Der Nationalrat hat beschlossen: Abschnitt römisch eins. Aufhebung von Rechtsvorschriften. Artikel römisch eins. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten außer Wirksamkeit: 1. Das Gesetz über außerordentliche gewerberechtliche Maßnahmen, Bundesgesetzblatt Nr. 30 aus 1937,, in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. November 1939, GBl. f. d. L. Ö. Nr. 1435/1939, des § 6 der Verordnung über die Ziviltechniker in den Alpen- und Donau-Reichsgauen vom 30. Juli 1942, Deutsches RGBl. römisch eins S. 525, und der Kundmachung der Provisorischen Staatsregierung vom 27. Juli 1945, StGBl. Nr. 111, über die Aufhebung der deutschen Rechtsvorschriften auf dem Gebiete des Ziviltechnikerwesens (22. Kundmachung über die Aufhebung von Rechtsvorschriften des Deutschen Reiches); 2. die Verordnung über die Einführung des Handwerksrechts in der Ostmark vom 24. Februar 1940, Deutsches RGBl. römisch eins S. 420; 3. die Dritte Verordnung über den vorläufigen Aufbau des deutschen Handwerks (Dritte Handwerksverordnung) vom 18. Januar 1935, Deutsches RGBl. römisch eins S. 15, in der Fassung der Verordnung von 22. Januar 1936, Deutsches RGBl. römisch eins S. 42; 4. die Verordnung über die Einrichtung und Anlegung der Handwerksrolle vom 25. April 1929, Deutsches RGBl. römisch eins S. 87; 5. das Verzeichnis der Gewerbe, die handwerksmäßig betrieben werden können, vom 6. Dezember 1934 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 287 vom 8. Dezember 1934) mit den Abänderungen vom 17: Juli 1936 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 165 vom 18. Juli 1936), vom 18. Januar 1937 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 20 vom 26. Januar 1937), vom 2. April 1940 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 80 vom 5. April 1940), vom 11. Februar 1941 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 38 vom 14. Februar 1941) und vom 16. Juni 1941 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 139 vom 18. Juni 1941); 6. die Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiet des Handwerksrechts vom 17. Oktober 1939, Deutsches RGBl. römisch eins S. 2046, und die auf Grund dieser Verordnung zu ihrer Durchführung und Ergänzung erlassenen Vorschriften, insbesondere die Anordnung des Reichswirtschaftsministers vom 2. April 1940 (RWMBl. 1940 S. 143); 7. die Verordnung zur Ergänzung der Verordnung über die Einführung des Handwerksrechts in den Alpen- und Donau-Reichsgauen vom 18. April 1943, Deutsches RGBl. römisch eins S. 262; 8. die Vierte Verordnung zur Durchführung der Verordnung über die Vereinfachung und Vereinheitlichung der Organisation der gewerblichen Wirtschaft (Handwerksrollenverordnung) vom 13. August 1942, Deutsches RGBl. römisch eins S. 519. Artikel römisch II. Die österreichischen gewerberechtlichen Vorschriften, soweit sie Gesetzeskraft genießen und durch die Vorschriften des deutschen Handwerksrechtes (Art. römisch eins Ziffer 2 bis 8 dieses Bundesgesetzes) aufgehoben worden oder gegenstandslos geworden sind, treten unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes wieder in Kraft. Abschnitt römisch II. Änderungen der Gewerbeordnung. Artikel römisch III. § 1 a Absatz eins, Litera b, erhält folgende Fassung: „b) 1. Segelmacher; 2. Krawattenerzeuger; 3. Handstricker; 4. Teppichknüpfer; 5. Handsticker (mit Ausnahme der handwerksmäßigen Gold-, Silber- und Perlensticker);

Ziffer 6 Kunststopfer; 7. Mietwaschküchen (Bereithalten von Waschgeräten); 8. Wäscheverleiher; 9. Erzeuger von Lederkonservierungsmitteln, Schuhcreme, Fußbodenpflegemitteln, technischen Schmiermitteln und Metallputzmitteln; 10. Erzeuger von kosmetischen Artikeln und von Parfümeriewaren; 11. Teppichreiniger und -aufbewahrer; 12. Schädlingsbekämpfer im Pflanzenbau unter Ausschluß der Verwendung hochgiftiger Gase (Paragraph 15, Ziffer 21, a und Art. römisch III des Gesetzes vom 20. Dezember 1928, BGBl. Nr. 360); 13. Betonwarenerzeuger; 14. Steinholzleger; 15. Schleifsteinhauer; 16. Zucker-, Gewürz- und Futterschrotmüller; 17. Friedhof- und andere Gärtner, soweit deren Tätigkeit nicht als zur Landwirtschaft zu zählender Gartenbau anzusehen ist; 18. Naturblumenbinder und -händler; 19. Hühneraugenschneider und Fußpfleger; 20. Schönheitspfleger (Kosmetiker), Masseure; 21. Erzeuger von Trinkbranntwein (Edelbranntwein, Rum, Likör usw.) und von Essig; 22. Erzeuger von Fleisch-, Fisch- und Obstkonserven und Gemüsedauerkonserven (mit Ausnahme der handwerksmäßigen Gewerben vorbehaltenen Tätigkeiten) sowie von Senf; 23. Erzeuger von Kaffeesurrogaten; 24. Schriftgießer (Druckletternerzeuger); 25. Metallpresser; 26. Kautschukstampiglienerzeuger; 27. Erzeuger von Waren nach Gablonzer Art, Hohlglasveredler; 28. Faltbootbauer; 29. Betriebe zur Einstellung von Kraftfahrzeugen (Garagen), unbeschadet des Rechtes der Gast- und Schankgewerbetreibenden, die Kraftfahrzeuge ihrer Gäste zu beherbergen; 30. Verleiher von Kraftfahrzeugen; 31. Lastfuhrwerks-Gewerbe, mit Kraftfahrzeugen von einem Eigengewicht unter 400 kg oder mit Zugtieren betrieben; Personenfuhrwerks-Gewerbe, mit Zugtieren betrieben, ausgenommen Platzfuhrwerks- Gewerbe; 32. Spediteure; 33. Geschäfts- und Wohnungsvermittler; 34. Buchsachverständige, Bücherrevisoren, Finanz- und Wirtschaftsberater; 35. Berater in Versicherungsangelegenheiten; 36. Asphaltierer, Isolierer, Schwarzdecker; 37. Planung und Aufstellung von Zentralheizungs-, Warmwasserbereitungs- und Lüftungsanlagen; 38. Planung und Aufstellung von Anlagen zur Erzeugung und Verwertung künstlicher Kälte; 39. Technische Büros (Projektierung, Berechnung, Planverfassung und Beratung) für Maschinenbau, für Elektrotechnik oder für technische Chemie; 40. Ausführung von Drainagearbeiten; 41. Lohnbrütereien; 42. Gewerbe der für Zeitungszwecke betriebenen Photographie (Pressephotographen); 43. Übernahme von Arbeiten für die Gewerbe der Chemischputzer (Kleiderreiniger) oder der Wäscher und Wäschebügler oder der Färber (Übernahmsstellen); 44. Säger; 45. Handel mit anderen als den in Litera a, aufgezählten Waren, soweit er nicht an eine Konzession gebunden ist, und mit Ausnahme des Feilbietens von Erzeugnissen der heimischen Land- und Forstwirtschaft im Umherziehen (Paragraph 60,) und des Kleinverkaufs von gebratenen Früchten, jedoch mit Einschluß des Verkaufes von Betriebsstoffen an Kraftfahrer im Betrieb von Zapfstellen; 46. Handelsagenten." Artikel römisch IV. (1) Der zweite Absatz des Paragraph l b erhält folgende Fassung: „Als handwerksmäßige Gewerbe werden mit den in Paragraph eins, c enthaltenen Beschränkungen folgende Gewerbe erklärt: 1. Hafner (Töpfer und Ofensetzer), Platten- und Fliesenleger, unbeschadet der Rechte der Hafner und der konzessionierten Baugewerbe; 2. Terrazzomacher; 3. Glaser, Glasschleifer und Glasbeleger, Glasgraveure und Similiseure; 4. Hammerschmiede, Nagelschmiede, Wagenschmiede; 5. Zeugschmiede, Messerschmiede (einschließlich der Scharfschleifer), Erzeuger chirurgischer Instrumente;

