Auf Grund der Paragraphen 74, a, 74 c und 132 des Gewebeordnung, des Paragraph 24, Absatz und des Paragraph 30, Abs. 2 des Arbsitsinspektionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1947,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau verordnet: ARTIKEL römisch eins. Geltungsbereich. § 1. (1) Die Bestimmumgen dieser Verordnung gelten für alle Betriebe, die gemäß den Bestimmungen des Arbeitsinspektionsgesetzes, BGBL Nr. 194/1947, im der jeweils geltenden Fassung der Aufsicht der Arbeitsinspektion unterliegen, mit Ausnahme der Betriebe, die der Aufsicht des Binnenschiffahrtsinspsktorates unterstehen. (2) Als Betriebe gelten auch außerhalb des Standortes des Betriebes gelegene Arbeitsstätten. (3) Soweit in dieser Verordnung von Dienstnehmern gesprochen wird, sind darunter auch Lehrlinge zu verstehen. ARTIKEL römisch II. I. Teil. Allgemeine Vorschschriften. ABSCHNITT römisch eins. Arbeitsräume und Betriebsgebäude. Luftraum und Bodenfläche. § 2. Arbeitsräume müssen so bemessen sein, daß auf jede darin beschäftigte Person mindestens 12 m³ Luftraum und mindestens 2 m² Bodenfläche entfallen. Bei einer Verunreinigung der Luft durch Staube, Dämpfe oder Gase, bei Verwendung gesundheitsschädlicher Stoße, bei erhöhter Wärmeeinwirkung oder sonstigen erschwerenden Arbeitsbedingungen, muß der auf eine Person entfallende Luftraum mindestens 15 m³ betragen. Lichte Raumhöhe. § 3 (1) Die lichte Höhe der Arbeitsräume muß, insofern die Bauordnung keine anderen Bestimmungen enthält, mindestens 3 m betragen. Bei einer Verunreinigung der Luft durch Staube, Dämpfe oder Gase, bei Verwendung gesundheitsschädlicher Stoffe, bei erhöhter Wärmeeinwirkung oder sonstigen erschwerenden Arbeitsbedingungen kann die zuständige Behörde eins lichte Raumhöhe von mehr als 3 m vorschreiben. (2) In bestehenden Gebäuden ist für Arbeitsräume eine geringere lichte Raumhöhe als 3 aa, jedoch nicht weniger als 2'60 m, zulässig, sofern besondere Betriebseinflüsse, wie Staub-, Dampf- oder Wärmeentwicklung nicht eine größere lichte Raumhöhe erfordern und der auf eins Person entfallende Luftraum mindestens 15 m³ beträgt. (3) In den in Absatz 2, genannten Gebäuden können Kellerräume dann als Arbeitsräume verwendet werden, wenn sie eine verglichene lichte Raumhöhe von mindestens 2'80 m haben, Dachbodenräume dann, wenn sie wenigstens für die Hälfte der Fußbodenfläche eine Echte Raumhöhe von mindestens 2'90 m aufweisen. Lage der Arbeitsräume. § 4. (1) Der Fußboden von Arbeitsräumen darf, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, nicht mehr als 1 m unter dem angrenzenden Gelände liegen. Enthält die Bauordnung strengere Bestimmungen, so sind diese anzuwenden. (2) Abweichend von Absatz eins, kann die zuständige Behörde auch Arbeitsräume zulassen, deren Fußboden mehr als 1 m unter dem angrenzenden Gelände liegt, wenn eine solche Lage der Arbeitsräume aus produktionstechnischen oder konstruktiven Gründen erforderlich ist und eine geeignete Isolierung gegen aufsteigende Bodenfeuchtigkeit sowie eine entsprechende Sicherung gegen Überfluten durch Grundwasser und eine entsprechende Lüftung vorhanden sind.

  1. Absatz 3Arbeitsräume dürfen unter Tag nur dann errichtet werden, wenn es aus zwingenden produktionstechnischen Gründen unbedingt notwendig ist. (4) In bestehender Gebäuden können Keller- und Dachbodenräume dann als Arbeitsräume verwendet werden, wenn sie den diesbezüglichen Bestimmungen der Bauordnung entsprechen. (5) Enthält die Bauordnung keine Bestimmungen über die Verwendung von Kellerräumen als Arbeitsräume, so dürfen solche in den in Absatz 4, bezeichneten Gebäuden nur dann als Arbeitsräume benützt werden, wenn sie nicht in einem wasserführenden Boden liegen, der Überschwemmungsgefahr nicht ausgesetzt und auch gegen das Eindringen der Bodenfeuchtigkeit geschützt und gut lüftbar sind. Sie müssen ferner gewölbt oder durch eine Decke ohne Verwendung von Holzkonstruktionsteilen abgeschlossen und wenigstens an der Seite des Lichteinfalles ganz frei sein oder an einem mindestens 1 m breiten Lichtgraben liegen; bei Gewölben muß deren Scheitel, bei ebenen Decken deren Untersicht mindestens 0'60 m über der höchsten Stelle des anliegenden Geländes (Straßenniveaus), und der Fußboden darf nicht tiefer als höchstens 2'50m unter jener Stelle liegen. (6) Dachbodenräume dürfen als Arbeitsräume, sofern die Bauordnung keine Bestimmungen über eine solche Verwendung enthält, nur dann benützt werden, wenn sie im allgemeinen in ihrer Ausführungsweise den Vorschriften der Bauordnung über Wohnräume in den Stockwerken entsprechen. Der Fußboden muß von den darunterliegenden Räumen feuerhemmend getrennt und die Dachfläche wärmeisolierend hergestellt sein. Der Zugang zu diesen Arbeitsräumen muß von Wänden in feuerhemmender Bauart umschlossen sein und direkt zu einer feuerhemmend ausgeführten Stiege führen. Lagerräume. § 5. Lagerräume müssen eine solche lichte Raumhöhe haben, daß die Lagerarbeiten ohne Gefährdung der Dienstnehmer durchgeführt werden können; sie müssen jedoch mindestens eine lichte Raumhöhe von 2 m haben. Ferner müssen sie ausreichend belichtet, beleuchtbar und lüftbar sein. Nebenräume. § 6. Räume, die nicht als Arbeitsräume dienen, jedoch zeitweise zur Verrichtung von Arbeiten, die mit dem Betrieb zusammenhängen, betreten werden müssen, wie Transmissionskanäle, Kondensationsräume unter Damp maschinen, Räume unter sonstigen Maschinen, Staubkammern, Aschenkanäle, Trockenkammern, Sägeunterboden, müssen unfallsicher zugänglich, ausreichend belichtet oder beleuchtbar, lüftbar und so gestaltet sein, daß die notwendigen Arbeiten gefahrlos verrichtet werden können. Solche Räume sollen eine lichte Raumhöhe von wenigstens 2 m haben; sie dürfen nicht als Aufenthalts- oder Umkleideräume benützt werden. Räume für besondere Verwendung. § 7. Maschinen und Herstellungsverfahren, die ungewöhnlichen Lärm oder eine erhebliche Beeinträchtigung der Dienstnehmer durch Staube, Dämpfe, Gase oder Nebel, blendendes Licht, schädliche Strahlung, Wärme, üblen Geruch oder ähnliche Einwirkungen verursachen, sind von den übrigen Arbeitsplätzen getrennt so unterzubringen oder auszuführen, daß nur die unmittelbar Beschäftigten den angeführten Beeinträchtigungen ausgesetzt sind. Die zuständige Behörde kann die Beistellung eigener Räume vorschreiben. Wo Interessen des Dienstnehmerschutzes es erfordern und die Maßnahmen Erfolg versprechen, sind Maschinen, die starken Lärm oder Bodenerschütterungen hervorrufen unter Verwendung schall- oder schwingungsdämpfender Isolierung aufzustellen. Fußböden. § 8. (1) Fußböden in Betriebsräumen müssen der Eigenart des Betriebes angepaßt sein und dürfen keine Unebenheiten aufweisen. Fußböden müssen leicht reinzuhalten und aus einem Material hergestellt sein, das den auftretenden Beanspruchungen genügt und durch Abnützung tunlichst nicht schlüpfrig wird. Schlüpfrige oder glatte Stellen sind, soweit es die Betriebsverhältnisse gestatten, aufzurauhen oder mit einem geeigneten Belag zu versehen. (2) Arbeitsräume sollen im allgemeinen einen die Wärme schlecht leitenden Fußboden haben. Ist dieser jedoch aus Stein, Beton- oder Lehmestrich hergestellt, so ist an den ständigen Arbeitsplätzen, sofern dies nicht aus besonderen Gründen ausgeschlossen erscheint, ein wärmeisolierender Bodenbelag anzubringen, der nach Möglichkeit so zu versenken ist, daß seine Oberfläche in der Fußbodenebene liegt. (3) In Räumen, in denen mit größeren Flüssigkeitsmengen hantiert wird, ist der Fußboden flüssigkeitsundurchlässig und mit einer entsprechenden Neigung zu einem Abfluß herzustellen; der Abfluß ist erforderlichenfalls mit einem Geruchsverschluß zu versehen. An den ständigen Arbeitsplätzen sind, sofern dies nicht aus besonderen Gründen ausgeschlossen erscheint, Lattenroste oder ein ähnlicher Belag anzubringen. (4) In Räumen, in denen leicht brennbare Flüssigkeiten erzeugt oder gelagert werden oder in denen mit größeren Mengen solcher Flüssigkeiten hantiert wird, darf der Fußboden nicht flüssigkeitsdurchlässig und nicht brennbar sein.

Das Eindringen auslaufender brennbarer Flüssigkeiten in andere Räume ist durch entsprechende Maßnahmen, wie Neigung des Fußbodens zu Sammelgruben, entsprechend hohe, flüssigkeitsundurchlässige Wandumfassung mit Türschwellen, zu verhindern. Ferner ist Vorsorge zu treffen, daß brennbare Flüssigkeiten weder in Kanäle noch in sonstige Ableitungen gelangen. (5) In Räumen, in denen größere Mengen ätzender Flüssigkeiten erzeugt oder gelagert werden oder in denen mit solchen Flüssigkeiten hantiert wird, muß der Fußboden den Bestimmungen des Absatz 4, entsprechen und überdies gegen die Einwirkungen dieser Flüssigkeiten widerstandsfähig sein. (6) Durch entsprechende Einrichtungen ist Vorsorge zu treffen, daß gesundheitsschädliche oder brennbare Dämpfe oder solche Gase weder aus Kanälen oder Ableitungen in die Betriebsräume noch aus diesen in hiefür nicht bestimmte Kanäle oder sonstige Ableitungen gelangen können. (7) Fußböden, die aus brennbarem Material hergestellt sind, müssen unter Öfen, rings um Herde und offene Feuerstellen sowie um die Heizöffnungen von Öfen mindestens bis zu einer Entfernung von 0'60 m mit einem feuerhemmenden Belag versehen sein. Bei Kachelöfen genügt ein eiserner Ofenvorsatz. Wände und Decken. § 9. (1) Wände und Decken sollen möglichst glatt sein und für Staub und Schmutz keine besonderen Ablagerungsmöglichkeiten bieten. Sie müssen leicht zu reinigen sein und dürfen die Raumhelligkeit durch ihren Anstrich nicht beeinträchtigen. Bei farbigem Wandanstrich soll eine helle, ansprechende Farbtönung verwendet werden. (2) In Räumen, die zur Erzeugung oder Verarbeitung giftiger, ekelerregender, ansteckungsgefährlicher oder dem Zersetzungsprozeß leicht unterliegender Stoffe verwendet werden, müssen die Wände mindestens bis zu einer Höhe von 2 m vom Fußboden mit einem leicht waschbaren Verputz, Anstrich oder Belag versehen sein; der Fußboden muß den Bestimmungen des § 8 Absatz 3, entsprechen. Überdies ist in solchen Räumen sowie in Räumen, in denen mit größeren Flüssigkeitsmengen hantiert wird, der Übergang von den Wänden zum Fußboden als Hohlkehle auszubilden. Belichtung. § 10. Die Arbeitsräume müssen, soweit produktionstechnische Gründe nicht etwas anderes erfordern, nach Maßgabe der darin ausgeführten Tätigkeiten ausreichend und möglichst gleichmäßig natürlich belichtet sein. Dementsprechend sind die ins Freie führenden Fenster oder Oberlichten anzuordnen und zu bemessen; die Gesamtfläche dieser Fenster und Oberlichten eines Arbeitsraumes muß mindestens ein Zehntel der Fußbodenfläche des Raumes betragen. Eine Belästigung der Dienstnehmer durch direktes Sonnenlicht ist hintanzuhalten. Beleuchtung. § 11. (1) Alle Arbeitsräume, Arbeitsplätze und Verkehrswege, wie Gänge, Stiegenhäuser, Höfe, Lagerstätten, sind im Bedarfsfalle ausreichend künstlich zu beleuchten. Bei Verwendung von brennbaren Flüssigkeiten für Beleuchtungszwecke dürfen Lampen mit zerbrechlichen Brennstoffbehältern nicht benützt werden. Beleuchtungskörper müssen erforderlichenfalls gegen Beschädigung geschützt und, wenn sie ortsfest sind, sicher angebracht sein. (2) Die Beleuchtung muß eine den Erfordernissen entsprechende Beleuchtungsstärke aufweisen sowie gleichmäßig und frei von direkter Blendung oder Reflexblendung sein. Indirekte Beleuchtung ist tunlichst zu vermeiden. Die Beleuchtung ist ferner so einzurichten, daß zwischen benachbarten Räumen nach Möglichkeit keine zu großen Helligkeitsunterschiede herrschen, wobei auf die Eigenart des Betriebes Bedacht zu nehmen ist. Sofern für die Arbeitsplätze zusätzliche Beleuchtung erforderlich ist, muß diese blendungsfrei und nach Erfordernis tageslichtähnlich sein. (3) Brand- oder explosionsgefährdete Betriebsräume dürfen nur in einer die Entzündungsgefahr vollkommen ausschließenden Weise beleuchtet werden. (4) In Räumen mit elektrischer Beleuchtungsanlage muß bei den Eingängen eine für den Verkehr in diesen Räumen ausreichende Zahl von Beleuchtungskörpern leicht und gefahrlos eingeschaltet werden können. Notbeleuchtung. § 12. (1) In Betrieben, in denen in erhöhtem Maße Gefahren für die Dienstnehmer auftreten können, kann die zuständige Behörde bei Beleuchtung durch eine zentrale Beleuchtungsanlage eine von dieser Anlage unabhängige Notbeleuchtungsanlage, die sich mindestens auf alle Ausgangstüren, Notausgänge und Verkehrswege zu erstrecken hat, vorschreiben. (2) Räume und Gebäude ohne natürliche Belichtung müssen eine Notbeleuchtung haben; sofern diese nicht ständig in Betrieb ist, muß sie sich beim Ausfallen der zentralen Beleuchtung selbsttätig einschalten. Warnungsbeleuchtung. § 13. Stellen, die gegen den Absturz von Menschen und Material nicht durch geeignete

