Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins. Das Bundesgesetz vom 8. Juli 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 149, betreffend das Eigentum an Wohnungen und Geschäftsräumen (Wohnungseigentumsgesetz — WEG.), wird abgeändert wie folgt: 1. Paragraph 5, Absatz 2, Litera a, hat zu lauten: „a) die Bescheinigung der Baubehörde über den Bestand einer selbständigen Wohnung (eines Geschäftsraumes); diese Bescheinigung ist schon auf Grund der Baupläne anläßlich deren Bewilligung auszustellen;". 2. Paragraph 12, hat zu lauten: „§ 12. (1) Wenn an Wohnungen (Geschäftsräumen), die mit Fondshilfe wiederhergestellt wurden oder werden, Wohnungseigentum besteht, gilt Paragraph 27, Absatz 2, des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes. (2) Wenn an Wohnungen (Geschäftsräumen), die mit Fondshilfe wiederhergestellt wurden oder werden, Wohnungseigentum begründet wird, so gilt für die Rechte der Altmieter Paragraph 20, Abs. 2 des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes." Artikel römisch zwei. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich Artikel römisch eins Ziffer 1 und des in Ziffer 2 neu gefaßten Paragraph 12, Absatz 2, das Bundesministerium für Justiz, im übrigen das Bundesministerium für soziale Verwaltung betraut.

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