Ziffer 6 Feilenhauer; 7. Schlosser, Siebmacher und Gitterstricker, Landmaschinenbauer; 8. Metall- und Stahlschleifer und Galvaniseure; 9. Vulkaniseure; 10. Spengler; 11. Kupferschmiede; 12. Metall- und Eisengießer, Gelbgießer, Zinngießer; 13. Gürtler, Bronzewarenerzeuger, Ziseleure, Metalldrucker; 14. Juweliere, Gold- und Silberschmiede, Edelsteinschleifer; 15. Gold-, Silber- und Metallschläger; 16. Graveure, Formenstecher, Notenstecher, Emailleure, Guillocheure; 17. Wagner; 18. Karosseriebauer, unbeschadet des Rechtes der Kraftfahrzeugmechaniker, Schlosser, Spengler, Schmiede und Wagner zu den in ihr Fach einschlägigen Teilarbeiten an der Karosserie; 19. Mechaniker, Fahrradmechaniker (unbeschadet der Rechte der Schlosser), Nähmaschinenmechaniker, Büromaschinenmechaniker; 20. Elektromechaniker, Elektromaschinenbauer; 21. Radiomechaniker; 22. Kraftfahrzeugelektriker; 23. Chirurgiemechaniker; 24. Kühlmaschinenmechaniker; 25. Optiker; 26. Uhrmacher; 27. Klaviermacher, Erzeuger von Harmoniums und ähnlichen Musikinstrumenten, Orgelbauer, Erzeuger von Blasinstrumenten, von Streich-, Saiten- und Schlaginstrumenten, Harmonikamacher; 28. Korb- und Möbelflechter; 29. Binder (Böttcher); 30. Tischler, Formentischler (Modelltischler); 31. Drechsler, Meerschaumbildhauer, Pfeifenschneider; 32. Kammacher und Haarschmuckerzeuger, Fächermacher, Beinschneider; 33. gewerbliche Holzbildhauer, gewerbliche Steinbildhauer; 34. Rotgerber, Weiß- und Sämischgerber, Lederfärber; 35. Ledergalanteriewarenerzeuger und Taschner, Sattler (einschließlich der Fahrzeugsattler) und Riemer; 36. Bürsten- und Pinselmacher; 37. Seiler; 38. Posamentierer (einschließlich der Schnur- und Börtelmacher und der Gold- und Silberdrahtzieher); 39. Gold-, Silber- und Perlensticker, Maschinsticker; 40. Chemischputzer (Kleiderreiniger); 41.Färber; 42. Tapezierer und Bettwarenerzeuger (einschließlich der Fahrzeugtapezierer, Dekorateure, Selbstroller- und Jalousienerzeuger); 43. Herrenkleidermacher (mit Einschluß des Kleiderbügelns und Kleiderpressens); 44. Damenkleidermacher (mit Einschluß des Kleiderbügelns und Kleiderpressens); 45. Schuhmacher, Orthopädieschuhmacher; 46. Handschuhmacher, Säckler (Lederbekleidungserzeuger); 47. Bandagisten, Orthopädiemechaniker; 48. Sonnenschirm- und Regenschirmmacher; 49. Kürschner, Kappenmacher, Rauhwarenzurichter und Rauhwarenfärber, Präparatoren; 50. Hutmacher, Damenfilzhutmacher und Strohhuterzeuger; 51. Modisten; 52. Kunstblumenerzeuger, Federnschmücker; 53. Friseure und Perückenmacher; 54. Buchbinder, Futteralmacher (Etui- und Kassettenerzeuger), Kartonagewarenerzeuger; 55. Bäcker (mit der im fünften Absatz bezeichneten Ausnahme); 56. Zuckerbäcker (Konditoren), einschließlich der Kuchenbäcker und der Kanditen-, Gefrorenes- und Schokoladewarenerzeuger; 57. Lebzelter, Wachszieher; 58. Fleischer (Fleischhauer und Fleischselcher); 59. Pferdefleischer (Pferdefleischhauer und Pferdefleischselcher); 60. Molkereien und Käsereien; 61. Seifensieder; 62. Pflasterer; 63. Dachdecker (mit Ausnahme der Stroh- und Holzschindeidecker sowie der Schwarzdecker); 64. Maler (Zimmermaler und Anstreicher), Lackierer, Schildermaler, Vergolder und Staffierer, Maler für Industrieerzeugnisse; 65. Zimmer- und Gebäudereiniger (mit Ausnahme der Reinigung von Tapeten); 66. Stukkateure;

Ziffer 67 Photographen; 68. Bootbauer (Herstellung von Segel-, Motor- und Kielbooten mit Ausnahme von Faltbooten); 69. Glaserzeuger, Glasbläser und Glasinstrumentenerzeuger; 70. Mühlenbauer; 71. Getreidemüller; 72. Miedererzeuger; 73. Wäschewarenerzeuger; 74. Wäscher und Wäschebügler; 75. Maschinstricker, Wirker; 76. Weber; 77. Zahntechniker; 78. Kunststeinerzeuger, unbeschadet der Rechte des Steinmetzgewerbes; 79. Spielzeughersteller." (2) Dem Paragraph eins, b werden die folgenden beiden Absätze als vierter und fünfter Absatz angefügt: „Durch die Einreihung der im zweiten Absatz unter Ziffer 19, genannten Fahrradmechaniker, Nähmaschinenmechaniker und Büromaschinenmechaniker unter die handwerksmäßigen Gewerbe wird der Berechtigungsumfang der unter derselben Ziffer genannten Mechaniker nicht berührt. Dies gilt nicht in den Teilen des Bundesgebietes, in denen bereits eine zur Befriedigung des Bedürfnisses der Bevölkerung hinreichende Zahl der oben bezeichneten Spezialmechaniker besteht. Diese Teile des Bundesgebietes werden durch Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau bezeichnet. Müller dürfen die Schwarzbroterzeugung als Nebengewerbe mit Hausgenossen oder dem eigenen Hilfspersonal unter der Voraussetzung als freies Gewerbe weiter ausüben oder anmelden, daß sie oder ihre Rechtsvorgänger am 29. Februar 1940 zur Ausübung dieses Nebengewerbes in demselben Standort berechtigt waren." Artikel römisch fünf. Der zweite Absatz des Paragraph eins, c erhält folgende Fassung: „Im Zweifel, ob ein gewerbliches Unternehmen als fabriksmäßiger Betrieb anzusehen ist, entscheidet der Landeshauptmann nach Anhörung der beteiligten Fachgruppe des Gewerbes und des beteiligten Fachverbandes der Industrie. Im Verfahren sind Gutachten der Kammer der gewerblichen Wirtschaft und der Kammer für Arbeiter und Angestellte einzuholen. Gegen die Entscheidung steht der Fachgruppe und dem Fachverband das Recht der Berufung zu. Im Zweifel, ob ein gewerbliches Unternehmen als ein Handelsgewerbe anzusehen ist, entscheidet der Landeshauptmann nach Anhörung der Sektion Handel der Kammer der gewerblichen Wirtschaft und der dieser Sektion nicht angehörenden beteiligten Fachgruppen; der zweite und der dritte Satz dieses Absatzes gelten sinngemäß." Artikel römisch VI. Am Schlusse des ersten Absatzes des Paragraph 2, wird an Stelle des Punktes ein Strichpunkt gesetzt und es wird folgende Bestimmung angefügt: „die Bestimmungen des Paragraph 13, c Absatz eins, sind sinngemäß anzuwenden." Artikel römisch VII. § 5 erhält folgende Fassung: „§ 5. (1) Personen, die wegen eines Verbrechens überhaupt, wegen eines aus Gewinnsucht begangenen oder gegen die öffentliche Sittlichkeit verstoßenden Vergehens oder