und Bodenarbeiten nicht so niedergelegt werden, daß sie hinabfallen können. (2) Der Ausbau der Schächte, Aufzüge usw. ist von Steinen und sonstigen Gegenständen freizuhalten und regelmäßig, mindestens einmal jede Woche, zu säubern. § 269. Fahrtrums in Förderschächten sind an der oberen Öffnung durch einen Deckel zu verschließen, wenn nicht die Umkleidung des Fahrtrums über die Hängebank (Abzugsbühne) so weit hinausgeführt ist, daß Gegenstände nicht hineinfallen können. § 270. (1) Die beim Schachtabteufen Beschäftigten sind, soweit es die Raumverhältnisse gestatten, gegen herabfallende Gegenstände zu schützen, wie durch Bühnen, Schutzdächer. (2) Fördergefäße dürfen beim Abteufen nur bis zu einer Handbreite unter Rand gefüllt werden. § 271. (1) Bei der Förderung in Schächten und Gesenken ist die Verbindung zwischen Förderseil und Fördergefäß so herzustellen, daß unbeabsichtigtes Lösen nicht möglich ist. (2) Der Zustand der Förderseile ist regelmäßig nachzuprüfen. Schadhafte Seile sind zu entfernen. § 272. In Förderschächten, mit Ausnahme von Glockenbauen mit Handförderung, müssen zweckmäßig eingerichtete Signalvorrichtungen oder Sprachrohre vorhanden sein, die eine Verständigung und das Wechseln von Zeichen zwischen den einzelnen Anschlagpunkten untereinander und mit der Hängebank ermöglichen. An den Anschlagpunkten und im Maschinenhause sind Tafeln auszuhängen, auf denen die Bedeutung der Signale durch augenfällige Schrift deutlich erklärt ist. § 273. (1) Haspelvorrichtungen über der Mündung von Schächten und Gesenken sind so einzurichten, daß die. Fördergefäße ohne Gefahr abgezogen und eingehängt werden können. (2) Bei Förderung mit Handhaspeln ist der Rand des Schachtes mit einer Fußleiste einzufassen. (3) Handhaspeln müssen Querstangen und eiserne Vorstecker oder eine andere sichere Sperrvorrichtung haben und so eingerichtet sein, daß der Rundbaum weder nach oben ausspringen noch bei einem Zapfenbruch hinabfallen kann. (4) Die Haspelstützen müssen auf tragfesten, die Schachtmündung auf beiden Seiten um mindestens 1 m überragenden Unterlagshölzern sicher aufgestellt sein. (5) Bei mehr als 10 m Schachtteufe müssen die Handhaspeln Bremsen haben. § 274. (1) Für Kabelwinden und für maschinell angetriebene Haspeln gelten die Vorschriften für Hebezeuge. (2) Kabelwinden, die zum Herablassen schwerer Stücke in Schächte und Gesenke verwendet werden, müssen doppelten Eingriff (zwei Räder und zwei Getriebe für dasselbe Vorgelege) haben. § 275. (1) Förderkübel dürfen nur bis zum Rand gefüllt werden. (2) Materialien und Geräte, die über den Rand des Fördergefäßes hinausragen, sind an dem Gehänge oder dem Förderseil sicher zu befestigen.

§ 276. Fördermaschinen müssen versehen sein mit: a) Absperrventil oder Stromausschalter, b) zuverlässiger Bremsvorrichtung, c) zuverlässigem Teufenanzeiger, d) Warnschelle, die das Ende des Treibens ankündigt, e) Geschwindigkeitsanzeiger, jedoch nur bei Fördergeschwindigkeit von über 4 m/s. § 277. Bei Schichtschluß sind die Schachtmündungen abzudecken, oder die Umwehrung ist zu verschließen. § 278. Alle Förderschächte müssen, wenn nicht ein besonderer Fahrschacht vorhanden ist, zur Fahrung eingerichtet sein. § 279. (1) Werden Förderschächte regelmäßig als Fahrschächte benützt, muß ein Fahrtrum vom Förderschacht abgeteilt sein. Das Fahrtrum ist von allen übrigen Abteilungen des Förderschachtes durch Einstriche und Bekleidung (Verschläge) so abzutrennen, daß niemand den Kopf hindurchstecken kann. (2) Für Förderschächte unter 20 m Teufe genügt zur Fahrung im Förderschacht eine Leiter ohne Abkleidung. Das Fahren ist dann während der Förderung untersagt. (3) Die Bestimmungen des Absatz eins, gelten auch nicht für Schächte, in denen sich wegen zu geringen Querschnitts Fahrten (Leitern) und Ruhebühnen zweckentsprechend nicht anbringen lassen. § 280. In Fahrschächten und Fahrtrums von mehr als 70° Neigung müssen in Abständen von höchstens 5 m Ruhebühnen, wo dies nicht möglich ist, in den gleichen Abständen wenigstens Ruhesitze im Hangenden oder zur Seite der Fahrt angebracht sein. § 281. (1) Die Fahrten (Leitern) sind geneigt, unter sich parallel und nicht steiler als 80° einzubauen. Dies gilt nicht für enge und für weniger als 10 m tiefe Schächte. (2) Die Fahrten müssen stark genug gebaut und gut befestigt sein. Sie müssen, wenn nicht feste Handgriffe vorhanden sind, mindestens 75 cm über die Hängebank und die Ruhebühnen hinausragen. (3) Die Breite zwischen den Bäumen (Holmen) darf nicht weniger als 30 cm und die Entfernung der Sprossen untereinander nicht mehr als 26 cm betragen. (4) Die Sprossen müssen von Schachthölzern und von der Schachtwandung so weit entfernt sein, daß man mit dem Fuß genügend auftreten kann. (5) Zum Aneinanderhängen von Fahrten dürfen nur eiserne Haken verwendet werden. (6) Die Fahrten und Ruhebühnen sind sauber zu halten. § 282. (1) Die Dienstnehmer dürfen nur in den hiefür bestimmten Schächten, Gesenken, Stollen und Tagesstrecken und nur mit den hiezu bestimmten Einrichtungen ein- und ausfahren. Die Schächte und die Fahrten sind schnee- und eisfrei zu halten. (2) Beim Fahren in den Schächten dürfen Holzschuhe und Holzpantinen nicht getragen werden. Gezähestücke dürfen nur mitgeführt werden, wenn sie für die Arbeiten im Schacht selbst gebraucht und auf andere Weise nicht befördert werden können. § 283. (1) Die Seilfahrt (regelmäßige Personenbeförderung) in Schächten von mehr als 20 m Teufe ist nur gestattet, wenn sie von der zuständigen Behörde zugelassen ist. (2) In Schächten, in denen sich wegen zu geringen Querschnitts Fahrten und Ruhebühnen zweckentsprechend nicht anbringen lassen (Paragraph 279, Abs. 3), ist ausnahmsweise das Fahren am Seil unter Benützung eines Gurtes gestattet. Seil und Gurt müssen von bester Beschaffenheit sein. Handhaspeln müssen Vorgelege mit Sperrklinke und Bremsvorrichtung haben, die Sperrung darf nicht aus Gußeisen bestehen. Die Haspeln sind von mindestens zwei zuverlässigen Dienstnehmern gemeinsam zu bedienen. (3) Bei der Schachtrevision und bei der Schachtausbesserung dürfen die damit beauftragten Personen das Seil zur Fahrung benützen. § 284. (1) Wird mit offenem Licht gearbeitet, müssen alle Dienstnehmer stets Feuerzeug in geschlossenen Behältern bei sich führen. (2) Fahren ohne Geleucht ist verboten. § 285. (1) Alle befahrenen und belegten Grubenbaue sind mit frischen Wettern so zu versorgen, daß das Atmen ohne Beschwerden möglich ist, das Geleucht gut brennt und das Ansammeln gefährlicher Gase vermieden wird. Soweit der natürliche Wetterzug nicht ausreicht, müssen besondere Maßnahmen oder Einrichtungen getroffen werden. (2) In Gruben, in denen schädliche Wetter vorkommen, sind alle Zugänge zu nicht belegten Betriebspunkten so abzusperren, daß sie niemand ohne Öffnung des Verschlusses betreten kann. Unbefugten ist das Betreten der gesperrten Grubenbaue untersagt. Sie dürfen erst wieder belegt werden, nachdem der hiefür Verantwortliche durch Untersuchung festgestellt hat, daß keine Gefahr mehr besteht. ARTIKEL römisch fünf. Sprengarbeiten. § 286. Die Vorschriften dieses Artikels gelten für die Ausführung von Sprengarbeiten in Betrieben aller "Art".

Abschnitt 24. Allgemeines. § 287. (1) Sprengarbeiten (auch mit Pulversprengstoffen, d. h. Schwarzpulver und schwarzpulverähnlichen Sprengstoffen) dürfen nur von Schießmeistern (Sprengmeistern) vorgenommen werden, die zuverlässig und körperlich geeignet sind, in der Regel das 21. Lebensjahr vollendet haben und genügend sprengtechnische Erfahrungen im Umfang der von ihnen auszuführenden Arbeiten besitzen. (2) Der Dienstgeber hat Schießmeistern und Lagerverwaltern einen Abdruck der Vorschriften dieses Artikels auszuhändigen und hat sich die Aushändigung bescheinigen zu lassen. Die Bescheinigungen sind aufzubewahren. (3) Die Namen der Schießmeister sind im Betriebe durch Aushang bekanntzugeben. (4) Schießmeister dürfen Hilfspersonen nur heranziehen, soweit dies durch die nachstehenden Vorschriften (Paragraphen 303 und 329 Absatz eins,) ausdrücklich zugelassen ist. Die Hilfspersonen müssen zuverlässig und körperlich geeignet sein. Dasselbe gilt für die mit dem Aufbringen von Restbesatz und für die mit dem Anzünden von Zündschnüren beauftragten Personen (Paragraphen 303 und 320 Absatz eins,). (5) Der Schießmeister muß bei Arbeiten mit Sprengstoffen und Zündmitteln alle Unbeteiligten fernhalten. (6) Während der Sprengarbeit hat jeder den Weisungen des Schießmeisters und seiner Beauftragten unbedingt und sofort zu folgen. § 288. Jede bei der Sprengarbeit beobachtete Unregelmäßigkeit ist dem Schießmeister sofort zu melden. Abschnitt 25. Beschaffung, Lagerung, Aufbewahrung und Ausgabe der Sprengstoffe und Zündmittel und ihre Beförderung im Betrieb. § 289. (1) Die Beschaffung der zum Betrieb notwendigen Sprengstoffe und Zündmittel, wie Sprengkapseln, Pulverzündschnur, detonierende Zündschnur sowie elektrische Zünder, ist nur dem Betriebsinhaber oder seinen Beauftragten gestattet. Die zuständige Behörde kann bestimmte Zündmittel von der Verwendung ausschließen; solche Zündmittel dürfen nicht beschafft werden. (2) Sprengbüchsen, Brunnenpatronen und Brunnentorpedos dürfen im Verwendungsbetrieb nicht angefertigt werden. Sie sind in fertigem Zustand von den Sprengstofflieferern zu beziehen. Es müssen elektrische Zünder mit Bleikopfabdichtung und Metallhülsenschutz Verwendung finden. Ein Vergießen der Sprengbüchsen, Brunnenpatronen und Brunnentorpedos ist in jedem Fall verboten. § 290. (1) Sprengstoffe und sprengkräftige Zündmittel sind, wenn sie nicht alsbald verwendet oder, wie in Absatz 2, angegeben, verwahrt werden, nach ihrer Anlieferung in einem behördlich genehmigten Sprengstofflager unterzubringen, es sei denn, daß es sich lediglich um die Aufbewahrung kleiner Mengen handelt, für die eine behördliche Genehmigung nicht erforderlich ist. (2) Müssen Sprengstoffe und sprengkräftige Zündmittel während der Arbeitszeit vorübergehend außerhalb eines genehmigten Lagers niedergelegt oder aufbewahrt werden, hat das in einem verschlossenen Tageslager, zum Beispiel in einer gegen Sprengstücke gesicherten Kiste oder in einem Raum ohne Feuerstelle und ohne Abzüge von Feuerstellen zu geschehen. Das Innere von Kisten, die zur Aufbewahrung von Pulversprengstoffen dienen, muß frei von Eisenteilen sein. In diesen Räumen oder Kisten sind die verschiedenen Sprengstoffe und Zündmittel getrennt zu halten. Andere Stoffe und Gegenstände (Werkzeuge, außer den zum Sprengen benötigten) dürfen darin nicht aufbewahrt werden. Das gilt auch für Räume, in denen sich als Tageslager dienende Kisten befinden. Der Aufbewahrungsort muß von Aufenthaltsräumen und Arbeitsstätten genügend weit entfernt und gegen Sprengstücke gesichert sein. (3) Nur Personen, die zum Besitz von Sprengstoffen berechtigt sind, dürfen die Schlüssel zum Sprengstofflager und zum Tageslager führen. § 291. (1) Sprengstoffe und Zündmittel dürfen erst kurz vor dem Laden und nur in der hiezu erforderlichen Menge zu den Verwendungsstellen gebracht werden. (2) Beim Laden übriggebliebene Sprengstoffe sind unverzüglich, wie in Paragraph 290, Absatz eins und 2 angegeben, zu verwahren. § 292. (1) In die für den Aufenthalt von Menschen bestimmten Räume, wie Aufenthaltsräume, Deckungsräume, Schmieden und sonstige Arbeitsräume, dürfen Sprengstoffe und Sprengkapseln nicht eingebracht werden. (2) Sprengstoffe und Zündmittel, auch fertiggestellte Schlagpatronen müssen zu und von der Niederlegungs- und Verwendungsstelle in geschlossenen, mit breitem, kräftigem Schultertragband versehenen starken Behältern aus haltbaren, nicht funkenreißenden Stoffen, wie Holz, Aluminium, Zink, Kupfer, Leder, Vulkanfiber befördert werden. Auch Rucksäcke sind zugelassen, sie müssen jedoch bei der Beförderung loser Pulversprengstoffe ganz aus Leder hergestellt sein. Sprengstoffe und Zündmittel sind in getrennten Abteilungen des Behälters oder Rucksackes aufzubewahren. Schlagpatronen sind in der Abteilung für Sprengstoffe unterzubringen. (3) Für die Beförderung von Pulversprengstoffen dürfen auch Kannen aus Zink oder Alu-

