Auf Grund der §§ 74 a und 74 c der Gewerbeordnung
sowie des § 24 Abs. 1 des Arbeitsinspektionsgesetzes,
BGBl. Nr. 194/1947, wird
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau verordnet:
ARTIKEL I.
§ 1. Die Verordnung gilt nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen für die Ausführung
der in den Art. II bis XI angeführten Arbeiten
in Betrieben, die gemäß den Bestimmungen des
Arbeitsinspektionsgesetzes, BGBl. Nr. 194/1947,
der Aufsicht der Arbeitsinspektion unterliegen.
§ 2. Soweit in dieser Verordnung von Dienstnehmern
gesprochen wird, sind darunter auch
Lehrlinge zu verstehen.
ARTIKEL II.
Bauarbeiten.
§ 3. Die Vorschriften dieses Artikels gelten für
die Ausführung von Bauarbeiten aller Art, einschließlich
der Baunebenarbeiten, ausgenommen
Tiefbauarbeiten.
Abschnitt 1.
Erd- und Gründungsarbeiten.
§ 4. (1) Gräben, Baugruben, Abgrabungen, Anschüttungen
u. dgl. müssen eine der Standfestigkeit
entsprechende Abböschung erhalten oder
sonst sachgemäß gesichert werden. Gräben von
mehr als 1'25 m Tiefe müssen außerdem am
oberen Rande mit Bordbrettern (Saumbohlen)
versehen werden.
(2) Unterhöhlen ist verboten. An und unter
Erd-, Kies- und Sandwänden, die überhängen
oder eine der Standfestigkeit nicht entsprechende
Böschung haben, sowie an und unter nicht standsicheren
Felswänden darf ohne Sicherheitsmaßnahmen
nicht gearbeitet werden.
(3) Gruben-, Grabenränder, Erd- und Felswände
müssen in einer den Bodenverhältnissen
und der Tiefe entsprechenden Breite, mindestens
jedoch 60 cm, von jeder Belastung freigehalten
werden. Vor jedesmaligem Beginn der Arbeit,
insbesondere bei Regen- und Tauwetter, sowie
nach jeder Sprengung sind die Wände auf einsturzdrohende
Massen zu untersuchen und nötigenfalls
zu sichern.
(4) Gräben und Schächte von über 1'50 m Tiefe
sind mit einer genügenden Anzahl Leitern zu
versehen; das Ein- und Aussteigen auf den
Spreizen ist verboten. Sind die Gräben mehr als
80 cm breit, so ist mindestens alle 40 m ein
Übergang anzulegen.
(5) Die Belastung von Gruben- und Schachtspreizen
ist nur zulässig, wenn die Spreizen genügend
unterstützt sind.
(6) Mauern dürfen erst hinterfüllt werden,
wenn sie eine genügende Standfestigkeit erreicht
haben.
§ 5. (1) Neben Bauwerken sind neue, tiefergehende
Grundmauern und der Bodenaushub
stückweise und erst nach Vornahme der nötigen
Absteifungen und sachgemäßer Sicherung der
Bauwerke auszuführen.
(2) Das Unterfangen (Unterfahren) von Wänden
darf nur in Abschnitten von nicht mehr als
1"25 m Länge erfolgen.
Abschnitt 2.
Gerüste.
§ 6. (1) Je nach Art der auszuführenden Arbeiten
und der Beanspruchung sind zweckentsprechende
Gerüste nach fachmännischen Grundsätzen
in genügender Festigkeit, Breite und in
ausreichendem Umfang zu verwenden.
(2) Die Entfernung der Rüst- und Streichstangen,
Netzriegel und sonstiger Gerüstteile voneinander
und ihre Stärke sind nach der zu erwartenden
Belastung und Beanspruchung zu bemessen.
Schalbretter dürfen zur Herstellung von
Gerüsten nicht verwendet werden.
(3) Die Gerüste dürfen vor vollständiger
Fertigstellung nicht in Gebrauch genommen
werden.
Auf Grund der Paragraphen 74, a und 74 c der Gewerbeordnung
sowie des Paragraph 24, Absatz eins, des Arbeitsinspektionsgesetzes,
BGBl. Nr. 194 aus 1947,, wird
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau verordnet:
ARTIKEL römisch eins.
§ 1. Die Verordnung gilt nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen für die Ausführung
der in den Artikel römisch zwei bis römisch elf angeführten Arbeiten
in Betrieben, die gemäß den Bestimmungen des
Arbeitsinspektionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1947,,
der Aufsicht der Arbeitsinspektion unterliegen.
§ 2. Soweit in dieser Verordnung von Dienstnehmern
gesprochen wird, sind darunter auch
Lehrlinge zu verstehen.
ARTIKEL römisch zwei.
Bauarbeiten.
§ 3. Die Vorschriften dieses Artikels gelten für
die Ausführung von Bauarbeiten aller Art, einschließlich
der Baunebenarbeiten, ausgenommen
Tiefbauarbeiten.
Abschnitt 1.
Erd- und Gründungsarbeiten.
§ 4. (1) Gräben, Baugruben, Abgrabungen, Anschüttungen
u. dgl. müssen eine der Standfestigkeit
entsprechende Abböschung erhalten oder
sonst sachgemäß gesichert werden. Gräben von
mehr als 1'25 m Tiefe müssen außerdem am
oberen Rande mit Bordbrettern (Saumbohlen)
versehen werden.
(2) Unterhöhlen ist verboten. An und unter
Erd-, Kies- und Sandwänden, die überhängen
oder eine der Standfestigkeit nicht entsprechende
Böschung haben, sowie an und unter nicht standsicheren
Felswänden darf ohne Sicherheitsmaßnahmen
nicht gearbeitet werden.
(3) Gruben-, Grabenränder, Erd- und Felswände
müssen in einer den Bodenverhältnissen
und der Tiefe entsprechenden Breite, mindestens
jedoch 60 cm, von jeder Belastung freigehalten
werden. Vor jedesmaligem Beginn der Arbeit,
insbesondere bei Regen- und Tauwetter, sowie
nach jeder Sprengung sind die Wände auf einsturzdrohende
Massen zu untersuchen und nötigenfalls
zu sichern.
(4) Gräben und Schächte von über 1'50 m Tiefe
sind mit einer genügenden Anzahl Leitern zu
versehen; das Ein- und Aussteigen auf den
Spreizen ist verboten. Sind die Gräben mehr als
80 cm breit, so ist mindestens alle 40 m ein
Übergang anzulegen.
(5) Die Belastung von Gruben- und Schachtspreizen
ist nur zulässig, wenn die Spreizen genügend
unterstützt sind.
(6) Mauern dürfen erst hinterfüllt werden,
wenn sie eine genügende Standfestigkeit erreicht
haben.
§ 5. (1) Neben Bauwerken sind neue, tiefergehende
Grundmauern und der Bodenaushub
stückweise und erst nach Vornahme der nötigen
Absteifungen und sachgemäßer Sicherung der
Bauwerke auszuführen.
(2) Das Unterfangen (Unterfahren) von Wänden
darf nur in Abschnitten von nicht mehr als
1"25 m Länge erfolgen.
Abschnitt 2.
Gerüste.
§ 6. (1) Je nach Art der auszuführenden Arbeiten
und der Beanspruchung sind zweckentsprechende
Gerüste nach fachmännischen Grundsätzen
in genügender Festigkeit, Breite und in
ausreichendem Umfang zu verwenden.
(2) Die Entfernung der Rüst- und Streichstangen,
Netzriegel und sonstiger Gerüstteile voneinander
und ihre Stärke sind nach der zu erwartenden
Belastung und Beanspruchung zu bemessen.
Schalbretter dürfen zur Herstellung von
Gerüsten nicht verwendet werden.
(3) Die Gerüste dürfen vor vollständiger
Fertigstellung nicht in Gebrauch genommen
werden.
(4)Absatz 4,Arbeitsböden und Schutzbeläge sind gegen
Herabwehen zu sichern.
(5) Gerüste sind in angemessenen Zeiträumen,
außerdem nach längeren Arbeitsunterbrechungen,
Sturm oder längerem Regen- und Schneewetter
zu prüfen.
(6) An Regenabfallröhren, Rohrschellen, Fenstern,
Blitzableitern und anderen nicht sicheren
Gegenständen dürfen Gerüste nicht befestigt
werden. Lose Ziegelsteine u. dgl. dürfen als
Unterlagen für Gerüste nicht benützt werden.
(7) Beim Auf- und Abbau von Gerüsten, Absteifungen
usw. dürfen im Gefahrbereich nur die
Dienstnehmer beschäftigt werden oder sich dort
aufhalten, die mit diesen Arbeiten unmittelbar
zu tun haben.
§ 7. (1) Bei Neubauten und Umbauten sind
Standgerüste an den Außenseiten der Umfassungswände
aufzustellen, wenn in einer Höhe
von 7 m oder mehr gearbeitet werden soll. Diese
Gerüste sind je nach dem Fortschreiten des Baues
hochzuführen.
(2) Bei Bauten mit Außenmauern von mehr als
7 m Höhe, bei welchen das Dach unmittelbar die
Raumdecke bildet (Hallen, Säle usw.), müssen
auch im Innern mit der Höherführung der
Außenwände Standgerüste aufgestellt werden,
sofern nicht eine Schutzabdeckung nach § 31
Abs. 3 angebracht ist.
(3) Wo die Aufstellung eines Standgerüstes
sehr erschwert ist, muß ein Auslegergerüst als
Fanggerüst angebracht werden.
(4) Der oberste Gerüstbelag der Stand- und
Auslegergerüste darf nicht tiefer als 4 m unter
der jeweiligen Arbeitsstelle liegen.
§ 8. (1) Fang- und Schutzgerüste sowie Schutzdächer
müssen so angebracht werden, daß
Dienstnehmer oder Gegenstände nicht über sie
hinausfallen oder sie durchschlagen können. Sie
dürfen zur Ausführung von Arbeiten, zum
Stapeln von Baustoffen und zum Verkehr nicht
benützt werden.
(2) Die Schutzdächer müssen genügend breit,
nach dem Bau oder der einzurüstenden Wand
zu geneigt und nach außen mit einem genügend
hohen Bordbrett versehen sein. Als Belag dürfen
nur gesäumte Bretter von genügender Stärke
verwendet werden.
(s) In Fällen, in denen Schutzgerüste nicht angebracht
werden können, sind die Dienstnehmer
gegen Absturz und die unten verkehrenden oder
arbeitenden Personen gegen herabfallende Gegenstände
in anderer Weise wie durch Fangnetze
oder Sprungtücher zu schützen.
(4) Bei Standgerüsten, auf denen gearbeitet
wird und die mit Baustoffen belastet werden,
muß die nächst tiefer liegende Gerüstlage ebenfalls
dicht abgedeckt sein, sofern die Arbeitsstelle
sich 5 m oder mehr über dem Boden befindet.
(5) Der senkrechte Abstand der einzelnen
Gerüstlagen darf in der Regel nicht über 2 m betragen.
§ 9. (1) Rüststangen müssen durch Eingraben
in die Erde, Verzapfen auf Holzunterlagen oder
in anderer Weise so befestigt werden, daß sie
weder einsinken, ausweichen noch sonst ihre Lage
verändern können.
(2) Beim Zusammentreffen von Gerüsten an
Ecken ist eine Eckstange aufzustellen.
§ 10. (1) Wird eine Rüststange durch eine
zweite (Pfropfstange) verlängert, so müssen sich
beide ausreichend, mindestens aber 2 m, überdecken.
Die Pfropfstange ist mit dem Gerüst
sicher zu verbinden. Die Taue, Drahtseile,
Ketten u. dgl. sind bei diesen Verbindungen, wie
überhaupt beim Gerüstbau, durch starke Nägel,
Haken, Klammern oder ähnliche Vorrichtungen
gegen Herabrutschen zu sichern.
(2) Die Pfropfstange muß auf einer danebengestellten
Doppelstange oder auf einem sonst gut
unterstützten Gerüstteil stehen.
§ 11. (1) Die Streichstangen müssen an den
Rüststangen befestigt, außerdem entsprechend
ihrer Belastung durch Knaggen, Eisenklammern
oder Steifhölzer (Bolzen) unterstützt werden
und bis zum Abrüsten in ganzer Länge am Gerüst
verbleiben.
(2) Freischwebende Stöße von Streichstangen
sowie überstehende, freitragende Gerüstflächen
sind verboten.
§ 12. (1) Die Gerüste sind mit dem Bauwerk
zu verankern; ist dies nicht möglich, so sind
freistehende Gerüste zu errichten.
(2) Längs- und Querverschiebungen müssen
durch Verstrebungen (Verschwertungen), die bis
zum Abrüsten zu verbleiben haben, verhütet
werden.
§ 13. Netzriegel (Hebel) müssen einstämmig
sein, sicher gelagert werden und in ihren Auflagern
so ruhen, daß sie sich nicht verschieben,
herausziehen oder drehen können; im Mauerwerk
müssen sie mindestens einen halben Stein
tief aufliegen. Das Auflagern auf ausgekragten
und nicht tragfähigen Bauteilen ist verboten. Am
Ende der Streichstangen aufliegende oder freiliegende
Netzriegel sind mit den Streichstangen
zu verbinden.
§ 14. (1) Rüstbretter müssen gesäumt, der Belastung
entsprechend stark und dürfen nicht in
ihrer Tragfähigkeit geschwächt sein. Die Bretter
sind dicht aneinander und so zu verlegen, daß
sie weder wippen (aufschnappen) noch ausweichen
können.
Arbeitsböden und Schutzbeläge sind gegen
Herabwehen zu sichern.
(5) Gerüste sind in angemessenen Zeiträumen,
außerdem nach längeren Arbeitsunterbrechungen,
Sturm oder längerem Regen- und Schneewetter
zu prüfen.
(6) An Regenabfallröhren, Rohrschellen, Fenstern,
Blitzableitern und anderen nicht sicheren
Gegenständen dürfen Gerüste nicht befestigt
werden. Lose Ziegelsteine u. dgl. dürfen als
Unterlagen für Gerüste nicht benützt werden.
(7) Beim Auf- und Abbau von Gerüsten, Absteifungen
usw. dürfen im Gefahrbereich nur die
Dienstnehmer beschäftigt werden oder sich dort
aufhalten, die mit diesen Arbeiten unmittelbar
zu tun haben.
§ 7. (1) Bei Neubauten und Umbauten sind
Standgerüste an den Außenseiten der Umfassungswände
aufzustellen, wenn in einer Höhe
von 7 m oder mehr gearbeitet werden soll. Diese
Gerüste sind je nach dem Fortschreiten des Baues
hochzuführen.
(2) Bei Bauten mit Außenmauern von mehr als
7 m Höhe, bei welchen das Dach unmittelbar die
Raumdecke bildet (Hallen, Säle usw.), müssen
auch im Innern mit der Höherführung der
Außenwände Standgerüste aufgestellt werden,
sofern nicht eine Schutzabdeckung nach Paragraph 31,
Abs. 3 angebracht ist.
(3) Wo die Aufstellung eines Standgerüstes
sehr erschwert ist, muß ein Auslegergerüst als
Fanggerüst angebracht werden.
(4) Der oberste Gerüstbelag der Stand- und
Auslegergerüste darf nicht tiefer als 4 m unter
der jeweiligen Arbeitsstelle liegen.
§ 8. (1) Fang- und Schutzgerüste sowie Schutzdächer
müssen so angebracht werden, daß
Dienstnehmer oder Gegenstände nicht über sie
hinausfallen oder sie durchschlagen können. Sie
dürfen zur Ausführung von Arbeiten, zum
Stapeln von Baustoffen und zum Verkehr nicht
benützt werden.
(2) Die Schutzdächer müssen genügend breit,
nach dem Bau oder der einzurüstenden Wand
zu geneigt und nach außen mit einem genügend
hohen Bordbrett versehen sein. Als Belag dürfen
nur gesäumte Bretter von genügender Stärke
verwendet werden.
(s) In Fällen, in denen Schutzgerüste nicht angebracht
werden können, sind die Dienstnehmer
gegen Absturz und die unten verkehrenden oder
arbeitenden Personen gegen herabfallende Gegenstände
in anderer Weise wie durch Fangnetze
oder Sprungtücher zu schützen.
(4) Bei Standgerüsten, auf denen gearbeitet
wird und die mit Baustoffen belastet werden,
muß die nächst tiefer liegende Gerüstlage ebenfalls
dicht abgedeckt sein, sofern die Arbeitsstelle
sich 5 m oder mehr über dem Boden befindet.
(5) Der senkrechte Abstand der einzelnen
Gerüstlagen darf in der Regel nicht über 2 m betragen.
§ 9. (1) Rüststangen müssen durch Eingraben
in die Erde, Verzapfen auf Holzunterlagen oder
in anderer Weise so befestigt werden, daß sie
weder einsinken, ausweichen noch sonst ihre Lage
verändern können.
(2) Beim Zusammentreffen von Gerüsten an
Ecken ist eine Eckstange aufzustellen.
§ 10. (1) Wird eine Rüststange durch eine
zweite (Pfropfstange) verlängert, so müssen sich
beide ausreichend, mindestens aber 2 m, überdecken.
Die Pfropfstange ist mit dem Gerüst
sicher zu verbinden. Die Taue, Drahtseile,
Ketten u. dgl. sind bei diesen Verbindungen, wie
überhaupt beim Gerüstbau, durch starke Nägel,
Haken, Klammern oder ähnliche Vorrichtungen
gegen Herabrutschen zu sichern.
(2) Die Pfropfstange muß auf einer danebengestellten
Doppelstange oder auf einem sonst gut
unterstützten Gerüstteil stehen.
§ 11. (1) Die Streichstangen müssen an den
Rüststangen befestigt, außerdem entsprechend
ihrer Belastung durch Knaggen, Eisenklammern
oder Steifhölzer (Bolzen) unterstützt werden
und bis zum Abrüsten in ganzer Länge am Gerüst
verbleiben.
(2) Freischwebende Stöße von Streichstangen
sowie überstehende, freitragende Gerüstflächen
sind verboten.
§ 12. (1) Die Gerüste sind mit dem Bauwerk
zu verankern; ist dies nicht möglich, so sind
freistehende Gerüste zu errichten.
(2) Längs- und Querverschiebungen müssen
durch Verstrebungen (Verschwertungen), die bis
zum Abrüsten zu verbleiben haben, verhütet
werden.
§ 13. Netzriegel (Hebel) müssen einstämmig
sein, sicher gelagert werden und in ihren Auflagern
so ruhen, daß sie sich nicht verschieben,
herausziehen oder drehen können; im Mauerwerk
müssen sie mindestens einen halben Stein
tief aufliegen. Das Auflagern auf ausgekragten
und nicht tragfähigen Bauteilen ist verboten. Am
Ende der Streichstangen aufliegende oder freiliegende
Netzriegel sind mit den Streichstangen
zu verbinden.
§ 14. (1) Rüstbretter müssen gesäumt, der Belastung
entsprechend stark und dürfen nicht in
ihrer Tragfähigkeit geschwächt sein. Die Bretter
sind dicht aneinander und so zu verlegen, daß
sie weder wippen (aufschnappen) noch ausweichen
können.
(2)Absatz 2,Jede zur Arbeit oder Lagerung benützte
Gerüstlage muß bis an die inneren Rüststangen
oder, wenn diese fehlen, möglichst bis an die
Mauer mit Brettern abgedeckt werden.
(3) Unter jedem Stoß des Gerüstbelages müssen
entweder zwei Riegel dicht nebeneinander angebracht
werden, oder die Rüstbretter müssen
einander genügend überdecken und auf einem
Riegel aufliegen.
§ 15. Gerüstlagen in Höhe von mehr als 2 m
über dem Boden sind dort, wo Absturzmöglichkeit
besteht, mit Schutzgeländern und Bordbrettern
zu versehen. Dasselbe gilt für die
Öffnungen in den Gerüstlagen für Fahr- und
Laufgerüste, Laufbrücken, freiliegende Treppenläufe,
Treppenabsätze und Leiteraustritte. Die
Schutzgeländer sind in 1 m Höhe über dem Gerüstbelag
anzubringen.
§ 16. (1) Zu Bock(Schragen)gerüsten dürfen
nur regelrecht gebaute Gerüstböcke verwendet
werden.
(2) Mehr als zwei Bockgerüste dürfen nicht
übereinander gestellt werden. Übereinanderstehende
Bockgerüste sind nur bis zu einer Höhe
von 4 m zulässig und müssen abgestrebt sein.
(3) Bockgerüste dürfen nur auf vollkommen
dichtem Belag, niemals unmittelbar auf offener
Balkenlage oder auf dem Fehlboden (Stakung)
stehen. Auch bei Böcken, die auf dem Erdboden
stehen, ist für eine genügend feste Unterlage zu
sorgen.
(4) Fässer, Kisten, Eimer, aufgeschichtete Ziegel
usw. dürfen zu Fußgerüsten nicht verwendet
werden.
§ 17. (1) Einfache Leitergerüste dürfen nur zu
Arbeiten mit geringem Bedarf an Werkstoffen
(Ausbesserung kleiner Schäden, Abwaschen, Anstrich)
verwendet werden.
(2) Die Leitern müssen auf Leiterschuhen oder
auf Bohlenunterlagen so aufgestellt werden, daß
beide Leiterbäume mit ihrer vollen Belastung
gleichmäßig auf ihnen ruhen.
(3) Wird eine Leiter durch eine andere verlängert,
so müssen sich beide auf mindestens 2 m
Länge überdecken; sie sind außer durch starke
eiserne Doppelhaken noch in anderer Weise wie
durch Stränge zu verbinden.
(4) Die Gerüstleitern sind am Gebäude sicher
zu befestigen.
(5) Seitenverschiebungen sind durch Kreuzverstrebungen,
die in jedem zweiten Geschoß angebracht
werden oder über die ganze Gerüstfläche
fortlaufen, zu verhindern.
(6) Alle Verbindungs- und Kreuzungsstellen
sind zu verschrauben.
(7) Falls ein Leitergerüst ein gefahrloses Auf-
und Absteigen nicht ermöglicht, sind besondere,
schräg gestellte Leitern anzubringen, sofern die
Standfestigkeit des Gerüstes dadurch nicht gefährdet
wird.
(8) Die Zwischenböden, auf denen gearbeitet
wird, sind bei Belagbreiten bis zu 50 cm mit
Brustwehr und Zwischenlatte, bei größerer Belagbreite
mit Brustwehr und Bordbrett zu versehen.
§ 18. (1) Die erstmalige Benützung von neuartigen
Hängegerüsten ist nur nach vorheriger
Genehmigung durch die zuständige Behörde gestattet.
Diese kann Ausführungspläne und statische
Berechnungen verlangen. Die Benützung
bereits genehmigter Hängegerüste an einer
anderen Arbeitsstelle ist der zuständigen Behörde
vorher anzuzeigen.
(2) Hängegerüste dürfen nur für Arbeiten mit
geringem Bedarf an Werkstoffen und nur dann
benützt werden, wenn die Errichtung eines
anderen Gerüstes durch die örtlichen Verhältnisse
wesentlich erschwert ist.
(3) Die Gerüste müssen vor ihrer jedesmaligen
Verwendung auf ihre Sicherheit geprüft werden.
(4) Gegen Schwingungen des Gerüstes sind
Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.
(5) An besonders in die Augen fallenden Stellen
der Gerüste sind Warnungsschilder anzubringen,
welche die höchste zulässige Belastung
angeben und unzulässige Belastungen und Benützungsarten
untersagen.
(6) Die bei dem Auf- und Abbau auf dem Gerüste
tätigen Dienstnehmer haben sich nach Möglichkeit
anzuseilen.
§ 19. (1) Die Tragbäume nichtfahrbarer Hängegerüste
müssen sogleich nach dem Einlegen in
die Aufhängevorrichtung (Traghaken) an den
Auflagerstellen außerdem noch mit Drahtseilen
oder an einem zweiten Haken aufgehängt werden.
(2) Es dürfen nur warm gebogene Traghaken
verwendet werden.
(3) Die Rüstböden (Arbeitsböden) sind möglichst
waagerecht, erforderlichenfalls stufenförmig
zu verlegen.
(4) Für höchstens je 20 auf dem Gerüst beschäftigte
Dienstnehmer ist ein Leitergang herzustellen.
Die Leitergänge sind in genügender
Entfernung voneinander anzuordnen.
§ 20. (1) Zum Aufhängen senkrecht fahrbarer
Hängegerüste sind Ausleger von mindestens
zehnfacher Sicherheit zu verwenden, die gegen
Verschieben, Kanten oder Überschlagen besonders
zu sichern sind.
(2)Absatz 2,Die Haken der Fahrseile sind mit den
Bügeln so zu verbinden, daß ein Aushaken verhindert
wird.
(3) Die Verbindung zweier Hängegerüste durch
eine sogenannte Brücke und die Benützung von
Leitern auf diesen Gerüsten sind verboten.
(4) Diese Gerüste sind auf allen Seiten mit
Brustwehr, Zwischenlatte und Bordbrett zu versehen.
§ 21. (1) Als Ausleger bei Auslegergerüsten
dürfen nur einstämmige Hölzer oder Eisenträger
verwendet werden. Die Ausleger müssen mindestens
um das Maß der äußeren Gerüstbreite
in das Innere der Gebäude hineinragen und an
ihrem hinteren Ende abgesteift, mit der Balkenlage
oder anderen festen Bauteilen verbunden
und gegen Verschieben gesichert sein.
(2) Es ist verboten, die Ausleger nur durch
Verkeilen in der Wand zu befestigen.
§ 22. Gerüste besonderer Bauart (Hängebock-,
Konsol-, Patentgerüste u. dgl.) dürfen nur verwendet
werden, wenn sie hinsichtlich Bauart und
Verwendungszweck von der zuständigen Behörde
grundsätzlich genehmigt sind.
Abschnitt 3.
Leitern, Leitergänge, Laufbrücken.
§ 23. (1) Leitern sind standsicher aufzustellen
und so auszurüsten, daß sie gegen Ausgleiten,
Abrutschen, Umkanten, Umstürzen, starkes
Schwanken und starkes Durchbiegen gesichert
sind; nötigenfalls sind sie von einer kräftigen
Person zu halten.
(2) An Verkehrswegen aufgestellte Leitern sind
besonders zu sichern.
(3) Das Anlehnen von Leitern an nicht sichere
Stützpunkte wie Stangen, Glasscheiben, unverschlossene
Türen ist verboten.
(4) Die Befestigung von Leitersprossen lediglich
durch Nägel ist verboten.
(5) Schadhafte oder fehlende Sprossen müssen
sofort durch neue fehlerfreie Sprossen gleicher
Art ersetzt werden.
(6) Leitern dürfen nicht als waagerechte Gerüstträger,
Gerüstböden oder Laufgänge verwendet
werden.
§ 24. (1) Steigleitern müssen mindestens 1 m
über ihren Austritt hinausragen, wenn nicht eine
andere Vorrichtung genügende Sicherheit für das
Besteigen bietet.
(2) Werden solche Leitern miteinander verbunden,
so muß die obere Leiter fest unter die
untere gebunden werden. Solche Leiterverlängerungen
dürfen aber nur in Ausnahmefällen und
bei geringer Belastung vorgenommen werden.
§ 25. Freistehende Doppelleitern sind gegen
Auseinandergleiten durch Ketten, Seile od. dgl.
zu sichern.
§ 26. (1) Auf Leitern ist das Stein- und Ziegelhanteln
verboten.
(2) Umfangreiche Arbeiten dürfen von einfachen
Steigleitern aus nicht ausgeführt werden.
Zur Ausführung geringfügiger Arbeiten sind
solche nur bis zu 8 m Länge zulässig.
§ 27. Behelfsgerüste aus Steigleitern, Trittleitern
oder Doppelleitern und darüber gelegten
Brettern dürfen eine Höhe von 3 m nicht überschreiten;
im übrigen gelten für sie die Vorschriften
für Gerüste.
§ 28. Fahrbare Maschinenleitern dürfen zu
Ausbesserungs- und Reinigungsarbeiten benützt
werden, wenn die Dienstnehmer auf einer umwehrten
Plattform stehen oder durch Anseilen
gesichert sind.
§ 29. (1) Leitergänge und Bautreppen dürfen
an Außengerüsten nicht weiter als durch zwei
gewöhnliche Geschosse, an Innengerüsten nicht
weiter als durch ein gewöhnliches Geschoß in
einer Länge hochgeführt werden; es sind genügend
breite Ausweichplätze anzubringen.
(2) Leitergänge und Bautreppen dürfen nicht
so übereinanderliegen, daß herunterfallende
Gegenstände den unteren Gang oder die untere
Treppe treffen können. Sollte die Örtlichkeit
dies nicht zulassen, so sind sie unterhalb und
an den Seiten zu verschalen.
(3) In gleicher Weise sind Leitergänge und
Bautreppen zu schützen, unter denen sich ein
Durchgang oder eine Arbeitsstätte befindet.
§ 30. (1) Laufbrücken, Lauftreppen und Wege
über Balken- und Trägerlagen müssen mindestens
0'80m, falls sie der Lastenbeförderung
dienen sollen, mindestens 1'25 m breit sein.
Gegen das Ausgleiten sind bei geneigten Laufbrücken
Trittleisten über die ganze Breite anzubringen.
Geneigte Laufbrücken sind nur bis
zu einer Neigung von 35° zulässig.
(2) Laufbrücken und Laufbretter müssen so befestigt
und unterstützt sein, daß sie beim Betreten
oder Befahren nicht brechen, abrutschen,
kippen oder schwanken.
Abschnitt 4.
Abdecken der Balken- und Trägerlagen, Aufstellen
der Dachbinder und ähnliche Arbeiten.
§ 31. (1) Alle Balken- und Trägerlagen, die
nicht unmittelbar nach ihrem Verlegen mit dem
Fehlboden (Stakung, Einschubdecke, Schutzdecke)
oder mit der festen Decke versehen werden,
müssen, sobald darüber gearbeitet wird, dicht abgedeckt
sein, bis die Stakung, Betonierung usw.
hergestellt wird. Beim Ausbetonieren, Zuwölben
und Ausstaken der einzelnen Stockwerksdecken
darf die Abdeckung immer nur so weit entfernt
werden, als dies notwendig ist. Zwei oder mehr
unmittelbar übereinanderliegende Träger- oder
Balkenlagen dürfen nicht gleichzeitig von den
Abdeckungen befreit sein.
(2) Alle Räume, einschließlich der Treppenhäuser,
die nicht mit Balken- oder Trägerlagen
versehen sind, müssen in Höhe der einzelnen
Stockwerksdecken abgedeckt werden. Die oberste
Balken- oder Trägerlage ist vor Beginn der
darüber auszuführenden Arbeiten dicht abzudecken.
(3) Bei Bauten oder Räumen ohne Zwischenwände,
Pfeiler, Kamine usw. kann vom vollständigen
Abdecken der Balken- und Trägerlagen
abgesehen werden, wenn längs der Mauern
mindestens 2 m breite, mit Brustgeländern und
Bordbrettern abgeschlossene Abdeckungen angebracht
werden. Bei offenen Hallen, Kirchen
usw. ist in diesem Falle im Innern des Gebäudes
unterhalb der Arbeitsstelle ein Schutzgerüst
zu errichten.
(4) Verkehrswege und Arbeitsplätze auf den
Balken- und Trägerlagen müssen wie Gerüstlagen
hergestellt werden.
(5) Nichttragfähige Decken, Fehlböden,
schwache Gewölbe dürfen weder betreten noch
belastet werden.
(6) Die Fehlböden müssen so hergestellt werden,
daß sie bei zufälligem Betreten nicht durchbrechen.
§ 32. (1) Beim Aufbringen des Dachverbandes
ist bei Bauwerken ohne Balkenlage in der Regel
ein bis an die Arbeitsstelle reichendes, vollständig
abgedecktes Gerüst im Innern des Gebäudes zu
errichten. Ist die Errichtung eines solchen Gerüstes
nicht möglich, so sind die beim Dachaufbau
und an der Decke beschäftigten Dienstnehmer
auf andere Weise zu schützen.
(2) Beim Aufbringen von fertig zusammengesetzten
Dachverbänden kann von der Vorschrift
des Abs. 1 abgesehen werden, wenn
sichere Arbeitsplätze vorhanden sind.
(3) Zum Aufstellen schwerer Binder, Masten
usw. müssen geeignete Hebezeuge verwendet
werden.
(4) Beim Aufstellen von Dachbindern, Fachwerksbauten,
Säulenhallen usw. sind außer den
für ihre Standsicherheit notwendigen Vorrichtungen
zum Abfangen der zuerst aufgestellten
Teile sogleich auch genügend starke Verstrebungen
(Sturmverbände) anzubringen; der einfache
Längsverband genügt nicht.
(5) Für das Aufbringen der Balken und der
Dachverbandsteile mittels Aufzugsvorrichtung
ist ein Schwenkboden von ausreichender Breite
und Länge zu errichten.
(6) Während des Aufbringens der Balken, des
Dachverbandes und sonstiger Lasten hat jeder
Verkehr darunter zu ruhen.
Abschnitt 5.
Beton-, Steineisen-, Eisenbeton-Arbeiten und
Gewölbe.
§ 33. (1) Alle Einschalungen und Lehrgerüste
sind so herzustellen, daß sie leicht und gefahrlos
wieder entfernt werden können; bei der Herstellung
von Schalungen für Gußbeton ist auf
das Quellen des Holzes Rücksicht zu nehmen.
Die Stützen oder Lehrbögen sind auf Keile,
Sandkästen, Spindeln oder andere Ausrüstungsvorrichtungen
zu stellen, durch deren allmähliches
Lüften das Lehrgerüst langsam ohne Stöße
und Erschütterungen gesenkt werden kann.
(2) Lehrgerüsteisen als alleinige Unterstützung
von Deckenschalungen sind nur bis zu einer
Spannweite von 2'50 m zulässig. Bei größerer
Spannweite sind End- und Zwischenstützen anzuwenden,
wenn nicht ihre Entbehrlichkeit
statisch nachgewiesen ist.
(3) Gestoßene, d. h. aufeinandergesetzte Unterstützungshölzer
dürfen nur bis zu zwei Drittel
der gesamten Stützen verwendet werden. Die
ungestoßenen Stützen müssen, wenn Balken vorhanden
sind, unter diesen angeordnet, im
übrigen möglichst gleichmäßig auf die ganze
Fläche verteilt werden. Die Schnittflächen gestoßener
lotrechter Stützen müssen waagerecht
sein und dicht aufeinanderpassen. An der Stoßstelle
sind sie durch aufgenagelte, mindestens
0'70 m lange hölzerne Laschen gegen Ausbiegen
und Knicken zu sichern. Bei Stützen aus Rundholz
sind drei, bei solchen aus Vierkantholz vier
Laschen für jeden Stoß zu verwenden. Mehr als
einmal gestoßene Stützen sind unzulässig. Wegen
der Knickgefahr ist der Stoß nicht ins mittlere
Drittel der Stützen zu legen. Stützen unter 7 cm
Zopfstärke sind unzulässig. Stützen mit Ausziehvorrichtung
oder eiserner Verlängerung
gelten als nicht gestoßen, wenn die Verbindung
haltbar und wirksam ist.
(4) Stützen müssen eine unverrückbare Unterlage
aus Holz, wie starken Brettern, Bohlen oder
Kanthölzern, erhalten und sind im Stockwerksbau
so anzuordnen, daß die Last der oberen
Stützen unmittelbar auf die darunterstehenden
übertragen wird. Bei nicht tragfähigem oder gefrorenem
Untergrunde sind besondere Sicherungen
anzuwenden.
(5) Stützen von 5 m Länge und darüber sind
nach der Längen- und Tiefenrichtung untereinander
abzuschwerten und knicksicher auszubilden.
(6) Wo bei Herstellung von Decken und Gewölben,
die mehr als 8 m vom Fußboden entfernt
sind, oder bei schwer lastenden Bauteilen
nicht abgebundene Lehrgerüste verwendet werden,
sind die Stützen aus besonders starken
oder gekuppelten Hölzern zu fertigen, waagerecht
miteinander zu verbinden und durch doppelte
Kreuzstreben besonders zu sichern.
Balkenlagen dürfen nicht gleichzeitig von den
Abdeckungen befreit sein.
(2) Alle Räume, einschließlich der Treppenhäuser,
die nicht mit Balken- oder Trägerlagen
versehen sind, müssen in Höhe der einzelnen
Stockwerksdecken abgedeckt werden. Die oberste
Balken- oder Trägerlage ist vor Beginn der
darüber auszuführenden Arbeiten dicht abzudecken.
(3) Bei Bauten oder Räumen ohne Zwischenwände,
Pfeiler, Kamine usw. kann vom vollständigen
Abdecken der Balken- und Trägerlagen
abgesehen werden, wenn längs der Mauern
mindestens 2 m breite, mit Brustgeländern und
Bordbrettern abgeschlossene Abdeckungen angebracht
werden. Bei offenen Hallen, Kirchen
usw. ist in diesem Falle im Innern des Gebäudes
unterhalb der Arbeitsstelle ein Schutzgerüst
zu errichten.
(4) Verkehrswege und Arbeitsplätze auf den
Balken- und Trägerlagen müssen wie Gerüstlagen
hergestellt werden.
(5) Nichttragfähige Decken, Fehlböden,
schwache Gewölbe dürfen weder betreten noch
belastet werden.
(6) Die Fehlböden müssen so hergestellt werden,
daß sie bei zufälligem Betreten nicht durchbrechen.
§ 32. (1) Beim Aufbringen des Dachverbandes
ist bei Bauwerken ohne Balkenlage in der Regel
ein bis an die Arbeitsstelle reichendes, vollständig
abgedecktes Gerüst im Innern des Gebäudes zu
errichten. Ist die Errichtung eines solchen Gerüstes
nicht möglich, so sind die beim Dachaufbau
und an der Decke beschäftigten Dienstnehmer
auf andere Weise zu schützen.
(2) Beim Aufbringen von fertig zusammengesetzten
Dachverbänden kann von der Vorschrift
des Absatz eins, abgesehen werden, wenn
sichere Arbeitsplätze vorhanden sind.
(3) Zum Aufstellen schwerer Binder, Masten
usw. müssen geeignete Hebezeuge verwendet
werden.
(4) Beim Aufstellen von Dachbindern, Fachwerksbauten,
Säulenhallen usw. sind außer den
für ihre Standsicherheit notwendigen Vorrichtungen
zum Abfangen der zuerst aufgestellten
Teile sogleich auch genügend starke Verstrebungen
(Sturmverbände) anzubringen; der einfache
Längsverband genügt nicht.
(5) Für das Aufbringen der Balken und der
Dachverbandsteile mittels Aufzugsvorrichtung
ist ein Schwenkboden von ausreichender Breite
und Länge zu errichten.
(6) Während des Aufbringens der Balken, des
Dachverbandes und sonstiger Lasten hat jeder
Verkehr darunter zu ruhen.
Abschnitt 5.
Beton-, Steineisen-, Eisenbeton-Arbeiten und
Gewölbe.
§ 33. (1) Alle Einschalungen und Lehrgerüste
sind so herzustellen, daß sie leicht und gefahrlos
wieder entfernt werden können; bei der Herstellung
von Schalungen für Gußbeton ist auf
das Quellen des Holzes Rücksicht zu nehmen.
Die Stützen oder Lehrbögen sind auf Keile,
Sandkästen, Spindeln oder andere Ausrüstungsvorrichtungen
zu stellen, durch deren allmähliches
Lüften das Lehrgerüst langsam ohne Stöße
und Erschütterungen gesenkt werden kann.
(2) Lehrgerüsteisen als alleinige Unterstützung
von Deckenschalungen sind nur bis zu einer
Spannweite von 2'50 m zulässig. Bei größerer
Spannweite sind End- und Zwischenstützen anzuwenden,
wenn nicht ihre Entbehrlichkeit
statisch nachgewiesen ist.
(3) Gestoßene, d. h. aufeinandergesetzte Unterstützungshölzer
dürfen nur bis zu zwei Drittel
der gesamten Stützen verwendet werden. Die
ungestoßenen Stützen müssen, wenn Balken vorhanden
sind, unter diesen angeordnet, im
übrigen möglichst gleichmäßig auf die ganze
Fläche verteilt werden. Die Schnittflächen gestoßener
lotrechter Stützen müssen waagerecht
sein und dicht aufeinanderpassen. An der Stoßstelle
sind sie durch aufgenagelte, mindestens
0'70 m lange hölzerne Laschen gegen Ausbiegen
und Knicken zu sichern. Bei Stützen aus Rundholz
sind drei, bei solchen aus Vierkantholz vier
Laschen für jeden Stoß zu verwenden. Mehr als
einmal gestoßene Stützen sind unzulässig. Wegen
der Knickgefahr ist der Stoß nicht ins mittlere
Drittel der Stützen zu legen. Stützen unter 7 cm
Zopfstärke sind unzulässig. Stützen mit Ausziehvorrichtung
oder eiserner Verlängerung
gelten als nicht gestoßen, wenn die Verbindung
haltbar und wirksam ist.
(4) Stützen müssen eine unverrückbare Unterlage
aus Holz, wie starken Brettern, Bohlen oder
Kanthölzern, erhalten und sind im Stockwerksbau
so anzuordnen, daß die Last der oberen
Stützen unmittelbar auf die darunterstehenden
übertragen wird. Bei nicht tragfähigem oder gefrorenem
Untergrunde sind besondere Sicherungen
anzuwenden.
(5) Stützen von 5 m Länge und darüber sind
nach der Längen- und Tiefenrichtung untereinander
abzuschwerten und knicksicher auszubilden.
(6) Wo bei Herstellung von Decken und Gewölben,
die mehr als 8 m vom Fußboden entfernt
sind, oder bei schwer lastenden Bauteilen
nicht abgebundene Lehrgerüste verwendet werden,
sind die Stützen aus besonders starken
oder gekuppelten Hölzern zu fertigen, waagerecht
miteinander zu verbinden und durch doppelte
Kreuzstreben besonders zu sichern.
(7)Absatz 7,Bei Herstellung der Schalungen ist darauf
Rücksicht zu nehmen, daß bei der Ausschalung
einige Stützen (sogenannte Notstützen) stehenbleiben
können, ohne daß daran und an den
darüberliegenden Schalbrettern gerührt zu werden
braucht. In mehrgeschossigen Gebäuden sind
die Notstützen derart übereinander anzuordnen,
daß alle Stützkräfte in gerader Fortsetzung
weitergeführt werden. Bei den üblichen Spannweiten
genügt eine Notstütze unter der Mitte
jedes Balkens und unter der Mitte von Deckenfeldern,
die mehr als 3 m Spannweite haben.
Bei Unterzügen und langen Balken sind nach
Bedarf noch weitere Notstützen anzubringen.
(8) Vor dem Einbringen des Betons sind die
Schalungen zu reinigen und gegebenenfalls anzunässen;
Fremdkörper im Innern der Schalungen
sind zu beseitigen. Schalungen von Säulen
müssen am Fuß und am Ansatz der Auskragungen,
Schalungen hoher Träger an der Unterseite
Reinigungsöffnungen haben.
(9) Während des Betonierens sind die Einschalungen
und ihre Unterlagen genau nachzuprüfen.
Insbesondere sind während des Betonierens
einer Decke im Geschoß darunter die
Keile, wenn erforderlich, nachzutreiben.
(10) Wölbungen auf Rutschbögen sind nur
unter besonderer Vorsicht gestattet.
§ 34. (1) Kein Bauteil darf ausgeschalt werden,
bevor der Beton oder Mörtel ausreichend erhärtet
ist, Schalung und Stützung entlastet sind
und der Betriebsinhaber oder dessen Beauftragter
sich durch Untersuchung des Bauteiles davon
überzeugt und die Ausschalung angeordnet hat.
(2) Bis zur genügenden Erhärtung des Betons
sind die Bauteile gegen die Einwirkung des
Frostes und gegen vorzeitiges Austrocknen zu
schützen.
(3) Besondere Vorsicht ist bei Bauteilen, wie
Dächern und Dachdecken geboten, die beim Ausschalen
nahezu schon die volle rechnungsmäßige
Last haben.
(4) Bei kühler Witterung (niedrigste Tageswärme
zwischen +5° und 0° C) muß der Betriebsinhaber
oder dessen Beauftragter durch
Untersuchung des Bauteiles besonders sorgfältig
prüfen, ob der Beton ausreichend erhärtet ist
und ob nicht die Schalungsfristen verlängert
werden müssen.
(5) Beim Ausschalen sind die Stützen und
Lehrbögen zunächst abzusenken; es ist verboten,
sie ruckweise wegzuschlagen und abzuzwängen.
Jede Erschütterung ist dabei zu vermeiden. Bei
der Entfernung der Schalung ist jeder unnötige
Aufenthalt darunter verboten.
(6) Es ist verboten, Lasten (Baustoffe usw.) auf
Schalungen, Lehrgerüste oder nicht abgebundene
Decken abzuwerfen oder abzukippen oder Baustoffe,
die nicht sofort verwendet werden, auf
nicht ausgeschalte Decken aufzustapeln.
§ 35. (1) Bei günstiger Witterung (niedrigste
Tageswärme über + 5° C) gelten im allgemeinen
folgende Ausschalungsfristen:
(2) Bei großen Stützweiten und Abmessungen
sind die Ausschalungsfristen unter Umständen
auf das Doppelte der vorgenannten Zahlen zu
verlängern.
(3) Tritt während der Erhärtung Frost ein, so
sind die Ausschalungsfristen mindestens um die
Dauer des Frostes zu verlängern. Bei Wiederaufnahme
der Arbeiten nach dem Frost und vor
jeder weiteren Ausschalung ist der Beton darauf
zu untersuchen, ob er abgebunden hat und genügend
erhärtet, nicht nur hart gefroren ist.
(4) Die Notstützen sollen nach der Ausschalung
noch wenigstens 14 Tage, bei Verwendung hochwertigen
Zements noch wenigstens 8 Tage erhalten
bleiben. Bei Frost sind diese Fristen um die
Dauer des Frostes zu verlängern.
(5) Über den Gang der Arbeiten ist ein Tagebuch
zu führen, woraus die Zeitabschnitte für
die Ausführung der einzelnen Arbeiten stets
nachgewiesen werden können. Frosttage sind
darin unter Angabe der Grade und der Stunde
ihrer Messung besonders zu vermerken.
§ 36. Bei Probebelastungen dürfen im Gefahrbereich
nur die Dienstnehmer beschäftigt werden
oder sich aufhalten, die unmittelbar damit zu
tun haben. Probebelastungen dürfen nur unter
persönlicher Leitung und Aufsicht des Betriebsinhabers,
sofern er fachkundig ist, oder eines besonderen,
von ihm bestellten Fachkundigen unter
Beobachtung aller gebotenen Vorsichtsmaßregeln
vorgenommen werden.
Abschnitt 6.
Abbruchs- und Umbauarbeiten.
§ 37. Abzubrechende oder umzubauende Gebäude
und Gebäudeteile sind ebenso wie die
stehenbleibenden Gebäude und Gebäudeteile genau
zu untersuchen und, soweit erforderlich,
vor Beginn der Arbeit zu sichern, gegebenenfalls
einzurüsten. Die Gerüste sind von Schutt und
möglichst von Baustoffen freizuhalten.
§ 38. (1) Es ist verboten, Gebäudeteile umzustürzen;
nur bei einstöckigen Gebäuden von
nicht mehr als 5 m Höhe ist das Umwerfen der
abzubrechenden Gebäudeteile unter Aufsicht und
Beobachtung aller gebotenen Vorsichtsmaßregeln
unter der Voraussetzung gestattet, daß die einstürzenden
Teile auf den Erdboden (nicht z. B.
auf Kellerdecken) aufschlagen. Das Umstürzen
darf nicht durch Unterhöhlen erfolgen.
(2) Beim Abbruch von Umfassungsmauern
sind Schutzdächer und stockwerksweise Schutzgerüste
anzubringen.
(3) Das Abbrechen der Geländer an Treppen,
Treppenabsätzen usw. darf nur fortschreitend
mit dem Abbrechen der Stockwerke geschehen,
wenn nicht sofort Schutzgeländer angebracht
werden.
(4) Morsche Balken, Treppen, Balkone, Erker,
vorspringende Gebäudeteile usw. sind vor Beginn
des Abbruches abzusteifen.
(5) Offene oder vom Fußboden befreite
Balkenlagen, auf oder über denen gearbeitet
wird, sind mit Brettern dicht abzudecken.
(6) Das Anhäufen von Abbruchstoff und
Schutt in den Geschossen ist verboten.
(7) Bauhölzer, eiserne Träger, Werksteine
u. dgl. dürfen nur mittels Hebezeugen oder auf
schiefer Ebene herabgelassen werden.
(8) Die Arbeitsplätze und Verkehrswege dürfen
nicht so angeordnet und benützt werden, daß
die Dienstnehmer ungeschützt übereinander
stehen.
Abschnitt 7.
Arbeiten an und auf Dächern und ähnliche
Arbeiten.
§ 39. (1) Vor dem Beginn von Arbeiten an
oder auf Dächern einschließlich Schalen und
Latten der Dächer mit einer Traufhöhe von
mehr als 5 m über dem Erdboden müssen
folgende Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden.
(2) Bei Dächern unter 20° Neigung:
Die an oder in der Nähe von Dachkanten Beschäftigen
müssen, sofern nicht Schutzgerüste
vorhanden sind, gegen Absturz durch Anseilen
gesichert sein.
(3) Bei Dächern über 20° Neigung:
a) Es ist ein dichtes und genügend starkes
Schutzgerüst (Fanggerüst) anzubringen,
dessen Schutzwand die Traufkante in senkrechter
Richtung um mindestens 0'80 m
überragt. Die Schutzwand muß über dem
Gerüstboden mindestens 1 m hoch sein.
Der Gerüstboden darf nicht tiefer als 1 m
unter der Traufkante liegen.
b) Werden Standgerüste oder Leitergerüste
verwendet, so sind sie nach lit. a auszubauen.
c) Bei geknickten Dächern (Mansardendächern)
ist außerdem an jedem Dachknick
ein Fanggerüst nach lit. a anzubringen,
wenn das Oberdach steiler als 30° ist.
§ 40. (1) Ist ein geschaltes Dach steiler als 45°,
so müssen die Dienstnehmer angeseilt sein, und
zwar ohne Rücksicht auf die Traufhöhe über
dem Erdboden, wenn das Dach nicht von einem
vorschriftsmäßigen Arbeitsgerüst aus eingedeckt
wird. Die Vorschrift über das Anbringen der
Schutzgerüste wird dadurch nicht berührt.
(2) Bei Arbeiten auf gelatteten Dächern ist das
Anseilen nicht erforderlich, wenn die Lattung
unmittelbar auf Holzsparren liegt, die Neigung
des Daches nicht mehr als 60° beträgt und ein
vorschriftsmäßiges Schutzgerüst am Dachfuße
vorhanden ist.
§ 41. Dachstühle (Schlitten) dürfen nicht
weiter als 2'50 m voneinander entfernt hängen;
jeder Stuhl ist an einem starken Tau zu befestigen,
das vor jeder Verwendung zu prüfen
ist.
§ 42. (1) Bei Ausbesserungsarbeiten an und auf
Dächern sind Vorkehrungen zu treffen, die das
Abrutschen von Dienstnehmern, Baustoffen und
Werkzeug verhindern.
(2) Auf Dachflächen über 20° Neigung darf
nur von Dachleitern oder von Arbeitsgerüsten
aus gearbeitet werden.
(3) Bei allen Ausbesserungsarbeiten auf Dächern
über 45° Neigung sind die Dienstnehmer außerdem
anzuseilen, sobald diese Arbeiten nicht von
vorschriftsmäßigen Arbeitsgerüsten aus vorgenommen
werden.
§ 43. (1) Glasdächer und sonstige aus leicht
brechenden Baustoffen hergestellte Dächer ohne
Schalung, wie Asbestschieferdächer, dürfen nur.
eingedeckt werden, wenn sich unter der Arbeitsstelle
Schutzgerüste befinden.
(2) Das Betreten der in Abs. 1 genannten
Dächer, von Oberlichten und Glasdecken ist verboten;
um ihr Betreten zu verhüten, sind
Sicherheitsvorkehrungen zu treffen.
(3) Zum Reinigen und Ausbessern sind Arbeitsgerüste
oder Leitern zu verwenden; im
letzteren Fall haben sich die Dienstnehmer anzuseilen.
(4) Bei Arbeiten an und über der Oberfläche
solcher Dächer, Oberlichte und Glasdecken
sind diese abzudecken.
