Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins. Das Bundesgesetz vom 4. Juli 1947, BGBl. Nr. 183 (Opferfürsorgegesetz) in der geltenden Fassung wird abgeändert und ergänzt wie folgt: 1. Im Paragraph eins, Absatz 3, ist der Punkt nach dem Worte „müßte" durch einen Beistrich zu ersetzen und anzufügen: „soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist." 2. a) Die Überschrift des Paragraph 2, hat zu lauten: „Begünstigungen, Fürsorge- und Entschädigungsmaßnahmen." b) Nach Absatz eins, Litera b, Ziffer 3, „Kinderfürsorge {§ 13)" ist anzufügen: „c) Entschädigungsmaßnahmen für: 1. erlittene Haft (Paragraph 13, a); 2. entstandene Haft- und Gerichtskosten (Paragraph 13, b); 3. politische Maßregelung im öffentlichen Dienst (Paragraph 13, d)." 3. Im Paragraph 3, Absatz 2, sind an Stelle der Worte „31. Dezember 1951" die Worte „31. Dezember 1952" zu setzen. 4. Nach Paragraph 13, werden unter der folgenden Überschrift nachstehende Bestimmungen eingefügt: „Entschädigungsmaßnahmen für erlittene Haft und entstandene Haft- und Gerichtskosten. § 13 a. (1) Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises erhalten für die in der Zeit vom 6. März 1933 bis 9. Mai 1945 aus politischen Gründen oder aus Gründen der Abstammung, Religion oder Nationalität erlittene gerichtliche oder polizeiliche Haft eine einmalige Entschädigung zur Abgeltung von wirtschaftlichen Nachteilen, die daraus entstanden sind und noch weiterhin bestehen. Das Weiterbestehen wirtschaftlicher Nachteile ist anzunehmen, wenn das Einkommen im Jahre 1950 die im Paragraph 46, Abs. 1 Ziffer eins, des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 7, des 2. Steueränderungsgesetzes 1951, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1952,, genannte Einkommensgrenze nicht überschritten hat. (2) Im Falle des Todes des Opfers steht der Anspruch auf Entschädigung den Hinterbliebenen, sofern das Opfer Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises war oder den Anspruch auf die Ausstellung einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises gehabt hätte, in nachstehender Reihenfolge zu: a) Der Witwe oder Lebensgefährtin, sofern die Ehe (Lebensgemeinschaft) vor dem 1. Mai 1945 eingegangen wurde. Ist eine anspruchsberechtigte Witwe nicht vorhanden, steht die Entschädigung jener Frau zu, die im Zeitpunkt der Inhaftnahme des Opfers als Gattin mit ihm im gemeinsamen Haushalt gelebt hat und nicht aus ihrem Verschulden geschieden (getrennt) wurde. Die genannten Personen müssen den Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz 4, Litera a, oder b entsprechen; b) den Kindern (eheliche, uneheliche und Adoptivkinder), deren Lebensunterhalt vom Opfer im Zeitpunkt seiner Inhaftnahme ganz oder zum überwiegenden Teil bestritten wurde oder hätte bestritten werden müssen und die den Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz 4, Litera c, entsprechen. (3) Hinterbliebenen Eltern und Geschwistern kann eine Haftentschädigung zuerkannt werden, wenn sie mit dem Opfer im Zeitpunkt seiner Inhaftnahme im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, von ihm erhalten wurden und eine soziale Bedürftigkeit gegeben ist. (4) Eine Mitschuld an der Haft des Opfers schließt eine Anspruchsberechtigung aus. (5) Als Entschädigung gebührt dem Opfer für jeden nachweislich in der Haft verbrachten Kalendermonat ein Betrag in der Höhe von 70 v. H.

der Unterhaltsrente für Opfer, die gemäß Paragraph 11, Abs. 1 Ziffer 2, im Zeitpunkt der Auszahlung vorgesehen ist. Angefangene Monate gelten als voll, wobei aber mehrere Haftzeiten zusammengezogen werden. (6) Hinterbliebenen gebührt die Hälfte der im Abs. 5 vorgesehenen Entschädigung. Mehrere Hinterbliebene sind zur ungeteilten Hand anspruchsberechtigt (Paragraphen 892, 893, ABGB.); untereinander können sie zu gleichen Teilen fordern. (7) Bei Zusammentreffen von Ansprüchen nach Abs. 1 und 2 gebührt die Entschädigung für zeitlich zusammenfallende Haftmonate nur bis zur Höhe der vollen Unterhaltsrente für Opfer. Das gleiche gilt für Kinder, deren beide Elternteile in Haft waren. In allen übrigen Fällen kann Entschädigung nur nach einem einzigen Opfer verlangt werden. (8) Die Auszahlung der Entschädigungsbeträge kann auf einen Zeitraum bis zu vier Jahren vom Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes an verteilt werden. Nähere Bestimmungen trifft das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates durch Verordnung. Hiebei kann auch angeordnet werden, daß Beträge, die eine bestimmte Höhe nicht übersteigen, sowie in berücksichtigungswürdigen Fällen Beträge, die zur Beschaffung einer Wohnung oder von Hausrat dienen sollen, auf einmal ausgezahlt werden. § 13 b. Politischen Opfern, die Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises sind, werden Kosten, die im Zusammenhang mit einer aus politischen Gründen verhängten Haft von einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde oder von der NSDAP vorgeschrieben wurden, bei Nachweis der Zahlung ersetzt. Derartige Auslagen werden, falls das Opfer nicht mehr am Leben ist, demjenigen ersetzt, der in der Lage ist, den Nachweis über die von ihm geleistete Zahlung der Kosten zu erbringen. § 13 c. (1) Die Ansprüche nach Paragraphen 13, a und 13 b sind bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzumelden. (2) Die Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 3 und 4 gelten sinngemäß. Über Berufungen entscheidet das Bundesministerium für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen nach Anhörung der im Paragraph 17, vorgesehenen Kommission (Opferfürsorgekommission). Das gleiche gilt für Anträge gemäß Paragraph 13, a Abs. 3. (3) In Steuer- und gebührenrechtlicher Hinsicht sind die Bestimmungen des Paragraph 64, des Bundesgesetzes vom 14. Juli 1949, Bundesgesetzblatt Nr. 197 (Kriegsopferversorgungsgesetz — KOVG.), sinngemäß anzuwenden. § 13 d. Entschädigungen wegen politischer Maßregelung im öffentlichen Dienst werden nach Maßgabe der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 18. Juli 1952, Bundesgesetzblatt Nr. 181, gewährt." Artikel römisch zwei. Anträge gemäß Paragraphen 13, a und 13 b des Opferfürsorgegesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, dieses Bundesgesetzes sind binnen einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einzubringen. Artikel römisch drei. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen betraut.

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