andere Vorkehrungen hinreichend gesichert werden können, sind bei eintretender Dunkelheit durch eine Warnungsbeleuchtung auffallend und ausreichend zu kennzeichnen. Das gleiche gilt für zeitweilige Lagerungen oder sonstige Hindernisse im Verkehrsbereich und für andere Gefahrenstellen. Arbeitsklima. § 14. (1) Lüftung, Heizung sowie die relative Luftfeuchtigkeit sollen nach Möglichkeit derart aufeinander abgestimmt sein, daß im Arbeitsraum, soweit es die Art der Arbeiten zuläßt, ein erträgliches Arbeitsklima herrscht. (2) Wenn es die besonderen Betriebsverhältnisse erfordern, kann die zuständige Behörde eine Klimaanlage vorschreiben. Lüftung. § 15. (1) In jedem Arbeitsraum ist für die entsprechende Zufuhr frischer Luft und für die Abfuhr verdorbener Luft unter Vermeidung von schädlicher Zugluft Sorge zu tragen. (2) Lüftungsklappen oder Kippflügel müssen von einem festen Standplatz aus leicht bedienbar sein. (3) Wird in Arbeitsräumen durch die natürliche Lüftung nicht der erforderliche Luftwechsel erreicht, so ist für künstliche Lüftung zu sorgen. Absaugung und Ableitung. § 16. (1) Arbeiten, bei. denen sich die Entwicklung größerer Mengen Staube, Dämpfe oder Gase nicht vermeiden läßt, sind soweit als möglich in geschlossener oder ummantelter Apparatur vorzunehmen. Wo dies nicht möglich ist, sind solche Stoffe durch tunlichst geräuscharm arbeitende Absaugeeinrichtungen möglichst a,n der Entstehungsstelle abzusaugen. Die der abgesaugten Luftmenge entsprechende Frischluftmenge ist dem Raume zugfrei, während der kalten Jahreszeit, wenn notwendig, vorgewärmt, zuzuführen. Die Raumlüftung darf die Absaugung nicht ungünstig beeinflussen. (2) Abgesaugte Luft ist derart abzuleiten, und Verunreinigungen sind so abzuscheiden und zu sammeln, daß die Luftverhältnisse im Betriebe nicht beeinträchtigt werden. (3) Abgase von größeren Gasgeräten sowie von Feuerstätten und Verbrennungskraftmaschinen sind nach den hiefür jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften gefahrlos ins Freie abzuleiten. Über ortsfesten offenen Feuerstellen in Betriebsräumen sind möglichst tief herabreichende Schwadenfänger anzubringen. Wenn es aus Gründen des Dienstnehmerschutzes erforderlich ist, sind die Abgase von Verbrennungskraftmaschinen unter Zwischenschaltung einer schalldämpfenden Einrichtung abzuleiten. Entnebelung. § 17. In Arbeitsräumen, in denen sich durch das Arbeitsverfahren große Dampfmengen entwickeln und Maßnahmen nach Paragraph 16, Absatz eins, nicht möglich sind, ist durch geeignete Vorkehrungen, wie Heizvorrichtungen, kräftig wirkende Raumlüftung mit Zufuhr vorgewärmter Luft, Hintanhaltung des direkten Zutrittes kalter Außenluft, Anordnung von Doppelfenstern, Doppeldächern, auf die Verhinderung einer belästigenden oder die Sicherheit der Dienstnehmer gefährdenden Nebelbildung hinzuwirken. Raumheizung. § 18. (1) Arbeitsräume müssen heizbar sein, sofern nicht schon eine hinreichende Erwärmung durch die Betriebsweise selbst herbeigeführt wird oder diese die Einhaltung einer niederen Temperatur erfordert. Die Heizeinrichtungen müssen eine gleichmäßige Raumtemperatur gewährleisten und so eingerichtet sein, daß die Dienstnehmer durch strahlende Wärme nicht belästigt oder an ihrer Gesundheit geschädigt werden können. Die Heizeinrichtungen sind bei Bedarf in Betrieb zu nehmen. (2) Räume, in denen explosible oder leicht entzündliche Stoffe erzeugt, verarbeitet oder gelagert werden, dürfen nur mit besonders gesicherten Einrichtungen beheizt werden, sofern die Beheizung auf Grund besonderer Vorschriften nicht überhaupt untersagt ist. (3) Heizeinrichtungen für die in Absatz 2, genannten Räume müssen insbesondere den folgenden Anforderungen entsprechen: a) Die Feuerungsanlage muß in einem Raum liegen, in dem keine explosiblen oder leicht entzündlichen Stoffe auftreten können oder lagern. Dieser Raum muß von den in Abs. 2 genannten Räumen durch volle Mauern ohne jede Verbindungsöffnung getrennt sein. b) Die Verwendung von eisernen Öfen ist unzulässig. Kachelöfen oder gemauerte Öfen müssen fugendicht, ohne Durchsichten oder Nischen sein und dürfen an den Heizflächen innerhalb der in Absatz 2, genannten Räume keine Metallteile haben; auch Rauchfangputztüren dürfen nicht in diesen Räumen liegen. Die Oberflächentemperatur der Heizkörper darf die Entzündungstemperatur der lagernden oder zu verarbeitenden Stoffe nicht erreichen. c) Bei Umluftheizung muß die Erwärmung der Raumluft in einer solchen Weise erfolgen, daß eine Entzündung allenfalls in der Raumluft vorhandener entzündlicher Stoffe mit Sicherheit vermieden wird. Andere Räume dürfen an dieses Heizsystem nicht angeschlossen sein.

Litera d Bei Gasheizung sind Öfen mit geschlossenem Verbrennungsraum zu verwenden. Die Verbrennungsluft muß durch einen Stutzen von außen zugeführt werden; Frischluft- und Abgasleitungen müssen in dem zu beheizenden Raum vollkommen gasdicht sein. e) Elektrische Heizung muß den Bestimmungen für explosionsgefährdete Räume nach den jeweils geltenden Vorschriften für elektrische Anlagen entsprechen. Kühlung. § 19. (1) An Arbeitsplätzen, an denen die Dienstnehmer einer dauernden, intensiven Wärmestrahlung ausgesetzt sind, sollen, soweit es der Arbeitsprozeß zuläßt, Kühleinrichtungen vorhanden sein. (2) Ausblaseöffnungen von solchen Kühleinrichtungen müssen nach Bedarf verstellt oder geregelt werden können; das Entstehen von schädlicher Zugluft ist zu vermeiden. Ausgänge. § 20. (1) Ausgänge sind hinsichtlich Anzahl, Anordnung und Abmessungen so anzulegen, daß die Betriebsräume und -gebäude von den Dienstnehmern rasch verlassen werden können. Ausgänge aus Arbeitsräumen sind so anzuordnen, daß der zum nächsten Stiegenhaus oder zu einem ins Freie führenden Ausgang, der ein Entfernen aus dem Gefahrenbereich leicht ermöglicht (Endausgang), zurückzulegende Weg von keinem Punkt der Baulichkeit mehr als 40 m beträgt. Bei Beschäftigung einer größeren Zahl jugendlicher oder weiblicher Dienstnehmer oder bei Verwendung von Arbeitsstoffen sowie bei Anwendung von Arbeitsverfahren, welche die Sicherheit der Dienstnehmer gefährden können, kann die zuständige Behörde geringere Entfernungen vorschreiben. Ausgänge müssen mindestens 0'80 m breit sein. Wenn die Zahl der auf einen Ausgang angewiesenen Personen jedoch 20 oder mehr beträgt, muß der Ausgang eine Breite von mindestens l'25m besitzen. Beträgt die Zahl der auf einen Ausgang angewiesenen Personen mehr als 50, so ist der Ausgang so zu verbreitern, daß für je weitere 10 Personen mindestens 0'l0 m an Breite zugeschlagen werden oder es sind entsprechend mehr Ausgänge anzulegen. Ausgänge, zu denen mehrere Fluchtwege führen, sind in ihrer Breite so zu bemessen, daß Stockungen vermieden werden. (2) Für den Abschluß der Ausgänge sind tunlichst Flügeltüren zu verwenden. Schiebetüren sind dann zulässig, wenn sich Flügeltüren als unzweckmäßig erweisen und es sich um Fluchtwege für weniger als 20 Personen handelt. Während der Arbeitszeit dürfen Ausgänge durch Rollbalken sowie andere senkrecht bewegliche und schwer zu öffnende Verschlüsse nicht verschlossen sein. Waagrecht bewegliche Schiebetore müssen Gehtüren haben. (3) Flügeltüren müssen sich in die Fluchtrichtung öffnen. Hievon kann die zuständige Behörde bei Türen, die aus Geschäftsräumen und Werkstätten unmittelbar auf öffentliche Verkehrswege führen, sowie bei Türen, die nicht von einer größeren Personenzahl benützt werden, Ausnahmen zulassen. Türen dürfen beim Öffnen und in geöffnetem Zustand die erforderliche Breite von Verkehrswegen nicht beschränken und den Verkehr nicht behindern. Türen zu Stiegenhäusern dürfen nicht unmittelbar auf die Stiege führen; zwischen Türe und Stiege muß ein Stiegenabsatz vorhanden sein, dessen Länge, in der Gehrichtung gemessen, mindestens gleich der Türbreite sein muß. (4) Bei zweiflügeligen Türen muß sich auch der feststehende Flügel leicht öffnen lassen. Führen solche Türen auf Hauptfluchtwege, sind Kantenschubriegel verboten. Pendeltüren müssen ausreichende Durchsicht gestatten. Schiebetüren müssen gegen Aushängen gesichert, unten geführt und leicht zu bewegen sein. An Türen sind alle vorstehenden Teile, wie Klinken und Riegel so zu gestalten, daß sie den Verkehr nicht behindern und Personen nicht gefährden können. (5) Flügel-, Falt- und Schiebetore sind in geöffnetem Zustand feststellbar einzurichten. (6) Türen dürfen, von besonderen Fällen abgesehen, während der Betriebszeit nicht versperrt sein. (7) Auf Stiegenhäuser oder in andere Räume führende Türen und Feinster von Räumen, in denen explosible oder leicht entzündliche Stoffe erzeugt, verarbeitet oder gelagert werden, müssen feuerhemmend und selbst zufallend sein. Notausgänge. § 21. (1) In Betrieben, in denen die Möglichkeit besteht, daß die dem regelmäßigen Verkehr dienenden Ausgänge im Gefahrenfalle ein hinreichend rasches und sicheres Entfernen der Dienstnehmer nicht gewährleisten, kann die zuständige Behörde zusätzlich die Anlage von Notausgängen vorschreiben, die mindestens 0'80 m breit sein müssen. (2) Zum Verlassen der Betriebsräume im Gefahrenfalle kann die zuständige Behörde nötigenfalls auch Notausstiege vorschreiben, die leicht erreichbar und leicht benützbar sein müssen. (S) Notausgänge und Notausstiege sowie die Zugänge zu diesen sind als solche deutlich sichtbar zu bezeichnen; sie dürfen nicht verstellt werden. Müssen sie aus Betriebsrücksichten versperrt sein, so ist durch geeignete Vorkehrungen dafür zu sorgen, daß diese Ausgänge und Ausstiege im Bedarfsfalle leicht und rasch geöffnet werden können; Schlüssel hiezu müssen leicht

erreichbar und sichtbar, allenfalls unter Glas- oder Plombenverschluß, neben der Fluchtöffnung bereitgehalten werden. In besonderen Fällen, wie bei Beschäftigung einer größeren Zahl jugendlicher oder weiblicher Dienstnehmer oder bei Verwendung von Arbeitsstoffen sowie bei Anwendung von Arbeitsverfahren, welche die Sicherheit der Dienstnehmer gefährden, kann die zuständige Behörde anordnen, daß Notausgänge und Notausstiege während der Arbeitszeit nicht versperrt sein dürfen. Verkehrswege. § 22. (1) Hinsichtlich der Beschaffenheit der Verkehrswege gelten die Bestimmungen des Paragraph 8, Abs. 1 sinngemäß. Stiegen, Rampen, Plattformen und sonstige Verkehrswege, auf denen ein Ausgleiten besonders gefährlich sein kann, müssen eine gleitsichere Oberfläche haben. Laufstege und ähnliche Verkehrswege müssen genügend stark und sicher befestigt sein. (3) Für die Breite der Gänge zu Stiegen und Endausgängen gelten die Bestimmungen des Paragraph 20, Abs. 1 sinngemäß mit der Maßgabe, daß diese Gänge mindestens 1'20 m breit sein müssen. (3) Stiegen und Endausgänge sowie zu diesen führende Gänge sind von allen Verkehrshindernissen freizuhalten. Auf Stiegen und Gängen dürfen auch vorübergehend keine Lagerungen vorgenommen werden. Alle sonstigen Verkehrswege sind ebenfalls von Hindernissen freizuhalten, jedoch können auf diesen durch die Betriebsweise vorübergehend notwendige Materiallagerungen bis auf die nach Absatz 4, freizulassende nutzbare Mindestbreite vorgenommen werden. (4) Die Hauptgänge in allen Arbeitsräumen und Lagerstätten, insbesondere aber die Wege zu den Ausgängen, müssen eine nutzbare, nicht beeinträchtigte Mindestbreite von 1 '20 m haben. Durchgänge zwischen Lagerungen, Maschinen oder sonstigen Einrichtungen müssen eine Mindestbreite von 0'60 m aufweisen. Wenn die Gefährlichkeit der Arbeitsmaschinen oder der Arbeitsverrichtungen, die Größe der Arbeitsstücke, die Menge des Abfalles oder sonstige besondere Umstände es erfordern, können entsprechend größere Gangbreiten angeordnet werden. Bei der Verwendung von Transportmitteln sind die Verkehrswege so breit anzulegen, daß auf beiden Seiten des Ladeprofils noch eine freie Gangbreite von mindestens 0'50 m verbleibt. (5) Auf Gängen sind Stufen tunlichst zu vermeiden. Ist dies nicht möglich, so sind die Stufen erforderlichenfalls zu beleuchten. Geringe Höhenunterschiede sind durch Rampen mit möglichst geringer Neigung zu überwinden. (6) Rampen, die dem Verkehr von Personen dienen, dürfen keine größere Neigung als 1 :10 haben. (7) Aus durchbrochenem Material hergestellte Stiegen, Gänge, Rampen und Plattformen dürfen Öffnungen nur in einem solchen Ausmaße aufweisen, daß ein Durchfallen von Werkzeugen oder anderen Gegenständen, wodurch das Leben oder die Gesundheit von Personen gefährdet werden könnte, nicht möglich ist. Stiegen. § 23. (1) In mehrgeschossigen Gebäuden, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausschließlich oder überwiegend für Betriebszwecke in Verwendung genommen werden, muß zur Verbindung aller Geschosse wenigstens eine geradarmige, zumindest aus feuerhemmenden Baustoffen hergestellte Stiege in einem Stiegenhaus mit feuerbeständigen Wänden und ebensolcher Decke vorhanden sein. Stiegen müssen möglichst unmittelbar zu einem Endausgang führen. (2) In solchen Gebäuden darf der zum nächsten Stiegenhaus zurückzulegende Weg von keinem Punkt der Betriebsräumlichkeiten jedes Geschosses mehr als 40 m betragen. In besonderen Fällen, wie bei Beschäftigung einer größeren Zahl jugendlicher oder weiblicher Dienstnehmer oder bei Verwendung von Arbeitsstoffen sowie bei Anwendung von Arbeitsverfahren, welche die Sicherheit der Dienstnehmer gefährden können, kann die zuständige Behörde eine geringere Entfernung vorschreiben. (3) In den in Absatz eins, genannten Gebäuden dürfen bei Stiegen, die als allgemeine Verkehrswege verwendet werden, auf eine Stiegenbreite von 1'25 m nicht mehr als 50 Personen entfallen; für je weitere 10 Personen ist eine zusätzliche Stiegenbreite von je 0'10 m erforderlich, jedoch darf die Breite der Stiege 2'50 m nicht übersteigen. Kann mit einer Stiegenbreite von 2'50 m das Auslangen nicht gefunden werden, sind verhältnismäßig mehr Stiegen anzuordnen. (4) Das Verhältnis zwischen Stufenhöhe und Auftrittsbreite der Stufen ist so zu wählen, daß die Stiegen gefahrlos begehbar sind. Die nutzbare Auftrittsbreite muß auch beim Abwärtsgehen noch genügend groß sein. Innerhalb eines Stiegenarmes darf die Stufenbreite oder Stufenhöhe nicht verschieden sein. Zwischen den Absätzen einer Stiege soll kein größerer Höhenunterschied als 370 m bestehen; Stiegenabsätze sollen, in der Gehrichtung gemessen, mindestens eine Länge von 1'20 m besitzen. (5) In Gebäuden, die den Vorschriften des Abs. 1 nicht unterliegen, kann die zuständige Behörde die auf Grund der Stiegenverhältnisse erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen vorschreiben. Für Betriebe, die eine geringe Anzahl von Dienstnehmern beschäftigen und höchstens im zweiten Obergeschoß gelegen sind, können geradarmige, aus unbrennbaren Baustoffen hergestellte Außenstiegen zugelassen werden. Solche