minium mit Henkel oder Deckel ohne Tragbänder verwendet werden. Sie sind geschlossen zu halten und dürfen nur zum Füllen und zur Entnahme des Pulvers geöffnet werden. Beförderung in Glasflaschen ist verboten. (4) Die Beförderung von Sprengstoffen ist auch in ungeöffneter versandmäßiger Verpackung, wie Kisten und Fässer zulässig. (5) Für jede Sprengstoffart ist ein besonderer Beförderungsbehälter zu verwenden. Die Behälter sind zu kennzeichnen wie folgt: für Pulversprengstoffe P, für Ammonsalpetersprengstoffe AS, für Chloratsprengstoffe Chl, für Dynamite Dyn. (C) Sprengstoffe und Sprengkapseln dürfen nicht in den Kleidern getragen werden. Abschnitt 26. Beschaffenheit, Behandlung und Verwendungsart der Sprengstoffe und Zündmittel. § 293. (1) Sprengstoffe und Zündmittel gleicher Art sind in der Reihenfolge zu verbrauchen, in der sie geliefert worden sind. (2) Unbrauchbare Sprengstoffe und Zündmittel dürfen nicht verwendet werden, sie sind sachgemäß zu vernichten. § 294. Zündschnüre müssen von einwandfreier Beschaffenheit sein. Zu Bohrlochsprengungen mit losen Pulversprengstoffen dürfen nur Zündschnüre verwendet werden, die beim Abbrennen nicht aussprühen und äußerlich nicht zum Glühen kommen (schlagwettersichere Zündschnur). In nassen Bohrlöchern sind wasserdichte Zündschnüre oder elektrische Unterwasserzünder zu verwenden. § 295. Mit gefrorenen Sprengstoffen (Dynamit und dynamitähnliche Sprengstoffe können schon unterhalb von + 10° C gefrieren) ist besonders vorsichtig umzugehen. Sie dürfen zum Beispiel nicht gebrochen, geschnitten, gerieben, gedrückt oder mit harten Gegenständen behandelt werden. Vor der Verwendung müssen sie in besonderen Auftauapparaten oder in Gefäßen, die in lauwarmen Wasser stehen, aufgetaut werden, hiebei dürfen die Patronen mit dem Wasser nicht in Berührung kommen. Die Auftaueinrichtungen dürfen nicht in gefahrdrohender Nähe einer Feuerstelle, eines Ofens, einer Dampfleitung, eines Dampfkessels usw. stehen. In den Räumen dürfen nur die mit dem Auftauen Beschäftigten anwesend sein. Das Auftauen durch Erwärmen am Körper ist verboten. § 296. (1) Sprengstoffe dürfen außer in den Fällen des Absatz 3, nur in Patronenform verwendet werden. (2) Zum Anfertigen von Patronen mit Pulversprengstoffen darf außer geeigneten Kunststoffschläuchen nur möglichst reißfestes, gut geleimtes Papier verwendet werden. (3) In loser Form dürfen Pulversprengstoffe und nichtgelatinöse Ammonsalpetersprengstoffe ausschließlich über Tage benützt werden, und zwar nur bei Bohrlöchern, die eine Neigung von mehr als 45° (1 :1) haben und bei Lassen (Spalten und Fugen), in die der Sprengstoff beim Einfüllen von selbst hinabläuft. Andere Sprengstoffe dürfen in loser Form nicht verwendet werden, außer Ammonsalpetersprengstoffen unter den Voraussetzungen des Paragraph 333, Ziffer 5. § 297. Beim Umgang mit Sprengstoffen und Zündmitteln sind der Gebrauch offenen Lichts und das Rauchen verböten. Bei Arbeiten unter Tage gilt das Verbot offenen Lichts nur für Sprengstoff- und Zündmittellagerräume. § 298. (1) Sprengstoff- und Schlagpatronen dürfen nur durch einen Schießmeister und nur an solchen Stellen hergerichtet werden, die sich in angemessener Entfernung von Sprengmittellagerstellen befinden und nicht durch Steinfall, Feuerstätten oder Funkenflug gefährdet sind. (2) Beim Umgang mit Sprengstoffen und Zündmitteln unter Tage ist dafür zu sorgen, daß das Geleucht und etwa abfallende Funken mit den Sprengstoffen und Zündmitteln nicht in Berührung kommen. Beim Anfertigen von Patronen ist das Geleucht entsprechend weit seitlich und niedrig aufzuhängen. § 299. Beim Umgang mit Sprengstoffen und Zündmitteln dürfen eiserne Werkzeuge nicht verwendet werden. Dies gilt jedoch nicht für die Zangen und Schraubenzieher zum Öffnen der Sprengstoffkisten und -fässer, das Messer zum Schneiden der Zündschnur und die Sprengkapselanwürgezange. Abschnitt 27. Sprengzeiten in Betrieben über Tage. § 300. (1) Schüsse dürfen, wenn behördlich nicht andere Sprengzeiten festgelegt sind, nur zu Beginn der Pausen und außerhalb der Schichtzeit abgetan werden. Ausnahmen sind unter der Voraussetzung, daß die im Betrieb Beschäftigten gegen eine Gefährdung durch Sprengstücke gesichert sind, zulässig: a) wenn der Betrieb sonst nicht aufrechterhalten werden kann, b) wenn die Rücksicht auf den Verkehr in der Umgebung des Betriebes eine andere Sprengzeit notwendig macht, c) beim Abtun von Schüssen in nassen Bohrlöchern, d) beim Vorschießen, e) beim Stollenvortrieb, f) in Lagerräumen und Silos und g) beim Nahen eines Gewitters, wenn elektrische Zündung verwendet wird. (2) Sprengungen sollen nach Möglichkeit nur bei Tageslicht abgetan werden. Ist das Abtun bei

Dunkelheit erforderlich, ist für ausreichende Beleuchtung der Fluchtwege und der Verkehrswege im Betrieb zu sorgen. In Fällen regelmäßiger Schießarbeit bei Dunkelheit ist der zuständigen Behörde Anzeige zu machen. Geladene Sprengschüsse dürfen nach Schichtschluß nicht unbewacht stehen bleiben. (3) Können Angehörige eines Betriebes durch Sprengstücke aus einem anderen Betrieb gefährdet werden, müssen sich die verantwortlichen Betriebsleiter über die Sprengzeiten verständigen. Die Sprengungen sind durch vereinbarte Zeichen anzukündigen, und sie dürfen erst durchgeführt werden, wenn der Nachbarbetrieb die Wahrnehmung des Zeichens bestätigt hat. Abschnitt 28. Bohrarbeit, Laden und Besetzen. § 301. Die bei der Herstellung der Bohrlöcher Beschäftigten haben ihre Beobachtungen über Klüfte, Spalten, Abgänge, Hohlräume usw., die für das Laden und die Sprengwirkung von Bedeutung sind, und wenn Pulversprengstoffe verwendet werden, auch das Abbrechen von Bohrerschneiden dem Schießmeister vor dem Laden des Bohrloches zu melden. § 302. Bei Spengungen mit Pulversprengstoffen müssen die Bohrlöcher mindestens 20 cm tief und 20 mm weit sein. § 303. Beim Laden und Besetzen darf der Schießmeister Hilfspersonen (Paragraph 287, Absatz 4,) heranziehen. Er muß ihre Arbeit persönlich beaufsichtigen, bei Schüssen, die besetzt werden, so lange, bis alle Sprengladungen wenigstens teilweise mit Besatz versehen sind. Der Restbesatz darf auch von anderen Personen (Paragraph 287, Absatz 4,) aufgebracht werden. § 304. Vor dem Laden sind Bohrlöcher und Lassen und ihre nächste Umgebung sorgfältig zu reinigen, wenn Preßluft vorhanden ist, durch Ausblasen. Ausblaserohre dürfen in Betrieben, in denen, wenn auch nur ausnahmsweise, mit Pulversprengstoffen gesprengt wird, nur aus nicht funkenreißenden Stoffen bestehen. § 305. (1) Zum Zünden dürfen nur Pulverzündschnüre, detonierende Zündschnüre und elektrische Zünder verwendet werden. (2) Bei Sprengungen unter Verwendung detonierender Zündschnur dürfen sich in der Ladung keine Sprengkapseln befinden. (3) In eine Sprengladung dürfen nur gleichartige Zündmittel eingelegt werden, zum Beispiel nur elektrische Zünder, nur Pulverzündschnur oder nur detonierende Zündschnur. (4) Bei über 3 m tiefen Bohrlöchern und Lassen und beim Schnür- und Kesselschießen darf nur elektrisch oder unter Einschaltung von detonierender Zündschnur gezündet werden. Wird in Schächten von mehr als 5 m Tiefe, in Überbrüchen und Rollöchern detonierende Zündschnur benützt, darf diese selbst nur elektrisch gezündet werden. (5) In den Fällen des Absatz 4, ist die Verwendung einer Pulverzündschnur zur unmittelbaren Zündung nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde zulässig. (6) Die Befestigung von Feuerschwamm, Schwefelfäden oder dergleichen an der Zündschnur zur Verlängerung der Brenndauer oder zum Anzünden ist verboten. § 306. (1) Der Schießmeister muß, um bei Pulverzündschnur die Zündschnurlänge dem Fluchtwege der anzündenden Personen entsprechend richtig bemessen zu können, die Brenndauer der Zündschnur kennen und zu diesem Zweck bei jeder neuen Lieferung die Brenndauer feststellen. Die Brenndauer beträgt für jeden Zentimeter etwa eine Sekunde. (2) Zündschnüre sind vor ihrer Verwendung auf Unversehrtheit zu untersuchen. Zündschnüre, die geknickt, brüchig, durch Feuchtigkeit oder sonstige Einwirkungen schadhaft geworden sind, dürfen nicht verwendet werden. (3) Die Zündschnur muß so lang sein, daß den anzündenden Personen genügend Zeit bleibt, sich in Sicherheit zu bringen. In Betrieben über Tage dürfen Zündschnüre von weniger als 1 m Länge nicht verwendet werden. Die Zündschnur muß mindestens 20 cm aus dem Bohrloch oder der Lasse herausragen. (4) Die Zündschnur ist frisch abzuschneiden, und zwar gerade und glatt. (5) Die Zündschnur muß mit der Sprengkapsel fest verbunden werden. Zum Festkneifen darf nur eine Sprengkapselanwürgezange oder eine gleichwertige Vorrichtung verwendet werden. § 307. Sprengkapseln, die durch Feuchtigkeit oder sonstwie gelitten haben, und solche aus Versagern dürfen zur Zündung von Sprengstoffen nicht benützt werden. Sie sind sachgemäß zu vernichten. § 308. (1) Patronen dürfen erst kurz vor ihrer Verwendung mit der Zündung versehen werden. Die Sprengstoffpatrone ist mit der Zündung durch Zubinden der Patrone um die Zündleitung (Pulverzündschnur oder Zünddrähte) sicher zu verbinden. (2) Patronen dürfen nur mit hölzernem Ladestock und ohne Gewaltanwendung in die Bohrlöcher eingeführt werden. Am Ladestock sind Beschläge aus Weichmetall, wie Kupfer, Messing, zulässig, jedoch nicht bei Sprengungen einzelner Steine. (3) Patronen, die beim Laden steckengeblieben oder festgeklemmt sind, dürfen nur durch eine Schlagpatrone beseitigt werden. § 309. Lose Sprengstoffe (Paragraph 296, Absatz 3,) müssen mit einem Trichter aus nicht funkenreißendem

