Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins. Die in den Strafgesetzen festgesetzten, für die Beurteilung gerichtlich strafbarer Handlungen maßgebenden Beträge werden wie folgt erhöht: Von 100 S auf 150 S, von 1000 S auf 1500 S, von 2000 S auf 4000 S, von 5000 S auf 10.000 S und von 10.000 S auf 30.000 S. Artikel römisch zwei. (1) Folgende vor dem 1. Jänner 1948 in gesetzlichen Vorschriften ziffermäßig festgesetzte Geldbeträge werden, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist, auf das Dreifache erhöht: 1. die Obergrenzen aller auf gerichtlich strafbare Handlungen angedrohten Geldstrafen; 2. die Obergrenzen aller in den Gesetzen über das strafgerichtliche Verfahren angedrohten Geldstrafen; 3. der im Paragraph 376, der Strafprozeßordnung festgesetzte Betrag.

  1. Absatz 2,Strafgesetzliche Vorschriften, wonach eine Geldstrafe bei bestimmten erschwerenden Umständen zu verdoppeln ist, werden durch die Bestimmung des Absatz eins, Ziffer eins, nicht berührt. Artikel römisch drei. Das österreichische Strafgesetz 1945, ASlg. Nr. 2, wird geändert wie folgt: 1. Paragraph 26, Litera g, hat zu lauten: „g) Entziehung aller auf die Pensionsvorschriften gegründeten Pensionen, Provisionen, Erziehungsbeiträge oder sonstigen Bezüge jeweils zur Hälfte, jedoch nicht unter dem Betrag, der jeweils nach den Vorschriften über den Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen frei bleiben muß, sowie aller Gnadengaben."; 2. im Paragraph 241, hat der zweite Absatz zu lauten: „Die Geldstrafe beträgt mindestens 30 S.'; 3. im Paragraph 532, in der Fassung der römisch zwei. Strafgesetznovelle 1947, BGBl. Nr. 243, tritt an die Stelle des Betrages von 5000 S der Betrag von 15.000 S. Artikel römisch vier. Das Strafanwendungsgesetz, StGBl. Nr. 148/ 1945, wird geändert wie folgt: 1. In den Paragraphen 2 und 3 tritt an die Stelle des Betrages von 300 S der Betrag von 900 S; 2. im ersten Absatz des Paragraph 8, in der Fassung der römisch zwei. Strafgesetznovelle 1947, BGBl. Nr. 243, treten an die Stelle Her Beträge von 5 S, 200.000 S und 25.000 S die Beträge von 30 S, 600.000 S und 75.000 S. Artikel römisch fünf. In den Paragraphen 17 bis 21 des Gesetzes vom 4. Jänner 1903, RGBl. Nr. 10, mit welchem einige abändernde und ergänzende Bestimmungen zu dem Gesetze vom 1. April 1875, RGBl. Nr. 67, betreffend die Organisierung der Börsen, erlassen werden, werden die Obergrenzen der dort angedrohten Geldstrafen auf 150.000 S erhöht. Artikel römisch sechs. Im Bundesgesetz vom 26. September 1923, BGBl. Nr. 531, gegen den unlauteren Wettbewerb, werden die Obergrenzen der Geldstrafen im Paragraph 4, Absatz eins, auf 15.000 S und in den Paragraphen 8, Abs. 1, 10 Absatz eins, 11, Absatz eins und 12 Absatz eins, jedesmal auf 150.000 S erhöht. Artikel römisch sieben. Das Markenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1947,, in der Fassung der Gewerbl. Rechtsschutz- Novelle 1951, Bundesgesetzblatt Nr. 210, wird geändert wie folgt: 1. Im Paragraph 23, Absatz eins, tritt an die Stelle des Betrages von 50.000 S jedesmal der Betrag von 150.000 S; 2. im Paragraph 27, Absatz 3, tritt an die Stelle des Betrages von 40.000 S der Betrag von 120.000 S. Artikel römisch acht. Das Suchtgiftgesetz 1951, Bundesgesetzblatt Nr. 234, wird geändert wie folgt: 1. Im Paragraph 6, Absatz eins, tritt an die Stelle des Betrages von 25.000 S der Betrag von 150.000 S; 2. im Paragraph 9, Absatz 2, treten an die Stelle der Beträge von 5000 S und 50.000 S die Beträge von 15.000 S und 150.000 S. Artikel römisch neun. Das Lebensmittelgesetz 1951, Bundesgesetzblatt Nr. 239, wird geändert wie folgt: 1. In den Paragraphen 11, 12, 14, 15, 16 und 18 tritt an die Stelle des Betrages von 5000 S jedesmal der Betrag von 15.000 S; 2. im Paragraph 12, tritt an die Stelle des Betrages von 500 S der Betrag von 1500 S; 3. im Paragraph 17, Absatz 2, tritt an die Stelle des zuerst angeführten Betrages von 5000 S der Betrag von 15.000 S und an die Stelle des zuletzt angeführten Betrages von 5000 S der Betrag von 30.000 S; 4. im Paragraph 19, tritt im Absatz eins, an die Stelle des Betrages von 5000 S der Betrag von 30.000 S und im Absatz 2, an die Stelle des Betrages von 50.000 S der Betrag von 150.000 S. Artikel römisch zehn. (1) Artikel römisch eins und Artikel römisch vier, Ziffer eins, sind auch auf strafbare Handlungen anzuwenden, die zwar vor Beginn der Wirksamkeit dieses Bundesgesetzes, aber nach dem 1. Oktober 1951 begangen worden sind. (2) Wird der Verurteilte in einem wiederaufgenommenen Verfahren nur deshalb zu einer geringeren Strafe verurteilt, weil an die Stelle des im ersten Urteil angewendeten Strafgesetzes eine für ihn günstigere Bestimmung dieses Bundesgesetzes getreten ist, so hat er auf Entschädigung keinen Anspruch. Artikel römisch elf. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 15. Tage nach seiner Kundmachung in Kraft. (2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Justiz betraut.

Körner Figl Tschadek