§ 44. Arbeiten an Fenstern, wie Verglasen,
Anstreichen, Putzen der Fenster, Anbringen von
Rolläden, dürfen nur vorgenommen werden,
wenn ausreichende Sicherungen gegen Absturz
getroffen sind. Das Arbeiten von Brettern aus,
die in Fensterflügel eingelegt sind, ist verboten.
Abschnitt 8.
Fabrikschornsteinbau, Feuerungsanlagen- und
Backofenbau.
§ 45. (1) Beim Bau von freistehenden Schornsteinen
sind außen und innen Steigeisen in Entfernungen
von nicht über 45 cm einzumauern.
Beobachtung aller gebotenen Vorsichtsmaßregeln
unter der Voraussetzung gestattet, daß die einstürzenden
Teile auf den Erdboden (nicht z. B.
auf Kellerdecken) aufschlagen. Das Umstürzen
darf nicht durch Unterhöhlen erfolgen.
(2) Beim Abbruch von Umfassungsmauern
sind Schutzdächer und stockwerksweise Schutzgerüste
anzubringen.
(3) Das Abbrechen der Geländer an Treppen,
Treppenabsätzen usw. darf nur fortschreitend
mit dem Abbrechen der Stockwerke geschehen,
wenn nicht sofort Schutzgeländer angebracht
werden.
(4) Morsche Balken, Treppen, Balkone, Erker,
vorspringende Gebäudeteile usw. sind vor Beginn
des Abbruches abzusteifen.
(5) Offene oder vom Fußboden befreite
Balkenlagen, auf oder über denen gearbeitet
wird, sind mit Brettern dicht abzudecken.
(6) Das Anhäufen von Abbruchstoff und
Schutt in den Geschossen ist verboten.
(7) Bauhölzer, eiserne Träger, Werksteine
u. dgl. dürfen nur mittels Hebezeugen oder auf
schiefer Ebene herabgelassen werden.
(8) Die Arbeitsplätze und Verkehrswege dürfen
nicht so angeordnet und benützt werden, daß
die Dienstnehmer ungeschützt übereinander
stehen.
Abschnitt 7.
Arbeiten an und auf Dächern und ähnliche
Arbeiten.
§ 39. (1) Vor dem Beginn von Arbeiten an
oder auf Dächern einschließlich Schalen und
Latten der Dächer mit einer Traufhöhe von
mehr als 5 m über dem Erdboden müssen
folgende Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden.
(2) Bei Dächern unter 20° Neigung:
Die an oder in der Nähe von Dachkanten Beschäftigen
müssen, sofern nicht Schutzgerüste
vorhanden sind, gegen Absturz durch Anseilen
gesichert sein.
(3) Bei Dächern über 20° Neigung:
a) Es ist ein dichtes und genügend starkes
Schutzgerüst (Fanggerüst) anzubringen,
dessen Schutzwand die Traufkante in senkrechter
Richtung um mindestens 0'80 m
überragt. Die Schutzwand muß über dem
Gerüstboden mindestens 1 m hoch sein.
Der Gerüstboden darf nicht tiefer als 1 m
unter der Traufkante liegen.
b) Werden Standgerüste oder Leitergerüste
verwendet, so sind sie nach Litera a, auszubauen.
c) Bei geknickten Dächern (Mansardendächern)
ist außerdem an jedem Dachknick
ein Fanggerüst nach Litera a, anzubringen,
wenn das Oberdach steiler als 30° ist.
§ 40. (1) Ist ein geschaltes Dach steiler als 45°,
so müssen die Dienstnehmer angeseilt sein, und
zwar ohne Rücksicht auf die Traufhöhe über
dem Erdboden, wenn das Dach nicht von einem
vorschriftsmäßigen Arbeitsgerüst aus eingedeckt
wird. Die Vorschrift über das Anbringen der
Schutzgerüste wird dadurch nicht berührt.
(2) Bei Arbeiten auf gelatteten Dächern ist das
Anseilen nicht erforderlich, wenn die Lattung
unmittelbar auf Holzsparren liegt, die Neigung
des Daches nicht mehr als 60° beträgt und ein
vorschriftsmäßiges Schutzgerüst am Dachfuße
vorhanden ist.
§ 41. Dachstühle (Schlitten) dürfen nicht
weiter als 2'50 m voneinander entfernt hängen;
jeder Stuhl ist an einem starken Tau zu befestigen,
das vor jeder Verwendung zu prüfen
ist.
§ 42. (1) Bei Ausbesserungsarbeiten an und auf
Dächern sind Vorkehrungen zu treffen, die das
Abrutschen von Dienstnehmern, Baustoffen und
Werkzeug verhindern.
(2) Auf Dachflächen über 20° Neigung darf
nur von Dachleitern oder von Arbeitsgerüsten
aus gearbeitet werden.
(3) Bei allen Ausbesserungsarbeiten auf Dächern
über 45° Neigung sind die Dienstnehmer außerdem
anzuseilen, sobald diese Arbeiten nicht von
vorschriftsmäßigen Arbeitsgerüsten aus vorgenommen
werden.
§ 43. (1) Glasdächer und sonstige aus leicht
brechenden Baustoffen hergestellte Dächer ohne
Schalung, wie Asbestschieferdächer, dürfen nur.
eingedeckt werden, wenn sich unter der Arbeitsstelle
Schutzgerüste befinden.
(2) Das Betreten der in Absatz eins, genannten
Dächer, von Oberlichten und Glasdecken ist verboten;
um ihr Betreten zu verhüten, sind
Sicherheitsvorkehrungen zu treffen.
(3) Zum Reinigen und Ausbessern sind Arbeitsgerüste
oder Leitern zu verwenden; im
letzteren Fall haben sich die Dienstnehmer anzuseilen.
(4) Bei Arbeiten an und über der Oberfläche
solcher Dächer, Oberlichte und Glasdecken
sind diese abzudecken.
§ 44. Arbeiten an Fenstern, wie Verglasen,
Anstreichen, Putzen der Fenster, Anbringen von
Rolläden, dürfen nur vorgenommen werden,
wenn ausreichende Sicherungen gegen Absturz
getroffen sind. Das Arbeiten von Brettern aus,
die in Fensterflügel eingelegt sind, ist verboten.
Abschnitt 8.
Fabrikschornsteinbau, Feuerungsanlagen- und
Backofenbau.
§ 45. (1) Beim Bau von freistehenden Schornsteinen
sind außen und innen Steigeisen in Entfernungen
von nicht über 45 cm einzumauern.
Die äußeren Steigeisen müssen feuerverzinkt
oder verbleit, die inneren mit Rostschutzfarbe
gestrichen sein. Das unterste äußere Steigeisen
ist in etwa 3 m Höhe über dem Erdboden oder
über dem Dach anzubringen. Die Steigeisen
müssen im Auftritt 25 cm breit sein und dürfen
nur aus Schmiedeeisen warm und möglichst
scharfeckig gebogen sein. Alle Steigeisen müssen
mindestens 13 cm in das Mauerwerk hineinreichen,
mindestens 19 mm stark und mit Widerhaken
versehen sein sowie mindestens 16 cm vor
dem Mauerwerk vorstehen. Bei Schornsteinen
bis zu 60 cm oberer lichter Weite genügt es,
wenn die inneren Steigeisen in den oberen 5 m
vor dem Mauerwerk 12 cm vorstehen.
(2) Bei Eisenbetonschornsteinen brauchen die
Steigeisen nur 8 cm in den Beton hineinzugreifen,
wenn der Widerhaken länger ist und
hinter die Eiseneinlagen greift.
(3) Bei Schornsteinen über 40 m Höhe sind in
Abständen von höchstens 1'80 m am äußeren
Steigeisengang Schutzbügel einzumauern. Die
Schutzbügel müssen mit Widerhaken versehen
sein, mindestens 13 cm in das Mauerwerk hineinreichen
und mindestens 16 mm stark sein. Sie
müssen warm gebogen, feuerverzinkt oder verbleit
sein. Der unterste Schutzbügel darf sich
nicht mehr als 10 m über dem Erdboden oder
5 m über dem Dach befinden.
§ 46. (1) An der Aufzugs- und Einfahrtsstelle
ist ein Schutzdach nach § 8 anzubringen. Der
übrige Teil der Arbeitsstelle ist abzudecken oder
abzusperren und mit Warnungsschildern zu versehen.
(2) Bei Innenförderung ist außerdem unmittelbar
über den unten Beschäftigten im Innern ein
Schutzgerüst herzustellen.
(3) Die inneren Arbeitsgerüste sind auf Traghölzern
oder Rüsteisen, die im Mauerwerk aufliegen,
zu errichten. Rüsteisen dürfen nicht höher
als 40 cm unter der letzten Ziegelschicht eingelegt
werden.
(4) Unter jedem Arbeitsgerüst ist das nächst
tiefer liegende Gerüst als Schutzgerüst zu belassen.
Bei Arbeiten von Hängebockgerüsten
(Konsolgerüsten) aus findet diese Bestimmung
keine Anwendung.
§ 47. Mauersteine, Mörtel, Werkzeuge usw.
sind in Behältern oder Vorrichtungen, die ein
Herausfallen verhindern, zu fördern. Das Überladen
der Fördergefäße ist verboten. Es ist Vorsorge
zu treffen, daß die Förderlasten sich
nirgends verfangen.
§ 48. (1) Aufzugsgalgen müssen mindestens
mit zwei Fünftel ihrer Länge in das Innere des
Schornsteins hineinreichen und sicher befestigt
werden. Galgenbäume unter 5 m Länge dürfen
nicht benützt werden. Der obere Teil des
Galgens ist am entgegengesetzten Ende des mit
Aufzugsrolle versehenen Sattelholzes mit einer
Gegenleine zu sichern.
(2) Bei Verwendung von Galgen, bei welchen
der Zug nur senkrecht wirkt, ist die Anbringung
einer Gegenleine nicht erforderlich.
(3) Bäume von Dreiböcken sind gegen Aufspalten
zu sichern; sie dürfen gegen die Waagerechte
nicht unter 60° Neigung haben. Die
Fußenden der Bäume sind gegen Ausrutschen zu
sichern und dürfen nicht gegen oder auf das
Mauerwerk gestellt werden.
§ 49. (1) Bei Außenarbeiten an Schornsteinen
sind Arbeitsgerüste zu verwenden.
(2) Nachträglich anzubringende Steigeisen
müssen mit Widerhaken versehen sein und sind
mit reinem Zementmörtel mindestens 13 cm tief
einzubauen. Sie dürfen erst nach dem Erhärten
des Mörtels benützt werden.
(3) Das Besteigen von Schornsteinen, an denen
sich keine Steigeisen befinden, mittels Haken,
Böcken, Strickleitern, Seilen oder anderen Steiggeräten
ist verboten, ebenfalls das Steigbarmachen
durch eingeschlagene Steigeisen. Das Besteigen
von Schornsteinen ohne äußere Steigeisen
darf nur durch Aufsatzleitern erfolgen, die
mit unverschieblichen Abstandeisen versehen sein
müssen und bei Verlängerung ineinander zu
schieben sind. Kurze Leitern, die in umgelegte
Ketten oder Drahtseile gehängt werden, sind zulässig.
Die unterste Leiter muß auf fester, unverrückbarer
Unterlage stehen. Gegen seitliches
Ausweichen ist jede Leiter zu sichern.
§ 50. Holzpantoffeln oder Schuhe mit Holzsohlen
dürfen beim Besteigen der Schornsteine
und bei allen Arbeiten auf den Gerüsten nicht
getragen werden.
§ 51. (1) Konsolgerüste dürfen an Haken oder
Steigeisen oder eingeschlagenen Klammern nicht
befestigt werden, sie müssen mit einer Brustwehr
aus Seil oder Kette versehen sein und in je zwei
umgelegte Drahtseile, Ketten oder Ringe eingehängt
werden. Als Ketten dürfen nur Kranketten
von mindestens achtfacher Sicherheit aus
bestem, amtlich geprüften Stoff, als Drahtseile
solche aus Tiegelgußstahl von mindestens achtfacher
Sicherheit verwendet werden. Die Ketten
sind durch Schäkel, die Drahtseile durch zwei
Klemmen zu schließen. Die Ketten und Drahtseile
sind durch untergeschlagene Haken in etwa
1 m Entfernung voneinander vor dem Abrutschen
zu sichern.
(2) Die Galgen (Ausleger) für Baustoffaufzüge
bei Außenarbeiten dürfen nicht an denselben
Ketten oder Seilen befestigt werden, welche die
Gerüste tragen.
(3) Diese Aufzugsanlagen dürfen mit Kraftmaschinen
nur dann betrieben werden, wenn
die lichte Weite der Schornsteine an der Arbeitsstelle
2 m oder mehr beträgt.
Die äußeren Steigeisen müssen feuerverzinkt
oder verbleit, die inneren mit Rostschutzfarbe
gestrichen sein. Das unterste äußere Steigeisen
ist in etwa 3 m Höhe über dem Erdboden oder
über dem Dach anzubringen. Die Steigeisen
müssen im Auftritt 25 cm breit sein und dürfen
nur aus Schmiedeeisen warm und möglichst
scharfeckig gebogen sein. Alle Steigeisen müssen
mindestens 13 cm in das Mauerwerk hineinreichen,
mindestens 19 mm stark und mit Widerhaken
versehen sein sowie mindestens 16 cm vor
dem Mauerwerk vorstehen. Bei Schornsteinen
bis zu 60 cm oberer lichter Weite genügt es,
wenn die inneren Steigeisen in den oberen 5 m
vor dem Mauerwerk 12 cm vorstehen.
(2) Bei Eisenbetonschornsteinen brauchen die
Steigeisen nur 8 cm in den Beton hineinzugreifen,
wenn der Widerhaken länger ist und
hinter die Eiseneinlagen greift.
(3) Bei Schornsteinen über 40 m Höhe sind in
Abständen von höchstens 1'80 m am äußeren
Steigeisengang Schutzbügel einzumauern. Die
Schutzbügel müssen mit Widerhaken versehen
sein, mindestens 13 cm in das Mauerwerk hineinreichen
und mindestens 16 mm stark sein. Sie
müssen warm gebogen, feuerverzinkt oder verbleit
sein. Der unterste Schutzbügel darf sich
nicht mehr als 10 m über dem Erdboden oder
5 m über dem Dach befinden.
§ 46. (1) An der Aufzugs- und Einfahrtsstelle
ist ein Schutzdach nach Paragraph 8, anzubringen. Der
übrige Teil der Arbeitsstelle ist abzudecken oder
abzusperren und mit Warnungsschildern zu versehen.
(2) Bei Innenförderung ist außerdem unmittelbar
über den unten Beschäftigten im Innern ein
Schutzgerüst herzustellen.
(3) Die inneren Arbeitsgerüste sind auf Traghölzern
oder Rüsteisen, die im Mauerwerk aufliegen,
zu errichten. Rüsteisen dürfen nicht höher
als 40 cm unter der letzten Ziegelschicht eingelegt
werden.
(4) Unter jedem Arbeitsgerüst ist das nächst
tiefer liegende Gerüst als Schutzgerüst zu belassen.
Bei Arbeiten von Hängebockgerüsten
(Konsolgerüsten) aus findet diese Bestimmung
keine Anwendung.
§ 47. Mauersteine, Mörtel, Werkzeuge usw.
sind in Behältern oder Vorrichtungen, die ein
Herausfallen verhindern, zu fördern. Das Überladen
der Fördergefäße ist verboten. Es ist Vorsorge
zu treffen, daß die Förderlasten sich
nirgends verfangen.
§ 48. (1) Aufzugsgalgen müssen mindestens
mit zwei Fünftel ihrer Länge in das Innere des
Schornsteins hineinreichen und sicher befestigt
werden. Galgenbäume unter 5 m Länge dürfen
nicht benützt werden. Der obere Teil des
Galgens ist am entgegengesetzten Ende des mit
Aufzugsrolle versehenen Sattelholzes mit einer
Gegenleine zu sichern.
(2) Bei Verwendung von Galgen, bei welchen
der Zug nur senkrecht wirkt, ist die Anbringung
einer Gegenleine nicht erforderlich.
(3) Bäume von Dreiböcken sind gegen Aufspalten
zu sichern; sie dürfen gegen die Waagerechte
nicht unter 60° Neigung haben. Die
Fußenden der Bäume sind gegen Ausrutschen zu
sichern und dürfen nicht gegen oder auf das
Mauerwerk gestellt werden.
§ 49. (1) Bei Außenarbeiten an Schornsteinen
sind Arbeitsgerüste zu verwenden.
(2) Nachträglich anzubringende Steigeisen
müssen mit Widerhaken versehen sein und sind
mit reinem Zementmörtel mindestens 13 cm tief
einzubauen. Sie dürfen erst nach dem Erhärten
des Mörtels benützt werden.
(3) Das Besteigen von Schornsteinen, an denen
sich keine Steigeisen befinden, mittels Haken,
Böcken, Strickleitern, Seilen oder anderen Steiggeräten
ist verboten, ebenfalls das Steigbarmachen
durch eingeschlagene Steigeisen. Das Besteigen
von Schornsteinen ohne äußere Steigeisen
darf nur durch Aufsatzleitern erfolgen, die
mit unverschieblichen Abstandeisen versehen sein
müssen und bei Verlängerung ineinander zu
schieben sind. Kurze Leitern, die in umgelegte
Ketten oder Drahtseile gehängt werden, sind zulässig.
Die unterste Leiter muß auf fester, unverrückbarer
Unterlage stehen. Gegen seitliches
Ausweichen ist jede Leiter zu sichern.
§ 50. Holzpantoffeln oder Schuhe mit Holzsohlen
dürfen beim Besteigen der Schornsteine
und bei allen Arbeiten auf den Gerüsten nicht
getragen werden.
§ 51. (1) Konsolgerüste dürfen an Haken oder
Steigeisen oder eingeschlagenen Klammern nicht
befestigt werden, sie müssen mit einer Brustwehr
aus Seil oder Kette versehen sein und in je zwei
umgelegte Drahtseile, Ketten oder Ringe eingehängt
werden. Als Ketten dürfen nur Kranketten
von mindestens achtfacher Sicherheit aus
bestem, amtlich geprüften Stoff, als Drahtseile
solche aus Tiegelgußstahl von mindestens achtfacher
Sicherheit verwendet werden. Die Ketten
sind durch Schäkel, die Drahtseile durch zwei
Klemmen zu schließen. Die Ketten und Drahtseile
sind durch untergeschlagene Haken in etwa
1 m Entfernung voneinander vor dem Abrutschen
zu sichern.
(2) Die Galgen (Ausleger) für Baustoffaufzüge
bei Außenarbeiten dürfen nicht an denselben
Ketten oder Seilen befestigt werden, welche die
Gerüste tragen.
(3) Diese Aufzugsanlagen dürfen mit Kraftmaschinen
nur dann betrieben werden, wenn
die lichte Weite der Schornsteine an der Arbeitsstelle
2 m oder mehr beträgt.
§ 52. (1) Wird der äußere Steigeisengang benützt,
so ist, um ein Hinabstürzen durch Herausreißen
eines frisch eingemauerten Steigeisens zu
verhindern, beim Hochmauern des Schornsteins
ein Seil von 2 cm Stärke im Innern etwa 2 m
tief an den Steigeisen zu befestigen. Das Seil
muß mindestens 3 m nach außen überhängen,
damit die Dienstnehmer es beim Übersteigen
des Schornsteinrandes benützen können.
(2) Das Einbinden von Schornsteinsäulen durch
Ringe darf nur von vorschriftsmäßigen Gerüsten,
auch Konsolgerüsten, aus erfolgen.
§ 53. (1) Beim Abbruch von Schornsteinen
dürfen Konsolgerüste nicht mit Baustoffen belastet
werden.
(2) Die Aufzugsvorrichtungen beim Abbruch
sind unabhängig von den Gerüsten im Schornstein
zu befestigen.
§ 54. Das Umstürzen von Fabrikschornsteinen
ist nur gestattet, wenn alle durch die Verhältnisse
gebotenen Vorsichtsmaßnahmen getroffen
sind.
§ 55. Das Abbrechen schadhafter Teile und
das Höherführen von Fabrikschornsteinen sowie
die Ausführung umfangreicher Ausbesserungsarbeiten
am Kopfe des Schornsteins sind nur gestattet,
wenn Vorkehrungen getroffen sind, die
eine Gefährdung der Dienstnehmer durch Gase
oder Rauch ausschließen.
§ 56. (1) In Feuerungsanlagen und Backöfen
darf nur gearbeitet werden, wenn sie genügend
abgekühlt sind und Frischluft zugeführt wird.
(2) Die Benützung offener Lampen zu Arbeiten
im Innern von Feuerungsanlagen oder Backöfen
ist verboten.
Abschnitt 9.
Brunnenbau.
§ 57. (1) Brunnenschächte müssen, soweit sie
nicht in festem Gestein abgeteuft werden, regelrecht
ausgeschalt werden, wenn die Tiefe l'50 m
übersteigt.
(2) Zum Befahren der Brunnenschächte sind
zuverlässige Vorrichtungen zu benützen.
(3) Die Arbeitsstelle ist in angemessener Entfernung
vom Brunnenschacht mit Schutzgeländer
abzusperren, die Brunnenöffnung selbst mit
Bordbrettern zu umwehren. Ausgeschachteter
Boden, Baustoffe, Geräte usw. müssen mindestens
1'50m vom Brunnenrand entfernt gelagert
werden.
(4) Im Brunnenschacht muß über den Dienstnehmern
ein starkes Schutzdach angebracht
werden.
§ 58. (1) Beim Schurzschacht darf nach dem
Aufmauern des Brunnenkessels jedesmal nur ein
Ring des Schurzholzes, und zwar erst dann fortgenommen
werden, wenn das Mauerwerk bis
an die Unterkante des Ringes fest hinterfüllt ist.
Wenn bei losem Boden, Geröll usw. die Wegnahme
auch nur eines Schurzringes gefährlich
werden kann, so darf die Brunnenschalung auf
der Höhe dieser Bodenschicht nicht entfernt,
sondern muß verschüttet werden.
(2) Beim Getriebs- oder Betriebsschacht muß
die Hinterfüllung eines Feldes bis an den
nächsten waagerecht liegenden Rahmen hergestellt
werden, ehe die senkrecht stehende Brunnenschalung
beseitigt wird.
(3) In jedem Falle muß der hinterfüllte Boden
festgestampft werden.
§ 59. Bei der Tieferführung alter Brunnen
darf die Brunnenmauer nicht unterfahren werden.
Abschnitt 10.
Rammen und Bagger.
§ 60. (1) Rammen müssen feststehen und
gegen Kippen gesichert sein (Streben, Seilverankerungen).
Stehen Rammen auf Rammgerüsten
von mehr als 1 m Höhe (Rammwagen), so sind
die Standplätze und Laufgänge abzudecken und
einzufriedigen, soweit es der Arbeitsvorgang
zuläßt.
(2) Der Platz vor der Ramme ist möglichst
freizuhalten.
(3) Rammpfähle oder Bohlen sind mit den
Rammen, namentlich mit den Schwimmrammen,
so zu verbinden, daß ein Fehlschlagen des Bärs
verhindert wird.
(4) In Betriebspausen ist der Rammbär gegen
unbeabsichtigtes Herunterfallen derart festzulegen,
daß die Kette oder das Seil entlastet sind.
(5) Unterhalb der Kopfscheibe muß ein Aussetzbügel
angebracht sein.
(6) Beim Verschieben der Ramme ist der Bär
unten abzustecken.
§ 61. (1) Lastseile von Baggern müssen mindestens
achtfache Sicherheit bieten.
(2) Jeder Bagger ist in angemessenen Zeitabschnitten,
mindestens aber einmal jährlich auf
seine Tragfähigkeit in allen seinen Teilen nachzuprüfen.
Die zum Tragen und Heben von
Lasten bestimmten Seile, Ketten und Gerüste
müssen des öfteren nachgeprüft werden.
(3) Auf jedem Bagger muß ein Führer sein, der
die nötigen Zeichen gibt und für ihre Befolgung
sorgt. Jeder Greif- oder Löffelbagger muß eine
mit Handgriffen versehene Zugangstreppe zum
Führerstand haben; Türöffnungen müssen verschließbar
sein. In Arbeitspausen und bei Nichtbenützung
ist der Greifer oder Löffel niederzusetzen.
(4) Es ist verboten, im Gefahrbereich eines
Baggers während des Betriebes zu arbeiten oder
sich dort aufzuhalten, wenn ein Zug oder Fahrzeug
durchfährt oder sich dort aufhält.
(5)Absatz 5,Bei Abtragswänden, die höher sind, als die
Bagger greifen, sind die oberen, nicht mehr erreichten
Schichten rechtzeitig abzustoßen oder
abzukeilen.
(6) Schwimmbagger haben den für Wasserfahrzeuge
bestehenden Vorschriften zu entsprechen.
Das Deck der Schwimmbagger ist durch Geländer
abzuschließen. Eimerschlitze sind, soweit
es der Betrieb zuläßt, einzufriedigen. Zum
Überschreiten des Eimerschlitzes muß ein Steg
vorhanden sein. Es ist verboten, während des
Betriebes die Eimerleiter zu überklettern oder
unter derselben hindurchzugehen. Jedes Ingangsetzen
des Baggers ist durch ein vorzuschreibendes
Zeichen hörbar anzuzeigen.
§ 62. (1) Bagger müssen so gebaut, aufgestellt
und bedient werden, daß sie standsicher bleiben.
(2) Die Fördergefäße müssen so eingerichtet
sein, daß ein Abstürzen der Last ausgeschlossen
ist.
(3) Bagger müssen so eingerichtet sein, daß die
Hubwirkung sich selbsttätig auslöst, wenn die
zulässige Belastung überschritten wird.
(4) Die Gleise, auf denen Bagger laufen, sind
mindestens täglich vor Beginn der Schicht auf
ihre Betriebssicherheit zu untersuchen.
ARTIKEL III.
Tiefbauarbeiten.
§ 63. Die Vorschriften dieses Artikels gelten
für die Ausführung von Arbeiten des Eisenbahnbaues,
des Wasserbaues, des Straßen- und
Wegebaues, des Brückenbaues, des Baues von
Kanalisations-, Wasser- und Gasleitungsanlagen,
des Meliorationsbaues sowie zur Erhaltung von
Tiefbauten.
Abschnitt 11.
Erd- und Felsarbeiten im Tiefbau.
§ 64. (1) In Einschnitten, bei Aus- und Abschachtungen,
Seitenentnahmen, bei Arbeiten in
Gruben, bei Leerung von Schlammteichen usw.
darf an Erd- und Felswänden sowie an Halden
nur gearbeitet werden, wenn ihre Neigung der
Standfestigkeit des Materials entspricht.
(2) Wenn die Baustelle keine der Standfestigkeit
des anstehenden Materials entsprechende
Abböschung gestattet, sind die Wände durch
sachgemäße, Sicherheit gewährende Absteifungen
zu stützen.
§ 65. (1) Das Unterhöhlen und das Arbeiten
im Gefahrbereich überhängender und unterhöhlter
Wände, Stubben usw. ist verboten.
(2) Besteht die Abtragswand aus annähernd
waagerecht gelagerten Schichten von verschiedener
Festigkeit, darf in zwingenden Fällen, aber nur
unter besonderer Aufsicht zum Lösen des Bodens
unterhöhlt werden. Die Aufsichtsperson muß
mit dieser Arbeit vertraut und ständig zugegen
sein; sie darf durch keine andere Tätigkeit in
Anspruch genommen sein. Zum Entfernen der
leichter lösbaren Schicht muß ein besonderes,
langgestieltes Werkzeug (Stangenwerkzeug) verwendet
werden. Die Dienstnehmer dürfen sich
während der Arbeit nur seitwärts und von der
Unterhöhlungsstelle genügend weit entfernt aufhalten.
Bei Ausschachtungen ist das Unterhöhlen
in jedem Fall verboten.
§ 66. (1) Vor Beginn jeder Schicht, sofort nach
dem Hereingewinnen größerer Massen, besonders
nach jeder Sprengung sowie bei Frost
und nach Regengüssen sind die Wände an und
über den Arbeitsstellen, namentlich die Ränder,
sorgfältig in weitestem Umfang auf das Vorhandensein
loser Massen zu prüfen. Sehr eingehend
sind Wände zu untersuchen, die mit
Steinen durchsetzt sind. Die Untersuchung hat
der an der Wand die Aufsicht Führende vorzunehmen
oder mit ihr einen oder mehrere sachkundige
Dienstnehmer ausdrücklich zu beauftragen.
(2) Lose Massen sind sofort zu beseitigen. Die
Arbeit ist im Gefahrbereich einzustellen, bis
Abhilfe geschaffen ist.
(3) Das Arbeiten übereinander an Abtragswänden
und Böschungen ist verboten. Wo es
nach den besonderen Verhältnissen notwendig
ist, darf oberhalb von Arbeitsstellen gebohrt
werden; dabei ist erhöhte Vorsicht zu üben.
§ 67. Wenn Abtragsmassen aus der Wand
von Hand geladen werden und der damit Beschäftigte
nicht mindestens in Höhe der Wagenoberkante
steht, muß der Abstand zwischen
Wagen und Abtragswand an jeder Stelle wenigstens
2 m betragen.
§ 68. Beim Abbau nicht standfester Ladewände
und noch nicht ausgebrannter Halden ist
das Beladen geschlossener Züge von Hand verboten.
Zwischen den Wagen müssen in solchen
Fällen Durchgänge (Fluchtwege) vorhanden sein.
§ 69. Bei nicht standfesten, über 2'50 m hohen
Abtragswänden ist während der Ein- und Ausfahrt
der Bauzüge, auch beim Baggerbetrieb, der
Aufenthalt zwischen Ladegleis und Abtragswand
verboten.
§ 70. Bei Verwendung von Baggern sind an
Wänden, die höher sind, als der Bagger greift,
die oberen nicht mehr erreichten Schichten
rechtzeitig abzustoßen oder abzukeilen.
Abschnitt 12.
Arbeiten am, auf, im und unter Wasser.
§ 71. Bei Arbeiten am, auf und im Wasser,
bei denen die Gefahr des Ertrinkens besteht,
sind ausreichende Rettungsmittel wie Kähne mit
Bei Abtragswänden, die höher sind, als die
Bagger greifen, sind die oberen, nicht mehr erreichten
Schichten rechtzeitig abzustoßen oder
abzukeilen.
(6) Schwimmbagger haben den für Wasserfahrzeuge
bestehenden Vorschriften zu entsprechen.
Das Deck der Schwimmbagger ist durch Geländer
abzuschließen. Eimerschlitze sind, soweit
es der Betrieb zuläßt, einzufriedigen. Zum
Überschreiten des Eimerschlitzes muß ein Steg
vorhanden sein. Es ist verboten, während des
Betriebes die Eimerleiter zu überklettern oder
unter derselben hindurchzugehen. Jedes Ingangsetzen
des Baggers ist durch ein vorzuschreibendes
Zeichen hörbar anzuzeigen.
§ 62. (1) Bagger müssen so gebaut, aufgestellt
und bedient werden, daß sie standsicher bleiben.
(2) Die Fördergefäße müssen so eingerichtet
sein, daß ein Abstürzen der Last ausgeschlossen
ist.
(3) Bagger müssen so eingerichtet sein, daß die
Hubwirkung sich selbsttätig auslöst, wenn die
zulässige Belastung überschritten wird.
(4) Die Gleise, auf denen Bagger laufen, sind
mindestens täglich vor Beginn der Schicht auf
ihre Betriebssicherheit zu untersuchen.
ARTIKEL römisch drei.
Tiefbauarbeiten.
§ 63. Die Vorschriften dieses Artikels gelten
für die Ausführung von Arbeiten des Eisenbahnbaues,
des Wasserbaues, des Straßen- und
Wegebaues, des Brückenbaues, des Baues von
Kanalisations-, Wasser- und Gasleitungsanlagen,
des Meliorationsbaues sowie zur Erhaltung von
Tiefbauten.
Abschnitt 11.
Erd- und Felsarbeiten im Tiefbau.
§ 64. (1) In Einschnitten, bei Aus- und Abschachtungen,
Seitenentnahmen, bei Arbeiten in
Gruben, bei Leerung von Schlammteichen usw.
darf an Erd- und Felswänden sowie an Halden
nur gearbeitet werden, wenn ihre Neigung der
Standfestigkeit des Materials entspricht.
(2) Wenn die Baustelle keine der Standfestigkeit
des anstehenden Materials entsprechende
Abböschung gestattet, sind die Wände durch
sachgemäße, Sicherheit gewährende Absteifungen
zu stützen.
§ 65. (1) Das Unterhöhlen und das Arbeiten
im Gefahrbereich überhängender und unterhöhlter
Wände, Stubben usw. ist verboten.
(2) Besteht die Abtragswand aus annähernd
waagerecht gelagerten Schichten von verschiedener
Festigkeit, darf in zwingenden Fällen, aber nur
unter besonderer Aufsicht zum Lösen des Bodens
unterhöhlt werden. Die Aufsichtsperson muß
mit dieser Arbeit vertraut und ständig zugegen
sein; sie darf durch keine andere Tätigkeit in
Anspruch genommen sein. Zum Entfernen der
leichter lösbaren Schicht muß ein besonderes,
langgestieltes Werkzeug (Stangenwerkzeug) verwendet
werden. Die Dienstnehmer dürfen sich
während der Arbeit nur seitwärts und von der
Unterhöhlungsstelle genügend weit entfernt aufhalten.
Bei Ausschachtungen ist das Unterhöhlen
in jedem Fall verboten.
§ 66. (1) Vor Beginn jeder Schicht, sofort nach
dem Hereingewinnen größerer Massen, besonders
nach jeder Sprengung sowie bei Frost
und nach Regengüssen sind die Wände an und
über den Arbeitsstellen, namentlich die Ränder,
sorgfältig in weitestem Umfang auf das Vorhandensein
loser Massen zu prüfen. Sehr eingehend
sind Wände zu untersuchen, die mit
Steinen durchsetzt sind. Die Untersuchung hat
der an der Wand die Aufsicht Führende vorzunehmen
oder mit ihr einen oder mehrere sachkundige
Dienstnehmer ausdrücklich zu beauftragen.
(2) Lose Massen sind sofort zu beseitigen. Die
Arbeit ist im Gefahrbereich einzustellen, bis
Abhilfe geschaffen ist.
(3) Das Arbeiten übereinander an Abtragswänden
und Böschungen ist verboten. Wo es
nach den besonderen Verhältnissen notwendig
ist, darf oberhalb von Arbeitsstellen gebohrt
werden; dabei ist erhöhte Vorsicht zu üben.
§ 67. Wenn Abtragsmassen aus der Wand
von Hand geladen werden und der damit Beschäftigte
nicht mindestens in Höhe der Wagenoberkante
steht, muß der Abstand zwischen
Wagen und Abtragswand an jeder Stelle wenigstens
2 m betragen.
§ 68. Beim Abbau nicht standfester Ladewände
und noch nicht ausgebrannter Halden ist
das Beladen geschlossener Züge von Hand verboten.
Zwischen den Wagen müssen in solchen
Fällen Durchgänge (Fluchtwege) vorhanden sein.
§ 69. Bei nicht standfesten, über 2'50 m hohen
Abtragswänden ist während der Ein- und Ausfahrt
der Bauzüge, auch beim Baggerbetrieb, der
Aufenthalt zwischen Ladegleis und Abtragswand
verboten.
§ 70. Bei Verwendung von Baggern sind an
Wänden, die höher sind, als der Bagger greift,
die oberen nicht mehr erreichten Schichten
rechtzeitig abzustoßen oder abzukeilen.
Abschnitt 12.
Arbeiten am, auf, im und unter Wasser.
§ 71. Bei Arbeiten am, auf und im Wasser,
bei denen die Gefahr des Ertrinkens besteht,
sind ausreichende Rettungsmittel wie Kähne mit
Ruder, Seile, Haken, Rettungsringe u. dgl. an
geeigneten Stellen bereitzuhalten. Mit ihrer
Handhabung vertraute Personen müssen in ausreichender
Anzahl anwesend sein.
§ 72. Arbeiten auf und im Wasser unmittelbar
vor in Betrieb befindlichen Stollen und vor
saugenden Leitungen dürfen erst begonnen werden,
nachdem der Stollen oder die Leitung abgesperrt
sind und sichergestellt ist, daß sie
während der Dauer der Arbeit nicht wieder geöffnet
werden.
§ 73. (1) Von einem Floß aus dürfen Arbeiten
nur vorgenommen werden, wenn es genügend
tragfähig, sicher angebunden und gefahrlos zugänglich
ist.
(2) Bei Glatteis dürfen Arbeiten vom Floß aus
nicht ausgeführt werden.
§ 74. Größere Wasserfahrzeuge, auch
Schwimmbagger, Elevatoren, Spüler u. dgl. sind
mit Rettungsstangen und. mit mindestens zwei
Rettungsringen auszurüsten. Befinden sich mehr
als 20 Personen gleichzeitig an Bord, soll für
je 10 mindestens ein Rettungsring vorhanden
sein. Die Ringe sind während des Betriebes
an Deck an einer jederzeit leicht zugänglichen
Stelle frei aufzuhängen.
§ 75. (1) Die Decks aller Wasserfahrzeuge usw.
sind, soweit es der Betrieb zuläßt, mit sicherem
Geländer (Reling) zu umgeben, das bei
maschinell bewegten Fahrzeugen mindestens
90 cm hoch sein muß. Das gilt nicht für Prahme
(Schuten), die ausschließlich zum Transport von
Baggergut benützt werden. Ist aber am Rande
dieser Prahme ein Laufgang (Randgang) vorhanden,
muß er an der Außenseite mit einer
Randleiste (Fußwinkel od. dgl.) versehen sein.
Ein solcher Laufgang soll während der Fahrt
nicht begangen werden.
(2) Für eiserne Decks darf nur Warzen- oder
Raupenblech verwendet werden.
(3) Die beim Auslegen der Anker zu verwendenden
Boote müssen am Bug eine Vorrichtung
haben, die beim Verlegen der Anker
das Ablassen sowie das Hochziehen der Kette
ermöglicht.
§ 76. (1) Die Steuervorrichtung der Wasserfahrzeuge
muß so angebracht sein, daß der Bedienende
freien Ausblick hat.
(2) Unbesetzte Ruderpinnen müssen festgelegt
werden.
§ 77. (1) Auf Booten, Schiffen, Prahmen,
Flößen und anderen Wasserfahrzeugen dürfen
sich nicht mehr Personen und Lasten befinden,
als der Tragfähigkeit des Fahrzeuges entspricht.
Die Mannschaft hat sich ruhig zu verhalten und
die Anordnungen des Fahrzeugführers zu befolgen.
(2) Decksluken und Bunkerlöcher der Wasserfahrzeuge,
Schwimmbagger u. dgl. sind zu verschließen,
solange sie nicht benützt werden.
§ 78. Als Taucher dürfen nur gesunde, für
diese Arbeiten durch mindestens zwei Jahre ausgebildete
Personen verwendet werden, die das
21. Lebensjahr vollendet haben.
§ 79. Vor dem Tauchen ist die ganze Ausrüstung
(Anzug, Stropps, Riemen usw.) zu überprüfen.
Beim Anlegen des Taucheranzuges
müssen Taucher und Signalmann (Signalleinenführer)
darauf achten, daß der Anzug richtig
und zuverlässig zusammengesetzt wird.
§ 80. (1) Zum Hinuntersteigen und Heraufkommen
ist eine ins Wasser führende sichere
Leiter anzubringen. Bei starker Strömung sind
Stromschutzleitern zu verwenden. Das Ziehen
von Leinen über die Leiter ist verboten.
(2) Bei größeren Tiefen und in strömendem
Wasser ist ein Grundtau auszufahren und durch
ein Gewicht zu verankern.
(3) Solange sich der Taucher unter Wasser befindet,
darf an der Tauchstelle nichts abgeworfen
und über die Arbeitsstelle nichts befördert werden.
§ 81. Vor jedem ersten Abstieg hat der
Taucher, bevor das vordere Fenster geschlossen
wird, auch wenn er mit Fernsprecher ausgerüstet
ist, die vorgeschriebenen und die verabredeten
Signale zu wiederholen. Vorgeschrieben sind
folgende Sicherheitssignale:
Zahl der Züge Bedeutung
1 Taucher will (soll) hoch!
2 Taucher will mehr Luft!
3 Taucher will weniger Luft!
Dauerndes Rütteln Notsignal.
Die Arbeitssignale sind zu verabreden.
§ 82. Die Schnelligkeit des Abstieges hat sich
nach dem Befinden des Tauchers zu richten.
Fühlt er sich unwohl, soll er nach oben kommen;
vorher gibt er das Aufstiegsignal.
§ 83. Hat der Taucher den Grund erreicht,
gibt er das verabredete Zeichen.
§ 84. Das Austauchen aus mehr als 13 m
Tauchtiefe muß langsam und stufenweise vor
sich gehen. Schießt der Taucher, muß er möglichst
schnell nochmals auf die halbe Tiefe gehen.
Nach kurzem Aufenthalt beginnt der stufenweise
Aufstieg.
§ 85. Vor dem Hieven (Heben) und Fieren
(Senken) von Lasten, beim Steifkommen von
Ketten und Trossen hat der Taucher zur Seite
zu treten.
§ 86. Muß die Liegestelle des Tauchfahrzeuges
geändert werden oder treten Änderungen
an der Oberfläche ein, die dem Taucher hinderlich
oder gefährlich werden können, ist der
Taucher nach oben zu holen.
§ 87. Während des Tauchens muß ein Fahrzeug
bereit sein, um dem Taucher bei Unglücksfällen
sofort Hilfe leisten zu können, wenn er
an die Oberfläche kommt.
§ 88. Beim Umkleiden muß der Taucher vor
Zug geschützt werden, ihm ist daher möglichst
in unmittelbarer Nähe seiner Arbeitsstelle ein
Raum zum Umkleiden zur Verfügung zu stellen.
Ist dies nicht möglich, muß er auf andere Weise
gegen Zug geschützt werden, sonst muß er den
Anzug anbehalten (Tauchen vom Fahrzeug aus).
§ 89. Nach dem Tauchen ist die ganze Ausrüstung
zu überprüfen.
§ 90. Vor dem Tauchen in besonders kaltem
Wasser oder in der kalten Jahreszeit sind Unterzeug
und, wenn es die Arbeit irgend gestattet,
Taucherhandschuhe anzuziehen. Falls möglich,
ist ein Taucheranzug mit angearbeiteten Handschuhen
zu verwenden.
§ 91. Die Tauchergruppe besteht mindestens
aus dem Taucher, seinem Signalmann, der erforderlichen
Anzahl von Pumpenleuten und
Hilfspersonen.
§ 92. (1) Der Signalmann (Signalleinenführer)
muß den Tauchapparat mit Zubehör in allen
Einzelheiten sowie die maßgebenden Vorschriften,
besonders die Zeichenordnung kennen. Er
muß damit vertraut sein, wie Leute, die beim
Tauchen verunglücken oder erkranken, zu behandeln
sind, und muß Wiederbelebungsversuche
einleiten können.
(2) Der Signalmann führt die Signalleine und
den Schlauch. Er ist verantwortlich für das
Stecken, Klarhalten und Einholen von Signalleine
und Schlauch sowie für das richtige Anziehen
des Tauchers und für seine Sicherheit
beim Abstieg, Aufenthalt unter Wasser und Aufstieg.
§ 93. (1) Der Signalmann ist für die gesamte
Tauchergruppe verantwortlich. Er hat besonders
dafür zu sorgen, daß Ruhe und Ordnung herrschen,
solange der Taucher unter Wasser ist.
(2) Bei schwierigen Arbeiten ist die Tauchleitung
einem Taucher zu übertragen; während
seiner Abwesenheit trägt auch in diesem Fall
der Signalmann die Verantwortung.
§ 94. Der Taucher hat sich vor Beginn der
Arbeit über Stromverhältnisse, Dampferverkehr
und sonstige Gefahrstellen, wie elektrische
Unterwasserkabel, Saugrohrleitungen, Unterspülungen,
Trossen, eingehend zu unterrichten.
Ist ein leitender Taucher bestellt, gilt das gleiche
auch für ihn.
§ 95. Die Bedienungsmannschaft der Pumpe
muß ruhig und gleichmäßig arbeiten. Solange
der Taucher im geschlossenen Anzug ist, darf die
Pumpe unter keinen Umständen verlassen werden.
§ 96. (1) Wird dem Taucher Preßluft oder
Sauerstoff von oben zugeführt, ist für die gleichmäßige
und ausreichende Versorgung mit Atemluft
der Mann verantwortlich, der das Regulierventil
bedient.
(2) Bei einer Tauchtiefe von mehr als 20 m darf
reiner Sauerstoff als Atemluft nicht verwendet
werden.
§ 97. Durch ernste Belehrung über ihre Aufgaben
ist der gesamten Tauchergruppe eindringlich
zum Bewußtsein zu bringen, daß ein
Menschenleben von ihrem Verhalten abhängt.
§ 98. (1) Größe, Einrichtung und Verankerung
des Taucherfahrzeuges müssen dem Arbeitszweck
entsprechen. Wenn von einem festliegenden
Fahrzeug oder von Land aus getaucht wird,
muß ein betriebssicheres stabiles Beiboot bereit
liegen.
(2) Während des Tauchens muß das Taucherfahrzeug
durch die in den behördlichen Bestimmungen
vorgeschriebenen Signale kenntlich gemacht
sein. Sie müssen so gesetzt sein, daß sie
auf größere Entfernung gesichtet werden
können.
(3) Wird von Land aus getaucht, muß 50 m
oberhalb und unterhalb der Tauchstelle je eine
rote Flagge als Wahrschau gesetzt werden.
(4) Arbeitet ein Taucher im Fahrwasser, hat
der Tauchleiter rechtzeitig für eine besondere
Wahrschau zu sorgen.
§ 99. (1) Sprengungen unter Wasser dürfen
nur in Anwesenheit eines Sprengmeisters (Schießmeisters)
ausgeführt werden. Dieser ist dafür
verantwortlich, daß Schiff und Taucher durch die
Sprengarbeiten nicht gefährdet werden. Von
Tauchern dürfen Sprengladungen nur angebracht
werden, wenn sie im Sprengdienst unterrichtet
sind.
(2) Die Sprengladung darf erst abgetan werden,
wenn der Taucher ganz aus dem Wasser
herausgekommen und einwandfrei festgestellt
ist, daß die Sprengladung nicht am Taucher
hängt.
§ 100. Für das autogene Schneiden unter
Wasser gelten die Bestimmungen der Azetylenverordnung,
BGBl. Nr. 75/1951, entsprechend.
Die Bedienung der Flaschenbatterie usw. darf
nur einem für das Unterwasserschneiden Geschulten
übertragen werden.
§ 86. Muß die Liegestelle des Tauchfahrzeuges
geändert werden oder treten Änderungen
an der Oberfläche ein, die dem Taucher hinderlich
oder gefährlich werden können, ist der
Taucher nach oben zu holen.
§ 87. Während des Tauchens muß ein Fahrzeug
bereit sein, um dem Taucher bei Unglücksfällen
sofort Hilfe leisten zu können, wenn er
an die Oberfläche kommt.
§ 88. Beim Umkleiden muß der Taucher vor
Zug geschützt werden, ihm ist daher möglichst
in unmittelbarer Nähe seiner Arbeitsstelle ein
Raum zum Umkleiden zur Verfügung zu stellen.
Ist dies nicht möglich, muß er auf andere Weise
gegen Zug geschützt werden, sonst muß er den
Anzug anbehalten (Tauchen vom Fahrzeug aus).
§ 89. Nach dem Tauchen ist die ganze Ausrüstung
zu überprüfen.
§ 90. Vor dem Tauchen in besonders kaltem
Wasser oder in der kalten Jahreszeit sind Unterzeug
und, wenn es die Arbeit irgend gestattet,
Taucherhandschuhe anzuziehen. Falls möglich,
ist ein Taucheranzug mit angearbeiteten Handschuhen
zu verwenden.
§ 91. Die Tauchergruppe besteht mindestens
aus dem Taucher, seinem Signalmann, der erforderlichen
Anzahl von Pumpenleuten und
Hilfspersonen.
§ 92. (1) Der Signalmann (Signalleinenführer)
muß den Tauchapparat mit Zubehör in allen
Einzelheiten sowie die maßgebenden Vorschriften,
besonders die Zeichenordnung kennen. Er
muß damit vertraut sein, wie Leute, die beim
Tauchen verunglücken oder erkranken, zu behandeln
sind, und muß Wiederbelebungsversuche
einleiten können.
(2) Der Signalmann führt die Signalleine und
den Schlauch. Er ist verantwortlich für das
Stecken, Klarhalten und Einholen von Signalleine
und Schlauch sowie für das richtige Anziehen
des Tauchers und für seine Sicherheit
beim Abstieg, Aufenthalt unter Wasser und Aufstieg.
§ 93. (1) Der Signalmann ist für die gesamte
Tauchergruppe verantwortlich. Er hat besonders
dafür zu sorgen, daß Ruhe und Ordnung herrschen,
solange der Taucher unter Wasser ist.
(2) Bei schwierigen Arbeiten ist die Tauchleitung
einem Taucher zu übertragen; während
seiner Abwesenheit trägt auch in diesem Fall
der Signalmann die Verantwortung.
§ 94. Der Taucher hat sich vor Beginn der
Arbeit über Stromverhältnisse, Dampferverkehr
und sonstige Gefahrstellen, wie elektrische
Unterwasserkabel, Saugrohrleitungen, Unterspülungen,
Trossen, eingehend zu unterrichten.
Ist ein leitender Taucher bestellt, gilt das gleiche
auch für ihn.
§ 95. Die Bedienungsmannschaft der Pumpe
muß ruhig und gleichmäßig arbeiten. Solange
der Taucher im geschlossenen Anzug ist, darf die
Pumpe unter keinen Umständen verlassen werden.
§ 96. (1) Wird dem Taucher Preßluft oder
Sauerstoff von oben zugeführt, ist für die gleichmäßige
und ausreichende Versorgung mit Atemluft
der Mann verantwortlich, der das Regulierventil
bedient.
(2) Bei einer Tauchtiefe von mehr als 20 m darf
reiner Sauerstoff als Atemluft nicht verwendet
werden.
§ 97. Durch ernste Belehrung über ihre Aufgaben
ist der gesamten Tauchergruppe eindringlich
zum Bewußtsein zu bringen, daß ein
Menschenleben von ihrem Verhalten abhängt.
§ 98. (1) Größe, Einrichtung und Verankerung
des Taucherfahrzeuges müssen dem Arbeitszweck
entsprechen. Wenn von einem festliegenden
Fahrzeug oder von Land aus getaucht wird,
muß ein betriebssicheres stabiles Beiboot bereit
liegen.
(2) Während des Tauchens muß das Taucherfahrzeug
durch die in den behördlichen Bestimmungen
vorgeschriebenen Signale kenntlich gemacht
sein. Sie müssen so gesetzt sein, daß sie
auf größere Entfernung gesichtet werden
können.
(3) Wird von Land aus getaucht, muß 50 m
oberhalb und unterhalb der Tauchstelle je eine
rote Flagge als Wahrschau gesetzt werden.
(4) Arbeitet ein Taucher im Fahrwasser, hat
der Tauchleiter rechtzeitig für eine besondere
Wahrschau zu sorgen.
§ 99. (1) Sprengungen unter Wasser dürfen
nur in Anwesenheit eines Sprengmeisters (Schießmeisters)
ausgeführt werden. Dieser ist dafür
verantwortlich, daß Schiff und Taucher durch die
Sprengarbeiten nicht gefährdet werden. Von
Tauchern dürfen Sprengladungen nur angebracht
werden, wenn sie im Sprengdienst unterrichtet
sind.
(2) Die Sprengladung darf erst abgetan werden,
wenn der Taucher ganz aus dem Wasser
herausgekommen und einwandfrei festgestellt
ist, daß die Sprengladung nicht am Taucher
hängt.
§ 100. Für das autogene Schneiden unter
Wasser gelten die Bestimmungen der Azetylenverordnung,
BGBl. Nr. 75 aus 1951,, entsprechend.
Die Bedienung der Flaschenbatterie usw. darf
nur einem für das Unterwasserschneiden Geschulten
übertragen werden.