Metall eingebracht werden, dessen Länge der Tiefe des Bohrloches oder der Lasse angemessen ist. § 310. (1) Zum Besetzen dürfen nur Stoffe verwendet werden, die nicht Funken reißen und keine harten Teile, wie Steinstückchen enthalten, zum Beispiel Lehm, Letten, gesiebter, trockener Sand. Schnell erhärtende Stoffe, wie Zement, Mörtel, sind nicht zugelassen. Ausgenommen sind Sprengungen von Bauwerken unter der Voraussetzung, daß zwei Zündungen eingelegt werden. (2) Der Besatz darf nur mit hölzernem Ladestock (Stampfer) in die Bohrlöcher eingebracht werden. Beschläge aus Weichmetall, wie Kupfer, Messing, sind zulässig, jedoch nicht bei Sprengungen einzelner Steine. (3) Das Schlagen auf den Ladestock ist verboten. Bei der Verwendung von Pulversprengstoffen in weniger als 40 cm tiefen Bohrlöchern darf nach Aufbringen von zwei Dritteln des Besatzes der weitere Besatz mit hölzernem Hammer festgeschlagen werden, wenn sich in der Ladung keine Sprengkapsel befindet. (4) Werkzeuge aus Eisen oder mit eisernen Teilen dürfen beim Laden und Besetzen nicht benützt werden. (5) Beim Sprengen mit Pulversprengstoffen und Zündschnurzündung in Bohrlöchern ist sofort nach dem Laden, auch wenn Papierpfropfen auf die Ladung gesetzt sind, zum Schutz gegen Funken genügend nicht brennbarer Besatz aufzubringen, oder das Bohrloch ist durch nicht brennbare Stoffe zu verschließen. § 311. (1) Nach dem Laden hat der Schießmeister die Sprengstoffvorräte aus der Nähe der Sprengstelle sofort zu entfernen. Übriggebliebene Sprengstoffe und Zündmittel hat er unverzüglich zu einer der Aufbewahrungsstellen (Paragraph 290,) zurückzubringen. (2) Bei Schichtschluß übriggebliebene Schlagpatronen sind in der für Sprengstoffe bestimmten Abteilung des Beförderungsbehälters aufzubewahren. Der Behälter, der im Sprengstofflager unterzubringen ist, darf dort nicht geöffnet werden und ist auch beim Ein- und Austragen geschlossen zu halten. Bei Sprengstofflagern mit Vorraum ist der Behälter mit den Schlagpatronen im Vorraum unterzubringen. Die Schlagpatronen sind möglichst bald, spätestens nach drei Tagen, zu verbrauchen. Ist das nicht möglich, sind sie sachgemäß zu vernichten. Abschnitt 29. Sichern und Absperren. § 312. Vor dem Abtun sind Bohrloch- und Lassenschüsse, soweit es nach den besonderen Verhältnissen notwendig und angängig ist, mit geflochtenen Hürden, Faschinen, Wirrdraht, Sandsäcken, Ketten oder in anderer Weise zur Verminderung der Streuwirkung sachgemäß abzudecken. § 313. (1) Die im Betrieb Beschäftigten sind gegen eine Gefährdung durch Sprengstücke zu schützen. (2) Steht eine geeignete Deckung nicht zur Verfügung, müssen ausreichend große, sichere Schutzräume vorhanden sein. Deckungen und Schutzräume müssen auch gegen Sprengstücke Schutz gewähren, die beim Aufschlagen so abgelenkt werden, daß sie von der Seite oder von rückwärts eindringen können. In geeigneten Fällen sind zur Beobachtung der Sprengschüsse gegen durchfliegende Splitter geschützte Sehschlitze anzubringen. (3) Soweit nach den besonderen Verhältnissen auch die Herstellung von Schutzräumen nicht angängig ist, ist der Schutz dadurch sicherzustellen, daß sich die Beschäftigten mindestens 300 m weit von der Sprengstelle entfernen. (4) Auch bei leichten Schüssen und beim Vorschießen ist in Deckung zu gehen. (5) Die im Betrieb Beschäftigten sind anzuweisen, in welcher Weise sie sich gegen Sprengstücke zu schützen haben. Änderungen sind bekanntzugeben. § 314. (1) Bei jeder Sprengung sind mit einem laut tönenden Signalhorn drei Sprengsignale so zu geben, daß sie auch bei widrigem Wind und bei Nebengeräuschen, wie durch Bohrmaschinen oder Schotterwerke, an allen Stellen des Betriebes und in den Nachbarbetrieben gehört werden. Die Signale hat der Schießmeister zu geben. Kann er sie in Ausnahmefällen oder aus Sicherheitsgründen nicht selbst geben, darf er einen Signalbläser damit betrauen. Dieser muß ausreichend unterrichtet und zuverlässig sein. Die Zeichen für die Abgabe der Signale, die mit dem Bläser genau vereinbart sein müssen, sind nur vom Schießmeister zu geben. (2) Das Signalhorn darf zu anderen Zwecken, wie zum Anzeigen von Arbeitspausen, nicht benützt werden. (3) Die Hornsignale sind durch weitere Warnungszeichen, wie Sirenentöne, Signalflaggen, zu ergänzen, wenn die örtlichen Verhältnisse es erfordern. Bei Arbeiten unter Tage und in geschlossenen Räumen dürfen die Sprengsignale durch den Beschäftigten bekannte Zurufe ersetzt werden. (4) Die Bedeutung der Sprengsignale ist durch folgenden Anschlag bekanntzugeben: Sprengsignale! Beim ersten Hornsignal (einmaliges langes Blasen) sofort in Deckung gehen! Nach dem zweiten Hornsignal (zweimaliges kurzes Blasen) wird gezündet und geschossen!

Nach dem dritten Hornsignal (dreimaliges kurzes Blasen) ist das Sprengen beendet! Bei Bedarf können die Signale in Abständen wiederholt werden. (5) Die Dienstnehmer sind vor Beginn ihrer Tätigkeit über die Sprengsignale und Warnungszeichen zu belehren. § 315. (1) Vom ersten Hornsignal an bis zur Beendigung des Sprengens haben alle im Betrieb Beschäftigten den Weisungen des Schießmeisters und seiner Beauftragten unbedingt und sofort zu folgen. (2) Der Schießmeister hat dafür zu sorgen, daß die im Sprengbereich gelegenen Wege für die Dauer der Gefahr abgesperrt und bewacht werden. § 316. Beim ersten Hornsignal (einmaliges langes Blasen) haben alle beim Zünden nicht Beschäftigten sofort in Deckung zu gehen. Der Schießmeister hat sich nötigenfalls durch einen Rundgang davon zu überzeugen, daß sich niemand mehr außerhalb der Deckung befindet, und hat jeden, der noch nicht in Deckung gegangen ist, dorthin zu weisen. Mit dem Rundgang kann der Schießmeister auch andere zuverlässige Personen beauftragen. § 317. Das zweite Hornsignal (zweimaliges kurzes Blasen) darf erst gegeben werden, nachdem der Schießmeister zuverlässig festgestellt hat, daß alle beim Zünden nicht Beschäftigten sich in Deckung befinden. § 318. Erst nach dem dritten Hornsignal (dreimaliges kurzes Blasen) darf die Deckung verlassen werden. Abschnitt 30. Abtun der Schüsse. § 319. (1) Nach dem zweiten Hornsignal sind die Schüsse zu zünden. (2) Brennende Zündschnur in das Bohrloch oder die Lasse einzuführen, ist verboten. § 320. (1) Die Schüsse dürfen von zuverlässigen, körperlich geeigneten Personen abgetan werden, wenn sie vom Schießmeister ausdrücklich damit beauftragt sind. Von einer Person dürfen in einer Zündfolge höchstens zehn Zündungen vorgenommen werden. Schüsse mit elektrischer Zündung dürfen nur von einem Schießmeister aus sicherer Deckung abgetan werden (Paragraph 326,). (2) Mit Wasser besetzte Schüsse sind sofort abzutun. Das gilt auch bei nassen Bohrlöchern und während der kalten Jahreszeit, wenn zu befürchten ist, daß die in das Bohrloch gebrachten Patronen in kurzer Zeit hart werden. (3) Alle Sprengladungen, deren Streubereiche sich überschneiden, müssen unmittelbar hintereinander oder gleichzeitig abgetan werden. Sämtliche in einer Sprengladung befindlichen Zündungen sind gleichzeitig zu betätigen. (4) Pulverzündschnüre mehrerer Schüsse sind, wenn sie durch ein und dieselbe Person gezündet werden, mit einer Kerbschnur (Lunte), d. h. einer Zündschnur, die in Abständen von etwa 1 cm eingekerbt ist, in Brand zu setzen, die der gleichen Lieferung zu entnehmen ist, der die Zündschnur entstammt. Die Kerbschnur darf höchstens halb so lang sein wie die kürzeste der anzuzündenden Zündschnüre. Sonstige Mittel zum Anzünden mehrerer Schüsse durch eine Person bedürfen der Genehmigung der zuständigen Behörde. § 321. (1) Das Zünden der Schüsse ist so vorzunehmen, daß den damit Beschäftigten Zeit bleibt, sich in Sicherheit zu bringen. Bei Schüssen, deren Sprengwirkung sich gegenseitig beeinflußt, muß die Reihenfolge ihrer Zündung vorher geregelt sein. (2) Nach dem Anzünden haben sich alle Beteiligten unverzüglich in Deckung zu begeben. (3) Ist zweifelhaft, ob eine Zündschnur brennt, ist der Schuß als Versager zu behandeln (Paragraphen 328, bis 331). § 322. Das dritte Hornsignal (dreimaliges kurzes Blasen) darf erst gegeben werden: a) bei Sprengungen, bei denen die Schüsse gezählt wurden, nachdem der letzte Schuß gekommen ist, b) bei Sprengungen, bei denen die Schüsse nicht gezählt wurden, wenn 15 Minuten seit dem Kommen des letzten Schusses verflossen sind. Die Wartezeit muß mit der Uhr festgestellt werden. Abschnitt 31. Besondere Vorschriften für elektrische Zündung. § 323. (1) Bei elektrischer Zündung dürfen nur Zündmaschinen verwendet werden. Die Verwendung von Stromquellen anderer Art ist verboten. Für Zündmaschinen, Zündmaschinenprüfgeräte und Minenprüfer müssen Sachverständigengutachten vorliegen. Die Bescheinigung oder eine Abschrift muß im Betrieb vorhanden sein. (2) Bei fortlaufender Benützung hat der Schießmeister mindestens monatlich einmal mit einem zu der betreffenden Zündmaschine gehörenden Prüfapparat zu prüfen, ob die Zündmaschine den auf dem Leistungsschild angegebenen Widerstand (Ohm) überwindet. Zündmaschinen, die längere Zeit nicht benützt werden, sind vor der Wiederinbetriebnahme zu prüfen. Ergibt die Prüfung eine mangelhafte Leistungsfähigkeit oder zeigen sich andere Mängel, die sich ohne Öffnen des Gehäuses nicht beseitigen lassen, ist die Zündmaschine der Herstellerfirma zur Ausbesserung einzusenden. Die

bei Ausbesserungen von der Firma ausgestellten Bescheinigungen sind im Betrieb aufzubewahren. (3) Brückenzünder dürfen nur mit einem Minenprüfer (Leitprüfer oder Widerstandsmesser) einzeln auf Stromdurchgang untersucht werden. Sind sie bereits mit Sprengkapseln verbunden, ist eine geeignete Schutzvorrichtung gegen Splitterwirkung zu benützen. Sollen fertige Zündanlagen mit einem Widerstandsmesser geprüft werden, so darf das nur geschehen, wenn nach dem ersten Signal alle im Sprengbereich beschäftigten Personen die Deckung aufgesucht haben. Behelfsmäßige Geräte dürfen zur Zünderprüfung nicht verwendet werden. Minenprüfer dürfen nur von der Herstellerfirma ausgebessert werden. Die bei Ausbesserungen von der Firma ausgestellten Bescheinigungen sind im Betrieb aufzubewahren. § 324. (1) Bei Serienschüssen sind nur Zünder der gleichen Widerstandsgruppe zu verwenden. Elektrische Zünder dürfen, ausgenommen die Fälle nach Paragraphen 325 und 327, nur hintereinander geschaltet werden. (2) Die Zünderdrähte sind auf unversehrte Isolation zu prüfen, sie müssen untereinander und mit den Drähten der Schießleitung durch festes Zusammendrehen der blank gemachten Enden oder durch geeignete Übersteckhülsen verbunden werden. Zusammenhaken ist unzulässig. Die Schießleitungen müssen isoliert oder isoliert verlegt sein. Alle Verbindungen isolierter Leitungen sind, soweit Erdschlußgefahr vorliegt, sorgfältig zu isolieren. § 325. Brunnenpatronen und Brunnentorpedos sind mit mindestens zwei Zündern zu versehen, die parallel zu schalten sind. § 326. (1) Die Schießleitung darf erst nach dem zweiten Signal, und zwar unmittelbar vor dem Abtun der Schüsse durch den Schießmeister mit der Stromquelle verbunden werden. Nach Betätigung der Zündmaschine, gleichviel ob die Zündung von Wirkung war oder nicht, hat der Schießmeister den abnehmbaren Griff oder bei Maschinen mit Einschnappschloß den Schlüssel zu diesem Schloß sofort vom Stromerzeuger zu entfernen und an sich zu nehmen. (2) Wenn Streuströme elektrischer Anlagen auf die elektrische Zündanlage einwirken können, sind die einzelnen Drähte der Zünder vor der Verwendung wie auch die Schießleitungen kurzzuschließen. Die Verbindungen mit der Schießleitung sind erst kurz vor dem Abtun herzustellen. (3) Bei heraufziehendem Gewitter ist das Laden von elektrisch zu zündenden Schüssen sofort einzustellen und die bereits fertiggeladenen und mit Zündung versehenen Schüsse sind unter Beachtung der erforderlichen Absperr- und Warnvorschriften schnellstens abzutun. Ist das nicht möglich, hat der Schießmeister alle Personen aus dem Sprengbereich zu weisen und ihn abzusperren, bis das Gewitter vorüber ist. § 327. Wenn auf Grund der Berechnungen des Widerstandes der Zündanlage ein ausreichender Stromdurchgang nicht gesichert ist, sind die zu zündenden Schüsse in mehreren Serien nacheinander abzutun. Ist es jedoch durchaus erforderlich, sämtliche Schüsse gleichzeitig zu zünden, so sind die Zünder gruppenweise hintereinander und die Gruppen selbst parallel zu schalten. Hiebei ist darauf zu achten, daß die Widerstände der einzelnen Gruppen möglichst gleich sind. Abschnitt 32. Verhalten bei Versagern. § 328. (1) Hat ein Schuß ganz oder teilweise versagt oder bestehen beim Schießmeister Zweifel darüber, ob ein Schuß ordnungsmäßig gekommen ist, darf das Hornsignal zum Verlassen der Deckung frühestens 15 Minuten nach dem Zeitpunkt gegeben werden, an dem der Schuß bei regelmäßiger Zündung hätte kommen müssen., (2) Die Wartezeit muß mit der Uhr festgestellt werden. (3) Läßt sich bei elektrischer Zündung in Deckung oder außerhalb des Sprengbereiches feststellen, daß Mängel der Zündmaschine, der Leitungen oder der Verbindungen zum Ausbleiben des Schusses geführt haben, darf die Zündung sofort nach Beseitigung der Mängel unter Beachtung der Vorschriften über das Abtun der Schüsse wiederholt werden. § 329. (1) Der Schießmeister hat den Versager nach Ablauf der vorgeschriebenen Wartezeit allein aufzusuchen. Er muß ihn durch ein augenfälliges Zeichen, wie ein rotes Fähnchen, erkennbar machen und möglichst die Ursache des Versagens feststellen. Soweit nicht zwingende Gründe zum Abwarten vorliegen, hat der Schießmeister den Versager sofort unschädlich zu machen. Er darf hiezu Hilfspersonen (Paragraph 287, Abs. 4) heranziehen, soweit sie unter seiner ständigen persönlichen Aufsicht arbeiten. (2) Wird ein Versager festgestellt, den der Schießmeister nicht gefunden hat, ist er ihm sofort zu melden. § 330. Den Besatz eines Versagers auszubohren oder auszukratzen ist verboten. § 331. (1) Bei Versagern von Auflegeschüssen ist der Besatz wegzunehmen und eine neue Schlagpatrone auf die Ladung zu legen. (2) In Bohrlöchern, auch vorgeschnürten und vorgekesselten, in denen die Besatzsäule über brisantem Sprengstoff nicht länger als 15 cm ist, ist eine neue Schlagpatrone, wenn möglich mit Besatz, aufzusetzen und der Schuß von