Stiegen müssen bei jeder Witterung begehbar sein. (6) Jeder Stiegenarm mit mehr als vier Stufen muß mindestens auf einer Seite eine Anhaltestange besitzen. Stiegen, die dem Zugang zu Räumen für die Ansammlung einer größeren Personenzahl dienen, sind an beiden Seiten mit Anhaltestangen zu versehen. An den freien Seiten müssen Stiegen ein standsicheres, mindestens 1 m hohes Geländer haben. Die Enden der Anhaltestangen und Geländer sind entweder in die Wände einzulassen oder nach abwärts geschlossen einzubiegen. Anhaltestangen sind tunlichst über die Stiegenabsätze weiterzuführen. Stiegen zu Verladerampen benötigen an der freien Seite kein Geländer. (7) Wendeltreppen sind nur dann zulässig, wenn sie nicht als Fluchtwege oder Transportwege von einem Stockwerk in das andere in Betracht kommen. Durch Wendeltreppen darf keine Verbindung zwischen feuergefährdeten Räumen geschaffen werden. (8) Explosionsgefährdete Betriebsräume sowie Räume, in welchen gesundheitsgefährdende Staube; Dämpfe oder Gase betriebsmäßig auftreten können, ferner Räume, bei welchen im Brandfalle mit einer starken Rauchentwicklung zu rechnen ist, dürfen mit Stiegenhäusern nur durch ständig ins Freie entlüftete Vorräume in Verbindung stehen. Notstiegen und festverlegte Leitern. § 24. (1) Erfordern besondere örtliche oder betriebliche Verhältnisse zusätzlich die Anlage von Notstiegen, so kann die zuständige Behörde die Anbringung von geradarmigen Notstiegen aus unbrennbaren Baustoffen vorschreiben. Für eine geringe Zahl von Dienstnehmern können an Stelle von Notstiegen auch festverlegte eiserne Leitern (Notleitern) an den Außenseiten des Gebäudes zugelassen werden. Austrittsöffnungen zu. Notstiegen und Notleitern müssen leicht zugänglich und deutlich gekennzeichnet sein; bei Notstiegen müssen sie zunächst auf Plattformen führen. Notstiegen und Notleitern müssen bei jeder Witterung begehbar sein. (2) Festverlegte Leitern sind so anzubringen, daß die Entfernung von der Sprossenfront bis zu dem nächstbefindlichen festen Gegenstand auf der Kletterseite der Leiter mindestens 075 m und auf der Rückseite der Leiter mindestens 0'18 m beträgt. Von besonderen Fällen abgesehen muß von der Mittellinie der Leiter, nach beiden Seiten gemessen, ein freier Raum von mindestens 0'38 m Breite vorhanden sein. (3) Leitern, welche die Verbindung zu erhöhten oder vertieften Standplätzen, wie Aufmauerungen, Bühnen, Luken, Gruben, Schächte, bilden, müssen mindestens mit einem Holm um 075 m über die zu besteigende Stelle oder die Einsteigstelle hinausragen, wenn nicht eine andere Vorrichtung genügend Sicherheit gegen Absturz bietet. Lotrechte Leitern von mehr als 5 m Höhe müssen von 3 m Höhe an Rückensicherungen haben. Leitern sind durch Plattformen stockwerksweise in Abschnitte zu unterteilen, Umwehrung und Abdeckung. § 25. (1) Öffnungen und Vertiefungen im Fußboden und Gelände, wie Schächte, Gruben und Kanäle, sind gegen Absturz von Menschen und Material zu sichern; diese Sicherung kann durch Umwehrung, tragsichere Abdeckung oder in anderer geeigneter Weise erfolgen. Läßt in Ausnahmefällen die Arbeitsweise keine besondere Sicherung zu, so ist durch Warnungstafeln auf die Gefahrenstelle hinzuweisen und für gute, nicht blendende Beleuchtung zu sorgen. Äscher- und Gerbgruben sind durch Fußleisten zu sichern. Falltüren sind auch gegen unbeabsichtigtes Zufallen zu sichern. (2) Wandöffnungen, von welchen ein Abstürzen um 1 m oder mehr möglich ist, sind entsprechend zu sichern. Erfolgt die Sicherung durch abnehmbare Brustwehren, so sind an beiden Seiten der Öffnungen genügend lange Haltebügel vorzusehen. (3) Nach außen aufschlagende Verschlüsse von Wandöffnungen, die im ersten Obergeschoß oder höher liegen, sind mit einer Sicherung gegen Ausheben zu versehen. (4) Galerien, Laufgänge, Überführungen, Plattformen, Rampen und ähnliche Verkehrswege, die 1 m oder mehr über dem Fuß- oder Erdboden liegen, sind mit Ausnahme der Laderampen und -plattformen, durch Geländer und Fußleisten gegen Absturz und Herabfallen von Gegenständen zu sichern. (5) Geländer müssen dauerhaft und standfest sein. Die Entfernung der oberen Geländerstange vom Fuß- oder Erdboden muß mindestens 1 m betragen; zwischen dieser Stange und dem Fuß- oder Erdboden soll sich noch eine Mittelstange befinden. Fußleisten sollen ungefähr 0'15m hoch sein. (6) Glasdächer und Oberlichten müssen, wenn die Gefahr des Herabfallens von Gegenständen nicht bereits durch andere Maßnahmen hintangehalten wird, mit einem genügend starken Drahtschutzgitter versehen sein. Solche Dächer und Oberlichten dürfen nur auf Laufstegen begangen werden. ABSCHNITT 2. Betriebseinrichtungen und Betriebsmittel. Apparate und maschinelle Einrichtungen. § 26. (1) Es dürfen nur solche Apparate, maschinelle Einrichtungen, Transportanlagen und

sonstige Geräte sowie Betriebsmittel verwendet werden, die hinsichtlich ihrer Bauweise den anerkannten Regeln der Technik und den Anforderungen der Unfallverhütung, insbesondere den sie betreffenden besonderen Sicherheitsvorschriften sowie allfälligen besonderen gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Bei Gefahrenstellen müssen wirksame Schutzmaßnahmen getroffen sein. (2) Schutzvorrichtungen müssen die Gefahrenstelle umwehren, verdecken oder verkleiden. Die Umwehrung hat eine unbeabsichtigte Annäherung an die Gefahrenstelle, die Verdeckung und die Verkleidung eine unbeabsichtigte Berührung der Gefahrenstelle hintanzuhalten. (3) Soweit Schutzmaßnahmen im Arbeits- und Verkehrsbereich anzuwenden sind, umfaßt der Arbeitsbereich alle Arbeitsstellen und der Verkehrsbereich alle den Dienstnehmern gestatteten Verkehrswege. Sowohl der Arbeits- als auch der Verkehrsbereich erstreckt sich bis zu jener Höhe, die für betriebsübliche Verrichtungen erforderlich ist, mindestens aber bis 2'40 m über dem Fußboden oder dem Standplatz der Dienstnehmer. (4) Maschinen, Apparate und sonstige Betriebseinrichtungen müssen mit den vorgeschriebenen Schuttvorrichtungen auch dann versehen sein, wenn sie für längere Zeit außer Betrieb gesetzt werden, es sei denn, daß sie betriebsunfähig sind und Werkzeuge oder Vorrichtungen fehlen. Elektrische Anlagen. § 27. (1) Elektrische Anlagen sind nach den jeweils hiefür geltenden Vorschriften zu errichten, instand zu halten und zu betreiben, wobei erforderlichenfalls die diesbezüglichen Vorschriften für gefährdete Räume, wie explosionsgefährdete, feuergefährdete oder feuchte Räume, jeweils anzuwenden sind. (2) Liegt die Möglichkeit einer Gefährdung durch zu hohe Berührungsspannung vor, wie bei wesentlicher Herabsetzung des Übergangswiderstandes des Menschen zur Erde durch Feuchtigkeit, Wärme, chemische Einflüsse oder andere Ursachen, so sind die Vorschriften über die jeweils zweckmäßigen Schutzmaßnahmen (Verwendung von Trennschutzschaltern, Kleinspannung, Isolierung, Nullung oder Erdung) zu beachten. Behälter. § 28. (1) Reservoire, Pfannen, Kessel und sonstige offene Behälter, die eine Tiefe von mehr als 0'85 m haben oder zur Aufnahme von ätzenden, giftigen oder heißen Stoffen bestimmt sind, müssen, sofern ihr Rand nicht mindestens 0'85 m über dem Fußboden oder dem Standorte der daran Arbeitenden liegt, entsprechend umwehrt oder tragfähig abgedeckt sein. Haben sich die an offenen Behältern Arbeitenden bei Ausübung ihrer Tätigkeit über den Behälterrand zu beugen, so müssen die Behälter, sofern es der Arbeitsvorgang zuläßt, eine Anhaltemöglichkeit aufweisen, auch wenn der Behälterrand mehr ab 0'85 m über dem Fußboden oder dem Standort der an den Behältern Arbeitenden liegt. (2) Atzende Flüssigkeiten sind in geeigneten, dichten, entsprechend gekennzeichneten Behältern aufzubewahren und zu transportieren. Größere Glasbehälter müssen eine widerstandsfähige Umhüllung haben. Bei Salpetersäure sind Gefäßumhüllungen aus Stoffen, die zu einer Zersetzung ausgeflossener Säure führen können, zu vermeiden. Rohrleitungen, Hähne und Ventile. § 29. (1) Für Rohrleitungen und deren Armaturen sind solche Materialien zu verwenden, die mit Rücksicht auf die verschiedenen Einwirkungen, wie Druck, Temperatur und chemische Einflüsse für den jeweiligen Zweck geeignet sind. Rohrleitungen sind fachgemäß zu verlegen. (2) Leitungen für ätzende oder heiße Flüssigkeiten sowie für Dämpfe oder Gase, die in befahrbare Behälter einmünden, müssen durch Blindflanschen absperrbar oder mit verläßlich wirkenden Absperrvorrichtungen versehen sein. Blindflanschen müssen von außen leicht erkennbar und gegen Einwirkungen durch die in den Leitungen befindlichen Stoffe widerstandsfähig sein. (3) Rohrleitungen für heiße Flüssigkeiten, Dämpfe oder Gase sind im Arbeits- und Verkehrsbereich wärmeisolierend zu verkleiden oder zu umwehren. Dies gilt sinngemäß auch für Kältemittel oder Kältemittelträger führende Leitungen. (4) Abblasevorrichtungen und Ausflußöffnungen von Leitungen, die brennbare, gesundheitsschädliche oder heiße Stoffe führen, müssen so beschaffen sein, daß Verletzungen, Gesundheitsschädigungen oder erhöhte Brandgefahr bei Austreten dieser Stoffe sicher vermieden werden. Auf Dampf-, Gas- oder andere Druckleitungen aufgesteckte Schläuche sind gegen Abgleiten zu sichern; diese Vorschrift gilt nicht für Anschlüsse an Gas-, Druckluft- und Wasserleitungen in Laboratorien. (5) Rohrleitungen für verschiedene Flüssigkeiten, Dämpfe oder Gase sind stellenweise und bei den Entnahmestellen durch unterschiedlichen Farbanstrich zu kennzeichnen. Hiezu sind, soweit in gesetzlichen Vorschriften für die Behälter einzelner Flüssigkeiten, Dämpfe oder Gase bestimmte Farben vorgeschrieben sind, diese Farben zu verwenden.

  1. Absatz 6Leitungen für brennbare Gase dürfen in geschlossenen Räumen nicht durch Ableuchten mit offener Flamme auf ihre Dichtheit geprüft werden. (7) Die Stellung von Hähnen und Ventilen muß von außen erkennbar sein, wenn durch eine falsche Stellung Gefahren entstehen können. Hahnküken sind gegen Herausfallen zu sichern. (8) Begehbare Gruben und Kanäle von Rohrleitungen, in denen nicht atembare oder giftige Gase geleitet werden, sind mit Warnungstafeln zu versehen, die auf die Möglichkeit der Gefährdung durch Gase hinweisen und den unnötigen Aufenthalt an solchen Orten verbieten. Erhöhte Standplätze. § 30. (1) Können Betriebseinrichtungen, die eine laufende Bedienung erfordern, vom Fußboden aus nicht erreicht werden, sind festverlegte Bedienungsstiegen und Plattformen oder Leitern vorzusehen. Solche Bedienungsstiegen müssen mindestens 0'60 m breit sein; ihre Neigung darf nicht mehr als 60°, ihre Stufenbreite nicht weniger als 0'15 m betragen. (2) Vorübergehend benötigte erhöhte Standplätze sowie die Aufstiege zu diesen sind in zweckentsprechender Weise und nach fachmännischen Gesichtspunkten herzustellen und zu verwenden. Insbesondere ist auf die genügende Festigkeit des verwendeten Materials, eine ausreichende Breite und einen möglichst dichten Belag der Standfläche sowie eine ausreichende Standfestigkeit zu achten. Aufgeschichtete Ziegel, aufeinandergestellte Fässer, Kisten, Eimer und ähnliche Gegenstände dürfen für die Herstellung solcher Standplätze nicht verwendet werden. (3) Bei der Herstellung und Verwendung von Gerüsten sind die jeweils geltenden Bestimmungen über Gerüste zu beachten. Leitern. § 31. (1) Die Sprossen sind in die Leiterholme unbeweglich einzufügen; aufgenagelte Bretter oder Latten sind als Sprossen unzulässig. Das Verlängern von Leitern durch Annageln von Holmen oder durch Zusammenfügen zweier Leitern sowie das Ausbessern von Leitern durch Nageln ist verboten. Doppelleitern müssen eine Sicherung gegen Auseinandergleiten haben. (2) Leitern müssen so beschaffen sein und so aufgestellt werden, daß sie gegen Abgleiten und Umkanten sowie gegen starkes Durchbiegen gesichert sind. Wo es die Betriebsverhältnisse gestatten, sind Einhakleitern zu benützen. (3) Die Vorschriften des Paragraph 24, Absatz 3,, 1. Satz, gelten entsprechend. Handwerkzeuge. § 32. (1) Handwerkzeuge müssen für die jeweiligen Arbeiten geeignet sein. Sie sind in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten. Mangelhafte Handwerkzeuge sind in Ordnung zu bringen oder aus dem Gebrauch zu ziehen. (2) Handwerkzeuge, die Funken ziehen können, dürfen an Arbeitsstellen, an denen hiedurch eine Explosion oder ein Brand ausgelöst werden könnte, nicht verwendet werden. (3) Handwerkzeuge dürfen auf Verkehrswegen und auf erhöhten Plätzen nur so abgelegt oder vorübergehend verwahrt werden, daß durch sie Personen nicht gefährdet werden können. (4) Handwerkzeuge mit scharfen Schneiden oder Spitzen sollen, wenn sie nicht gebraucht werden, mit einem Schneid- oder Spitzenschutz versehen werden. Beim Transport müssen die Schneiden und Spitzen gesichert sein. (5) Griffe von Handmessern sind nach Möglichkeit so zu gestalten, daß die Hand vor dem Abgleiten auf die Klinge geschützt ist. Arbeitssitze und Werkbänke. § 33. (1) Arbeitssitze müssen von solcher Form und Höhe sein, daß sie eine ungezwungene Körperhaltung zulassen und die Beine vollkommen vom Körpergewicht entlasten; sie sollen eine Rückenlehne haben, die entsprechend geformt und so verstellbar ist, daß sie die Kreuzbeingegend stützt. Erforderlichenfalls sind Fuß- oder Armstützen vorzusehen. Arbeitssitze sind so aufzustellen, daß die Arbeitsstellen und die Arbeitsmaterialien leicht erreicht und die Arbeitsstellen im Gefahrenfalle unbehindert verlassen werden können. (2) Werkbänke und Werktische müssen so beschaffen sein, daß die Arbeiten ohne vermeidbare, ungebührliche Anstrengung ausgeführt werden können. Für eine richtige Arbeitshöhe ist in unfallsicherer Weise vorzusorgen; dies gilt insbesondere bei Arbeiten unter Verwendung von Schraubstöcken. ABSCHNITT 3. Arbeitsvorgänge. Allgemeines. § 34. (1) Für alle Arbeitsvorgänge sind die jeweils erforderlichen Betriebs- und Hilfsmittel sowie Schutzvorrichtungen und Gegenstände zum persönlichen Schutz zur Verfügung zu stellen. (2) Bei der Gestaltung der Arbeitsvorgänge ist darauf Bedacht zu nehmen, daß Arbeiten soweit als möglich sitzend durchgeführt werden können; dies gilt insbesondere bei der Verwendung von Frauen und Jugendlichen. Es ist nach Möglichkeit zu vermeiden, daß Arbeiten mit nicht gestützten Armen auszuführen sind. (3) Für Dienstnehmer, die ihre Arbeit im Stehen verrichten müssen, sind in der Nähe der