§ 101. (1) Muß der Taucher aus einer Tiefe
von über 13 m, in der er sich längere Zeit befunden
hat, plötzlich aus dem Wasser, ist er
sofort wieder unter einen Druck zu bringen, der
der halben Tauchtiefe entspricht. Der Druck
ist allmählich zu vermindern. Ist er beim Heraufkommen
ohnmächtig oder bewußtlos, darf er
erst unter Druck gesetzt werden, nachdem er
das Bewußtsein wiedererlangt hat oder wenigstens
regelmäßig und kräftig atmet.
(2) Das Unterdrucksetzen hat in einer Rekompressionskammer
oder, wenn eine solche nicht
zur Verfügung steht, im Tauchersack oder, wenn
auch ein Tauchersack nicht zur Verfügung steht,
im Anzug zu geschehen. Damit im letzteren
Fall der Tauchanzug nicht platzt, ist über ihn
ein Drucknetz anzuziehen.
(3) Bei jedem Unfall im Wasser ist sofort ein
Arzt herbeizurufen; bis der Arzt kommt, ist
nach den allgemeinen Regeln für Erste Hilfeleistung
bei Unfällen, insbesondere für die Wiederbelebung
und die Behandlung von Bewußtlosen
zu verfahren.
§ 102. Bei Arbeiten in Druckluft sind die Bestimmungen
der Verordnung für Arbeiten in
Druckluft einzuhalten.
Abschnitt 13.
Herstellen von Leitungsgräben, Verlegen von
Leitungen in der Erde, Arbeiten an bestehenden
Leitungen.
§ 103. (1) Dränagegräben auf Äckern und
Wiesen dürfen bei standfestem Boden bis zu
einer Gesamttiefe von 175 m mit steilen Wänden
ohne Verbau (Absteifung) hergestellt werden,
wenn die Arbeiter beim Ausheben des
Grabens nicht tiefer als 1'25 m im Graben
stehen und die Rohre mit dem Rohrhaken verlegt
werden.
(2) Sonst gelten auch für Dränagegräben die
Vorschriften der §§ 104 bis 117, besonders für
Dränagen von größerer Tiefe und für solche,
bei denen die Rohre von Hand verlegt werden,
wie für Rieselfelddränagen.
§ 104. (1) Alle Gräben für Kanäle (Siele,
Schleusen, Dohlen), Heizkanäle sowie Gas-,
Wasser-, Kabel- und andere geschlossene Leitungen
müssen, soweit sie nicht im Fels oder in
ähnlich standfestem Boden ausgeführt werden,
bei Tiefen von mehr als 1'25 m der Bodenart,
den Grundwasserverhältnissen und der Straßenbefestigung
entsprechend abgeböscht oder sachgemäß
verbaut (abgesteift) werden. Der Verbau
muß mit der Ausschachtung fortschreiten.
(2) Bei Tiefen von 1'25m bis 1'75 m genügen
in standfestem, gewachsenen Boden als Verbau
Saumbohlen.
<3) Wenn erhebliche Erschütterungen durch
Straßenverkehr usw. zu erwarten sind oder das
Erdreich in der Nähe schon bei früheren Bauarbeiten
verändert worden ist, müssen auch
Gräben geringerer Tiefe der Bodenart usw. entsprechend
verbaut oder abgeböscht werden.
(4) Gräben mit überhängenden Wänden dürfen
niemals ohne Verbau hergestellt werden.
§ 105. (1) Holzbohlen zum Verschalen sollen
mindestens 5 cm stark sein. Der Durchmesser
der Spreizen (Steifen) ist nach ihrer Länge, dem
Abstand der Versteifungen und ihrer Anzahl
bei jeder Versteifung zu bemessen; er muß bei
hölzernen Spreizen mindestens 10 cm betragen.
Die Brusthölzer (Laschen) müssen von entsprechender
Stärke und Breite sein.
(2) Zur Sicherung der Grabenkanten sollen
die Saumbohlen oder die obersten Bohlen des
Verhaues die Grabenwand um mindestens 5 cm
überragen.
(3) Werden zum Verschalen Bohlen von 4 m
und mehr Länge verwendet, ist an den Stößen
doppelte Versteifung zu setzen. Einfache Versteifung
(Blattsteife oder Blattstoß) darf bei gewöhnlichem
Verbau nicht verwendet werden.
§ 106. Werden zum Verbau eines Grabens, in
dem lange, schwere Rohre verlegt werden sollen,
eiserne Spreizen verwendet, müssen diese so beschaffen
sein, daß sie bei den Umsteifungen von
oben gelöst und entfernt werden können, ohne
daß sich jemand unter das schwebende Rohr begeben
muß.
§ 107. Der Verbau darf nur auf Anordnung
und unter Aufsicht ausgewechselt und beseitigt
werden.
§ 108. Nach Arbeitsunterbrechungen durch
Sonn- und Feiertage, durch Regen oder aus
anderen Ursachen, muß vor Wiederbeginn der
Arbeiten der Verbau geprüft und nach Bedarf
ausgebessert werden.
§ 109. Spreizen, auf denen Pritschen oder
Arbeitsbühnen angebracht werden, müssen durch
Knaggen oder in anderer Art besonders gesichert
sein. Pritschen und Bühnen müssen mindestens
40 cm breit sein und Saumbretter haben. Ist der
Graben weniger als 80 cm breit, sind die Pritschen
so anzulegen, daß der Boden nur vor
Kopf hinaufgeworfen werden kann.
§ 110. (1) Gräben von über 1'50 m Tiefe sind
mit einer genügenden Anzahl Leitern zu versehen,
um gefahrloses Ein- und Aussteigen zu
ermöglichen.
(2) Das Besteigen und Verlassen der Gräben an
den Spreizen ist verboten.
§ 111. Beim Ausheben eines Grabens muß auf
jeder Seite ein mindestens 60 cm breiter Streifen
§ 101. (1) Muß der Taucher aus einer Tiefe
von über 13 m, in der er sich längere Zeit befunden
hat, plötzlich aus dem Wasser, ist er
sofort wieder unter einen Druck zu bringen, der
der halben Tauchtiefe entspricht. Der Druck
ist allmählich zu vermindern. Ist er beim Heraufkommen
ohnmächtig oder bewußtlos, darf er
erst unter Druck gesetzt werden, nachdem er
das Bewußtsein wiedererlangt hat oder wenigstens
regelmäßig und kräftig atmet.
(2) Das Unterdrucksetzen hat in einer Rekompressionskammer
oder, wenn eine solche nicht
zur Verfügung steht, im Tauchersack oder, wenn
auch ein Tauchersack nicht zur Verfügung steht,
im Anzug zu geschehen. Damit im letzteren
Fall der Tauchanzug nicht platzt, ist über ihn
ein Drucknetz anzuziehen.
(3) Bei jedem Unfall im Wasser ist sofort ein
Arzt herbeizurufen; bis der Arzt kommt, ist
nach den allgemeinen Regeln für Erste Hilfeleistung
bei Unfällen, insbesondere für die Wiederbelebung
und die Behandlung von Bewußtlosen
zu verfahren.
§ 102. Bei Arbeiten in Druckluft sind die Bestimmungen
der Verordnung für Arbeiten in
Druckluft einzuhalten.
Abschnitt 13.
Herstellen von Leitungsgräben, Verlegen von
Leitungen in der Erde, Arbeiten an bestehenden
Leitungen.
§ 103. (1) Dränagegräben auf Äckern und
Wiesen dürfen bei standfestem Boden bis zu
einer Gesamttiefe von 175 m mit steilen Wänden
ohne Verbau (Absteifung) hergestellt werden,
wenn die Arbeiter beim Ausheben des
Grabens nicht tiefer als 1'25 m im Graben
stehen und die Rohre mit dem Rohrhaken verlegt
werden.
(2) Sonst gelten auch für Dränagegräben die
Vorschriften der Paragraphen 104 bis 117, besonders für
Dränagen von größerer Tiefe und für solche,
bei denen die Rohre von Hand verlegt werden,
wie für Rieselfelddränagen.
§ 104. (1) Alle Gräben für Kanäle (Siele,
Schleusen, Dohlen), Heizkanäle sowie Gas-,
Wasser-, Kabel- und andere geschlossene Leitungen
müssen, soweit sie nicht im Fels oder in
ähnlich standfestem Boden ausgeführt werden,
bei Tiefen von mehr als 1'25 m der Bodenart,
den Grundwasserverhältnissen und der Straßenbefestigung
entsprechend abgeböscht oder sachgemäß
verbaut (abgesteift) werden. Der Verbau
muß mit der Ausschachtung fortschreiten.
(2) Bei Tiefen von 1'25m bis 1'75 m genügen
in standfestem, gewachsenen Boden als Verbau
Saumbohlen.
<3) Wenn erhebliche Erschütterungen durch
Straßenverkehr usw. zu erwarten sind oder das
Erdreich in der Nähe schon bei früheren Bauarbeiten
verändert worden ist, müssen auch
Gräben geringerer Tiefe der Bodenart usw. entsprechend
verbaut oder abgeböscht werden.
(4) Gräben mit überhängenden Wänden dürfen
niemals ohne Verbau hergestellt werden.
§ 105. (1) Holzbohlen zum Verschalen sollen
mindestens 5 cm stark sein. Der Durchmesser
der Spreizen (Steifen) ist nach ihrer Länge, dem
Abstand der Versteifungen und ihrer Anzahl
bei jeder Versteifung zu bemessen; er muß bei
hölzernen Spreizen mindestens 10 cm betragen.
Die Brusthölzer (Laschen) müssen von entsprechender
Stärke und Breite sein.
(2) Zur Sicherung der Grabenkanten sollen
die Saumbohlen oder die obersten Bohlen des
Verhaues die Grabenwand um mindestens 5 cm
überragen.
(3) Werden zum Verschalen Bohlen von 4 m
und mehr Länge verwendet, ist an den Stößen
doppelte Versteifung zu setzen. Einfache Versteifung
(Blattsteife oder Blattstoß) darf bei gewöhnlichem
Verbau nicht verwendet werden.
§ 106. Werden zum Verbau eines Grabens, in
dem lange, schwere Rohre verlegt werden sollen,
eiserne Spreizen verwendet, müssen diese so beschaffen
sein, daß sie bei den Umsteifungen von
oben gelöst und entfernt werden können, ohne
daß sich jemand unter das schwebende Rohr begeben
muß.
§ 107. Der Verbau darf nur auf Anordnung
und unter Aufsicht ausgewechselt und beseitigt
werden.
§ 108. Nach Arbeitsunterbrechungen durch
Sonn- und Feiertage, durch Regen oder aus
anderen Ursachen, muß vor Wiederbeginn der
Arbeiten der Verbau geprüft und nach Bedarf
ausgebessert werden.
§ 109. Spreizen, auf denen Pritschen oder
Arbeitsbühnen angebracht werden, müssen durch
Knaggen oder in anderer Art besonders gesichert
sein. Pritschen und Bühnen müssen mindestens
40 cm breit sein und Saumbretter haben. Ist der
Graben weniger als 80 cm breit, sind die Pritschen
so anzulegen, daß der Boden nur vor
Kopf hinaufgeworfen werden kann.
§ 110. (1) Gräben von über 1'50 m Tiefe sind
mit einer genügenden Anzahl Leitern zu versehen,
um gefahrloses Ein- und Aussteigen zu
ermöglichen.
(2) Das Besteigen und Verlassen der Gräben an
den Spreizen ist verboten.
§ 111. Beim Ausheben eines Grabens muß auf
jeder Seite ein mindestens 60 cm breiter Streifen
vonvon ausgehobenem Boden, Baumaterialien, Rohren
u. dgl. freigehalten werden. Ist das nicht
möglich, muß der Graben gegen Einsturz besonders
gesichert werden, nötigenfalls durch Verbau
auch schon bei geringen Tiefen; auch ist ein
wirksamer Schutz gegen das Abrutschen des ausgehobenen
Bodens usw., wie durch verankerte
Bohlen, zu schaffen.
§ 112. Gräben von mehr als 80 cm Breite
müssen eine ausreichende Anzahl Übergänge
haben. Bohlen sind dabei so zu verlegen, daß
sie genügend Auflage haben und nicht abrutschen
können.
§ 113. (1) Zum Herstellen der Rohrverbindungen
dürfen die Seitenwände der Gräben nur
dann etwas ausgestochen werden, wenn die
Grabenwandungen so gesichert sind, daß die
Kopflöcher nicht einstürzen können.
(2) Bei losem Erdreich müssen die Kopflöcher
kastenförmig abgesteift werden.
§ 114. (1) Auf eingebauten Spreizen dürfen
schwere Lasten, wie schwere Rohre, nicht abgesetzt
und gelagert werden.
(2) Schwere Lasten sind nur mit geeigneten
Hebezeugen hinabzulassen und herauszuheben.
(3) Haken zum Ablassen von Zementrohren
müssen bei Frostwetter umwickelt sein, damit
die Rohre nicht abrutschen.
§ 115. Beim Hinabreichen gefüllter Eimer und
Gießkellen ist auf den Schutz der Dienstnehmer
gegen überfließendes Schmelzmaterial zu achten.
Die Gefäße dürfen erst abgenommen werden,
nachdem sie bis in Brusthöhe hinabgelassen sind.
§ 116. (1) Vor dem Abdrücken von Rohrleitungen
müssen Krümmungen und freie Enden fest
verbaut werden.
(2) Beim Ablassen des Druckes und Lösen der
Endverschlüsse ist dafür zu sorgen, daß sich niemand
im Gefahrbereich befindet.
§ 117. Beim Zuschütten der Gräben dürfen
die Absteifungen erst entfernt werden, wenn sie
durch das Verfüllen entbehrlich geworden sind.
Die Bohlen sind einzeln auszubauen; erforderlichenfalls
müssen dabei Umsteifungen vorgenommen
werden. Beim Ausschalen sind die
Spreizen an den Enden jedes Feldes zuletzt fortzunehmen;
hiebei darf niemand innerhalb des
Feldes stehen. Bei besonderer Einsturzgefahr muß
der Verbau stehenbleiben.
§ 118. Kanäle, ihre Einsteigschächte und andere
unterirdische Hohlräume dürfen erst betreten
werden, nachdem in geeigneter Weise, wie durch
Gasanzeiger, Sicherheitslampe (erforderlichenfalls
mit Schwimmer), sicher festgestellt worden ist,
daß sich keine schädlichen Gase darin befinden.
Müssen zur weiteren Untersuchung Personen
einsteigen, sind sie anzuseilen. Das Seil muß von
einer mit der Arbeit vertrauten, kräftigen und
zuverlässigen Person gehalten werden. Das Seilende
muß außerdem gegen Hineingleiten gesichert
sein.
§ 119. Ist mit dem Vorhandensein entzündlicher
oder explosibler Gase zu rechnen, darf nur
mit Sicherheitslampen gearbeitet werden. Solange
Gefahr besteht, muß eine Aufsichtsperson an der
Einsteigstelle anwesend sein.
§ 120. In überdeckten Reglerschächten dürfen
Arbeiten an unter Druck stehenden Gasleitungen
nur von Facharbeitern ausgeführt werden.
§ 121. (1) Arbeiten an Gasrohrleitungen, die
weder durch Herausnehmen eines Rohrstückes
noch durch eine abdichtende Blindscheibe von
dem im Betrieb befindlichen Gasrohrnetz abgetrennt
sind, dürfen nur geeigneten Personen,
denen die damit verbundenen Gefahren bekannt
sind, übertragen werden. Ist es nicht möglich, die
gesundheitsschädlichen oder leicht entzündlichen
Gase an der Austrittsstelle in ungefährlicher
Weise abzuführen, sind die Räume angemessen,
nötigenfalls künstlich zu durchlüften. Wenn erforderlich,
sind geeignete Schutzmittel wie Atemschutzgeräte,
Handschuhe bereitzustellen und zu
benützen. Besonders bei Gasdrücken von mehr
als 80 mm WS sind, wo es die Betriebsverhältnisse
erfordern, Rettungsgeräte gebrauchsfähig
bereitzuhalten. Ist mit Gasvergiftungen zu rechnen,
müssen Personen stets erreichbar sein, die
in der Wiederbelebung von Hand und im Bergungsdienst
ausgebildet sind. Sofern Wiederbelebungsgeräte
vorhanden sind, müssen Personen,
die mit deren Bedienung vertraut sind, stets verfügbar
sein. Mit ihnen sind in angemessenen
Zwischenräumen Geräteübungen vorzunehmen.
Die Wiederbelebungsgeräte dürfen nur von den
ausgebildeten Personen bedient werden.
(2) Die Arbeiten dürfen nur unter sachverständiger
Aufsicht und durch mehrere Dienstnehmer
ausgeführt werden.
(3) Offene Flammen mit Ausnahme von
Schweißflammen bei den im § 123 Abs. 2 genannten
Arbeiten und nicht explosionssichere
Lampen sind fernzuhalten. Bleischmelzöfen und
andere Feuerstellen müssen in genügend weiter
Entfernung und unter Berücksichtigung der
Windrichtung angeordnet werden. Rauchen ist
verboten.
(4) Die zur sicheren und schnellen Ausführung
erforderlichen Werkzeuge und die bei Gasaustritt
zum Abdichten nötigen Materialien müssen
an der Arbeitsstelle vorhanden sein. Auch müssen
genügend Arbeitskräfte und Hilfsmittel, wie
Leitern, Seile, Gurte zur Hand sein, um im Notfall
Arbeiter aus dem Rohrgraben schnell herausschaffen
zu können.
ausgehobenem Boden, Baumaterialien, Rohren
u. dgl. freigehalten werden. Ist das nicht
möglich, muß der Graben gegen Einsturz besonders
gesichert werden, nötigenfalls durch Verbau
auch schon bei geringen Tiefen; auch ist ein
wirksamer Schutz gegen das Abrutschen des ausgehobenen
Bodens usw., wie durch verankerte
Bohlen, zu schaffen.
§ 112. Gräben von mehr als 80 cm Breite
müssen eine ausreichende Anzahl Übergänge
haben. Bohlen sind dabei so zu verlegen, daß
sie genügend Auflage haben und nicht abrutschen
können.
§ 113. (1) Zum Herstellen der Rohrverbindungen
dürfen die Seitenwände der Gräben nur
dann etwas ausgestochen werden, wenn die
Grabenwandungen so gesichert sind, daß die
Kopflöcher nicht einstürzen können.
(2) Bei losem Erdreich müssen die Kopflöcher
kastenförmig abgesteift werden.
§ 114. (1) Auf eingebauten Spreizen dürfen
schwere Lasten, wie schwere Rohre, nicht abgesetzt
und gelagert werden.
(2) Schwere Lasten sind nur mit geeigneten
Hebezeugen hinabzulassen und herauszuheben.
(3) Haken zum Ablassen von Zementrohren
müssen bei Frostwetter umwickelt sein, damit
die Rohre nicht abrutschen.
§ 115. Beim Hinabreichen gefüllter Eimer und
Gießkellen ist auf den Schutz der Dienstnehmer
gegen überfließendes Schmelzmaterial zu achten.
Die Gefäße dürfen erst abgenommen werden,
nachdem sie bis in Brusthöhe hinabgelassen sind.
§ 116. (1) Vor dem Abdrücken von Rohrleitungen
müssen Krümmungen und freie Enden fest
verbaut werden.
(2) Beim Ablassen des Druckes und Lösen der
Endverschlüsse ist dafür zu sorgen, daß sich niemand
im Gefahrbereich befindet.
§ 117. Beim Zuschütten der Gräben dürfen
die Absteifungen erst entfernt werden, wenn sie
durch das Verfüllen entbehrlich geworden sind.
Die Bohlen sind einzeln auszubauen; erforderlichenfalls
müssen dabei Umsteifungen vorgenommen
werden. Beim Ausschalen sind die
Spreizen an den Enden jedes Feldes zuletzt fortzunehmen;
hiebei darf niemand innerhalb des
Feldes stehen. Bei besonderer Einsturzgefahr muß
der Verbau stehenbleiben.
§ 118. Kanäle, ihre Einsteigschächte und andere
unterirdische Hohlräume dürfen erst betreten
werden, nachdem in geeigneter Weise, wie durch
Gasanzeiger, Sicherheitslampe (erforderlichenfalls
mit Schwimmer), sicher festgestellt worden ist,
daß sich keine schädlichen Gase darin befinden.
Müssen zur weiteren Untersuchung Personen
einsteigen, sind sie anzuseilen. Das Seil muß von
einer mit der Arbeit vertrauten, kräftigen und
zuverlässigen Person gehalten werden. Das Seilende
muß außerdem gegen Hineingleiten gesichert
sein.
§ 119. Ist mit dem Vorhandensein entzündlicher
oder explosibler Gase zu rechnen, darf nur
mit Sicherheitslampen gearbeitet werden. Solange
Gefahr besteht, muß eine Aufsichtsperson an der
Einsteigstelle anwesend sein.
§ 120. In überdeckten Reglerschächten dürfen
Arbeiten an unter Druck stehenden Gasleitungen
nur von Facharbeitern ausgeführt werden.
§ 121. (1) Arbeiten an Gasrohrleitungen, die
weder durch Herausnehmen eines Rohrstückes
noch durch eine abdichtende Blindscheibe von
dem im Betrieb befindlichen Gasrohrnetz abgetrennt
sind, dürfen nur geeigneten Personen,
denen die damit verbundenen Gefahren bekannt
sind, übertragen werden. Ist es nicht möglich, die
gesundheitsschädlichen oder leicht entzündlichen
Gase an der Austrittsstelle in ungefährlicher
Weise abzuführen, sind die Räume angemessen,
nötigenfalls künstlich zu durchlüften. Wenn erforderlich,
sind geeignete Schutzmittel wie Atemschutzgeräte,
Handschuhe bereitzustellen und zu
benützen. Besonders bei Gasdrücken von mehr
als 80 mm WS sind, wo es die Betriebsverhältnisse
erfordern, Rettungsgeräte gebrauchsfähig
bereitzuhalten. Ist mit Gasvergiftungen zu rechnen,
müssen Personen stets erreichbar sein, die
in der Wiederbelebung von Hand und im Bergungsdienst
ausgebildet sind. Sofern Wiederbelebungsgeräte
vorhanden sind, müssen Personen,
die mit deren Bedienung vertraut sind, stets verfügbar
sein. Mit ihnen sind in angemessenen
Zwischenräumen Geräteübungen vorzunehmen.
Die Wiederbelebungsgeräte dürfen nur von den
ausgebildeten Personen bedient werden.
(2) Die Arbeiten dürfen nur unter sachverständiger
Aufsicht und durch mehrere Dienstnehmer
ausgeführt werden.
(3) Offene Flammen mit Ausnahme von
Schweißflammen bei den im Paragraph 123, Absatz 2, genannten
Arbeiten und nicht explosionssichere
Lampen sind fernzuhalten. Bleischmelzöfen und
andere Feuerstellen müssen in genügend weiter
Entfernung und unter Berücksichtigung der
Windrichtung angeordnet werden. Rauchen ist
verboten.
(4) Die zur sicheren und schnellen Ausführung
erforderlichen Werkzeuge und die bei Gasaustritt
zum Abdichten nötigen Materialien müssen
an der Arbeitsstelle vorhanden sein. Auch müssen
genügend Arbeitskräfte und Hilfsmittel, wie
Leitern, Seile, Gurte zur Hand sein, um im Notfall
Arbeiter aus dem Rohrgraben schnell herausschaffen
zu können.
(5)Absatz 5,Bevor die Leitung unterbrochen wird, muß
bei Rohren mit einem Durchmesser von 80 mm
und mehr das Gas durch Blasen oder in anderer
Weise abgesperrt werden. Die offenen Rohrenden
und sonstige Ausströmstellen sind durch Holzspunde,
Ton od. dgl. dicht zu verschließen, solange
es die Arbeit gestattet.
§ 122. In der Richtung ausströmenden Gases
dürfen sich im Rohrgraben Dienstnehmer nur
aufhalten, soweit es unbedingt nötig ist. Bei
Arbeitsunterbrechung müssen offene Rohrleitungen
mit gußeisernen Kappen, Überschiebern
mit Eindichtung, Stopfen od. dgl.
sicher verschlossen werden.
§ 123. (1) Entleerte Leitungen dürfen nicht
geschweißt werden, solange die Gefahr besteht,
daß explosible Gasluftgemische vorhanden sind.
(2) An Gasleitungen, die sich in Betrieb befinden,
dürfen Schweißarbeiten nur vorgenommen
werden, wenn sie so im Freien liegen, daß
gefährliche Gasansammlungen nicht zu befürchten
sind, und wenn der Gasdruck so hoch ist, daß
sich ein explosibles Gasluftgemisch in der Leitung
nicht bilden kann. Die Arbeiten dürfen nur unter
sachkundiger Aufsicht vorgenommen werden.
§ 124. (1) Vor Beginn von Arbeiten an Verteilungsleitungen
im Innern von Gebäuden ist
die Abschlußvorrichtung zu schließen.
(2) Soweit die Ausführung der Arbeiten es gestattet,
sind die Leitungen durch geeignete Verschlußstücke,
wie Rohrkappen, Gewindepflöcke,
Stöpsel, gasdicht zu verschließen.
§ 125. Müssen die Arbeiten ausnahmsweise
unter Gasdruck vorgenommen werden, weil die
Gaszufuhr nicht abgestellt werden kann, sind
sie unter Zuziehung einer zweiten Person auszuführen.
Fenster und Türen sind zu öffnen, die
Verwendung von Feuer und offenem Licht ist
verboten. Bei Dunkelheit sind Sicherheitslampen
zu benützen.
§ 126. Die Dienstnehmer haben die von ihnen
zu benützenden Gerüste und Leitern, besonders
fremde Leitern, zu prüfen und sich von ihrer unfallsicheren
Beschaffenheit zu überzeugen.
§ 127. Wenn in geschlossenen Räumen Gasgeruch
bemerkt wird oder Verdacht auf Gasausströmung
besteht, zum Beispiel wenn der Gasmesser
Gasverlust anzeigt, sind sie zunächst durch
Öffnen der Türen und Fenster, namentlich der
oberen Fensterflügel, vollkommen zu lüften.
Erst dann darf nach undichten Stellen gesucht
werden. Dies hat durch Abriechen oder Bestreichen
mit Seifenwasser oder durch Anwendung
von Gassuchapparaten zu geschehen. Das
Ableuchten mit offenen Flammen ist verboten,
ebenso das Anzünden von Zündmitteln und das
Ein- und Ausschalten von elektrischen Lampen
(Funkenbildung). Zur Beleuchtung sind Sicherheitslampen
zu verwenden. Zu den Arbeiten ist
erforderlichenfalls eine zweite Person zuzuziehen.
§ 128. Werden die undichten Stellen nicht gefunden
oder können sie nicht sofort beseitigt
werden, ist der Haupthahn abzusperren und die
nächste Aufsichtsperson zu benachrichtigen.
§ 129. (1) Die Füll- und Ablaßschrauben der
Gasmesser sind gasdicht einzuschrauben.
(2) Die Anschlußstutzen an ausgebauten Gasmessern
sind gasdicht abzuschließen.
§ 130. Bei Arbeiten an Straßenanschlußleitungen
haben die auf der Straße und in den Innenräumen
beschäftigten Dienstnehmer sich beim
Abstellen und kurz vor dem Wiedereinlassen des
Gases rechtzeitig zu verständigen und darauf zu
achten, daß Gas nicht durch unverschlossene Leitungen,
Lampen oder Apparate entweichen kann.
Abschnitt 14.
Leitern, Leitergänge, Treppen, Laufstege und
Karrbohlen.
§ 131. (1) Leitern müssen so beschaffen sein
und aufgestellt werden, daß sie gegen Abgleiten,
Ausrutschen und Umkanten sowie gegen starkes
Schwanken und starkes Durchbiegen gesichert
sind.
(2) Steh- und Bockleitern müssen gegen Auseinandergleiten
gesichert sein, zum Beispiel durch
Ketten, Gelenkeisen.
(3) An Verkehrswegen aufgestellte Leitern sind
besonders zu sichern.
§ 132. (1) Schadhafte und fehlende Sprossen
müssen sofort durch fehlerfreie Sprossen gleicher
Art ersetzt werden.
(2) Das Befestigen von Leitersprossen nur durch
Aufnageln und das Verlängern von Leitern durch
Zusammennageln ist verboten.
§ 133. (1) Leitern, die zu Aufmauerungen,
Bühnen, Luken, in Gruben, Schächte usw. führen,
müssen mindestens mit einem Holm um 1 m
über die zu besteigende Stelle hinausragen, wenn
nicht eine andere Vorrichtung genügende Sicherheit
gegen Abstürzen bietet.
(2) Umfangreiche Arbeiten dürfen von einfachen
Leitern aus nicht ausgeführt werden. Zur
Ausführung geringfügiger Arbeiten sind einfache
Leitern nur bis zu 8 m Länge zulässig.
(3) Auf Leitern ist das Stein- und Ziegelhanteln
verboten.
§ 134. (1) Leitergänge und Treppen dürfen
nicht so übereinanderliegen, daß herunterfallende
Gegenstände den unteren Gang oder die untere
Treppe treffen können. Bedingt die Örtlichkeit
eineeine solche Lage, sind sie unterhalb und an den
Seiten zu verschalen. In gleicher Weise sind
Leitergänge und Treppen zu schützen, unter
denen sich ein Durchgang oder eine Arbeitsstätte
befindet.
(2) Treppen von fünf und mehr Stufen sollen
an einer Seite Handleiste oder Handseil haben.
Treppen von 10 und mehr Stufen mit freiliegenden
Seiten müssen an diesen sichere Geländer
zum Schutz gegen Abstürzen haben.
§ 135. (1) Treppen und Laufstege müssen mindestens
0'80 m, wenn sie der Lastenbeförderung
dienen, mindestens 1'25 m breit sein. Sie müssen
so befestigt und unterstützt sein, daß sie beim
Betreten und Besteigen nicht brechen, abrutschen,
kippen oder schwanken.
(2) Geneigte Laufstege sind nur bis zu einer
Neigung von 35° zulässig. Auf ihnen sind über
die ganze Breite Trittleisten zum Schutz gegen
Ausgleiten anzubringen.
§ 136. Laufbretter, Karrbohlen und Ladebrücken
müssen genügend breit sein und so stark
oder so unterstützt sein, daß beim Betreten
und Befahren ein Brechen, Kippen, Abrutschen
und größere Schwankungen ausgeschlossen sind.
Abschnitt 15.
Baugerüste.
§ 137. (1) Die bei Tiefbauarbeiten nötigen Gerüste
sind nach Art der auszuführenden Arbeiten,
nach der voraussichtlichen Beanspruchung und
nach fachmännischen Grundsätzen in genügender
Festigkeit und Breite herzustellen und während
der Benützung in diesem Zustand zu erhalten.
(2) Gerüste dürfen vor vollständiger Fertigstellung
nicht in Gebrauch genommen werden.
§ 138. Zu Fußgerüsten dürfen Fässer, Kisten,
Eimer, aufgeschichtete Ziegel u. dgl. nicht verwendet
werden.
§ 139. Behelfsgerüste aus Steig-, Tritt- oder
Doppelleitern dürfen nicht höher als 3 m sein.
§ 140. Einfache Stangen- und Leitergerüste
dürfen nur bei Arbeiten mit geringem Bedarf
an Werkstoffen verwendet werden.
§ 141. (1) Zu Bockgerüsten dürfen nur regelrecht
gebaute Gerüstböcke verwendet werden.
(2) Die Gerüstböcke sind auf fester Unterlage
aufzustellen; bei nicht tragfähigem Untergrund
sind vorher entsprechende Befestigungen vorzunehmen.
(3) Mehr als zwei Bockgerüste dürfen nicht übereinandergestellt
werden. Übereinanderstehende
Bockgerüste müssen abgestrebt sein und sind nur
bis zu einer Gesamthöhe von 4 m zulässig.
§ 142. (1) Schalbretter dürfen zur Herstellung
von Gerüsten nicht verwendet werden.
(2) Rüstbohlen müssen gesäumt und der Belastung
entsprechend stark sein; sie dürfen in
ihrer Tragfähigkeit nicht geschwächt sein. Die
Bohlen sind dicht aneinander und so zu verlegen,
daß sie weder wippen (aufschnappen) noch ausweichen
können.
§ 143. (1) Jede zur Arbeit oder Lagerung benützte
Gerüstlage muß bis an die inneren Rüststangen
oder, wenn diese fehlen, möglichst bis
an die Wand des Bauwerkes mit Bohlen abgedeckt
werden.
(2) An jedem Stoß muß der Gerüstbelag entweder
auf zwei Riegeln aufliegen oder die Rüstbohlen
müssen einander genügend weit überdecken.
§ 144. (1) Mehr als 2 m über dem Boden befindliche
Arbeitsgerüste müssen nach außen hin
ein in etwa 1 m Höhe sicher angebrachtes Geländer
und Bordbretter haben.
(2) Hängegerüste sind gegen Umkippen und
Schwingen besonders zu sichern.
§ 145. Transportgerüste, die über Eisenbahnen,
Wege oder Wasserläufe führen, und andere hohe
Gerüste müssen einen seitlichen Fußsteig mit
Geländer haben.
§ 146. (1) Bei Kippgerüsten und ähnlichen Anlagen
sind Schutzstangen anzubringen, die an
den Schüttstellen beweglich sein dürfen; nur aus
zwingenden Gründen dürfen sie fehlen. Kippgerüste,
die gleichzeitig dem regelmäßigen Verkehr
der Arbeiter dienen, müssen wenigstens auf
einer Seite Schutzstange und Bordbrett haben.
(2) Kippgerüste müssen neben dem Gleis einen
genügend breiten Bohlenbelag für die beim
Kippen Beschäftigten haben. Ist das wegen der
Art des Entladens nicht möglich, sind zwischen
den Schienen Bohlen zu verlegen.
(3) Kippgerüste müssen so stark sein, daß sie in
ihrer ganzen Länge eine Belastung durch beladene
Wagen aufnehmen können. Sie sind mit
besonders kräftigem Längsverband zu versehen.
§ 147. (1) Vor Gerüsten, die nicht für Belastung
durch Lokomotiven berechnet sind, ist
ein auffallendes Haltezeichen für Lokomotiven
anzubringen.
(2) Vor Gerüsten, die nur für das Vorfahren
der entleerten Wagen bestimmt sind, muß eine
Sperr- oder Ablenkvorrichtung im Gleis eingebaut
sein, die das unbeabsichtigte Vorlaufen beladener
Wagen oder der Lokomotive auf das
Gerüst ausschließt.
§ 148. Gleise auf Gerüsten müssen einen sicheren
Abschluß haben.
§ 149. Beim Auf- und Abbau von Gerüsten,
Absteifungen usw. dürfen Personen, die mit
diesen Arbeiten nichts zu tun haben, im Gefahrbereich
weder beschäftigt werden noch sich
dort aufhalten.
§ 150. Werden auf Tiefbaustellen, an und auf
Gebäuden und anderen Bauteilen Gerüste wie
im Hochbau verwendet, gelten insoweit die ein
schlägigen Bestimmungen des Artikels II.
Abschnitt 16.
Bauwerke im Tiefbau.
§ 151. (1) Einschalungen und zugehörige Gerüste
sind tragfähig aus zweckentsprechenden
Baustoffen herzustellen. Sie müssen leicht und
gefahrlos wieder entfernt werden können.
(2) Bei Gußbetonarbeiten ist auf ausreichende
Standfestigkeit der Schalung besonders zu achten.
§ 152. Auf Einschalungen dürfen Baustoffe
nicht abgestürzt und auch nicht in unzulässiger
Menge gestapelt werden.
§ 153. Zu Stützen sollen möglichst gerade gewachsene
Hölzer genommen werden; sie müssen
mindestens 7 cm Zopfdicke haben.
§ 154. Stützen sind, wenn nötig, nach der
Längen- und Tiefenrichtung untereinander abzuschwerten
und knicksicher auszubilden.
§ 155. (1) Stützen und Lehrbögen sind auf
Keile, Sandtöpfe, Schrauben oder andere Ausrüstungsvorrichtungen
zu stellen, durch deren
allmähliches Lüften das Gerüst langsam und ohne
Erschütterung gesenkt werden kann.
(2) Auf dem Erdboden stehende Stützen müssen
eine unverrückbare Unterlage haben, wie Bohlen,
Kanthölzer.
§ 156. (1) Von den Stützen solcher Schalungen,
die üblicherweise wie im Hochbau hergestellt
werden, dürfen unter Platten nur jede zweite,
unter Balken nur jede dritte gestoßen sein, wobei
die gestoßenen Stützen möglichst gleichmäßig
zu verteilen sind. Mehr als einmal gestoßene
Stützen sind unzulässig. Die Schnittflächen gestoßener,
lotrechter Stützen müssen waagerecht
sein und dicht aufeinanderpassen. An der Stoßstelle
sind sie durch aufgenagelte, mindestens
70 cm lange, hölzerne Laschen gegen Ausbiegen
und Knicken zu sichern. Bei Stützen aus Rundholz
sind drei, bei solchen aus Vierkantholz vier
Laschen für jeden Stoß zu verwenden. Wegen
der Knickgefahr darf der Stoß nicht ins mittlere
Drittel der Stützen gelegt werden. Stützen mit
Ausziehvorrichtung oder eiserner Verlängerung
gelten als nicht gestoßen, wenn die Verbindung
haltbar und wirksam ist.
(2) Schalungen sind so herzustellen, daß beim
Ausschalen einige Stützen (Notstützen) stehen
bleiben können, ohne daß an sie und an die
darüberliegenden Schalbretter gerührt zu werden
braucht. In mehrgeschossigen Bauwerken sind
die Notstützen so übereinander anzuordnen, daß
alle Stützkräfte in gerader Fortsetzung weitergeführt
werden.
§ 157. Beim Herstellen von Decken und Gewölben,
die mehr als 8 m vom Fußboden entfernt
sind, und bei schwer lastenden Bauteilen
müssen in der Regel abgebundene, auf Standsicherheit
berechnete Lehrgerüste verwendet
werden.
§ 158. Zwischen hohen und engen Schalungen
sind. Leitern anzubringen.
§ 159. Beim Vormischen der trockenen Bestandteile
des Betons in geschlossenen Räumen
(Silos) muß der entstehende Staub abgesaugt
werden; ist das aus besonderen Gründen nicht
möglich, sind die Dienstnehmer mit Schutzmasken
auszurüsten.
§ 160. (1) Gefrorene Baustoffe dürfen nicht
verarbeitet werden.
(2) Der Beton soll alsbald nach dem Mischen
und ohne Unterbrechung verarbeitet werden.
Bleibt er in Ausnahmefällen einige Zeit unverarbeitet
liegen, muß er gegen Witterungseinflüsse
geschützt werden. Er muß jedoch verarbeitet sein,
ehe ein Erstarren merkbar wird.
§ 161. Vor Beginn und während des Betonierens
sind die Einschalungen und ihre Unterlagen
genau nachzuprüfen. Mängel sind zu beseitigen.
§ 162. Beim Entleeren von Beton aus Muldenkippern
darf niemand zu nahe an der Mulde
stehen, da Beton oft an der Wandung haftet und
die Mulde dadurch leicht zurückschlägt.
§ 163. Dienstnehmer, die bei Gußbetonarbeiten
Betonbrei betreten müssen, dürfen nur beschäftigt
werden, wenn sie mit wasserundurchlässigem
Schuhzeug versehen sind.
§ 164. Der eingebrachte Beton ist während der
ersten Zeit des Erhärtens vor Hitze, Wind und
Kälte, gegen strömendes Wasser, chemische Angriffe
und Erschütterungen zu schützen.
§ 165. Lasten (Baustoffe u. dgl.) auf frisch betonierte
Bauteile abzuwerfen oder abzukippen
und Baustoffe auf noch nicht genügend erhärteten
Bauteilen in unzulässiger Menge zu stapeln,
ist verboten.
§ 166. (1) Kein Bauteil darf ohne Anordnung
des Betriebsinhabers oder dessen Beauftragten
ausgeschalt werden. Dieser hat sich vorher davon
zu überzeugen, ob der Beton oder der Mörtel
ausreichend erhärtet ist.
(2) Beim Ausschalen sind die Stützen und Lehrbögen
zunächst abzusenken; sie ruckweise wegzuschlagen
und abzuzwängen, ist verboten. Jede
Erschütterung ist zu vermeiden.
(3) Beim Entfernen der Schalung ist jeder unnötige
Aufenthalt unter ihr verboten.
§ 167. Die Notstützen (§ 156 Abs. 2) sollen
nach dem Ausschalen noch wenigstens 14 Tage,
bei Verwendung hochwertigen Zements wenig-
§ 150. Werden auf Tiefbaustellen, an und auf
Gebäuden und anderen Bauteilen Gerüste wie
im Hochbau verwendet, gelten insoweit die ein
schlägigen Bestimmungen des Artikels römisch zwei.
Abschnitt 16.
Bauwerke im Tiefbau.
§ 151. (1) Einschalungen und zugehörige Gerüste
sind tragfähig aus zweckentsprechenden
Baustoffen herzustellen. Sie müssen leicht und
gefahrlos wieder entfernt werden können.
(2) Bei Gußbetonarbeiten ist auf ausreichende
Standfestigkeit der Schalung besonders zu achten.
§ 152. Auf Einschalungen dürfen Baustoffe
nicht abgestürzt und auch nicht in unzulässiger
Menge gestapelt werden.
§ 153. Zu Stützen sollen möglichst gerade gewachsene
Hölzer genommen werden; sie müssen
mindestens 7 cm Zopfdicke haben.
§ 154. Stützen sind, wenn nötig, nach der
Längen- und Tiefenrichtung untereinander abzuschwerten
und knicksicher auszubilden.
§ 155. (1) Stützen und Lehrbögen sind auf
Keile, Sandtöpfe, Schrauben oder andere Ausrüstungsvorrichtungen
zu stellen, durch deren
allmähliches Lüften das Gerüst langsam und ohne
Erschütterung gesenkt werden kann.
(2) Auf dem Erdboden stehende Stützen müssen
eine unverrückbare Unterlage haben, wie Bohlen,
Kanthölzer.
§ 156. (1) Von den Stützen solcher Schalungen,
die üblicherweise wie im Hochbau hergestellt
werden, dürfen unter Platten nur jede zweite,
unter Balken nur jede dritte gestoßen sein, wobei
die gestoßenen Stützen möglichst gleichmäßig
zu verteilen sind. Mehr als einmal gestoßene
Stützen sind unzulässig. Die Schnittflächen gestoßener,
lotrechter Stützen müssen waagerecht
sein und dicht aufeinanderpassen. An der Stoßstelle
sind sie durch aufgenagelte, mindestens
70 cm lange, hölzerne Laschen gegen Ausbiegen
und Knicken zu sichern. Bei Stützen aus Rundholz
sind drei, bei solchen aus Vierkantholz vier
Laschen für jeden Stoß zu verwenden. Wegen
der Knickgefahr darf der Stoß nicht ins mittlere
Drittel der Stützen gelegt werden. Stützen mit
Ausziehvorrichtung oder eiserner Verlängerung
gelten als nicht gestoßen, wenn die Verbindung
haltbar und wirksam ist.
(2) Schalungen sind so herzustellen, daß beim
Ausschalen einige Stützen (Notstützen) stehen
bleiben können, ohne daß an sie und an die
darüberliegenden Schalbretter gerührt zu werden
braucht. In mehrgeschossigen Bauwerken sind
die Notstützen so übereinander anzuordnen, daß
alle Stützkräfte in gerader Fortsetzung weitergeführt
werden.
§ 157. Beim Herstellen von Decken und Gewölben,
die mehr als 8 m vom Fußboden entfernt
sind, und bei schwer lastenden Bauteilen
müssen in der Regel abgebundene, auf Standsicherheit
berechnete Lehrgerüste verwendet
werden.
§ 158. Zwischen hohen und engen Schalungen
sind. Leitern anzubringen.
§ 159. Beim Vormischen der trockenen Bestandteile
des Betons in geschlossenen Räumen
(Silos) muß der entstehende Staub abgesaugt
werden; ist das aus besonderen Gründen nicht
möglich, sind die Dienstnehmer mit Schutzmasken
auszurüsten.
§ 160. (1) Gefrorene Baustoffe dürfen nicht
verarbeitet werden.
(2) Der Beton soll alsbald nach dem Mischen
und ohne Unterbrechung verarbeitet werden.
Bleibt er in Ausnahmefällen einige Zeit unverarbeitet
liegen, muß er gegen Witterungseinflüsse
geschützt werden. Er muß jedoch verarbeitet sein,
ehe ein Erstarren merkbar wird.
§ 161. Vor Beginn und während des Betonierens
sind die Einschalungen und ihre Unterlagen
genau nachzuprüfen. Mängel sind zu beseitigen.
§ 162. Beim Entleeren von Beton aus Muldenkippern
darf niemand zu nahe an der Mulde
stehen, da Beton oft an der Wandung haftet und
die Mulde dadurch leicht zurückschlägt.
§ 163. Dienstnehmer, die bei Gußbetonarbeiten
Betonbrei betreten müssen, dürfen nur beschäftigt
werden, wenn sie mit wasserundurchlässigem
Schuhzeug versehen sind.
§ 164. Der eingebrachte Beton ist während der
ersten Zeit des Erhärtens vor Hitze, Wind und
Kälte, gegen strömendes Wasser, chemische Angriffe
und Erschütterungen zu schützen.
§ 165. Lasten (Baustoffe u. dgl.) auf frisch betonierte
Bauteile abzuwerfen oder abzukippen
und Baustoffe auf noch nicht genügend erhärteten
Bauteilen in unzulässiger Menge zu stapeln,
ist verboten.
§ 166. (1) Kein Bauteil darf ohne Anordnung
des Betriebsinhabers oder dessen Beauftragten
ausgeschalt werden. Dieser hat sich vorher davon
zu überzeugen, ob der Beton oder der Mörtel
ausreichend erhärtet ist.
(2) Beim Ausschalen sind die Stützen und Lehrbögen
zunächst abzusenken; sie ruckweise wegzuschlagen
und abzuzwängen, ist verboten. Jede
Erschütterung ist zu vermeiden.
(3) Beim Entfernen der Schalung ist jeder unnötige
Aufenthalt unter ihr verboten.
§ 167. Die Notstützen (Paragraph 156, Absatz 2,) sollen
nach dem Ausschalen noch wenigstens 14 Tage,
bei Verwendung hochwertigen Zements wenig-
stensstens 8 Tage stehen bleiben. Bei Frost sind diese
Fristen mindestens um die Dauer des Frostes zu
verlängern.
§ 168. Probebelastungen dürfen nur unter
Leitung und Aufsicht eines Fachkundigen und
unter Beobachtung aller gebotenen Vorsichtsmaßregeln
vorgenommen werden. Im Gefahrbereich
dürfen Personen, die mit der Probebelastung
nichts zu tun haben, weder beschäftigt
werden noch sich dort aufhalten.
§ 169. Mauern, die nicht für sich standfest
sind, dürfen erst hinterfüllt werden, nachdem die
zur Verspannung dienenden Teile (Zwischenwände
oder Gewölbe) ausgeführt und erhärtet
sind.
§ 170. (1) Vor Beginn der Arbeiten an und
neben bestehenden Bauwerken sind ihre Bauteile
auf Sicherheit und Tragfähigkeit zu untersuchen.
(2) Fundamentmauern dürfen immer nur stückweise
in kleinen Abschnitten bis zu 1'25 m unterfahren
werden. Größere Abschnitte müssen vorher
besonders gestützt werden.
§ 171. Für Hochbauten und den Bau von
Fabrikschornsteinen gelten die einschlägigen
Vorschriften des Artikels II.
Abschnitt 17.
Abbruch von Tiefbauwerken.
§ 172. (1) Abzubrechende Bauwerke sind vor
Beginn der Arbeit genau zu untersuchen. Sie
sind beim Abbruch, soweit erforderlich, gegen
unbeabsichtigten Einsturz zu sichern. Bei stehengebliebenen
Bauteilen ist besondere Vorsicht geboten.
(2) Bauwerke, die durch den Abbruch anstoßender
Bauteile ihren Halt verlieren können,
sind rechtzeitig durch Absteifen oder Verspreizen
und nötigenfalls durch Unterfangen der Fundamente
zu sichern.
(3) Mauerteile dürfen nicht durch Unterhöhlen
zum Einsturz gebracht werden.
(4) Gewölbe, Wände, Pfeiler usw., die nicht
fest und breit genug sind, um einen sicheren
Stand zu bieten, müssen vorher eingerüstet werden;
die Gerüste müssen möglichst von allen Abbruchstoffen
frei gehalten werden. Von unten
aus dürfen solche Bauteile nur stückweise und
nur mit langen Stangen oder Haken abgebrochen
werden.
§ 173. (1) Stein- und Schuttrutschen müssen
geschlossen oder sonst gegen das Herausspringen
des Materials gesichert sein. Der Auslauf der
Rutsche ist so einzurichten, daß niemand gefährdet
wird. Während des Betriebes darf das
Material nicht unmittelbar mit der Hand,
sondern nur mit einer Krücke oder einem
anderen geeigneten Werkzeug aus den Rutschen
entnommen werden.
(2) Staubentwicklung ist nach Möglichkeit
durch Besprengen zu verhüten.
§ 174. Für den Abbruch von Hochbauten
gelten die einschlägigen Vorschriften des Artikels
II.
Abschnitt 18.
Stollen-, Tunnel-, Schacht-, Brunnen- und Untergrundbahnbauarbeiten.
§ 175. Unterirdische Baue müssen bei der Anlage
gegen Hereinbrechen der Firste und Wände
hinreichend gesichert und, solange sie benützt
werden, in sicherem Zustand erhalten werden.
§ 176. Die Aufsichtsperson hat dafür zu
sorgen, daß den Hauern das zum Verbau erforderliche
Material leicht erreichbar zur Verfügung
steht.
§ 177. Jeder belegte Arbeitsort muß in jeder
Schicht mindestens einmal von einer Aufsichtsperson
befahren werden; arbeitet nur ein Mann
vor Ort, ist seine Arbeitsstelle mindestens zweimal
zu befahren.
§ 178. Vor Beginn jeder Schicht und sofort
nach jeder Sprengung sind die Stöße und Firste
auf das Vorhandensein absturzdrohender Massen
zu untersuchen; für ihre sofortige Beseitigung
ist zu sorgen..
§ 179. Beim Auswechseln und beim Rückbau
der Zimmerung sind Vorkehrungen gegen unvorhergesehenes
Hereinbrechen loser Massen zu
treffen.
§ 180. (1) Unterirdische Baue sind mit frischer
Luft so zu versorgen, daß das Atmen ohne Beschwerden
möglich ist, das Geleucht gut brennt
und das Ansammeln gefährlicher Gase vermieden
wird. Soweit der natürliche Luftzug nicht ausreicht,
müssen besondere Maßnahmen oder Einrichtungen
getroffen werden. Auf Dichtigkeit
der Luttenleitungen ist besonders zu achten.
(2) Soweit erforderlich, ist auch für ausreichende
Berieselung zu sorgen.
§ 181. Unbeleuchtete, unterirdische Räume
dürfen ohne Licht nicht betreten werden; wird
offenes Licht verwendet, müssen alle Dienstnehmer
Feuerzeug in geschlossenen Behältern bei
sich führen.
§ 182. In unbeleuchteten Stollen, Tunneln
und überdeckten Baugruben muß jeder Einzelwagen
und jeder Zug vorn und hinten beleuchtet
sein. Die Abfahrt eines Zuges muß durch ein
allen Dienstnehmern bekanntgegebenes Signal
angezeigt werden, das auch während der Fahrt
bei Bedarf, auf alle Fälle vor jeder Krümmung
und vor dem Erreichen einer Arbeitsstelle, zu
wiederholen ist.
8 Tage stehen bleiben. Bei Frost sind diese
Fristen mindestens um die Dauer des Frostes zu
verlängern.
§ 168. Probebelastungen dürfen nur unter
Leitung und Aufsicht eines Fachkundigen und
unter Beobachtung aller gebotenen Vorsichtsmaßregeln
vorgenommen werden. Im Gefahrbereich
dürfen Personen, die mit der Probebelastung
nichts zu tun haben, weder beschäftigt
werden noch sich dort aufhalten.
§ 169. Mauern, die nicht für sich standfest
sind, dürfen erst hinterfüllt werden, nachdem die
zur Verspannung dienenden Teile (Zwischenwände
oder Gewölbe) ausgeführt und erhärtet
sind.
§ 170. (1) Vor Beginn der Arbeiten an und
neben bestehenden Bauwerken sind ihre Bauteile
auf Sicherheit und Tragfähigkeit zu untersuchen.
