Der Nationalrat hat beschlossen: § 1. Das Bundesgesetz vom 30. März 1949, BGBl. Nr. 104, über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben (Abgabenexekutionsordnung — AbgEO.) wird abgeändert wie folgt: 1. In Paragraph 55, Ziffer 4, tritt an die Stelle des Betrages von 450 S der Betrag von 560 S. 2. Paragraph 57, hat zu lauten: „§ 57. (1) Arbeitseinkommen unterliegt nicht der Pfändung bei Auszahlung für Monate oder Bruchteile von Monaten in Höhe von 500 S monatlich, bei Auszahlung für Wochen in Höhe von 120 S wöchentlich, bei Auszahlung für Tage in Höhe von 17 S täglich und, soweit es diese Beträge übersteigt, zu drei Zehntel des Mehrbetrages. (2) Gewährt der Abgabenschuldner seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, einem Verwandten oder einem unehelichen Kind Unterhalt, so erhöht sich der unpfändbare Teil des Mehrbetrages für jede Person, der Unterhalt gewährt wird, um ein weiteres Zehntel, mindestens um 60 S monatlich, 14 S wöchentlich, 2 S täglich, höchstens um 200 S monatlich, 45 S wöchentlich, 7'50 S täglich. Der hiernach unpfändbare Teil des Mehrbetrages darf jedoch neun Zehntel des Mehrbetrages bis 380 S monatlich (90 S wöchentlich, 13 S täglich) und acht Zehntel des weiteren Mehrbetrages nicht übersteigen;" § 2. Eine vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes angeordnete Pfändung, die nach den Pfändungsgrenzen des bisher geltenden Rechtes bemessen worden ist, beschränkt sich hinsichtlich der nach dem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes zu bewirkenden Leistungen auf die nach diesem Bundesgesetz zulässige Höhe. Auf Antrag des Abgabenschuldners hat das Finanzamt, das die Pfändung angeordnet hat, die Pfändungsverfügung entsprechend zu berichtigen. Der Drittschuldner kann nach dem Inhalt der früheren Pfändungsverfügung mit befreiender Wirkung leisten, bis ihm der Berichtigungsbescheid zugestellt wird. § 3. Dieses Bundesgesetz tritt nach Ablauf von acht Tagen nach der Kundmachung in Kraft. § 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.
Körner Figl Margarétha