Arbeitsplätze Sitzgelegenheiten zur Benützung während kurzer, gelegentlicher Unterbrechungen der Tätigkeit beizustellen. (4) Personen, von denen dem Dienstgeber bekannt ist, daß sie an körperlichen Schwächen oder Gebrechen, wie Fallsucht, Krämpfen, zeitweiligen Bewußtseinstrübungen, Schwindel oder Schwerhörigkeit in einem Maße leiden, daß sie dadurch bei bestimmten Arbeiten einer außergewöhnlichen Gefahr ausgesetzt wären oder andere gefährden könnten, dürfen zu Arbeiten dieser Art nicht verwendet werden. (5) Gefährliche Arbeiten, zu denen auch Arbeiten zählen, die eine Berufskrankheit zur Folge haben können, dürfen nur Personen übertragen werden, welche die für diese Arbeiten erforderliche Eignung besitzen und über die damit verbundenen Gefahren belehrt wurden. Werden Arbeiten von mehreren Personen gemeinsam ausgeführt und ist hiebei zur Vermeidung von Gefahren eine geeignete Verständigung erforderlich, so ist eine zuverlässige, mit den Arbeiten vertraute Person mit der Aufsicht und Verständigung zu betrauen. (6) Die selbständige Bedienung von Arbeitsmaschinen mit Kraftantrieb, die erfahrungsgemäß besondere Gefahren in sich bergen, darf nur hiefür geeigneten Personen nach ihrer Belehrung über die damit verbundenen Gefahren übertragen werden. (7) Arbeitsplätze, auf denen Arbeiten vorgenommen werden, durch die sich schädigende Einwirkungen auf die in der Umgebung befindlichen Dienstnehmer ergeben können, wie elektrische Lichtbogenschweißungen oder Meißelarbeiten, sind entsprechend abzuschirmen. (8) Das Nachziehen von Schrauben und die Vornahme von Stemmarbeiten an unter Druck stehenden Rohrleitungen und Behältern ist verboten. (9) An Betriebseinrichtungen und Betriebsgegenständen hervorstehende Nägel, Bandeisenteile oder Drahtstücke, die Anlaß zu Verletzungen geben können, sind umzuschlagen oder zu entfernen. Transportarbeiten. § 35. (1) Zum Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten dürfen Dienstnehmer nur nach Maßgabe ihrer körperlichen Fähigkeiten herangezogen werden. Für Frauen und Jugendliche sind die für diese geltenden besonderen gesetzlichen Bestimmungen maßgebend. (2) Zum Heben, Tragen oder Bewegen schwerer Lasten sind geeignete Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. (3) Gleitschienen, Gleitpfosten und Ladebrücken müssen genügend stark sein; sie sind gegen Abrutschen oder Umkamen zu sichern, im Winter abzueisen und erforderlichenfalls mit Sand oder Asche zu bestreuen. (4) Fahrzeuge sind gegen Umkippen und Abrollen durch geeignete Vorrichtungen zu sichern; sie dürfen nicht über ihre Tragfähigkeit belastet werden. (5) Kippbare Aufbauten auf Fahrzeugen sind gegen unbeabsichtigtes Kippen oder Zurückschlagen, bewegliche Seitenwände gegen unbeabsichtigtes Umklappen oder Herabfallen zu sichern; Spannketten sind mit Vorsicht zu lösen. (6) Fahrzeuge dürfen von Hand nur während des Stillstandes beladen und entladen werden. Vor dem Inbewegungsetzen der Fahrzeuge sind angelegte Ladegeräte zu entfernen. (7) Auf Fahrzeugen ist das Ladegut möglichst gleichmäßig zu verteilen, nicht zu hoch aufzuschichten sowie gegen Verrutschen, Umfallen und Abrollen in geeigneter Weise zu sichern. Erforderlichenfalls sind zweckentsprechende Unterlagen zu verwenden. (8) Der Aufenthalt unter oder auf schwebenden Lasten sowie innerhalb der Gleitschienen und Gleitpfosten beim Auf- und Abladen ist verboten. Erdarbeiten. § 36. (1) Bei Erdarbeiten, wie Herstellung von Gruben oder Gräben, müssen diese eine der Standfestigkeit des Bodens entsprechende Abböschung erhalten oder sie sind sachgemäß zu pölzen. Der Rand der Grube muß in einer Breite von mindestens 0'50m von jeder Belastung, sei es durch Erde oder Material, freibleiben. Jedes Untergraben ist unzulässig. (2) Die Wände sowie die Pölzungen sind jeweils vor Beginn der Arbeit und während derselben von Zeit zu Zeit auf ihre Festigkeit zu untersuchen und danach die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen; dies gilt insbesondere bei und nach Regen- und Tauwetter. (3) Arbeiten im Schüttgelände, neben Straßen, die dem Verkehr schwerer Fahrzeuge dienen, und in der Nähe von Gebäuden, die weniger tief fundiert sind als der beabsichtigte Erdaushub, sind hiezu befugten Fachleuten zu übertragen. (4) Im übrigen sind bei Ausführung von Erdarbeiten die jeweils geltenden besonderen gesetzlichen Vorschriften zu beachten; Arbeiten mit gefährlichen Stoffen. § 37. (1) Bei Arbeiten mit leicht entzündlichen oder giftigen Stoffen sowie bei Arbeiten, bei denen sich solche Stoffe bilden können, sind die jeweils erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, wie insbesondere Vornahme der Ar-

beiten in geschlossener oder ummantelter Apparatur, Absaugung der gefährlichen Stoffe an der Entstehungs- oder Austrittsstelle oder ausreichende Raumlüftung. (2) Bei Arbeiten mit leicht entzündlichen Stoffen darf innerhalb einer je nach Erfordernis zu bemessenden Entfernung von der Arbeitsstelle keine Zündquelle vorhanden sein. Kann bei Arbeiten und Betriebsvorgängen bei Anwesenheit leicht entzündlicher Stoffe eine elektrostatische Aufladung von Gegenständen oder Personen verursacht werden, sind geeignete Schutzmaßnahmen vorzusehen. (3) Feuer-, explosionsgefährliche, giftige oder stark ätzende Stoffe, die zur Durchführung von Arbeiten benötigt werden, sind unter Hinweis auf die mit ihrem Gebrauch verbundenen Gefahren auszugeben. Sie dürfen an den Arbeitsstellen nur in, Mengen vorhanden sein, die für den Fortgang der Arbeiten erforderlich sind. Verschüttete Mengen sind sofort unter Beachtung der nötigen Vorsichtsmaßnahmen zu beseitigen. (4) Jeder Arbeitsvorgang bei der Erzeugung, Behandlung, Verwendung oder Lagerung von gesundheitsschädlichen Stoffen ist in einer solchen Weise und mit solchen Sicherheitsvorkehrungen durchzuführen, daß die Dienstnehmer soweit als möglich vor einer Beeinträchtigung durch diese Stoffe geschützt sind. (5) Bei Arbeiten mit Materialien, die erfahrungsgemäß Infektionskrankheiten verursachen, sind diese Materialien nach dem Einbringen in den Betrieb sobald als möglich, jedenfalls aber vor ihrer weiteren Verarbeitung, zu desinfizieren. Die jeweils geltenden besonderen Vorschriften sind zu beachten. (6) Bei Arbeiten mit giftigen, gifthaltigen oder infektiösen Stoffen ist essen und rauchen verboten. Auf diese Verbote ist durch deutlich sichtbare Anschläge hinzuweisen. Dienstnehmer, die Arbeiten unter Verwendung der genannten Stoffe ausführen, sind zu verhalten, sich vor dem Essen und nach Arbeitsschluß gründlich zu reinigen und nötigenfalls hiefür auch Desinfektionsmittel zu verwenden. (7) Zum Entnehmen von heißen, stark ätzenden oder gifthältigen Flüssigkeiten aus Behältern, die keine Ablaßhähne besitzen, sind Sicherheitsheber, Pumpen, Kippkörbe oder dgl. zur Verfügung zu stellen. Handgefäße, die solche Stoffe enthalten, dürfen nicht höher als l'50 m über dem Fußboden oder dem Standort der Dienstnehmer abgestellt werden. (8) Die vorangeführten Vorschriften gelten auch für Arbeitsplätze in Laboratorien aller Art, sofern sie mit den speziellen Aufgaben der Laboratorien in Einklang zu bringen sind. Arbeiten an Behältern und Rohrleitungen. § 38. (1) Geschlossene Behälter, Hohlkörper und ähnliche Betriebseinrichtungen dürfen nur dann erhitzt werden, wenn das Entstehen eines unzulässigen inneren Überdruckes durch entsprechende Sicherheitsvorkehrungen verhindert wird. (2) An Behältern, die leicht entzündliche Flüssigkeiten oder brennbare Gase enthalten oder enthalten haben, ist die Vornahme funkenbildender Arbeiten und Arbeiten mit offenes Flammen verboten, bevor nicht entsprechende Sicherheitsvorkehrungen getroffen worden sind. (3) Vor Beginn von Arbeiten an den in Absatz 2, genannten Behältern, bei denen ein Erglühen von Teilen oder Funkenbildung eintreten kann, sind vorerst alle Zuleitungen zu sperren und nach funkenfreier Öffnung der Gefäßverschlüsse die Rückstände zu entfernen. Anschließend sind die Behälter mit Wasser, Wasserdampf oder Inertgas zu füllen oder gründlich zu spülen. (4) Können bei Arbeiten an großen Behältern sowie bei Arbeiten in Behältern Sicherheitsmaßnahmen nach Absatz 3, nicht durchgeführt werden, so sind die jeweils erforderlichen besonderen Schutzmaßnahmen zu treffen. (5) Behälter, Gruben und ähnliche Anlagenteile dürfen erst befahren werden, wenn die Verbindungen mit anderen Behältern sowie mit den in die Behälter führenden Leitungen oder sonstigen Einrichtungen für das Zuführen von Materialien dicht und zuverlässig abgeschlossen sind. In besonderen Fällen, insbesondere bei automatischen oder ferngesteuerten Absperrorganen, dürfen zum Abschluß der Zuleitungen nur Blindflanschen verwendet werden. Behälter, die ein Rühr- oder Mischwerk enthalten, dürfen erst befahren werden, wenn die Rühr- oder Mischanlage abgeschaltet und verriegelt oder verkeilt ist. Die Behälter sind je nach Bedarf genügend abzukühlen oder zu erwärmen. (6) Das Befahren von Behältern, Gruben, Kanälen, Schächten und ähnlichen Anlageteilen, in denen sich giftige, betäubende oder sonstige gesundheitsschädigende Staube, Dämpfe oder Gase ansammeln können, ist nur unter Anwendung entsprechender Sicherheitsmaßnahmen zulässig. Insbesondere ist der Einfahrende unter Verwendung eines geeigneten Sicherheitsgürtels so anzuseilen, daß eine allenfalls erforderliche Bergung rasch erfolgen kann. Das Seil ist außerhalb des Behälters sicher zu befestigen und von einer außerhalb des Behälters befindlichen, mit den Arbeiten vertrauten Aufsichtsperson zu halten, die den Einfahrenden ständig zu beobachten oder, falls dies nicht möglich ist, mit diesem ständig in Verbindung zu stehen hat.

Als weitere Sicherheitsmaßnahmen kommen nach Erfordernis Einblasen von Frischluft, insbesondere in die Nähe der Atmungsorgane des Einfahrenden oder Verwendung von geeigneten Atemschutzgeräten in Betracht. Das Einblasen von Sauerstoff zur Belüftung ist verboten. (7) Bei Feuerarbeiten in Behältern, Rohrleitungen, engen Gruben und ähnlichen Anlageteilen ist für eine ausreichende, allenfalls mechanische Lüftung zu sorgen. Bei solchen Arbeiten ist eine durch entsprechende Behandlung schwer entflammbar gemachte Schutzkleidung zu tragen, die durch Öl, Fett, Petroleum oder sonstige leicht entzündliche Stoffe nicht verunreinigt sein darf. (8) Behälter für feste Stoffe, die seitlich oder nach unten entleert werden, dürfen, solange sie nicht entleert sind, nur in Ausnahmefällen unter Aufsicht und unter Anwendung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen befahren werden. Als Sicherheitsmaßnahmen kommen insbesondere die unter Absatz 6 angeführten in Betracht. Auch ist das Befahren tunlichst bei geschlossenen Entleerungsöffnungen durchzuführen. Soweit es das Füllgut zuläßt, sind zum Befahren geeignete Einrichtungen, wie Steigeisen, feste Leitern oder Laufstege vorzusehen. (9) Bei Arbeiten im Inneren von Behältern, Rohrleitungen, engen Gruben und ähnlichen Anlageteilen, dürfen Lampen oder Lötwerkzeuge mit flüssigen Brennstoffen, die im Falle des Verschüttens explosible Dampf-Luftgemische bilden können, nicht verwendet werden. Für die Beleuchtung von Behältern, Rohrleitungen, Gruben und ähnlichen Anlageteilen, in denen die Anwesenheit brennbarer Gase nicht mit Sicherheit ausgeschlossen ist, dürfen nur vorschriftsmäßige elektrische Lampen oder Sicherheitslampen benützt werden. (10) Bei Verwendung elektrischer Energie in Behältern, Kanälen, Rohrleitungen und ähnlichen Anlageteilen ist für alle Zwecke -nur Kleinspannung zulässig. ABSCHNITT 4. Lagerungen. Belastung. § 39. In Lagerräumen, die über anderen Räumen liegen, darf nur so viel eingelagert werden, daß die zulässige Belastung der Deckenkonstruktion nicht überschritten wird. Diese je Quadratmeter zulässige Belastung ist in Kilogramm durch deutlich sichtbare Anschläge bekanntzugeben. Lagerungen. § 40. (1) Lagerungen sind so vorzunehmen, daß das lagernde Gut nicht herab- oder umfallen kann. Lagerungen über Arbeitsplätzen und Verkehrswegen sind unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 41, Absatz 4, zu vermeiden. (2) Stapel dürfen nur auf festem, ebenem Boden oder auf genügend starken Unterlagen, in sich gut verbunden, errichtet werden. Das Errichten und Abtragen von Stapeln hat sachgemäß zu erfolgen; aus den unteren Lagen darf Lagergut weder herausgezogen noch diesem Material entnommen werden. (3) Leicht abrutschende Materialien dürfen, sofern das Abrutschen nicht durch andere geeignete Maßnahmen verhindert wird, nur unter Einhaltung des dem Material entsprechenden Böschungswinkels gelagert werden. Das Abtragen hat unter Einhaltung dieses Böschungswinkels zu erfolgen. (4) Beim Lagern von Rundholz, Fässern und ähnlichem Lagergut sind geeignete Vorkehrungen gegen das Abrollen des Lagergutes zu treffen. (5) Silos für die Lagerung loser Materialien müssen die Entnahme des Materials von unten gestatten. Offene Silos, die lose Materialien enthalten und bei denen die Entnahme von unten erfolgt, sind mit Gittern zu überdecken, welche das Durchstecken von Stangen zur Auflockerung zusammengeballter Materialien zulassen, jedoch den Absturz in die Silos verhindern. Bei einer allenfalls notwendigen Befahrung sind die Bestimmungen des Paragraph 38, Absatz 8, zu beachten. Lagerung gefährlicher Stoffe. § 41. (1) Bei der Lagerung von feuer- oder explosionsgefährlichen, giftigen oder stark ätzenden Stoffen sind die hiefür geltenden besonderen gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Lager solcher Stoffe sind so anzulegen, daß im Gefahrenfalle Fluchtwege nicht unbenützbar werden können. Derartige Lager sind von außen deutlich zu kennzeichnen und im Bedarfsfalle gegen den Zutritt Unbefugter zu sichern. (2) Bei der Lagerung feuergefährlicher Stoffe ist alles zu vermeiden, was zur Entzündung des Lagergutes führen könnte; solche Lagerungen sind auch gegen Brandeinwirkung von außen möglichst zu sichern und so einzurichten, daß ein Brand der Lagerung ungehindert bekämpft werden kann. (3) Lagerbehälter mit ätzenden oder giftigen Flüssigkeiten dürfen nicht aufeinandergestellt werden. (4) Stark ätzende, leicht entzündliche oder explosible Stoffe dürfen über Arbeitsplätzen und Verkehrswegen nicht gelagert werden. (5) Flaschen, Krüge, Trink-, Koch- oder ähnliche Gefäße, deren Form und Bezeichnung eine Verwechslung des Inhaltes mit Nahrungs- oder Genußmitteln zuläßt, wie Wein-, Bier- oder Mineralwasserflaschen, dürfen zur Aufbewahrung