(2) Fundamentmauern dürfen immer nur stückweise
in kleinen Abschnitten bis zu 1'25 m unterfahren
werden. Größere Abschnitte müssen vorher
besonders gestützt werden.
§ 171. Für Hochbauten und den Bau von
Fabrikschornsteinen gelten die einschlägigen
Vorschriften des Artikels römisch zwei.
Abschnitt 17.
Abbruch von Tiefbauwerken.
§ 172. (1) Abzubrechende Bauwerke sind vor
Beginn der Arbeit genau zu untersuchen. Sie
sind beim Abbruch, soweit erforderlich, gegen
unbeabsichtigten Einsturz zu sichern. Bei stehengebliebenen
Bauteilen ist besondere Vorsicht geboten.
(2) Bauwerke, die durch den Abbruch anstoßender
Bauteile ihren Halt verlieren können,
sind rechtzeitig durch Absteifen oder Verspreizen
und nötigenfalls durch Unterfangen der Fundamente
zu sichern.
(3) Mauerteile dürfen nicht durch Unterhöhlen
zum Einsturz gebracht werden.
(4) Gewölbe, Wände, Pfeiler usw., die nicht
fest und breit genug sind, um einen sicheren
Stand zu bieten, müssen vorher eingerüstet werden;
die Gerüste müssen möglichst von allen Abbruchstoffen
frei gehalten werden. Von unten
aus dürfen solche Bauteile nur stückweise und
nur mit langen Stangen oder Haken abgebrochen
werden.
§ 173. (1) Stein- und Schuttrutschen müssen
geschlossen oder sonst gegen das Herausspringen
des Materials gesichert sein. Der Auslauf der
Rutsche ist so einzurichten, daß niemand gefährdet
wird. Während des Betriebes darf das
Material nicht unmittelbar mit der Hand,
sondern nur mit einer Krücke oder einem
anderen geeigneten Werkzeug aus den Rutschen
entnommen werden.
(2) Staubentwicklung ist nach Möglichkeit
durch Besprengen zu verhüten.
§ 174. Für den Abbruch von Hochbauten
gelten die einschlägigen Vorschriften des Artikels
römisch zwei.
Abschnitt 18.
Stollen-, Tunnel-, Schacht-, Brunnen- und Untergrundbahnbauarbeiten.
§ 175. Unterirdische Baue müssen bei der Anlage
gegen Hereinbrechen der Firste und Wände
hinreichend gesichert und, solange sie benützt
werden, in sicherem Zustand erhalten werden.
§ 176. Die Aufsichtsperson hat dafür zu
sorgen, daß den Hauern das zum Verbau erforderliche
Material leicht erreichbar zur Verfügung
steht.
§ 177. Jeder belegte Arbeitsort muß in jeder
Schicht mindestens einmal von einer Aufsichtsperson
befahren werden; arbeitet nur ein Mann
vor Ort, ist seine Arbeitsstelle mindestens zweimal
zu befahren.
§ 178. Vor Beginn jeder Schicht und sofort
nach jeder Sprengung sind die Stöße und Firste
auf das Vorhandensein absturzdrohender Massen
zu untersuchen; für ihre sofortige Beseitigung
ist zu sorgen..
§ 179. Beim Auswechseln und beim Rückbau
der Zimmerung sind Vorkehrungen gegen unvorhergesehenes
Hereinbrechen loser Massen zu
treffen.
§ 180. (1) Unterirdische Baue sind mit frischer
Luft so zu versorgen, daß das Atmen ohne Beschwerden
möglich ist, das Geleucht gut brennt
und das Ansammeln gefährlicher Gase vermieden
wird. Soweit der natürliche Luftzug nicht ausreicht,
müssen besondere Maßnahmen oder Einrichtungen
getroffen werden. Auf Dichtigkeit
der Luttenleitungen ist besonders zu achten.
(2) Soweit erforderlich, ist auch für ausreichende
Berieselung zu sorgen.
§ 181. Unbeleuchtete, unterirdische Räume
dürfen ohne Licht nicht betreten werden; wird
offenes Licht verwendet, müssen alle Dienstnehmer
Feuerzeug in geschlossenen Behältern bei
sich führen.
§ 182. In unbeleuchteten Stollen, Tunneln
und überdeckten Baugruben muß jeder Einzelwagen
und jeder Zug vorn und hinten beleuchtet
sein. Die Abfahrt eines Zuges muß durch ein
allen Dienstnehmern bekanntgegebenes Signal
angezeigt werden, das auch während der Fahrt
bei Bedarf, auf alle Fälle vor jeder Krümmung
und vor dem Erreichen einer Arbeitsstelle, zu
wiederholen ist.
§ 183. In engen Stollen sind in angemessenen
Entfernungen Ausweichstellen (Schutznischen)
anzubringen und kenntlich zu machen.
§ 184. Rauch entwickelnde Lokomotiven
dürfen in Tunneln, Stollen und überdeckten
Baugruben nicht verwendet werden. Verbrennungskraftmaschinen
müssen bei jeder Fahrtunterbrechung
abgestellt werden.
§ 185. Schächte und Brunnen müssen, soweit
sie nicht in festem Gestein abgeteuft werden,
regelrecht verschalt werden, wenn die Tiefe
1'50 m übersteigt.
§ 186. Der Verbau der Schächte, Aufzüge usw.
ist von Steinen und sonstigen Gegenständen freizuhalten
und regelmäßig, mindestens einmal jede
Woche, zu säubern.
§ 187. (1) Die Arbeitsstelle ist in angemessener
Entfernung von der Schacht- oder Brunnenöffnung
mit Schutzgeländer abzusperren, die
Öffnung selbst mit Bordbrettern zu umwehren.
Ausgeschachteter Boden, Baustoffe, Geräte u. dgl.
dürfen nicht näher als l'50 m vom Rand entfernt
gelagert werden.
(2) Der obere Rand der Schächte ist so zu
sichern, daß Wasser nicht einbrechen kann.
§ 188. (1) Förderschächte sind so anzulegen,
daß sie neben dem Gleis einmünden.
(2) Solange die Schüttlöcher der Firststollen
und Fallschächte nicht benützt werden, sind sie
geschlossen zu halten.
§ 189. Die beim Schachtabteufen Beschäftigten
sind, soweit es die Raumverhältnisse gestatten,
gegen herabfallende Gegenstände zu schützen,
zum Beispiel durch Bühnen, Schutzdächer.
§ 190. (1) Fördergefäße dürfen beim Abteufen
nur bis zu einer Handbreite unter Rand gefüllt
werden.
(2) Materialien und Geräte, die über den Rand
des Fördergefäßes hinausragen, sind an dem Gehänge
oder dem Förderseil sicher zu befestigen.
§ 191. (1) Bei der Förderung in Schächten ist
die Verbindung zwischen Förderseil und Fördergefäß
so herzustellen, daß unbeabsichtigtes Lösen
nicht möglich ist.
(2) Der Zustand der Förderseile ist regelmäßig
nachzuprüfen. Schadhafte Seile sind zu entfernen.
§ 192. Bei Tiefen von mehr als 10 m sind
Not- und Signalleinen anzubringen.
§ 193. (1) Haspelvorrichtungen über der Mündung
von Schächten sind so einzurichten, daß
die Fördergefäße ohne Gefahr abgezogen und
eingehängt werden können.
(2) Bei Förderung mit Handhaspeln ist der
Rand des Schachtes mit einer Fußleiste einzufassen.
(3) Handhaspeln müssen Querstangen und
eiserne Vorstecker oder eine andere sichere Sperrvorrichtung
haben und so eingerichtet sein, daß
der Rundbaum weder nach oben ausspringen
noch bei einem Zapfenbruch hinabfallen kann.
(4) Die Haspelstützen müssen auf tragfesten,
die Schachtmündung auf beiden Seiten um mindestens
1 m überragenden Unterlagshölzern
sicher aufgestellt sein.
(5) Bei mehr als 10 m Schachttiefe müssen die
Handhaspeln Bremsen haben.
§ 194. (1) Bei Förderschächten von mehr als
20 m Tiefe, mit Ausnahme der in § 197 Abs. 2
genannten Schächte, müssen die Leitergänge
(Fahrten), wenn nicht ein besonderer Leiterschacht
(Fahrschacht) vorhanden ist, von dem
übrigen Schachtraum durch Verschläge so abgetrennt
sein, daß niemand den Kopf hindurchstecken
kann.
(2) Sind in Schächten von weniger als 20 m
Tiefe die Leitern in den Förderschacht eingebaut,
dürfen sie während der Förderung nicht benützt
werden.
§ 195. Leitergänge von mehr als 70° Neigung
müssen in Schächten von mehr als 20 m Tiefe
in Abständen von höchstens 5 m Ruhebühnen
haben. Wo das nicht möglich ist, sind in den
gleichen Abständen wenigstens gesicherte Ruhesitze
anzubringen.
§ 196. (1) Die Leitern sind geneigt, unter sich
parallel und nicht steiler als 80° einzubauen.
Das gilt nicht für enge und für weniger als 10 m
tiefe Schächte.
(2) Die Leitern müssen stark genug gebaut und
gut befestigt sein. Sie müssen, wenn nicht feste
Handgriffe vorhanden sind, mindestens 75 cm
über die Hängebank und die Ruhebühnen hinausragen.
(3) Die Breite zwischen den Bäumen (Holmen)
darf nicht weniger als 30 cm und die Entfernung
der Sprossen untereinander nicht mehr als 26 cm
betragen.
(4) Die Sprossen müssen von Schachthölzern
und von der Schachtwandung so weit entfernt
sein, daß man mit dem Fuß genügend auftreten
kann.
(5) Zum Aneinanderhängen von Leitern dürfen
nur eiserne Haken verwendet werden.
§ 197. (1) Die Seilfahrt (regelmäßige Personenbeförderung)
in Schächten von mehr als 20 m
Tiefe ist nur gestattet, wenn sie von der zuständigen
Behörde zugelassen ist.
(2) In Schächten, in denen sich wegen zu geringen
Querschnitts Leitern und Ruhebühnen
zweckentsprechend nicht anbringen lassen, ist das
Fahren am Seil unter Benützung eines Gurts
gestattet. Seil und Gurt müssen von bester Be-
§ 183. In engen Stollen sind in angemessenen
Entfernungen Ausweichstellen (Schutznischen)
anzubringen und kenntlich zu machen.
§ 184. Rauch entwickelnde Lokomotiven
dürfen in Tunneln, Stollen und überdeckten
Baugruben nicht verwendet werden. Verbrennungskraftmaschinen
müssen bei jeder Fahrtunterbrechung
abgestellt werden.
§ 185. Schächte und Brunnen müssen, soweit
sie nicht in festem Gestein abgeteuft werden,
regelrecht verschalt werden, wenn die Tiefe
1'50 m übersteigt.
§ 186. Der Verbau der Schächte, Aufzüge usw.
ist von Steinen und sonstigen Gegenständen freizuhalten
und regelmäßig, mindestens einmal jede
Woche, zu säubern.
§ 187. (1) Die Arbeitsstelle ist in angemessener
Entfernung von der Schacht- oder Brunnenöffnung
mit Schutzgeländer abzusperren, die
Öffnung selbst mit Bordbrettern zu umwehren.
Ausgeschachteter Boden, Baustoffe, Geräte u. dgl.
dürfen nicht näher als l'50 m vom Rand entfernt
gelagert werden.
(2) Der obere Rand der Schächte ist so zu
sichern, daß Wasser nicht einbrechen kann.
§ 188. (1) Förderschächte sind so anzulegen,
daß sie neben dem Gleis einmünden.
(2) Solange die Schüttlöcher der Firststollen
und Fallschächte nicht benützt werden, sind sie
geschlossen zu halten.
§ 189. Die beim Schachtabteufen Beschäftigten
sind, soweit es die Raumverhältnisse gestatten,
gegen herabfallende Gegenstände zu schützen,
zum Beispiel durch Bühnen, Schutzdächer.
§ 190. (1) Fördergefäße dürfen beim Abteufen
nur bis zu einer Handbreite unter Rand gefüllt
werden.
(2) Materialien und Geräte, die über den Rand
des Fördergefäßes hinausragen, sind an dem Gehänge
oder dem Förderseil sicher zu befestigen.
§ 191. (1) Bei der Förderung in Schächten ist
die Verbindung zwischen Förderseil und Fördergefäß
so herzustellen, daß unbeabsichtigtes Lösen
nicht möglich ist.
(2) Der Zustand der Förderseile ist regelmäßig
nachzuprüfen. Schadhafte Seile sind zu entfernen.
§ 192. Bei Tiefen von mehr als 10 m sind
Not- und Signalleinen anzubringen.
§ 193. (1) Haspelvorrichtungen über der Mündung
von Schächten sind so einzurichten, daß
die Fördergefäße ohne Gefahr abgezogen und
eingehängt werden können.
(2) Bei Förderung mit Handhaspeln ist der
Rand des Schachtes mit einer Fußleiste einzufassen.
(3) Handhaspeln müssen Querstangen und
eiserne Vorstecker oder eine andere sichere Sperrvorrichtung
haben und so eingerichtet sein, daß
der Rundbaum weder nach oben ausspringen
noch bei einem Zapfenbruch hinabfallen kann.
(4) Die Haspelstützen müssen auf tragfesten,
die Schachtmündung auf beiden Seiten um mindestens
1 m überragenden Unterlagshölzern
sicher aufgestellt sein.
(5) Bei mehr als 10 m Schachttiefe müssen die
Handhaspeln Bremsen haben.
§ 194. (1) Bei Förderschächten von mehr als
20 m Tiefe, mit Ausnahme der in Paragraph 197, Absatz 2,
genannten Schächte, müssen die Leitergänge
(Fahrten), wenn nicht ein besonderer Leiterschacht
(Fahrschacht) vorhanden ist, von dem
übrigen Schachtraum durch Verschläge so abgetrennt
sein, daß niemand den Kopf hindurchstecken
kann.
(2) Sind in Schächten von weniger als 20 m
Tiefe die Leitern in den Förderschacht eingebaut,
dürfen sie während der Förderung nicht benützt
werden.
§ 195. Leitergänge von mehr als 70° Neigung
müssen in Schächten von mehr als 20 m Tiefe
in Abständen von höchstens 5 m Ruhebühnen
haben. Wo das nicht möglich ist, sind in den
gleichen Abständen wenigstens gesicherte Ruhesitze
anzubringen.
§ 196. (1) Die Leitern sind geneigt, unter sich
parallel und nicht steiler als 80° einzubauen.
Das gilt nicht für enge und für weniger als 10 m
tiefe Schächte.
(2) Die Leitern müssen stark genug gebaut und
gut befestigt sein. Sie müssen, wenn nicht feste
Handgriffe vorhanden sind, mindestens 75 cm
über die Hängebank und die Ruhebühnen hinausragen.
(3) Die Breite zwischen den Bäumen (Holmen)
darf nicht weniger als 30 cm und die Entfernung
der Sprossen untereinander nicht mehr als 26 cm
betragen.
(4) Die Sprossen müssen von Schachthölzern
und von der Schachtwandung so weit entfernt
sein, daß man mit dem Fuß genügend auftreten
kann.
(5) Zum Aneinanderhängen von Leitern dürfen
nur eiserne Haken verwendet werden.
§ 197. (1) Die Seilfahrt (regelmäßige Personenbeförderung)
in Schächten von mehr als 20 m
Tiefe ist nur gestattet, wenn sie von der zuständigen
Behörde zugelassen ist.
(2) In Schächten, in denen sich wegen zu geringen
Querschnitts Leitern und Ruhebühnen
zweckentsprechend nicht anbringen lassen, ist das
Fahren am Seil unter Benützung eines Gurts
gestattet. Seil und Gurt müssen von bester Be-
schaffenheitschaffenheit sein. Handhaspeln müssen Vorgelege
mit Sperrklinke und Bremsvorrichtung haben.
Die Sperrung darf nicht aus Gußeisen bestehen.
Die Handhaspeln sind von mindestens zwei zuverlässigen
Dienstnehmern gemeinsam zu bedienen.
(3) Bei der Schachtrevision und bei der Schachtausbesserung
dürfen die damit Beauftragten das
Seil zum Fahren benützen.
§ 198. (1) Bei Herstellung einer Aufmauerung
in Schächten und Brunnen darf die Verschalung
nur abschnittsweise, dem Fortschreiten der endgültigen
Wandung entsprechend, entfernt
werden. Kann bei losem Boden, Geröll usw. schon
die Wegnahme eines Ringes oder Rahmens gefährlich
werden, darf die Verschalung auf der
Höhe dieser Bodenschicht nicht entfernt, sondern
muß verschüttet werden.
(2) Der hinterfüllte Boden muß festgestampft
werden.
(3) Bei der Tieferführung bestehender Brunnen
darf die Brunnenmauer nicht unterfahren
werden.
§ 199. Bei Schichtschluß ist die Schachtmündung
abzudecken oder die Umwehrung zu verschließen.
Abschnitt 19.
Steinbrüche und Gräbereien.
§ 200. Für Steinbruch- und Gräbereiarbeiten
gelten die Vorschriften des Art. IV, §§ 203 bis
221 Abs. 1, 222 und 224 bis 234. Soweit dort
Zahlen für Böschungsneigung, Stufenbreite und
Stufenhöhe angegeben sind, gelten diese nicht bei
Baggerbetrieb.
Abschnitt 20.
Rammen und Bagger.
§ 201. Für Rammen und Bagger gelten die
Vorschriften der §§ 60 bis 62 des Art. II.
ARTIKEL IV.
Arbeiten in Steinbrüchen, in Gräbereien und
unter Tage.
§ 202. Die Vorschriften dieses Artikels gelten
für. die Ausführung von Arbeiten in Steinbrüchen,
in Gräbereien (Lehm-, Sand- und
Schottergruben) sowie für die Vorbereitungs- und
Gewinnungsarbeiten unter Tage.
Abschnitt 21.
Steinbrüche und Gräbereien über Tage.
§ 203. Wasserzuflüsse jeder Art sind, soweit
angängig, abzufangen und abzuführen.
§ 204. Der Abraum (Erdreich, Wurzelwerk
und loses Gestein, das auf dem festanstehenden
Gestein oder dem zu gewinnenden Material
lagert) ist zu entfernen, bevor mit der Gewinnung
des Materials begonnen wird. Wenn
die örtlichen Verhältnisse es zulassen, ist der Abraum
auf einer oder mehreren besonderen Sohlen
abzutragen und wegzubefördern. Fördergleise
auf solchen Sohlen müssen vom Bruch- oder
Grubenrand mindestens 1 m entfernt sein.
§ 205. Ständig ist dafür zu sorgen, daß die
sich aus dem Abraum lösenden Massen nicht auf
die Arbeitsstellen fallen können, die sich an den
Bruch- und Grubenwänden oder unter ihnen befinden.
§ 206. (1) Zwischen dem Fuß des Abraumes und
der Vorderkante des bloßgelegten Materials muß
eine Fläche (Schutzstreifen, Sicherheitsbank) freigemacht
und freigehalten werden. Dieser Schutzstreifen
muß mindestens 1'50 m breit sein. Bei
einer Abraumhöhe von mehr als 3 m muß seine
Breite die Hälfte der Abraumhöhe betragen,
braucht jedoch 3 m im ganzen nicht zu überschreiten.
(2) Das vorgeschriebene Mindestmaß für den
Schutzstreifen ist während der ganzen Dauer der
Gewinnungsarbeiten einzuhalten; das gilt auch
an der Grenze von Nachbargrundstücken. Hievon
darf nur abgewichen werden, wenn die Abraumwand
durch eine oder mehrere ausreichend
starke Schutzwände gesichert ist, die aus Mauerwerk
oder aus im Verband aufgesetzten Steinwällen
oder aus dichtem Flechtwerk bestehen.
§ 207. Der Abraum ist, sofern seine Beschaffenheit
es gestattet, von oben herunter abzutragen.
Das Untergraben und Unterhacken ist verboten.
§ 208. Abraumwände von mehr als 1'25 m
Höhe müssen mit einer ihrer Standfestigkeit entsprechenden
Böschung abgetragen werden, die
nicht steiler als 60° sein darf.
§ 209. Ist trotz Abböschung mit dem Nachsturz
von Massen zu rechnen, muß der Abraum
in Stufen abgetragen werden. Das gilt besonders,
wenn Lösungen, Wasserstiche, wasserführende
Schichten oder Schichten von geringer Standfestigkeit
vorhanden sind. Die Stufen sind abzuböschen
(§ 208). Sie dürfen nicht höher als 3 m
und müssen mindestens l'50 m breit sein.
§ 210. Der Abbau ist unter Berücksichtigung
der geologischen Verhältnisse, besonders der
Lagerung, so einzurichten, daß gefahrdrohende
Druckerscheinungen, Bodenbewegungen und Rutschungen
vermieden werden. Bei geschichteter
Lagerung soll er in Richtung des Streichens der
Schichten, wenn das nicht möglich ist, vom Hangenden
der Schichten her erfolgen.
§ 211. Das Untergraben, Unterhacken, Unterhöhlen
und das Überhängenlassen der Wände
ist verboten. Nur bei massigem Gestein sind
Überhänge, die durch natürliche Kluftflächen
hervorgerufen werden, zulässig.
sein. Handhaspeln müssen Vorgelege
mit Sperrklinke und Bremsvorrichtung haben.
Die Sperrung darf nicht aus Gußeisen bestehen.
Die Handhaspeln sind von mindestens zwei zuverlässigen
Dienstnehmern gemeinsam zu bedienen.
(3) Bei der Schachtrevision und bei der Schachtausbesserung
dürfen die damit Beauftragten das
Seil zum Fahren benützen.
§ 198. (1) Bei Herstellung einer Aufmauerung
in Schächten und Brunnen darf die Verschalung
nur abschnittsweise, dem Fortschreiten der endgültigen
Wandung entsprechend, entfernt
werden. Kann bei losem Boden, Geröll usw. schon
die Wegnahme eines Ringes oder Rahmens gefährlich
werden, darf die Verschalung auf der
Höhe dieser Bodenschicht nicht entfernt, sondern
muß verschüttet werden.
(2) Der hinterfüllte Boden muß festgestampft
werden.
(3) Bei der Tieferführung bestehender Brunnen
darf die Brunnenmauer nicht unterfahren
werden.
§ 199. Bei Schichtschluß ist die Schachtmündung
abzudecken oder die Umwehrung zu verschließen.
Abschnitt 19.
Steinbrüche und Gräbereien.
§ 200. Für Steinbruch- und Gräbereiarbeiten
gelten die Vorschriften des Artikel römisch vier,, Paragraphen 203 bis
221 Absatz eins, 222 und 224 bis 234, Soweit dort
Zahlen für Böschungsneigung, Stufenbreite und
Stufenhöhe angegeben sind, gelten diese nicht bei
Baggerbetrieb.
Abschnitt 20.
Rammen und Bagger.
§ 201. Für Rammen und Bagger gelten die
Vorschriften der Paragraphen 60 bis 62 des "Art". römisch zwei.
ARTIKEL römisch vier.
Arbeiten in Steinbrüchen, in Gräbereien und
unter Tage.
§ 202. Die Vorschriften dieses Artikels gelten
für. die Ausführung von Arbeiten in Steinbrüchen,
in Gräbereien (Lehm-, Sand- und
Schottergruben) sowie für die Vorbereitungs- und
Gewinnungsarbeiten unter Tage.
Abschnitt 21.
Steinbrüche und Gräbereien über Tage.
§ 203. Wasserzuflüsse jeder Art sind, soweit
angängig, abzufangen und abzuführen.
§ 204. Der Abraum (Erdreich, Wurzelwerk
und loses Gestein, das auf dem festanstehenden
Gestein oder dem zu gewinnenden Material
lagert) ist zu entfernen, bevor mit der Gewinnung
des Materials begonnen wird. Wenn
die örtlichen Verhältnisse es zulassen, ist der Abraum
auf einer oder mehreren besonderen Sohlen
abzutragen und wegzubefördern. Fördergleise
auf solchen Sohlen müssen vom Bruch- oder
Grubenrand mindestens 1 m entfernt sein.
§ 205. Ständig ist dafür zu sorgen, daß die
sich aus dem Abraum lösenden Massen nicht auf
die Arbeitsstellen fallen können, die sich an den
Bruch- und Grubenwänden oder unter ihnen befinden.
§ 206. (1) Zwischen dem Fuß des Abraumes und
der Vorderkante des bloßgelegten Materials muß
eine Fläche (Schutzstreifen, Sicherheitsbank) freigemacht
und freigehalten werden. Dieser Schutzstreifen
muß mindestens 1'50 m breit sein. Bei
einer Abraumhöhe von mehr als 3 m muß seine
Breite die Hälfte der Abraumhöhe betragen,
braucht jedoch 3 m im ganzen nicht zu überschreiten.
(2) Das vorgeschriebene Mindestmaß für den
Schutzstreifen ist während der ganzen Dauer der
Gewinnungsarbeiten einzuhalten; das gilt auch
an der Grenze von Nachbargrundstücken. Hievon
darf nur abgewichen werden, wenn die Abraumwand
durch eine oder mehrere ausreichend
starke Schutzwände gesichert ist, die aus Mauerwerk
oder aus im Verband aufgesetzten Steinwällen
oder aus dichtem Flechtwerk bestehen.
§ 207. Der Abraum ist, sofern seine Beschaffenheit
es gestattet, von oben herunter abzutragen.
Das Untergraben und Unterhacken ist verboten.
§ 208. Abraumwände von mehr als 1'25 m
Höhe müssen mit einer ihrer Standfestigkeit entsprechenden
Böschung abgetragen werden, die
nicht steiler als 60° sein darf.
§ 209. Ist trotz Abböschung mit dem Nachsturz
von Massen zu rechnen, muß der Abraum
in Stufen abgetragen werden. Das gilt besonders,
wenn Lösungen, Wasserstiche, wasserführende
Schichten oder Schichten von geringer Standfestigkeit
vorhanden sind. Die Stufen sind abzuböschen
(Paragraph 208,). Sie dürfen nicht höher als 3 m
und müssen mindestens l'50 m breit sein.
§ 210. Der Abbau ist unter Berücksichtigung
der geologischen Verhältnisse, besonders der
Lagerung, so einzurichten, daß gefahrdrohende
Druckerscheinungen, Bodenbewegungen und Rutschungen
vermieden werden. Bei geschichteter
Lagerung soll er in Richtung des Streichens der
Schichten, wenn das nicht möglich ist, vom Hangenden
der Schichten her erfolgen.
§ 211. Das Untergraben, Unterhacken, Unterhöhlen
und das Überhängenlassen der Wände
ist verboten. Nur bei massigem Gestein sind
Überhänge, die durch natürliche Kluftflächen
hervorgerufen werden, zulässig.
§ 212. Entstehen durch Sprengarbeit Unterhöhlungen
oder Überhänge, sind sie zu beseitigen,
bevor die Arbeit vor der Wand begonnen oder
fortgesetzt wird.
§ 213. Nicht zu verwendende Massen dürfen
nur stehen bleiben, wenn sie genügend standfest
sind und nicht hereinkommen können.
§ 214. Gleise auf Fördersohlen müssen von
deren Rand mindestens 1 m entfernt sein.
§ 215. Der Abbau darf in Steinbrüchen nur
von oben nach unten, niemals von unten nach
oben fortschreiten.
§ 216. Die Abbauwände (Strossen, Stöße) sind
nach ihrer Höhe und Böschung sowie nach Art
des Gesteins und der Arbeitsweise so einzurichten,
daß die Arbeiter nicht gefährdet werden.
§ 217. Massige oder geschlossen anstehende,
unzerklüftete, gleichförmig gelagerte Gesteine
sind entweder in Abstufungen von nicht mehr
als 12 m Höhe abzubauen (Anlegen von
Zwischensohlen) oder in Böschungen, die nicht
steiler als durchschnittlich 60° sind.
§ 218. Zerklüftete, in der Beschaffenheit des
Materials wechselnde oder unregelmäßig gelagerte
Gesteine sind in Abstufungen von nicht
mehr als 12 m Höhe abzubauen (Anlegen von
Zwischensohlen), deren Wände nicht steiler als
durchschnittlich 60° sein dürfen.
§ 219. Bruchwände, deren Hereingewinnung
durch Kammersprengungen vor sich geht, dürfen
bis zu 30 m hoch sein und steiler als 60° anstehen.
§ 220. Gewinnung an Bruchwänden von mehr
als 30 m Höhe ist nur mit Genehmigung der zuständigen
Behörde zulässig. Die Genehmigung
wird nur erteilt, wenn der Betrieb sonst ungebührlich
erschwert oder unmöglich gemacht
würde.
§ 221. (1) Ein Abbau der Wände in der Form
des Hohlmachens ist nur zulässig in festem,
nicht zerklüftetem und nicht von Schutt, Lehm
oder Sand durchsetztem Gestein, und wenn ohne
Hohlmachen der Betrieb ungebührlich erschwert
oder unmöglich gemacht würde. Für das
Hohlmachen gelten die Vorschriften des Abschnittes
22. Mit dem Hohlmachen darf erst begonnen
werden, wenn die Genehmigung durch
die zuständige Behörde erteilt ist.
(2) Das Durchörtern der Bruchwände mit
Schächten und Stollen zur Ausführung von
Kammersprengungen und zur Förderung ist erlaubt.
§ 222. Beträgt die Wandhöhe in Gräbereien
mehr als 3 m, sind zum Beseitigen absturzdrohender
Massen Stangen (Lanzen, Stecher) von
ausreichender Länge zu benützen.
§ 223. Zum Zuführen von Material bei der
Arbeit mit Baggern sind Stangen von ausreichender
Länge zu verwenden. Beim Arbeiten mit
Eimerleiterbaggern dürfen die Dienstnehmer
sich nicht über der Eimerleiter aufhalten.
§ 224. (1) Die Abbauwände in Gräbereien sind
nach ihrer Höhe und Böschung sowie nach Art
des Materials und der Arbeitsweise so einzurichten,
daß die Dienstnehmer nicht gefährdet
werden.
(2) In Sand- und Kiesgruben müssen Wände
von mehr als 1'25 m Höhe mit einer ihrer
Standfestigkeit entsprechenden Böschung abgetragen
werden, die nicht steiler als 60° sein
darf.
§ 225. Ist trotz Abböschung mit dem Nachsturz
von Massen zu rechnen, muß das Material
in Stufen abgetragen werden. Das gilt besonders,
wenn Lösungen, Wasserstiche, wasserführende
Schichten oder Schichten von geringer Standfestigkeit
vorhanden sind. Die Stufen sind abzuböschen
(§ 224). Sie dürfen nicht höher als
3 m und müssen mindestens 1'50 m breit sein.
§ 226. Vor Beginn jeder Schicht, sofort nach
dem Hereingewinnen größerer Massen, besonders
nach jeder Sprengung, sowie bei Frost und nach
Regengüssen sind die Wände an und über den
Arbeitsstellen, namentlich die Ränder, sorgfältig
in weitestem Umfang auf das Vorhandensein
loser Massen zu prüfen. Sehr eingehend sind
Wände zu untersuchen, die mit Steinen durchsetzt
sind. Die Untersuchung hat die Aufsichtsperson
vorzunehmen oder mit ihr einen oder
mehrere sachkundige Dienstnehmer ausdrücklich
zu beauftragen.
§ 227. Jeder an und vor Bruch- und Grubenwänden
Beschäftigte ist verpflichtet, sich vor Beginn
der Arbeit und wiederholt während der
Schicht davon zu überzeugen, ob an seiner
Arbeitsstelle der Absturz loser Massen droht.
§ 228. (1) Lose Massen sind sofort zu beseitigen.
Die Arbeit ist im Gefahrbereich einzustellen,
bis Abhilfe geschaffen ist.
(2) Können gefahrdrohende Massen nicht sofort
beseitigt werden, ist der Gefahrbereich abzusperren
oder die Stelle durch eine Verschanzung
aus Mauerwerk, Erd- oder Steinwällen,
Flechtwerk, Pfosten oder durch Verspreizung zu
sichern.
(3) Auch an außer Betrieb befindlichen Stellen
ist der Fallbereich gefahrdrohender Massen abzusperren,
oder diese Massen sind zu entfernen.
(4) Das Betreten abgesperrter Stellen ist verboten.
§ 229. Wird an Abraum-, Bruch- und Grubenwänden
gearbeitet, ist der Aufenthalt von Personen
im Gefahrbereich der Arbeitsstellen verboten.
Wo es nach den besonderen Verhältnissen
§ 212. Entstehen durch Sprengarbeit Unterhöhlungen
oder Überhänge, sind sie zu beseitigen,
bevor die Arbeit vor der Wand begonnen oder
fortgesetzt wird.
§ 213. Nicht zu verwendende Massen dürfen
nur stehen bleiben, wenn sie genügend standfest
sind und nicht hereinkommen können.
§ 214. Gleise auf Fördersohlen müssen von
deren Rand mindestens 1 m entfernt sein.
§ 215. Der Abbau darf in Steinbrüchen nur
von oben nach unten, niemals von unten nach
oben fortschreiten.
§ 216. Die Abbauwände (Strossen, Stöße) sind
nach ihrer Höhe und Böschung sowie nach Art
des Gesteins und der Arbeitsweise so einzurichten,
daß die Arbeiter nicht gefährdet werden.
§ 217. Massige oder geschlossen anstehende,
unzerklüftete, gleichförmig gelagerte Gesteine
sind entweder in Abstufungen von nicht mehr
als 12 m Höhe abzubauen (Anlegen von
Zwischensohlen) oder in Böschungen, die nicht
steiler als durchschnittlich 60° sind.
§ 218. Zerklüftete, in der Beschaffenheit des
Materials wechselnde oder unregelmäßig gelagerte
Gesteine sind in Abstufungen von nicht
mehr als 12 m Höhe abzubauen (Anlegen von
Zwischensohlen), deren Wände nicht steiler als
durchschnittlich 60° sein dürfen.
§ 219. Bruchwände, deren Hereingewinnung
durch Kammersprengungen vor sich geht, dürfen
bis zu 30 m hoch sein und steiler als 60° anstehen.
§ 220. Gewinnung an Bruchwänden von mehr
als 30 m Höhe ist nur mit Genehmigung der zuständigen
Behörde zulässig. Die Genehmigung
wird nur erteilt, wenn der Betrieb sonst ungebührlich
erschwert oder unmöglich gemacht
würde.
§ 221. (1) Ein Abbau der Wände in der Form
des Hohlmachens ist nur zulässig in festem,
nicht zerklüftetem und nicht von Schutt, Lehm
oder Sand durchsetztem Gestein, und wenn ohne
Hohlmachen der Betrieb ungebührlich erschwert
oder unmöglich gemacht würde. Für das
Hohlmachen gelten die Vorschriften des Abschnittes
22. Mit dem Hohlmachen darf erst begonnen
werden, wenn die Genehmigung durch
die zuständige Behörde erteilt ist.
(2) Das Durchörtern der Bruchwände mit
Schächten und Stollen zur Ausführung von
Kammersprengungen und zur Förderung ist erlaubt.
§ 222. Beträgt die Wandhöhe in Gräbereien
mehr als 3 m, sind zum Beseitigen absturzdrohender
Massen Stangen (Lanzen, Stecher) von
ausreichender Länge zu benützen.
§ 223. Zum Zuführen von Material bei der
Arbeit mit Baggern sind Stangen von ausreichender
Länge zu verwenden. Beim Arbeiten mit
Eimerleiterbaggern dürfen die Dienstnehmer
sich nicht über der Eimerleiter aufhalten.
§ 224. (1) Die Abbauwände in Gräbereien sind
nach ihrer Höhe und Böschung sowie nach Art
des Materials und der Arbeitsweise so einzurichten,
daß die Dienstnehmer nicht gefährdet
werden.
(2) In Sand- und Kiesgruben müssen Wände
von mehr als 1'25 m Höhe mit einer ihrer
Standfestigkeit entsprechenden Böschung abgetragen
werden, die nicht steiler als 60° sein
darf.
§ 225. Ist trotz Abböschung mit dem Nachsturz
von Massen zu rechnen, muß das Material
in Stufen abgetragen werden. Das gilt besonders,
wenn Lösungen, Wasserstiche, wasserführende
Schichten oder Schichten von geringer Standfestigkeit
vorhanden sind. Die Stufen sind abzuböschen
(Paragraph 224,). Sie dürfen nicht höher als
3 m und müssen mindestens 1'50 m breit sein.
§ 226. Vor Beginn jeder Schicht, sofort nach
dem Hereingewinnen größerer Massen, besonders
nach jeder Sprengung, sowie bei Frost und nach
Regengüssen sind die Wände an und über den
Arbeitsstellen, namentlich die Ränder, sorgfältig
in weitestem Umfang auf das Vorhandensein
loser Massen zu prüfen. Sehr eingehend sind
Wände zu untersuchen, die mit Steinen durchsetzt
sind. Die Untersuchung hat die Aufsichtsperson
vorzunehmen oder mit ihr einen oder
mehrere sachkundige Dienstnehmer ausdrücklich
zu beauftragen.
§ 227. Jeder an und vor Bruch- und Grubenwänden
Beschäftigte ist verpflichtet, sich vor Beginn
der Arbeit und wiederholt während der
Schicht davon zu überzeugen, ob an seiner
Arbeitsstelle der Absturz loser Massen droht.
§ 228. (1) Lose Massen sind sofort zu beseitigen.
Die Arbeit ist im Gefahrbereich einzustellen,
bis Abhilfe geschaffen ist.
(2) Können gefahrdrohende Massen nicht sofort
beseitigt werden, ist der Gefahrbereich abzusperren
oder die Stelle durch eine Verschanzung
aus Mauerwerk, Erd- oder Steinwällen,
Flechtwerk, Pfosten oder durch Verspreizung zu
sichern.
(3) Auch an außer Betrieb befindlichen Stellen
ist der Fallbereich gefahrdrohender Massen abzusperren,
oder diese Massen sind zu entfernen.
(4) Das Betreten abgesperrter Stellen ist verboten.
§ 229. Wird an Abraum-, Bruch- und Grubenwänden
gearbeitet, ist der Aufenthalt von Personen
im Gefahrbereich der Arbeitsstellen verboten.
Wo es nach den besonderen Verhältnissen
notwendignotwendig ist, darf oberhalb von Arbeitsstellen
gebohrt werden; dabei ist erhöhte Vorsicht zu
üben.
§ 230. Beim Verladen von Hand sind größere
Gesteinsblöcke, die nicht als solche gewonnen
werden sollen, an der Oberfläche des Haufwerks
zu zerkleinern, bevor sie in den Bereich der Verladearbeit
gelangen.
§ 231. Wird regelmäßig Haufwerk von über
3 m Höhe verladen, sind an den Ladestellen ausreichend
lange Stangen mit Haken und Spitze
bereitzuhalten, mit denen Massen, die hereinzurutschen
drohen, hinabzustoßen oder herabzuziehen
sind.
§ 232. Haufwerk ist mit einer Böschung abzutragen,
die nicht steiler als 60° sein darf. Das
Unterhöhlen von Haufwerk, besonders von gefrorenen
Massen, ist verboten.
§ 233. Für die am Fuß von Abraum-, Bruch-
und Grubenwänden Beschäftigten sind Fluchtwege
gegen herabkommendes Material dauernd
freizuhalten.
§ 234. Vor Abraum-, Bruch- und Grubenwänden
ist das Beladen geschlossener Züge von
Hand verboten. Die Förderwagen sind zu entkuppeln
und auseinanderzuziehen, damit Fluchtwege
freibleiben.
§ 235. Der Verkehr ist den Dienstnehmern
nur auf den dazu bestimmten Wegen gestattet.
Diese Wege sind leicht begehbar herzurichten
und in gutem Zustand zu erhalten.
§ 236. Nicht ohne Gefahr zu begehende Stellen
sind, soweit sie im Verkehrsbereich liegen, mit
schützenden Einfriedigungen zu versehen. An
regelmäßig benützten steilen Aufgängen zu den
Arbeitsstellen sind, soweit es die Arbeitsweise
zuläßt, feste Geländer anzubringen.
§ 237. (1) Bieten hochgelegene Arbeitsstellen
keinen ausreichend großen absturzsicheren Stand,
müssen die Dienstnehmer angeseilt sein. Das
Seil muß an seinem oberen Ende sorgfältig,
sicher und möglichst senkrecht über der Arbeitsstelle
befestigt werden. Der Dienstnehmer darf
nur in einer Länge angeseilt sein, die zur ungehinderten
Arbeitsverrichtung an seinem jeweiligen
Standort gerade noch ausreicht.
(2) Der Dienstgeber hat geeignete Seile in der
erforderlichen Anzahl zu sofortiger Verwendung
bereitzuhalten.
§ 238. Seile und Gurte sind pfleglich zu behandeln.
Solange sie im Betrieb nicht gebraucht
werden, müssen sie in trockenen Räumen aufbewahrt
werden. Vor der Benützung sind sie
auf ihre Sicherheit nachzuprüfen. Schadhafte
Seile und Gurte sind aus dem Betrieb zu entfernen.
§ 239. Bei Arbeiten, die leicht zu Augenverletzungen
führen können, müssen die Dienstnehmer
geeignete Schutzmasken oder Schutzbrillen
tragen.
§ 240. (1) Die Dienstnehmer müssen sich bei
der Steinbearbeitung so stellen oder setzen, daß
sie namentlich die Augen der in der Nachbarschaft
Tätigen nicht gefährden und auch selbst
nicht durch Stein- oder Stahlsplitter verletzt
werden können, die von benachbarten Arbeitsplätzen
kommen.
(2) Feste Arbeitsplätze müssen mindestens 5 m
voneinander entfernt sein. Der Abstand zwischen
zwei Dienstnehmern darf nur geringer sein,
wenn zwischen den einzelnen Arbeitsplätzen
dichte Schutzwände (Bretter-, Strohwände u. dgl.)
vorhanden sind, oder wenn wenigstens der eine
Dienstnehmer dem anderen den Rücken zukehrt.
(3) Für die Sicherung Vorübergehender gegen
Steinsplitter ist zu sorgen.
§ 241. Der Dienstgeber hat Schutzmasken,
Schutzbrillen und Schutzwände zu beschaffen und
zu unterhalten.
Abschnitt 22.
Hohlmachen in Steinbrüchen.
§ 242. Außer den nachstehenden Vorschriften
gelten vom Abschnitt 21 die §§ 203 und 226
bis 241.
§ 243. (1) Das Hohlmachen ist nur in festem,
nicht zerklüftetem und nicht von Schutt, Lehm
oder Sand durchsetztem Gestein zulässig. Mit
dem Hohlmachen darf erst begonnen werden,
wenn die zuständige Behörde die Genehmigung
hiezu erteilt hat.
(2) Der Dienstgeber ist verpflichtet, der zuständigen
Behörde von dem beabsichtigten
Niederlegen der Wand rechtzeitig Kenntnis zu
geben.
§ 244. Das Hohlmachen darf nur unter Leitung
einer bergtechnisch oder für diese Art von
Arbeiten besonders ausgebildeten Person und
unter Teilnahme mindestens eines mit diesen
Arbeiten vollständig vertrauten Dienstnehmers
(Hohlmachers) ausgeführt werden.
§ 245. (J) Vor Beginn und während des Hohlmachens
ist die Wand genau auf ihre Beschaffenheit
zu untersuchen und mit aller Sorgfalt festzustellen,
wo sie Lager, Risse, Stiche, Schalen
od. dgl. zeigt. Daraufhin sind die für das Hohlmachen
zu berücksichtigenden Vorsichtsmaßregeln
im einzelnen zu bestimmen und zu beachten.
(2) Bei Beginn des Hohlmachens sind freie
Gassen, Ausläufe in genügender Anzahl und nach
verschiedenen Richtungen herzustellen. Sie sind
von Verkehrshindernissen, wie Schutt, Gestein,
Handwerkzeug, freizuhalten, um den Dienst-
ist, darf oberhalb von Arbeitsstellen
gebohrt werden; dabei ist erhöhte Vorsicht zu
üben.
§ 230. Beim Verladen von Hand sind größere
Gesteinsblöcke, die nicht als solche gewonnen
werden sollen, an der Oberfläche des Haufwerks
zu zerkleinern, bevor sie in den Bereich der Verladearbeit
gelangen.
§ 231. Wird regelmäßig Haufwerk von über
3 m Höhe verladen, sind an den Ladestellen ausreichend
lange Stangen mit Haken und Spitze
bereitzuhalten, mit denen Massen, die hereinzurutschen
drohen, hinabzustoßen oder herabzuziehen
sind.
§ 232. Haufwerk ist mit einer Böschung abzutragen,
die nicht steiler als 60° sein darf. Das
Unterhöhlen von Haufwerk, besonders von gefrorenen
Massen, ist verboten.
§ 233. Für die am Fuß von Abraum-, Bruch-
und Grubenwänden Beschäftigten sind Fluchtwege
gegen herabkommendes Material dauernd
freizuhalten.
§ 234. Vor Abraum-, Bruch- und Grubenwänden
ist das Beladen geschlossener Züge von
Hand verboten. Die Förderwagen sind zu entkuppeln
und auseinanderzuziehen, damit Fluchtwege
freibleiben.
§ 235. Der Verkehr ist den Dienstnehmern
nur auf den dazu bestimmten Wegen gestattet.
Diese Wege sind leicht begehbar herzurichten
und in gutem Zustand zu erhalten.
§ 236. Nicht ohne Gefahr zu begehende Stellen
sind, soweit sie im Verkehrsbereich liegen, mit
schützenden Einfriedigungen zu versehen. An
regelmäßig benützten steilen Aufgängen zu den
Arbeitsstellen sind, soweit es die Arbeitsweise
zuläßt, feste Geländer anzubringen.
§ 237. (1) Bieten hochgelegene Arbeitsstellen
keinen ausreichend großen absturzsicheren Stand,
müssen die Dienstnehmer angeseilt sein. Das
Seil muß an seinem oberen Ende sorgfältig,
sicher und möglichst senkrecht über der Arbeitsstelle
befestigt werden. Der Dienstnehmer darf
nur in einer Länge angeseilt sein, die zur ungehinderten
Arbeitsverrichtung an seinem jeweiligen
Standort gerade noch ausreicht.
(2) Der Dienstgeber hat geeignete Seile in der
erforderlichen Anzahl zu sofortiger Verwendung
bereitzuhalten.
§ 238. Seile und Gurte sind pfleglich zu behandeln.
Solange sie im Betrieb nicht gebraucht
werden, müssen sie in trockenen Räumen aufbewahrt
werden. Vor der Benützung sind sie
auf ihre Sicherheit nachzuprüfen. Schadhafte
Seile und Gurte sind aus dem Betrieb zu entfernen.
§ 239. Bei Arbeiten, die leicht zu Augenverletzungen
führen können, müssen die Dienstnehmer
geeignete Schutzmasken oder Schutzbrillen
tragen.
§ 240. (1) Die Dienstnehmer müssen sich bei
der Steinbearbeitung so stellen oder setzen, daß
sie namentlich die Augen der in der Nachbarschaft
Tätigen nicht gefährden und auch selbst
nicht durch Stein- oder Stahlsplitter verletzt
werden können, die von benachbarten Arbeitsplätzen
kommen.
(2) Feste Arbeitsplätze müssen mindestens 5 m
voneinander entfernt sein. Der Abstand zwischen
zwei Dienstnehmern darf nur geringer sein,
wenn zwischen den einzelnen Arbeitsplätzen
dichte Schutzwände (Bretter-, Strohwände u. dgl.)
vorhanden sind, oder wenn wenigstens der eine
Dienstnehmer dem anderen den Rücken zukehrt.
(3) Für die Sicherung Vorübergehender gegen
Steinsplitter ist zu sorgen.
§ 241. Der Dienstgeber hat Schutzmasken,
Schutzbrillen und Schutzwände zu beschaffen und
zu unterhalten.
Abschnitt 22.
Hohlmachen in Steinbrüchen.
§ 242. Außer den nachstehenden Vorschriften
gelten vom Abschnitt 21 die Paragraphen 203 und 226
bis 241.
§ 243. (1) Das Hohlmachen ist nur in festem,
nicht zerklüftetem und nicht von Schutt, Lehm
oder Sand durchsetztem Gestein zulässig. Mit
dem Hohlmachen darf erst begonnen werden,
wenn die zuständige Behörde die Genehmigung
hiezu erteilt hat.
(2) Der Dienstgeber ist verpflichtet, der zuständigen
Behörde von dem beabsichtigten
Niederlegen der Wand rechtzeitig Kenntnis zu
geben.
§ 244. Das Hohlmachen darf nur unter Leitung
einer bergtechnisch oder für diese Art von
Arbeiten besonders ausgebildeten Person und
unter Teilnahme mindestens eines mit diesen
Arbeiten vollständig vertrauten Dienstnehmers
(Hohlmachers) ausgeführt werden.
§ 245. (J) Vor Beginn und während des Hohlmachens
ist die Wand genau auf ihre Beschaffenheit
zu untersuchen und mit aller Sorgfalt festzustellen,
wo sie Lager, Risse, Stiche, Schalen
od. dgl. zeigt. Daraufhin sind die für das Hohlmachen
zu berücksichtigenden Vorsichtsmaßregeln
im einzelnen zu bestimmen und zu beachten.
(2) Bei Beginn des Hohlmachens sind freie
Gassen, Ausläufe in genügender Anzahl und nach
verschiedenen Richtungen herzustellen. Sie sind
von Verkehrshindernissen, wie Schutt, Gestein,
Handwerkzeug, freizuhalten, um den Dienst-
nehmernnehmern im Notfall eine rasche Flucht zu ermöglichen.
(3) Den Dienstnehmern ist die Richtung anzugeben,
in. der sie bei eintretender Gefahr
zu flüchten haben.
§ 246. (1) Beim Hohlmachen müssen feste,
starke Stützpfeiler stehenbleiben oder Stützen
(Stempel, Sprießen) in einer der Mächtigkeit der
Steinwand entsprechenden Anzahl und Stärke
rechtzeitig und vor eintretender Senkung der
Wand untergesetzt werden.
(2) Über den Stützen sind Glasflaschen, Tonpfeifen,
Holzkeile oder ähnliche Merkmale anzubringen,
die geeignet sind, das Senken der
Wand rechtzeitig wahrnehmen zu lassen.
(3) Eine augenscheinlich in Bewegung befindliche
Wand darf nicht begangen werden. Ihr
Fallbereich ist abzusperren.
§ 247. Erfolgt der Sturz nach der Zerstörung
der Stützen nicht, ist das Begehen der Wand
nur den im § 244 genannten Personen und dem
Bruchmeister gestattet, jedoch erst nach Ablauf
einer Stunde seit Abtun der Schüsse. Inzwischen
ist die Wand abgesperrt zu halten und am oberen
und unteren Teile ständig zu beobachten. Die
Stützen dürfen erst nach vollständigem Ruhigwerden
wieder angesetzt werden, frühestens nach
vierundzwanzigstündiger Beobachtung von der
Zeit des Wegschießens der Pfeiler und Stützen
an gerechnet.
§ 248. Das Betreten abgesperrter oder abgeschlossener
Teile des Bruches ist verboten.
§ 249. (1) Nachdem eine Wand niedergegangen
ist, muß das Deckgebirge am Bruchrand ausreichend
abgeböscht werden. Die Böschung darf
nicht steiler als 60° sein. Nicht mitabgestürzte,
überhängende Felsblöcke oder Steine sind sofort
zu beseitigen.
(2) Von den niedergegangenen Steinmassen sind
vor Beginn der weiteren Bearbeitung die an der
Oberfläche liegenden losen Massen herabzustoßen.
Diese Massen sollen möglichst nicht
steiler als 45° abgeböscht sein.
(3) Die Räumer sind unter Aufsicht zu halten
und dürfen nicht in unmittelbarer Nähe von zu
spaltenden Steinen arbeiten.
Abschnitt 23.
Arbeiten unter Tage.
§ 250. (1) Der Dienstgeber hat innerhalb des
ersten Jahres nach Betriebseröffnung durch einen
behördlich autorisierten Markscheider ein Grubenbild
(Grund- und Profilriß), das auch die
Lage der Tagesoberfläche zu den Grubenbauen
und die Grenzen des Grubenfeldes zeigt, anfertigen
zu lassen. Es ist mindestens alle zwei
Jahre nachzutragen, wenn die Grubenbaue rasch
vorrücken und, wenn die zuständige Behörde es
verlangt, auch in kürzeren Fristen. Bei Einstellung
des Betriebes muß das Grubenbild vollständig
nachgetragen werden.