einer solchen Übertretung, wegen eines der in den Paragraphen 485, bis 486 c des Österreichischen Strafgesetzes 1945, A. Slg. Nr. 2, angeführten Vergehen oder wegen Zollhinterziehung oder wegen Bannbruches in gerichtlicher Untersuchung stehen oder wegen einer solchen strafbaren Handlung von einem Gericht verurteilt oder wegen einer der beiden letztgenannten strafbaren Handlungen von einer Verwaltungsbehörde bestraft worden sind, können vom Antritt eines Gewerbes ausgeschlossen werden. Sie sind jedenfalls auszuschließen, wenn nach der Beschaffenheit der strafbaren Handlung im Zusammenhang mit der Persönlichkeit des Anwärters Mißbrauch zu befürchten ist. (2) Ferner können Personen, über deren Vermögen schon einmal der Konkurs oder zweimal das Ausgleichsverfahren eröffnet worden ist, vom Antritt eines Gewerbes ausgeschlossen werden, es sei denn, der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren ist durch den Konkurs oder das Ausgleichsverfahren eines Dritten unmittelbar verursacht worden. Die vorstehende Bestimmung gilt sinngemäß, wenn es sich um eine Person handelt, gegen die schon einmal ein Antrag auf Konkurseröffnung gestellt, der Antrag aber mangels eines hinreichenden Vermögens abgewiesen worden ist. (3) Der Ausschluß kann sich auch gegen juristische Personen, offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften richten, wenn die strafbare Handlung von einer Person begangen worden ist, der ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte zusteht." Artikel römisch VIII. (1) Der erste Absatz des Paragraph 12, erhält folgende Fassung: „Die Meldung hat den Namen, den Wohnort, den genauest zu bezeichnenden Gegenstand des Betriebes und den Standort der Ausübung zu enthalten. Der Meldung sind Belege über Alter

und Staatsangehörigkeit und die allenfalls erforderliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters und der zuständigen Gerichte anzuschließen." (2) Der durch Artikel 14, Absatz 3, der Gewerbeordnungsnovelle 1934, Bundesgesetzblatt römisch II Nr. 322, eingeführte vierte Absatz des Paragraph 12, entfällt. Artikel römisch IX. § 13 a erhält folgende Fassung: „§ 13 a. (1) Für den Antritt eines Handelsgewerbes, das nicht auf bestimmte Waren oder Warengattungen beschränkt ist oder sich auf Waren erstrecken soll, die zu den im Paragraph eins, a Abs. 1 unter Litera a, aufgezählten Warengattungen gehören, gelten die Vorschriften der Paragraphen 11 bis 13, ferner ist der Nachweis der Befähigung erforderlich (großer Befähigungsnachweis). (2) Dieser Nachweis ist zu erbringen durch Zeugnisse über die ordnungsmäßige Beendigung eines kaufmännischen Lehrverhältnisses (Absatz 3,) und über eine mindestens vierjährige kaufmännische Dienstzeit; die Zeitdauer des befugten selbständigen Betriebes eines Handelsgewerbes oder des Gewerbes eines Handelsagenten wird auf diese Dienstzeit voll angerechnet. Die gesamte Beschäftigungszeit muß mindestens sieben Jahre betragen. (3) Als Zeugnis über die ordnungsmäßige Beendigung eines kaufmännischen Lehrverhältnisses werden anerkannt der Lehrbrief (Paragraph 104,) oder das Lehr- oder das Praktikantenzeugnis über die ordnungsmäßige Beendigung der kaufmännischen Lehrzeit in einem Handelsgewerbe oder in der Büro- oder Kontorarbeit oder Verkaufsniederlage von sonstigen Gewerben, die nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern. Als Zeugnis über die ordnungsmäßige Beendigung eines nach dem 1. Jänner 1952 begonnenen kaufmännischen Lehrverhältnisses werden nur der Kaufmannsgehilfenbrief (Paragraph 104,) oder das Zeugnis über die mit Erfolg abgelegte Kaufmannsgehilfenprüfung (Paragraph 104, f) anerkannt. (4) Für den Antritt eines Handelsgewerbes, das auf den Handel mit bestimmten in Paragraph eins, a Absatz eins, unter Litera a, aufgezählten Warengattungen oder auf Waren, die zu diesen Warengattungen gehören, beschränkt ist, beträgt die gesamte Beschäftigungszeit nur fünf Jahre, wenn zwei Jahre der Beschäftigung (Lehrzeit, Dienstzeit, befugter selbständiger Betrieb eines Handelsgewerbes) im gleichen Handelszweig zurückgelegt worden sind. (5) Der mindestens fünfjährige befugte selbständige Betrieb eines Gewerbes, das sich mit der Erzeugung von Eisen- und Metall- oder von Textilwaren oder mit der Erzeugung gebrannter geistiger Getränke (auch von Likören) befaßt, wird als Nachweis der Befähigung für den Handel mit den einschlägigen Waren anerkannt. Im übrigen wird die Zeitdauer eines befugten selbständigen Betriebes eines der vorgenannten Erzeugungsgewerbe auf die im Absatz 4, vorgeschriebene Dienstzeit in dem entsprechenden Handelsgewerbe voll angerechnet. (6) Der Befähigungsnachweis kann durch ein Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer als geeignet anerkannten Unterrichtsanstalt teilweise ersetzt werden. Das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau bezeichnet im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Unterricht mit Verordnung diese Anstalten und bestimmt, in welchem Ausmaß der Besuch solcher Anstalten auf die Lehrzeit und die Dienstzeit angerechnet wird." Artikel römisch zehn. (1) An die Stelle der ersten drei Absätze des § 13 b treten folgende Bestimmungen: „(1) Für den Antritt der in Paragraph eins, a Absatz eins, unter lit. b aufgezählten gebundenen Gewerbe gelten die Bestimmungen der Paragraphen 11 bis 13, ferner ist der Nachweis der Befähigung erforderlich (kleiner Befähigungsnachweis). (2) Bei Handelsgewerben muß eine mindestens vierjährige kaufmännische Verwendung in einem Dienst-, Lehr- oder Praktikantenverhältnis in einem, wenn auch nicht der Gewerbeordnung unterliegenden Unternehmen durch Zeugnisse nachgewiesen werden. Die Zeitdauer eines befugten selbständigen Betriebes eines dem anzutretenden Handelsgewerbe fachlich nahestehenden Unternehmens wird auf die vorgeschriebene kaufmännische Verwendung voll angerechnet. Für den Antritt eines Handelsgewerbes, das auf bestimmte Waren oder Warengattungen beschränkt ist, genügt eine Verwendung von insgesamt drei Jahren, wenn zwei Jahre der Verwendung im gleichen Handelszweig zurückgelegt worden sind. (3) Beim Gewerbe der Handelsagenten muß eine mindestens vierjährige kaufmännische Verwendung in einem Dienst-, Lehr- oder Praktikantenverhältnis bei einem, wenn auch nicht der Gewerbeordnung unterliegenden Unternehmen durch Zeugnisse nachgewiesen werden. Der befugte selbständige Betrieb eines fachlich nahestehenden, der Gewerbeordnung unterliegenden Unternehmens wird auf die vorgeschriebene Verwendungszeit voll angerechnet. (4) Bei den übrigen gebundenen Gewerben muß eine mindestens dreijährige fachliche Beschäftigung in einem Dienst-, Lehr- oder Praktikantenverhältnis im Gewerbe selbst oder in einem, wenn auch nicht der Gewerbeordnung unterliegenden, dem anzutretenden Gewerbe fachlich nahestehenden Berufszweige durch Zeugnisse nachgewiesen werden. Die Zeitdauer einer, wenn auch nicht der Gewerbeordnung unterliegenden, dem anzutretenden Gewerbe fachlich