neuem abzutun. Falls sich über der Ladung überhaupt kein Besatz oder Wasserbesatz befunden hat, ist eine neue Schlagpatrone bis auf die Ladung zu führen und abzutun. (3) Versager von Bohrlochschüssen dürfen durch einen danebengesetzten Schuß unschädlich gemacht werden. Dem neuen Bohrloch ist eine solche Richtung zu geben, daß die Sprengladung des Versagers beim Bohren weder getroffen noch gefährlich erschüttert wird. Nach Abtun des neuen Schusses ist die Umgebung nach Sprengstoffen und Zündmitteln abzusuchen. Werden solche gefunden, sind sie sofort dem Schießmeister abzuliefern. Die Beseitigung von Versagern durch einen danebengesetzten Schuß ist bei Schnür-, Kessel- und Lassenschüssen sowie Bohrlochschüssen in zerklüftetem Gestein verboten. (4) Ist in Bohrlöchern, auch vorgeschnürten und vorgekesselten, eine Besatzsäule von mehr als 15 cm vorhanden, darf sie durch ein Ausblaserohr aus nicht funkenreißendem Metall mit Preßluft ausgeblasen werden. Danach ist der Schuß erneut zu zünden. (5) In Fällen, in denen eines der vorgenannten Verfahren nicht angewandt werden kann und wenn durch eine Vergrößerung des Streubereichs keine Schäden zu befürchten sind, darf ein Versager auch dadurch beseitigt werden, daß die Vorgabe durch mehrfach wiederholte Auflege- oder Anlegeschüsse allmählich abgetragen wird, bis die Ladung des Versagers mit zur Explosion kommt. (6) Andere Verfahren zur Beseitigung von Versagern bedürfen der Genehmigung der zuständigen Behörde. § 332. Nach- und Tieferbohren von Bohrlochpfeifen, stehengebliebenen Bohrlochresten und Lassen ist verboten. Abschnitt 33. Besondere Arten von Sprengungen. § 333. Für das Schnür-, Kessel- und Lassenschießen gelten folgende besondere Bestimmungen: 1. Beim Laden und Besetzen muß der Schießmeister dauernd zugegen sein. 2. Zum Trocknen der Bohrlöcher verwendete Stoffe, die nachglimmen können, sind vor dem Laden sorgfältig aus dem Bohrloch und seiner Umgebung zu entfernen. 3. Es darf nur elektrisch oder unter Einschaltung von detonierender Zündschnur gezündet werden (Paragraph 305, Absatz 4,). 4. Chloratsprengstoffe dürfen weder beim Vorschießen noch zur endgültigen Sprengung verwendet werden. 5. In enge Lassen, in die Patronen und Trichter nicht eingeführt werden können, darf der Schießmeister Pulversprengstoffe und Ammonsalpetersprengstoffe (gelatinöse und nicht gelatinöse) in loser Form auch ohne Trichter einbringen. Dynamite dürfen hiezu nicht verwendet werden. 6. In Bohrlöcher, die durch das Vorschießen so verschoben sind, daß der Trichter nicht mehr eingeführt werden kann, dürfen Pulversprengstoffe und Ammonsalpetersprengstoffe in loser Form durch einen bis in den Laderaum reichenden Schlauch aus Gummi oder sonstigem nicht funkenreißendem Werkstoff eingebracht werden. 7. In zerklüftetem Gestein sind zur Einführung von Patronen Rohre oder Rinnen aus nicht funkenreißendem Metall zu verwenden. 8. Stoffe, die nachglimmen können, dürfen zum Besetzen nicht verwendet werden. 9. Die Bohrlöcher und Lassen dürfen erst untersucht und wieder geladen werden, nachdem seit dem letzten Schuß eine Stunde vergangen ist. In Betrieben, in denen Preßluft vorhanden ist, sind sie vor dem Wiederladen mit einem Ausblaserohr aus nicht funkenreißendem Werkstoff auszublasen. Bei ausschließlicher Verwendung von Ammonsalpetersprengstoffen darf das Bohrloch schon 15 Minuten nach dem letzten Vorschuß mit Preßluft ausgeblasen und nach mindestens 5 Minuten langem Ausblasen wieder geladen werden. 10. Nach jedem Vorschießen ist das Gestein auf einsturzdrohende, gelockerte Massen zu untersuchen und von ihnen zu befreien. 11. Vor jedem Wiederladen sind die vorgeschnürten Bohrlöcher und Lassen mit einer biegsamen Stange aus Holz oder nicht funkenreißendem Werkstoff zu untersuchen. Die neue Ladung ist nach dem Untersuchungsbefund sowie nach der Festigkeit und dem Gefüge des Gesteins zu bemessen. 12. Beim Laden mit losem Sprengstoff ist darauf zu achten, ob er verläuft. Geschieht es und wird trotzdem weitergeladen, darf nicht mehr Sprengstoff eingefüllt werden, als der Vorgabe entspricht. Ist der Sprengstoff auch dann nicht gestiegen, darf weiterer Spengstoff nicht eingeführt werden, vielmehr ist der Schuß abzutun. Wirkt die Zündung nicht, ist der Schuß als Versager zu betrachten und nach Paragraph 331, Abs. 2, 4 und 5 unschädlich zu machen. 13. Sind Anzeichen vorhanden, daß das Gestein sich setzt, darf nicht wieder geladen werden. 14. Hindernisse in vorgeschnürten und vorgekesselten Bohrlöchern dürfen nur mit dem hölzernen Ladestock oder einer Stange aus Holz oder nicht funkenreißendem Werkstoff beseitigt werden. Falls das nicht gelingt, sind die Hindernisse durch eine eingehängte Patrone wegzusprengen.

Ziffer 15 Beim Vorkesseln mit Ammonsalpetersprengstoff in plastischem Material (Ton, Lehm, Kreide, Mergel) kann das im Bohrloch sich durch Vorkesseln bildende Hindernis nach einer Stunde Wartezeit mit dem Bohrer herausgebohrt werden. § 334. Beabsichtigte Kammerminensprengungen sind spätestens 14 Tage vor der Sprengung der zuständigen Behörde anzuzeigen. § 335. Die Verwendung von flüssiger Luft (Sauerstoff) als Sprengmittel ist nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde gestattet. Die Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn der Nachweis erbracht ist, daß ein mit diesem Sprengverfahren vertrauter Fachmann die Sprengarbeit leitet. § 336. Die Durchführung von Versuchen mit neuartigen Sprengstoffen und Zündmitteln und deren regelmäßige Verwendung im Betrieb ist nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde zulässig. Das gilt auch für neuartige Sprengverfahren. Abschnitt 34. Beachtung anderer Vorschriften. § 337. Bei der Ausführung von Sprengarbeiten sind überdies die jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften über Beschaffung, Besitz, Beförderung, Lagerung, Ausgabe und Verwendung von Sprengstoffen und Zündmitteln zu beachten. ARTIKEL römisch sechs. Arbeiten in Eisen- und Stahlhüttenbetrieben. § 338. Die Vorschriften dieses Artikels gelten für die Ausführung von Arbeiten in Eisen- und Stahlhüttenbetrieben. Abschnitt 35. Hochöfen und Hochofengasleitungen. § 339. Vor dem Stichloch ist auf beiden Seiten der Eisenrinne ein möglichst breiter Raum eben und frei von Hindernissen, wie Mauerwerk, Treppen, Geräten, zu halten. § 340. (1) Beim Öffnen und Schließen soll vor dem Stichloch ein Schutz gegen Auswurf von Eisen und Schlacke angebracht sein. (2) Die Schlackenformen sind sicher zu befestigen. § 341. Während des Abstechern und beim Schließen des Stichloches muß in der Windleitung ein Überdruck gehalten werden, der den Rücktritt von Gasen ausschließt, oder es muß in anderer Weise dafür gesorgt sein, daß rücktretende Gase ins Freie gelangen können. § 342. (1) Die Eisenrinne und die Gezähe, besonders die Probelöffel, sind trocken zu halten. Nasse und kalte Gezähe dürfen mit flüssigem Eisen nicht in Berührung gebracht werden. (2) Aus dem Sand für die Eisenrinnen und die Masselformen sind alle stückigen Bestandteile zu entfernen. § 343. Es muß eine Vorrichtung vorhanden sein, die es gestattet, das Niedergehen der Gichten zu beobachten. Beim Hängen des Ofens ist die Bedienung zu verständigen. § 344. Beim Begichten von Hand müssen sich mindestens zwei Gichter auf der Gicht befinden. § 345. Zwischen der Gicht, den Schmelzern und dem Steuerstande der Begichtungsmaschine müssen Verständigungseinrichtungen vorhanden sein. § 346. Wird der Gichtverschluß von der Gicht aus betätigt, müssen die Bedienungsstände der Winden gegen Flammen und Gase geschützt liegen. § 347. Bei Arbeiten an den Gichtverschlüssen und im Ofenschacht sind die Gichtverschlüsse und die dazugehörigen Antriebsmaschinen gegen Bewegung zuverlässig zu sichern. Vor Beginn der Arbeiten muß die Aufsichtsperson den die Gichtwinde Bedienenden benachrichtigen. Die Aufsichtsperson allein ist befugt, die getroffenen Vorsichtsmaßregeln aufzuheben. § 348. (1) Bei Arbeiten über der Gicht sind die nach Lage der Verhältnisse erforderlichen Maßnahmen gegen Gasgefahr zu treffen, wie Verwendung von Gasschutzgeräten, Errichtung von absturzsicheren Arbeitsgerüsten (Paragraphen 359 und 360), Betrauung mehrerer Dienstnehmer mit der Arbeit, Verbot des Einzelarbeitens, Augen- und möglichst Rufverbindung unter den Dienstnehmern. (2) Bei länger dauernden Arbeiten, wie beim Nieten*, Entrosten, Anstreichen, sind die Arbeitsplätze nach der Windrichtung möglichst so zu wählen, daß sie von entweichenden Gasen frei bleiben. (3) Besteht Absturzgefahr, sind die Arbeiter anzuseilen. Bei Arbeiten auf absturzsicheren Gerüsten (Paragraphen 359 und 360) ist Anseilen nicht nötig. (4) Wird über der Gicht bei geöffneten Gasverschlüssen gearbeitet, müssen die Arbeitsbühnen Schutz gegen Absturz in den Ofen gewähren. Erforderlichenfalls sind hiefür besondere Schutzgerüste oder sonstige Auffangvorrichtungen, wie Netze, vorzusehen. § 349. Bei Arbeiten im Ofenschacht müssen die Dienstnehmer angeseilt sein und ständig beobachtet werden. § 350. Die Umgänge des Ofenschachtes dürfen zu Ausbesserungsarbeiten oder zur Überwachung nur von mehreren Personen gleichzeitig began-