(2) Für benachbarte Betriebe genügt ein gemeinschaftliches
Grubenbild.
(3) Das Grubenbild ist an der Betriebsstelle
oder in der Nähe aufzubewahren und den behördlichen
Organen auf Ersuchen vorzulegen.
Auch der Betriebsplan für die nächste Zeit ist
diesen Organen auf Verlangen mündlich oder
schriftlich mitzuteilen.
(4) Diese Bestimmungen gelten nicht für
Glockenbaue. Bei Betrieben, deren Baue von
Tage aus ohne Beleuchtung zu übersehen sind,
kann von dem Grubenbild abgesehen werden.
§ 251. Jedes belegte Arbeitsort muß in jeder
Schicht mindestens einmal von einer Aufsichtsperson
befahren werden. Arbeitet nur ein Mann
vor Ort, ist das Ort mindestens zweimal zu befahren.
§ 252. Die Fahr- und Förderstrecken sind
mindestens 170 m hoch und mindestens 1 m
breit aufzufahren.
§ 253. Unterirdische Baue müssen bei der Anlage
gegen Hereinbrechen der Firste und Wände
hinreichend gesichert und, solange sie benützt
werden, in sicherem Zustand erhalten werden.
§ 254. Die Aufsichtsperson hat dafür zu
sorgen, daß den Hauern das zum Verbauen erforderliche
Material in der Grube zur Verfügung
steht.
§ 255. Bei der Schrämarbeit müssen die unterschrämten
Massen, wenn die Gefahr vorzeitigen
Niedergehens besteht, durch Verspreizen mit
Stempeln oder durch Stehenlassen von Pfeilern
im Schrame hinreichend gesichert werden.
§ 256. Abbau- und Sicherheitspfeiler müssen
der Beschaffenheit des Gebirges entsprechend
stark belassen werden.
§ 257. Vor Beginn jeder Schicht und sofort
nach jeder Sprengung sind die Stöße und Firste
auf das Vorhandensein absturzdrohender Massen
zu untersuchen; für ihre sofortige Beseitigung ist
zu sorgen.
§ 258. Absturzdrohende Massen sind auch
an Stellen, die außer Betrieb sind, zu entfernen,
oder ihr Gefahrbereich ist abzusperren.
§ 259. Wird in Dachschiefergruben vom Liegenden
zum Hangenden abgebaut, sind, soweit
erforderlich, die zu gewinnenden Platten durch
Verspreizen gegen plötzliches Hereinbrechen zu
sichern.
§ 260. (1) Das Rauben von Stempeln und
Zimmerung darf nur in Gegenwart einer Aufsichtsperson
und nur durch hierin erfahrene
Hauer mit geeignetem Gezähe (Handwerkzeug)
im Notfall eine rasche Flucht zu ermöglichen.
(3) Den Dienstnehmern ist die Richtung anzugeben,
in. der sie bei eintretender Gefahr
zu flüchten haben.
§ 246. (1) Beim Hohlmachen müssen feste,
starke Stützpfeiler stehenbleiben oder Stützen
(Stempel, Sprießen) in einer der Mächtigkeit der
Steinwand entsprechenden Anzahl und Stärke
rechtzeitig und vor eintretender Senkung der
Wand untergesetzt werden.
(2) Über den Stützen sind Glasflaschen, Tonpfeifen,
Holzkeile oder ähnliche Merkmale anzubringen,
die geeignet sind, das Senken der
Wand rechtzeitig wahrnehmen zu lassen.
(3) Eine augenscheinlich in Bewegung befindliche
Wand darf nicht begangen werden. Ihr
Fallbereich ist abzusperren.
§ 247. Erfolgt der Sturz nach der Zerstörung
der Stützen nicht, ist das Begehen der Wand
nur den im Paragraph 244, genannten Personen und dem
Bruchmeister gestattet, jedoch erst nach Ablauf
einer Stunde seit Abtun der Schüsse. Inzwischen
ist die Wand abgesperrt zu halten und am oberen
und unteren Teile ständig zu beobachten. Die
Stützen dürfen erst nach vollständigem Ruhigwerden
wieder angesetzt werden, frühestens nach
vierundzwanzigstündiger Beobachtung von der
Zeit des Wegschießens der Pfeiler und Stützen
an gerechnet.
§ 248. Das Betreten abgesperrter oder abgeschlossener
Teile des Bruches ist verboten.
§ 249. (1) Nachdem eine Wand niedergegangen
ist, muß das Deckgebirge am Bruchrand ausreichend
abgeböscht werden. Die Böschung darf
nicht steiler als 60° sein. Nicht mitabgestürzte,
überhängende Felsblöcke oder Steine sind sofort
zu beseitigen.
(2) Von den niedergegangenen Steinmassen sind
vor Beginn der weiteren Bearbeitung die an der
Oberfläche liegenden losen Massen herabzustoßen.
Diese Massen sollen möglichst nicht
steiler als 45° abgeböscht sein.
(3) Die Räumer sind unter Aufsicht zu halten
und dürfen nicht in unmittelbarer Nähe von zu
spaltenden Steinen arbeiten.
Abschnitt 23.
Arbeiten unter Tage.
§ 250. (1) Der Dienstgeber hat innerhalb des
ersten Jahres nach Betriebseröffnung durch einen
behördlich autorisierten Markscheider ein Grubenbild
(Grund- und Profilriß), das auch die
Lage der Tagesoberfläche zu den Grubenbauen
und die Grenzen des Grubenfeldes zeigt, anfertigen
zu lassen. Es ist mindestens alle zwei
Jahre nachzutragen, wenn die Grubenbaue rasch
vorrücken und, wenn die zuständige Behörde es
verlangt, auch in kürzeren Fristen. Bei Einstellung
des Betriebes muß das Grubenbild vollständig
nachgetragen werden.
(2) Für benachbarte Betriebe genügt ein gemeinschaftliches
Grubenbild.
(3) Das Grubenbild ist an der Betriebsstelle
oder in der Nähe aufzubewahren und den behördlichen
Organen auf Ersuchen vorzulegen.
Auch der Betriebsplan für die nächste Zeit ist
diesen Organen auf Verlangen mündlich oder
schriftlich mitzuteilen.
(4) Diese Bestimmungen gelten nicht für
Glockenbaue. Bei Betrieben, deren Baue von
Tage aus ohne Beleuchtung zu übersehen sind,
kann von dem Grubenbild abgesehen werden.
§ 251. Jedes belegte Arbeitsort muß in jeder
Schicht mindestens einmal von einer Aufsichtsperson
befahren werden. Arbeitet nur ein Mann
vor Ort, ist das Ort mindestens zweimal zu befahren.
§ 252. Die Fahr- und Förderstrecken sind
mindestens 170 m hoch und mindestens 1 m
breit aufzufahren.
§ 253. Unterirdische Baue müssen bei der Anlage
gegen Hereinbrechen der Firste und Wände
hinreichend gesichert und, solange sie benützt
werden, in sicherem Zustand erhalten werden.
§ 254. Die Aufsichtsperson hat dafür zu
sorgen, daß den Hauern das zum Verbauen erforderliche
Material in der Grube zur Verfügung
steht.
§ 255. Bei der Schrämarbeit müssen die unterschrämten
Massen, wenn die Gefahr vorzeitigen
Niedergehens besteht, durch Verspreizen mit
Stempeln oder durch Stehenlassen von Pfeilern
im Schrame hinreichend gesichert werden.
§ 256. Abbau- und Sicherheitspfeiler müssen
der Beschaffenheit des Gebirges entsprechend
stark belassen werden.
§ 257. Vor Beginn jeder Schicht und sofort
nach jeder Sprengung sind die Stöße und Firste
auf das Vorhandensein absturzdrohender Massen
zu untersuchen; für ihre sofortige Beseitigung ist
zu sorgen.
§ 258. Absturzdrohende Massen sind auch
an Stellen, die außer Betrieb sind, zu entfernen,
oder ihr Gefahrbereich ist abzusperren.
§ 259. Wird in Dachschiefergruben vom Liegenden
zum Hangenden abgebaut, sind, soweit
erforderlich, die zu gewinnenden Platten durch
Verspreizen gegen plötzliches Hereinbrechen zu
sichern.
§ 260. (1) Das Rauben von Stempeln und
Zimmerung darf nur in Gegenwart einer Aufsichtsperson
und nur durch hierin erfahrene
Hauer mit geeignetem Gezähe (Handwerkzeug)
undund bei besonderer Beleuchtung geschehen.
Eigenmächtiges Rauben ist verboten.
(2) Abbauräume, aus denen Stempel und
Zimmerung geraubt sind, dürfen nicht mehr betreten
werden. Sie sind von den übrigen Grubenbauen
abzusperren.
(3) Beim Auswechseln der Zimmerung sind
Vorkehrungen gegen unvorhergesehenes Hereinbrechen
loser Massen zu treffen.
§ 261. Aus Sandschichten darf der Ausbau
nicht entfernt werden.
§ 262. Der Abbau ist so einzurichten, daß von
jeder Betriebsstelle aus eine sichere Verbindung
nach dem Ausgang hin erhalten bleibt.
§ 263. Unterhalb von Arbeitsstellen ist der
Aufenthalt verboten.
§ 264. (1) Der obere Rand der Schächte ist so
zu sichern, daß Wasser nicht einbrechen kann.
(2) Sind in der Nähe von Grubenbauen Standwasser,
böse Wetter oder wasserreiches Gebirge
bekannt oder zu vermuten, muß durch geeignete
Maßnahmen, wie durch Dämme, Schutzörter,
entsprechend tiefes Vorbohren, der Gefahr eines
plötzlichen Wasser- oder Wetterdurchbruches
vorgebeugt werden. Wird vorgebohrt, sind besondere
Bohrtabellen zu führen, in die Zahl,
Stellung und Tiefe der Bohrlöcher täglich einzutragen
sind.
(3) Zum Abschluß vorgetriebener Bohrlöcher
und zum Verdämmen der Strecken muß geeignetes
Material an Ort und Stelle bereitgehalten
werden.
§ 265. Wasserzuflüsse sind abzufangen und abzuführen.
§ 266. (1) Schächte, Gesenke, Roilöcher, Luftlöcher,
Überhauen, Unterwerksbaue u. dgl. sowie
alle Zugänge zu ihnen sind so abzusperren,
daß niemand hinabstürzen kann. Wer eine Absperrung
(Verschluß) öffnet oder beseitigt, muß
sie wiederherstellen.
(2) Einmündungen von Schächten, Überhauen
u. dgl. in Strecken, die dem Verkehr dienen,
sind so anzulegen, daß niemand gefährdet wird,
sonst ist der Verkehr umzuleiten (seitliche Lage
der Einmündung, Umbruchsorte, Verschläge
usw.).
§ 267. Nach beendeter Ausbeutung sind die
Schächte zuzustürzen oder eingefriedigt zu
halten.
§ 268. (1) Gezähestücke, Holz, Steine und
andere lose Gegenstände dürfen in der Nähe von
Schächten, Gesenken und Bodenarbeiten nicht so
niedergelegt werden, daß sie hinabfallen können.
(2) Der Ausbau der Schächte, Aufzüge usw.
ist von Steinen und sonstigen Gegenständen
freizuhalten und regelmäßig, mindestens einmal
jede Woche, zu säubern.
§ 269. Fahrtrums in Förderschächten sind an
der oberen Öffnung durch einen Deckel zu verschließen,
wenn nicht die Umkleidung des Fahrtrums
über die Hängebank (Abzugsbühne) so
weit hinausgeführt ist, daß Gegenstände nicht
hineinfallen können.
§ 270. (1) Die beim Schachtabteufen Beschäftigten
sind, soweit es die Raumverhältnisse gestatten,
gegen herabfallende Gegenstände zu
schützen, wie durch Bühnen, Schutzdächer.
(2) Fördergefäße dürfen beim Abteufen nur bis
zu einer Handbreite unter Rand gefüllt werden.
§ 271. (1) Bei der Förderung in Schächten und
Gesenken ist die Verbindung zwischen Förderseil
und Fördergefäß so herzustellen, daß unbeabsichtigtes
Lösen nicht möglich ist.
(2) Der Zustand der Förderseile ist regelmäßig
nachzuprüfen. Schadhafte Seile sind zu entfernen.
§ 272. In Förderschächten, mit Ausnahme von
Glockenbauen mit Handförderung, müssen zweckmäßig
eingerichtete Signalvorrichtungen oder
Sprachrohre vorhanden sein, die eine Verständigung
und das Wechseln von Zeichen zwischen
den einzelnen Anschlagpunkten untereinander
und mit der Hängebank ermöglichen. An den
Anschlagpunkten und im Maschinenhause sind
Tafeln auszuhängen, auf denen die Bedeutung
der Signale durch augenfällige Schrift deutlich
erklärt ist.
§ 273. (1) Haspelvorrichtungen über der Mündung
von Schächten und Gesenken sind so einzurichten,
daß die. Fördergefäße ohne Gefahr
abgezogen und eingehängt werden können.
(2) Bei Förderung mit Handhaspeln ist der
Rand des Schachtes mit einer Fußleiste einzufassen.
(3) Handhaspeln müssen Querstangen und
eiserne Vorstecker oder eine andere sichere Sperrvorrichtung
haben und so eingerichtet sein, daß
der Rundbaum weder nach oben ausspringen
noch bei einem Zapfenbruch hinabfallen kann.
(4) Die Haspelstützen müssen auf tragfesten,
die Schachtmündung auf beiden Seiten um mindestens
1 m überragenden Unterlagshölzern sicher
aufgestellt sein.
(5) Bei mehr als 10 m Schachtteufe müssen die
Handhaspeln Bremsen haben.
§ 274. (1) Für Kabelwinden und für maschinell
angetriebene Haspeln gelten die Vorschriften
für Hebezeuge.
(2) Kabelwinden, die zum Herablassen schwerer
Stücke in Schächte und Gesenke verwendet werden,
müssen doppelten Eingriff (zwei Räder und
zwei Getriebe für dasselbe Vorgelege) haben.
§ 275. (1) Förderkübel dürfen nur bis zum
Rand gefüllt werden.
(2) Materialien und Geräte, die über den Rand
des Fördergefäßes hinausragen, sind an dem Gehänge
oder dem Förderseil sicher zu befestigen.
§ 276. Fördermaschinen müssen versehen sein
mit:
a) Absperrventil oder Stromausschalter,
b) zuverlässiger Bremsvorrichtung,
c) zuverlässigem Teufenanzeiger,
d) Warnschelle, die das Ende des Treibens
ankündigt,
e) Geschwindigkeitsanzeiger, jedoch nur bei
Fördergeschwindigkeit von über 4 m/s.
§ 277. Bei Schichtschluß sind die Schachtmündungen
abzudecken, oder die Umwehrung ist zu
verschließen.
§ 278. Alle Förderschächte müssen, wenn nicht
ein besonderer Fahrschacht vorhanden ist, zur
Fahrung eingerichtet sein.
§ 279. (1) Werden Förderschächte regelmäßig
als Fahrschächte benützt, muß ein Fahrtrum vom
Förderschacht abgeteilt sein. Das Fahrtrum ist
von allen übrigen Abteilungen des Förderschachtes
durch Einstriche und Bekleidung (Verschläge)
so abzutrennen, daß niemand den Kopf hindurchstecken
kann.
(2) Für Förderschächte unter 20 m Teufe genügt
zur Fahrung im Förderschacht eine Leiter
ohne Abkleidung. Das Fahren ist dann während
der Förderung untersagt.
(3) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten auch
nicht für Schächte, in denen sich wegen zu geringen
Querschnitts Fahrten (Leitern) und Ruhebühnen
zweckentsprechend nicht anbringen
lassen.
§ 280. In Fahrschächten und Fahrtrums von
mehr als 70° Neigung müssen in Abständen von
höchstens 5 m Ruhebühnen, wo dies nicht möglich
ist, in den gleichen Abständen wenigstens
Ruhesitze im Hangenden oder zur Seite der
Fahrt angebracht sein.
§ 281. (1) Die Fahrten (Leitern) sind geneigt,
unter sich parallel und nicht steiler als 80° einzubauen.
Dies gilt nicht für enge und für weniger
als 10 m tiefe Schächte.
(2) Die Fahrten müssen stark genug gebaut und
gut befestigt sein. Sie müssen, wenn nicht feste
Handgriffe vorhanden sind, mindestens 75 cm
über die Hängebank und die Ruhebühnen
hinausragen.
(3) Die Breite zwischen den Bäumen (Holmen)
darf nicht weniger als 30 cm und die Entfernung
der Sprossen untereinander nicht mehr als 26 cm
betragen.
(4) Die Sprossen müssen von Schachthölzern
und von der Schachtwandung so weit entfernt
sein, daß man mit dem Fuß genügend auftreten
kann.
(5) Zum Aneinanderhängen von Fahrten dürfen
nur eiserne Haken verwendet werden.
(6) Die Fahrten und Ruhebühnen sind sauber
zu halten.
§ 282. (1) Die Dienstnehmer dürfen nur in den
hiefür bestimmten Schächten, Gesenken, Stollen
und Tagesstrecken und nur mit den hiezu bestimmten
Einrichtungen ein- und ausfahren. Die
Schächte und die Fahrten sind schnee- und eisfrei
zu halten.
(2) Beim Fahren in den Schächten dürfen Holzschuhe
und Holzpantinen nicht getragen werden.
Gezähestücke dürfen nur mitgeführt werden,
wenn sie für die Arbeiten im Schacht selbst
gebraucht und auf andere Weise nicht befördert
werden können.
§ 283. (1) Die Seilfahrt (regelmäßige Personenbeförderung)
in Schächten von mehr als 20 m
Teufe ist nur gestattet, wenn sie von der zuständigen
Behörde zugelassen ist.
(2) In Schächten, in denen sich wegen zu geringen
Querschnitts Fahrten und Ruhebühnen
zweckentsprechend nicht anbringen lassen (§ 279
Abs. 3), ist ausnahmsweise das Fahren am Seil
unter Benützung eines Gurtes gestattet. Seil und
Gurt müssen von bester Beschaffenheit sein.
Handhaspeln müssen Vorgelege mit Sperrklinke
und Bremsvorrichtung haben, die Sperrung darf
nicht aus Gußeisen bestehen. Die Haspeln sind
von mindestens zwei zuverlässigen Dienstnehmern
gemeinsam zu bedienen.
(3) Bei der Schachtrevision und bei der Schachtausbesserung
dürfen die damit beauftragten Personen
das Seil zur Fahrung benützen.
§ 284. (1) Wird mit offenem Licht gearbeitet,
müssen alle Dienstnehmer stets Feuerzeug in geschlossenen
Behältern bei sich führen.
(2) Fahren ohne Geleucht ist verboten.
§ 285. (1) Alle befahrenen und belegten Grubenbaue
sind mit frischen Wettern so zu versorgen,
daß das Atmen ohne Beschwerden möglich
ist, das Geleucht gut brennt und das Ansammeln
gefährlicher Gase vermieden wird. Soweit
der natürliche Wetterzug nicht ausreicht,
müssen besondere Maßnahmen oder Einrichtungen
getroffen werden.
(2) In Gruben, in denen schädliche Wetter vorkommen,
sind alle Zugänge zu nicht belegten
Betriebspunkten so abzusperren, daß sie niemand
ohne Öffnung des Verschlusses betreten kann.
Unbefugten ist das Betreten der gesperrten Grubenbaue
untersagt. Sie dürfen erst wieder belegt
werden, nachdem der hiefür Verantwortliche
durch Untersuchung festgestellt hat, daß keine
Gefahr mehr besteht.
ARTIKEL V.
Sprengarbeiten.
§ 286. Die Vorschriften dieses Artikels gelten
für die Ausführung von Sprengarbeiten in Betrieben
aller Art.
§ 276. Fördermaschinen müssen versehen sein
mit:
a) Absperrventil oder Stromausschalter,
b) zuverlässiger Bremsvorrichtung,
c) zuverlässigem Teufenanzeiger,
d) Warnschelle, die das Ende des Treibens
ankündigt,
e) Geschwindigkeitsanzeiger, jedoch nur bei
Fördergeschwindigkeit von über 4 m/s.
§ 277. Bei Schichtschluß sind die Schachtmündungen
abzudecken, oder die Umwehrung ist zu
verschließen.
§ 278. Alle Förderschächte müssen, wenn nicht
ein besonderer Fahrschacht vorhanden ist, zur
Fahrung eingerichtet sein.
§ 279. (1) Werden Förderschächte regelmäßig
als Fahrschächte benützt, muß ein Fahrtrum vom
Förderschacht abgeteilt sein. Das Fahrtrum ist
von allen übrigen Abteilungen des Förderschachtes
durch Einstriche und Bekleidung (Verschläge)
so abzutrennen, daß niemand den Kopf hindurchstecken
kann.
(2) Für Förderschächte unter 20 m Teufe genügt
zur Fahrung im Förderschacht eine Leiter
ohne Abkleidung. Das Fahren ist dann während
der Förderung untersagt.
(3) Die Bestimmungen des Absatz eins, gelten auch
nicht für Schächte, in denen sich wegen zu geringen
Querschnitts Fahrten (Leitern) und Ruhebühnen
zweckentsprechend nicht anbringen
lassen.
§ 280. In Fahrschächten und Fahrtrums von
mehr als 70° Neigung müssen in Abständen von
höchstens 5 m Ruhebühnen, wo dies nicht möglich
ist, in den gleichen Abständen wenigstens
Ruhesitze im Hangenden oder zur Seite der
Fahrt angebracht sein.
§ 281. (1) Die Fahrten (Leitern) sind geneigt,
unter sich parallel und nicht steiler als 80° einzubauen.
Dies gilt nicht für enge und für weniger
als 10 m tiefe Schächte.
(2) Die Fahrten müssen stark genug gebaut und
gut befestigt sein. Sie müssen, wenn nicht feste
Handgriffe vorhanden sind, mindestens 75 cm
über die Hängebank und die Ruhebühnen
hinausragen.
(3) Die Breite zwischen den Bäumen (Holmen)
darf nicht weniger als 30 cm und die Entfernung
der Sprossen untereinander nicht mehr als 26 cm
betragen.
(4) Die Sprossen müssen von Schachthölzern
und von der Schachtwandung so weit entfernt
sein, daß man mit dem Fuß genügend auftreten
kann.
(5) Zum Aneinanderhängen von Fahrten dürfen
nur eiserne Haken verwendet werden.
(6) Die Fahrten und Ruhebühnen sind sauber
zu halten.
§ 282. (1) Die Dienstnehmer dürfen nur in den
hiefür bestimmten Schächten, Gesenken, Stollen
und Tagesstrecken und nur mit den hiezu bestimmten
Einrichtungen ein- und ausfahren. Die
Schächte und die Fahrten sind schnee- und eisfrei
zu halten.
(2) Beim Fahren in den Schächten dürfen Holzschuhe
und Holzpantinen nicht getragen werden.
Gezähestücke dürfen nur mitgeführt werden,
wenn sie für die Arbeiten im Schacht selbst
gebraucht und auf andere Weise nicht befördert
werden können.
§ 283. (1) Die Seilfahrt (regelmäßige Personenbeförderung)
in Schächten von mehr als 20 m
Teufe ist nur gestattet, wenn sie von der zuständigen
Behörde zugelassen ist.
(2) In Schächten, in denen sich wegen zu geringen
Querschnitts Fahrten und Ruhebühnen
zweckentsprechend nicht anbringen lassen (Paragraph 279,
Abs. 3), ist ausnahmsweise das Fahren am Seil
unter Benützung eines Gurtes gestattet. Seil und
Gurt müssen von bester Beschaffenheit sein.
Handhaspeln müssen Vorgelege mit Sperrklinke
und Bremsvorrichtung haben, die Sperrung darf
nicht aus Gußeisen bestehen. Die Haspeln sind
von mindestens zwei zuverlässigen Dienstnehmern
gemeinsam zu bedienen.
(3) Bei der Schachtrevision und bei der Schachtausbesserung
dürfen die damit beauftragten Personen
das Seil zur Fahrung benützen.
§ 284. (1) Wird mit offenem Licht gearbeitet,
müssen alle Dienstnehmer stets Feuerzeug in geschlossenen
Behältern bei sich führen.
(2) Fahren ohne Geleucht ist verboten.
§ 285. (1) Alle befahrenen und belegten Grubenbaue
sind mit frischen Wettern so zu versorgen,
daß das Atmen ohne Beschwerden möglich
ist, das Geleucht gut brennt und das Ansammeln
gefährlicher Gase vermieden wird. Soweit
der natürliche Wetterzug nicht ausreicht,
müssen besondere Maßnahmen oder Einrichtungen
getroffen werden.
(2) In Gruben, in denen schädliche Wetter vorkommen,
sind alle Zugänge zu nicht belegten
Betriebspunkten so abzusperren, daß sie niemand
ohne Öffnung des Verschlusses betreten kann.
Unbefugten ist das Betreten der gesperrten Grubenbaue
untersagt. Sie dürfen erst wieder belegt
werden, nachdem der hiefür Verantwortliche
durch Untersuchung festgestellt hat, daß keine
Gefahr mehr besteht.
ARTIKEL römisch fünf.
Sprengarbeiten.
§ 286. Die Vorschriften dieses Artikels gelten
für die Ausführung von Sprengarbeiten in Betrieben
aller "Art".
Abschnitt 24.
Allgemeines.
§ 287. (1) Sprengarbeiten (auch mit Pulversprengstoffen,
d. h. Schwarzpulver und schwarzpulverähnlichen
Sprengstoffen) dürfen nur von
Schießmeistern (Sprengmeistern) vorgenommen
werden, die zuverlässig und körperlich geeignet
sind, in der Regel das 21. Lebensjahr vollendet
haben und genügend sprengtechnische Erfahrungen
im Umfang der von ihnen auszuführenden
Arbeiten besitzen.
(2) Der Dienstgeber hat Schießmeistern und
Lagerverwaltern einen Abdruck der Vorschriften
dieses Artikels auszuhändigen und hat sich die
Aushändigung bescheinigen zu lassen. Die Bescheinigungen
sind aufzubewahren.
(3) Die Namen der Schießmeister sind im Betriebe
durch Aushang bekanntzugeben.
(4) Schießmeister dürfen Hilfspersonen nur
heranziehen, soweit dies durch die nachstehenden
Vorschriften (§§ 303 und 329 Abs. 1) ausdrücklich
zugelassen ist. Die Hilfspersonen müssen
zuverlässig und körperlich geeignet sein. Dasselbe
gilt für die mit dem Aufbringen von Restbesatz
und für die mit dem Anzünden von Zündschnüren
beauftragten Personen (§§ 303 und 320 Abs. 1).
(5) Der Schießmeister muß bei Arbeiten mit
Sprengstoffen und Zündmitteln alle Unbeteiligten
fernhalten.
(6) Während der Sprengarbeit hat jeder den
Weisungen des Schießmeisters und seiner Beauftragten
unbedingt und sofort zu folgen.
§ 288. Jede bei der Sprengarbeit beobachtete
Unregelmäßigkeit ist dem Schießmeister sofort
zu melden.
Abschnitt 25.
Beschaffung, Lagerung, Aufbewahrung und Ausgabe
der Sprengstoffe und Zündmittel und ihre
Beförderung im Betrieb.
§ 289. (1) Die Beschaffung der zum Betrieb
notwendigen Sprengstoffe und Zündmittel, wie
Sprengkapseln, Pulverzündschnur, detonierende
Zündschnur sowie elektrische Zünder, ist nur
dem Betriebsinhaber oder seinen Beauftragten
gestattet. Die zuständige Behörde kann bestimmte
Zündmittel von der Verwendung ausschließen;
solche Zündmittel dürfen nicht beschafft
werden.
(2) Sprengbüchsen, Brunnenpatronen und
Brunnentorpedos dürfen im Verwendungsbetrieb
nicht angefertigt werden. Sie sind in fertigem
Zustand von den Sprengstofflieferern zu beziehen.
Es müssen elektrische Zünder mit Bleikopfabdichtung
und Metallhülsenschutz Verwendung
finden. Ein Vergießen der Sprengbüchsen,
Brunnenpatronen und Brunnentorpedos
ist in jedem Fall verboten.
§ 290. (1) Sprengstoffe und sprengkräftige
Zündmittel sind, wenn sie nicht alsbald verwendet
oder, wie in Abs. 2 angegeben, verwahrt
werden, nach ihrer Anlieferung in einem behördlich
genehmigten Sprengstofflager unterzubringen,
es sei denn, daß es sich lediglich um die
Aufbewahrung kleiner Mengen handelt, für die
eine behördliche Genehmigung nicht erforderlich
ist.
(2) Müssen Sprengstoffe und sprengkräftige
Zündmittel während der Arbeitszeit vorübergehend
außerhalb eines genehmigten Lagers niedergelegt
oder aufbewahrt werden, hat das in
einem verschlossenen Tageslager, zum Beispiel in
einer gegen Sprengstücke gesicherten Kiste oder
in einem Raum ohne Feuerstelle und ohne Abzüge
von Feuerstellen zu geschehen. Das Innere
von Kisten, die zur Aufbewahrung von Pulversprengstoffen
dienen, muß frei von Eisenteilen
sein. In diesen Räumen oder Kisten sind die verschiedenen
Sprengstoffe und Zündmittel getrennt
zu halten. Andere Stoffe und Gegenstände
(Werkzeuge, außer den zum Sprengen benötigten)
dürfen darin nicht aufbewahrt werden. Das
gilt auch für Räume, in denen sich als Tageslager
dienende Kisten befinden. Der Aufbewahrungsort
muß von Aufenthaltsräumen und Arbeitsstätten
genügend weit entfernt und gegen
Sprengstücke gesichert sein.
(3) Nur Personen, die zum Besitz von Sprengstoffen
berechtigt sind, dürfen die Schlüssel zum
Sprengstofflager und zum Tageslager führen.
§ 291. (1) Sprengstoffe und Zündmittel dürfen
erst kurz vor dem Laden und nur in der hiezu
erforderlichen Menge zu den Verwendungsstellen
gebracht werden.
(2) Beim Laden übriggebliebene Sprengstoffe
sind unverzüglich, wie in § 290 Abs. 1 und 2
angegeben, zu verwahren.
§ 292. (1) In die für den Aufenthalt von Menschen
bestimmten Räume, wie Aufenthaltsräume,
Deckungsräume, Schmieden und sonstige Arbeitsräume,
dürfen Sprengstoffe und Sprengkapseln
nicht eingebracht werden.
(2) Sprengstoffe und Zündmittel, auch fertiggestellte
Schlagpatronen müssen zu und von der
Niederlegungs- und Verwendungsstelle in geschlossenen,
mit breitem, kräftigem Schultertragband
versehenen starken Behältern aus haltbaren,
nicht funkenreißenden Stoffen, wie Holz, Aluminium,
Zink, Kupfer, Leder, Vulkanfiber befördert
werden. Auch Rucksäcke sind zugelassen,
sie müssen jedoch bei der Beförderung loser
Pulversprengstoffe ganz aus Leder hergestellt
sein. Sprengstoffe und Zündmittel sind in getrennten
Abteilungen des Behälters oder Rucksackes
aufzubewahren. Schlagpatronen sind in
der Abteilung für Sprengstoffe unterzubringen.
(3) Für die Beförderung von Pulversprengstoffen
dürfen auch Kannen aus Zink oder Alu-
Abschnitt 24.
Allgemeines.
§ 287. (1) Sprengarbeiten (auch mit Pulversprengstoffen,
d. h. Schwarzpulver und schwarzpulverähnlichen
Sprengstoffen) dürfen nur von
Schießmeistern (Sprengmeistern) vorgenommen
werden, die zuverlässig und körperlich geeignet
sind, in der Regel das 21. Lebensjahr vollendet
haben und genügend sprengtechnische Erfahrungen
im Umfang der von ihnen auszuführenden
Arbeiten besitzen.
(2) Der Dienstgeber hat Schießmeistern und
Lagerverwaltern einen Abdruck der Vorschriften
dieses Artikels auszuhändigen und hat sich die
Aushändigung bescheinigen zu lassen. Die Bescheinigungen
sind aufzubewahren.
(3) Die Namen der Schießmeister sind im Betriebe
durch Aushang bekanntzugeben.
(4) Schießmeister dürfen Hilfspersonen nur
heranziehen, soweit dies durch die nachstehenden
Vorschriften (Paragraphen 303 und 329 Absatz eins,) ausdrücklich
zugelassen ist. Die Hilfspersonen müssen
zuverlässig und körperlich geeignet sein. Dasselbe
gilt für die mit dem Aufbringen von Restbesatz
und für die mit dem Anzünden von Zündschnüren
beauftragten Personen (Paragraphen 303 und 320 Absatz eins,).
(5) Der Schießmeister muß bei Arbeiten mit
Sprengstoffen und Zündmitteln alle Unbeteiligten
fernhalten.
(6) Während der Sprengarbeit hat jeder den
Weisungen des Schießmeisters und seiner Beauftragten
unbedingt und sofort zu folgen.
§ 288. Jede bei der Sprengarbeit beobachtete
Unregelmäßigkeit ist dem Schießmeister sofort
zu melden.
Abschnitt 25.
Beschaffung, Lagerung, Aufbewahrung und Ausgabe
der Sprengstoffe und Zündmittel und ihre
Beförderung im Betrieb.
§ 289. (1) Die Beschaffung der zum Betrieb
notwendigen Sprengstoffe und Zündmittel, wie
Sprengkapseln, Pulverzündschnur, detonierende
Zündschnur sowie elektrische Zünder, ist nur
dem Betriebsinhaber oder seinen Beauftragten
gestattet. Die zuständige Behörde kann bestimmte
Zündmittel von der Verwendung ausschließen;
solche Zündmittel dürfen nicht beschafft
werden.
(2) Sprengbüchsen, Brunnenpatronen und
Brunnentorpedos dürfen im Verwendungsbetrieb
nicht angefertigt werden. Sie sind in fertigem
Zustand von den Sprengstofflieferern zu beziehen.
Es müssen elektrische Zünder mit Bleikopfabdichtung
und Metallhülsenschutz Verwendung
finden. Ein Vergießen der Sprengbüchsen,
Brunnenpatronen und Brunnentorpedos
ist in jedem Fall verboten.
§ 290. (1) Sprengstoffe und sprengkräftige
Zündmittel sind, wenn sie nicht alsbald verwendet
oder, wie in Absatz 2, angegeben, verwahrt
werden, nach ihrer Anlieferung in einem behördlich
genehmigten Sprengstofflager unterzubringen,
es sei denn, daß es sich lediglich um die
Aufbewahrung kleiner Mengen handelt, für die
eine behördliche Genehmigung nicht erforderlich
ist.
(2) Müssen Sprengstoffe und sprengkräftige
Zündmittel während der Arbeitszeit vorübergehend
außerhalb eines genehmigten Lagers niedergelegt
oder aufbewahrt werden, hat das in
einem verschlossenen Tageslager, zum Beispiel in
einer gegen Sprengstücke gesicherten Kiste oder
in einem Raum ohne Feuerstelle und ohne Abzüge
von Feuerstellen zu geschehen. Das Innere
von Kisten, die zur Aufbewahrung von Pulversprengstoffen
dienen, muß frei von Eisenteilen
sein. In diesen Räumen oder Kisten sind die verschiedenen
Sprengstoffe und Zündmittel getrennt
zu halten. Andere Stoffe und Gegenstände
(Werkzeuge, außer den zum Sprengen benötigten)
dürfen darin nicht aufbewahrt werden. Das
gilt auch für Räume, in denen sich als Tageslager
dienende Kisten befinden. Der Aufbewahrungsort
muß von Aufenthaltsräumen und Arbeitsstätten
genügend weit entfernt und gegen
Sprengstücke gesichert sein.
(3) Nur Personen, die zum Besitz von Sprengstoffen
berechtigt sind, dürfen die Schlüssel zum
Sprengstofflager und zum Tageslager führen.
§ 291. (1) Sprengstoffe und Zündmittel dürfen
erst kurz vor dem Laden und nur in der hiezu
erforderlichen Menge zu den Verwendungsstellen
gebracht werden.
(2) Beim Laden übriggebliebene Sprengstoffe
sind unverzüglich, wie in Paragraph 290, Absatz eins und 2
angegeben, zu verwahren.
§ 292. (1) In die für den Aufenthalt von Menschen
bestimmten Räume, wie Aufenthaltsräume,
Deckungsräume, Schmieden und sonstige Arbeitsräume,
dürfen Sprengstoffe und Sprengkapseln
nicht eingebracht werden.
(2) Sprengstoffe und Zündmittel, auch fertiggestellte
Schlagpatronen müssen zu und von der
Niederlegungs- und Verwendungsstelle in geschlossenen,
mit breitem, kräftigem Schultertragband
versehenen starken Behältern aus haltbaren,
nicht funkenreißenden Stoffen, wie Holz, Aluminium,
Zink, Kupfer, Leder, Vulkanfiber befördert
werden. Auch Rucksäcke sind zugelassen,
sie müssen jedoch bei der Beförderung loser
Pulversprengstoffe ganz aus Leder hergestellt
sein. Sprengstoffe und Zündmittel sind in getrennten
Abteilungen des Behälters oder Rucksackes
aufzubewahren. Schlagpatronen sind in
der Abteilung für Sprengstoffe unterzubringen.
(3) Für die Beförderung von Pulversprengstoffen
dürfen auch Kannen aus Zink oder Alu-
miniumminium mit Henkel oder Deckel ohne Tragbänder
verwendet werden. Sie sind geschlossen
zu halten und dürfen nur zum Füllen und zur
Entnahme des Pulvers geöffnet werden. Beförderung
in Glasflaschen ist verboten.
(4) Die Beförderung von Sprengstoffen ist auch
in ungeöffneter versandmäßiger Verpackung, wie
Kisten und Fässer zulässig.
(5) Für jede Sprengstoffart ist ein besonderer
Beförderungsbehälter zu verwenden. Die Behälter
sind zu kennzeichnen wie folgt: für Pulversprengstoffe
P, für Ammonsalpetersprengstoffe
AS, für Chloratsprengstoffe Chl, für Dynamite
Dyn.
(C) Sprengstoffe und Sprengkapseln dürfen
nicht in den Kleidern getragen werden.
Abschnitt 26.
Beschaffenheit, Behandlung und Verwendungsart
der Sprengstoffe und Zündmittel.
§ 293. (1) Sprengstoffe und Zündmittel gleicher
Art sind in der Reihenfolge zu verbrauchen, in
der sie geliefert worden sind.
(2) Unbrauchbare Sprengstoffe und Zündmittel
dürfen nicht verwendet werden, sie sind sachgemäß
zu vernichten.
§ 294. Zündschnüre müssen von einwandfreier
Beschaffenheit sein. Zu Bohrlochsprengungen
mit losen Pulversprengstoffen dürfen nur
Zündschnüre verwendet werden, die beim Abbrennen
nicht aussprühen und äußerlich nicht
zum Glühen kommen (schlagwettersichere Zündschnur).
In nassen Bohrlöchern sind wasserdichte
Zündschnüre oder elektrische Unterwasserzünder
zu verwenden.
§ 295. Mit gefrorenen Sprengstoffen (Dynamit
und dynamitähnliche Sprengstoffe können schon
unterhalb von + 10° C gefrieren) ist besonders
vorsichtig umzugehen. Sie dürfen zum Beispiel
nicht gebrochen, geschnitten, gerieben, gedrückt
oder mit harten Gegenständen behandelt werden.
Vor der Verwendung müssen sie in besonderen
Auftauapparaten oder in Gefäßen, die in lauwarmen
Wasser stehen, aufgetaut werden, hiebei
dürfen die Patronen mit dem Wasser nicht
in Berührung kommen. Die Auftaueinrichtungen
dürfen nicht in gefahrdrohender Nähe einer
Feuerstelle, eines Ofens, einer Dampfleitung,
eines Dampfkessels usw. stehen. In den Räumen
dürfen nur die mit dem Auftauen Beschäftigten
anwesend sein. Das Auftauen durch Erwärmen
am Körper ist verboten.
§ 296. (1) Sprengstoffe dürfen außer in den
Fällen des Abs. 3 nur in Patronenform verwendet
werden.
(2) Zum Anfertigen von Patronen mit Pulversprengstoffen
darf außer geeigneten Kunststoffschläuchen
nur möglichst reißfestes, gut geleimtes
Papier verwendet werden.
(3) In loser Form dürfen Pulversprengstoffe
und nichtgelatinöse Ammonsalpetersprengstoffe
ausschließlich über Tage benützt werden, und
zwar nur bei Bohrlöchern, die eine Neigung von
mehr als 45° (1 :1) haben und bei Lassen (Spalten
und Fugen), in die der Sprengstoff beim
Einfüllen von selbst hinabläuft. Andere Sprengstoffe
dürfen in loser Form nicht verwendet
werden, außer Ammonsalpetersprengstoffen
unter den Voraussetzungen des § 333 Ziffer 5.
§ 297. Beim Umgang mit Sprengstoffen und
Zündmitteln sind der Gebrauch offenen Lichts
und das Rauchen verböten. Bei Arbeiten unter
Tage gilt das Verbot offenen Lichts nur für
Sprengstoff- und Zündmittellagerräume.
§ 298. (1) Sprengstoff- und Schlagpatronen
dürfen nur durch einen Schießmeister und nur
an solchen Stellen hergerichtet werden, die sich
in angemessener Entfernung von Sprengmittellagerstellen
befinden und nicht durch Steinfall,
Feuerstätten oder Funkenflug gefährdet sind.
(2) Beim Umgang mit Sprengstoffen und
Zündmitteln unter Tage ist dafür zu sorgen, daß
das Geleucht und etwa abfallende Funken mit
den Sprengstoffen und Zündmitteln nicht in Berührung
kommen. Beim Anfertigen von Patronen
ist das Geleucht entsprechend weit seitlich
und niedrig aufzuhängen.
§ 299. Beim Umgang mit Sprengstoffen und
Zündmitteln dürfen eiserne Werkzeuge nicht
verwendet werden. Dies gilt jedoch nicht für die
Zangen und Schraubenzieher zum Öffnen der
Sprengstoffkisten und -fässer, das Messer zum
Schneiden der Zündschnur und die Sprengkapselanwürgezange.
Abschnitt 27.
Sprengzeiten in Betrieben über Tage.
§ 300. (1) Schüsse dürfen, wenn behördlich
nicht andere Sprengzeiten festgelegt sind, nur
zu Beginn der Pausen und außerhalb der Schichtzeit
abgetan werden. Ausnahmen sind unter der
Voraussetzung, daß die im Betrieb Beschäftigten
gegen eine Gefährdung durch Sprengstücke gesichert
sind, zulässig:
a) wenn der Betrieb sonst nicht aufrechterhalten
werden kann,
b) wenn die Rücksicht auf den Verkehr in der
Umgebung des Betriebes eine andere
Sprengzeit notwendig macht,
c) beim Abtun von Schüssen in nassen Bohrlöchern,
d) beim Vorschießen,
e) beim Stollenvortrieb,
f) in Lagerräumen und Silos und
g) beim Nahen eines Gewitters, wenn elektrische
Zündung verwendet wird.
(2) Sprengungen sollen nach Möglichkeit nur
bei Tageslicht abgetan werden. Ist das Abtun bei
mit Henkel oder Deckel ohne Tragbänder
verwendet werden. Sie sind geschlossen
zu halten und dürfen nur zum Füllen und zur
Entnahme des Pulvers geöffnet werden. Beförderung
in Glasflaschen ist verboten.
(4) Die Beförderung von Sprengstoffen ist auch
in ungeöffneter versandmäßiger Verpackung, wie
Kisten und Fässer zulässig.
(5) Für jede Sprengstoffart ist ein besonderer
Beförderungsbehälter zu verwenden. Die Behälter
sind zu kennzeichnen wie folgt: für Pulversprengstoffe
P, für Ammonsalpetersprengstoffe
AS, für Chloratsprengstoffe Chl, für Dynamite
Dyn.
(C) Sprengstoffe und Sprengkapseln dürfen
nicht in den Kleidern getragen werden.
Abschnitt 26.
Beschaffenheit, Behandlung und Verwendungsart
der Sprengstoffe und Zündmittel.
§ 293. (1) Sprengstoffe und Zündmittel gleicher
Art sind in der Reihenfolge zu verbrauchen, in
der sie geliefert worden sind.
(2) Unbrauchbare Sprengstoffe und Zündmittel
dürfen nicht verwendet werden, sie sind sachgemäß
zu vernichten.
§ 294. Zündschnüre müssen von einwandfreier
Beschaffenheit sein. Zu Bohrlochsprengungen
mit losen Pulversprengstoffen dürfen nur
Zündschnüre verwendet werden, die beim Abbrennen
nicht aussprühen und äußerlich nicht
zum Glühen kommen (schlagwettersichere Zündschnur).
In nassen Bohrlöchern sind wasserdichte
Zündschnüre oder elektrische Unterwasserzünder
zu verwenden.
§ 295. Mit gefrorenen Sprengstoffen (Dynamit
und dynamitähnliche Sprengstoffe können schon
unterhalb von + 10° C gefrieren) ist besonders
vorsichtig umzugehen. Sie dürfen zum Beispiel
nicht gebrochen, geschnitten, gerieben, gedrückt
oder mit harten Gegenständen behandelt werden.
Vor der Verwendung müssen sie in besonderen
Auftauapparaten oder in Gefäßen, die in lauwarmen
Wasser stehen, aufgetaut werden, hiebei
dürfen die Patronen mit dem Wasser nicht
in Berührung kommen. Die Auftaueinrichtungen
dürfen nicht in gefahrdrohender Nähe einer
Feuerstelle, eines Ofens, einer Dampfleitung,
eines Dampfkessels usw. stehen. In den Räumen
dürfen nur die mit dem Auftauen Beschäftigten
anwesend sein. Das Auftauen durch Erwärmen
am Körper ist verboten.
§ 296. (1) Sprengstoffe dürfen außer in den
Fällen des Absatz 3, nur in Patronenform verwendet
werden.
(2) Zum Anfertigen von Patronen mit Pulversprengstoffen
darf außer geeigneten Kunststoffschläuchen
nur möglichst reißfestes, gut geleimtes
Papier verwendet werden.
(3) In loser Form dürfen Pulversprengstoffe
und nichtgelatinöse Ammonsalpetersprengstoffe
ausschließlich über Tage benützt werden, und
zwar nur bei Bohrlöchern, die eine Neigung von
mehr als 45° (1 :1) haben und bei Lassen (Spalten
und Fugen), in die der Sprengstoff beim
Einfüllen von selbst hinabläuft. Andere Sprengstoffe
dürfen in loser Form nicht verwendet
werden, außer Ammonsalpetersprengstoffen
unter den Voraussetzungen des Paragraph 333, Ziffer 5.
§ 297. Beim Umgang mit Sprengstoffen und
Zündmitteln sind der Gebrauch offenen Lichts
und das Rauchen verböten. Bei Arbeiten unter
Tage gilt das Verbot offenen Lichts nur für
Sprengstoff- und Zündmittellagerräume.
§ 298. (1) Sprengstoff- und Schlagpatronen
dürfen nur durch einen Schießmeister und nur
an solchen Stellen hergerichtet werden, die sich
in angemessener Entfernung von Sprengmittellagerstellen
befinden und nicht durch Steinfall,
Feuerstätten oder Funkenflug gefährdet sind.
(2) Beim Umgang mit Sprengstoffen und
Zündmitteln unter Tage ist dafür zu sorgen, daß
das Geleucht und etwa abfallende Funken mit
den Sprengstoffen und Zündmitteln nicht in Berührung
kommen. Beim Anfertigen von Patronen
ist das Geleucht entsprechend weit seitlich
und niedrig aufzuhängen.
§ 299. Beim Umgang mit Sprengstoffen und
Zündmitteln dürfen eiserne Werkzeuge nicht
verwendet werden. Dies gilt jedoch nicht für die
Zangen und Schraubenzieher zum Öffnen der
Sprengstoffkisten und -fässer, das Messer zum
Schneiden der Zündschnur und die Sprengkapselanwürgezange.
Abschnitt 27.
Sprengzeiten in Betrieben über Tage.
§ 300. (1) Schüsse dürfen, wenn behördlich
nicht andere Sprengzeiten festgelegt sind, nur
zu Beginn der Pausen und außerhalb der Schichtzeit
abgetan werden. Ausnahmen sind unter der
Voraussetzung, daß die im Betrieb Beschäftigten
gegen eine Gefährdung durch Sprengstücke gesichert
sind, zulässig:
a) wenn der Betrieb sonst nicht aufrechterhalten
werden kann,
b) wenn die Rücksicht auf den Verkehr in der
Umgebung des Betriebes eine andere
Sprengzeit notwendig macht,
c) beim Abtun von Schüssen in nassen Bohrlöchern,
d) beim Vorschießen,
e) beim Stollenvortrieb,
f) in Lagerräumen und Silos und
g) beim Nahen eines Gewitters, wenn elektrische
Zündung verwendet wird.
(2) Sprengungen sollen nach Möglichkeit nur
bei Tageslicht abgetan werden. Ist das Abtun bei
Dunkelheit erforderlich, ist für ausreichende Beleuchtung
der Fluchtwege und der Verkehrswege
im Betrieb zu sorgen. In Fällen regelmäßiger
Schießarbeit bei Dunkelheit ist der zuständigen
Behörde Anzeige zu machen. Geladene Sprengschüsse
dürfen nach Schichtschluß nicht unbewacht
stehen bleiben.
(3) Können Angehörige eines Betriebes durch
Sprengstücke aus einem anderen Betrieb gefährdet
werden, müssen sich die verantwortlichen
Betriebsleiter über die Sprengzeiten verständigen.
Die Sprengungen sind durch vereinbarte
Zeichen anzukündigen, und sie dürfen erst
durchgeführt werden, wenn der Nachbarbetrieb
die Wahrnehmung des Zeichens bestätigt hat.
Abschnitt 28.
Bohrarbeit, Laden und Besetzen.
§ 301. Die bei der Herstellung der Bohrlöcher
Beschäftigten haben ihre Beobachtungen über
Klüfte, Spalten, Abgänge, Hohlräume usw., die
für das Laden und die Sprengwirkung von Bedeutung
sind, und wenn Pulversprengstoffe verwendet
werden, auch das Abbrechen von Bohrerschneiden
dem Schießmeister vor dem Laden
des Bohrloches zu melden.
§ 302. Bei Spengungen mit Pulversprengstoffen
müssen die Bohrlöcher mindestens
20 cm tief und 20 mm weit sein.
§ 303. Beim Laden und Besetzen darf der
Schießmeister Hilfspersonen (§ 287 Abs. 4) heranziehen.
Er muß ihre Arbeit persönlich beaufsichtigen,
bei Schüssen, die besetzt werden, so
lange, bis alle Sprengladungen wenigstens teilweise
mit Besatz versehen sind. Der Restbesatz
darf auch von anderen Personen (§ 287 Abs. 4)
aufgebracht werden.
§ 304. Vor dem Laden sind Bohrlöcher und
Lassen und ihre nächste Umgebung sorgfältig zu
reinigen, wenn Preßluft vorhanden ist, durch
Ausblasen. Ausblaserohre dürfen in Betrieben, in
denen, wenn auch nur ausnahmsweise, mit
Pulversprengstoffen gesprengt wird, nur aus
nicht funkenreißenden Stoffen bestehen.
§ 305. (1) Zum Zünden dürfen nur Pulverzündschnüre,
detonierende Zündschnüre und
elektrische Zünder verwendet werden.
(2) Bei Sprengungen unter Verwendung detonierender
Zündschnur dürfen sich in der Ladung
keine Sprengkapseln befinden.
(3) In eine Sprengladung dürfen nur gleichartige
Zündmittel eingelegt werden, zum Beispiel
nur elektrische Zünder, nur Pulverzündschnur
oder nur detonierende Zündschnur.
(4) Bei über 3 m tiefen Bohrlöchern und Lassen
und beim Schnür- und Kesselschießen darf nur
elektrisch oder unter Einschaltung von detonierender
Zündschnur gezündet werden. Wird in
Schächten von mehr als 5 m Tiefe, in Überbrüchen
und Rollöchern detonierende Zündschnur
benützt, darf diese selbst nur elektrisch
gezündet werden.
(5) In den Fällen des Abs. 4 ist die Verwendung
einer Pulverzündschnur zur unmittelbaren Zündung
nur mit Genehmigung der zuständigen
Behörde zulässig.
(6) Die Befestigung von Feuerschwamm, Schwefelfäden
oder dergleichen an der Zündschnur zur
Verlängerung der Brenndauer oder zum Anzünden
ist verboten.