nahestehenden befugten selbständigen Beschäftigung wird auf die vorgeschriebene Verwendungszeit voll angerechnet. (5) Das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Unterricht mit Verordnung bestimmen, daß der erfolgreiche Besuch von als geeignet anerkannten Lehrgängen oder von solchen Unterrichtsanstalten als Ersatz von höchstens zwei Jahren der vorgeschriebenen Dauer der Verwendung anerkannt wird." (2) Die letzten zwei Absätze des Paragraph 13, b der Gewerbeordnung erhalten die Absatzbezeichnung (6) und (7). Artikel römisch XI. § 13 c Absatz eins, erhält nachstehende Fassung: „(1) Der Anmeldung eines gebundenen Gewerbes sind die dem Nachweis der Befähigung dienenden Belege anzuschließen. Vor einer aufrechten Entscheidung über eine solche Anmeldung hat die Gewerbebehörde die örtlich zuständige Fachgruppe (bei Gewerben, die die Mitgliedschaft zur Sektion Handel der Kammer der gewerblichen Wirtschaft begründen, diese Sektion) unter Anschluß dieser Belege aufzufordern, innerhalb einer Frist von längstens sechs Wochen ein Gutachten über den Befähigungsnachweis abzugeben." Artikel römisch XII. § 13 d erhält folgende Fassung: „§ 13 d. (1) Die Gewerbebehörde kann in den Fällen, in denen die Erbringung des großen Befähigungsnachweises vorgeschrieben ist, ausnahmsweise die Beibringung des Lehr- oder Praktikantenzeugnisses oder des Zeugnisses über die mit Erfolg abgelegte Kaufmannsgehilfenprüfung nachsehen. Wenn die vorgeschriebene Dienstzeit oder der Schulbesuch in anderer Weise oder eine sachlich und zeitlich zumindest gleichwertige Tätigkeit oder Ausbildung nachgewiesen wird, kann sie ausnahmsweise auch die Beibringung der Dienst- oder Schulzeugnisse nachsehen. (2) Die Gewerbebehörde kann ausnahmsweise die Erbringung des gesamten großen Befähigungsnachweises nachsehen, wenn der Bewerber durch mindestens zehn Jahre beruflich in einer, wenn auch nicht der Gewerbeordnung unterliegenden Unternehmung kaufmännisch beschäftigt war und die wirtschaftliche Lage des Gewerbezweiges, insbesondere auch in der näheren Umgebung des vom Nachsichtswerber in Aussicht genommenen Standortes, seine Gleichstellung mit Personen mit vollem Befähigungsnachweis zuläßt. (3) Die Gewerbebehörde kann ausnahmsweise auch den kleinen Befähigungsnachweis nachsehen, wenn eine hinreichende tatsächliche Befähigung des Nachsichtswerbers angenommen werden kann und die wirtschaftliche Lage des Gewerbezweiges, insbesondere auch in der näheren Umgebung des vom Nachsichtswerber in Aussicht genommenen Standortes, seine Gleichstellung mit Personen mit vollem Befähigungsnachweis zuläßt. (4) Paragraph 13, c Absatz eins, ist für die Ansuchen um Erteilung der Nachsicht vom Befähigungsnachweis sinngemäß anzuwenden. Um diese Nachsicht kann gleichzeitig mit der Gewerbeanmeldung angesucht werden. Mit der Ausübung des Gewerbes darf jedoch erst nach Erteilung der Nachsicht begonnen werden. (5) Wird die Nachsicht entgegen dem Gutachten der zuständigen Fachgruppe erteilt, so steht dieser das Recht der Berufung gegen die Entscheidung zu. Eine solche Berufung ist unzulässig, wenn das nach Absatz 4, vorgesehene Gutachten der Fachgruppe nicht fristgerecht erstattet worden ist. Gegen eine Entscheidung, mit der einer solchen Berufung keine Folge gegeben worden ist, ist eine weitere Berufung unzulässig. (G) Bei Gewerben, die die Mitgliedschaft zur Sektion Handel der Kammer der gewerblichen Wirtschaft begründen, steht das Berufungsrecht dieser Sektion zu; weicht die Stellungnahme einer beteiligten Fachgruppe von dem Berufungsantrag ab, so hat die Sektion Handel der Berufung die Stellungnahme dieser Fachgruppe anzuschließen. Die Bestimmungen des Absatzes 5 gelten sinngemäß." Artikel römisch XIII. Zwischen dem vierten und dem fünften Absatz des Paragraph 14, wird folgender neuer Absatz eingefügt: „Die in einem Betriebe des Kraftfahrzeugmechaniker-, Schlosser-, Spengler-, - Schmiede- oder Wagnergewerbes ordnungsmäßig beendigte Lehrzeit wird zur Gänze auf die Lehrzeit des Karosseriebauergewerbes angerechnet." Artikel römisch XIV. § 14 c erhält folgende Fassung: „ Paragraph 14, c. (1) Der Landeshauptmann kann ausnahmsweise, wenn eine hinreichende tatsächliche Befähigung des Nachsichtswerbers angenommen werden kann, die Bedingungen der Zulassung zur Meisterprüfung nachsehen. Unter der gleichen Voraussetzung kann der Landeshauptmann ausnahmsweise auch die Ablegung der Meisterprüfung selbst nachsehen, wenn die wirtschaftliche Lage des Gewerbezweiges, insbesondere auch in der näheren Umgebung des vom Nachsichtswerber in Aussicht genommenen Standortes, seine Gleichstellung mit Personen, die die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben, zuläßt. Der Landeshauptmann kann ferner bei Personen, deren volle Befähigung zur Ausübung

des Gewerbes, etwa im Hinblick auf die Ablegung einer gleichwertigen Meisterprüfung im Auslande, angenommen werden kann, ausnahmsweise die Meisterprüfung auch ohne Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Lage des Gewerbezweiges nachsehen. (2) Vor der Entscheidung über das Nachsichtsansuchen hat der Landeshauptmann die zuständige Fachgruppe im Wege der Kammer der gewerblichen Wirtschaft unter Anschluß der das Nachsichtsansuchen stützenden Belege aufzufordern, innerhalb einer Frist von längstens sechs Wochen ein Gutachten über das Nachsichtsansuchen abzugeben. Der erste und der zweite Satz des Paragraph 13, d Absatz 5, gelten sinngemäß. Soll dem Nachsichtsansuchen Folge gegeben werden, um den Übergang vom fabriksmäßigen zum handwerksmäßigen Betrieb zu ermöglichen, so ist überdies in gleicher Weise die Kammer für Arbeiter und Angestellte zu hören." Artikel römisch XV. Im dritten Absatz des Paragraph 14, d tritt an Stelle des Wortes „berechtigt" das Wort „verpflichtet". Artikel römisch XVI. Im vierten Absatz des Paragraph 18, tritt an Stelle der Frist von 14 Tagen eine Frist von sechs Wochen. Artikel römisch XVII. Der erste Absatz des Paragraph 19, entfällt. Artikel römisch XVIII. An Stelle des zweiten, dritten und vierten Satzes des Paragraph 22, treten folgende