gen werden. Diese sollen einen gewissen Abstand voneinander sowie Augen- und Rufverbindung miteinander halten und Gasschutzgeräte verwenden. § 351. Beim Granulieren der Schlacke muß mitgeführtes Eisen im Schlackenablauf durch geeignete Mittel, wie Mulden, Querdämme, zurückgehalten werden. § 352. Für die Arbeiten beim Abstich sind Schutzmittel gegen Verbrennungen an Körper und Gesicht zur Verfügung zu stellen. Schutzkleidung darf nicht aus brennbaren Stoffen bestehen. § 353. Sauerstoffflaschen sind gegen Wärmeeinwirkung geschützt aufzustellen und zu lagern. In unmittelbarer Nähe des Ofens dürfen Flaschenvorräte nicht aufbewahrt werden. Bei der Aufbewahrung ist die Gefahr von Durchbrüchen zu berücksichtigen. § 354. Die Zubringerwagen in Erzbunkeranlagen müssen so eingerichtet sein, daß die auf den Fahrzeugen sich aufhaltenden Personen gegen Quetschungen zwischen Wagen und Bunkeranlage geschützt sind. § 355. Möllerwagen müssen gegen unbeabsichtigtes Umkippen gesichert sein. § 356. Roheisen- und Schlackenpfannen dürfen nicht zu hoch gefüllt werden. Der Aufenthalt neben oder auf den Roheisenpfannen und Schlackenwagen ist während des Füllens und Verfahrens verboten. Der Aufenthalt in feuersicheren Bedienungsständen der Schlackenwagen ist gestattet. § 357. Gasleitungen und Gasreinigungsapparate sollen so ausgeführt sein, daß ihre betriebsmäßige Reinigung ohne Befahren möglich ist. Einsteigöffnungen sollen mindestens 600 römisch zehn 600 mm lichte Weite haben und möglichst dicht über dem Boden angebracht sein. § 358. Auf Leitungen, die begangen werden müssen, ist auf beiden Seiten ein Geländer mit Fußleisten anzubringen, oder es ist auf einer Seite in halber Höhe der Leitung ein Laufsteg mit Geländer auf der freiliegenden Seite anzuordnen. § 359. Gasgefährdete Aufstiege und Zugänge, wie Aufgänge zu Ventilen, Laufstegen, Fahrlöchern von Leitungen, müssen durch Bügel, Körbe, Rückenschutz u. dgl. gegen Absturzgefahr besonders gesichert sein. § 360. Bei Geländern gasgefährdeter Bühnen, Laufstege und Umgänge darf zum Schutz gegen Absturz einer liegenden Person der Abstand von Fußleiste bis zum untersten Zwischenstab nicht mehr als 25 cm betragen. Das gleiche gilt für Ausbesserungsarbeitsbühnen. § 361. Die Umgänge der Winderhitzer müssen zum Schutz gegen Herabfallen von Baustoffen mindestens bis zur halben Geländerhöhe ausgekleidet sein. § 362. Gasleitungen neben oder über Räumen, die zum Aufenthalt von Menschen dienen, dürfen in Nähe der Räume keine Explosionsklappen haben. § 363. (1) Gasleitungen, Apparate und Behälter dürfen nur unter Aufsicht und erst dann befahren werden, nachdem sie von gasführenden Teilen sicher abgesperrt, genügend erkaltet und ausgiebig durchlüftet sind; die Durchlüftung muß während der Arbeiten fortgesetzt werden. Auf das Austreten von Gas aus Schlamm und Staub ist Rücksicht zu nehmen. Nach Anordnung der Aufsichtsperson sind Gasschutzgeräte für Kohlenoxydgas zu verwenden. (2) Die Absperrungen müssen vollkommene Sicherheit sowohl gegen Gasüberdruck und Druckschwankungen als auch gegen Undichtigkeiten gewähren. Hiezu genügt eine Blindscheibe, nicht aber ein einzelner einfacher Schieber oder ein Wasserverschluß für sich allein. Bei Verwendung von zwei Schiebern oder einem Doppelschieber ist eine zwischenliegende Entlüftung oder Abtrennung der Leitung vorzunehmen. Wasserverschlüsse müssen während der Arbeiten in den zu befahrenden Teilen dauernden Zu- und Ablauf von Wasser haben. Diese Maßnahmen gelten auch für die Abtrennung des Ofens von der Gassammelleitung. § 364. (1) Offene Wassertauchverschlüsse und Siphons dürfen in geschlossenen Räumen sowie in Räumen und Gruben, die mit geschlossenen Räumen in unmittelbarer Verbindung stehen, nicht untergebracht werden. (2) Bei offenen Wassertauchverschlüssen von Gasentwässerungen, Reinigern, Apparaten u. dgl., die betriebsmäßig unter Gasdruck stehen, muß die durch den Gasdruck zu überwindende Wassersäule mindestens der dreifachen Höhe des betriebsmäßigen Gasdrucks entsprechen. Das gleiche gilt für Siphons. Der Querschnitt des Wasserbehälters muß im Verhältnis zu dem des Tauchrohres möglichst groß gehalten werden, ebenso muß der Raum des Gefäßes über dem Wasserspiegel mindestens so groß sein, daß er die verdrängte Wassermenge aufnehmen kann. § 365. Ventile und Hähne der Wasserzuleitungen zum Auffüllen der Wassertauchverschlüsse müssen außerhalb des Bereichs der Gasgefahr, die durch Auswerfen des Wassers der Verschlüsse entsteht, liegen. Werden die Verschlüsse nicht durch Wasserabscheidung aus dem Gas gefüllt gehalten, ist ständiger Wasserzulauf so anzuordnen, daß er leicht beobachtet werden kann.

§ 366. Gasdruckmesser in U-Form mit offenem, freiem Schenkel sind in geschlossenen Räumen nur zulässig, wenn das Herauswerfen der Meßflüssigkeiten durch zu hohen Gasdruck verhindert wird. Die Gaszuführungsleitungen zu Meßapparaten müssen mit diesen so verbunden sein, daß sie sich nicht von selbst lösen können. § 367. Gasschutzgeräte müssen in ausreichender Anzahl verwendungsbereit vorhanden sein. Mit ihnen sind Dienstnehmer in genügender Anzahl so auszubilden, daß sie mit ihrer Wartung und Handhabung vollkommen vertraut sind. Abschnitt 36. Martinstahlwerke. § 368. Der Raum unter der Beschickungsbühne und zwischen den Ofenkammern muß wegen der Gasgefahr dauernd erhellt sein; unnötiger Aufenthalt ist verboten. Auf das Verbot muß an den Eingängen durch deutliche, bei Dunkelheit beleuchtete Schilder (Lebensgefahr durch Gas! Aufenthalt verboten!) hingewiesen werden. § 369. Die Beschickungsbühne muß über die Muldenbank so weit ausladen, daß Schrott aus den Mulden nicht auf den Hüttenflur herabfallen kann. § 370. Die Schrottmulden müssen im Boden Öffnungen zum Abfluß von Wasser haben. § 371. Die Abstichbühne muß gegen die Gießgrube bis zur Abstichrinne durch Umwehrungen gegen Absturzgefahr gesichert sein. § 372. Der Aufenthalt auf den Kammern ist verboten, wenn sie unter Gas stehen. Während des Umstellens der Ventile darf sich niemand vor den Ofentüren aufhalten. § 373. Die Schlacke, die sich in der Gießgrube ansammelt, muß flach gehalten werden, falls sie mit Wasser gekühlt wird. Die Verwendung von Wasser ist möglichst einzuschränken. Die Anlage von tiefen Gruben unter dem Abstich zur Aufnahme der Schlacke ist verboten. § 374. Gießpfannengehänge sind an den Traversen und möglichst auch an den Haken oberhalb des Pfannenrandes durch Schutzbleche, die in isolierendem Abstande von den tragenden Teilen anzuordnen sind, gegen die strahlende Hitze und überlaufende Schlacke zu schützen. Die Gehänge sind auf Rißbildung zu beobachten. § 375. Den Gießern sind Schutzmittel gegen Hitze und Verbrennungen zur Verfügung zu stellen, die sie zu benützen haben, wie Brillen, Handsäcke, Schürzen, Gamaschen. § 376. Sauerstoffflaschen zum Aufbrennen des Stiches sind gegen Wärmeeinwirkung geschützt aufzustellen und zu lagern. § 377. Gießpfannen, die ausgemauert und getrocknet werden sollen, sind so sicher zu lagern, daß sie nicht umfallen können; das gleiche gilt von Gießpfannengehängen, die mit den Pfannen verbunden sind. Abschnitt 37. Elektrostahlwerke. § 378. Die Elektroden von Lichtbogenöfen müssen von sicherem Standort aus und, ohne daß das Ofengewölbe betreten werden muß, gewartet werden können. § 379. Die Türen der Öfen sind so dicht zu halten oder so zu sichern, daß aus dem Stahlbade herausfliegende Funken die Umgebung nicht gefährden können. § 380. Bei der Arbeit an Lichtbogenöfen sind die Gezähe mit trockenen Handsäcken anzufassen, wenn nicht vor dem Ofen ein isolierender Holzbelag vorhanden ist. § 381. Beim Hineinsehen in den unter Strom stehenden Ofen sind geeignete Augenschutzmittel zu verwenden. Abschnitt 38. Walzwerke. § 382. Der Bodenbelag muß eben und frei von Hindernissen gehalten werden. § 383. Das Ingangsetzen der Walzenstraße muß durch ein deutlich hörbares Zeichen angekündigt werden. § 384. Die Kupplungen, Spindeln und Kammwalzen sind während des Betriebs auf beiden Seiten der Walzenstraßen abgesperrt zu halten. Während des Ganges dürfen Lager nur nachgestellt und geschmiert werden, wenn es ohne völlige Beseitigung des Schutzes gefahrlos möglich ist; geeignete Mittel hiezu sind zum Beispiel schmale Türen, gitterartige Ausbildung der Verkleidungen, Anordnung des Schutzes hinter den Stellschrauben. Arbeiten an Kupplungen dürfen erst vorgenommen werden, wenn die Walzenstraße vollkommen steht. Enden von Befestigungsdrähten der Kuppelhölzer sind nicht kurz abzukneifen, sondern umzubiegen. § 385. Plattformen und Übergänge über Walzenkupplungen müssen dauerhaft und standsicher ausgeführt, mit Fußleisten versehen und, soweit es der Betrieb zuläßt, auf beiden Seiten mit Geländern ausgerüstet sein. Freie, über dem Fußboden oder über Auftritten laufende Kuppelzapfen sind zu schützen. § 386. Während des Walzens dürfen die Walzengerüste nur, wenn der Betrieb es erfordert und nur dann bestiegen werden, wenn hiefür Aufstiege und Bühnen vorhanden sind, die gegen die Bewegung der Walzen und gegen Ab-

sturzgefahr gesichert sind; Walzenbalken dürfen als Auftritt nicht benützt werden. Auch der Aufenthalt auf den Aufstiegen und Bühnen ist während des Walzens nur gestattet, wenn der Betrieb es erfordert. § 387. Hebetische müssen Sicherungen gegen Fußverletzungen durch die Bewegung des Tisches haben, wie Abkleidungen, hohe Fußleisten in genügendem Abstand. § 388. Brechtöpfe sind mit einem genügend starken schmiedeeisernen Ring gegen Wegfliegen der Bruchstücke zu umgeben; der Ring muß genügend Spiel haben. § 389. Das Sägeblatt der Warmsäge muß durch ein starkes Schutzblech überdeckt sein. § 390. An Draht- und Feineisenwalzwerken sind fest in den Boden eingelassene Schutzpfähle mit umgebogenem oberem Ende anzubringen. Lose Walzenkupplungen mit eingesteckten Pfählen dürfen als Ersatz für Schutzpfähle nicht verwendet werden. Die Wirkung der Pfähle darf nicht durch Verstellen mit Kupplungen usw. beeinträchtigt werden. Zwischen selbsttätigen Umführungen sind Schutzpfähle oder Schutzwände gegen auslaufendes Walzgut anzuordnen. § 391. Wenn keine sicheren Übergänge vorhanden sind, ist der allgemeine Verkehr über die Bahn des Walzgutes oder über Warmbetten verboten. An besonders gefährlichen Stellen, wie engen Zwischenräumen, sind Verbotstafeln augenfällig anzubringen oder Schranken zu errichten. § 392. In Drahtwalzwerken sind nach Bedarf vor und hinter den Walzenstraßen zum Schutz der Bedienung Schutznetze, Schutzwände oder dergleichen anzubringen. § 393. (1) An Draht- und Feineisenwalzwerken sind die Walzer durch Führungen, Schlagkästen u. dgl. gegen schlagendes Walzgut zu schützen. (2) Die Haspeln sind in ähnlicher Weise zu sichern; Schlingen dürfen nur nach Stillsetzen der Haspeln beseitigt werden. (3) An Plättmaschinen in leonischen Drahtwerken sind die Dienstnehmer durch Schutzwände u. dgl. gegen zurückschlagende abgerissene Drahtenden zu schützen. § 394. Während des Betriebs ist das unbefugte und unnötige Überschreiten der Schlinge, das Vorübergehen und Stehen vor den Ausgangsbüchsen und der Aufenthalt außerhalb der Schutzpfähle verboten. § 395. Bleibt ein Stück in der Eingangsbüchse sitzen, ist es vor der Büchse abzuhauen. Die hiezu erforderlichen Beile sind leicht erreichbar bereitzuhalten. § 396. Schrotthaspeln müssen Führungen für den auflaufenden Draht haben. Sie müssen von einem Stand aus bedient werden, der vorn und seitlich geschützt ist und einen guten Überblick über das Arbeitsfeld gewährt. § 397. Die aus den Wärmeöfen abgeflossene, gesammelte Schlacke darf erst nach genügender Erkaltung ausgekippt werden. Auf noch nicht völlig erstarrten Schlackenkuchen darf Wasser nicht erwärmt werden. § 398. Zum Schutze gegen Schlackenspritzer sind, wo es erforderlich ist, Schutzschirme anzubringen oder Gesichtsschutzmittel, wie Drahtmasken, Augenschirme, zur Verfügung zu stellen. § 399. An Rollgängen, Hebetischen, Wippen, Warmbetten usw. dürfen Instandsetzungs- und Umbauarbeiten erst vorgenommen werden, nachdem die nach Lage des Falles anwendbaren Sicherheitsmaßnahmen getroffen sind. Vor unbefugtem Ingangsetzen ist an den in Frage kommenden Stellen durch Verbotstafeln zu warnen. Abschnitt 39. Dampfhammerwerke und Schmiedepreßwerke. § 400. (1) Fußeinrückungen von Fall-, Dampf-, Luft- und Federhämmern sind zu überdecken oder in anderer Weise zu sichern. (2) Fallhämmer müssen mit einer fest angebrachten Vorrichtung zum Hochhalten des Hammerbären versehen sein. Unter Fallhämmern dürfen Verrichtungen an den Ober- und Untergesenken und den Einsätzen nur vorgenommen werden, solange der Hammerbär zuverlässig hochgehalten wird. Ein Abstützen durch lose Holz- oder Eisenstempel genügt nicht. § 401. Die Hauptabsperrventile müssen vom Fußboden aus betätigt werden können. Die Steuerungen müssen in der Ausrückstellung festgelegt werden können. § 402. Der Hammerführer (Steuermann), bei Verwendung von Laufkranen auch der Kranführer, muß den Amboß von seinem Standort aus gut übersehen können und möglichst gegen wegfliegende Stücke geschützt sein. § 403. Lose Auflege- und Unterlagsstücke sind nach Gebrauch sofort vom Amboß zu entfernen. § 404. Haumesser, Aufsetzeisen u. dgl. dürfen beim Gebrauch mit dem Stiel nicht vor den Leib gehalten werden. Werkzeuge mit zersplitterten Köpfen dürfen nicht benützt werden. § 405. Auflegestücke, Haumesser, Aufsetzeisen u. dgl., die den Hammerschlägen ausgesetzt sind, dürfen nur in handwarmem Zustande verwendet werden. § 406. Ketten, mit denen schwere Schmiedestücke gewendet werden, müssen vor dem Schlage des Hammers entlastet sein. § 407. Schlackenkästen dürfen nicht entleert werden, bevor die Schlacke völlig erstarrt ist.