§ 306. (1) Der Schießmeister muß, um bei
Pulverzündschnur die Zündschnurlänge dem
Fluchtwege der anzündenden Personen entsprechend
richtig bemessen zu können, die Brenndauer
der Zündschnur kennen und zu diesem
Zweck bei jeder neuen Lieferung die Brenndauer
feststellen. Die Brenndauer beträgt für jeden
Zentimeter etwa eine Sekunde.
(2) Zündschnüre sind vor ihrer Verwendung
auf Unversehrtheit zu untersuchen. Zündschnüre,
die geknickt, brüchig, durch Feuchtigkeit
oder sonstige Einwirkungen schadhaft geworden
sind, dürfen nicht verwendet werden.
(3) Die Zündschnur muß so lang sein, daß den
anzündenden Personen genügend Zeit bleibt,
sich in Sicherheit zu bringen. In Betrieben über
Tage dürfen Zündschnüre von weniger als
1 m Länge nicht verwendet werden. Die Zündschnur
muß mindestens 20 cm aus dem Bohrloch
oder der Lasse herausragen.
(4) Die Zündschnur ist frisch abzuschneiden,
und zwar gerade und glatt.
(5) Die Zündschnur muß mit der Sprengkapsel
fest verbunden werden. Zum Festkneifen
darf nur eine Sprengkapselanwürgezange oder eine
gleichwertige Vorrichtung verwendet werden.
§ 307. Sprengkapseln, die durch Feuchtigkeit
oder sonstwie gelitten haben, und solche aus
Versagern dürfen zur Zündung von Sprengstoffen
nicht benützt werden. Sie sind sachgemäß
zu vernichten.
§ 308. (1) Patronen dürfen erst kurz vor ihrer
Verwendung mit der Zündung versehen werden.
Die Sprengstoffpatrone ist mit der Zündung
durch Zubinden der Patrone um die Zündleitung
(Pulverzündschnur oder Zünddrähte) sicher zu
verbinden.
(2) Patronen dürfen nur mit hölzernem Ladestock
und ohne Gewaltanwendung in die Bohrlöcher
eingeführt werden. Am Ladestock sind
Beschläge aus Weichmetall, wie Kupfer, Messing,
zulässig, jedoch nicht bei Sprengungen einzelner
Steine.
(3) Patronen, die beim Laden steckengeblieben
oder festgeklemmt sind, dürfen nur durch eine
Schlagpatrone beseitigt werden.
§ 309. Lose Sprengstoffe (§ 296 Abs. 3) müssen
mit einem Trichter aus nicht funkenreißendem
Dunkelheit erforderlich, ist für ausreichende Beleuchtung
der Fluchtwege und der Verkehrswege
im Betrieb zu sorgen. In Fällen regelmäßiger
Schießarbeit bei Dunkelheit ist der zuständigen
Behörde Anzeige zu machen. Geladene Sprengschüsse
dürfen nach Schichtschluß nicht unbewacht
stehen bleiben.
(3) Können Angehörige eines Betriebes durch
Sprengstücke aus einem anderen Betrieb gefährdet
werden, müssen sich die verantwortlichen
Betriebsleiter über die Sprengzeiten verständigen.
Die Sprengungen sind durch vereinbarte
Zeichen anzukündigen, und sie dürfen erst
durchgeführt werden, wenn der Nachbarbetrieb
die Wahrnehmung des Zeichens bestätigt hat.
Abschnitt 28.
Bohrarbeit, Laden und Besetzen.
§ 301. Die bei der Herstellung der Bohrlöcher
Beschäftigten haben ihre Beobachtungen über
Klüfte, Spalten, Abgänge, Hohlräume usw., die
für das Laden und die Sprengwirkung von Bedeutung
sind, und wenn Pulversprengstoffe verwendet
werden, auch das Abbrechen von Bohrerschneiden
dem Schießmeister vor dem Laden
des Bohrloches zu melden.
§ 302. Bei Spengungen mit Pulversprengstoffen
müssen die Bohrlöcher mindestens
20 cm tief und 20 mm weit sein.
§ 303. Beim Laden und Besetzen darf der
Schießmeister Hilfspersonen (Paragraph 287, Absatz 4,) heranziehen.
Er muß ihre Arbeit persönlich beaufsichtigen,
bei Schüssen, die besetzt werden, so
lange, bis alle Sprengladungen wenigstens teilweise
mit Besatz versehen sind. Der Restbesatz
darf auch von anderen Personen (Paragraph 287, Absatz 4,)
aufgebracht werden.
§ 304. Vor dem Laden sind Bohrlöcher und
Lassen und ihre nächste Umgebung sorgfältig zu
reinigen, wenn Preßluft vorhanden ist, durch
Ausblasen. Ausblaserohre dürfen in Betrieben, in
denen, wenn auch nur ausnahmsweise, mit
Pulversprengstoffen gesprengt wird, nur aus
nicht funkenreißenden Stoffen bestehen.
§ 305. (1) Zum Zünden dürfen nur Pulverzündschnüre,
detonierende Zündschnüre und
elektrische Zünder verwendet werden.
(2) Bei Sprengungen unter Verwendung detonierender
Zündschnur dürfen sich in der Ladung
keine Sprengkapseln befinden.
(3) In eine Sprengladung dürfen nur gleichartige
Zündmittel eingelegt werden, zum Beispiel
nur elektrische Zünder, nur Pulverzündschnur
oder nur detonierende Zündschnur.
(4) Bei über 3 m tiefen Bohrlöchern und Lassen
und beim Schnür- und Kesselschießen darf nur
elektrisch oder unter Einschaltung von detonierender
Zündschnur gezündet werden. Wird in
Schächten von mehr als 5 m Tiefe, in Überbrüchen
und Rollöchern detonierende Zündschnur
benützt, darf diese selbst nur elektrisch
gezündet werden.
(5) In den Fällen des Absatz 4, ist die Verwendung
einer Pulverzündschnur zur unmittelbaren Zündung
nur mit Genehmigung der zuständigen
Behörde zulässig.
(6) Die Befestigung von Feuerschwamm, Schwefelfäden
oder dergleichen an der Zündschnur zur
Verlängerung der Brenndauer oder zum Anzünden
ist verboten.
§ 306. (1) Der Schießmeister muß, um bei
Pulverzündschnur die Zündschnurlänge dem
Fluchtwege der anzündenden Personen entsprechend
richtig bemessen zu können, die Brenndauer
der Zündschnur kennen und zu diesem
Zweck bei jeder neuen Lieferung die Brenndauer
feststellen. Die Brenndauer beträgt für jeden
Zentimeter etwa eine Sekunde.
(2) Zündschnüre sind vor ihrer Verwendung
auf Unversehrtheit zu untersuchen. Zündschnüre,
die geknickt, brüchig, durch Feuchtigkeit
oder sonstige Einwirkungen schadhaft geworden
sind, dürfen nicht verwendet werden.
(3) Die Zündschnur muß so lang sein, daß den
anzündenden Personen genügend Zeit bleibt,
sich in Sicherheit zu bringen. In Betrieben über
Tage dürfen Zündschnüre von weniger als
1 m Länge nicht verwendet werden. Die Zündschnur
muß mindestens 20 cm aus dem Bohrloch
oder der Lasse herausragen.
(4) Die Zündschnur ist frisch abzuschneiden,
und zwar gerade und glatt.
(5) Die Zündschnur muß mit der Sprengkapsel
fest verbunden werden. Zum Festkneifen
darf nur eine Sprengkapselanwürgezange oder eine
gleichwertige Vorrichtung verwendet werden.
§ 307. Sprengkapseln, die durch Feuchtigkeit
oder sonstwie gelitten haben, und solche aus
Versagern dürfen zur Zündung von Sprengstoffen
nicht benützt werden. Sie sind sachgemäß
zu vernichten.
§ 308. (1) Patronen dürfen erst kurz vor ihrer
Verwendung mit der Zündung versehen werden.
Die Sprengstoffpatrone ist mit der Zündung
durch Zubinden der Patrone um die Zündleitung
(Pulverzündschnur oder Zünddrähte) sicher zu
verbinden.
(2) Patronen dürfen nur mit hölzernem Ladestock
und ohne Gewaltanwendung in die Bohrlöcher
eingeführt werden. Am Ladestock sind
Beschläge aus Weichmetall, wie Kupfer, Messing,
zulässig, jedoch nicht bei Sprengungen einzelner
Steine.
(3) Patronen, die beim Laden steckengeblieben
oder festgeklemmt sind, dürfen nur durch eine
Schlagpatrone beseitigt werden.
§ 309. Lose Sprengstoffe (Paragraph 296, Absatz 3,) müssen
mit einem Trichter aus nicht funkenreißendem
Metall eingebracht werden, dessen Länge der
Tiefe des Bohrloches oder der Lasse angemessen
ist.
§ 310. (1) Zum Besetzen dürfen nur Stoffe
verwendet werden, die nicht Funken reißen und
keine harten Teile, wie Steinstückchen enthalten,
zum Beispiel Lehm, Letten, gesiebter, trockener
Sand. Schnell erhärtende Stoffe, wie Zement,
Mörtel, sind nicht zugelassen. Ausgenommen
sind Sprengungen von Bauwerken unter der
Voraussetzung, daß zwei Zündungen eingelegt
werden.
(2) Der Besatz darf nur mit hölzernem Ladestock
(Stampfer) in die Bohrlöcher eingebracht
werden. Beschläge aus Weichmetall, wie Kupfer,
Messing, sind zulässig, jedoch nicht bei Sprengungen
einzelner Steine.
(3) Das Schlagen auf den Ladestock ist verboten.
Bei der Verwendung von Pulversprengstoffen
in weniger als 40 cm tiefen Bohrlöchern
darf nach Aufbringen von zwei Dritteln des
Besatzes der weitere Besatz mit hölzernem
Hammer festgeschlagen werden, wenn sich in der
Ladung keine Sprengkapsel befindet.
(4) Werkzeuge aus Eisen oder mit eisernen
Teilen dürfen beim Laden und Besetzen nicht
benützt werden.
(5) Beim Sprengen mit Pulversprengstoffen
und Zündschnurzündung in Bohrlöchern ist sofort
nach dem Laden, auch wenn Papierpfropfen
auf die Ladung gesetzt sind, zum Schutz gegen
Funken genügend nicht brennbarer Besatz aufzubringen,
oder das Bohrloch ist durch nicht brennbare
Stoffe zu verschließen.
§ 311. (1) Nach dem Laden hat der Schießmeister
die Sprengstoffvorräte aus der Nähe der
Sprengstelle sofort zu entfernen. Übriggebliebene
Sprengstoffe und Zündmittel hat er unverzüglich
zu einer der Aufbewahrungsstellen (§ 290)
zurückzubringen.
(2) Bei Schichtschluß übriggebliebene Schlagpatronen
sind in der für Sprengstoffe bestimmten
Abteilung des Beförderungsbehälters aufzubewahren.
Der Behälter, der im Sprengstofflager
unterzubringen ist, darf dort nicht geöffnet
werden und ist auch beim Ein- und Austragen
geschlossen zu halten. Bei Sprengstofflagern mit
Vorraum ist der Behälter mit den Schlagpatronen
im Vorraum unterzubringen. Die Schlagpatronen
sind möglichst bald, spätestens nach
drei Tagen, zu verbrauchen. Ist das nicht möglich,
sind sie sachgemäß zu vernichten.
Abschnitt 29.
Sichern und Absperren.
§ 312. Vor dem Abtun sind Bohrloch- und
Lassenschüsse, soweit es nach den besonderen
Verhältnissen notwendig und angängig ist, mit
geflochtenen Hürden, Faschinen, Wirrdraht,
Sandsäcken, Ketten oder in anderer Weise zur
Verminderung der Streuwirkung sachgemäß abzudecken.
§ 313. (1) Die im Betrieb Beschäftigten sind
gegen eine Gefährdung durch Sprengstücke zu
schützen.
(2) Steht eine geeignete Deckung nicht zur
Verfügung, müssen ausreichend große, sichere
Schutzräume vorhanden sein. Deckungen und
Schutzräume müssen auch gegen Sprengstücke
Schutz gewähren, die beim Aufschlagen so abgelenkt
werden, daß sie von der Seite oder von
rückwärts eindringen können. In geeigneten
Fällen sind zur Beobachtung der Sprengschüsse
gegen durchfliegende Splitter geschützte Sehschlitze
anzubringen.
(3) Soweit nach den besonderen Verhältnissen
auch die Herstellung von Schutzräumen nicht
angängig ist, ist der Schutz dadurch sicherzustellen,
daß sich die Beschäftigten mindestens
300 m weit von der Sprengstelle entfernen.
(4) Auch bei leichten Schüssen und beim Vorschießen
ist in Deckung zu gehen.
(5) Die im Betrieb Beschäftigten sind anzuweisen,
in welcher Weise sie sich gegen Sprengstücke
zu schützen haben. Änderungen sind bekanntzugeben.
§ 314. (1) Bei jeder Sprengung sind mit einem
laut tönenden Signalhorn drei Sprengsignale so zu
geben, daß sie auch bei widrigem Wind und bei
Nebengeräuschen, wie durch Bohrmaschinen
oder Schotterwerke, an allen Stellen des Betriebes
und in den Nachbarbetrieben gehört
werden. Die Signale hat der Schießmeister zu
geben. Kann er sie in Ausnahmefällen oder aus
Sicherheitsgründen nicht selbst geben, darf er
einen Signalbläser damit betrauen. Dieser muß
ausreichend unterrichtet und zuverlässig sein.
Die Zeichen für die Abgabe der Signale, die mit
dem Bläser genau vereinbart sein müssen, sind
nur vom Schießmeister zu geben.
(2) Das Signalhorn darf zu anderen Zwecken,
wie zum Anzeigen von Arbeitspausen, nicht benützt
werden.
(3) Die Hornsignale sind durch weitere Warnungszeichen,
wie Sirenentöne, Signalflaggen, zu
ergänzen, wenn die örtlichen Verhältnisse es erfordern.
Bei Arbeiten unter Tage und in geschlossenen
Räumen dürfen die Sprengsignale
durch den Beschäftigten bekannte Zurufe ersetzt
werden.
(4) Die Bedeutung der Sprengsignale ist durch
folgenden Anschlag bekanntzugeben:
Sprengsignale!
Beim ersten Hornsignal (einmaliges langes
Blasen) sofort in Deckung gehen!
Nach dem zweiten Hornsignal (zweimaliges
kurzes Blasen) wird gezündet und geschossen!
Metall eingebracht werden, dessen Länge der
Tiefe des Bohrloches oder der Lasse angemessen
ist.
§ 310. (1) Zum Besetzen dürfen nur Stoffe
verwendet werden, die nicht Funken reißen und
keine harten Teile, wie Steinstückchen enthalten,
zum Beispiel Lehm, Letten, gesiebter, trockener
Sand. Schnell erhärtende Stoffe, wie Zement,
Mörtel, sind nicht zugelassen. Ausgenommen
sind Sprengungen von Bauwerken unter der
Voraussetzung, daß zwei Zündungen eingelegt
werden.
(2) Der Besatz darf nur mit hölzernem Ladestock
(Stampfer) in die Bohrlöcher eingebracht
werden. Beschläge aus Weichmetall, wie Kupfer,
Messing, sind zulässig, jedoch nicht bei Sprengungen
einzelner Steine.
(3) Das Schlagen auf den Ladestock ist verboten.
Bei der Verwendung von Pulversprengstoffen
in weniger als 40 cm tiefen Bohrlöchern
darf nach Aufbringen von zwei Dritteln des
Besatzes der weitere Besatz mit hölzernem
Hammer festgeschlagen werden, wenn sich in der
Ladung keine Sprengkapsel befindet.
(4) Werkzeuge aus Eisen oder mit eisernen
Teilen dürfen beim Laden und Besetzen nicht
benützt werden.
(5) Beim Sprengen mit Pulversprengstoffen
und Zündschnurzündung in Bohrlöchern ist sofort
nach dem Laden, auch wenn Papierpfropfen
auf die Ladung gesetzt sind, zum Schutz gegen
Funken genügend nicht brennbarer Besatz aufzubringen,
oder das Bohrloch ist durch nicht brennbare
Stoffe zu verschließen.
§ 311. (1) Nach dem Laden hat der Schießmeister
die Sprengstoffvorräte aus der Nähe der
Sprengstelle sofort zu entfernen. Übriggebliebene
Sprengstoffe und Zündmittel hat er unverzüglich
zu einer der Aufbewahrungsstellen (Paragraph 290,)
zurückzubringen.
(2) Bei Schichtschluß übriggebliebene Schlagpatronen
sind in der für Sprengstoffe bestimmten
Abteilung des Beförderungsbehälters aufzubewahren.
Der Behälter, der im Sprengstofflager
unterzubringen ist, darf dort nicht geöffnet
werden und ist auch beim Ein- und Austragen
geschlossen zu halten. Bei Sprengstofflagern mit
Vorraum ist der Behälter mit den Schlagpatronen
im Vorraum unterzubringen. Die Schlagpatronen
sind möglichst bald, spätestens nach
drei Tagen, zu verbrauchen. Ist das nicht möglich,
sind sie sachgemäß zu vernichten.
Abschnitt 29.
Sichern und Absperren.
§ 312. Vor dem Abtun sind Bohrloch- und
Lassenschüsse, soweit es nach den besonderen
Verhältnissen notwendig und angängig ist, mit
geflochtenen Hürden, Faschinen, Wirrdraht,
Sandsäcken, Ketten oder in anderer Weise zur
Verminderung der Streuwirkung sachgemäß abzudecken.
§ 313. (1) Die im Betrieb Beschäftigten sind
gegen eine Gefährdung durch Sprengstücke zu
schützen.
(2) Steht eine geeignete Deckung nicht zur
Verfügung, müssen ausreichend große, sichere
Schutzräume vorhanden sein. Deckungen und
Schutzräume müssen auch gegen Sprengstücke
Schutz gewähren, die beim Aufschlagen so abgelenkt
werden, daß sie von der Seite oder von
rückwärts eindringen können. In geeigneten
Fällen sind zur Beobachtung der Sprengschüsse
gegen durchfliegende Splitter geschützte Sehschlitze
anzubringen.
(3) Soweit nach den besonderen Verhältnissen
auch die Herstellung von Schutzräumen nicht
angängig ist, ist der Schutz dadurch sicherzustellen,
daß sich die Beschäftigten mindestens
300 m weit von der Sprengstelle entfernen.
(4) Auch bei leichten Schüssen und beim Vorschießen
ist in Deckung zu gehen.
(5) Die im Betrieb Beschäftigten sind anzuweisen,
in welcher Weise sie sich gegen Sprengstücke
zu schützen haben. Änderungen sind bekanntzugeben.
§ 314. (1) Bei jeder Sprengung sind mit einem
laut tönenden Signalhorn drei Sprengsignale so zu
geben, daß sie auch bei widrigem Wind und bei
Nebengeräuschen, wie durch Bohrmaschinen
oder Schotterwerke, an allen Stellen des Betriebes
und in den Nachbarbetrieben gehört
werden. Die Signale hat der Schießmeister zu
geben. Kann er sie in Ausnahmefällen oder aus
Sicherheitsgründen nicht selbst geben, darf er
einen Signalbläser damit betrauen. Dieser muß
ausreichend unterrichtet und zuverlässig sein.
Die Zeichen für die Abgabe der Signale, die mit
dem Bläser genau vereinbart sein müssen, sind
nur vom Schießmeister zu geben.
(2) Das Signalhorn darf zu anderen Zwecken,
wie zum Anzeigen von Arbeitspausen, nicht benützt
werden.
(3) Die Hornsignale sind durch weitere Warnungszeichen,
wie Sirenentöne, Signalflaggen, zu
ergänzen, wenn die örtlichen Verhältnisse es erfordern.
Bei Arbeiten unter Tage und in geschlossenen
Räumen dürfen die Sprengsignale
durch den Beschäftigten bekannte Zurufe ersetzt
werden.
(4) Die Bedeutung der Sprengsignale ist durch
folgenden Anschlag bekanntzugeben:
Sprengsignale!
Beim ersten Hornsignal (einmaliges langes
Blasen) sofort in Deckung gehen!
Nach dem zweiten Hornsignal (zweimaliges
kurzes Blasen) wird gezündet und geschossen!
Nach dem dritten Hornsignal (dreimaliges
kurzes Blasen) ist das Sprengen beendet!
Bei Bedarf können die Signale in Abständen
wiederholt werden.
(5) Die Dienstnehmer sind vor Beginn ihrer
Tätigkeit über die Sprengsignale und Warnungszeichen
zu belehren.
§ 315. (1) Vom ersten Hornsignal an bis zur
Beendigung des Sprengens haben alle im Betrieb
Beschäftigten den Weisungen des Schießmeisters
und seiner Beauftragten unbedingt und sofort zu
folgen.
(2) Der Schießmeister hat dafür zu sorgen, daß
die im Sprengbereich gelegenen Wege für die
Dauer der Gefahr abgesperrt und bewacht
werden.
§ 316. Beim ersten Hornsignal (einmaliges
langes Blasen) haben alle beim Zünden nicht Beschäftigten
sofort in Deckung zu gehen. Der
Schießmeister hat sich nötigenfalls durch einen
Rundgang davon zu überzeugen, daß sich niemand
mehr außerhalb der Deckung befindet,
und hat jeden, der noch nicht in Deckung gegangen
ist, dorthin zu weisen. Mit dem Rundgang
kann der Schießmeister auch andere zuverlässige
Personen beauftragen.
§ 317. Das zweite Hornsignal (zweimaliges
kurzes Blasen) darf erst gegeben werden, nachdem
der Schießmeister zuverlässig festgestellt
hat, daß alle beim Zünden nicht Beschäftigten
sich in Deckung befinden.
§ 318. Erst nach dem dritten Hornsignal
(dreimaliges kurzes Blasen) darf die Deckung
verlassen werden.
Abschnitt 30.
Abtun der Schüsse.
§ 319. (1) Nach dem zweiten Hornsignal sind
die Schüsse zu zünden.
(2) Brennende Zündschnur in das Bohrloch
oder die Lasse einzuführen, ist verboten.
§ 320. (1) Die Schüsse dürfen von zuverlässigen,
körperlich geeigneten Personen abgetan werden,
wenn sie vom Schießmeister ausdrücklich
damit beauftragt sind. Von einer Person dürfen
in einer Zündfolge höchstens zehn Zündungen
vorgenommen werden. Schüsse mit elektrischer
Zündung dürfen nur von einem Schießmeister
aus sicherer Deckung abgetan werden (§ 326).
(2) Mit Wasser besetzte Schüsse sind sofort abzutun.
Das gilt auch bei nassen Bohrlöchern und
während der kalten Jahreszeit, wenn zu befürchten
ist, daß die in das Bohrloch gebrachten
Patronen in kurzer Zeit hart werden.
(3) Alle Sprengladungen, deren Streubereiche
sich überschneiden, müssen unmittelbar hintereinander
oder gleichzeitig abgetan werden.
Sämtliche in einer Sprengladung befindlichen
Zündungen sind gleichzeitig zu betätigen.
(4) Pulverzündschnüre mehrerer Schüsse sind,
wenn sie durch ein und dieselbe Person gezündet
werden, mit einer Kerbschnur (Lunte), d. h.
einer Zündschnur, die in Abständen von etwa
1 cm eingekerbt ist, in Brand zu setzen, die der
gleichen Lieferung zu entnehmen ist, der die
Zündschnur entstammt. Die Kerbschnur darf
höchstens halb so lang sein wie die kürzeste der
anzuzündenden Zündschnüre. Sonstige Mittel
zum Anzünden mehrerer Schüsse durch eine
Person bedürfen der Genehmigung der zuständigen
Behörde.
§ 321. (1) Das Zünden der Schüsse ist so vorzunehmen,
daß den damit Beschäftigten Zeit
bleibt, sich in Sicherheit zu bringen. Bei Schüssen,
deren Sprengwirkung sich gegenseitig beeinflußt,
muß die Reihenfolge ihrer Zündung vorher
geregelt sein.
(2) Nach dem Anzünden haben sich alle Beteiligten
unverzüglich in Deckung zu begeben.
(3) Ist zweifelhaft, ob eine Zündschnur brennt,
ist der Schuß als Versager zu behandeln (§§ 328
bis 331).
§ 322. Das dritte Hornsignal (dreimaliges
kurzes Blasen) darf erst gegeben werden:
a) bei Sprengungen, bei denen die Schüsse
gezählt wurden, nachdem der letzte Schuß
gekommen ist,
b) bei Sprengungen, bei denen die Schüsse
nicht gezählt wurden, wenn 15 Minuten
seit dem Kommen des letzten Schusses
verflossen sind. Die Wartezeit muß mit der
Uhr festgestellt werden.
Abschnitt 31.
Besondere Vorschriften für elektrische Zündung.
§ 323. (1) Bei elektrischer Zündung dürfen nur
Zündmaschinen verwendet werden. Die Verwendung
von Stromquellen anderer Art ist
verboten. Für Zündmaschinen, Zündmaschinenprüfgeräte
und Minenprüfer müssen Sachverständigengutachten
vorliegen. Die Bescheinigung
oder eine Abschrift muß im Betrieb vorhanden
sein.
(2) Bei fortlaufender Benützung hat der
Schießmeister mindestens monatlich einmal mit
einem zu der betreffenden Zündmaschine gehörenden
Prüfapparat zu prüfen, ob die Zündmaschine
den auf dem Leistungsschild angegebenen
Widerstand (Ohm) überwindet. Zündmaschinen,
die längere Zeit nicht benützt werden,
sind vor der Wiederinbetriebnahme zu
prüfen. Ergibt die Prüfung eine mangelhafte
Leistungsfähigkeit oder zeigen sich andere Mängel,
die sich ohne Öffnen des Gehäuses nicht
beseitigen lassen, ist die Zündmaschine der Herstellerfirma
zur Ausbesserung einzusenden. Die
Nach dem dritten Hornsignal (dreimaliges
kurzes Blasen) ist das Sprengen beendet!
Bei Bedarf können die Signale in Abständen
wiederholt werden.
(5) Die Dienstnehmer sind vor Beginn ihrer
Tätigkeit über die Sprengsignale und Warnungszeichen
zu belehren.
§ 315. (1) Vom ersten Hornsignal an bis zur
Beendigung des Sprengens haben alle im Betrieb
Beschäftigten den Weisungen des Schießmeisters
und seiner Beauftragten unbedingt und sofort zu
folgen.
(2) Der Schießmeister hat dafür zu sorgen, daß
die im Sprengbereich gelegenen Wege für die
Dauer der Gefahr abgesperrt und bewacht
werden.
§ 316. Beim ersten Hornsignal (einmaliges
langes Blasen) haben alle beim Zünden nicht Beschäftigten
sofort in Deckung zu gehen. Der
Schießmeister hat sich nötigenfalls durch einen
Rundgang davon zu überzeugen, daß sich niemand
mehr außerhalb der Deckung befindet,
und hat jeden, der noch nicht in Deckung gegangen
ist, dorthin zu weisen. Mit dem Rundgang
kann der Schießmeister auch andere zuverlässige
Personen beauftragen.
§ 317. Das zweite Hornsignal (zweimaliges
kurzes Blasen) darf erst gegeben werden, nachdem
der Schießmeister zuverlässig festgestellt
hat, daß alle beim Zünden nicht Beschäftigten
sich in Deckung befinden.
§ 318. Erst nach dem dritten Hornsignal
(dreimaliges kurzes Blasen) darf die Deckung
verlassen werden.
Abschnitt 30.
Abtun der Schüsse.
§ 319. (1) Nach dem zweiten Hornsignal sind
die Schüsse zu zünden.
(2) Brennende Zündschnur in das Bohrloch
oder die Lasse einzuführen, ist verboten.
§ 320. (1) Die Schüsse dürfen von zuverlässigen,
körperlich geeigneten Personen abgetan werden,
wenn sie vom Schießmeister ausdrücklich
damit beauftragt sind. Von einer Person dürfen
in einer Zündfolge höchstens zehn Zündungen
vorgenommen werden. Schüsse mit elektrischer
Zündung dürfen nur von einem Schießmeister
aus sicherer Deckung abgetan werden (Paragraph 326,).
(2) Mit Wasser besetzte Schüsse sind sofort abzutun.
Das gilt auch bei nassen Bohrlöchern und
während der kalten Jahreszeit, wenn zu befürchten
ist, daß die in das Bohrloch gebrachten
Patronen in kurzer Zeit hart werden.
(3) Alle Sprengladungen, deren Streubereiche
sich überschneiden, müssen unmittelbar hintereinander
oder gleichzeitig abgetan werden.
Sämtliche in einer Sprengladung befindlichen
Zündungen sind gleichzeitig zu betätigen.
(4) Pulverzündschnüre mehrerer Schüsse sind,
wenn sie durch ein und dieselbe Person gezündet
werden, mit einer Kerbschnur (Lunte), d. h.
einer Zündschnur, die in Abständen von etwa
1 cm eingekerbt ist, in Brand zu setzen, die der
gleichen Lieferung zu entnehmen ist, der die
Zündschnur entstammt. Die Kerbschnur darf
höchstens halb so lang sein wie die kürzeste der
anzuzündenden Zündschnüre. Sonstige Mittel
zum Anzünden mehrerer Schüsse durch eine
Person bedürfen der Genehmigung der zuständigen
Behörde.
§ 321. (1) Das Zünden der Schüsse ist so vorzunehmen,
daß den damit Beschäftigten Zeit
bleibt, sich in Sicherheit zu bringen. Bei Schüssen,
deren Sprengwirkung sich gegenseitig beeinflußt,
muß die Reihenfolge ihrer Zündung vorher
geregelt sein.
(2) Nach dem Anzünden haben sich alle Beteiligten
unverzüglich in Deckung zu begeben.
(3) Ist zweifelhaft, ob eine Zündschnur brennt,
ist der Schuß als Versager zu behandeln (Paragraphen 328,
bis 331).
§ 322. Das dritte Hornsignal (dreimaliges
kurzes Blasen) darf erst gegeben werden:
a) bei Sprengungen, bei denen die Schüsse
gezählt wurden, nachdem der letzte Schuß
gekommen ist,
b) bei Sprengungen, bei denen die Schüsse
nicht gezählt wurden, wenn 15 Minuten
seit dem Kommen des letzten Schusses
verflossen sind. Die Wartezeit muß mit der
Uhr festgestellt werden.
Abschnitt 31.
Besondere Vorschriften für elektrische Zündung.
§ 323. (1) Bei elektrischer Zündung dürfen nur
Zündmaschinen verwendet werden. Die Verwendung
von Stromquellen anderer Art ist
verboten. Für Zündmaschinen, Zündmaschinenprüfgeräte
und Minenprüfer müssen Sachverständigengutachten
vorliegen. Die Bescheinigung
oder eine Abschrift muß im Betrieb vorhanden
sein.
(2) Bei fortlaufender Benützung hat der
Schießmeister mindestens monatlich einmal mit
einem zu der betreffenden Zündmaschine gehörenden
Prüfapparat zu prüfen, ob die Zündmaschine
den auf dem Leistungsschild angegebenen
Widerstand (Ohm) überwindet. Zündmaschinen,
die längere Zeit nicht benützt werden,
sind vor der Wiederinbetriebnahme zu
prüfen. Ergibt die Prüfung eine mangelhafte
Leistungsfähigkeit oder zeigen sich andere Mängel,
die sich ohne Öffnen des Gehäuses nicht
beseitigen lassen, ist die Zündmaschine der Herstellerfirma
zur Ausbesserung einzusenden. Die
beibei Ausbesserungen von der Firma ausgestellten
Bescheinigungen sind im Betrieb aufzubewahren.
(3) Brückenzünder dürfen nur mit einem
Minenprüfer (Leitprüfer oder Widerstandsmesser)
einzeln auf Stromdurchgang untersucht
werden. Sind sie bereits mit Sprengkapseln verbunden,
ist eine geeignete Schutzvorrichtung
gegen Splitterwirkung zu benützen. Sollen
fertige Zündanlagen mit einem Widerstandsmesser
geprüft werden, so darf das nur geschehen,
wenn nach dem ersten Signal alle im Sprengbereich
beschäftigten Personen die Deckung aufgesucht
haben. Behelfsmäßige Geräte dürfen zur
Zünderprüfung nicht verwendet werden. Minenprüfer
dürfen nur von der Herstellerfirma ausgebessert
werden. Die bei Ausbesserungen von
der Firma ausgestellten Bescheinigungen sind im
Betrieb aufzubewahren.
§ 324. (1) Bei Serienschüssen sind nur Zünder
der gleichen Widerstandsgruppe zu verwenden.
Elektrische Zünder dürfen, ausgenommen die
Fälle nach §§ 325 und 327, nur hintereinander
geschaltet werden.
(2) Die Zünderdrähte sind auf unversehrte
Isolation zu prüfen, sie müssen untereinander
und mit den Drähten der Schießleitung durch
festes Zusammendrehen der blank gemachten
Enden oder durch geeignete Übersteckhülsen
verbunden werden. Zusammenhaken ist unzulässig.
Die Schießleitungen müssen isoliert oder
isoliert verlegt sein. Alle Verbindungen isolierter
Leitungen sind, soweit Erdschlußgefahr vorliegt,
sorgfältig zu isolieren.
§ 325. Brunnenpatronen und Brunnentorpedos
sind mit mindestens zwei Zündern zu
versehen, die parallel zu schalten sind.
§ 326. (1) Die Schießleitung darf erst nach dem
zweiten Signal, und zwar unmittelbar vor dem
Abtun der Schüsse durch den Schießmeister mit
der Stromquelle verbunden werden. Nach Betätigung
der Zündmaschine, gleichviel ob die
Zündung von Wirkung war oder nicht, hat der
Schießmeister den abnehmbaren Griff oder bei
Maschinen mit Einschnappschloß den Schlüssel
zu diesem Schloß sofort vom Stromerzeuger zu
entfernen und an sich zu nehmen.
(2) Wenn Streuströme elektrischer Anlagen auf
die elektrische Zündanlage einwirken können,
sind die einzelnen Drähte der Zünder vor der
Verwendung wie auch die Schießleitungen kurzzuschließen.
Die Verbindungen mit der Schießleitung
sind erst kurz vor dem Abtun herzustellen.
(3) Bei heraufziehendem Gewitter ist das
Laden von elektrisch zu zündenden Schüssen sofort
einzustellen und die bereits fertiggeladenen
und mit Zündung versehenen Schüsse sind unter
Beachtung der erforderlichen Absperr- und
Warnvorschriften schnellstens abzutun. Ist das
nicht möglich, hat der Schießmeister alle Personen
aus dem Sprengbereich zu weisen und ihn
abzusperren, bis das Gewitter vorüber ist.
§ 327. Wenn auf Grund der Berechnungen des
Widerstandes der Zündanlage ein ausreichender
Stromdurchgang nicht gesichert ist, sind die zu
zündenden Schüsse in mehreren Serien nacheinander
abzutun. Ist es jedoch durchaus erforderlich,
sämtliche Schüsse gleichzeitig zu zünden,
so sind die Zünder gruppenweise hintereinander
und die Gruppen selbst parallel zu schalten.
Hiebei ist darauf zu achten, daß die Widerstände
der einzelnen Gruppen möglichst gleich
sind.
Abschnitt 32.
Verhalten bei Versagern.
§ 328. (1) Hat ein Schuß ganz oder teilweise
versagt oder bestehen beim Schießmeister
Zweifel darüber, ob ein Schuß ordnungsmäßig
gekommen ist, darf das Hornsignal zum Verlassen
der Deckung frühestens 15 Minuten nach
dem Zeitpunkt gegeben werden, an dem der
Schuß bei regelmäßiger Zündung hätte kommen
müssen.,
(2) Die Wartezeit muß mit der Uhr festgestellt
werden.
(3) Läßt sich bei elektrischer Zündung in
Deckung oder außerhalb des Sprengbereiches feststellen,
daß Mängel der Zündmaschine, der
Leitungen oder der Verbindungen zum Ausbleiben
des Schusses geführt haben, darf die
Zündung sofort nach Beseitigung der Mängel
unter Beachtung der Vorschriften über das Abtun
der Schüsse wiederholt werden.
§ 329. (1) Der Schießmeister hat den Versager
nach Ablauf der vorgeschriebenen Wartezeit
allein aufzusuchen. Er muß ihn durch ein augenfälliges
Zeichen, wie ein rotes Fähnchen, erkennbar
machen und möglichst die Ursache des Versagens
feststellen. Soweit nicht zwingende
Gründe zum Abwarten vorliegen, hat der
Schießmeister den Versager sofort unschädlich
zu machen. Er darf hiezu Hilfspersonen (§ 287
Abs. 4) heranziehen, soweit sie unter seiner
ständigen persönlichen Aufsicht arbeiten.
(2) Wird ein Versager festgestellt, den der
Schießmeister nicht gefunden hat, ist er ihm
sofort zu melden.
§ 330. Den Besatz eines Versagers auszubohren
oder auszukratzen ist verboten.
§ 331. (1) Bei Versagern von Auflegeschüssen
ist der Besatz wegzunehmen und eine neue
Schlagpatrone auf die Ladung zu legen.
(2) In Bohrlöchern, auch vorgeschnürten und
vorgekesselten, in denen die Besatzsäule über
brisantem Sprengstoff nicht länger als 15 cm
ist, ist eine neue Schlagpatrone, wenn möglich
mit Besatz, aufzusetzen und der Schuß von
Ausbesserungen von der Firma ausgestellten
Bescheinigungen sind im Betrieb aufzubewahren.
(3) Brückenzünder dürfen nur mit einem
Minenprüfer (Leitprüfer oder Widerstandsmesser)
einzeln auf Stromdurchgang untersucht
werden. Sind sie bereits mit Sprengkapseln verbunden,
ist eine geeignete Schutzvorrichtung
gegen Splitterwirkung zu benützen. Sollen
fertige Zündanlagen mit einem Widerstandsmesser
geprüft werden, so darf das nur geschehen,
wenn nach dem ersten Signal alle im Sprengbereich
beschäftigten Personen die Deckung aufgesucht
haben. Behelfsmäßige Geräte dürfen zur
Zünderprüfung nicht verwendet werden. Minenprüfer
dürfen nur von der Herstellerfirma ausgebessert
werden. Die bei Ausbesserungen von
der Firma ausgestellten Bescheinigungen sind im
Betrieb aufzubewahren.
§ 324. (1) Bei Serienschüssen sind nur Zünder
der gleichen Widerstandsgruppe zu verwenden.
Elektrische Zünder dürfen, ausgenommen die
Fälle nach Paragraphen 325 und 327, nur hintereinander
geschaltet werden.
(2) Die Zünderdrähte sind auf unversehrte
Isolation zu prüfen, sie müssen untereinander
und mit den Drähten der Schießleitung durch
festes Zusammendrehen der blank gemachten
Enden oder durch geeignete Übersteckhülsen
verbunden werden. Zusammenhaken ist unzulässig.
Die Schießleitungen müssen isoliert oder
isoliert verlegt sein. Alle Verbindungen isolierter
Leitungen sind, soweit Erdschlußgefahr vorliegt,
sorgfältig zu isolieren.
§ 325. Brunnenpatronen und Brunnentorpedos
sind mit mindestens zwei Zündern zu
versehen, die parallel zu schalten sind.
§ 326. (1) Die Schießleitung darf erst nach dem
zweiten Signal, und zwar unmittelbar vor dem
Abtun der Schüsse durch den Schießmeister mit
der Stromquelle verbunden werden. Nach Betätigung
der Zündmaschine, gleichviel ob die
Zündung von Wirkung war oder nicht, hat der
Schießmeister den abnehmbaren Griff oder bei
Maschinen mit Einschnappschloß den Schlüssel
zu diesem Schloß sofort vom Stromerzeuger zu
entfernen und an sich zu nehmen.
(2) Wenn Streuströme elektrischer Anlagen auf
die elektrische Zündanlage einwirken können,
sind die einzelnen Drähte der Zünder vor der
Verwendung wie auch die Schießleitungen kurzzuschließen.
Die Verbindungen mit der Schießleitung
sind erst kurz vor dem Abtun herzustellen.
(3) Bei heraufziehendem Gewitter ist das
Laden von elektrisch zu zündenden Schüssen sofort
einzustellen und die bereits fertiggeladenen
und mit Zündung versehenen Schüsse sind unter
Beachtung der erforderlichen Absperr- und
Warnvorschriften schnellstens abzutun. Ist das
nicht möglich, hat der Schießmeister alle Personen
aus dem Sprengbereich zu weisen und ihn
abzusperren, bis das Gewitter vorüber ist.
§ 327. Wenn auf Grund der Berechnungen des
Widerstandes der Zündanlage ein ausreichender
Stromdurchgang nicht gesichert ist, sind die zu
zündenden Schüsse in mehreren Serien nacheinander
abzutun. Ist es jedoch durchaus erforderlich,
sämtliche Schüsse gleichzeitig zu zünden,
so sind die Zünder gruppenweise hintereinander
und die Gruppen selbst parallel zu schalten.
Hiebei ist darauf zu achten, daß die Widerstände
der einzelnen Gruppen möglichst gleich
sind.
Abschnitt 32.
Verhalten bei Versagern.
§ 328. (1) Hat ein Schuß ganz oder teilweise
versagt oder bestehen beim Schießmeister
Zweifel darüber, ob ein Schuß ordnungsmäßig
gekommen ist, darf das Hornsignal zum Verlassen
der Deckung frühestens 15 Minuten nach
dem Zeitpunkt gegeben werden, an dem der
Schuß bei regelmäßiger Zündung hätte kommen
müssen.,
(2) Die Wartezeit muß mit der Uhr festgestellt
werden.
(3) Läßt sich bei elektrischer Zündung in
Deckung oder außerhalb des Sprengbereiches feststellen,
daß Mängel der Zündmaschine, der
Leitungen oder der Verbindungen zum Ausbleiben
des Schusses geführt haben, darf die
Zündung sofort nach Beseitigung der Mängel
unter Beachtung der Vorschriften über das Abtun
der Schüsse wiederholt werden.
§ 329. (1) Der Schießmeister hat den Versager
nach Ablauf der vorgeschriebenen Wartezeit
allein aufzusuchen. Er muß ihn durch ein augenfälliges
Zeichen, wie ein rotes Fähnchen, erkennbar
machen und möglichst die Ursache des Versagens
feststellen. Soweit nicht zwingende
Gründe zum Abwarten vorliegen, hat der
Schießmeister den Versager sofort unschädlich
zu machen. Er darf hiezu Hilfspersonen (Paragraph 287,
Abs. 4) heranziehen, soweit sie unter seiner
ständigen persönlichen Aufsicht arbeiten.
(2) Wird ein Versager festgestellt, den der
Schießmeister nicht gefunden hat, ist er ihm
sofort zu melden.
§ 330. Den Besatz eines Versagers auszubohren
oder auszukratzen ist verboten.
§ 331. (1) Bei Versagern von Auflegeschüssen
ist der Besatz wegzunehmen und eine neue
Schlagpatrone auf die Ladung zu legen.
(2) In Bohrlöchern, auch vorgeschnürten und
vorgekesselten, in denen die Besatzsäule über
brisantem Sprengstoff nicht länger als 15 cm
ist, ist eine neue Schlagpatrone, wenn möglich
mit Besatz, aufzusetzen und der Schuß von
neuemneuem abzutun. Falls sich über der Ladung
überhaupt kein Besatz oder Wasserbesatz befunden
hat, ist eine neue Schlagpatrone bis auf
die Ladung zu führen und abzutun.
(3) Versager von Bohrlochschüssen dürfen
durch einen danebengesetzten Schuß unschädlich
gemacht werden. Dem neuen Bohrloch ist eine
solche Richtung zu geben, daß die Sprengladung
des Versagers beim Bohren weder getroffen
noch gefährlich erschüttert wird. Nach Abtun
des neuen Schusses ist die Umgebung nach
Sprengstoffen und Zündmitteln abzusuchen.
Werden solche gefunden, sind sie sofort dem
Schießmeister abzuliefern. Die Beseitigung von
Versagern durch einen danebengesetzten Schuß
ist bei Schnür-, Kessel- und Lassenschüssen sowie
Bohrlochschüssen in zerklüftetem Gestein verboten.
(4) Ist in Bohrlöchern, auch vorgeschnürten
und vorgekesselten, eine Besatzsäule von mehr
als 15 cm vorhanden, darf sie durch ein Ausblaserohr
aus nicht funkenreißendem Metall mit
Preßluft ausgeblasen werden. Danach ist der
Schuß erneut zu zünden.
(5) In Fällen, in denen eines der vorgenannten
Verfahren nicht angewandt werden kann und
wenn durch eine Vergrößerung des Streubereichs
keine Schäden zu befürchten sind, darf
ein Versager auch dadurch beseitigt werden, daß
die Vorgabe durch mehrfach wiederholte Auflege-
oder Anlegeschüsse allmählich abgetragen
wird, bis die Ladung des Versagers mit zur
Explosion kommt.
(6) Andere Verfahren zur Beseitigung von
Versagern bedürfen der Genehmigung der zuständigen
Behörde.
§ 332. Nach- und Tieferbohren von Bohrlochpfeifen,
stehengebliebenen Bohrlochresten
und Lassen ist verboten.
Abschnitt 33.
Besondere Arten von Sprengungen.
§ 333. Für das Schnür-, Kessel- und Lassenschießen
gelten folgende besondere Bestimmungen:
1. Beim Laden und Besetzen muß der Schießmeister
dauernd zugegen sein.
2. Zum Trocknen der Bohrlöcher verwendete
Stoffe, die nachglimmen können, sind vor dem
Laden sorgfältig aus dem Bohrloch und seiner
Umgebung zu entfernen.
3. Es darf nur elektrisch oder unter Einschaltung
von detonierender Zündschnur gezündet
werden (§ 305 Abs. 4).
4. Chloratsprengstoffe dürfen weder beim Vorschießen
noch zur endgültigen Sprengung verwendet
werden.
5. In enge Lassen, in die Patronen und
Trichter nicht eingeführt werden können, darf
der Schießmeister Pulversprengstoffe und
Ammonsalpetersprengstoffe (gelatinöse und nicht
gelatinöse) in loser Form auch ohne Trichter
einbringen. Dynamite dürfen hiezu nicht verwendet
werden.
6. In Bohrlöcher, die durch das Vorschießen
so verschoben sind, daß der Trichter nicht mehr
eingeführt werden kann, dürfen Pulversprengstoffe
und Ammonsalpetersprengstoffe in loser
Form durch einen bis in den Laderaum reichenden
Schlauch aus Gummi oder sonstigem nicht
funkenreißendem Werkstoff eingebracht werden.
7. In zerklüftetem Gestein sind zur Einführung
von Patronen Rohre oder Rinnen aus
nicht funkenreißendem Metall zu verwenden.
8. Stoffe, die nachglimmen können, dürfen
zum Besetzen nicht verwendet werden.
9. Die Bohrlöcher und Lassen dürfen erst
untersucht und wieder geladen werden, nachdem
seit dem letzten Schuß eine Stunde vergangen
ist. In Betrieben, in denen Preßluft vorhanden
ist, sind sie vor dem Wiederladen mit einem
Ausblaserohr aus nicht funkenreißendem Werkstoff
auszublasen. Bei ausschließlicher Verwendung
von Ammonsalpetersprengstoffen darf das
Bohrloch schon 15 Minuten nach dem letzten
Vorschuß mit Preßluft ausgeblasen und nach
mindestens 5 Minuten langem Ausblasen wieder
geladen werden.
10. Nach jedem Vorschießen ist das Gestein
auf einsturzdrohende, gelockerte Massen zu
untersuchen und von ihnen zu befreien.
11. Vor jedem Wiederladen sind die vorgeschnürten
Bohrlöcher und Lassen mit einer
biegsamen Stange aus Holz oder nicht funkenreißendem
Werkstoff zu untersuchen. Die neue
Ladung ist nach dem Untersuchungsbefund sowie
nach der Festigkeit und dem Gefüge des
Gesteins zu bemessen.
12. Beim Laden mit losem Sprengstoff ist
darauf zu achten, ob er verläuft. Geschieht es
und wird trotzdem weitergeladen, darf nicht
mehr Sprengstoff eingefüllt werden, als der
Vorgabe entspricht. Ist der Sprengstoff auch dann
nicht gestiegen, darf weiterer Spengstoff nicht
eingeführt werden, vielmehr ist der Schuß abzutun.
Wirkt die Zündung nicht, ist der Schuß
als Versager zu betrachten und nach § 331
Abs. 2, 4 und 5 unschädlich zu machen.
13. Sind Anzeichen vorhanden, daß das Gestein
sich setzt, darf nicht wieder geladen
werden.
14. Hindernisse in vorgeschnürten und vorgekesselten
Bohrlöchern dürfen nur mit dem
hölzernen Ladestock oder einer Stange aus Holz
oder nicht funkenreißendem Werkstoff beseitigt
werden. Falls das nicht gelingt, sind die
Hindernisse durch eine eingehängte Patrone wegzusprengen.
abzutun. Falls sich über der Ladung
überhaupt kein Besatz oder Wasserbesatz befunden
hat, ist eine neue Schlagpatrone bis auf
die Ladung zu führen und abzutun.
(3) Versager von Bohrlochschüssen dürfen
durch einen danebengesetzten Schuß unschädlich
gemacht werden. Dem neuen Bohrloch ist eine
solche Richtung zu geben, daß die Sprengladung
des Versagers beim Bohren weder getroffen
noch gefährlich erschüttert wird. Nach Abtun
des neuen Schusses ist die Umgebung nach
Sprengstoffen und Zündmitteln abzusuchen.
Werden solche gefunden, sind sie sofort dem
Schießmeister abzuliefern. Die Beseitigung von
Versagern durch einen danebengesetzten Schuß
ist bei Schnür-, Kessel- und Lassenschüssen sowie
Bohrlochschüssen in zerklüftetem Gestein verboten.
(4) Ist in Bohrlöchern, auch vorgeschnürten
und vorgekesselten, eine Besatzsäule von mehr
als 15 cm vorhanden, darf sie durch ein Ausblaserohr
aus nicht funkenreißendem Metall mit
Preßluft ausgeblasen werden. Danach ist der
Schuß erneut zu zünden.
(5) In Fällen, in denen eines der vorgenannten
Verfahren nicht angewandt werden kann und
wenn durch eine Vergrößerung des Streubereichs
keine Schäden zu befürchten sind, darf
ein Versager auch dadurch beseitigt werden, daß
die Vorgabe durch mehrfach wiederholte Auflege-
oder Anlegeschüsse allmählich abgetragen
wird, bis die Ladung des Versagers mit zur
Explosion kommt.
(6) Andere Verfahren zur Beseitigung von
Versagern bedürfen der Genehmigung der zuständigen
Behörde.
§ 332. Nach- und Tieferbohren von Bohrlochpfeifen,
stehengebliebenen Bohrlochresten
und Lassen ist verboten.
Abschnitt 33.
Besondere Arten von Sprengungen.
§ 333. Für das Schnür-, Kessel- und Lassenschießen
gelten folgende besondere Bestimmungen:
1. Beim Laden und Besetzen muß der Schießmeister
dauernd zugegen sein.
2. Zum Trocknen der Bohrlöcher verwendete
Stoffe, die nachglimmen können, sind vor dem
Laden sorgfältig aus dem Bohrloch und seiner
Umgebung zu entfernen.
3. Es darf nur elektrisch oder unter Einschaltung
von detonierender Zündschnur gezündet
werden (Paragraph 305, Absatz 4,).
4. Chloratsprengstoffe dürfen weder beim Vorschießen
noch zur endgültigen Sprengung verwendet
werden.
5. In enge Lassen, in die Patronen und
Trichter nicht eingeführt werden können, darf
der Schießmeister Pulversprengstoffe und
Ammonsalpetersprengstoffe (gelatinöse und nicht
gelatinöse) in loser Form auch ohne Trichter
einbringen. Dynamite dürfen hiezu nicht verwendet
werden.
6. In Bohrlöcher, die durch das Vorschießen
so verschoben sind, daß der Trichter nicht mehr
eingeführt werden kann, dürfen Pulversprengstoffe
und Ammonsalpetersprengstoffe in loser
Form durch einen bis in den Laderaum reichenden
Schlauch aus Gummi oder sonstigem nicht
funkenreißendem Werkstoff eingebracht werden.
7. In zerklüftetem Gestein sind zur Einführung
von Patronen Rohre oder Rinnen aus
nicht funkenreißendem Metall zu verwenden.