Bestimmungen: „Wenn für das Gewerbe der Nachweis der besonderen Befähigung vorgeschrieben ist, sind die Bestimmungen des Paragraph 13, c sinngemäß anzuwenden. Widerspricht die Entscheidung über die Erbringung des Befähigungsnachweises dem Gutachten der zuständigen Fachgruppe (Sektion Handel der Kammer der gewerblichen Wirtschaft), so steht dieser das Recht der Berufung zu. Der zweite und der dritte Satz des Paragraph 13, d Abs. 5 gelten sinngemäß. Ein Gutachten der Fachgruppe (Sektion Handel) über den Befähigungsnachweis und deren Berufung entfallen bei der Bewerbung um die Konzession, wenn die Befähigung durch das Zeugnis über die Ablegung der für. handwerksmäßige Gewerbe vorgeschriebenen Meisterprüfung nachzuweisen ist (Paragraph 23, Abs. 1)." Artikel römisch XIX. (1) Im ersten Absatz des Paragraph 23, werden im zweiten Satze die Worte „des letzten Satzes" ersetzt durch die Worte „des Absatzes 3". (2) Im ersten Absatz des Paragraph 23, a entfallen die Worte „des Paragraph 13, a über die Bestätigung der Zeugnisse,". (3) Der zweite Absatz des Paragraph 23, a erhält nachstehende Fassung: „Das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau kann ausnahmsweise die Erbringung des Befähigungsnachweises nachsehen, wenn eine hinreichende tatsächliche Befähigung des Nachsichtswerbers angenommen werden kann und die wirtschaftliche Lage des Gewerbezweiges, insbesondere auch in der näheren Umgebung des vom Nachsichtswerber in Aussicht genommenen Standortes, seine Gleichstellung mit Personen mit vollem Befähigungsnachweis zuläßt. Das Bundesministerium kann ferner, wenn eine hinreichende tatsächliche Befähigung des Nachsichtswerbers angenommen werden kann, ausnahmsweise die Bedingungen der Zulassung zu einer für die Erteilung der Konzession vorgeschriebenen Prüfung auch ohne Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Lage des Gewerbezweiges nachsehen." Artikel römisch XX. Die dem zweiten Absatz des Paragraph 38, a gemäß Art. 31 der Gewerbeordnungsnovelle 1934, BGBl. römisch II Nr. 322, angefügten Bestimmungen („Sowohl Handels- als auch anderen Gewerbetreibenden zu pflegen.") entfallen. Artikel römisch XXI. Der letzte Satz des vierten Absatzes des Paragraph 40, erhält folgende Fassung: „Diese Bestimmungen gelten nicht für den Betrieb von Zapfstellen durch Mineralölhandelsunternehmungen, sofern mit ihrer Führung der Inhaber eines anderen Gewerbes betraut ist, und für Zweigniederlassungen, die bloß als Übernahmsstellen tätig sind oder nur dem Warenverkaufe von Erzeugungsgewerben dienen." Artikel römisch XXII. Der fünfte Satz des zweiten Absatzes des Paragraph 55, entfällt. Artikel römisch XXIII. (1) Die Überschrift zu Paragraph 104, hat zu lauten: „Lehrzeugnis und Lehrbrief (Gesellen- und Kaufmannsgehilfenbrief)." (2) Im zweiten Absatz des Paragraph 104, wird der Schlußpunkt durch einen Beistrich ersetzt und es werden folgende Worte angefügt: ,bei an den großen Befähigungsnachweis gebundenen Gewerben im Falle der erfolgreich abgelegten Kaufmannsgehilfenprüfung (Paragraph 104, f) der Kaufmannsgehilfenbrief." (3) Im ersten Satz des dritten Absatzes des § 104 wird nach dem Wort „Gesellenprüfung" ein Beistrich gesetzt und es werden die Worte „der Titel Kaufmannsgehilfe nur durch die er-

folgreiche Ablegung der Kaufmannsgehilfenprüfung" angefügt. (4) Nach Paragraph 104, e wird eingefügt: „Kaufmannsgehilfenprüfung bei an den großen Befähigungsnachweis gebundenen Gewerben. § 104 f. (1) Die Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft haben Vorsorge zu treffen, daß alle Lehrlinge oder Praktikanten, die die Lehrzeit in einem Handelsgewerbe oder in der Büro- oder Kontorarbeit oder Verkaufsniederlage von sonstigen Gewerben, die nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern, ordnungsgemäß beendet haben, sich am Ende der Lehrzeit einer Kaufmannsgehilfenprüfung unterziehen können, die den Nachweis zu erbringen hat, daß der Lehrling über die für einen Kaufmannsgehilfen erforderlichen Kenntnisse verfügt. (2) Die Prüfungskommission besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens zwei, höchstens vier Beisitzern. Der Vorsitzende wird vom Landeshauptmann nach Einvernehmung der Kammer der gewerblichen Wirtschaft und der Kammer für Arbeiter und Angestellte auf drei Jahre bestellt. Von den Beisitzern wird ein Mitglied aus der Zahl der Gehilfen, die mindestens vier Jahre im Gewerbe tätig sind, die übrigen werden aus der Mitte der Gewerbeinhaber, die mindestens drei Jahre ihr Gewerbe selbständig ausüben, bestellt. Die Beisitzer werden im einzelnen Fall von der Kammer der gewerblichen Wirtschaft auf Grund von Listen bestimmt, die für die Gewerbeinhaber durch die Kammer der gewerblichen Wirtschaft und für die Gehilfen durch die Kammer für Arbeiter und Angestellte für drei Jahre aufzustellen sind. (3) Der Prüfungsvorgang, die Prüfungsgegenstände und die Höhe der vom Lehrling zu entrichtenden Prüfungstaxe werden durch eine Prüfungsordnung geregelt, die von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft erlassen wird; sie bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau. Die Kosten der Prüfung werden von den Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft getragen, der auch die Prüfungstaxen zufließen. (4) Der Prüfungswerber hat ein stempelfreies Gesuch um Zulassung zur Kaufmannsgehilfenprüfung an die Kammer der gewerblichen Wirtschaft zu richten und diesem Gesuch das Lehr- oder Praktikantenzeugnis über die ordnungsmäßige Beendigung der kaufmännischen Lehrzeit in einem Handelsgewerbe oder in der Büro- oder Kontorarbeit oder Verkaufsniederlage von sonstigen Gewerben, die nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern, anzuschließen. Im übrigen gelten die Bestimmungen der Paragraphen 104, d und 104 e sinngemäß." Artikel römisch XXIV. (1) Das römisch VII. Hauptstück der Gewerbeordnung, sofern es nicht schon durch das Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/1946, oder durch das Bundesgesetz vom 1. März 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 87, über die Gehilfenausschüsse aufgehoben worden ist und sofern nicht Absatz 2, dieses Artikels, besondere Bestimmungen trifft, entfällt. (2) Die Paragraphen 115, b bis 115 u und Paragraph 130, d bleiben nach Maßgabe des Paragraph eins, Absatz eins, des Bundesgesetzes vom 12. Juni 1947, Bundesgesetzblatt Nr. 142, über die Überleitung zum österreichischen Sozialversicherungsrecht (Sozialversicherungs-Überleitungsgesetz) und der sonstigen Bestimmungen des neuen österreichischen