von Giften, gifthaltigen oder ätzenden Stoffen nicht verwendet werden. (6) Behälter für verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase dürfen nicht geworfen werden; gefüllte Behälter sind vor gefährlicher Erwärmung oder starkem Frost zu schützen. Stehende volle und leere Flaschen sind gegen Umfallen zu sichern. (7) Stoffe, die miteinander unter Feuererscheinung, starker Erwärmung oder unter Entwicklung von gefährlichen Gasen reagieren können, müssen getrennt und genügend weit voneinander entfernt gelagert werden. ABSCHNITT 5. Schutzausrüstung. Augenschutz. § 42. Dienstnehmer, für die bei ihrer Beschäftigung die Möglichkeit einer Schädigung der Augen durch Staube, Splitter, Späne, ätzende oder heiße Flüssigkeiten, Dämpfe, glühende oder geschmolzene Materialien, blendendes Licht oder schädliche Strahlung besteht, sind mit geeigneten Schutzbrillen, Schutzschirmen oder Gesichtsmasken auszustatten. Schutz der Atmungsorgane. § 43. (1) Dienstnehmer, deren Atmungsorgane zeitweise oder trotz der im Paragraph 16, vorgeschriebenen Maßnahmen der Einwirkung gesundheitsschädlicher Staube, Dämpfe oder Gase ausgesetzt sind, müssen mit geeigneten Atemschutzgeräten ausgerüstet sein. Diese Atemschutzgeräte sind unter Berücksichtigung der jeweiligen besonderen Betriebsverhältnisse auszuwählen; Schwammgummirespiratoren oder Atemschützer mit Wattefilter sind nur als Schutzmittel gegen grobe, nicht giftige Schwebestoffe zulässig. (2) Filtergeräte dürfen nur dann verwendet werden, wenn mit Sicherheit anzunehmen ist, daß der Sauerstoffgehalt der Luft mehr als 16 v. H. beträgt. Die Filtereinsätze müssen der jeweiligen Art der einwirkenden Stoffe entsprechen. Sie sind in regelmäßigen Zeitabständen unter Beachtung der darauf angebrachten Vermerke über Gebrauchsdauer und Lagerfähigkeit zu prüfen und nach Bedarf auszuwechseln. (3) Muß mit dem Auftreten unbekannter oder zu hoher. Gaskonzentrationen oder mit zu gegeringem Sauerstoffgehalt der Luft gerechnet werden, sind geeignete Frischluft- oder Sauerstoffgeräte beizustellen. Sauerstoffgeräte dürfen nur von Personen benützt werden, deren Tauglichkeit hiefür ärztlich festgestellt ist. (4) Atemschutzgeräte müssen in genügender Zahl vorhanden sein; sie sind stets in reinem und gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten und außerhalb der gefährlichen Räume vor schädlichen Einwirkungen geschützt, an einem kühlem und trockenen Ort leicht erreichbar aufzubewahren. (5) Auf einen guten Sitz der Atemschutzgeräte ist besonders zu achten. Sie sind persönlich anzupassen. Die Dienstnehmer sind mit der Benützung der Atemschutzgeräte vertraut zu machen. In regelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch vierteljährlich, sind die Geräte auf ihre einwandfreie Beschaffenheit zu prüfen; mit Geräten, die nur fallweise benützt werden, sind in den gleichen Zeitabständen Übungen mit angelegtem Gerät vorzunehmen. Über diese Übungen und Prüfungen sind Vormerke zu führen. Schutzkleidung. § 44. (1) Können Dienstnehmer bei ihrer Arbeit durch herabfallende oder herumfliegende Gegenstände gefährdet werden, so ist ihnen als Kopfschutz eine gut passende, zweckentsprechende Kopfbedeckung zur Verfügung zu stellen. Bei Arbeiten an Maschinen und Triebwerken ist erforderlichenfalls für einen geeigneten Schutz gegen Erfaßtwerden der Haare zu sorgen. (2) Dienstnehmern, die dauernd bei starkem Lärm arbeiten, sind geeignete Gehörschutzmittel zur Verfügung zu stellen. (3) Dienstnehmer, die mit heißen, sehr kalten, ätzenden, giftigen oder infektiösen Stoffen hantieren oder mit scharfkantigen oder spitzen Gegenständen sowie mit solchen Gütern umgehen, die leicht Verletzungen verursachen können, sind mit geeigneten Schutzmitteln, wie Schürzen, Schurzfellen oder Nackenledern, und, soweit es die vorzunehmenden Arbeiten gestatten, mit festen Handledern, Handschuhen oder Pulsschützern auszurüsten. (4) Für Arbeiten, für die gewöhnliche Schuhe nicht geeignet sind, ist eine entsprechende Fußbekleidung zur Verfügung zu stellen. Besteht für die Dienstnehmer bei ihrer Beschäftigung die Möglichkeit einer Gefährdung der Füße durch Verbrennung, Verätzung oder eine sonstige Verletzung, so sind sie mit zweckentsprechender Fußbekleidung oder einem anderen geeigneten Schutzmittel auszustatten. Müssen Arbeiten am Boden liegend, sitzend oder knieend durchgeführt werden, sind, sofern der Bodenbelag nicht bereits wärmeisolierend ist, solche Unterlagen beizustellen. Für Arbeiten, die dauernd in knieender Stellung ausgeführt werden, sind gepolsterte Unterlagen oder Knieschützer zur Verfügung zu stellen. (5) Sind Dienstnehmer bei ihrer Beschäftigung in erhöhtem Maße einer Gefährdung durch Verbrennung, Verätzung oder Durchnässung ausgesetzt oder durch ständige Einwirkung infektiöser oder sonstiger schädigender Stoffe gefährdet, so sind ihnen entsprechende Schutz-

anzüge, erforderlichenfalls auch mit Kopf- und Nackenschutz, zur Verfügung zu stellen. Das gleiche gilt auch für Arbeiten, bei denen die Dienstnehmer einer größeren Hitze- oder Kälteeinwirkung ausgesetzt sind. (6) Bei Arbeiten mit Stoffen, die eine beträchtliche Verunreinigung verursachen, wie beim Färben mittels Spritzverfahrens oder bei Verrichtungen mit erheblicher Staubentwicklung, ist den Dienstnehmern Schutzkleidung beizustellen, für deren regelmäßige Reinigung, Instandhaltung und entsprechende Aufbewahrung Vorsorge zu treffen ist. (7) Für Arbeiten, die unter dem Einfluß gesundheitsschädigender Strahlung ausgeführt werden, ist den damit Beschäftigten die erforderliche geeignete Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen. (8) Für Arbeiten an absturzgefährlichen Stellen sowie in Brunnen, Behältern, Schächten oder Senkgruben, sind entsprechende Sicherheitsgürtel und Seile beizustellen. Sicherheitsgürtel müssen den durch Kundmachung in den „Amtlichen Nachrichten des Bundesministeriums für soziale Verwaltung" jeweils verbindlich erklärten diesbezüglichen Normen des Österreichischen Normenausschusses entsprechen. Arbeitskleidung. § 45. (1) Die mit der Wartung und Bedienung von Maschinen und Triebwerken Beschäftigten müssen enganliegende Kleidung tragen. (2) Bei der Auswahl der Arbeitskleidung und deren Machart sind die Gefahren in Betracht zu ziehen, denen der Träger ausgesetzt sein kann. Die Arbeitskleider müssen passend sein und dürfen keine losen Taschen -oder Bänder haben. Taschen sollen nur in geringer Zahl vorhanden und so klein als möglich sein. Dienstnehmer, die leicht entflammbaren, explosiblen oder giftigen Stauben ausgesetzt sind, dürfen keine Kleider tragen, die Taschen, Manschetten oder Falten haben, in denen sich Staub ansammeln kann. (3) Kleider, die mit öligen, fetten oder sonst leicht entzündlichen oder sauerstoffabgebenden Stoffen getränkt sind, dürfen bei Arbeiten, bei denen diese Kleider in Brand geraten können, nicht getragen werden. (4) Gegenstände, wie Augenschirme, Schutzschilder, Brillenrahmen oder Kämme aus Zelluloid oder einem anderen leicht entflammbaren Material dürfen bei Arbeiten, wo die Gefahr eines Entflammens besteht, nicht getragen werden. (5) Ungeeignetes Schuhwerk, wie Holzpantoffeln bei Arbeiten auf Gerüsten, Schuhe mit Holzsohlen im Bahnbetrieb, außer beim Waschen von Fahrzeugen und beim Ausschlacken, darf nicht getragen werden. ABSCHNITT 6. Brandschutzmaßnahmen. Verbot des Rauchens und der Verwendung von offenem Feuer und Licht. § 46. (1) In Räumen, in denen leicht brennbare Stoffe, wie Holzabfälle oder loses Papier anfallen oder lagern, ist das Rauchen verboten und bei Verwendung von offenem Feuer und Licht entsprechende Vorsicht zu beobachten. Durch deutlich sichtbare Anschläge ist darauf hinzuweisen. (2) An Orten, an denen leicht entzündliche oder feuergefährliche Stoffe erzeugt, verarbeitet oder gelagert werden oder explosionsfähige Staub-, Dampf- oder Gas-Luft-Gemische entstehen können, sind das Rauchen und die Verwendung von offenem Feuer und Licht sowie die Ausführung funkenbildender Arbeiten verboten. Durch deutlich sichtbare Anschläge ist auf diese Verbote hinzuweisen. Brennbare Abfälle. § 47. (1) Leicht brennbare Abfälle dürfen in Arbeitsräumen niemals in solchen Mengen vorhanden sein, daß sie die Entstehung eines größeren Brandherdes oder die rasche Ausbreitung eines Brandes verursachen können. Von Feuerstätten sind solche Abfälle fernzuhalten; sie sind zeitgerecht zu sammeln, aus den Arbeitsräumen zu entfernen und an feuersicheren Orten zu verwahren. (2) Selbstentzündliche Abfälle, Abfälle von besonders leicht entzündlichen Stoffen, ölgetränkte Abfälle sowie Putzhadern sind unmittelbar in Behältern aus unbrennbarem Material zu sammeln, die mit einem dicht schließenden Deckel versehen sind und eine entsprechende Aufschrift haben. Solche Abfälle dürfen in Arbeitsräumen nur in geringen Mengen vorhanden sein; sie sind sobald als möglich aus dem Betrieb zu entfernen. Feuerlöschmittel und Feuerlöschgeräte. § 48. (1) In jedem Betrieb sind die nach Art und Umfang desselben erforderlichen Feuerlöschmittel und -geräte, wie Löschwasser, Löschsand, Wasserbehälter, Löscheimer, Kübelspritzen oder Handfeuerlöscher bereitzustellen. Sie sind gebrauchsfähig zu halten und erforderlichenfalls gegen Einfrieren zu schützen. Die Feuerlöschgeräte müssen gut sichtbar, auffallend bezeichnet und leicht erreichbar sein. Für besonders feuergefährliche Anlagen können nach Ermessen der zuständigen Behörde auch Feuerlöscheinrichtungen besonderer Art, wie Sprinkleranlagen, vorgeschrieben werden, die in regelmäßigen Zeitabständen zu prüfen sind.

  1. Absatz 2Mit der Handhabung der Feuerlöschgeräte ist eine hinreichende Zahl von Dienstnehmern vertraut zu machen. (3) Tetrachlorkohlenstoff oder andere Halogenkohlenwasserstoffe dürfen in kleinen, engen oder schlecht lüftbaren Räumen als Löschmittel nicht verwendet werden. (4) Zum Löschen von Bränden in elektrischen Anlagen sowie von Flüssigkeit- und Leichtmetallbränden sind die hiefür erforderlichen Speziallöschgeräte bereitzustellen und dürfen nur solche Geräte verwendet werden. (5) Bei Betriebsstätten mit besonders gefährlichen Arbeitsvorgängen kann die zuständige Behörde zur Rettung von Personen, deren Kleider in Brand geraten sind, die Anbringung von Löschbrausen mit möglichst großer Wasserlieferung vorschreiben. Solche Brausen sollen durch einen einzigen Handgriff zu betätigen sein und in der Nähe von Ausgängen angebracht werden. Brandalarmeinrichtungen. § 49. In ausgedehnten Betrieben sowie in Betrieben, in denen die Dienstnehmer durch die Betriebsweise erfahrungsgemäß besonders gefährdet erscheinen, sind geeignete Brandalarmeinrichtungen so anzubringen, daß mit ihrer Hilfe alle Dienstnehmer vom Ausbruch eines Brandes sofort und eindeutig in Kenntnis gesetzt werden können. Die Dienstnehmer sind über die Art des Brandalarmsignals und über das Verhalten im Falle eines Brandes zu belehren; Probealarmübungen sind abzuhalten. Blitzschutzanlagen. § 50. Betriebsgebäude und Betriebseinrichtungen, für die infolge der Eigenart ihrer Lage oder ihrer Beschaffenheit in erhöhtem Ausmaß Blitzschlaggefahr besteht, wie hohe oder freistehende Schornsteine, Türme, Silos, Windmühlen, sind mit Blitzschutzanlagen zu versehen. Das gleiche gilt für Betriebsanlagen und Betriebsgebäude, in denen explosionsfähige oder größere Mengen leicht entzündlicher Stoffe erzeugt, verarbeitet oder, sei es auch nur vorübergehend, gelagert werden. Blitzschutzanlagen sind in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten. ABSCHNITT 7. Sanitäre Vorkehrungen und sonstige Einrichtungen. Erste Hilfeleistung. § 51. (1) In jedem Betrieb muß bei Verletzungen oder plötzlichen Erkrankungen erste Hilfe geleistet werden können. Nötigenfalls ist der Verletzte oder Erkrankte sofort der Behandlung eines Arztes zu überweisen. Für eine vorläufige Versorgung Verletzter ist Sorge zu tragen. (2) Für die erste Hilfeleistung müssen die entsprechenden Mittel, und zwar insbesondere zur Blutstillung und vorläufigen Wundversorgung, in staubdicht schließenden Verbandbehältern, die in geeigneter Weise zu bezeichnen sind, jederzeit gebrauchsfertig und in hygienisch einwandfreiem Zustand bereitgehalten werden. Dienstnehmern, die außerhalb des Betriebes tätig sind, ist das notwendige Verbandzeug mitzugeben, sofern sich in der Nähe ihres Arbeitsortes keine Verbandstelle befindet. Bei der Ausstattung der Verbandbehälter ist auf die Eigenart des Betriebes und seiner besonderen Gefahren Bedacht zu nehmen. Nach Erfordernis sind auch geeignete Geräte für den Transport von Verletzten oder plötzlich Erkrankten in genügender Anzahl bereitzustellen. (3) Eine ausführliche Anleitung zur ersten Hilfeleistung bei Unfällen muß in jedem Verbandbehälter enthalten sein oder neben diesem aushängen. Weiters ist je nach den Verhältnissen auch ein Vermerk hinsichtlich Betriebshelfer, Sanitätszimmer, Unfallmeldestelle, Krankentransportmittel, Arzt und Krankenhaus anzubringen. (4) In Betrieben bis zu fünf Dienstnehmern soll eine Person für die erste Hilfeleistung ausgebildet sein; in Betrieben von 6 bis 20 Dienstnehmern muß mindestens eine Person für die erste Hilfeleistung ausgebildet sein. In Betrieben mit mehr als 20 Dienstnehmern oder erhöhten Betriebsgefahren ist eine dem Umfang des Unternehmens entsprechende Zahl von für die erste Hilfeleistung ausgebildeten Personen zu bestellen. Solche Helfer müssen während der Arbeitszeit stets erreichbar sein. (5) In größeren Betrieben sowie in Betrieben mit erhöhten Betriebsgefahren kann die zuständige Behörde die Einrichtung eines eigenen Raumes für erste Hilfeleistung vorschreiben, wenn es die Belange des Dienstnehmerschutzes erfordern. Trinkwasser. § 52. (1) In jedem Betrieb und auf jeder außerhalb des Betriebssitzes gelegenen Arbeitsstelle ist den Dienstnehmern ein den hygienischen Anforderungen entsprechendes Trinkwasser zur Verfügung zu stellen. Den gleichen Anforderungen müssen die Trinkwasserentnahmestellen und allenfalls zur Aufnahme des Trinkwassers zur Verfügung gestellte Gefäße entsprechen. Entnahmestellen für nicht zum Trinken geeignetes Wasser sind als solche deutlich sichtbar zu kennzeichnen. (2) Bei Arbeiten unter großer Hitzeeinwirkung kann die zuständige Behörde die Beistellung alkoholfreier Getränke vorschreiben. Waschgelegenheiten. § 53. (1) In jedem Betrieb ist Vorsorge zu treffen, daß einwandfreies Waschwasser zur Ver-

