Artikel 1. Auf Grund des Paragraph eins, des Wiederverlautbarungsgesetzes, BGBl. Nr. 114 aus 1947,, wird in der Anlage das Bundesgesetz vom 30. März 1949, BGBl. Nr. 103, über die Voraussetzungen der

Einhebung der öffentlichen Abgaben (Abgabeneinhebungsgesetz — AbgEG.) neu verlautbart. Artikel 2. (1) Bei der Wiederverlautbarung wurden die Änderungen und Ergänzungen berücksichtigt, die sich aus der Abgabeneinhebungsgesetznovelle, BGBl. Nr. 11 aus 1951,, ergeben. (2) Das wiederverlautbarte Gesetz ist als „Abgabeneinhebungsgesetz 1951" zu bezeichnen. Artikel 3. Als Tag der Herausgabe der Wiederverlautbarung wird der Tag der Kundmachung im Bundesgesetzblatt festgestellt.

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