Rechtes in Geltung. (3) Der Kreis der nach den Bestimmungen über die Meisterkrankenversicherung Versicherungspflichtigen und Versicherungsberechtigten wird durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht berührt. Artikel römisch XXV. Im ersten Absatz des Paragraph 131, erhält Litera b, folgende Fassung: „b) mit Geldstrafen bis zu 6000 Schilling;". Artikel römisch XXVI. Dem Paragraph 132, Litera a, wird folgende Bestimmung angefügt: „schließlich das Sammeln von Warenbestellungen oder die Entgegennahme und Verteilung von Waren, es sei denn, daß dies auf Grund einer Gewerbeberechtigung nach Maßgabe der hiefür geltenden gesetzlichen Vorschriften geschieht;". Artikel römisch XXVII. (1) Im zweiten Absatz des Paragraph 139, haben die Bestimmungen unter Litera a, zu lauten: „a) wenn der Gewerbetreibende wegen einer der im Paragraph 5, Absatz eins, erwähnten Handlungen verurteilt oder bestraft worden ist und unter den gegebenen Umständen von dem Fortbetriebe des Gewerbes Mißbrauch zu besorgen wäre, sowie, wenn die im Paragraph 5, Abs. 2 bezeichneten Voraussetzungen für einen Ausschluß vom Gewerbeantritt vorliegen;". (2) Im zweiten Absatz des Paragraph 139, wird nach der Bestimmung der Litera d, an Stelle des Punktes ein Strichpunkt gesetzt und folgende Bestimmung angefügt: „e) auf Antrag der Fachgruppe, bei der Sektion Handel der Kammer der gewerblichen Wirtschaft angehörenden Gewerbetreibenden auf Antrag dieser Sektion, wenn es sich bei einer offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft, die ein Gewerbe

betreibt, um ein bloß zum Scheine eingegangenes Gesellschaftsverhältnis handelt (Paragraphen 14, d, 13 e, 23 a)." (3) Im vierten Absatz des Paragraph 139, wird im Schlußsatz nach den Worten „auf den Betrieb der Geschäfte hat" statt eines Beistriches ein Punkt gesetzt; die folgenden Worte des Schlußsatzes („und die wiederholte Warnung") entfallen. Artikel römisch XXVIII. Zwischen den dritten und den vierten Absatz des Paragraph 144, wird folgender Absatz eingefügt: „Vor der Ausfertigung des Gewerbescheines oder Konzessionsdekretes hat die Gewerbebehörde, sofern der Einschreiter einen Beleg über die Zahlung der Einverleibungsgebühr (Paragraph 57, Abs. 7 des Handelskammergesetzes) noch nicht beigebracht hat, den Einschreiter aufzufordern, den Nachweis über die Zahlung der Einverleibungsgebühr zu erbringen." Artikel römisch XXIX. Im Paragraph 152, haben die durch Artikel 82, der Gewerbeordnungsnovelle 1934, Bundesgesetzblatt römisch II Nr. 322, eingefügten Worte „wie auch in den Fällen, in denen belegt worden ist," zu entfallen. Abschnitt römisch III. Übergangs- und Schlußbestimmungen. Artikel römisch XXX. Vorübergehende Beschränkungen des Gewerbeantrittes. (1) Wenn eine juristische Person ein nicht fabriksmäßiges Gewerbe anmeldet, ist der Betrieb zu untersagen, sofern nicht ein Bedarf der Bevölkerung nach der angemeldeten Beschäftigung vorliegt. Das Gleiche gilt für den Fall, als eine physische Person, bei der die Voraussetzungen des Absatz 2, vorliegen, oder eine solche offene Handelsgesellschaft (Kommanditgesellschaft) ein nicht fabriksmäßiges Gewerbe anmeldet. (2) Die Bestimmungen des Absatz eins, zweiter Satz sind anzuwenden auf physische Personen und offene Handelsgesellschaften (Kommanditgesellschaften), die mehr als drei Betriebsstätten betreiben oder mehr als 30 Dienstnehmer in allen Betriebsstätten beschäftigen, ferner auf offene Handelsgesellschaften (Kommanditgesellschaften), unter deren Gesellschaftern sich eine juristische Person oder eine der vorgenannten Personen oder Gesellschaften befindet. (3) Die Frage des Bedarfes der Bevölkerung ist durch die Gemeinde des Standortes, die Kammer der gewerblichen Wirtschaft, die Kammer für Arbeiter und Angestellte und die Landwirtschaftskammer zu begutachten. Paragraph 144, a der Gewerbeordnung findet Anwendung. (4) Der Betrieb eines Gewerbes durch eine der in den Absatz eins und 2 bezeichneten Personen oder Gesellschaften darf erst aufgenommen werden, wenn die Anmeldung rechtskräftig zur Kenntnis genommen worden oder seit der Anmeldung eine Frist von zwei Monaten verstrichen ist, ohne daß der Partei eine Entscheidung der Gewerbebehörde zugestellt worden ist; nach Ablauf dieser Frist darf die Gewerbeausübung auf Grund der Bestimmungen des Abs. 1 nicht mehr untersagt werden. (5) Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze gelten sinngemäß für Anzeigen weiterer fester Betriebsstätten (Paragraph 39, der Gewerbeordnung) und für Anzeigen von Zweigniederlassungen und Niederlagen (Paragraph 40, der Gewerbeordnung). Diese Bestimmungen gelten ferner sinngemäß für Verlegungen (Paragraph 39, der Gewerbeordnung) in Gemeinden, die in Bezirke eingeteilt sind, nach einem außerhalb des Bezirkes des bisherigen Standortes gelegenen Standort. (C) Die Verpachtung eines freien, gebundenen oder handwerksmäßigen Gewerbes im Sinne des § 55 der Gewerbeordnung an eine der in den Abs. 1 und 2 bezeichneten Personen oder Gesellschaften ist unzulässig. (7) Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß auch für konzessionierte Gewerbe, soweit auf diese am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes das in Art. römisch eins Ziffer eins, dieses Bundesgesetzes bezeichnete Gesetz anzuwenden war. (8) Die in den Paragraphen 13, a und 13 b der Gewerbeordnung in der Fassung der Art. römisch IX und römisch zehn dieses Bundesgesetzes vorgeschriebenen Gesamtbeschäftigungszeiten (Verwendungszeiten) oder Zeiten eines selbständigen befugten Betriebes werden um je ein Jahr erhöht. Paragraph 13, d der Gewerbeordnung in der Fassung, des Art. römisch XII dieses Bundesgesetzes über die Erteilung der Nachsicht vom Befähigungsnachweis ist auch auf die vorstehend bezeichneten Erfordernisse anzuwenden. (9) Für den Antritt eines der im Paragraph eins, a Absatz eins, lit. b Ziffer 34, der Gewerbeordnung aufgezählten Gewerbe ist außer dem im Paragraph 13, b der Gewerbeordnung in der Fassung des Art. römisch zehn dieses Bundesgesetzes vorgeschriebenen Nachweis der Befähigung der Nachweis der Berechtigung zur Hilfeleistung in Steuersachen auf Grund der Bestimmungen der Abgabenordnung erforderlich. Abs. 8 ist nicht anzuwenden. (10) Für den Antritt eines handwerksmäßigen Gewerbes ist außer dem im Paragraph 14, der Gewerbeordnung vorgeschriebenen Nachweis der mit Erfolg abgelegten Meisterprüfung der Nachweis über eine nach der Meisterprüfung zurückgelegte Gesellenzeit in der Dauer von einem Jahr in jenem Gewerbe, in dem die Meisterprüfung abgelegt worden ist, erforderlich. Paragraph 14, c