fügung steht. Für je fünf Dienstnehmer, die gleichzeitig ihre Arbeit beenden, muß ein Waschplatz vorhanden sein. Waschplätze sind von den Dienstnehmern getrennt nach Geschlecht zu benützen. In Betrieben mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten müssen für Männer und Frauen getrennte Waschräume vorhanden sein, sofern mindestens fünf Dienstnehmer dem anderen Geschlecht angehören als die übrigen Dienstnehmer; nach Möglichkeit soll auch warmes Waschwasser zur Verfügung gestellt werden. In Betrieben mit mindestens fünf Dienstnehmern sind die Waschplätze mit fließendem Wasser zu versorgen, wobei für diese Zwecke Vorratsbehälter verwendet werden können. (2) Dienstnehmern, die bei ihrer Arbeit einer besonders starken Verschmutzung, der Einwirkung ätzender, giftiger oder infektiöser Stoffe, starker Staubeinwirkung oder großer Hitze ausgesetzt sind, sind zur Reinigung warmes Wasser, Seife, Handbürsten und Handtücher beizustellen. Für mit solchen Arbeiten beschäftigte Dienstnehmer sind auch Baderäume zur Verfügung zu stellen, wobei auf höchstens je sechs Dienstnehmer, die ihre Arbeit gleichzeitig beenden, eine Brause mit Kalt- und Warmwasser oder eine Badewanne zu entfallen hat. Es muß Vorsorge getroffen werden, daß die Dienstnehmer, nach Geschlecht getrennt, Gelegenheit zum Baden haben. (3) Die Wasch- und Baderäume sind lüft- und heizbar einzurichten und in der Regel in der Nähe der Umkleideräume so anzulegen, daß sie ohne Gefahr einer Erkältung erreicht werden können. (4) Zur Beseitigung von stärkeren Verunreinigungen der Haut sind geeignete hautschonende Reinigungsmittel in gebrauchsfertiger Form bereitzustellen. Den mit ätzenden Stoffen, Lacken, Lackverdünnungsmitteln, Mineralölen oder ähnlichen Stoffen beschäftigten Dienstnehmern sind außerdem geeignete Hautschutzmittel zur Verfügung zu stellen. Bei Arbeiten, bei denen erfahrungsgemäß Infektionsgefahr besteht, sind auch Desinfektionsmittel beizustellen. Aborte. § 54. (1) Den Dienstnehmern sind entsprechende Abortanlagen zur Verfügung zu stellen, die den diesbezüglichen baupolizeilichen und sanitären Vorschriften genügen müssen. Sie sind möglichst so anzulegen, daß sie ohne Gefahr der Erkältung benützt werden können. (2) Abortanlagen sollen ausreichend belichtet sein. Für eine entsprechende Beleuchtung und Lüftung ist vorzusorgen. Aborte dürfen mit den Arbeitsräumen nicht in unmittelbarer Verbindung stehen; sie müssen von diesen durch ins Freie entlüftbare Vorräume getrennt sein. In den Vorräumen der Abortzellen soll eine Waschgelegenheit vorhanden sein. (3) Für Männer und Frauen müssen getrennte, deutlich bezeichnete und mit besonderen Zugängen versehene Aborte in solcher Zahl vorhanden sein, daß für je höchstens 20 männliche und je höchstens 15 weibliche Dienstnehmer mindestens eine verschließbare Abortzelle zur Verfügung steht, wobei die Aborte der räumlichen Ausdehnung des Betriebes angemessen zu verteilen sind. (4) Bei den für Männer bestimmten Aborten sind auch Pißanlagen vorzusehen, deren Wände und Rinnen oder Muscheln aus glattem und undurchlässigem Material hergestellt sein müssen. Für je 15 Männer ist ein Piß-Stand vorzusehen. (5) Bei Abortanlagen, die nicht für Wasserspülung oder Torfmullstreuung eingerichtet sind, müssen zur Vermeidung von Geruchsbelästigungen geeignete Vorkehrungen getroffen werden. Umkleideräume. § 55. (1) Jedem Dienstnehmer ist zur Aufbewahrung seiner Straßen-, Arbeits- und Schutzkleidung ein ausreichend großer, luftiger und versperrbarer Kasten zur Verfügung zu stellen, in dem die Kleidungsstücke gegen Einwirkungen, die der Gesundheit der Dienstnehmer abträglich sind, wie Nässe, Staub, schädliche oder übelriechende Dämpfe genügend geschützt sein müssen. (2) Diese Kasten sind tunlichst in besonderen Umkleideräumen aufzustellen. Den Dienstnehmern ist getrennt nach Geschlecht Gelegenheit zum Umkleiden zu geben; in Betrieben, die regelmäßig mehr als 20 Dienstnehmer beschäftigen, sind für Männer und Frauen getrennte Umkleideräume (Abteile) anzulegen, sofern mindestens fünf Dienstnehmer dem anderen Geschlecht angehören als die übrigen Dienstnehmer, Die Umkleideräume sind im Bedarfsfalle zu beheizen. (3) Werden Arbeiten ausgeführt, bei denen die Arbeits- oder Schutzkleidung der Berührung mit giftigen, infektiösen oder stark ätzenden Stoffen ausgesetzt ist, so sind die Straßenkleider getrennt von den Arbeits- und Schutzkleidern zu verwahren. Wird die Arbeits- oder Schutzkleidung bei den Arbeiten naß, so ist Vorsorge zu treffen, daß den Dienstnehmern bei Beginn ihrer Arbeit trockene Kleidung zur Verfügung steht. Aufenthaltsräume. § 56. (1) In Betrieben, in deren ständigen Betriebsstätten in der Regel mehr als 20 Dienstnehmer beschäftigt werden, ist zum Aufenthalt in den Arbeitspausen und zum Einnehmen der

Mahlzeiten ein eigener Raum zur Verfügung zu stellen, der in der kalten Jahreszeit zu beheizen ist. Soweit nicht bereits besondere Vorschriften für Betriebe, in denen gesundheitsgefährliche Arbeiten verrichtet werden, bestehen, kann für solche Betriebe sowie für Betriebe, in denen aus hygienischen Gründen das Einnehmen der Mahlzeiten in den Arbeitsräumen nicht tunlich erscheint, von der zuständigen Behörde die Beistellung eines Aufenthaltsraumes auch dann verlangt werden, wenn in der Regel weniger als 20 Dienstnehmer beschäftigt werden. (3) Den Dienstnehmern sind Einrichtungen zum Wärmen mitgebrachter Speisen sowie für das Einnehmen der Mahlzeiten Tische und Sitzgelegenheiten in ausreichender Zahl zur Verfügung zu stellen. (3) Vor dem Betreten von Aufenthaltsräumen sind Arbeits- und Schutzkleider, die durch giftige, infektiöse oder stark ätzende Stoffe verunreinigt sind, abzulegen. (4) Dienstnehmern, die im Freien oder in Räumen beschäftigt werden, die mit Rücksicht auf die Betriebsweise nicht beheizt werden können, sind bei nasser oder kalter Witterung Aufenthaltsräume zur Verfügung zu stellen; den Dienstnehmern ist in entsprechenden Zeitabständen, bei Arbeiten in Kühlräumen auch im Sommer, Gelegenheit zum Aufenthalt in diesen Räumen zu geben. Bei kalter Witterung sind diese Räume zu beheizen. Wohnräume. § 57. (1) Räume, die den Dienstnehmern für Wohnzwecke zur Verfügung gestellt werden, müssen den Bestimmungen der Bauordnung über Wohnräume entsprechen. Sie müssen insbesondere lüft- und heizbar sowie beleuchtbar sein und mindestens ein direkt ins Freie führendes Fenster haben. Jedem Dienstnehmer ist ein versperrbarer Kleiderschrank, und eine Bettstelle zu Verfügung zu stellen. Etagenbetten sind zu vermeiden; in ständigen Wohnräumen sind sie unzulässig. Wird Bettwäsche beigestellt, so ist diese mindestens monatlich zu wechseln. Ferner muß eine ausreichende Zahl von Waschgelegenheiten vorhanden sein. Überdies muß der Wohnraum mit mindestens einem genügend großen Tisch und einer ausreichenden Zahl von Sitzgelegenheiten ausgestattet sein. (2) In jedem Wohnraum dürfen nur so viele Personen untergebracht werden, daß auf jede Person ein Luftraum von mindestens 10 m³ entfällt. (3) Für männliche und weibliche Dienstnehmer müssen die Wohnräume getrennt sein und auch getrennte Zugänge haben. (4) Werkswohnungen zählen nicht zu den in Abs. 1 bis 3 genannten Räumen. ABSCHNITT 8. Instandhaltung und Reinigung. Instandhaltung. § 58. (1) Alle Betriebsgebäude, Betriebsräumlichkeiten, Betriebseinrichtungen, Betriebsmittel und Schutzvorrichtungen sowie Gegenstände für den persönlichen Schutz der Dienstnehmer sind in gutem und sicherem Zustand zu erhalten. Sie sind, soweit nicht besondere Überwachungsfristen festgelegt sind, in regelmäßigen Zeitabständen ihrer Eigenart entsprechend auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen und festgestellte Mängel beheben zu lassen. Die Überprüfung kann, sofern nichts anderes festgelegt ist, durch fachkundige Betriebsangehörige erfolgen. (2) Soweit auf Grund der Bestimmungen dieser Verordnung über die Prüfung von Betriebseinrichtungen, Betriebsmitteln oder Gegenständen für den persönlichen Schutz der Dienstnehmer Vormerke zu führen sind, müssen diese im Betrieb aufbewahrt und den amtlichen Organen auf Verlangen vorgewiesen werden. (3) Betriebseinrichtungen und Betriebsmittel sowie Gegenstände für den persönlichen Schutz der Dienstnehmer, welche die erforderliche Sicherheit gegen Unfälle nicht mehr gewährleisten, sind der weiteren Verwendung zu entziehen. Reinigung. § 59. (1) Für die Reinhaltung der Betriebsräumlichkeiten, der den sanitären Vorkehrungen dienenden Einrichtungen und sonstiger Einrichtungen sowie der Gegenstände für den persönlichen Schutz der Dienstnehmer ist Sorge zu tragen. Dies gilt insbesondere dann, wenn durch den Arbeitsprozeß eine erhöhte Verschmutzung erfolgt oder giftige oder infektiöse Stoffe erzeugt, behandelt, verwendet oder gelagert werden. (2) Erforderlichenfalls ist in regelmäßigen Zeitabständen eine Desinfektion der Betriebsräumlichkeiten, ihrer Einrichtungen und der dem persönlichen Schutz der Dienstnehmer dienenden Gegenstände vorzunehmen. II. Teil. Besondere Sicherheitsvorschriften. ABSCHNITT 9. Gemeinsame Bestimmungen. Allgemeines über Schutzmaßnahmen. § 60. (1) Alle beweglichen Teile von Betriebseinrichtungen, die Unfälle verursachen können,

sind im Arbeits- und Verkehrsbereich wirksam zu sichern, es sei denn, daß eine Berührung der Gefahrenstellen durch Personen oder Gegenstände ausgeschlossen ist. (2) Schutzvorrichtungen müssen an allen Gefahrenstellen ausreichenden Schutz gewähren und bei der Arbeit möglichst wenig behindern. Sie müssen genügend widerstandsfähig, sicher befestigt und wenn möglich ohne Hilfsmittel nicht abnehmbar sein; sie sollen die Wartung der Betriebseinrichtungen nicht wesentlich erschweren. (3) Schutzvorrichtungen aus Geflechten, Stäben oder durchbrochenem Material müssen so beschaffen sein, daß ein Durchgreifen oder ein Durchfallen von Gegenständen, wodurch Unfälle verursacht werden können, mit Sicherheit verhindert wird. (4) Soweit es der Schutz, der mit der Schutzvorrichtung erzielt werden soll, zuläßt, soll zwischen den Schutzvorrichtungen und dem Fußboden ein Zwischenraum von etwa 0'15 m vorhanden sein. (5) Schutzvorrichtungen, die bei Stillstand der Maschine für einen bestimmten Zweck vorübergehend entfernt werden müssen, sind, sobald dieser Zweck erreicht ist, jedenfalls aber vor dem Ingangsetzen der Maschine wieder anzubringen. Können an Arbeitsmaschinen bestimmte Arbeitsvorgänge aus technischen Gründen nur dann ausgeführt werden, wenn Schutzvorrichtungen ganz oder teilweise entfernt oder außer Wirksamkeit gesetzt worden sind, so darf nach Beendigung dieser Arbeitsvorgänge erst dann weitergearbeitet werden, wenn die Schutzvorrichtungen wieder angebracht oder wirksam gemacht worden sind. Die Schutzvorrichtungen dürfen nur über Weisung des Betriebsinhabers entfernt werden, der vor Ausführung dieser Arbeiten für andere geeignete Schutzmaßnahmen zu sorgen hat. (6) Teile von Betriebseinrichtungen, die einer Wartung bedürfen, wie Schmierbüchsen, müssen leicht und gefahrlos zugänglich sein. Schutzmaßnahmen bei beweglichen Teilen von Betriebseinrichtungen. § 61. (1) Bewegliche Teile von Betriebseinrichtungen, wie Wellen, Kupplungen, Riemen- und Seilscheiben, Ketten-, Zahn- und Speichenräder und Friktionsscheiben, sind im Arbeits- und Verkehrsbereich gegen, gefahrbringende Berührung zu sichern. Ausgenommen hievon sind Stufenscheiben von Drehbänken und von Werkzeugmaschinen mit ähnlichen Antriebsverhältnissen. (2) Zahn- und Kettenräder, die nicht im Arbeits- und Verkehrsbereich laufen, sind an den Eingriffsstellen vorne und seitlich zu verkleiden; hiebei müssen die Endkanten der Schutzbleche etwa 4 cm von der Zahnaußenkante abstehen. Auch Eingriffsstellen von Friktionsscheiben sind dementsprechend zu sichern. (3) An beweglichen Teilen von Betriebseinrichtungen sind Keile, Keilnuten, hervorstehende Schrauben, Schmierbüchsen und ähnliche Teile im Arbeits- und Verkehrsbereich zu verdecken oder glatt rundlaufend zu verkleiden. (4) Vorstehende Wellenenden sind im Arbeits- und Verkehrsbereich zu verdecken. Dies ist nicht erforderlich bei vorstehenden Wellenenden von weniger als 5 cm Länge, wenn die Enden abgerundet sind. Bohrungen an Wellenenden sind auszufüllen oder zu verdecken. (5) Quetsch- und Scherstellen sind im Arbeits- und Verkehrsbereich zu verkleiden; die Einlaufstellen von Walzen sind in geeigneter Weise zu sichern. (6) Bewegungsbahnen von Gegen- und Schwunggewichten sind zu verkleiden oder zu umwehren; solche Gewichte sind gegen Herabfallen zu sichern. Druckschrauben allein genügen nicht als Sicherung. (7) Das unbeabsichtigte Zufallen schwerer Deckel und Verschlüsse an Maschinen oder Apparaten ist durch zweckentsprechende Maßnahmen hintanzuhalten. (8) Das Schmieren beweglicher Teile von Betriebseinrichtungen ist nur bei Verwendung von Einrichtungen gestattet, die ein gefahrloses Arbeiten ermöglichen. Schutzmaßnahmen an maschinellen Einrichtungen. § 62. Die in der Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung, BGBl. Nr. 266/1951, in der jeweils geltenden Fassung genannten Maschinen sind mit den dort bestimmten Schutzvorrichtungen zu verwenden. Hiedurch werden die Bestimmungen der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung nicht berührt. Aufstellung von Betriebseinrichtungen. § 63. (1) Bei der Aufstellung von Betriebseinrichtungen, wie schweren Maschinen oder Apparaten, sind die Vorschriften des Paragraph 39,, 1. Satz, sinngemäß anzuwenden. (2) Betriebseinrichtungen sind so aufzustellen, daß bei ihrer Verwendung im Arbeits- und Verkehrsbereich Quetschstellen mit festen Gegenständen nicht auftreten können und den an den Betriebseinrichtungen Beschäftigten genügend Platz für die ordnungsgemäße Durchführung ihrer Tätigkeiten zur Verfügung steht.

