Der Nationalrat hat beschlossen: Abschnitt römisch eins. Allgemeine Bestimmungen. Geltungsbereich. § 1. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs durch Beförderungsunternehmungen und für den Werkverkehr mit solchen Kraftfahrzeugen. Anwendungsbereich der gewerberechtlichen Bestimmungen. § 2. Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, gelten für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen die Bestimmungen der Gewerbeordnung und des Kundmachungspatentes zur Gewerbeordnung ohne Rücksicht auf die durch die Verordnung zur Einführung des Gesetzes über den

Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen im Lande Österreich vom 26. Juli 1938, Deutsches RGBl. römisch eins S. 949, eingetretenen Änderungen. Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über außerordentliche gewerberechtliche Maßnahmen, BGBl. Nr. 30 aus 1937,, in der geltenden Fassung sind jedoch auf die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen nicht anzuwenden. Abschnitt römisch zwei. Besondere Bestimmungen über die Konzession. Konzessionspflicht. § 3. Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen darf nur auf Grund einer Konzession ausgeübt werden (Paragraph eins, c Absatz 3, der Gewerbeordnung), sofern dieses Gesetz nicht anderes bestimmt (Paragraph 4,). Ausnahmen von der Konzessionspflicht. § 4. (1) Eine Konzession nach Paragraph 3, oder die Anmeldung eines besonderen Gewerbes ist nicht erforderlich: 1. für die Beförderung von Postsendungen; bei Beförderung durch andere Unternehmen als die Post nur dann, wenn befugte Beförderungsunternehmer nicht zur Verfügung stehen; 2. für die auf Grund einer Berechtigung für das Spediteurgewerbe (Paragraph eins, a Absatz eins, Litera b, Ziffer 32, der Gewerbeordnung) ausgeübte Güterbeförderung (Paragraph 5,); 3. für den Werkverkehr (Paragraph 8,); 4. für die Beförderung des Gepäcks der Fahrgäste durch Unternehmungen für die Personenbeförderung; 5. für die Beförderungstätigkeiten von Eisenbahnunternehmungen a) in Ausübung des Rollfuhrdienstes (Zu- und Abstreifen der der Eisenbahn zur Beförderung übergebenen Stückgüter oder Behälter [„Container"] im Ortsbereich des Versand- oder Bestimmungsbahnhofes oder in deren benachbarten Orten); b) bei Verwendung von Sonderanhängern, die für die Beförderung von Schienenfahrzeugen auf der Straße eingerichtet sind; c) in Ausübung des Schienenersatzverkehrs bei Unterbrechung der Schienenwege in Fällen eines Notstandes, insbesondere auch eines Betriebsnotstandes. (2) Eine Konzession nach Paragraph 3, ist nicht erforderlich für die Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen, deren Eigengewicht im betriebsfertigen Zustand 400 kg nicht übersteigt. Berechtigungen des Spediteurgewerbes. § 5. Auf Grund einer Berechtigung für das Spediteurgewerbe dürfen land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse, Mahlprodukte, Holz, Kohle, Koks und Baustoffe in Mengen von weniger als 1000 kg sowie andere Güter zu und von der Station eines Eisenbahn-, Schiffahrts- oder Luftschiffahrtsunternehmens oder zu und von den Lagern und Sammelstellen des Spediteurs befördert werden, wenn der Spediteur die Güter mit Frachtbrief einem solchen Unternehmen im eigenen Namen zur Beförderung zu übergeben hat oder im Frachtbrief als Empfänger der Güter angegeben ist. Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession. § 6. (1) Die Konzession darf nur erteilt werden, wenn: a) die Erfordernisse zum Antritt eines konzessionierten Gewerbes (Paragraph 23, Absatz eins, der Gewerbeordnung) erfüllt sind, b) der Bewerber den Befähigungsnachweis (Absatz 2,) erbracht hat und c) ein Bedarf nach der Gewerbeausübung vorliegt. (2) Die Befähigung ist durch eine mindestens vierjährige praktische Betätigung nachzuweisen, die zum Erwerb der jeweils erforderlichen technischen und kaufmännischen Kenntnisse und Erfahrungen geeignet ist. Verkehr über die Grenze. § 7. (1) Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch ist außer Inhabern von Konzessionen nach Paragraph 3, auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staate des Standortes ihres Unternehmens geltenden gesetzlichen Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und eine Bewilligung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau für den Verkehr in oder durch das Bundesgebiet erhalten haben; eine Bewilligung ist jedoch nicht erforderlich, wenn eine anders lautende Anordnung nach Abs. 5 ergangen ist. (2) Diese Bewilligung wird für einzelne Güterbeförderungen oder auf Zeit erteilt. Die Bewilligung ist zu versagen, wenn (insbesondere auch im Hinblick auf die im Bundesgebiet bereits bestehenden Verkehrseinrichtungen) ein Bedürfnis für die beantragte Güterbeförderung nicht besteht; vor der Entscheidung über das Zutreffen dieser Voraussetzung ist das Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Betriebe zu hören.