§ 408. Beim Brammen- oder Blockschmieden dürfen Hebel mit aufgebogener Spitze nicht benützt werden. § 409. Beim Behauen und Zerteilen von Schmiedestücken, Blöcken usw. und beim. Abhauen von Enden sind zuletzt nur leichte Schläge zu geben; auch ist darauf zu achten, daß niemand in der Richtung des abfliegenden Stückes steht. § 410. Vor dem Kaltzerschlagen von Eisen- und Stahlstücken hat der Hammerführer alle in der Nähe befindlichen Personen zu warnen. ARTIKEL römisch sieben. Anwendung von Röntgenstrahlen in nichtmedizinischen Betrieben. § 411. Die Vorschriften dieses Artikels gelten für die Anwendung von Röntgenstrahlen in nichtmedizinischen Betrieben. Abschnitt 40. Allgemeines. § 412. (1) Ein Abdruck der Vorschriften dieses Artikels ist im Röntgenbetrieb auszuhängen. Dieser Aushang hat auch ausreichende Angaben über die Höchstbenützung und den Verwendungszweck der Anlage zu enthalten. (2) Körperteile der in Röntgenbetrieben beschäftigten Personen dürfen zu Schau- oder Versuchszwecken nicht durchleuchtet werden. Es ist grundsätzlich unzulässig, an nichtmedizinischen Röntgenanlagen ohne besondere Anweisung und Gegenwart eines Arztes medizinische Durchleuchtungen vorzunehmen. (3) Alle Arbeitsräume müssen ausreichend mit frischer Luft versorgt werden und sind, soweit möglich, mit Tageslicht zu beleuchten. Arbeits- und Aufenthaltsräume, in denen sich Teile von Röntgenanlagen befinden, deren Hochspannungsteile nicht ausreichend von der Luft der Arbeits- und Aufenthaltsräume abgeschlossen sind, müssen mindestens stündlich gelüftet werden. Die Arbeitsräume sollen sich nicht in Kellern befinden. § 413. Der Strahlenschutz ist im allgemeinen so zu bemessen, daß an keiner Stelle Personen mit mehr als 0,25 r je Tag oder 1,25 r je Woche bestrahlt werden können. Die Fortpflanzungsorgane dürfen nicht mit mehr als 0,025 r täglich bestrahlt werden, gleichgültig, ob es sich um weibliche oder männliche Personen handelt. § 414. (1) Die in Röntgenanlagen Beschäftigten müssen die Höchststrahlenmenge kennen, die an den Orten, an denen sie sich während des Betriebes üblicherweise aufhalten, auftreten können, wenn nicht sichergestellt ist, daß diese höchstmöglichen Mengen unschädlich sind. Die möglichen Höchstwerte sind mit geeigneten Meßgeräten zu ermitteln und im Arbeitsraum durch Anschlag kenntlich zu machen. (2) In Betrieben, in denen die Betriebsweise sich ändert, müssen die Messungen nach jeder Änderung wiederholt werden. Eine andere Aufstellung ortsveränderlicher Geräte gilt nicht als Änderung der Betriebsweise. (3) Vor der endgültigen Inbetriebnahme sind die Röntgenanlagen durch einen anerkannten Sachverständigen gemäß Paragraph 4, Absatz 2, der „Verordnung zum Schutze gegen Schädigungen durch Röntgenstrahlen und radioaktive Stoffe in nichtmedizinischen Betrieben" (Röntgenverordnung) zu prüfen. § 415. (1) Bei Nichtgebrauch ist der Röntgenstrahlenerzeuger abzuschalten. (2) Bei jeder Anwendung von Röntgenstrahlen ist die Strahlenmenge möglichst klein zu wählen. Die Helligkeit der Leuchtschirme, der Verstärkungsgrad der Folien, die Empfindlichkeit der Filme und Entwicklungsmethoden sowie die Dunkelanpassung der Augen sind so weit zu steigern, wie es der jeweilige Verwendungszweck zuläßt. (3) Das Strahlenbündel ist jeweils möglichst eng zu wählen. Zur Einengung des maximalen Nutzstrahlenbündels auf das jeweils nötige Maß müssen geeignete Vorrichtungen, wie verstellbare oder auswechselbare Blenden, vorhanden sein. Sie müssen ausreichenden Schutz bieten. (4) Wenn es die Rücksicht auf den Verwendungszweck zuläßt, ist die Röntgenstrahlung zu filtern. Abschnitt 41. Schutz gegen direkte Strahlung und gegen Streustrahlung. § 416. (1) Der von dem ungeschwächten Nutzstrahlenbündel bestrichene Raum ist soweit wie möglich abzusperren und gegen Hineingreifen zu sichern oder durch Warnschilder zu kennzeichnen. (2) Wenn die Gefahr besteht, daß Personen durch das Nutzstrahlenbündel hinter dem Objekt mit mehr als der zugelassenen Dosis (Paragraph 413,) bestrahlt werden, so ist das Nutzstrahlenbündel hinter dem Objekt durch Schutzschichten entsprechend weiter zu schwächen. (3) Müssen Arbeiten im ungeschützten Nutzstrahlenbündel vorgenommen werden, so sind Werkzeuge zu verwenden. Bei selten vorkommenden Arbeiten können Schutzhandschuhe verwendet werden, deren Strahlenschutz den Forderungen des Paragraph 413, entspricht. § 417. (1) Die direkte Strahlung außerhalb des maximalen Nutzstrahlenbündels ist durch ausreichende Schutzschichten abzufangen. Außerdem ist der von ihr bestrichene Raum jederzeit gegen Hineingeraten zu sichern. Die Röhren und

Röhrehbehälter müssen so eingerichtet sein, daß sie bei höchstmöglicher Benützung in 100 cm Entfernung vom Focus nirgends mehr als 0,125 r je Tag an direkter Strahlung zulassen. (2) Es dürfen nur Röhren und Röhrenhauben benützt werden, für die eine Bescheinigung des Lieferwerks vorliegt, daß sie gleicher Bauart sind, wie eine Röhre oder Röhrenhaube, die einer Bauartprüfung durch die Röntgentechnische Versuchsanstalt in Wien unterzogen worden ist. § 418. (1) Während des Betriebes haben sich alle Personen möglichst weit, mindestens aber so weit, daß die im Paragraph 413, angegebene Dosis nicht überschritten wird, von der Röhre und von streuenden Objekten fernzuhalten. Wenn Arbeiten unvermeidbar sind an Orten, an denen die Streustrahlung die zulässige Dosis (Paragraph 413,) überschreiten kann, müssen entsprechende Schutzschichten zwischen Objekt und Arbeitenden angebracht werden. Wenn die Art der Arbeit die Anbringung von Schutzschichten nicht gestattet oder wegen der äußerst seltenen Inanspruchnahme nicht rechtfertigt, darf der Schutz in einer Schutzkleidung bestehen. (2) Werden die in Paragraph 413, angegebenen Dosen durch Streustrahlung überschritten an Orten, in die mit den Händen hineingegriffen werden muß, so müssen zum Schutz der Hände und Unterarme gegen Streustrahlung geeignete Schutzhandschuhe mit Stulpen verwendet werden. (3) Wenn Personen an Stellen arbeiten, an denen ihre Fortpflanzungsorgane mit mehr als 0,025 r je Tag bestrahlt werden, so müssen sie einen zusätzlichen, die Fortpflanzungsorgane allseitig deckenden Schutz tragen (Paragraph 420, Absatz 2,). § 419. Wenn die Gefahr besteht, daß in Nebenräumen, auch wenn sie nicht zum Röntgenbetrieb gehören, mehr Strahlung auftritt als nach Paragraph 413, zulässig, so ist der Schutz, den die Zwischenwand bietet, entsprechend zu verstärken. Abschnitt 42. Schutzkleidung und sonstige Schutzmaßnahmen. § 420. (1) Schutzschürzen für Durchleuchter und andere in der Nähe einer Streustrahlenquelle arbeitende Personen sollen die Schlüsselbeine, das ganze Brustbein und den größten Teil der Brust von vorn bedecken und unterhalb der Gürtellinie 30 bis 40 cm nach unten um den ganzen Körper herumreichen und außerdem die Beine vorn bis unterhalb der Knie bedecken. Sie sollen allseitig 0'18 bis 0'25 mm Bleigleichwert, vor den Fortpflanzungsorgarien jedoch 0'25 bis 0'50 mm Bleigleichwert haben. Schutzschürzen gegen härtere Streustrahlung oder für ausnahmsweise Tätigkeit an Stellen, an denen das Auftreten direkter Strahlen zu befürchten ist, sollen 0'50 bis 0'85 mm Bleigleichwert haben. (2) Schutzschürzen, die nur dem Schutz der Fortpflanzungsorgane dienen (Paragraph 418, Absatz 3,), sollen von der Gürtellinie 30 bis 40 cm abwärts reichen und um den ganzen Körper herumführen. Sie dürfen zur Erhöhung der Beweglichkeit seitlich geschlitzt sein. Der Bleigleichwert muß 0'18 bis 0'25 mm betragen. (3) Schutzhandschuhe für Röntgenuntersuchungen müssen allseitig und lückenlos schützen. Sie müssen mit Stulpen versehen sein, die mindestens die Hälfte des Unterarms bedecken. Sie dürfen keine unlösbare Textileinlage besitzen. Der Bleigleichwert soll 0'3 bis 0'5 mm betragen. § 421. (1) Für die Errichtung und den Betrieb des elektrischen Teiles der Röntgenanlage gelten die einschlägigen elektrotechnischen Vorschriften. (2) In den Räumen, in denen die Möglichkeit einer besonderen Gefährdung vorliegt, zum Beispiel der Übergangswiderstand des Menschen zur Erde durch Feuchtigkeit, Wärme, chemische Einflüsse oder andere Ursachen wesentlich herabgesetzt ist, sind Schutzmaßnahmen durchzuführen, die den einschlägigen geltenden elektrotechnischen Vorschriften entsprechen müssen. (3) Hochspannungserzeuger und andere Teile der Hochspannungsanlage dürfen nur von Sachkundigen und nur bei abgeschalteter Spannung geöffnet oder zerlegt werden. Dies gilt auch für das Auseinandernehmen betriebsmäßig zerlegbarer Röntgenanlagen. (4) Kondensatoren der Hochspannungsanlage sind nach Abschalten der Spannung durch längeres Kurzschließen zu entladen, ehe Teile berührt werden, die betriebsmäßig Hochspannung führen. (5) Alle Schutzleitungen der Röntgenanlage sind jährlich einmal zu prüfen. (6) Die elektrische Isolierfestigkeit von Schutzbekleidungen aus starrem Isolierstoff ist jährlich mindestens einmal mit der erreichbaren Höchstspannung des Röntgenapparates nachzuprüfen. § 422. Alle Schutzmittel und Schutzmaßnahmen sind mindestens jährlich nachzuprüfen. Bei den Schutzmitteln müssen die, Grenzen ihrer Wirksamkeit bekannt sein (Bleigleichwert u. dgl.). § 423. Versuche mit Röntgenstrahlen dürfen nur unter Leitung einer verantwortlichen Person vorgenommen werden, welche die hiefür erforderlichen Kenntnisse besitzt. Soweit es die Durchführung der Versuche erfordert und der Ausbildungsgrad der Beschäftigten gestattet, darf von einzelnen der vorstehenden Bestimmungen abgewichen werden, jedoch dürfen die in Paragraph 413, vorgeschriebenen Strahlendosen auch hiebei keinesfalls überschritten werden.