8. Stoffe, die nachglimmen können, dürfen
zum Besetzen nicht verwendet werden.
9. Die Bohrlöcher und Lassen dürfen erst
untersucht und wieder geladen werden, nachdem
seit dem letzten Schuß eine Stunde vergangen
ist. In Betrieben, in denen Preßluft vorhanden
ist, sind sie vor dem Wiederladen mit einem
Ausblaserohr aus nicht funkenreißendem Werkstoff
auszublasen. Bei ausschließlicher Verwendung
von Ammonsalpetersprengstoffen darf das
Bohrloch schon 15 Minuten nach dem letzten
Vorschuß mit Preßluft ausgeblasen und nach
mindestens 5 Minuten langem Ausblasen wieder
geladen werden.
10. Nach jedem Vorschießen ist das Gestein
auf einsturzdrohende, gelockerte Massen zu
untersuchen und von ihnen zu befreien.
11. Vor jedem Wiederladen sind die vorgeschnürten
Bohrlöcher und Lassen mit einer
biegsamen Stange aus Holz oder nicht funkenreißendem
Werkstoff zu untersuchen. Die neue
Ladung ist nach dem Untersuchungsbefund sowie
nach der Festigkeit und dem Gefüge des
Gesteins zu bemessen.
12. Beim Laden mit losem Sprengstoff ist
darauf zu achten, ob er verläuft. Geschieht es
und wird trotzdem weitergeladen, darf nicht
mehr Sprengstoff eingefüllt werden, als der
Vorgabe entspricht. Ist der Sprengstoff auch dann
nicht gestiegen, darf weiterer Spengstoff nicht
eingeführt werden, vielmehr ist der Schuß abzutun.
Wirkt die Zündung nicht, ist der Schuß
als Versager zu betrachten und nach Paragraph 331,
Abs. 2, 4 und 5 unschädlich zu machen.
13. Sind Anzeichen vorhanden, daß das Gestein
sich setzt, darf nicht wieder geladen
werden.
14. Hindernisse in vorgeschnürten und vorgekesselten
Bohrlöchern dürfen nur mit dem
hölzernen Ladestock oder einer Stange aus Holz
oder nicht funkenreißendem Werkstoff beseitigt
werden. Falls das nicht gelingt, sind die
Hindernisse durch eine eingehängte Patrone wegzusprengen.
15.Ziffer 15 Beim Vorkesseln mit Ammonsalpetersprengstoff
in plastischem Material (Ton, Lehm,
Kreide, Mergel) kann das im Bohrloch sich
durch Vorkesseln bildende Hindernis nach einer
Stunde Wartezeit mit dem Bohrer herausgebohrt
werden.
§ 334. Beabsichtigte Kammerminensprengungen
sind spätestens 14 Tage vor der Sprengung
der zuständigen Behörde anzuzeigen.
§ 335. Die Verwendung von flüssiger Luft
(Sauerstoff) als Sprengmittel ist nur mit Genehmigung
der zuständigen Behörde gestattet. Die
Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn
der Nachweis erbracht ist, daß ein mit diesem
Sprengverfahren vertrauter Fachmann die
Sprengarbeit leitet.
§ 336. Die Durchführung von Versuchen mit
neuartigen Sprengstoffen und Zündmitteln und
deren regelmäßige Verwendung im Betrieb ist
nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde
zulässig. Das gilt auch für neuartige Sprengverfahren.
Abschnitt 34.
Beachtung anderer Vorschriften.
§ 337. Bei der Ausführung von Sprengarbeiten
sind überdies die jeweils geltenden gesetzlichen
Vorschriften über Beschaffung, Besitz, Beförderung,
Lagerung, Ausgabe und Verwendung von
Sprengstoffen und Zündmitteln zu beachten.
ARTIKEL VI.
Arbeiten in Eisen- und Stahlhüttenbetrieben.
§ 338. Die Vorschriften dieses Artikels gelten
für die Ausführung von Arbeiten in Eisen- und
Stahlhüttenbetrieben.
Abschnitt 35.
Hochöfen und Hochofengasleitungen.
§ 339. Vor dem Stichloch ist auf beiden Seiten
der Eisenrinne ein möglichst breiter Raum eben
und frei von Hindernissen, wie Mauerwerk,
Treppen, Geräten, zu halten.
§ 340. (1) Beim Öffnen und Schließen soll vor
dem Stichloch ein Schutz gegen Auswurf von
Eisen und Schlacke angebracht sein.
(2) Die Schlackenformen sind sicher zu befestigen.
§ 341. Während des Abstechern und beim
Schließen des Stichloches muß in der Windleitung
ein Überdruck gehalten werden, der den
Rücktritt von Gasen ausschließt, oder es muß
in anderer Weise dafür gesorgt sein, daß rücktretende
Gase ins Freie gelangen können.
§ 342. (1) Die Eisenrinne und die Gezähe, besonders
die Probelöffel, sind trocken zu halten.
Nasse und kalte Gezähe dürfen mit flüssigem
Eisen nicht in Berührung gebracht werden.
(2) Aus dem Sand für die Eisenrinnen und die
Masselformen sind alle stückigen Bestandteile zu
entfernen.
§ 343. Es muß eine Vorrichtung vorhanden
sein, die es gestattet, das Niedergehen der Gichten
zu beobachten. Beim Hängen des Ofens ist
die Bedienung zu verständigen.
§ 344. Beim Begichten von Hand müssen sich
mindestens zwei Gichter auf der Gicht befinden.
§ 345. Zwischen der Gicht, den Schmelzern und
dem Steuerstande der Begichtungsmaschine
müssen Verständigungseinrichtungen vorhanden
sein.
§ 346. Wird der Gichtverschluß von der Gicht
aus betätigt, müssen die Bedienungsstände der
Winden gegen Flammen und Gase geschützt
liegen.
§ 347. Bei Arbeiten an den Gichtverschlüssen
und im Ofenschacht sind die Gichtverschlüsse
und die dazugehörigen Antriebsmaschinen gegen
Bewegung zuverlässig zu sichern. Vor Beginn
der Arbeiten muß die Aufsichtsperson den die
Gichtwinde Bedienenden benachrichtigen. Die
Aufsichtsperson allein ist befugt, die getroffenen
Vorsichtsmaßregeln aufzuheben.
§ 348. (1) Bei Arbeiten über der Gicht sind die
nach Lage der Verhältnisse erforderlichen Maßnahmen
gegen Gasgefahr zu treffen, wie Verwendung
von Gasschutzgeräten, Errichtung von
absturzsicheren Arbeitsgerüsten (§§ 359 und
360), Betrauung mehrerer Dienstnehmer mit der
Arbeit, Verbot des Einzelarbeitens, Augen- und
möglichst Rufverbindung unter den Dienstnehmern.
(2) Bei länger dauernden Arbeiten, wie beim
Nieten*, Entrosten, Anstreichen, sind die Arbeitsplätze
nach der Windrichtung möglichst so zu
wählen, daß sie von entweichenden Gasen frei
bleiben.
(3) Besteht Absturzgefahr, sind die Arbeiter
anzuseilen. Bei Arbeiten auf absturzsicheren
Gerüsten (§§ 359 und 360) ist Anseilen nicht
nötig.
(4) Wird über der Gicht bei geöffneten Gasverschlüssen
gearbeitet, müssen die Arbeitsbühnen
Schutz gegen Absturz in den Ofen gewähren.
Erforderlichenfalls sind hiefür besondere
Schutzgerüste oder sonstige Auffangvorrichtungen,
wie Netze, vorzusehen.
§ 349. Bei Arbeiten im Ofenschacht müssen
die Dienstnehmer angeseilt sein und ständig beobachtet
werden.
§ 350. Die Umgänge des Ofenschachtes dürfen
zu Ausbesserungsarbeiten oder zur Überwachung
nur von mehreren Personen gleichzeitig began-
Beim Vorkesseln mit Ammonsalpetersprengstoff
in plastischem Material (Ton, Lehm,
Kreide, Mergel) kann das im Bohrloch sich
durch Vorkesseln bildende Hindernis nach einer
Stunde Wartezeit mit dem Bohrer herausgebohrt
werden.
§ 334. Beabsichtigte Kammerminensprengungen
sind spätestens 14 Tage vor der Sprengung
der zuständigen Behörde anzuzeigen.
§ 335. Die Verwendung von flüssiger Luft
(Sauerstoff) als Sprengmittel ist nur mit Genehmigung
der zuständigen Behörde gestattet. Die
Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn
der Nachweis erbracht ist, daß ein mit diesem
Sprengverfahren vertrauter Fachmann die
Sprengarbeit leitet.
§ 336. Die Durchführung von Versuchen mit
neuartigen Sprengstoffen und Zündmitteln und
deren regelmäßige Verwendung im Betrieb ist
nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde
zulässig. Das gilt auch für neuartige Sprengverfahren.
Abschnitt 34.
Beachtung anderer Vorschriften.
§ 337. Bei der Ausführung von Sprengarbeiten
sind überdies die jeweils geltenden gesetzlichen
Vorschriften über Beschaffung, Besitz, Beförderung,
Lagerung, Ausgabe und Verwendung von
Sprengstoffen und Zündmitteln zu beachten.
ARTIKEL römisch sechs.
Arbeiten in Eisen- und Stahlhüttenbetrieben.
§ 338. Die Vorschriften dieses Artikels gelten
für die Ausführung von Arbeiten in Eisen- und
Stahlhüttenbetrieben.
Abschnitt 35.
Hochöfen und Hochofengasleitungen.
§ 339. Vor dem Stichloch ist auf beiden Seiten
der Eisenrinne ein möglichst breiter Raum eben
und frei von Hindernissen, wie Mauerwerk,
Treppen, Geräten, zu halten.
§ 340. (1) Beim Öffnen und Schließen soll vor
dem Stichloch ein Schutz gegen Auswurf von
Eisen und Schlacke angebracht sein.
(2) Die Schlackenformen sind sicher zu befestigen.
§ 341. Während des Abstechern und beim
Schließen des Stichloches muß in der Windleitung
ein Überdruck gehalten werden, der den
Rücktritt von Gasen ausschließt, oder es muß
in anderer Weise dafür gesorgt sein, daß rücktretende
Gase ins Freie gelangen können.
§ 342. (1) Die Eisenrinne und die Gezähe, besonders
die Probelöffel, sind trocken zu halten.
Nasse und kalte Gezähe dürfen mit flüssigem
Eisen nicht in Berührung gebracht werden.
(2) Aus dem Sand für die Eisenrinnen und die
Masselformen sind alle stückigen Bestandteile zu
entfernen.
§ 343. Es muß eine Vorrichtung vorhanden
sein, die es gestattet, das Niedergehen der Gichten
zu beobachten. Beim Hängen des Ofens ist
die Bedienung zu verständigen.
§ 344. Beim Begichten von Hand müssen sich
mindestens zwei Gichter auf der Gicht befinden.
§ 345. Zwischen der Gicht, den Schmelzern und
dem Steuerstande der Begichtungsmaschine
müssen Verständigungseinrichtungen vorhanden
sein.
§ 346. Wird der Gichtverschluß von der Gicht
aus betätigt, müssen die Bedienungsstände der
Winden gegen Flammen und Gase geschützt
liegen.
§ 347. Bei Arbeiten an den Gichtverschlüssen
und im Ofenschacht sind die Gichtverschlüsse
und die dazugehörigen Antriebsmaschinen gegen
Bewegung zuverlässig zu sichern. Vor Beginn
der Arbeiten muß die Aufsichtsperson den die
Gichtwinde Bedienenden benachrichtigen. Die
Aufsichtsperson allein ist befugt, die getroffenen
Vorsichtsmaßregeln aufzuheben.
§ 348. (1) Bei Arbeiten über der Gicht sind die
nach Lage der Verhältnisse erforderlichen Maßnahmen
gegen Gasgefahr zu treffen, wie Verwendung
von Gasschutzgeräten, Errichtung von
absturzsicheren Arbeitsgerüsten (Paragraphen 359 und
360), Betrauung mehrerer Dienstnehmer mit der
Arbeit, Verbot des Einzelarbeitens, Augen- und
möglichst Rufverbindung unter den Dienstnehmern.
(2) Bei länger dauernden Arbeiten, wie beim
Nieten*, Entrosten, Anstreichen, sind die Arbeitsplätze
nach der Windrichtung möglichst so zu
wählen, daß sie von entweichenden Gasen frei
bleiben.
(3) Besteht Absturzgefahr, sind die Arbeiter
anzuseilen. Bei Arbeiten auf absturzsicheren
Gerüsten (Paragraphen 359 und 360) ist Anseilen nicht
nötig.
(4) Wird über der Gicht bei geöffneten Gasverschlüssen
gearbeitet, müssen die Arbeitsbühnen
Schutz gegen Absturz in den Ofen gewähren.
Erforderlichenfalls sind hiefür besondere
Schutzgerüste oder sonstige Auffangvorrichtungen,
wie Netze, vorzusehen.
§ 349. Bei Arbeiten im Ofenschacht müssen
die Dienstnehmer angeseilt sein und ständig beobachtet
werden.
§ 350. Die Umgänge des Ofenschachtes dürfen
zu Ausbesserungsarbeiten oder zur Überwachung
nur von mehreren Personen gleichzeitig began-
gengen werden. Diese sollen einen gewissen Abstand
voneinander sowie Augen- und Rufverbindung
miteinander halten und Gasschutzgeräte verwenden.
§ 351. Beim Granulieren der Schlacke muß
mitgeführtes Eisen im Schlackenablauf durch geeignete
Mittel, wie Mulden, Querdämme, zurückgehalten
werden.
§ 352. Für die Arbeiten beim Abstich sind
Schutzmittel gegen Verbrennungen an Körper
und Gesicht zur Verfügung zu stellen. Schutzkleidung
darf nicht aus brennbaren Stoffen bestehen.
§ 353. Sauerstoffflaschen sind gegen Wärmeeinwirkung
geschützt aufzustellen und zu lagern.
In unmittelbarer Nähe des Ofens dürfen
Flaschenvorräte nicht aufbewahrt werden. Bei
der Aufbewahrung ist die Gefahr von Durchbrüchen
zu berücksichtigen.
§ 354. Die Zubringerwagen in Erzbunkeranlagen
müssen so eingerichtet sein, daß die auf
den Fahrzeugen sich aufhaltenden Personen
gegen Quetschungen zwischen Wagen und Bunkeranlage
geschützt sind.
§ 355. Möllerwagen müssen gegen unbeabsichtigtes
Umkippen gesichert sein.
§ 356. Roheisen- und Schlackenpfannen dürfen
nicht zu hoch gefüllt werden. Der Aufenthalt
neben oder auf den Roheisenpfannen und
Schlackenwagen ist während des Füllens und
Verfahrens verboten. Der Aufenthalt in feuersicheren
Bedienungsständen der Schlackenwagen
ist gestattet.
§ 357. Gasleitungen und Gasreinigungsapparate
sollen so ausgeführt sein, daß ihre
betriebsmäßige Reinigung ohne Befahren möglich
ist. Einsteigöffnungen sollen mindestens
600 X 600 mm lichte Weite haben und möglichst
dicht über dem Boden angebracht sein.
§ 358. Auf Leitungen, die begangen werden
müssen, ist auf beiden Seiten ein Geländer mit
Fußleisten anzubringen, oder es ist auf einer
Seite in halber Höhe der Leitung ein Laufsteg
mit Geländer auf der freiliegenden Seite anzuordnen.
§ 359. Gasgefährdete Aufstiege und Zugänge,
wie Aufgänge zu Ventilen, Laufstegen, Fahrlöchern
von Leitungen, müssen durch Bügel,
Körbe, Rückenschutz u. dgl. gegen Absturzgefahr
besonders gesichert sein.
§ 360. Bei Geländern gasgefährdeter Bühnen,
Laufstege und Umgänge darf zum Schutz gegen
Absturz einer liegenden Person der Abstand von
Fußleiste bis zum untersten Zwischenstab nicht
mehr als 25 cm betragen. Das gleiche gilt für
Ausbesserungsarbeitsbühnen.
§ 361. Die Umgänge der Winderhitzer müssen
zum Schutz gegen Herabfallen von Baustoffen
mindestens bis zur halben Geländerhöhe ausgekleidet
sein.
§ 362. Gasleitungen neben oder über Räumen,
die zum Aufenthalt von Menschen dienen,
dürfen in Nähe der Räume keine Explosionsklappen
haben.
§ 363. (1) Gasleitungen, Apparate und Behälter
dürfen nur unter Aufsicht und erst dann befahren
werden, nachdem sie von gasführenden
Teilen sicher abgesperrt, genügend erkaltet und
ausgiebig durchlüftet sind; die Durchlüftung
muß während der Arbeiten fortgesetzt werden.
Auf das Austreten von Gas aus Schlamm und
Staub ist Rücksicht zu nehmen. Nach Anordnung
der Aufsichtsperson sind Gasschutzgeräte
für Kohlenoxydgas zu verwenden.
(2) Die Absperrungen müssen vollkommene
Sicherheit sowohl gegen Gasüberdruck und
Druckschwankungen als auch gegen Undichtigkeiten
gewähren. Hiezu genügt eine Blindscheibe,
nicht aber ein einzelner einfacher
Schieber oder ein Wasserverschluß für sich allein.
Bei Verwendung von zwei Schiebern oder einem
Doppelschieber ist eine zwischenliegende Entlüftung
oder Abtrennung der Leitung vorzunehmen.
Wasserverschlüsse müssen während der
Arbeiten in den zu befahrenden Teilen dauernden
Zu- und Ablauf von Wasser haben. Diese
Maßnahmen gelten auch für die Abtrennung des
Ofens von der Gassammelleitung.
§ 364. (1) Offene Wassertauchverschlüsse und
Siphons dürfen in geschlossenen Räumen sowie
in Räumen und Gruben, die mit geschlossenen
Räumen in unmittelbarer Verbindung stehen,
nicht untergebracht werden.
(2) Bei offenen Wassertauchverschlüssen von
Gasentwässerungen, Reinigern, Apparaten u. dgl.,
die betriebsmäßig unter Gasdruck stehen, muß
die durch den Gasdruck zu überwindende
Wassersäule mindestens der dreifachen Höhe des
betriebsmäßigen Gasdrucks entsprechen. Das
gleiche gilt für Siphons. Der Querschnitt des
Wasserbehälters muß im Verhältnis zu dem des
Tauchrohres möglichst groß gehalten werden,
ebenso muß der Raum des Gefäßes über dem
Wasserspiegel mindestens so groß sein, daß er
die verdrängte Wassermenge aufnehmen kann.
§ 365. Ventile und Hähne der Wasserzuleitungen
zum Auffüllen der Wassertauchverschlüsse
müssen außerhalb des Bereichs der
Gasgefahr, die durch Auswerfen des Wassers der
Verschlüsse entsteht, liegen. Werden die Verschlüsse
nicht durch Wasserabscheidung aus dem
Gas gefüllt gehalten, ist ständiger Wasserzulauf
so anzuordnen, daß er leicht beobachtet werden
kann.
werden. Diese sollen einen gewissen Abstand
voneinander sowie Augen- und Rufverbindung
miteinander halten und Gasschutzgeräte verwenden.
§ 351. Beim Granulieren der Schlacke muß
mitgeführtes Eisen im Schlackenablauf durch geeignete
Mittel, wie Mulden, Querdämme, zurückgehalten
werden.
§ 352. Für die Arbeiten beim Abstich sind
Schutzmittel gegen Verbrennungen an Körper
und Gesicht zur Verfügung zu stellen. Schutzkleidung
darf nicht aus brennbaren Stoffen bestehen.
§ 353. Sauerstoffflaschen sind gegen Wärmeeinwirkung
geschützt aufzustellen und zu lagern.
In unmittelbarer Nähe des Ofens dürfen
Flaschenvorräte nicht aufbewahrt werden. Bei
der Aufbewahrung ist die Gefahr von Durchbrüchen
zu berücksichtigen.
§ 354. Die Zubringerwagen in Erzbunkeranlagen
müssen so eingerichtet sein, daß die auf
den Fahrzeugen sich aufhaltenden Personen
gegen Quetschungen zwischen Wagen und Bunkeranlage
geschützt sind.
§ 355. Möllerwagen müssen gegen unbeabsichtigtes
Umkippen gesichert sein.
§ 356. Roheisen- und Schlackenpfannen dürfen
nicht zu hoch gefüllt werden. Der Aufenthalt
neben oder auf den Roheisenpfannen und
Schlackenwagen ist während des Füllens und
Verfahrens verboten. Der Aufenthalt in feuersicheren
Bedienungsständen der Schlackenwagen
ist gestattet.
§ 357. Gasleitungen und Gasreinigungsapparate
sollen so ausgeführt sein, daß ihre
betriebsmäßige Reinigung ohne Befahren möglich
ist. Einsteigöffnungen sollen mindestens
600 römisch zehn 600 mm lichte Weite haben und möglichst
dicht über dem Boden angebracht sein.
§ 358. Auf Leitungen, die begangen werden
müssen, ist auf beiden Seiten ein Geländer mit
Fußleisten anzubringen, oder es ist auf einer
Seite in halber Höhe der Leitung ein Laufsteg
mit Geländer auf der freiliegenden Seite anzuordnen.
§ 359. Gasgefährdete Aufstiege und Zugänge,
wie Aufgänge zu Ventilen, Laufstegen, Fahrlöchern
von Leitungen, müssen durch Bügel,
Körbe, Rückenschutz u. dgl. gegen Absturzgefahr
besonders gesichert sein.
§ 360. Bei Geländern gasgefährdeter Bühnen,
Laufstege und Umgänge darf zum Schutz gegen
Absturz einer liegenden Person der Abstand von
Fußleiste bis zum untersten Zwischenstab nicht
mehr als 25 cm betragen. Das gleiche gilt für
Ausbesserungsarbeitsbühnen.
§ 361. Die Umgänge der Winderhitzer müssen
zum Schutz gegen Herabfallen von Baustoffen
mindestens bis zur halben Geländerhöhe ausgekleidet
sein.
§ 362. Gasleitungen neben oder über Räumen,
die zum Aufenthalt von Menschen dienen,
dürfen in Nähe der Räume keine Explosionsklappen
haben.
§ 363. (1) Gasleitungen, Apparate und Behälter
dürfen nur unter Aufsicht und erst dann befahren
werden, nachdem sie von gasführenden
Teilen sicher abgesperrt, genügend erkaltet und
ausgiebig durchlüftet sind; die Durchlüftung
muß während der Arbeiten fortgesetzt werden.
Auf das Austreten von Gas aus Schlamm und
Staub ist Rücksicht zu nehmen. Nach Anordnung
der Aufsichtsperson sind Gasschutzgeräte
für Kohlenoxydgas zu verwenden.
(2) Die Absperrungen müssen vollkommene
Sicherheit sowohl gegen Gasüberdruck und
Druckschwankungen als auch gegen Undichtigkeiten
gewähren. Hiezu genügt eine Blindscheibe,
nicht aber ein einzelner einfacher
Schieber oder ein Wasserverschluß für sich allein.
Bei Verwendung von zwei Schiebern oder einem
Doppelschieber ist eine zwischenliegende Entlüftung
oder Abtrennung der Leitung vorzunehmen.
Wasserverschlüsse müssen während der
Arbeiten in den zu befahrenden Teilen dauernden
Zu- und Ablauf von Wasser haben. Diese
Maßnahmen gelten auch für die Abtrennung des
Ofens von der Gassammelleitung.
§ 364. (1) Offene Wassertauchverschlüsse und
Siphons dürfen in geschlossenen Räumen sowie
in Räumen und Gruben, die mit geschlossenen
Räumen in unmittelbarer Verbindung stehen,
nicht untergebracht werden.
(2) Bei offenen Wassertauchverschlüssen von
Gasentwässerungen, Reinigern, Apparaten u. dgl.,
die betriebsmäßig unter Gasdruck stehen, muß
die durch den Gasdruck zu überwindende
Wassersäule mindestens der dreifachen Höhe des
betriebsmäßigen Gasdrucks entsprechen. Das
gleiche gilt für Siphons. Der Querschnitt des
Wasserbehälters muß im Verhältnis zu dem des
Tauchrohres möglichst groß gehalten werden,
ebenso muß der Raum des Gefäßes über dem
Wasserspiegel mindestens so groß sein, daß er
die verdrängte Wassermenge aufnehmen kann.
§ 365. Ventile und Hähne der Wasserzuleitungen
zum Auffüllen der Wassertauchverschlüsse
müssen außerhalb des Bereichs der
Gasgefahr, die durch Auswerfen des Wassers der
Verschlüsse entsteht, liegen. Werden die Verschlüsse
nicht durch Wasserabscheidung aus dem
Gas gefüllt gehalten, ist ständiger Wasserzulauf
so anzuordnen, daß er leicht beobachtet werden
kann.
§ 366. Gasdruckmesser in U-Form mit
offenem, freiem Schenkel sind in geschlossenen
Räumen nur zulässig, wenn das Herauswerfen
der Meßflüssigkeiten durch zu hohen Gasdruck
verhindert wird. Die Gaszuführungsleitungen zu
Meßapparaten müssen mit diesen so verbunden
sein, daß sie sich nicht von selbst lösen können.
§ 367. Gasschutzgeräte müssen in ausreichender
Anzahl verwendungsbereit vorhanden sein.
Mit ihnen sind Dienstnehmer in genügender
Anzahl so auszubilden, daß sie mit ihrer Wartung
und Handhabung vollkommen vertraut
sind.
Abschnitt 36.
Martinstahlwerke.
§ 368. Der Raum unter der Beschickungsbühne
und zwischen den Ofenkammern muß wegen
der Gasgefahr dauernd erhellt sein; unnötiger
Aufenthalt ist verboten. Auf das Verbot muß
an den Eingängen durch deutliche, bei Dunkelheit
beleuchtete Schilder (Lebensgefahr durch
Gas! Aufenthalt verboten!) hingewiesen werden.
§ 369. Die Beschickungsbühne muß über die
Muldenbank so weit ausladen, daß Schrott aus
den Mulden nicht auf den Hüttenflur herabfallen
kann.
§ 370. Die Schrottmulden müssen im Boden
Öffnungen zum Abfluß von Wasser haben.
§ 371. Die Abstichbühne muß gegen die Gießgrube
bis zur Abstichrinne durch Umwehrungen
gegen Absturzgefahr gesichert sein.
§ 372. Der Aufenthalt auf den Kammern ist
verboten, wenn sie unter Gas stehen. Während
des Umstellens der Ventile darf sich niemand vor
den Ofentüren aufhalten.
§ 373. Die Schlacke, die sich in der Gießgrube
ansammelt, muß flach gehalten werden, falls sie
mit Wasser gekühlt wird. Die Verwendung von
Wasser ist möglichst einzuschränken. Die Anlage
von tiefen Gruben unter dem Abstich zur Aufnahme
der Schlacke ist verboten.
§ 374. Gießpfannengehänge sind an den Traversen
und möglichst auch an den Haken oberhalb
des Pfannenrandes durch Schutzbleche, die
in isolierendem Abstande von den tragenden
Teilen anzuordnen sind, gegen die strahlende
Hitze und überlaufende Schlacke zu schützen.
Die Gehänge sind auf Rißbildung zu beobachten.
§ 375. Den Gießern sind Schutzmittel gegen
Hitze und Verbrennungen zur Verfügung zu
stellen, die sie zu benützen haben, wie Brillen,
Handsäcke, Schürzen, Gamaschen.
§ 376. Sauerstoffflaschen zum Aufbrennen des
Stiches sind gegen Wärmeeinwirkung geschützt
aufzustellen und zu lagern.
§ 377. Gießpfannen, die ausgemauert und getrocknet
werden sollen, sind so sicher zu lagern,
daß sie nicht umfallen können; das gleiche gilt
von Gießpfannengehängen, die mit den Pfannen
verbunden sind.
Abschnitt 37.
Elektrostahlwerke.
§ 378. Die Elektroden von Lichtbogenöfen
müssen von sicherem Standort aus und, ohne
daß das Ofengewölbe betreten werden muß, gewartet
werden können.
§ 379. Die Türen der Öfen sind so dicht zu
halten oder so zu sichern, daß aus dem Stahlbade
herausfliegende Funken die Umgebung nicht
gefährden können.
§ 380. Bei der Arbeit an Lichtbogenöfen sind
die Gezähe mit trockenen Handsäcken anzufassen,
wenn nicht vor dem Ofen ein isolierender
Holzbelag vorhanden ist.
§ 381. Beim Hineinsehen in den unter Strom
stehenden Ofen sind geeignete Augenschutzmittel
zu verwenden.
Abschnitt 38.
Walzwerke.
§ 382. Der Bodenbelag muß eben und frei
von Hindernissen gehalten werden.
§ 383. Das Ingangsetzen der Walzenstraße
muß durch ein deutlich hörbares Zeichen angekündigt
werden.
§ 384. Die Kupplungen, Spindeln und Kammwalzen
sind während des Betriebs auf beiden
Seiten der Walzenstraßen abgesperrt zu halten.
Während des Ganges dürfen Lager nur nachgestellt
und geschmiert werden, wenn es ohne
völlige Beseitigung des Schutzes gefahrlos möglich
ist; geeignete Mittel hiezu sind zum Beispiel
schmale Türen, gitterartige Ausbildung der
Verkleidungen, Anordnung des Schutzes hinter
den Stellschrauben. Arbeiten an Kupplungen
dürfen erst vorgenommen werden, wenn die
Walzenstraße vollkommen steht. Enden von
Befestigungsdrähten der Kuppelhölzer sind nicht
kurz abzukneifen, sondern umzubiegen.
§ 385. Plattformen und Übergänge über
Walzenkupplungen müssen dauerhaft und standsicher
ausgeführt, mit Fußleisten versehen und,
soweit es der Betrieb zuläßt, auf beiden Seiten
mit Geländern ausgerüstet sein. Freie, über dem
Fußboden oder über Auftritten laufende Kuppelzapfen
sind zu schützen.
§ 386. Während des Walzens dürfen die
Walzengerüste nur, wenn der Betrieb es erfordert
und nur dann bestiegen werden, wenn hiefür
Aufstiege und Bühnen vorhanden sind, die
gegen die Bewegung der Walzen und gegen Ab-
sturzgefahrsturzgefahr gesichert sind; Walzenbalken dürfen
als Auftritt nicht benützt werden. Auch der
Aufenthalt auf den Aufstiegen und Bühnen ist
während des Walzens nur gestattet, wenn der
Betrieb es erfordert.
§ 387. Hebetische müssen Sicherungen gegen
Fußverletzungen durch die Bewegung des
Tisches haben, wie Abkleidungen, hohe Fußleisten
in genügendem Abstand.
§ 388. Brechtöpfe sind mit einem genügend
starken schmiedeeisernen Ring gegen Wegfliegen
der Bruchstücke zu umgeben; der Ring muß
genügend Spiel haben.
§ 389. Das Sägeblatt der Warmsäge muß durch
ein starkes Schutzblech überdeckt sein.
§ 390. An Draht- und Feineisenwalzwerken
sind fest in den Boden eingelassene Schutzpfähle
mit umgebogenem oberem Ende anzubringen.
Lose Walzenkupplungen mit eingesteckten
Pfählen dürfen als Ersatz für Schutzpfähle nicht
verwendet werden. Die Wirkung der Pfähle
darf nicht durch Verstellen mit Kupplungen usw.
beeinträchtigt werden. Zwischen selbsttätigen
Umführungen sind Schutzpfähle oder Schutzwände
gegen auslaufendes Walzgut anzuordnen.
§ 391. Wenn keine sicheren Übergänge vorhanden
sind, ist der allgemeine Verkehr über
die Bahn des Walzgutes oder über Warmbetten
verboten. An besonders gefährlichen Stellen, wie
engen Zwischenräumen, sind Verbotstafeln
augenfällig anzubringen oder Schranken zu errichten.
§ 392. In Drahtwalzwerken sind nach Bedarf
vor und hinter den Walzenstraßen zum Schutz
der Bedienung Schutznetze, Schutzwände oder
dergleichen anzubringen.
§ 393. (1) An Draht- und Feineisenwalzwerken
sind die Walzer durch Führungen, Schlagkästen
u. dgl. gegen schlagendes Walzgut zu schützen.
(2) Die Haspeln sind in ähnlicher Weise zu
sichern; Schlingen dürfen nur nach Stillsetzen
der Haspeln beseitigt werden.
(3) An Plättmaschinen in leonischen Drahtwerken
sind die Dienstnehmer durch Schutzwände
u. dgl. gegen zurückschlagende abgerissene
Drahtenden zu schützen.
§ 394. Während des Betriebs ist das unbefugte
und unnötige Überschreiten der Schlinge, das
Vorübergehen und Stehen vor den Ausgangsbüchsen
und der Aufenthalt außerhalb der
Schutzpfähle verboten.
§ 395. Bleibt ein Stück in der Eingangsbüchse
sitzen, ist es vor der Büchse abzuhauen. Die
hiezu erforderlichen Beile sind leicht erreichbar
bereitzuhalten.
§ 396. Schrotthaspeln müssen Führungen für
den auflaufenden Draht haben. Sie müssen von
einem Stand aus bedient werden, der vorn und
seitlich geschützt ist und einen guten Überblick
über das Arbeitsfeld gewährt.
§ 397. Die aus den Wärmeöfen abgeflossene,
gesammelte Schlacke darf erst nach genügender
Erkaltung ausgekippt werden. Auf noch nicht
völlig erstarrten Schlackenkuchen darf Wasser
nicht erwärmt werden.
§ 398. Zum Schutze gegen Schlackenspritzer
sind, wo es erforderlich ist, Schutzschirme anzubringen
oder Gesichtsschutzmittel, wie Drahtmasken,
Augenschirme, zur Verfügung zu stellen.
§ 399. An Rollgängen, Hebetischen, Wippen,
Warmbetten usw. dürfen Instandsetzungs- und
Umbauarbeiten erst vorgenommen werden,
nachdem die nach Lage des Falles anwendbaren
Sicherheitsmaßnahmen getroffen sind. Vor unbefugtem
Ingangsetzen ist an den in Frage kommenden
Stellen durch Verbotstafeln zu warnen.
Abschnitt 39.
Dampfhammerwerke und Schmiedepreßwerke.
§ 400. (1) Fußeinrückungen von Fall-, Dampf-,
Luft- und Federhämmern sind zu überdecken
oder in anderer Weise zu sichern.
(2) Fallhämmer müssen mit einer fest angebrachten
Vorrichtung zum Hochhalten des
Hammerbären versehen sein. Unter Fallhämmern
dürfen Verrichtungen an den Ober- und Untergesenken
und den Einsätzen nur vorgenommen
werden, solange der Hammerbär zuverlässig
hochgehalten wird. Ein Abstützen durch lose
Holz- oder Eisenstempel genügt nicht.
§ 401. Die Hauptabsperrventile müssen vom
Fußboden aus betätigt werden können. Die
Steuerungen müssen in der Ausrückstellung festgelegt
werden können.
§ 402. Der Hammerführer (Steuermann), bei
Verwendung von Laufkranen auch der Kranführer,
muß den Amboß von seinem Standort
aus gut übersehen können und möglichst gegen
wegfliegende Stücke geschützt sein.
§ 403. Lose Auflege- und Unterlagsstücke sind
nach Gebrauch sofort vom Amboß zu entfernen.
§ 404. Haumesser, Aufsetzeisen u. dgl. dürfen
beim Gebrauch mit dem Stiel nicht vor den Leib
gehalten werden. Werkzeuge mit zersplitterten
Köpfen dürfen nicht benützt werden.
§ 405. Auflegestücke, Haumesser, Aufsetzeisen
u. dgl., die den Hammerschlägen ausgesetzt sind,
dürfen nur in handwarmem Zustande verwendet
werden.
§ 406. Ketten, mit denen schwere Schmiedestücke
gewendet werden, müssen vor dem Schlage
des Hammers entlastet sein.
§ 407. Schlackenkästen dürfen nicht entleert
werden, bevor die Schlacke völlig erstarrt ist.
§ 408. Beim Brammen- oder Blockschmieden
dürfen Hebel mit aufgebogener Spitze nicht
benützt werden.
§ 409. Beim Behauen und Zerteilen von
Schmiedestücken, Blöcken usw. und beim. Abhauen
von Enden sind zuletzt nur leichte
Schläge zu geben; auch ist darauf zu achten, daß
niemand in der Richtung des abfliegenden
Stückes steht.
§ 410. Vor dem Kaltzerschlagen von Eisen-
und Stahlstücken hat der Hammerführer alle
in der Nähe befindlichen Personen zu warnen.
ARTIKEL VII.
Anwendung von Röntgenstrahlen in nichtmedizinischen
Betrieben.
§ 411. Die Vorschriften dieses Artikels gelten
für die Anwendung von Röntgenstrahlen in
nichtmedizinischen Betrieben.
Abschnitt 40.
Allgemeines.
§ 412. (1) Ein Abdruck der Vorschriften dieses
Artikels ist im Röntgenbetrieb auszuhängen.
Dieser Aushang hat auch ausreichende Angaben
über die Höchstbenützung und den Verwendungszweck
der Anlage zu enthalten.
(2) Körperteile der in Röntgenbetrieben beschäftigten
Personen dürfen zu Schau- oder Versuchszwecken
nicht durchleuchtet werden. Es ist
grundsätzlich unzulässig, an nichtmedizinischen
Röntgenanlagen ohne besondere Anweisung und
Gegenwart eines Arztes medizinische Durchleuchtungen
vorzunehmen.
(3) Alle Arbeitsräume müssen ausreichend mit
frischer Luft versorgt werden und sind, soweit
möglich, mit Tageslicht zu beleuchten. Arbeits- und
Aufenthaltsräume, in denen sich Teile von
Röntgenanlagen befinden, deren Hochspannungsteile
nicht ausreichend von der Luft der Arbeits- und
Aufenthaltsräume abgeschlossen sind,
müssen mindestens stündlich gelüftet werden.
Die Arbeitsräume sollen sich nicht in Kellern
befinden.
§ 413. Der Strahlenschutz ist im allgemeinen
so zu bemessen, daß an keiner Stelle Personen
mit mehr als 0,25 r je Tag oder 1,25 r je Woche
bestrahlt werden können. Die Fortpflanzungsorgane
dürfen nicht mit mehr als 0,025 r täglich
bestrahlt werden, gleichgültig, ob es sich um
weibliche oder männliche Personen handelt.
§ 414. (1) Die in Röntgenanlagen Beschäftigten
müssen die Höchststrahlenmenge kennen, die an
den Orten, an denen sie sich während des Betriebes
üblicherweise aufhalten, auftreten können,
wenn nicht sichergestellt ist, daß diese
höchstmöglichen Mengen unschädlich sind. Die
möglichen Höchstwerte sind mit geeigneten Meßgeräten
zu ermitteln und im Arbeitsraum durch
Anschlag kenntlich zu machen.
(2) In Betrieben, in denen die Betriebsweise
sich ändert, müssen die Messungen nach jeder
Änderung wiederholt werden. Eine andere Aufstellung
ortsveränderlicher Geräte gilt nicht als
Änderung der Betriebsweise.
(3) Vor der endgültigen Inbetriebnahme sind
die Röntgenanlagen durch einen anerkannten
Sachverständigen gemäß § 4 Abs. 2 der „Verordnung
zum Schutze gegen Schädigungen durch
Röntgenstrahlen und radioaktive Stoffe in nichtmedizinischen
Betrieben" (Röntgenverordnung)
zu prüfen.
§ 415. (1) Bei Nichtgebrauch ist der Röntgenstrahlenerzeuger
abzuschalten.
(2) Bei jeder Anwendung von Röntgenstrahlen
ist die Strahlenmenge möglichst klein
zu wählen. Die Helligkeit der Leuchtschirme, der
Verstärkungsgrad der Folien, die Empfindlichkeit
der Filme und Entwicklungsmethoden sowie
die Dunkelanpassung der Augen sind so weit
zu steigern, wie es der jeweilige Verwendungszweck
zuläßt.
(3) Das Strahlenbündel ist jeweils möglichst
eng zu wählen. Zur Einengung des maximalen
Nutzstrahlenbündels auf das jeweils nötige Maß
müssen geeignete Vorrichtungen, wie verstellbare
oder auswechselbare Blenden, vorhanden sein.
Sie müssen ausreichenden Schutz bieten.
(4) Wenn es die Rücksicht auf den Verwendungszweck
zuläßt, ist die Röntgenstrahlung zu
filtern.
Abschnitt 41.
Schutz gegen direkte Strahlung und gegen Streustrahlung.
§ 416. (1) Der von dem ungeschwächten Nutzstrahlenbündel
bestrichene Raum ist soweit wie
möglich abzusperren und gegen Hineingreifen
zu sichern oder durch Warnschilder zu kennzeichnen.
(2) Wenn die Gefahr besteht, daß Personen
durch das Nutzstrahlenbündel hinter dem Objekt
mit mehr als der zugelassenen Dosis
(§ 413) bestrahlt werden, so ist das Nutzstrahlenbündel
hinter dem Objekt durch Schutzschichten
entsprechend weiter zu schwächen.
(3) Müssen Arbeiten im ungeschützten Nutzstrahlenbündel
vorgenommen werden, so sind
Werkzeuge zu verwenden. Bei selten vorkommenden
Arbeiten können Schutzhandschuhe verwendet
werden, deren Strahlenschutz den Forderungen
des § 413 entspricht.
§ 417. (1) Die direkte Strahlung außerhalb des
maximalen Nutzstrahlenbündels ist durch ausreichende
Schutzschichten abzufangen. Außerdem
ist der von ihr bestrichene Raum jederzeit gegen
Hineingeraten zu sichern. Die Röhren und
§ 408. Beim Brammen- oder Blockschmieden
dürfen Hebel mit aufgebogener Spitze nicht
benützt werden.
§ 409. Beim Behauen und Zerteilen von
Schmiedestücken, Blöcken usw. und beim. Abhauen
von Enden sind zuletzt nur leichte
Schläge zu geben; auch ist darauf zu achten, daß
niemand in der Richtung des abfliegenden
Stückes steht.
§ 410. Vor dem Kaltzerschlagen von Eisen-
und Stahlstücken hat der Hammerführer alle
in der Nähe befindlichen Personen zu warnen.
ARTIKEL römisch sieben.
Anwendung von Röntgenstrahlen in nichtmedizinischen
Betrieben.
§ 411. Die Vorschriften dieses Artikels gelten
für die Anwendung von Röntgenstrahlen in
nichtmedizinischen Betrieben.
Abschnitt 40.
Allgemeines.
§ 412. (1) Ein Abdruck der Vorschriften dieses
Artikels ist im Röntgenbetrieb auszuhängen.
Dieser Aushang hat auch ausreichende Angaben
über die Höchstbenützung und den Verwendungszweck
der Anlage zu enthalten.
(2) Körperteile der in Röntgenbetrieben beschäftigten
Personen dürfen zu Schau- oder Versuchszwecken
nicht durchleuchtet werden. Es ist
grundsätzlich unzulässig, an nichtmedizinischen
Röntgenanlagen ohne besondere Anweisung und
Gegenwart eines Arztes medizinische Durchleuchtungen
vorzunehmen.
(3) Alle Arbeitsräume müssen ausreichend mit
frischer Luft versorgt werden und sind, soweit
möglich, mit Tageslicht zu beleuchten. Arbeits- und
Aufenthaltsräume, in denen sich Teile von
Röntgenanlagen befinden, deren Hochspannungsteile
nicht ausreichend von der Luft der Arbeits- und
Aufenthaltsräume abgeschlossen sind,
müssen mindestens stündlich gelüftet werden.
Die Arbeitsräume sollen sich nicht in Kellern
befinden.
§ 413. Der Strahlenschutz ist im allgemeinen
so zu bemessen, daß an keiner Stelle Personen
mit mehr als 0,25 r je Tag oder 1,25 r je Woche
bestrahlt werden können. Die Fortpflanzungsorgane
dürfen nicht mit mehr als 0,025 r täglich
bestrahlt werden, gleichgültig, ob es sich um
weibliche oder männliche Personen handelt.
§ 414. (1) Die in Röntgenanlagen Beschäftigten
müssen die Höchststrahlenmenge kennen, die an
den Orten, an denen sie sich während des Betriebes
üblicherweise aufhalten, auftreten können,
wenn nicht sichergestellt ist, daß diese
höchstmöglichen Mengen unschädlich sind. Die
möglichen Höchstwerte sind mit geeigneten Meßgeräten
zu ermitteln und im Arbeitsraum durch
Anschlag kenntlich zu machen.
(2) In Betrieben, in denen die Betriebsweise
sich ändert, müssen die Messungen nach jeder
Änderung wiederholt werden. Eine andere Aufstellung
ortsveränderlicher Geräte gilt nicht als
Änderung der Betriebsweise.
(3) Vor der endgültigen Inbetriebnahme sind
die Röntgenanlagen durch einen anerkannten
Sachverständigen gemäß Paragraph 4, Absatz 2, der „Verordnung
zum Schutze gegen Schädigungen durch
Röntgenstrahlen und radioaktive Stoffe in nichtmedizinischen
Betrieben" (Röntgenverordnung)
zu prüfen.
§ 415. (1) Bei Nichtgebrauch ist der Röntgenstrahlenerzeuger
abzuschalten.
(2) Bei jeder Anwendung von Röntgenstrahlen
ist die Strahlenmenge möglichst klein
zu wählen. Die Helligkeit der Leuchtschirme, der
Verstärkungsgrad der Folien, die Empfindlichkeit
der Filme und Entwicklungsmethoden sowie
die Dunkelanpassung der Augen sind so weit
zu steigern, wie es der jeweilige Verwendungszweck
zuläßt.
(3) Das Strahlenbündel ist jeweils möglichst
eng zu wählen. Zur Einengung des maximalen
Nutzstrahlenbündels auf das jeweils nötige Maß
müssen geeignete Vorrichtungen, wie verstellbare
oder auswechselbare Blenden, vorhanden sein.
Sie müssen ausreichenden Schutz bieten.
(4) Wenn es die Rücksicht auf den Verwendungszweck
zuläßt, ist die Röntgenstrahlung zu
filtern.
Abschnitt 41.
Schutz gegen direkte Strahlung und gegen Streustrahlung.
§ 416. (1) Der von dem ungeschwächten Nutzstrahlenbündel
bestrichene Raum ist soweit wie
möglich abzusperren und gegen Hineingreifen
zu sichern oder durch Warnschilder zu kennzeichnen.
(2) Wenn die Gefahr besteht, daß Personen
durch das Nutzstrahlenbündel hinter dem Objekt
mit mehr als der zugelassenen Dosis
(Paragraph 413,) bestrahlt werden, so ist das Nutzstrahlenbündel
hinter dem Objekt durch Schutzschichten
entsprechend weiter zu schwächen.
(3) Müssen Arbeiten im ungeschützten Nutzstrahlenbündel
vorgenommen werden, so sind
Werkzeuge zu verwenden. Bei selten vorkommenden
Arbeiten können Schutzhandschuhe verwendet
werden, deren Strahlenschutz den Forderungen
des Paragraph 413, entspricht.
§ 417. (1) Die direkte Strahlung außerhalb des
maximalen Nutzstrahlenbündels ist durch ausreichende
Schutzschichten abzufangen. Außerdem
ist der von ihr bestrichene Raum jederzeit gegen
Hineingeraten zu sichern. Die Röhren und
Röhrehbehälter müssen so eingerichtet sein, daß
sie bei höchstmöglicher Benützung in 100 cm
Entfernung vom Focus nirgends mehr als 0,125 r
je Tag an direkter Strahlung zulassen.
(2) Es dürfen nur Röhren und Röhrenhauben
benützt werden, für die eine Bescheinigung des
Lieferwerks vorliegt, daß sie gleicher Bauart
sind, wie eine Röhre oder Röhrenhaube, die
einer Bauartprüfung durch die Röntgentechnische
Versuchsanstalt in Wien unterzogen worden ist.
§ 418. (1) Während des Betriebes haben sich
alle Personen möglichst weit, mindestens aber
so weit, daß die im § 413 angegebene Dosis nicht
überschritten wird, von der Röhre und von
streuenden Objekten fernzuhalten. Wenn Arbeiten
unvermeidbar sind an Orten, an denen
die Streustrahlung die zulässige Dosis (§ 413)
überschreiten kann, müssen entsprechende
Schutzschichten zwischen Objekt und Arbeitenden
angebracht werden. Wenn die Art der Arbeit
die Anbringung von Schutzschichten nicht
gestattet oder wegen der äußerst seltenen Inanspruchnahme
nicht rechtfertigt, darf der Schutz
in einer Schutzkleidung bestehen.
(2) Werden die in § 413 angegebenen Dosen
durch Streustrahlung überschritten an Orten,
in die mit den Händen hineingegriffen werden
muß, so müssen zum Schutz der Hände und
Unterarme gegen Streustrahlung geeignete
Schutzhandschuhe mit Stulpen verwendet
werden.
(3) Wenn Personen an Stellen arbeiten, an
denen ihre Fortpflanzungsorgane mit mehr als
0,025 r je Tag bestrahlt werden, so müssen sie
einen zusätzlichen, die Fortpflanzungsorgane
allseitig deckenden Schutz tragen (§ 420 Abs. 2).
§ 419. Wenn die Gefahr besteht, daß in
Nebenräumen, auch wenn sie nicht zum Röntgenbetrieb
gehören, mehr Strahlung auftritt als
nach § 413 zulässig, so ist der Schutz, den die
Zwischenwand bietet, entsprechend zu verstärken.
Abschnitt 42.
Schutzkleidung und sonstige Schutzmaßnahmen.
§ 420. (1) Schutzschürzen für Durchleuchter
und andere in der Nähe einer Streustrahlenquelle
arbeitende Personen sollen die Schlüsselbeine,
das ganze Brustbein und den größten Teil
der Brust von vorn bedecken und unterhalb der
Gürtellinie 30 bis 40 cm nach unten um den
ganzen Körper herumreichen und außerdem die
Beine vorn bis unterhalb der Knie bedecken. Sie
sollen allseitig 0'18 bis 0'25 mm Bleigleichwert,
vor den Fortpflanzungsorgarien jedoch 0'25 bis
0'50 mm Bleigleichwert haben. Schutzschürzen
gegen härtere Streustrahlung oder für ausnahmsweise
Tätigkeit an Stellen, an denen das Auftreten
direkter Strahlen zu befürchten ist, sollen
0'50 bis 0'85 mm Bleigleichwert haben.
(2) Schutzschürzen, die nur dem Schutz der
Fortpflanzungsorgane dienen (§ 418 Abs. 3),
sollen von der Gürtellinie 30 bis 40 cm abwärts
reichen und um den ganzen Körper herumführen.
Sie dürfen zur Erhöhung der Beweglichkeit
seitlich geschlitzt sein. Der Bleigleichwert
muß 0'18 bis 0'25 mm betragen.
(3) Schutzhandschuhe für Röntgenuntersuchungen
müssen allseitig und lückenlos schützen.
Sie müssen mit Stulpen versehen sein, die mindestens
die Hälfte des Unterarms bedecken. Sie
dürfen keine unlösbare Textileinlage besitzen.
Der Bleigleichwert soll 0'3 bis 0'5 mm betragen.
§ 421. (1) Für die Errichtung und den Betrieb
des elektrischen Teiles der Röntgenanlage gelten
die einschlägigen elektrotechnischen Vorschriften.
(2) In den Räumen, in denen die Möglichkeit
einer besonderen Gefährdung vorliegt, zum Beispiel
der Übergangswiderstand des Menschen zur
Erde durch Feuchtigkeit, Wärme, chemische Einflüsse
oder andere Ursachen wesentlich herabgesetzt
ist, sind Schutzmaßnahmen durchzuführen,
die den einschlägigen geltenden
elektrotechnischen Vorschriften entsprechen
müssen.
(3) Hochspannungserzeuger und andere Teile
der Hochspannungsanlage dürfen nur von Sachkundigen
und nur bei abgeschalteter Spannung
geöffnet oder zerlegt werden. Dies gilt auch für
das Auseinandernehmen betriebsmäßig zerlegbarer
Röntgenanlagen.
(4) Kondensatoren der Hochspannungsanlage
sind nach Abschalten der Spannung durch
längeres Kurzschließen zu entladen, ehe Teile
berührt werden, die betriebsmäßig Hochspannung
führen.
(5) Alle Schutzleitungen der Röntgenanlage
sind jährlich einmal zu prüfen.