der Gewerbeordnung in der Fassung des Art. römisch XIV dieses Bundesgesetzes über die Erteilung der Nachsicht von der Meisterprüfung ist auch auf das vorstehend bezeichnete Erfordernis sinngemäß anzuwenden. (11) Übertretungen dieses Artikels werden nach den Strafbestimmungen der Gewerbeordnung geahndet. (12) Die Bestimmungen dieses Artikels treten am 31. Dezember 1953 außer Kraft. Artikel römisch XXXI. 1. (Zu Paragraph 3, der Gewerbeordnung:) Offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften, deren sämtliche persönlich haftende Gesellschafter im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes Gewerbeberechtigungen für ein Gewerbe besitzen, auf das die Vorschriften des deutschen Handwerksrechtes (Art. römisch eins Ziffer 2 bis 8) anzuwenden waren, bedürfen beim Fortdauern jener Voraussetzung keiner Gewerbeberechtigung im Sinne des Paragraph 3, der Gewerbeordnung. 2. (Zu Paragraph 14, der Gewerbeordnung:) (1) Bei Gewerben, auf die das deutsche Handwerksrecht anzuwenden war, die jedoch bis zur Einführung dieser Vorschriften freie oder gebundene waren und nach den Bestimmungen des § 1 b der Gewerbeordnung in der Fassung dieses Bundesgesetzes handwerksmäßige sind, genügt bis zum 31. Dezember 1956, abweichend von der Bestimmung des Paragraph 14, Absatz 2, der Gewerbeordnung, für die Zulassung zur Meisterprüfung eine fünfjährige Verwendung in dem betreffenden Gewerbe; wird die Ablegung der Gesellen(Lehrlings) prüfung nachgewiesen, so genügt eine zweijährige Verwendung nach Ablegung dieser Prüfung. Auf die vorgeschriebene Verwendungszeit wird die Zeit eines befugten selbständigen Betriebes des Gewerbes angerechnet. (2) Personen, die die Meisterprüfung aus einem Handwerk abgelegt haben, das in dem in Art. römisch eins Z. 5 genannten Verzeichnis aufgezählt ist und nur einen Teil des Berechtigungsumfanges eines handwerksmäßigen Gewerbes gemäß Paragraph l b der Gewerbeordnung in der Fassung dieses Bundesgesetzes umfaßt, sind zum Antritt des entsprechend eingeschränkten handwerksmäßigen Gewerbes berechtigt. 3. (Zu Paragraph 14, e der Gewerbeordnung:) Als Änderung der Rechtslage im Sinne des § 14 e und des Paragraph 23, a Absatz eins, (Paragraph 13, e Absatz 3,) der Gewerbeordnung gilt nicht a) das Inkrafttreten der Bestimmungen des Art. römisch II Ziffer 6, Absatz 2, der Verordnung vom 24. Februar 1940, Deutsches RGBl. römisch eins S. 420, über das Erfordernis der Vorlage der Handwerkskarte; b) das Wiederinkrafttreten der Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz eins, der Gewerbeordnung hinsichtlich des Erfordernisses, das Zeugnis über die in dem angemeldeten Gewerbe mit Erfolg abgelegte Meisterprüfung anzuschließen; c) die durch dieses Bundesgesetz verfügte Einreihung von Gewerben, auf die das deutsche Handwerksrecht anzuwenden war, unter die gebundenen Gewerbe; d) die durch das Inkrafttreten des unter Art. römisch eins Ziffer 5, genannten Verzeichnisses oder dieses Bundesgesetzes bewirkte Aufgliederung von Gewerben in mehrere Gewerbezweige; diese Begünstigung gilt jedoch nur dann, wenn der Einschreiter nachweist, daß er auf Grund seiner zurückgelegten Gewerbeberechtigung eine dem angestrebten Gewerbe entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt hat. 4. (Zu Paragraph 43, der Gewerbeordnung:) Personen, die in die Handwerksrolle auf Grund einer Bewilligung einer Ausnahme von den Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle eingetragen worden sind (Paragraph 3, Abs. 2 der Dritten Handwerksverordnung), sind im Falle einer Übersiedlung nach einem außerhalb der Gemeinde des bisherigen Standortes gelegenen Orte von dem vorgeschriebenen Nachweis der fachlichen Befähigung auch dann befreit, wenn dieser Ort im räumlichen Wirkungsbereich einer anderen Kammer der gewerblichen Wirtschaft liegt, es sei denn, daß die Bewilligung selbst eine ausdrückliche Einschränkung ihres Geltungsbereiches, namentlich auf den bisherigen Standort, enthält. 5. (Zu Paragraph 55, der Gewerbeordnung:) (1) Die Kammern der gewerblichen Wirtschaft haben binnen sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die gemäß Paragraph 18, der Dritten Handwerksverordnung und Art. römisch IV § 6 der Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiet des Handwerksrechts vom 17. Oktober 1939, Deutsches RGBl. römisch eins S. 2046, angezeigten Betriebsleiter, gesetzlichen Vertreter juristischer Personen und Stellvertreter einberufener Handwerker der örtlich und sachlich zuständigen Gewerbebehörde mitzuteilen. (2) Diese Mitteilung kann entfallen, wenn bereits während der Geltungsdauer des deutschen Handwerksrechtes eine Anzeige unter Berufung auf Paragraph 55, der Gewerbeordnung bei der Gewerbebehörde erstattet worden ist. (3) Ein Gewerbe, auf das das deutsche Handwerksrecht anzuwenden war, kann von einem Stellvertreter (Paragraph 55, der Gewerbeordnung) fortgeführt werden, der zumindest die Gesellen(Lehrlings)prüfung in dem einschlägigen Gewerbe bestanden hat, wenn der Gewerbeinhaber unverheiratet, verwitwet oder geschieden ist, zu

einer Dienstleistung während des zweiten Weltkrieges einberufen worden war und noch nicht zurückgekehrt ist. (4) Die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes treten am 31. Dezember 1955 außer Kraft. 6. (Zu Paragraph 56, der Gewerbeordnung:) (1) Vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes entstandene Fortführungsrechte gemäß § 6 der Dritten Handwerksverordnung bleiben aufrecht; Fortführungsrechte erbberechtigter Deszendenten werden bis zur Erreichung des Mindestalters (Paragraph 2, der Gewerbeordnung) erstreckt. (2) Die Bestimmungen der Ziffer 5 gelten sinngemäß auch für die Fälle der Ziffer 6. 7. (Zu Paragraph 98, der Gewerbeordnung:) In Gewerben, die nicht handwerksmäßige Gewerbe gemäß Paragraph eins, b der Gewerbeordnung in der bis zur Einführung des deutschen Handwerksrechtes geltenden Fassung waren und nach den Bestimmungen des Paragraph eins, b der Gewerbeordnung in der Fassung des Art. römisch IV dieses Bundesgesetzes handwerksmäßige Gewerbe sind, steht das Recht der Lehrlingshaltung bei Vorliegen der sonstigen, im Paragraph 98, der Gewerbeordnung bezeichneten Voraussetzungen auch Gewerbetreibenden zu, die die Meisterprüfung nicht abgelegt haben, wenn sie das Gewerbe bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes angemeldet haben. Artikel römisch XXXII. 