ARTIKEL römisch acht. Textilarbeiten. § 424. Die Vorschriften dieses Artikels gelten für die Ausführung von Arbeiten bei der Aufbereitung von Textilrohstoffen sowie für die Ausführung von Spinnerei-, Weberei-, Strickerei- und Wirkereiarbeiten, von Häkel- und Stickarbeiten und Arbeiten zur Spitzen- und Posamentenherstellung und von Textilveredlungsarbeiten. Abschnitt 43. Allgemeines. § 425. Die Bedienung der Wölfe, Öffnungs-, Schlag-, Reiß-, Zupf- und Putzwollstreckmaschinen sowie der Karden der Bastfaserindustrie darf nur Personen übertragen werden, die damit vertraut sind. § 426. Räume, in denen die im Paragraph 425, genannten Maschinen in Betrieb sind, dürfen von nicht darin beschäftigten Personen nicht betreten werden. Das Verbot ist anzuschlagen. § 427. Während des Ganges der Wölfe, Öffnungs-, Schlag-, Reiß-, Zupf- und Putzwollstreckmaschinen, der Karden, Krempeln und Kratzen, der Strecken und Kämmaschinen, der Spinn-, Zwirn- und Spulmaschinen ist es verboten, den Kopf oder einen anderen Körperteil unter die Maschine zu bringen. § 428. Das Auflegen und Abwerfen von Seilen und Riemen an Arbeitsmaschinen von Hand ist auch bei normalem Gang gestattet, soweit die Benützung von Riemenauflegern usw. technisch auf erhebliche Schwierigkeiten stößt. Es darf aber nur durch darin geübte und besonders dazu ermächtigte Personen erfolgen. § 429. Zum Lösen von umgewickeltem oder gestautem Fasermaterial ist ein geeignetes Gerät wie ein Haken zu verwenden, das keinen Ringgriff haben darf. Das Erfassen des Materials mit der Hand während des Ganges ist verboten. § 430. Maschinen der Bastfaserindustrie mit mehreren Einrückvorrichtungen müssen so eingerichtet sein, daß die Einrückung nur unter Mitwirkung aller an der Maschine beschäftigten Personen bewirkt werden kann. Abschnitt 44. Spinnstoffaufbereitung, Putzwollstreckmaschinen. § 431. Die Paragraphen 434, 436, 438 und 439 gelten nicht für die Bastfaseraufbereitung. § 432. (1) Auf der Auswurfseite müssen Wölfe eine Vorrichtung haben, durch die eine gefährliche Annäherung an die bewegte Trommel verhindert wird. (2) Während der Wolf arbeitet und bevor er nach dem Abstellen völlig stillsteht, darf das austretende Material nur mit dem hiefür bestimmten Werkzeug entfernt werden. (3) Das Entfernen von Flug während des Ganges des Wolfes ist verboten. § 433. (1) Die Trommelwelle der Wölfe und Reißmaschinen muß mit einer Bremsvorrichtung versehen sein, die ein längeres Nachlaufen des Tambours nach Abstellen der Maschine verhindert. (2) Die Verdecke über den Trommeln der Wölfe und Reißmaschinen müssen so gesichert sein, daß sie nur bei Stillstand der Maschine hochgehoben werden können und die Maschine nur angelassen werden kann, wenn die Verdecke geschlossen sind. § 434. Staubwölfe und ähnliche Reinigungsmaschinen müssen eine Vorrichtung haben, die verhindert, daß bei Aufgabe oder Entnahme des Materials Personen durch umlaufende Teile verletzt werden. § 435. Über den Zuführtischen an Öffnungs- (Opener), Reiß- und Zupfmaschinen sowie Wölfen muß vor den Speisezylindern eine Schutzvorrichtung (Schutzwalze, Abdeckung od. dgl.) angebracht sein, die verhindert, daß die Hände von den Einzugswalzen oder Tambouren erfaßt werden. § 436. (1) An Öffnungs- und Schlagmaschinen muß der Verschluß der beweglichen Verdecke über, neben und hinter den Schlägern und Trommeln (Tambouren) sowie vor den Siebtrommeln so gestaltet sein, daß der Deckel erst nach völligem Stillstand der Maschine geöffnet oder angehoben werden kann. (2) Während des Ganges der Öffnungs- und Schlagmaschinen und solange sie nach dem Abstellen noch nicht völlig stillstehen, ist es verboten a) die Deckel über den Flügeln und Reißtrommeln zu öffnen, b) Wickel (umgelaufenes Material) von Zuführzylindern und Druckwalzen zu entfernen, c) die Roste unter den Flügeln mit der Hand zu reinigen. § 437. Für das Schleifen an den in Gang befindlichen Trommeln der Wölfe, Reiß- und Öffnungsmaschinen sind Vorrichtungen bereitzustellen und zu benützen, die das Schleifen ohne Gefahr ermöglichen. § 438. An Öffnern und Schlagmaschinen sind Einrichtungen oder Maßnahmen zu treffen, die verhindern, daß beim Anlegen der Wickel die Hände verletzt werden. Die Watte darf unter

die Wickelwalze mit der Hand nur eingeführt werden, wenn die Belastungshaken noch nicht heruntergelassen sind; sonst darf die Watte nur mit der hiefür bestimmten Vorrichtung angedrückt werden. § 439. Bei Öffnern und Reißmaschinen mit Saug(Exhaust)vorrichtung muß die Reinigungsklappe im Abzugsrohr gesichert sein, wenn sie nicht mindestens 75 cm von der Trommel entfernt ist. § 440. Bei den Öffnungs-, Reiß- und Schlagmaschinen müssen besonders die Flügel- und Trommelriemen und -scheiben in geeigneter Weise geschützt sein. § 441. Fadenklauber müssen eine Vorrichtung haben, die das Hineingeraten zwischen die Öffnungswalzen während des Ganges der Maschinen verhindert. § 442. Scherhaarschneidemaschinen müssen Vorrichtungen haben, die verhindern, daß man durch den Beschickungstrichter bis zu den Schneidemessern greifen kann. § 443. (1) Wird bei Wollwaschmaschinen die Umhüllung der oberen Preßwalze erneuert, muß eine zuverlässige, mit der Arbeit vertraute Person, die Hand an dem Absteller, den Gang der Arbeit aufmerksam beobachten und im Bedarfsfalle die Maschine sofort abstellen. (2) Während des Ganges der Wollwaschmaschinen darf nicht unmittelbar vor den Preßwalzen gearbeitet werden. § 444. Die Öffner (Opener) bei der Bastfaseraufbereitung müssen mit einer mechanischen Zuführvorrichtung versehen sein, wenn nicht ein mindestens 1'50 m langer Zuführtisch vorhanden ist. § 445. (1) Brech-, Quetsch- und Knickmaschinen zur Bastfaseraufbereitung müssen eine mechanische Zuführvorrichtung oder einen mindestens 1'50 m langen Auflegetisch haben. Bei Maschinen, auf denen Stengelflachs oder Stengelhanf verarbeitet wird, genügt ein Auflegetisch von mindestens 0'80 m Länge. (2) Brech-, Quetsch- und Knickmaschinen müssen mit einer mechanischen Ablieferungsvorrichtung versehen sein. (3) Vor den Einzugswalzen muß ein Schutz gegen das Erfaßtwerden der Hände vorhanden sein. Hievon kann bei Maschinen, auf denen Stengelflachs oder Stengelhanf verarbeitet wird, abgesehen werden, wenn ein Auflegetisch in der vorgeschriebenen Länge von mindestens 0'80 m vorhanden ist. (4) Ist die letzte Walze geriffelt, muß zwischen Walze und Tisch oder der Ablieferungsvorrichtung ein mindestens fingerbreiter Spalt vorhanden sein, sonst muß der Tisch oder die Ablieferungsvorrichtung nachgiebig gestaltet sein. Bei glatter oder nur ganz leicht geriffelter Walze kann der Tisch oder das Ablieferungstuch bis dicht an die Walze heranreichen. § 446. An den Schwingmaschinen zur Bastfaseraufbereitung müssen die Schwingmesser gegen den Arbeitsstand mit einem Gehäuse umkleidet sein, das nur die Eingabestelle frei läßt. Abschnitt 45. Textilmaschinen mit Ausnahme jener der Bastfaserverarbeitung. § 447. (1) An den Karden (Krempeln, Kratzen) müssen die Vorreißerverdecke fest verschlossen oder verschraubt sein. (2) Die Klappen über den Ausstoßöffnungen an Baumwollkarden müssen so gesichert sein, daß sie während des Arbeitsvorganges nicht geöffnet werden können. (3) Zum Ausstoßen und Schleifen dürfen die Klappen erst aufgehoben sowie Ketten und Riemen entfernt werden, wenn die Maschine völlig stillsteht. (4) Während des Ganges der Karden (Krempeln, Kratzen) und solange sie nach dem Abstellen noch nicht völlig stillstehen, ist es verboten, a) die Deckel über Vorreißern, Zuführzylindern und Kannenstockrädern zu öffnen, b) Wickel bei den Zu- und Abführzylindern sowie an den Zapfen der Arbeitswalzen zu entfernen, c) die Messer oder den Rost unter den Vorreißern zu reinigen. (5) Seitenflug und Flug aus dem Innern darf nur mit den dazu bestimmten Werkzeugen entfernt werden. (6) Staubsiebe unter Vorreißern und Haupttrommeln dürfen nur während des Stillstandes der Maschine eingestellt werden. § 448. Bei den Wickelstrecken der Vorspinnmaschinen (Doubliermaschinen) dürfen die Bänder unter die Wickelwalze mit der Hand nur eingeleitet werden, wenn die Belastungshaken oder die Belastungswalze noch nicht heruntergelassen sind. Sonst müssen die Bänder mit dem hiefür bestimmten unfallsicheren Werkzeug umgewickelt oder angedrückt werden. § 449. Das innenliegende Getriebe der Flyer muß auf der Rückseite mit eingepaßten Blechen oder Türen, die nur bei Stillstand geöffnet werden können, abgeschlossen sein. § 450. (1) An den Selbstspinnern (Seifaktoren) ist das Getriebe an der Rückseite des Kopfstückes bis über seine höchstliegenden Teile einzufriedigen oder der Zugang zu ihm ist abzusperren.

  1. Absatz 2,Die Auflaufstellen der Wagenauszugseile müssen mit Verdecken versehen sein. (3) Der Spinnwagen muß vorn und hinten Schienenräumer haben. (4) Die Einrückstange der Spinnmaschine ist so zu sichern, daß die Maschine sich nicht von selbst in Bewegung setzen kann. § 451. (1) Während des Ganges der Selbstspinner (Seifaktoren) ist es verboten, a) sich zum Putzen oder zu sonstiger Arbeit zwischen Wagen und Zylinderbank zu begeben, b) über das Kopfgestell zu steigen oder unter dem Wagen durchzukriechen. Das gilt auch, wenn sich der Antriebsriemen auf der Losscheibe befindet, der Wagen aber zum Einlaufen gestellt ist, wie beim Abnehmen der Kopse. (2) Das Verweilen zwischen Wagen und Zylinderbank ist nur erlaubt, wenn der Wagen auf drei Viertel des Auszuges steht und der Absteller gesichert ist. Der Spinner darf die Maschine erst wieder in Gang setzen, wenn er sich durch Nachschauen und durch Zuruf überzeugt hat, daß sich niemand zwischen Wagen und Zylinderbank befindet. (3) Der Selbstspinner darf nur durch die damit betraute Person angelassen und abgestellt werden. Abschnitt 46. Maschinen der Bastfaserverarbeitung. § 452., (1) Bei Hechelmaschinen sind an den Stellen, an denen die Kluppen von Hand eingeschoben werden, Vorkehrungen zu treffen, die verhindern, daß die Finger durch die Hechelnadel erfaßt werden. Kluppen dürfen nicht mit der Hand in das Maschinengestell hinein nachgeschoben werden. (2) Zum Beseitigen anhängender Fasern von den Hechelnadeln während des Ganges sind geeignete Geräte, wie 0'50 m lange Holzstäbe, zur Verfügung zu stellen und zu benützen. Das Reinigen von Hand und das Hindurchstrecken der Finger durch den Hechelmantel ist verboten. (3) Die Hechelnadeln der Lattenhechelmaschinen (Stripper-Bar-Maschinen) sind in der ganzen Länge der Maschinen einzufriedigen. § 453. Nicht in Benützung befindliche Handhecheln sind abzudecken. § 454. (1) Ablieferungsvorrichtungen bei Wergveredelungsmaschinen sind, wenn sie mit spitzen Stiften besetzt sind, gegen gefährliche Annäherung zu sichern. (2) Abfallendes Werg darf nur mit einem langgestielten Gerät aus dem Raum unter dem Abführ- Lattentuch (Transport-Förderband) entfernt werden. § 455. (1) Bei Karden (Krempeln) müssen die Schutzgitter für die seitlichen Räderantriebe, die Verdecke über dem Tambour und die hinteren Verdecke so gesichert sein, daß sie während des Betriebes von den Dienstnehmern nicht geöffnet werden können. (2) Karden müssen mit Bremsen versehen sein. (3) Zum gefahrlosen Arbeiten an den oberen Walzen muß ein fester Stand und ein Stützpunkt für die Hand vorhanden sein. (4) Flug, der sich an Maschinenteilen ansetzt, und Wickel, die sich an den Zapfen der Maschinen bilden, dürfen während des Ganges nicht entfernt werden. (5) Der unter den Maschinen befindliche Abfall darf nur mit geeigneten Werkzeugen, wie mit Kratzen, Schiebebrettern, Krücken, Stangen, beseitigt werden. § 456. (1) Bei Strecken dürfen Sicherheitsklinken und andere Ausrückersicherungen nicht hochgebunden, entfernt oder unbrauchbar gemacht werden. (2) Das Hineinfassen mit den Händen in die Hechelnadeln auf der Einlaufseite der Maschine beim Einlegen des Bandes ist durch geeignete Vorrichtungen zu verhindern. (3) Die Bildung von Wickeln an den Wellen der Ablieferungszylinder ist durch geeignete Vorrichtungen zu verhindern. Abschnitt 47. Ring-, Flügelspinn- und Zwirnmaschinen. § 457. Maschinen mit Spindeltrommeln, die von unten zusammenlaufen, müssen so geschützt sein, daß man nicht zwischen die Trommeln geraten kann. § 458. Das Aufbinden neuer Spindelschnüre und Bänder ist nur den damit beauftragten Personen erlaubt. § 459. Der zum Spindelschnureinziehen benützte Draht darf als Handgriff keine Schleife haben. Abschnitt 48. Weberei. § 460. (1) Bei Webstühlen, die mehr als 60 Schuß (Touren) in der Minute machen, muß eine geeignete Schützenfangvorrichtung wirksam angebracht sein. Neue Fanggitter müssen mindestens 750 mm hoch und 600 mm breit sein. (2) Bei Schlauch und Gurtenwebstühlen mit freigehendem Schützen genügt es, wenn die obere Führungsschiene bis an das Blatt verlängert und nach oben gebogen ist. § 461. Schützenfangvorrichtungen dürfen nicht entfernt oder unwirksam gemacht werden. Während des Ganges des Webstuhles ist das Auswechseln von Webschützen von Hand verboten.