(6) Die elektrische Isolierfestigkeit von Schutzbekleidungen
aus starrem Isolierstoff ist jährlich
mindestens einmal mit der erreichbaren Höchstspannung
des Röntgenapparates nachzuprüfen.
§ 422. Alle Schutzmittel und Schutzmaßnahmen
sind mindestens jährlich nachzuprüfen.
Bei den Schutzmitteln müssen die, Grenzen ihrer
Wirksamkeit bekannt sein (Bleigleichwert
u. dgl.).
§ 423. Versuche mit Röntgenstrahlen dürfen
nur unter Leitung einer verantwortlichen Person
vorgenommen werden, welche die hiefür
erforderlichen Kenntnisse besitzt. Soweit es die
Durchführung der Versuche erfordert und der
Ausbildungsgrad der Beschäftigten gestattet, darf
von einzelnen der vorstehenden Bestimmungen
abgewichen werden, jedoch dürfen die in § 413
vorgeschriebenen Strahlendosen auch hiebei
keinesfalls überschritten werden.
Röhrehbehälter müssen so eingerichtet sein, daß
sie bei höchstmöglicher Benützung in 100 cm
Entfernung vom Focus nirgends mehr als 0,125 r
je Tag an direkter Strahlung zulassen.
(2) Es dürfen nur Röhren und Röhrenhauben
benützt werden, für die eine Bescheinigung des
Lieferwerks vorliegt, daß sie gleicher Bauart
sind, wie eine Röhre oder Röhrenhaube, die
einer Bauartprüfung durch die Röntgentechnische
Versuchsanstalt in Wien unterzogen worden ist.
§ 418. (1) Während des Betriebes haben sich
alle Personen möglichst weit, mindestens aber
so weit, daß die im Paragraph 413, angegebene Dosis nicht
überschritten wird, von der Röhre und von
streuenden Objekten fernzuhalten. Wenn Arbeiten
unvermeidbar sind an Orten, an denen
die Streustrahlung die zulässige Dosis (Paragraph 413,)
überschreiten kann, müssen entsprechende
Schutzschichten zwischen Objekt und Arbeitenden
angebracht werden. Wenn die Art der Arbeit
die Anbringung von Schutzschichten nicht
gestattet oder wegen der äußerst seltenen Inanspruchnahme
nicht rechtfertigt, darf der Schutz
in einer Schutzkleidung bestehen.
(2) Werden die in Paragraph 413, angegebenen Dosen
durch Streustrahlung überschritten an Orten,
in die mit den Händen hineingegriffen werden
muß, so müssen zum Schutz der Hände und
Unterarme gegen Streustrahlung geeignete
Schutzhandschuhe mit Stulpen verwendet
werden.
(3) Wenn Personen an Stellen arbeiten, an
denen ihre Fortpflanzungsorgane mit mehr als
0,025 r je Tag bestrahlt werden, so müssen sie
einen zusätzlichen, die Fortpflanzungsorgane
allseitig deckenden Schutz tragen (Paragraph 420, Absatz 2,).
§ 419. Wenn die Gefahr besteht, daß in
Nebenräumen, auch wenn sie nicht zum Röntgenbetrieb
gehören, mehr Strahlung auftritt als
nach Paragraph 413, zulässig, so ist der Schutz, den die
Zwischenwand bietet, entsprechend zu verstärken.
Abschnitt 42.
Schutzkleidung und sonstige Schutzmaßnahmen.
§ 420. (1) Schutzschürzen für Durchleuchter
und andere in der Nähe einer Streustrahlenquelle
arbeitende Personen sollen die Schlüsselbeine,
das ganze Brustbein und den größten Teil
der Brust von vorn bedecken und unterhalb der
Gürtellinie 30 bis 40 cm nach unten um den
ganzen Körper herumreichen und außerdem die
Beine vorn bis unterhalb der Knie bedecken. Sie
sollen allseitig 0'18 bis 0'25 mm Bleigleichwert,
vor den Fortpflanzungsorgarien jedoch 0'25 bis
0'50 mm Bleigleichwert haben. Schutzschürzen
gegen härtere Streustrahlung oder für ausnahmsweise
Tätigkeit an Stellen, an denen das Auftreten
direkter Strahlen zu befürchten ist, sollen
0'50 bis 0'85 mm Bleigleichwert haben.
(2) Schutzschürzen, die nur dem Schutz der
Fortpflanzungsorgane dienen (Paragraph 418, Absatz 3,),
sollen von der Gürtellinie 30 bis 40 cm abwärts
reichen und um den ganzen Körper herumführen.
Sie dürfen zur Erhöhung der Beweglichkeit
seitlich geschlitzt sein. Der Bleigleichwert
muß 0'18 bis 0'25 mm betragen.
(3) Schutzhandschuhe für Röntgenuntersuchungen
müssen allseitig und lückenlos schützen.
Sie müssen mit Stulpen versehen sein, die mindestens
die Hälfte des Unterarms bedecken. Sie
dürfen keine unlösbare Textileinlage besitzen.
Der Bleigleichwert soll 0'3 bis 0'5 mm betragen.
§ 421. (1) Für die Errichtung und den Betrieb
des elektrischen Teiles der Röntgenanlage gelten
die einschlägigen elektrotechnischen Vorschriften.
(2) In den Räumen, in denen die Möglichkeit
einer besonderen Gefährdung vorliegt, zum Beispiel
der Übergangswiderstand des Menschen zur
Erde durch Feuchtigkeit, Wärme, chemische Einflüsse
oder andere Ursachen wesentlich herabgesetzt
ist, sind Schutzmaßnahmen durchzuführen,
die den einschlägigen geltenden
elektrotechnischen Vorschriften entsprechen
müssen.
(3) Hochspannungserzeuger und andere Teile
der Hochspannungsanlage dürfen nur von Sachkundigen
und nur bei abgeschalteter Spannung
geöffnet oder zerlegt werden. Dies gilt auch für
das Auseinandernehmen betriebsmäßig zerlegbarer
Röntgenanlagen.
(4) Kondensatoren der Hochspannungsanlage
sind nach Abschalten der Spannung durch
längeres Kurzschließen zu entladen, ehe Teile
berührt werden, die betriebsmäßig Hochspannung
führen.
(5) Alle Schutzleitungen der Röntgenanlage
sind jährlich einmal zu prüfen.
(6) Die elektrische Isolierfestigkeit von Schutzbekleidungen
aus starrem Isolierstoff ist jährlich
mindestens einmal mit der erreichbaren Höchstspannung
des Röntgenapparates nachzuprüfen.
§ 422. Alle Schutzmittel und Schutzmaßnahmen
sind mindestens jährlich nachzuprüfen.
Bei den Schutzmitteln müssen die, Grenzen ihrer
Wirksamkeit bekannt sein (Bleigleichwert
u. dgl.).
§ 423. Versuche mit Röntgenstrahlen dürfen
nur unter Leitung einer verantwortlichen Person
vorgenommen werden, welche die hiefür
erforderlichen Kenntnisse besitzt. Soweit es die
Durchführung der Versuche erfordert und der
Ausbildungsgrad der Beschäftigten gestattet, darf
von einzelnen der vorstehenden Bestimmungen
abgewichen werden, jedoch dürfen die in Paragraph 413,
vorgeschriebenen Strahlendosen auch hiebei
keinesfalls überschritten werden.
ARTIKEL VIII.
Textilarbeiten.
§ 424. Die Vorschriften dieses Artikels gelten
für die Ausführung von Arbeiten bei der Aufbereitung
von Textilrohstoffen sowie für die
Ausführung von Spinnerei-, Weberei-, Strickerei-
und Wirkereiarbeiten, von Häkel- und Stickarbeiten
und Arbeiten zur Spitzen- und Posamentenherstellung
und von Textilveredlungsarbeiten.
Abschnitt 43.
Allgemeines.
§ 425. Die Bedienung der Wölfe, Öffnungs-,
Schlag-, Reiß-, Zupf- und Putzwollstreckmaschinen
sowie der Karden der Bastfaserindustrie
darf nur Personen übertragen werden, die
damit vertraut sind.
§ 426. Räume, in denen die im § 425 genannten
Maschinen in Betrieb sind, dürfen von
nicht darin beschäftigten Personen nicht betreten
werden. Das Verbot ist anzuschlagen.
§ 427. Während des Ganges der Wölfe,
Öffnungs-, Schlag-, Reiß-, Zupf- und Putzwollstreckmaschinen,
der Karden, Krempeln und
Kratzen, der Strecken und Kämmaschinen, der
Spinn-, Zwirn- und Spulmaschinen ist es verboten,
den Kopf oder einen anderen Körperteil
unter die Maschine zu bringen.
§ 428. Das Auflegen und Abwerfen von Seilen
und Riemen an Arbeitsmaschinen von Hand ist
auch bei normalem Gang gestattet, soweit die
Benützung von Riemenauflegern usw. technisch
auf erhebliche Schwierigkeiten stößt. Es darf
aber nur durch darin geübte und besonders dazu
ermächtigte Personen erfolgen.
§ 429. Zum Lösen von umgewickeltem oder
gestautem Fasermaterial ist ein geeignetes Gerät
wie ein Haken zu verwenden, das keinen Ringgriff
haben darf. Das Erfassen des Materials mit
der Hand während des Ganges ist verboten.
§ 430. Maschinen der Bastfaserindustrie mit
mehreren Einrückvorrichtungen müssen so eingerichtet
sein, daß die Einrückung nur unter
Mitwirkung aller an der Maschine beschäftigten
Personen bewirkt werden kann.
Abschnitt 44.
Spinnstoffaufbereitung, Putzwollstreckmaschinen.
§ 431. Die §§ 434, 436, 438 und 439 gelten
nicht für die Bastfaseraufbereitung.
§ 432. (1) Auf der Auswurfseite müssen Wölfe
eine Vorrichtung haben, durch die eine gefährliche
Annäherung an die bewegte Trommel verhindert
wird.
(2) Während der Wolf arbeitet und bevor er
nach dem Abstellen völlig stillsteht, darf das
austretende Material nur mit dem hiefür bestimmten
Werkzeug entfernt werden.
(3) Das Entfernen von Flug während des Ganges
des Wolfes ist verboten.
§ 433. (1) Die Trommelwelle der Wölfe und
Reißmaschinen muß mit einer Bremsvorrichtung
versehen sein, die ein längeres Nachlaufen des
Tambours nach Abstellen der Maschine verhindert.
(2) Die Verdecke über den Trommeln der
Wölfe und Reißmaschinen müssen so gesichert
sein, daß sie nur bei Stillstand der Maschine
hochgehoben werden können und die Maschine
nur angelassen werden kann, wenn die Verdecke
geschlossen sind.
§ 434. Staubwölfe und ähnliche Reinigungsmaschinen
müssen eine Vorrichtung haben, die
verhindert, daß bei Aufgabe oder Entnahme des
Materials Personen durch umlaufende Teile verletzt
werden.
§ 435. Über den Zuführtischen an Öffnungs-
(Opener), Reiß- und Zupfmaschinen sowie Wölfen
muß vor den Speisezylindern eine Schutzvorrichtung
(Schutzwalze, Abdeckung od. dgl.)
angebracht sein, die verhindert, daß die Hände
von den Einzugswalzen oder Tambouren erfaßt
werden.
§ 436. (1) An Öffnungs- und Schlagmaschinen
muß der Verschluß der beweglichen Verdecke
über, neben und hinter den Schlägern und
Trommeln (Tambouren) sowie vor den Siebtrommeln
so gestaltet sein, daß der Deckel erst
nach völligem Stillstand der Maschine geöffnet
oder angehoben werden kann.
(2) Während des Ganges der Öffnungs- und
Schlagmaschinen und solange sie nach dem Abstellen
noch nicht völlig stillstehen, ist es verboten
a) die Deckel über den Flügeln und Reißtrommeln
zu öffnen,
b) Wickel (umgelaufenes Material) von Zuführzylindern
und Druckwalzen zu entfernen,
c) die Roste unter den Flügeln mit der Hand
zu reinigen.
§ 437. Für das Schleifen an den in Gang befindlichen
Trommeln der Wölfe, Reiß- und Öffnungsmaschinen
sind Vorrichtungen bereitzustellen
und zu benützen, die das Schleifen ohne
Gefahr ermöglichen.
§ 438. An Öffnern und Schlagmaschinen sind
Einrichtungen oder Maßnahmen zu treffen, die
verhindern, daß beim Anlegen der Wickel die
Hände verletzt werden. Die Watte darf unter
ARTIKEL römisch acht.
Textilarbeiten.
§ 424. Die Vorschriften dieses Artikels gelten
für die Ausführung von Arbeiten bei der Aufbereitung
von Textilrohstoffen sowie für die
Ausführung von Spinnerei-, Weberei-, Strickerei-
und Wirkereiarbeiten, von Häkel- und Stickarbeiten
und Arbeiten zur Spitzen- und Posamentenherstellung
und von Textilveredlungsarbeiten.
Abschnitt 43.
Allgemeines.
§ 425. Die Bedienung der Wölfe, Öffnungs-,
Schlag-, Reiß-, Zupf- und Putzwollstreckmaschinen
sowie der Karden der Bastfaserindustrie
darf nur Personen übertragen werden, die
damit vertraut sind.
§ 426. Räume, in denen die im Paragraph 425, genannten
Maschinen in Betrieb sind, dürfen von
nicht darin beschäftigten Personen nicht betreten
werden. Das Verbot ist anzuschlagen.
§ 427. Während des Ganges der Wölfe,
Öffnungs-, Schlag-, Reiß-, Zupf- und Putzwollstreckmaschinen,
der Karden, Krempeln und
Kratzen, der Strecken und Kämmaschinen, der
Spinn-, Zwirn- und Spulmaschinen ist es verboten,
den Kopf oder einen anderen Körperteil
unter die Maschine zu bringen.
§ 428. Das Auflegen und Abwerfen von Seilen
und Riemen an Arbeitsmaschinen von Hand ist
auch bei normalem Gang gestattet, soweit die
Benützung von Riemenauflegern usw. technisch
auf erhebliche Schwierigkeiten stößt. Es darf
aber nur durch darin geübte und besonders dazu
ermächtigte Personen erfolgen.
§ 429. Zum Lösen von umgewickeltem oder
gestautem Fasermaterial ist ein geeignetes Gerät
wie ein Haken zu verwenden, das keinen Ringgriff
haben darf. Das Erfassen des Materials mit
der Hand während des Ganges ist verboten.
§ 430. Maschinen der Bastfaserindustrie mit
mehreren Einrückvorrichtungen müssen so eingerichtet
sein, daß die Einrückung nur unter
Mitwirkung aller an der Maschine beschäftigten
Personen bewirkt werden kann.
Abschnitt 44.
Spinnstoffaufbereitung, Putzwollstreckmaschinen.
§ 431. Die Paragraphen 434, 436, 438 und 439 gelten
nicht für die Bastfaseraufbereitung.
§ 432. (1) Auf der Auswurfseite müssen Wölfe
eine Vorrichtung haben, durch die eine gefährliche
Annäherung an die bewegte Trommel verhindert
wird.
(2) Während der Wolf arbeitet und bevor er
nach dem Abstellen völlig stillsteht, darf das
austretende Material nur mit dem hiefür bestimmten
Werkzeug entfernt werden.
(3) Das Entfernen von Flug während des Ganges
des Wolfes ist verboten.
§ 433. (1) Die Trommelwelle der Wölfe und
Reißmaschinen muß mit einer Bremsvorrichtung
versehen sein, die ein längeres Nachlaufen des
Tambours nach Abstellen der Maschine verhindert.
(2) Die Verdecke über den Trommeln der
Wölfe und Reißmaschinen müssen so gesichert
sein, daß sie nur bei Stillstand der Maschine
hochgehoben werden können und die Maschine
nur angelassen werden kann, wenn die Verdecke
geschlossen sind.
§ 434. Staubwölfe und ähnliche Reinigungsmaschinen
müssen eine Vorrichtung haben, die
verhindert, daß bei Aufgabe oder Entnahme des
Materials Personen durch umlaufende Teile verletzt
werden.
§ 435. Über den Zuführtischen an Öffnungs-
(Opener), Reiß- und Zupfmaschinen sowie Wölfen
muß vor den Speisezylindern eine Schutzvorrichtung
(Schutzwalze, Abdeckung od. dgl.)
angebracht sein, die verhindert, daß die Hände
von den Einzugswalzen oder Tambouren erfaßt
werden.
§ 436. (1) An Öffnungs- und Schlagmaschinen
muß der Verschluß der beweglichen Verdecke
über, neben und hinter den Schlägern und
Trommeln (Tambouren) sowie vor den Siebtrommeln
so gestaltet sein, daß der Deckel erst
nach völligem Stillstand der Maschine geöffnet
oder angehoben werden kann.
(2) Während des Ganges der Öffnungs- und
Schlagmaschinen und solange sie nach dem Abstellen
noch nicht völlig stillstehen, ist es verboten
a) die Deckel über den Flügeln und Reißtrommeln
zu öffnen,
b) Wickel (umgelaufenes Material) von Zuführzylindern
und Druckwalzen zu entfernen,
c) die Roste unter den Flügeln mit der Hand
zu reinigen.
§ 437. Für das Schleifen an den in Gang befindlichen
Trommeln der Wölfe, Reiß- und Öffnungsmaschinen
sind Vorrichtungen bereitzustellen
und zu benützen, die das Schleifen ohne
Gefahr ermöglichen.
§ 438. An Öffnern und Schlagmaschinen sind
Einrichtungen oder Maßnahmen zu treffen, die
verhindern, daß beim Anlegen der Wickel die
Hände verletzt werden. Die Watte darf unter
diedie Wickelwalze mit der Hand nur eingeführt
werden, wenn die Belastungshaken noch nicht
heruntergelassen sind; sonst darf die Watte nur
mit der hiefür bestimmten Vorrichtung angedrückt
werden.
§ 439. Bei Öffnern und Reißmaschinen mit
Saug(Exhaust)vorrichtung muß die Reinigungsklappe
im Abzugsrohr gesichert sein, wenn sie
nicht mindestens 75 cm von der Trommel entfernt
ist.
§ 440. Bei den Öffnungs-, Reiß- und Schlagmaschinen
müssen besonders die Flügel- und
Trommelriemen und -scheiben in geeigneter
Weise geschützt sein.
§ 441. Fadenklauber müssen eine Vorrichtung
haben, die das Hineingeraten zwischen die Öffnungswalzen
während des Ganges der Maschinen
verhindert.
§ 442. Scherhaarschneidemaschinen müssen
Vorrichtungen haben, die verhindern, daß man
durch den Beschickungstrichter bis zu den
Schneidemessern greifen kann.
§ 443. (1) Wird bei Wollwaschmaschinen die
Umhüllung der oberen Preßwalze erneuert, muß
eine zuverlässige, mit der Arbeit vertraute Person,
die Hand an dem Absteller, den Gang der
Arbeit aufmerksam beobachten und im Bedarfsfalle
die Maschine sofort abstellen.
(2) Während des Ganges der Wollwaschmaschinen
darf nicht unmittelbar vor den Preßwalzen
gearbeitet werden.
§ 444. Die Öffner (Opener) bei der Bastfaseraufbereitung
müssen mit einer mechanischen
Zuführvorrichtung versehen sein, wenn nicht
ein mindestens 1'50 m langer Zuführtisch vorhanden
ist.
§ 445. (1) Brech-, Quetsch- und Knickmaschinen
zur Bastfaseraufbereitung müssen eine mechanische
Zuführvorrichtung oder einen mindestens 1'50 m
langen Auflegetisch haben. Bei Maschinen, auf
denen Stengelflachs oder Stengelhanf verarbeitet
wird, genügt ein Auflegetisch von mindestens
0'80 m Länge.
(2) Brech-, Quetsch- und Knickmaschinen müssen
mit einer mechanischen Ablieferungsvorrichtung
versehen sein.
(3) Vor den Einzugswalzen muß ein Schutz
gegen das Erfaßtwerden der Hände vorhanden
sein. Hievon kann bei Maschinen, auf denen
Stengelflachs oder Stengelhanf verarbeitet wird,
abgesehen werden, wenn ein Auflegetisch in der
vorgeschriebenen Länge von mindestens 0'80 m
vorhanden ist.
(4) Ist die letzte Walze geriffelt, muß zwischen
Walze und Tisch oder der Ablieferungsvorrichtung
ein mindestens fingerbreiter Spalt vorhanden
sein, sonst muß der Tisch oder die Ablieferungsvorrichtung
nachgiebig gestaltet sein.
Bei glatter oder nur ganz leicht geriffelter Walze
kann der Tisch oder das Ablieferungstuch bis
dicht an die Walze heranreichen.
§ 446. An den Schwingmaschinen zur Bastfaseraufbereitung
müssen die Schwingmesser
gegen den Arbeitsstand mit einem Gehäuse umkleidet
sein, das nur die Eingabestelle frei läßt.
Abschnitt 45.
Textilmaschinen mit Ausnahme jener der
Bastfaserverarbeitung.
§ 447. (1) An den Karden (Krempeln, Kratzen)
müssen die Vorreißerverdecke fest verschlossen
oder verschraubt sein.
(2) Die Klappen über den Ausstoßöffnungen
an Baumwollkarden müssen so gesichert sein,
daß sie während des Arbeitsvorganges nicht geöffnet
werden können.
(3) Zum Ausstoßen und Schleifen dürfen die
Klappen erst aufgehoben sowie Ketten und
Riemen entfernt werden, wenn die Maschine
völlig stillsteht.
(4) Während des Ganges der Karden (Krempeln,
Kratzen) und solange sie nach dem Abstellen
noch nicht völlig stillstehen, ist es verboten,
a) die Deckel über Vorreißern, Zuführzylindern
und Kannenstockrädern zu öffnen,
b) Wickel bei den Zu- und Abführzylindern
sowie an den Zapfen der Arbeitswalzen zu
entfernen,
c) die Messer oder den Rost unter den Vorreißern
zu reinigen.
(5) Seitenflug und Flug aus dem Innern darf
nur mit den dazu bestimmten Werkzeugen entfernt
werden.
(6) Staubsiebe unter Vorreißern und Haupttrommeln
dürfen nur während des Stillstandes
der Maschine eingestellt werden.
§ 448. Bei den Wickelstrecken der Vorspinnmaschinen
(Doubliermaschinen) dürfen die Bänder
unter die Wickelwalze mit der Hand nur
eingeleitet werden, wenn die Belastungshaken
oder die Belastungswalze noch nicht heruntergelassen
sind. Sonst müssen die Bänder mit dem
hiefür bestimmten unfallsicheren Werkzeug umgewickelt
oder angedrückt werden.
§ 449. Das innenliegende Getriebe der Flyer
muß auf der Rückseite mit eingepaßten Blechen
oder Türen, die nur bei Stillstand geöffnet werden
können, abgeschlossen sein.
§ 450. (1) An den Selbstspinnern (Seifaktoren)
ist das Getriebe an der Rückseite des Kopfstückes
bis über seine höchstliegenden Teile
einzufriedigen oder der Zugang zu ihm ist abzusperren.
(2)Absatz 2,Die Auflaufstellen der Wagenauszugseile
müssen mit Verdecken versehen sein.
(3) Der Spinnwagen muß vorn und hinten
Schienenräumer haben.
(4) Die Einrückstange der Spinnmaschine ist
so zu sichern, daß die Maschine sich nicht von
selbst in Bewegung setzen kann.
§ 451. (1) Während des Ganges der Selbstspinner
(Seifaktoren) ist es verboten,
a) sich zum Putzen oder zu sonstiger Arbeit
zwischen Wagen und Zylinderbank zu begeben,
b) über das Kopfgestell zu steigen oder unter
dem Wagen durchzukriechen.
Das gilt auch, wenn sich der Antriebsriemen
auf der Losscheibe befindet, der Wagen aber zum
Einlaufen gestellt ist, wie beim Abnehmen der
Kopse.
(2) Das Verweilen zwischen Wagen und Zylinderbank
ist nur erlaubt, wenn der Wagen
auf drei Viertel des Auszuges steht und der Absteller
gesichert ist. Der Spinner darf die Maschine
erst wieder in Gang setzen, wenn er sich
durch Nachschauen und durch Zuruf überzeugt
hat, daß sich niemand zwischen Wagen und
Zylinderbank befindet.
(3) Der Selbstspinner darf nur durch die damit
betraute Person angelassen und abgestellt
werden.
Abschnitt 46.
Maschinen der Bastfaserverarbeitung.
§ 452., (1) Bei Hechelmaschinen sind an den
Stellen, an denen die Kluppen von Hand eingeschoben
werden, Vorkehrungen zu treffen, die
verhindern, daß die Finger durch die Hechelnadel
erfaßt werden. Kluppen dürfen nicht mit
der Hand in das Maschinengestell hinein nachgeschoben
werden.
(2) Zum Beseitigen anhängender Fasern von
den Hechelnadeln während des Ganges sind geeignete
Geräte, wie 0'50 m lange Holzstäbe, zur
Verfügung zu stellen und zu benützen. Das
Reinigen von Hand und das Hindurchstrecken
der Finger durch den Hechelmantel ist verboten.
(3) Die Hechelnadeln der Lattenhechelmaschinen
(Stripper-Bar-Maschinen) sind in der ganzen
Länge der Maschinen einzufriedigen.
§ 453. Nicht in Benützung befindliche Handhecheln
sind abzudecken.
§ 454. (1) Ablieferungsvorrichtungen bei Wergveredelungsmaschinen
sind, wenn sie mit spitzen
Stiften besetzt sind, gegen gefährliche Annäherung
zu sichern.
(2) Abfallendes Werg darf nur mit einem langgestielten
Gerät aus dem Raum unter dem Abführ-
Lattentuch (Transport-Förderband) entfernt
werden.
§ 455. (1) Bei Karden (Krempeln) müssen die
Schutzgitter für die seitlichen Räderantriebe, die
Verdecke über dem Tambour und die hinteren
Verdecke so gesichert sein, daß sie während des
Betriebes von den Dienstnehmern nicht geöffnet
werden können.
(2) Karden müssen mit Bremsen versehen sein.
(3) Zum gefahrlosen Arbeiten an den oberen
Walzen muß ein fester Stand und ein Stützpunkt
für die Hand vorhanden sein.
(4) Flug, der sich an Maschinenteilen ansetzt,
und Wickel, die sich an den Zapfen der Maschinen
bilden, dürfen während des Ganges nicht
entfernt werden.
(5) Der unter den Maschinen befindliche Abfall
darf nur mit geeigneten Werkzeugen, wie
mit Kratzen, Schiebebrettern, Krücken, Stangen,
beseitigt werden.
§ 456. (1) Bei Strecken dürfen Sicherheitsklinken
und andere Ausrückersicherungen nicht
hochgebunden, entfernt oder unbrauchbar gemacht
werden.
(2) Das Hineinfassen mit den Händen in die
Hechelnadeln auf der Einlaufseite der Maschine
beim Einlegen des Bandes ist durch geeignete
Vorrichtungen zu verhindern.
(3) Die Bildung von Wickeln an den Wellen
der Ablieferungszylinder ist durch geeignete
Vorrichtungen zu verhindern.
Abschnitt 47.
Ring-, Flügelspinn- und Zwirnmaschinen.
§ 457. Maschinen mit Spindeltrommeln, die
von unten zusammenlaufen, müssen so geschützt
sein, daß man nicht zwischen die Trommeln geraten
kann.
§ 458. Das Aufbinden neuer Spindelschnüre
und Bänder ist nur den damit beauftragten Personen
erlaubt.
§ 459. Der zum Spindelschnureinziehen benützte
Draht darf als Handgriff keine Schleife haben.
Abschnitt 48.
Weberei.
§ 460. (1) Bei Webstühlen, die mehr als
60 Schuß (Touren) in der Minute machen, muß
eine geeignete Schützenfangvorrichtung wirksam
angebracht sein. Neue Fanggitter müssen mindestens
750 mm hoch und 600 mm breit sein.
(2) Bei Schlauch und Gurtenwebstühlen mit
freigehendem Schützen genügt es, wenn die
obere Führungsschiene bis an das Blatt verlängert
und nach oben gebogen ist.
§ 461. Schützenfangvorrichtungen dürfen nicht
entfernt oder unwirksam gemacht werden.
Während des Ganges des Webstuhles ist das
Auswechseln von Webschützen von Hand verboten.
§ 462. Die Zugstangen zum Antrieb der
Jacquardmaschinen sind so zu sichern, daß sie
bei Lösung der oberen Verbindungsstelle oder
bei Bruch nicht umfallen können.
§ 463. Bei Webstühlen muß sich die Schaltwerksklinke
(Regulatorklinke) betätigen lassen,
ohne daß man zwischen Lade und Brustbaum
greifen muß. Während des Ganges des mechanischen
Webstuhles zwischen Brustbaum und Weblade
zu greifen, ist verboten.
§ 464. Unregelmäßigkeiten, die während des
Ganges der Webstühle an den Schlag- und
Wechselvorrichtungen sowie an der Ladenbahn
auftreten, sind der Aufsichtsperson zu melden.
Ausbesserungen oder Änderungen dürfen nur
durch die dazu befugten Personen vorgenommen
werden.
§ 465. Belastungs- und Bremsgewichte sind
gegen Herabfallen und Abrutschen zu sichern.
Abschnitt 49.
Netzstrickerei, Stickerei.
§ 466. Während des Ganges der Netzstrickmaschinen
nach einer in Unordnung geratenen
Masche zu fassen, ist verboten.
§ 467. (1) An Stickmaschinen muß die oberhalb
der unteren Nadelführung liegende Haupt(Exzenter)welle
so geschützt sein, daß die Fädlerin
oder Aufpasserin nicht erfaßt werden kann.
(2) Leergelaufene Schiffchen dürfen während
des Maschinenganges nur mit geeigneter Vorrichtung,
wie mit einer Nadel, ausgewechselt
werden.
§ 468. Die Gegengewichte an den Schiffchenstickmaschinen
müssen außer an der Zugschnur
noch an einer Sicherheitsschnur befestigt sein,
damit ein Herabfallen verhindert wird.
Abschnitt 50.
Seilerei und Bindfadenherstellung.
§ 469. Bei mechanisch betriebenen Seilaustreibewagen
muß eine Signaleinrichtung zur Betriebsmaschine
vorhanden sein, die von jedem Punkt
der Seilbahn aus betätigt werden kann. In Fällen
der Gefahr ist das Zeichen zum sofortigen Abstellen
der Betriebsmaschine zu geben.
§ 470. Mit herabhängenden Beinen auf dem
Austreibewagen mitzufahren, ist verboten.
§ 471. (1) Bei automatischen Seil- und Schnurspinnmaschinen
müssen die Spindeln gegen das
Herausfliegen der Spulen gesichert und gegen
gefahrbringende Berührung geschützt sein.
(2) Schutzverdecke müssen so eingerichtet sein,
daß sie während des Ganges nicht geöffnet werden
können. Die Maschine darf sich nicht einrücken
lassen, bevor die Spindel zentrisch gelagert
und das Verdeck für die Spule geschlossen
ist.
§ 472. Drahtseilmaschinen sind gegen gefahrbringende
Berührung zu schützen und während
des Betriebes so abzusperren, daß Personen von
herausfliegenden Spulen nicht verletzt werden
können.
§ 473. Gruben, in denen Seilrollen geteert
werden, müssen eine über den Grubenrand
hinausragende Einfassung haben und gegen
Hineinstürzen gesichert sein. Wo die Arbeitsweise
keine Sicherung zuläßt, ist für besonders
gute, nicht blendende Beleuchtung zu sorgen.
§ 474. Zum Herunterlassen und Wiederaufheben
der Seile sind Hebezeuge zu benützen.
§ 475. Arbeiten über einer offenen, mit heißem
Teer gefüllten Grube sind verboten.
§ 476. Die Kessel müssen, soweit es mit der
Arbeitsweise vereinbar ist, gut zugedeckt sein.
§ 477. Die Feuerung von Teergruben und
Gefäßen, in denen leicht entzündliche Stoffe erhitzt
werden, darf nicht von dem Raum aus
erfolgen, in dem sich diese Stoffe befinden. Überkochende
Massen und leichtentzündliche Gase
dürfen nicht mit der Feuerung und ihren Abgasen
in Berührung kommen können.
§ 478. Schermaschinen für Hartfasergarne
müssen mit einem Schutz gegen Hineinfassen in
die Schneidezeuge versehen sein.
Abschnitt 51.
Veredlung von Textil-Stoffen und -Erzeugnissen.
§ 479. Die mit Wasserdruck arbeitenden Maschinen
(Kalander, Mangeln, Pressen) müssen ein
Manometer und eine Sicherheitsvorrichtung
haben, die das Übersteigen des höchstzulässigen
Druckes im Windkessel verhindert.
§ 480. Beim Aufbringen der Ware und des
Mitnehmertuches auf Walzen von Breitwasch-,
Breitfärb-, Brenn-, Kreppmaschinen und diesen
ähnlichen Maschinen muß die Maschine abgestellt
sein. Erst nachdem das Ende der Ware um die
Walze gewickelt und fest angelegt und die Hand
entfernt ist, darf die Maschine in Gang gesetzt
werden. An der Walze darf während des Ganges
nicht mit den Händen gearbeitet oder getastet
werden.
§ 481. (1) Walzen und Trommeln, die so eng
zusammenlaufen, daß die Hände des Bedienenden
erfaßt werden können, dürfen nur bei stillstehender
Maschine gereinigt werden.
(2) Sind Einrichtungen für langsamen Gang
vorhanden, darf auf ausdrückliche Anweisung
der Aufsichtsperson die Reinigung auch während
des Ganges, aber nur auf der Auslaufseite, erfolgen.
§ 482. (1) Die Ausläufe aus den Farbbottichen
müssen, wenn heiße Flüssigkeiten abzulassen
sind, so eingerichtet sein, daß Verbrühungen verhindert
werden.
(2) Während des Ablassens heißer Flüssigkeiten
aus Bottichen und Kochgefäßen dürfen die damit
Betrauten sich nicht entfernen. Sie müssen dafür
sorgen, daß auch andere Personen nicht verbrüht
werden.
§ 483. Sind in Wasch- und Passiermaschinen
Stückstränge in Unordnung gekommen, dürfen
sie nicht wieder ergriffen werden, bevor die
Maschine zum Stillstand gebracht ist.
§ 484. Für das Einführen von Garnsträhnen
in die Walzen von Wasch-, Quetsch-, Stärke-
und ähnlichen Maschinen sind Einrichtungen
vorzusehen oder Arbeitsverfahren durchzuführen,
die es verhindern, daß die Finger von den
Walzen erfaßt werden.
§ 485. Sollen abgerauhte Karden von der
Trommel der Rauhmaschine abgenommen und
frische Karden aufgelegt werden oder, soll ein
Wechsel der Räder stattfinden, muß der Ausrücker
sichergestellt oder der Riemen abgeworfen
werden.
§ 486. (1) Langschermaschinen müssen vor den
Schneidezeugen eine Schutzvorrichtung haben, die
nur bei Stillstand der Maschine geöffnet werden
kann und das Ingangsetzen der Maschine erst
gestattet, wenn sie vorgelegt ist.
(2) Durch Vorrichtungen ist zu verhindern,
daß die Dienstnehmer zwischen Staubblech und
Stoffbahn an Scherzylinder gelangen.
§ 487. (1) An Kalandern und ähnlichen Walzenpressen
ist durch eine Schutzvorrichtung vor den
Einlaufstellen der Walzen zu verhindern, daß
man zwischen die Walzen gerät.
(2) Dies gilt nicht für Kalander und ähnliche
Maschinen für Schlauchwaren mit nur einem
Walzenpaar, bei denen durch die Ausbreitvorrichtung
ein hinreichender Schutz gewährleistet
ist.
(3) Falten in der Ware dürfen nicht unmittelbar
vor der Einlaufstelle der Walzen glatt
gestrichen werden.
§ 488. (1) An Kastenmangeln ist durch Vorrichtungen
zu verhindern, daß man sich unmittelbar
neben den Pfosten in die Laufbahn
des Mangelkastens auf der Innenseite des Rahmens
hineinbeugen kann.
(2) Während des Ganges um den Kasten
herumzugehen und unter ihn zu kriechen, ist
verboten.
(3) Hinter den Pfosten und unter dem Mangelkasten
dürfen Kleider oder Gegenstände nicht
aufbewahrt werden.
§ 489. An den Plättmaschinen, außer den
Muldenpressen der Tuchindustrie, ist durch
Schutzvorrichtungen zu verhindern, daß man
zwischen die Walzen oder zwischen Walze und
Mulde gerät.
§ 490. Bei Muldenpressen dürfen Falten in
der Ware nicht unmittelbar vor der Einlaufstelle
mit den Händen glatt gestrichen werden.
§ 491. An Kreis- und Bandmesserzuschneidemaschinen
muß der nichtbenützte Teil des
Messers verkleidet sein.
Abschnitt 52.
Zeltmontagen.
§ 492. Für Zeltmontagen sind Schuhe ohne
Absätze (sogenannte Dachdeckerschuhe) und
Sicherheitsgürtel nebst Leinen und Karabinerhaken
zur Verfügung zu stellen und zu benützen.
Beim Arbeiten auf dem Dache eines
Zeltes haben sich die Dienstnehmer anzuseilen.
ARTIKEL IX.
Bedienung von Tabakschneidemaschinen.
§ 493. Die selbständige Bedienung und Wartung
von Tabakschneidemaschinen darf nur zuverlässigen
männlichen Dienstnehmern übertragen
werden, die damit vertraut sind und das
20. Lebensjahr vollendet haben.
ARTIKEL X.
Arbeiten, die Berufskrankheiten hervorrufen
können.
§ 494. (1) Zu Beschäftigungen, die Berufskrankheiten
im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen
Vorschriften hervorrufen können,
dürfen nur geeignete Dienstnehmer herangezogen
werden. Der Dienstgeber ist berechtigt
und auf Anordnung der zuständigen Behörde
verpflichtet, die zu solchen Arbeiten verwendeten
Dienstnehmer in regelmäßigen Zeitabständen
durch einen geeigneten Arzt, den die zuständige
Behörde bestimmen kann, untersuchen zu lassen.
(2) Über die Untersuchungen ist ein schriftlicher
Nachweis zu führen, der den behördlichen
Organen auf Verlangen vorzulegen ist.
(3) Besteht für den Dienstnehmer nach der
ärztlichen Feststellung die Gefahr, daß bei ihm
eine Berufskrankheit entstehen, wieder entstehen
oder sich verschlimmern kann, ist er bis zur Beseitigung
der Gefahr oder, wenn er sich den
schädlichen Einwirkungen gegenüber besonders
empfindlich erweist, dauernd von der gesundheitsschädlichen
Beschäftigung fernzuhalten.
(4) Vorschriften über die ärztliche Untersuchung
von Dienstnehmern in geltenden Verordnungen
werden durch die Bestimmungen der
Abs. 1 und 2 nicht berührt.
§ 482. (1) Die Ausläufe aus den Farbbottichen
müssen, wenn heiße Flüssigkeiten abzulassen
sind, so eingerichtet sein, daß Verbrühungen verhindert
werden.
(2) Während des Ablassens heißer Flüssigkeiten
aus Bottichen und Kochgefäßen dürfen die damit
Betrauten sich nicht entfernen. Sie müssen dafür
sorgen, daß auch andere Personen nicht verbrüht
werden.
§ 483. Sind in Wasch- und Passiermaschinen
Stückstränge in Unordnung gekommen, dürfen
sie nicht wieder ergriffen werden, bevor die
Maschine zum Stillstand gebracht ist.
§ 484. Für das Einführen von Garnsträhnen
in die Walzen von Wasch-, Quetsch-, Stärke-
und ähnlichen Maschinen sind Einrichtungen
vorzusehen oder Arbeitsverfahren durchzuführen,
die es verhindern, daß die Finger von den
Walzen erfaßt werden.
§ 485. Sollen abgerauhte Karden von der
Trommel der Rauhmaschine abgenommen und
frische Karden aufgelegt werden oder, soll ein
Wechsel der Räder stattfinden, muß der Ausrücker
sichergestellt oder der Riemen abgeworfen
werden.
§ 486. (1) Langschermaschinen müssen vor den
Schneidezeugen eine Schutzvorrichtung haben, die
nur bei Stillstand der Maschine geöffnet werden
kann und das Ingangsetzen der Maschine erst
gestattet, wenn sie vorgelegt ist.
(2) Durch Vorrichtungen ist zu verhindern,
daß die Dienstnehmer zwischen Staubblech und
Stoffbahn an Scherzylinder gelangen.
§ 487. (1) An Kalandern und ähnlichen Walzenpressen
ist durch eine Schutzvorrichtung vor den
Einlaufstellen der Walzen zu verhindern, daß
man zwischen die Walzen gerät.
(2) Dies gilt nicht für Kalander und ähnliche
Maschinen für Schlauchwaren mit nur einem
Walzenpaar, bei denen durch die Ausbreitvorrichtung
ein hinreichender Schutz gewährleistet
ist.
(3) Falten in der Ware dürfen nicht unmittelbar
vor der Einlaufstelle der Walzen glatt
gestrichen werden.
§ 488. (1) An Kastenmangeln ist durch Vorrichtungen
zu verhindern, daß man sich unmittelbar
neben den Pfosten in die Laufbahn
des Mangelkastens auf der Innenseite des Rahmens
hineinbeugen kann.
(2) Während des Ganges um den Kasten
herumzugehen und unter ihn zu kriechen, ist
verboten.
(3) Hinter den Pfosten und unter dem Mangelkasten
dürfen Kleider oder Gegenstände nicht
aufbewahrt werden.
§ 489. An den Plättmaschinen, außer den
Muldenpressen der Tuchindustrie, ist durch
Schutzvorrichtungen zu verhindern, daß man
zwischen die Walzen oder zwischen Walze und
Mulde gerät.
§ 490. Bei Muldenpressen dürfen Falten in
der Ware nicht unmittelbar vor der Einlaufstelle
mit den Händen glatt gestrichen werden.
§ 491. An Kreis- und Bandmesserzuschneidemaschinen
muß der nichtbenützte Teil des
Messers verkleidet sein.
Abschnitt 52.
Zeltmontagen.
§ 492. Für Zeltmontagen sind Schuhe ohne
Absätze (sogenannte Dachdeckerschuhe) und
Sicherheitsgürtel nebst Leinen und Karabinerhaken
zur Verfügung zu stellen und zu benützen.
Beim Arbeiten auf dem Dache eines
Zeltes haben sich die Dienstnehmer anzuseilen.
ARTIKEL römisch neun.
Bedienung von Tabakschneidemaschinen.
§ 493. Die selbständige Bedienung und Wartung
von Tabakschneidemaschinen darf nur zuverlässigen
männlichen Dienstnehmern übertragen
werden, die damit vertraut sind und das
20. Lebensjahr vollendet haben.
ARTIKEL römisch zehn.
Arbeiten, die Berufskrankheiten hervorrufen
können.
§ 494. (1) Zu Beschäftigungen, die Berufskrankheiten
im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen
Vorschriften hervorrufen können,
dürfen nur geeignete Dienstnehmer herangezogen
werden. Der Dienstgeber ist berechtigt
und auf Anordnung der zuständigen Behörde
verpflichtet, die zu solchen Arbeiten verwendeten
Dienstnehmer in regelmäßigen Zeitabständen
durch einen geeigneten Arzt, den die zuständige
Behörde bestimmen kann, untersuchen zu lassen.
(2) Über die Untersuchungen ist ein schriftlicher
Nachweis zu führen, der den behördlichen
Organen auf Verlangen vorzulegen ist.
(3) Besteht für den Dienstnehmer nach der
ärztlichen Feststellung die Gefahr, daß bei ihm
eine Berufskrankheit entstehen, wieder entstehen
oder sich verschlimmern kann, ist er bis zur Beseitigung
der Gefahr oder, wenn er sich den
schädlichen Einwirkungen gegenüber besonders
empfindlich erweist, dauernd von der gesundheitsschädlichen
Beschäftigung fernzuhalten.
(4) Vorschriften über die ärztliche Untersuchung
von Dienstnehmern in geltenden Verordnungen
werden durch die Bestimmungen der
Abs. 1 und 2 nicht berührt.
ARTIKEL XI.
Beschäftigungsverbote für weibliche Dienstnehmer.
§ 495. (1) Weibliche Dienstnehmer dürfen zu
folgenden Arbeiten nicht herangezogen werden:
1. Führung von Lokomotiven und Triebwagen.
2. Selbständige Führung, Bedienung und Wartung
maschineller Betriebseinrichtungen bei Tiefbauarbeiten.
3. Selbständige Bedienung und Instandhaltung
von Arbeitsmaschinen bei Hochbauarbeiten.
4. Gefährliche Abbrucharbeiten im Hoch- und
Tiefbau.
5. Selbständige Bedienung und Instandhaltung
von Kreissägen, Holzspaltmaschinen, Hobelmaschinen,
Fräsen, Band- und Gattersägen, Furnierschneide-,
Furnierschäl- und Furniermessermaschinen.
6. Selbständige Bedienung von besonders gefährlichen
Maschinen bei der Papier- und
Pappenerzeugung, wie Papiermaschinen, Umrollmaschinen,
Walzenpressen.
7. Selbständige Bedienung und Wartung von
Tabakschneidemaschinen.
8. Sprengarbeiten.
9. Autogenes Zerschneiden von Schiffswandungen,
Schiffsteilen und sonstigen Gegenständen,
die mit bleihältigen Farben gestrichen oder mit
Zinkbelag versehen sind.
10. Arbeiten in Metall-Brennen.
11. Arbeiten mit Flußsäure in Ätzereien mit
Ausnahme der Bearbeitung oder Veredelung von
Glas oder Glaswaren.
12. Ausräumen der Öfen in Kalkbrennereien.
13. Arbeiten beim Abraum und bei der Gewinnung
des Rohmaterials mit Ausnahme ungefährlicher
Arbeiten, wie Sortieren, Putzen usw.,
des gewonnenen Rohmaterials sowie beim Ausräumen
der Öfen, das Arbeiten in den Öfen
in keramischen Betrieben und in Ziegeleibetrieben.
Fritten und Äschern in keramischen Betrieben.
14. Abfangen und Transportieren flüssigen
Eisens und Metalls in Gießereien. Weibliche
Dienstnehmer sollen in diesen Betrieben auch,
abgesehen vom Kernmachen, keine Handform-
oder Maschinenformarbeiten vornehmen, ebenso
keine Gußputzarbeiten, die mit Freistrahlgebläse
ausgeführt werden, oder Transportarbeiten, die
durch Umwenden größerer Arbeitsstücke besonders
hohe körperliche Anstrengungen erfordern.
(2) Vorschriften über das Verbot oder die
Beschränkung der Verwendung von weiblichen
Dienstnehmern in geltenden Verordnungen werden
durch die Vorschriften des Abs. 1 nicht berührt.
ARTIKEL XII.
Schlußbestimmungen.
§ 496. (1) Wenn die besonderen Betriebsverhältnisse
Maßnahmen zum Schutze des
Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer
erfordern, die über die Vorschriften dieser Verordnung
hinausgehen, so kann die zuständige
Behörde auf Antrag des Arbeitsinspektorates
solche Maßnahmen vorschreiben.
(2) Die zuständige Behörde kann nach Anhörung
des Arbeitsinspektorates andere als
in dieser Verordnung vorgeschriebene Vorkehrungen
zulassen, wenn hiedurch dem Schutze
des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer
in demselben Maße Rechnung getragen wird.
Die zuständige Behörde kann nach Anhörung
des Arbeitsinspektorates auch Abweichungen
von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen,
wenn diese Vorschriften ohne unverhältnismäßig
große technische oder wirtschaftliche
Schwierigkeiten nicht eingehalten werden können
oder für den Einzelfall nicht geeignet sind und
auf andere Weise einer Gefährdung der Dienstnehmer
vorgebeugt wird.
§ 497. Die Befugnisse, die nach den Vorschriften
dieser Verordnung der zuständigen Behörde
zustehen, hat bei den der Gewerbeordnung
unterliegenden Betrieben die Gewerbebehörde,
bei allen übrigen unter den Geltungsbereich
dieser Verordnung fallenden Betrieben
die nach § 24 Abs. 2 des Arbeitsinspektionsgesetzes
berufene Behörde auszuüben.
§ 498. Diese Verordnung tritt am 31. Dezember
1954 außer Kraft.
ARTIKEL römisch elf.
Beschäftigungsverbote für weibliche Dienstnehmer.
§ 495. (1) Weibliche Dienstnehmer dürfen zu
folgenden Arbeiten nicht herangezogen werden:
1. Führung von Lokomotiven und Triebwagen.
2. Selbständige Führung, Bedienung und Wartung
maschineller Betriebseinrichtungen bei Tiefbauarbeiten.
3. Selbständige Bedienung und Instandhaltung
von Arbeitsmaschinen bei Hochbauarbeiten.
4. Gefährliche Abbrucharbeiten im Hoch- und
Tiefbau.
5. Selbständige Bedienung und Instandhaltung
von Kreissägen, Holzspaltmaschinen, Hobelmaschinen,
Fräsen, Band- und Gattersägen, Furnierschneide-,
Furnierschäl- und Furniermessermaschinen.
6. Selbständige Bedienung von besonders gefährlichen
Maschinen bei der Papier- und
Pappenerzeugung, wie Papiermaschinen, Umrollmaschinen,
Walzenpressen.
7. Selbständige Bedienung und Wartung von
Tabakschneidemaschinen.
8. Sprengarbeiten.
9. Autogenes Zerschneiden von Schiffswandungen,
Schiffsteilen und sonstigen Gegenständen,
die mit bleihältigen Farben gestrichen oder mit
Zinkbelag versehen sind.
10. Arbeiten in Metall-Brennen.
11. Arbeiten mit Flußsäure in Ätzereien mit
Ausnahme der Bearbeitung oder Veredelung von
Glas oder Glaswaren.
12. Ausräumen der Öfen in Kalkbrennereien.
13. Arbeiten beim Abraum und bei der Gewinnung
des Rohmaterials mit Ausnahme ungefährlicher
Arbeiten, wie Sortieren, Putzen usw.,
des gewonnenen Rohmaterials sowie beim Ausräumen
der Öfen, das Arbeiten in den Öfen
in keramischen Betrieben und in Ziegeleibetrieben.
Fritten und Äschern in keramischen Betrieben.
14. Abfangen und Transportieren flüssigen
Eisens und Metalls in Gießereien. Weibliche
Dienstnehmer sollen in diesen Betrieben auch,
abgesehen vom Kernmachen, keine Handform-
oder Maschinenformarbeiten vornehmen, ebenso
keine Gußputzarbeiten, die mit Freistrahlgebläse
ausgeführt werden, oder Transportarbeiten, die
durch Umwenden größerer Arbeitsstücke besonders
hohe körperliche Anstrengungen erfordern.
(2) Vorschriften über das Verbot oder die
Beschränkung der Verwendung von weiblichen
Dienstnehmern in geltenden Verordnungen werden
durch die Vorschriften des Absatz eins, nicht berührt.
ARTIKEL römisch zwölf.
Schlußbestimmungen.
§ 496. (1) Wenn die besonderen Betriebsverhältnisse
Maßnahmen zum Schutze des
Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer
erfordern, die über die Vorschriften dieser Verordnung
hinausgehen, so kann die zuständige
Behörde auf Antrag des Arbeitsinspektorates
solche Maßnahmen vorschreiben.
(2) Die zuständige Behörde kann nach Anhörung
des Arbeitsinspektorates andere als
in dieser Verordnung vorgeschriebene Vorkehrungen
zulassen, wenn hiedurch dem Schutze
des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer
in demselben Maße Rechnung getragen wird.
Die zuständige Behörde kann nach Anhörung
des Arbeitsinspektorates auch Abweichungen
von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen,
wenn diese Vorschriften ohne unverhältnismäßig
große technische oder wirtschaftliche
Schwierigkeiten nicht eingehalten werden können
oder für den Einzelfall nicht geeignet sind und
auf andere Weise einer Gefährdung der Dienstnehmer
vorgebeugt wird.
§ 497. Die Befugnisse, die nach den Vorschriften
dieser Verordnung der zuständigen Behörde
zustehen, hat bei den der Gewerbeordnung
unterliegenden Betrieben die Gewerbebehörde,
bei allen übrigen unter den Geltungsbereich
dieser Verordnung fallenden Betrieben
die nach Paragraph 24, Absatz 2, des Arbeitsinspektionsgesetzes
berufene Behörde auszuüben.
§ 498. Diese Verordnung tritt am 31. Dezember
1954 außer Kraft.
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