ABSCHNITT 10. Dampfkesselanlagen und Feuerungen. Bau- und Betriebsvorschriften für Dampfkessel. § 64. (1) Dampfkesselanlagen sind nach den jeweils gültigen Bestimmungen über das Dampfkesselwesen zu bauen, aufzustellen, zu überwachen und zu betreiben. (2) Zu Mannlochpackungen und Flanschendichtungen dürfen nur geschlossene oder fest zusammengenähte Ringe verwendet werden. (3) Ausblaseöffnungen von Kesselarmaturen müssen so angelegt sein, daß Dampf, Wasser oder deren Gemisch, die beim Ausblasen austreten, ohne Gefahr des Verbrühens beobachtet werden können. (4) Kesselräume dürfen keine unmittelbaren Verbindungsöffnungen, wie Türen oder sonstige Maueröffnungen, zu explosionsgefährdeten Betriebsräumen haben. (5) Bei jeder ortsfesten Dampfkesselanlage sind die für diese geltenden Betriebsvorschriften auszuhängen; bei ortsveränderlichen Anlagen sind sie mitzuführen. (6) Unbefugten ist das Betreten des Kesselraumes durch Anschlag zu untersagen. Dies gilt sinngemäß für die nächste Umgebung von Dampfkesseln, die in Arbeitsräumen aufgestellt sind. Niederdruck- und Zwergkessel. § 65. Die vom Wärter zu beobachtenden Sicherheitseinrichtungen müssen in dessen Gesichtskreis liegen, ausreichend belichtet und beleuchtbar sowie leicht zugänglich sein. Feuerungen. § 66. Feuerungen von Kesselanlagen sind so einzurichten und zu betreiben, daß Flammenrückschläge möglichst hintangehalten werden. Überdruckklappen dürfen sich nicht im Arbeits- und Verkehrsbereich befinden. ABSCHNITT 11. Kraftmaschinen. Aufstellung von Kraftmaschinen. § 67. (1) Kraftmaschinen, mit Ausnahme von Elektromotoren, sind tunlichst in eigenen Maschinenräumen aufzustellen; bei der Aufstellung in Arbeitsräumen sind sie entsprechend zu umwehren. (2) Verbrennungskraftmaschinen sind in gut lüftbaren Räumen, die von anschließenden Arbeitsräumen durch dichte Wände getrennt sind, aufzustellen. (3) Unbefugten ist der Zutritt zu den Maschinenräumen durch Anschlag zu untersagen. Wasser- und Windkraftanlagen. § 68. (1) Die Zu- und Abflußkanäle von Wasserkraftanlagen sowie diese selbst sind, wenn es ihre Lage erfordert, so zu umwehren, daß ein Absturz von Menschen und Material hintangehalten wird. (2) Die Abstellung oder Auskupplung der Anlagen muß vom Betriebs- oder Turbinenhaus aus durchführbar sein. Die Abstellvorrichtungen, wie Wasserschützen und ähnliche Vorrichtungen, müssen möglichst dicht schließen. Zur Ableitung von Sickerwasser sind entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Abgestellte Wasser- und Windkraftanlagen sind gegen unbeabsichtigtes Ingangkommen zu sichern. (3) Bei Turbinen für größeres Gefälle muß am unteren Ende jedes schliefbaren Zuleitungsrohres ein Mannloch vorhanden sein. Ferner muß bei Turbinenstuben der untere Turbinenraum gefahrlos zugänglich sein. (4) Personen, die Arbeiten am Rutenkranz oder Windrad vornehmen, sind anzuseilen. Schutzmaßnahmen bei fahrbaren Kraftmaschinen. § 69. Die Durchführung der nach Paragraph 61, erforderlichen Schutzmaßnahmen kann bei fahrbaren Kraftmaschinen hinsichtlich der Verdeckung der Schwungräder, Antriebsriemenscheiben, Pumpen und Exzenter unterbleiben, soweit diese Teile die Räder des Fahrgestelles seitlich nicht überragen. Diese Ausnahmebestimmung gilt jedoch nicht für unausgekleidete Speichenräder sowie für fahrbare Kraftmaschinen, wenn dieselben nicht ortsveränderlich verwendet werden. Signalvorrichtungen. § 70. (1) Erfolgt die Kraftübertragung von den Kraftmaschinen zu den Arbeitsmaschinen durch Transmissionsorgane, so sind die Maschinenräume mit den Arbeitsräumen, in denen sich die von den Kraftmaschinen abhängigen Betriebseinrichtungen befinden, durch Signalvorrichtungen so zu verbinden, daß das Anlassen der Kraftmaschinen von den Maschinenwärtern in den Arbeitsräumen angekündigt und die Abstellung der Kraftübertragung von den Arbeitsräumen aus veranlaßt werden kann. (2) Bei unvorhergesehenem Energieausfall sind die Antriebsmaschinen abzuschalten. Regler. § 71. (1) Kraftmaschinen, die nicht durch Wellen, Kupplungen oder Getriebe mit einer gleichbleibenden Belastung verbunden sind, müssen mit wirksamen Reglern ausgestattet sein,

sofern ein Durchgehen der Maschinen mit Rücksicht auf ihre Bauart möglich ist. (2) Bei Reglern, deren Antrieb mittels Riemen erfolgt, ist ein Abgleiten des Riemens in geeigneter Weise hintanzuhalten. Bedienung und Instandhaltung von Kraftmaschinen. § 72. (1) Zur selbständigen Bedienung und Instandhaltung von Kraftmaschinen dürfen nur verläßliche und sachkundige Personen herangezogen werden. Überdies sind die für die Bedienung von Kraftmaschinen jeweils geltenden besonderen Vorschriften einzuhalten. (2) Kraftmaschinen dürfen nur mit den hiefür vorgesehenen besonderen Vorrichtungen in Gang gesetzt werden. Die Verwendung von Sauerstoff oder brennbaren Gasen zum Anlassen von Verbrennungskraftmaschinen ist verboten. (3) Bei Verbrennungskraftmaschinen ist das Nachfüllen von flüssigem Treibstoff bei laufendem Motor sowie bei offenem Licht verboten. Dieselkraftstoff darf bei laufendem Motor nachgefüllt werden, wenn dadurch keine Entzündungsgefahr entsteht. (4) Die Schwungräder größerer Kraftmaschinen sind in regelmäßigen Zeitabständen durch den Wärter auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen. (5) An in Gang befindlichen Kraftmaschinen dürfen Ausbesserungsarbeiten nicht vorgenommen werden; das gleiche gilt für das Reinigen beweglicher Teile. (6) Bei Ausbesserungsarbeiten an Kraftmaschinen ist deren unbeabsichtigtes, unbefugtes oder irrtümliches Ingangsetzen oder ein solches Bewegen ihrer beweglichen Teile durch geeignete Maßnahmen zu verhindern. ABSCHNITT 12. Transmissionsanlagen. Abstellbarkeit von Transmissionsteilen. § 73. Transmissionsstränge, die in verschiedenen Arbeitsräumen liegen und von derselben Kraftmaschine angetrieben werden, müssen unabhängig voneinander von den Arbeitsräumen aus abstellbar und gegen unbeabsichtigtes Wiedereinrücken zu sichern sein. Bei Antrieb durch Elektromotoren, die von jedem Betriebsraum aus abgeschaltet werden können, genügt eine Sicherung gegen unbeabsichtigtes Einrücken. Riemen-, Seil-, Ketten- und Stahlbandtriebe. § 74. (1) Riemen-, Seil- und Kettentriebe, die sich weniger als 2'40 m über dem Fußboden oder dem Standplatz befinden, sind zu umwehren, zu verdecken oder zu verkleiden. Dies ist nicht erforderlich, wenn der Antrieb so gelegen ist, daß eine Gefährdung von Personen unmöglich ist, ferner bei Flachriemen bis zu 25 mm Breite oder runden Riemen bis zu 10 mm Durchmesser, mit Ausnahme von Riementrieben in Kopfhöhe, sowie bei genähten, geklebten oder sonst glatt verbundenen Stufenscheibenriemen von Drehbänken und von Werkzeugmaschinen mit ähnlichen Antriebsverhältnissen. (2) Riemen, Seile oder Ketten, die mit einer Geschwindigkeit von 9 m/sec. oder mehr laufen, sowie Riemen mit einer Breite von 0'13 m und mehr sind oberhalb von Arbeits- und Verkehrsstellen zu unterfangen, auch wenn sie sich mehr als 2'40 m über dem Fußboden oder dem Standplatz befinden. Die Unterfangung hat derart zu erfolgen, daß Riemen, Seile oder Ketten im Falle des Reißens in sicherer Führung abgleiten können. (3) Unterirdisch geführte Transmissionsstränge sind mit einer tragsicheren Eindeckung zu versehen. (4) In besonderen Transmissionsräumen sind Schutzmaßnahmen nach Absatz 2, so weit durchzuführen, als sie zum Schutze der die Einrichtungen Bedienenden erforderlich sind. Solche Räume sind gegen den Zutritt Unberufener entsprechend zu sichern. Sie müssen ausreichend belichtet und beleuchtbar sein und einen gleitsicheren Fußboden haben. (5) Stahlbandtriebe sind vollkommen zu verkleiden. (6) Riemenverbindungen müssen möglichst glatt und fest sein. Nach Möglichkeit sind endlose Riemen zu benützen. (7) Es sind nur Riemenscheiben aus solchem Material zu verwenden, welches gegen die jeweils im Betrieb auftretenden chemischen oder sonstigen Einflüsse entsprechend widerstandsfähig ist; insbesondere dürfen Holzscheiben nur dort verwendet werden, wo sie nicht der dauernden Einwirkung von Feuchtigkeit ausgesetzt sind. Umstellen von Riemen, Auflegen und Abwerfen von Riemen oder Seilen. § 75. (1) Für das Umstellen von Riemen sind mechanische Einrichtungen vorzusehen, die mit einer sicheren Sperre ausgestattet sein müssen. (2) Das Auflegen oder Abwerfen von Riemen mit mehr als 40 mm Breite und von Seilen von Hand aus darf nur bei Stillstand oder langsamem Gang erfolgen. Zum Auflegen und Abwerfen von Riemen während des normalen Ganges sind Riemenaufleger oder andere geeignete Vorrichtungen bereitzustellen. (3) Für das Auflegen und Abwerfen muß ein sicherer Standort vorhanden sein.

  1. Absatz 4Abgeworfene Riemen oder Seile sind, sofern sie nicht entfernt werden, neben den Riemen- oder Seilscheiben auf festen Trägern aufzuhängen. Sie dürfen mit beweglichen Transmissions- oder Maschinenteilen nicht in Berührung kommen können. Bedienung und Instandhaltung von Transmissionsanlagen. § 76. (1) Mit der selbständigen Bedienung und Instandhaltung von Transmissionsanlagen dürfen nur zuverlässige, fachkundige Personen betraut werden. Den nicht mit solchen Arbeiten Betrauten ist jede Manipulation an Transmissionen durch Anschlag zu untersagen. (2) Zur Bedienung der Transmissionen sind Hakenleitern entsprechender Länge beizustellen; sie sind so einzuhängen, daß ein Rutschen nicht möglich ist. (3) Transmissionslager sind tunlichst mit selbsttätigen Schmiervorrichtungen zu versehen. Fehlen diese, so sind Vorkehrungen zu treffen, die das Schmieren ohne Entfernung allfälliger Schutzvorrichtungen ermöglichen. In kontinuierlich arbeitenden Betrieben, in denen eine regelmäßige Schmierung der Transmissionen auch während des Ganges derselben notwendig ist, sind längs jener Transmissionsstränge und Vorgelege, welche in einer Höhe von mehr als 4'50 m über dem Fußboden liegen, gesicherte Bühnen anzubringen. (4) Gesicherte Aufstiege und Bühnen sind zu jenen Lagern herzustellen, die über Bottichen oder sonstigen gefährlichen Betriebseinrichtungen liegen oder nur über solche hinweg erreichbar sind. (5) Das Reinigen und Instandsetzen von Transmissionen oder Transmissionsteilen während des Ganges ist verboten. Durch Anschlag ist auf dieses Verbot hinzuweisen. Bei Vornahme solcher Arbeiten sind besondere Maßnahmen gegen unbefugtes, irrtümliches oder unbeabsichtigtes Ingangsetzen der Transmissionen zu treffen. (6) Das Harzen, Fetten und Reinigen von Riemen darf nur am ablaufenden Trumm vorgenommen werden. Ausbessern und Kürzen der Riemen ist bei Stillstand der Anlage vorzunehmen. Ist das Abstellen aus wichtigen betrieblichen Gründen nicht tunlich,. so dürfen diese Arbeiten während des Ganges der Anlage nur dann durchgeführt werden, wenn der Riemen durch Aufhängen zuverlässig außer Berührung mit Transmissions- oder sonstigen beweglichen Maschinenteilen gebracht worden ist. (7) Arbeiten, die in der Nähe beweglicher Maschinen- oder Transmissionsteile vorgenommen werden müssen, sind unter Beachtung der jeweils besonders erforderlichen Schutzmaßnahmen auszuführen. ABSCHNITT 13. Arbeitsmaschinen und sonstige Betriebseinrichtungen. Ingangsetzen und Abstellen von Arbeitsmaschinen. § 77. (1) Jede nicht durch Menschenkraft angetriebene Arbeitsmaschine muß für sich allein ingangzusetzen und abzustellen sein. Die Vorrichtungen hiefür müssen vom Arbeitsplatz des die Maschine Bedienenden leicht und gefahrlos zu betätigen sein, sicher wirken und dürfen ein unbeabsichtigtes Ingangsetzen nicht zulassen; insbesondere sind Fußeinrückvorrichtungen in geeigneter Weise zu sichern. Bei Einzelantrieb durch Elektromotoren kann als Ein- und Ausrückvorrichtung der Schalter für den Motor gelten. (2) Eine gemeinsame Ausrückvorrichtung für mehrere Maschinen ist zulässig, wenn diese Maschinen einen gemeinsamen Antrieb haben und ineinandergreifende Arbeitsvorgänge ausführen. Solche Ausrückvorrichtungen müssen von den einzelnen Arbeitsplätzen aus betätigt werden können. (3) Wird eine Maschine von mehreren Personen bedient, so muß sie nach Möglichkeit von jedem Arbeitsplatz aus abgestellt werden können. (4) Vor dem Ingangsetzen einer Arbeitsmaschine ist darauf zu achten, daß dadurch Personen nicht gefährdet werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn mehrere Personen an einer Maschine oder Maschinengruppe tätig sind. (5) Verläßt ein Dienstnehmer seinen Arbeitsplatz an einer Maschine, die eine dauernde Beobachtung des Arbeitsvorganges erfordert, so hat er sie außer Betrieb zu setzen. Die Arbeitsmaschine ist auch dann abzustellen, wenn das Stillsetzen der Kraftmaschine in entsprechender Weise angekündigt wird. (6) Bei unvorhergesehenem Energieausfall sind nach Möglichkeit die Arbeitsmaschinen abzustellen. (7) Fahrbare und tragbare Arbeitsmaschinen dürfen nur in abgestelltem, stillstehendem und gesichertem Zustand befördere werden. Allgemeine Schutzmaßnahmen bei Arbeitsmaschinen. § 78. (1) Bei Arbeitsmaschinen ist der Arbeitsbereich der Maschinenwerkzeuge soweit als möglich in geeigneter Weise wirksam zu sichern. Sofern eine Beobachtung des Arbeitsablaufes erforderlich ist, sind tunlichst Abschirmungen aus durchsichtigem Material zu verwenden. (2) Arbeitsmaschinen mit mehreren Werkzeugen müssen so eingerichtet sein, daß beim Betrieb der Maschine nicht benützte Werkzeuge