§ 462. Die Zugstangen zum Antrieb der Jacquardmaschinen sind so zu sichern, daß sie bei Lösung der oberen Verbindungsstelle oder bei Bruch nicht umfallen können. § 463. Bei Webstühlen muß sich die Schaltwerksklinke (Regulatorklinke) betätigen lassen, ohne daß man zwischen Lade und Brustbaum greifen muß. Während des Ganges des mechanischen Webstuhles zwischen Brustbaum und Weblade zu greifen, ist verboten. § 464. Unregelmäßigkeiten, die während des Ganges der Webstühle an den Schlag- und Wechselvorrichtungen sowie an der Ladenbahn auftreten, sind der Aufsichtsperson zu melden. Ausbesserungen oder Änderungen dürfen nur durch die dazu befugten Personen vorgenommen werden. § 465. Belastungs- und Bremsgewichte sind gegen Herabfallen und Abrutschen zu sichern. Abschnitt 49. Netzstrickerei, Stickerei. § 466. Während des Ganges der Netzstrickmaschinen nach einer in Unordnung geratenen Masche zu fassen, ist verboten. § 467. (1) An Stickmaschinen muß die oberhalb der unteren Nadelführung liegende Haupt(Exzenter)welle so geschützt sein, daß die Fädlerin oder Aufpasserin nicht erfaßt werden kann. (2) Leergelaufene Schiffchen dürfen während des Maschinenganges nur mit geeigneter Vorrichtung, wie mit einer Nadel, ausgewechselt werden. § 468. Die Gegengewichte an den Schiffchenstickmaschinen müssen außer an der Zugschnur noch an einer Sicherheitsschnur befestigt sein, damit ein Herabfallen verhindert wird. Abschnitt 50. Seilerei und Bindfadenherstellung. § 469. Bei mechanisch betriebenen Seilaustreibewagen muß eine Signaleinrichtung zur Betriebsmaschine vorhanden sein, die von jedem Punkt der Seilbahn aus betätigt werden kann. In Fällen der Gefahr ist das Zeichen zum sofortigen Abstellen der Betriebsmaschine zu geben. § 470. Mit herabhängenden Beinen auf dem Austreibewagen mitzufahren, ist verboten. § 471. (1) Bei automatischen Seil- und Schnurspinnmaschinen müssen die Spindeln gegen das Herausfliegen der Spulen gesichert und gegen gefahrbringende Berührung geschützt sein. (2) Schutzverdecke müssen so eingerichtet sein, daß sie während des Ganges nicht geöffnet werden können. Die Maschine darf sich nicht einrücken lassen, bevor die Spindel zentrisch gelagert und das Verdeck für die Spule geschlossen ist. § 472. Drahtseilmaschinen sind gegen gefahrbringende Berührung zu schützen und während des Betriebes so abzusperren, daß Personen von herausfliegenden Spulen nicht verletzt werden können. § 473. Gruben, in denen Seilrollen geteert werden, müssen eine über den Grubenrand hinausragende Einfassung haben und gegen Hineinstürzen gesichert sein. Wo die Arbeitsweise keine Sicherung zuläßt, ist für besonders gute, nicht blendende Beleuchtung zu sorgen. § 474. Zum Herunterlassen und Wiederaufheben der Seile sind Hebezeuge zu benützen. § 475. Arbeiten über einer offenen, mit heißem Teer gefüllten Grube sind verboten. § 476. Die Kessel müssen, soweit es mit der Arbeitsweise vereinbar ist, gut zugedeckt sein. § 477. Die Feuerung von Teergruben und Gefäßen, in denen leicht entzündliche Stoffe erhitzt werden, darf nicht von dem Raum aus erfolgen, in dem sich diese Stoffe befinden. Überkochende Massen und leichtentzündliche Gase dürfen nicht mit der Feuerung und ihren Abgasen in Berührung kommen können. § 478. Schermaschinen für Hartfasergarne müssen mit einem Schutz gegen Hineinfassen in die Schneidezeuge versehen sein. Abschnitt 51. Veredlung von Textil-Stoffen und -Erzeugnissen. § 479. Die mit Wasserdruck arbeitenden Maschinen (Kalander, Mangeln, Pressen) müssen ein Manometer und eine Sicherheitsvorrichtung haben, die das Übersteigen des höchstzulässigen Druckes im Windkessel verhindert. § 480. Beim Aufbringen der Ware und des Mitnehmertuches auf Walzen von Breitwasch-, Breitfärb-, Brenn-, Kreppmaschinen und diesen ähnlichen Maschinen muß die Maschine abgestellt sein. Erst nachdem das Ende der Ware um die Walze gewickelt und fest angelegt und die Hand entfernt ist, darf die Maschine in Gang gesetzt werden. An der Walze darf während des Ganges nicht mit den Händen gearbeitet oder getastet werden. § 481. (1) Walzen und Trommeln, die so eng zusammenlaufen, daß die Hände des Bedienenden erfaßt werden können, dürfen nur bei stillstehender Maschine gereinigt werden. (2) Sind Einrichtungen für langsamen Gang vorhanden, darf auf ausdrückliche Anweisung der Aufsichtsperson die Reinigung auch während des Ganges, aber nur auf der Auslaufseite, erfolgen.

§ 482. (1) Die Ausläufe aus den Farbbottichen müssen, wenn heiße Flüssigkeiten abzulassen sind, so eingerichtet sein, daß Verbrühungen verhindert werden. (2) Während des Ablassens heißer Flüssigkeiten aus Bottichen und Kochgefäßen dürfen die damit Betrauten sich nicht entfernen. Sie müssen dafür sorgen, daß auch andere Personen nicht verbrüht werden. § 483. Sind in Wasch- und Passiermaschinen Stückstränge in Unordnung gekommen, dürfen sie nicht wieder ergriffen werden, bevor die Maschine zum Stillstand gebracht ist. § 484. Für das Einführen von Garnsträhnen in die Walzen von Wasch-, Quetsch-, Stärke- und ähnlichen Maschinen sind Einrichtungen vorzusehen oder Arbeitsverfahren durchzuführen, die es verhindern, daß die Finger von den Walzen erfaßt werden. § 485. Sollen abgerauhte Karden von der Trommel der Rauhmaschine abgenommen und frische Karden aufgelegt werden oder, soll ein Wechsel der Räder stattfinden, muß der Ausrücker sichergestellt oder der Riemen abgeworfen werden. § 486. (1) Langschermaschinen müssen vor den Schneidezeugen eine Schutzvorrichtung haben, die nur bei Stillstand der Maschine geöffnet werden kann und das Ingangsetzen der Maschine erst gestattet, wenn sie vorgelegt ist. (2) Durch Vorrichtungen ist zu verhindern, daß die Dienstnehmer zwischen Staubblech und Stoffbahn an Scherzylinder gelangen. § 487. (1) An Kalandern und ähnlichen Walzenpressen ist durch eine Schutzvorrichtung vor den Einlaufstellen der Walzen zu verhindern, daß man zwischen die Walzen gerät. (2) Dies gilt nicht für Kalander und ähnliche Maschinen für Schlauchwaren mit nur einem Walzenpaar, bei denen durch die Ausbreitvorrichtung ein hinreichender Schutz gewährleistet ist. (3) Falten in der Ware dürfen nicht unmittelbar vor der Einlaufstelle der Walzen glatt gestrichen werden. § 488. (1) An Kastenmangeln ist durch Vorrichtungen zu verhindern, daß man sich unmittelbar neben den Pfosten in die Laufbahn des Mangelkastens auf der Innenseite des Rahmens hineinbeugen kann. (2) Während des Ganges um den Kasten herumzugehen und unter ihn zu kriechen, ist verboten. (3) Hinter den Pfosten und unter dem Mangelkasten dürfen Kleider oder Gegenstände nicht aufbewahrt werden. § 489. An den Plättmaschinen, außer den Muldenpressen der Tuchindustrie, ist durch Schutzvorrichtungen zu verhindern, daß man zwischen die Walzen oder zwischen Walze und Mulde gerät. § 490. Bei Muldenpressen dürfen Falten in der Ware nicht unmittelbar vor der Einlaufstelle mit den Händen glatt gestrichen werden. § 491. An Kreis- und Bandmesserzuschneidemaschinen muß der nichtbenützte Teil des Messers verkleidet sein. Abschnitt 52. Zeltmontagen. § 492. Für Zeltmontagen sind Schuhe ohne Absätze (sogenannte Dachdeckerschuhe) und Sicherheitsgürtel nebst Leinen und Karabinerhaken zur Verfügung zu stellen und zu benützen. Beim Arbeiten auf dem Dache eines Zeltes haben sich die Dienstnehmer anzuseilen. ARTIKEL römisch neun. Bedienung von Tabakschneidemaschinen. § 493. Die selbständige Bedienung und Wartung von Tabakschneidemaschinen darf nur zuverlässigen männlichen Dienstnehmern übertragen werden, die damit vertraut sind und das 20. Lebensjahr vollendet haben. ARTIKEL römisch zehn. Arbeiten, die Berufskrankheiten hervorrufen können. § 494. (1) Zu Beschäftigungen, die Berufskrankheiten im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften hervorrufen können, dürfen nur geeignete Dienstnehmer herangezogen werden. Der Dienstgeber ist berechtigt und auf Anordnung der zuständigen Behörde verpflichtet, die zu solchen Arbeiten verwendeten Dienstnehmer in regelmäßigen Zeitabständen durch einen geeigneten Arzt, den die zuständige Behörde bestimmen kann, untersuchen zu lassen. (2) Über die Untersuchungen ist ein schriftlicher Nachweis zu führen, der den behördlichen Organen auf Verlangen vorzulegen ist. (3) Besteht für den Dienstnehmer nach der ärztlichen Feststellung die Gefahr, daß bei ihm eine Berufskrankheit entstehen, wieder entstehen oder sich verschlimmern kann, ist er bis zur Beseitigung der Gefahr oder, wenn er sich den schädlichen Einwirkungen gegenüber besonders empfindlich erweist, dauernd von der gesundheitsschädlichen Beschäftigung fernzuhalten. (4) Vorschriften über die ärztliche Untersuchung von Dienstnehmern in geltenden Verordnungen werden durch die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 nicht berührt.

ARTIKEL römisch elf. Beschäftigungsverbote für weibliche Dienstnehmer. § 495. (1) Weibliche Dienstnehmer dürfen zu folgenden Arbeiten nicht herangezogen werden: 1. Führung von Lokomotiven und Triebwagen. 2. Selbständige Führung, Bedienung und Wartung maschineller Betriebseinrichtungen bei Tiefbauarbeiten. 3. Selbständige Bedienung und Instandhaltung von Arbeitsmaschinen bei Hochbauarbeiten. 4. Gefährliche Abbrucharbeiten im Hoch- und Tiefbau. 5. Selbständige Bedienung und Instandhaltung von Kreissägen, Holzspaltmaschinen, Hobelmaschinen, Fräsen, Band- und Gattersägen, Furnierschneide-, Furnierschäl- und Furniermessermaschinen. 6. Selbständige Bedienung von besonders gefährlichen Maschinen bei der Papier- und Pappenerzeugung, wie Papiermaschinen, Umrollmaschinen, Walzenpressen. 7. Selbständige Bedienung und Wartung von Tabakschneidemaschinen. 8. Sprengarbeiten. 9. Autogenes Zerschneiden von Schiffswandungen, Schiffsteilen und sonstigen Gegenständen, die mit bleihältigen Farben gestrichen oder mit Zinkbelag versehen sind. 10. Arbeiten in Metall-Brennen. 11. Arbeiten mit Flußsäure in Ätzereien mit Ausnahme der Bearbeitung oder Veredelung von Glas oder Glaswaren. 12. Ausräumen der Öfen in Kalkbrennereien. 13. Arbeiten beim Abraum und bei der Gewinnung des Rohmaterials mit Ausnahme ungefährlicher Arbeiten, wie Sortieren, Putzen usw., des gewonnenen Rohmaterials sowie beim Ausräumen der Öfen, das Arbeiten in den Öfen in keramischen Betrieben und in Ziegeleibetrieben. Fritten und Äschern in keramischen Betrieben. 14. Abfangen und Transportieren flüssigen Eisens und Metalls in Gießereien. Weibliche Dienstnehmer sollen in diesen Betrieben auch, abgesehen vom Kernmachen, keine Handform- oder Maschinenformarbeiten vornehmen, ebenso keine Gußputzarbeiten, die mit Freistrahlgebläse ausgeführt werden, oder Transportarbeiten, die durch Umwenden größerer Arbeitsstücke besonders hohe körperliche Anstrengungen erfordern. (2) Vorschriften über das Verbot oder die Beschränkung der Verwendung von weiblichen Dienstnehmern in geltenden Verordnungen werden durch die Vorschriften des Absatz eins, nicht berührt. ARTIKEL römisch zwölf. Schlußbestimmungen. § 496. (1) Wenn die besonderen Betriebsverhältnisse Maßnahmen zum Schutze des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer erfordern, die über die Vorschriften dieser Verordnung hinausgehen, so kann die zuständige Behörde auf Antrag des Arbeitsinspektorates solche Maßnahmen vorschreiben. (2) Die zuständige Behörde kann nach Anhörung des Arbeitsinspektorates andere als in dieser Verordnung vorgeschriebene Vorkehrungen zulassen, wenn hiedurch dem Schutze des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer in demselben Maße Rechnung getragen wird. Die zuständige Behörde kann nach Anhörung des Arbeitsinspektorates auch Abweichungen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen, wenn diese Vorschriften ohne unverhältnismäßig große technische oder wirtschaftliche Schwierigkeiten nicht eingehalten werden können oder für den Einzelfall nicht geeignet sind und auf andere Weise einer Gefährdung der Dienstnehmer vorgebeugt wird. § 497. Die Befugnisse, die nach den Vorschriften dieser Verordnung der zuständigen Behörde zustehen, hat bei den der Gewerbeordnung unterliegenden Betrieben die Gewerbebehörde, bei allen übrigen unter den Geltungsbereich dieser Verordnung fallenden Betrieben die nach Paragraph 24, Absatz 2, des Arbeitsinspektionsgesetzes berufene Behörde auszuüben. § 498. Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 1954 außer Kraft.

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