Auf Grund des Paragraph 20, Absatz 4, des Verbotsgesetzes 1947 wird verordnet: Der Paragraph 53, der Verordnung der Bundesregierung vom 10. März 1947, BGBl. Nr. 64, zur Durchführung des Verbotsgesetzes 1947, hat zu lauten: „§ 53. Die Bestimmungen des Paragraph 20, Absatz eins, des Verbotsgesetzes 1947 gelten nicht a) für die bücherliche Eintragung und Löschung von Dienstbarkeiten, Reallasten, Vor- und Wiederkaufsrechten und Bestandrechten; b) für die Abschreibung geringwertiger Trennstücke nach Paragraph 13, des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3 aus 1930,; c) für die Eintragung und Löschung von Pfandrechten zugunsten öffentlicher Abgaben, einschließlich von Beiträgen, Umlagen und Zuschlägen, oder zugunsten von Forderungen eines öffentlichen Kreditinstitutes oder des Wohnhaus-Wiederaufbaufonds; d) für die Zwangsvollstreckung zur Sicherung oder Hereinbringung der in Litera c, genannten Forderungen; e) für die Löschung exekutiv begründeter Pfandrechte; f) in sonstigen Fällen, wenn die zur Einhebung der Sühneabgabe zuständige Behörde, um die Zahlung oder Sicherstellung der Sühneabgabe zu ermöglichen, erklärt, gegen die rechtsgeschäftliche oder im Weg der Zwangsvollstreckung zu treffende Verfügung keine Einwendungen zu erheben."

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