1. Handwerkliche Nebenbetriebe. Im Falle des Wechsels des Betriebsleiters eines auf Grund des Art. römisch II Ziffer 2, der Verordnung vom 24. Februar 1940, Deutsches RGBl. römisch eins S. 420, zugelassenen handwerklichen Nebenbetriebes sind die Bestimmungen des zweiten Absatzes des § 55 der Gewerbeordnung sinngemäß anzuwenden. 2. Verlagsindustrielle Unternehmungen. Verlagsindustrielle Unternehmungen der Stickerei-, Spitzen-, Gardinen-, Posamenten-, Kunstblumen-, Schmuckfedern- und Zwirnknopferzeugung und der Konfektion von Textilwaren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes auf Grund einer entsprechenden Gewerbeberechtigung betrieben worden sind, dürfen — abgesehen von den ihren Inhabern auf Grund der bisherigen Gewerbeberechtigung weiterhin zustehenden Befugnissen — auch von deren Rechtsnachfolgern hinsichtlich des Unternehmens ungeachtet etwaiger einer solchen Gewerbeberechtigung nunmehr entgegenstehender gewerberechtlicher Bestimmungen auf Grund einer der bisherigen gleichen Gewerbeberechtigung fortbetrieben werden. Dies gilt sinngemäß auch für den Inhaber im Falle des Paragraph 43, der Gewerbeordnung. 3. Büchsenmacherhandwerk. Bis zur Neugestaltung des Rechtsgebietes, das durch das Waffengesetz vom 18. März 1938, Deutsches RGBl. römisch eins S. 265, geregelt ist, sind für den Nachweis der fachlichen Eignung für die gewerbsmäßige Herstellung, Bearbeitung und Instandsetzung von Schußwaffen oder Munition (Paragraph 3, Absatz 4, des Waffengesetzes), soweit er in der Ablegung der Meisterprüfung besteht, die für handwerksmäßige Gewerbe geltenden gewerberechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden. Artikel römisch XXXIII. Bis zur Neugestaltung des Rechtsgebietes der gewerblichen Berufsausbildung gelten folgende Bestimmungen: 1. Festsetzungen der Dauer der Lehrzeit gemäß Paragraphen 14 und 98 a der Gewerbeordnung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau; 2. die Bestimmung des mit Rücksicht auf eine sachgemäße Ausbildung zulässigen Verhältnisses der Zahl der Lehrlinge zu der der Gehilfen im einzelnen Gewerbebetrieb durch die Fachgruppen (Paragraph 100, a der Gewerbeordnung) bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau; 3. die Fachgruppen können, soweit gesetzliche Vorschriften nichts anderes bestimmen, zum Zwecke einer sachgemäßen Ausbildung der Lehrlinge Bestimmungen zur Vorsorge für ein geordnetes Lehrlingswesen erlassen, namentlich über die Bedingungen für das Halten von Lehrlingen überhaupt, wie insbesondere über die allenfalls für erforderlich erachtete Verpflichtung der Lehrherren, nur Lehrlinge aufzunehmen, die nach ärztlichem oder fachlichem Gutachten für den Beruf geeignet sind, über die Aufdingung und Freisprechung von Lehrlingen und über die Lehrlings- und Gesellenprüfungen; solche Bestimmungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau; 4. Maßnahmen der Fachgruppen gemäß Ziffer eins, bis 3 dürfen nur unter Beachtung des Paragraph 2, des Bundesgesetzes vom 1. März 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 87, über die Gehilfenausschüsse getroffen werden; in Gewerbezweigen, in denen Gehilfenausschüsse nicht bestehen, tritt an die Stelle des Gehilfenausschusses die Kammer für Arbeiter und Angestellte. Artikel römisch XXXIV. (1) Soweit in diesem Bundesgesetze oder in anderen gesetzlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, haben an die Stelle der in der Gewerbeordnung und im Kundmachungspatent zur Gewerbeordnung genannten öffentlich-recht-

lichen Einrichtungen die nunmehr bestehenden öffentlich-rechtlichen Körperschaften zu treten, die ihrem Wirkungskreis nach den erstgenannten Einrichtungen am ehesten entsprechen. (2) Bei der Anwendung der Bestimmung des Abs. 1 gilt der Grundsatz, daß an die Stelle von Einrichtungen selbständiger Unternehmer die entsprechenden öffentlich-rechtlichen Körperschaften solcher Unternehmer, an die Stelle von Einrichtungen von Arbeitnehmern die entsprechenden öffentlich-rechtlichen Körperschaften der Arbeitnehmer zu treten haben; Paragraph 22, des Bundesgesetzes vom 1. März 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 87, über die Gehilfenausschüsse bleibt unberührt. Artikel römisch XXXV. Die Zuständigkeit des Landeshauptmannes zur Anwendung folgender gewerberechtlicher Bestimmungen wird wieder hergestellt: 1. des zweiten Absatzes des Art. römisch VII des Kundmachungspatentes zur Gewerbeordnung in der Fassung des Artikel 6, des Bundesgesetzes vom 19. Oktober 1934, Bundesgesetzblatt römisch II Nr. 322, hinsichtlich der Entscheidung über die Löschung von Realgewerberechten; 2. des Paragraph 6, der Gewerbeordnung hinsichtlich der Behebung der Ausschließung vom Betrieb eines Gewerbes; 3. des Paragraph 142, der Gewerbeordnung hinsichtlich der Erteilung der Genehmigung für Betriebsanlagen, die sich auf zwei oder mehrere Verwaltungsbezirke desselben Landes erstrecken. Artikel römisch XXXVI. (1) Die Bestimmungen der Gewerbeordnung sind auch auf strafbare Handlungen anzuwenden, die vor dem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes hinsichtlich der bisher dem deutschen Handwerksrecht unterliegenden Gewerbe begangen worden sind, sofern diese dadurch nicht einer strengeren Behandlung unterliegen als nach den bisher in Geltung gestandenen Vorschriften. (2) Im übrigen sind in noch nicht abgeschlossenen Verfahren die Vorschriften dieses Bundesgesetzes anzuwenden. (3) Verfahren über die Eintragung oder über die Löschung in der Handwerksrolle und über Anträge auf Vorabentscheidung (Art. römisch II Ziffer 6, Abs. 3 der Verordnung über die Einführung des Handwerksrechts vom 24. Februar 1940, Deutsches RGBl. römisch eins S. 420) sind einzustellen. (4) Belege für den nunmehr gemäß Paragraphen 13, a und 13 b der Gewerbeordnung in der Fassung der Art. römisch IX und römisch zehn dieses Bundesgesetzes und gemäß Art. römisch XXX Absatz 8 bis 10 dieses Bundesgesetzes zu erbringenden Befähigungsnachweis können zu Gewerbeanmeldungen nachgebracht werden, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erstattet worden sind. Artikel römisch XXXVII. (1) Dieses Buhdesgesetz tritt am 1. Jänner 1953 in Kraft. (2) Die Durchführungsverordnungen können bereits vor dem im Absatz eins, bezeichneten Zeitpunkt erlassen werden; sie treten frühestens mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Wirksamkeit. (3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau, hinsichtlich der Art. römisch XXXIII und XXXIV im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung, betraut.

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