  1. Absatz 3,Nachweise über die Erteilung der Bewilligung nach Absatz eins, sind bei jeder Güterbeförderung über die Grenze mitzuführen und den Grenzorganen auf Verlangen vorzuweisen. (4) Das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau kann nachgeordnete Behörden, insbesondere auch Bundespolizeibehörden, gegebenenfalls unter Beschränkungen hinsichtlich Zahl oder Umfang der zu erteilenden Bewilligungen, ermächtigen, die Bewilligungen nach Absatz eins, in seinem Namen und Auftrag zu erteilen. (5) Das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau kann anordnen, daß die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern in oder durch das Bundesgebiet durch ausländische Unternehmer ohne die in Absatz eins, vorgeschriebene Bewilligung gestattet ist, wenn und insoweit der betreffende ausländische Staat in dieser Hinsicht Gegenseitigkeit einräumt oder wenn wirtschaftliche Interessen Österreichs dies rechtfertigen. Abschnitt römisch drei. Bestimmungen über den Werkverkehr. Werkverkehr. § 8. (1) Werkverkehr liegt vor, wenn: 1. die beförderten Güter zum Verbrauch oder zur Verwendung, Verarbeitung, Veredelung, Ausbesserung oder Reinigung im eigenen Betrieb oder zur gewerbsmäßigen Vermietung bestimmt sind oder zur Wiederveräußerung erworben oder in Kommission übernommen oder vom Unternehmer erzeugt, gefördert oder hergestellt worden sind und 2. die Beförderung zur Heranschaffung der Güter zum Unternehmen, ihrer Überführung innerhalb des Unternehmens oder der Verbringung der Güter aus dem Unternehmen dient und 3. das Kraftfahrzeug, mit dem die Beförderung durchgeführt wird, vom Unternehmer selbst oder seinen Angestellten bedient wird. (2) Zum Unternehmen im Sinne des Absatz eins, Z. 2 gehören auch alle Zweigniederlassungen, weiteren Betriebsstätten u. dgl. sowie die auch nur vorübergehend betriebenen Arbeitsstellen (insbesondere Baustellen). (3) Als Werkverkehr gilt ferner unter der Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer 3, das Abschleppen der im Unternehmen verwendeten Fahrzeuge sowie die Beförderung von Gütern in besonders eingerichteten Vorführungswagen zum ausschließlichen Zweck der Werbung oder Belehrung. Meldepflicht für den Werkverkehr. § 9. (1) Die Werkverkehr betreibenden Unternehmen haben unbeschadet der Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Vorschriften die im Werkverkehr verwendeten Kraftfahrzeuge hinsichtlich Zahl und Art (Nutzlast) unter Angabe des Standortes und des Gegenstandes des Unternehmens bei der für den Standort des Unternehmens (der Zweigniederlassung oder weiteren Betriebsstätte) zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. (2) Die Bezirksverwaltungsbehörde stellt für jedes angezeigte Kraftfahrzeug eine Bescheinigung mit den für die Kennzeichnung des Unternehmens erforderlichen Angaben (Werkverkehrskarte) aus. Die Werkverkehrskarte ist bei jeder Güterbeförderung im Werkverkehr mitzuführen. Abschnitt römisch vier. Strafbestimmungen. § 10. Übertretungen der Vorschriften dieses Bundesgesetzes werden nach den Strafbestimmungen der Gewerbeordnung geahndet. Abschnitt römisch fünf. Schluß- und Übergangsbestimmungen. Bestehende Berechtigungen. § 11. (1) Bestehende Berechtigungen zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, deren Eigengewicht in betriebsfertigem Zustand 350 kg übersteigt, gelten als Konzessionen nach Paragraph 3, dieses Bundesgesetzes. (2) Die Befugnisse zur Güterbeförderung auf Grund von Gewerbeberechtigungen für das Spediteurgewerbe, die das in Paragraph 5, dieses Bundesgesetzes festgesetzte Ausmaß übersteigen, erlöschen. Personen, die ihre Berechtigung für das Spediteurgewerbe vor dem Inkrafttreten der Verordnung des Bundesministers für Handel und Verkehr vom 31. März 1931, Bundesgesetzblatt Nr. 109, über die Bindung des Gewerbes der Beförderung von Lasten mit Kraftfahrzeugen an eine Konzession, erlangt haben, haben jedoch Anspruch auf Erteilung einer Konzession nach Paragraph 3, dieses Bundesgesetzes, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes um diese Konzession unter Einhaltung der hiefür geltenden gesetzlichen Vorschriften ansuchen. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über dieses Ansuchen darf die Güterbeförderung auf Grund der Berechtigung für das Spediteurgewerbe im bisherigen Umfang ausgeübt werden. (3) Für die Erteilung der Konzession im Verfahren nach Absatz 2, ist die Erfüllung der in diesem Bundesgesetz oder in den im Paragraph 2, genannten Vorschriften enthaltenen Voraussetzungen nicht erforderlich; im Verfahren über die Erteilung dieser Konzession werden Stempelgebühren, Bundesverwaltungsabgaben und Einverleibungsgebühren (i§ 57 Absatz 7, des Handelskammergesetzes) nicht eingehoben.

Auflösung einer Körperschaft. § 12. Die Körperschaft, die zuletzt unter der Bezeichnung „Österreichischer Kraftwagenbetriebsverband" in Österreich gemäß Paragraphen 9 und 10 des Gesetzes über den Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen (Güterfernverkehrsgesetz) vom 26. Juni 1935, Deutsches RGBl. römisch eins S. 788, Aufgaben des Reichskraftwagenbetriebsverbandes besorgt hat, tritt in Liquidation. Ein allfällig verbleibender Liquidationserlös fällt dem Bunde zu. Schlußbestimmungen. § 13. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Mai 1952 in Kraft. (2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzestreten außer Wirksamkeit: 1. Die Verordnung des Bundesministers für Handel und Verkehr vom 31. März 1931, BGBl. Nr. 109, über die Bindung des Gewerbes der Beförderung von Lasten mit Kraftfahrzeugen an eine Konzession; 2. die Verordnung zur Einführung des Gesetzes über den Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen im Lande Österreich vom 26. Juli 1938, Deutsches RGBl. römisch eins S. 949; 3. das Gesetz über den Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen (Güterfernverkehrsgesetz) vom 26. Juni 1935, Deutsches RGBl. römisch eins S. 788; 4. die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. März 1936, Deutsches RGBl. römisch eins S. 320; 5. die Verordnung über den Möbelfernverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 4. August 1939, Deutsches RGBl. römisch eins S. 1387; 6. die Verordnung des Reichsstatthalters in Österreich, betreffend Übergangsvorschriften und Ausführungsbestimmungen zur Einführung des Güterfernverkehrsgesetzes im Lande Österreich, GBl. f. d. L. Ö. Nr. 304 aus 1938,; 7. die Zweite Verordnung des Reichsstatthalters (Österreichische Landesregierung), betreffend Übergangsvorschriften und Ausführungsbestimmungen zur Einführung des Güterfernverkehrsgesetzes im Lande Österreich, GBl. f. d. L. Ö. Nr. 524 aus 1938,; 8. die Verordnung des Reichskommissars für die Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich, betreffend weitere Ausführungsbestimmungen zur Einführung des Güterfernverkehrsgesetzes in der Ostmark, GBl. f. d. L. Ö. Nr. 1103 aus 1939,; 9. die Verordnung zur Einschränkung des Güterverkehrs mit Kraftfahrzeugen vom 6. Dezember 1939, Deutsches RGBl. römisch eins S. 2410; 10. die Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung zur Einschränkung des Güterverkehrs mit Kraftfahrzeugen vom 16. Dezember 1939, Deutsches RGBl. römisch eins S. 2436. § 14. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Betriebe betraut. Dieses Einvernehmen entfällt in Angelegenheiten von Güterbeförderungen in Entfernungen von 65 km oder weniger, gerechnet in der Luftlinie vom Standort des Gewerbes.

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