unfallsicher verdeckt oder außer Betrieb gesetzt werden können. (3) Bei zusammengesetzten rotierenden Werkzeugen, wie Abplattköpfen oder Schlitzscheiben für die Bearbeitung von Holz oder sonstigen Werkstoffen, die ähnlich bearbeitet werden können, soll die höchstzulässige Umdrehungszahl auf dem Werkzeugträger eingeschlagen sein; diese darf nicht überschritten werden. Werkzeugträger, die diese Angaben nicht enthalten, dürfen höchstens mit 4500 Umdrehungen pro Minute betrieben werden, wobei die Umfangsgeschwindigkeit der Werkzeuge 40 m/sec. nicht übersteigen darf. Werkzeugträger müssen aus zähem Werkstoff sein. Abplattköpfe und Schlagkreuze aus Grau- oder Temperguß sowie offene Schlitzhaken und offene Schlagkreuze dürfen nicht verwendet werden. (4) Bei den Arbeitsmaschinen sind soweit als möglich mechanische Zuführungs- und Abnahmevorrichtungen zu verwenden. (5) Rotierende Behälter, wie Trommeln, Fässer, sind an den Verkehrsseiten durch Schutzvorrichtungen, wie abnehmbare Geländer, bewegliche Schutzgitter, zu sichern. Bedienung und Instandhaltung von Arbeitsmaschinen. § 79. (1) Werden Werkstücke den Maschinenwerkzeugen von Hand zugeführt, so sind für die Bearbeitung kleiner oder schmaler Werkstücke geeignete Halte-, Einspann- oder Zuführungsvorrichtungen zur Verfügung zu stellen. Das gleiche gilt, wenn ein Drehen oder Kippen der Werkstücke erfolgen kann. Für die Bearbeitung langer Werkstücke sind nach Erfordernis geeignete Auflager beizustellen. (2) Ist sonst bei ordnungsgemäßer Bedienung von Maschinen ein Zuführen, Nachstopfen, Nachdrücken, Abstreifen, Abstoßen oder Entfernen der zu bearbeitenden Werkstücke oder der zu verarbeitenden Stoffe von Hand erforderlich, so sind hiefür geeignete Geräte, wie Schiebeladen, Stössel, Zangen beizustellen. (3) In oder zwischen sich bewegende Teile von Arbeitsmaschinen darf während des Ganges mit den Händen nicht gegriffen werden. Das Entfernen von Spänen, Splittern oder Abfällen aller Art aus der Nähe sich bewegender Werkzeuge mit der Hand allein ist verboten. Hiezu sind entsprechende Hilfsgeräte ohne Ringgriffe zur Verfügung zu stellen. (4) Aus laufenden Aufbereitungsmaschinen dürfen Proben nur mit geeigneten Werkzeugen und nur an solchen Stellen entnommen werden, an denen es ohne Gefahr möglich ist. (5) Rotierende Behälter, wie Trommeln, Fässer, die nur bei Stillstand beschickt oder entleert werden können, sind gegen unbeabsichtigte Drehung entsprechend zu sichern, ehe mit Arbeiten an ihnen begonnen werden darf. (6) Bei laufenden Maschinen dürfen Werkzeuge nur dann ein- oder nachgestellt werden, wenn dies ohne Gefahr möglich ist. Das gleiche gilt für Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten. Soweit Reinigungs-, Einstell-, Nachstell- und Instandhaltungsarbeiten nur bei Stillstand der Maschine durchgeführt werden dürfen, ist ein vorzeitiges, unbeabsichtigtes oder irrtümliches Ingangsetzen der Maschine durch entsprechende Maßnahmen zu verhindern. (7) Werkzeuge von Arbeitsmaschinen sind in gutem Zustand zu erhalten und in den Werkzeugträgern sachgemäß zu befestigen. Schadhafte Werkzeuge sind auszuscheiden. Sägen. § 80. (1) Werden an Gattersägen bei hochstehendem Rahmen Arbeiten vorgenommen, so sind Vorkehrungen gegen unvermutetes Bewegen des Rahmens zu treffen. Vor dem Schmieren, Nachsehen der Lager oder ähnlichen Arbeiten sind die Sicherungen gegen unvermutetes Niedergehen des Rahmens und Ingangsetzen des Gatters zu betätigen. Hochgestellte Druckwalzen sind gegen Herabfallen zu sichern. Beim Lösen von Keilbefestigungen von Hand sind Keilfangkästen zu benützen. (2) Vor dem Lösen der Bremse und vor dem Ingangsetzen von Gattersägen hat sich der damit Beschäftigte davon zu überzeugen, daß durch das Ingangsetzen des Gatters niemand gefährdet werden kann. (3) Das Sitzen auf dem Stamm während des Schneidens ist verboten. Durch Anschlag ist auf dieses Verbot hinzuweisen (4) Abgestellte, noch in Bewegung befindliche Kreissägeblätter dürfen durch seitliches Gegendrücken nicht gebremst werden. (5) Erfolgt bei Langschnittkreissägen für Holz die Sicherung gegen Rückschlag des Werkstückes durch Spaltkeil, so dürfen hiefür nur zum Sägeblatt passende Keile verwendet werden, deren -Abstand vom Sägeblatt etwa 1 cm zu betragen hat. Die Spaltkeile sind nach Bedarf nachzustellen. (6) Der Ausschlag von Pendelsägen ist so zu begrenzen, daß das Sägeblatt nicht über die Vorderkante des Tisches hinausragen kann. Die Rückseite ist so abzuschirmen, daß Vorübergehende nicht gefährdet werden können. (7) Bei Bandsägen ist die Blattführung entsprechend der erforderlichen Schnitthöhe nachzustellen; dies darf nur bei Stillstand der Maschine erfolgen. (8) Bei Einsetzarbeiten auf Kreissägen sind geeignete Vorrichtungen zu verwenden, die ein Rückschlagen des Werkstückes hintanhalten.

Hobel- und Fräsmaschinen. § 81. (1) Bei Abrichthobelmaschinen sind die Tischhälften jeweils so nahe zusammenzuschieben, als es der Arbeitsvorgang zuläßt. Der nicht benützte Teil der Messerwelle ist vor und hinter dem Anschlag zu verdecken. (2) Bei Arbeiten an Fräsmaschinen für Holz oder sonstige Werkstoffe, die ähnlich bearbeitet werden können, sind geeignete, die Werkzeuge soweit als möglich verdeckende Schutzvorrichtungen zu verwenden. Fräsarbeiten sind tunlichst unter Benützung eines Anschlaglineals oder einer sonstigen geeigneten Führung vorzunehmen. Die Hälften des Anschlaglineals sind soweit als möglich zusammenzuschieben. (3) Für Einsetzarbeiten auf Holzfräs- und Kehlmaschinen gilt Paragraph 80, Absatz 8, entsprechend. (4) Die auf Metallhobel- und -fräsmaschinen zu bearbeitenden Werkstücke müssen auf den Maschinentischen oder in die hiefür vorgesehenen besonderen Einrichtungen sicher eingespannt werden. (5) Sofern sich bei Arbeiten an Metallhobelmaschinen zwischen dem auf dem hin- und hergehenden Tisch befestigten Werkstück und festen Konstruktionsteilen, wie Mauern, Säulen, Quetschstellen ergeben können, sind diese zu umwehren oder in einer sonst geeigneten Weise zu sichern. Drehbänke und Bohrwerke. § 82. (1) Bei Drehbänken sind hervorstehende, umlaufende Werkstücke, wie Stangen und ähnliche Gegenstände, zur Gänze mit einem feststehenden Schutz zu umhüllen. (2) Für die Bearbeitung von Werkstücken auf Bohrwerken gelten die Bestimmungen des Paragraph 81, Abs. 4 entsprechend. Schleifkörper. § 83. (1) Für Schleifkörper und deren Verwendung gelten die durch Kundmachung in den „Amtlichen Nachrichten des Bundesministeriums für soziale Verwaltung" jeweils verbindlich erklärten diesbezüglichen Normen des Österreichischen Normenausschusses. (2) Schleifkörper dürfen mit einer Umfangsgeschwindigkeit, die größer ist als jene Umfangsgeschwindigkeit, wie sie in den in Absatz eins, genannten Normen festgesetzt ist, nur verwendet werden, wenn sie hiefür durch Kundmachung in den „Amtlichen Nachrichten des Bundesministeriums für soziale Verwaltung" für geeignet erklärt worden sind. Pressen und Stanzen. § 84. (1) Bei Arbeiten an Pressen und Stanzen sind wirksame Vorkehrungen gegen Handverletzungen zu treffen. Diese Vorkehrungen müssen ein Hineinlangen in den gefährlichen Teil des Stempelweges während des Stempelniederganges mit Sicherheit unmöglich machen. (2) Die Verwendung von Werkzeugen für das Einlegen oder Ausheben von Werkstücken gilt nur dann als eine Vorkehrung nach Absatz eins,, wenn diese Verwendung durch die Art des Werkzeuges oder des Werkstückes, wie bei heißen Werkstücken, erzwungen wird. (3) Arbeiten, bei denen das Werkstück von Hand in die Presse eingelegt oder daraus entnommen wird, dürfen nur an solchen Pressen ausgeführt werden, die eine verläßliche Sicherung gegen einen unbeabsichtigten zweiten Stempelniedergang bei längerer Betätigung der Einrückvorrichtung haben (Nachschlagsicherung). (4) Bei allen Arbeiten ist auf die Vermeidung von Quetschstellen oder deren entsprechende Verkleidung zu achten. (5) Einstellarbeiten sowie alle Veränderungen an Pressen und Stanzen dürfen nur von den hiezu beauftragten Personen vorgenommen werden. Besondere Schlüssel für die Einrückvorrichtungen müssen in deren Verwahrung sein. (6) Bei Stanzarbeiten dürfen unebene Stanzklötze nicht benützt werden. Während der Stanzarbeit dürfen Stanzeisen weder über ihren Rücken hinweg angefaßt, noch dürfen die Finger auf den Rücken der Stanzeisen gelegt werden. Nach Möglichkeit sind nur solche Stanzeisen zu verwenden, die nicht niedriger als 75 mm und mit waagrechten Handgriffen oder Schutzleisten versehen sind, die sich mindestens 12 mm unterhalb des Rückens der Stanzeisen befinden. Hämmer und Fallwerke. § 85. (1) Vor dem Auswechseln von Gesenken oder der Vornahme von Einstell- oder Reparaturarbeiten an Fall- und Schmiedehämmern, ausgenommen solche Hämmer, die mit selbsttätiger Sperrvorrichtung für den Hammerbär versehen . sind, muß der Bär durch eine Vorrichtung sicher gesperrt werden. Diese Vorrichtung muß stark genug sein, um dem Bärgewicht, vermehrt um den Dampf- oder Lufthöchstdruck bei Dampf- oder Preßlufthämmern, sicher standzuhalten. Bei Hämmern, die nicht in Benützung stehen, hat der Hammerbär in der Regel auf der Unterlage zu ruhen. (2) Bei Fallwerken müssen zum Schutze der dabei Beschäftigten sowie zur Sicherung in der Nähe befindlicher Arbeitsplätze und Verkehrswege geeignete Schutzwände vorhanden sein. (3) Das Ingangsetzen des Fallbären muß von einer Vorrichtung hinter der Schutzwand erfolgen. Das Auslösen des Fallbären darf erst vorgenommen werden, wenn sich keine Person in dem Bereich zwischen dem Fallbären und der Schutzwand befindet.

Kompressorenanlagen. § 86. (1) Zum Schmieren von Kompressoren sind hiefür geeignete Schmiermittel zu verwenden. (2) Nach Erfordernis ist Vorsorge zu treffen, daß die von den Kompressoren angesaugten Dämpfe oder Gase keine gefährlichen Beimengungen enthalten. Preßluftwerkzeuge. § 87. (1) Bei Arbeiten mit Preßluftwerkzeugen ist durch entsprechende Vorkehrungen, wie Beistellung geeigneter Werkzeuge und Regelung der Beschäftigungsdauer, dafür Sorge zu tragen, daß Gesundheitsschädigungen der Dienstnehmer möglichst verhindert werden. (2) Zu Arbeiten mit Preßluftwerkzeugen, bei denen erfahrungsgemäß mit starker Rückstoßwirkung zu rechnen ist, dürfen nur geeignete, männliche Dienstnehmer verwendet werden, die das 21. Lebensjahr vollendet haben. Dampfgefäße und Druckluftbehälter. § 88. (1) Für Dampfgefäße und Druckluftbehälter sind unbeschadet der jeweils geltenden Bestimmungen über das Dampfkesselwesen nachstehende Vorschriften maßgebend. (2) Umlegbare Verschlußschrauben, in Schlitze eingelegte Schrauben und Klammerverschlüsse sind gegen Abgleiten zu sichern. Eingelegte einseitige Hakenschrauben sind unzulässig. (3) Die Ausrüstungsstücke müssen leicht zugänglich sein und jederzeit auf ihren richtigen Gang geprüft werden können. (4) Die Dampfgefäße müssen von Dampf- oder Heißwasserleitungen abgesperrt werden können. (5) Vor Inbetriebnahme eines Dampfgefäßes sind die Ausrüstungsstücke sowie alle sonstigen Einrichtungen, deren Funktionieren für einen sicheren Betrieb notwendig ist, zu prüfen. Dichtungsflächen müssen in reinem und gutem Zustande sein; Verschlußöffnungen sind unter Verwendung des geeigneten Materials sorgfältig zu dichten. (6) Vor dem Offnen von Dampfgefäßen hat sich der daran Arbeitende davon zu überzeugen, daß im Gefäß kein Überdruck vorhanden ist. Dampftrocken- und Schlichtzylinder. § 89. (1) An jedem Dampftrocken- und Schlichtzylinder müssen der Inhalt und der festgesetzte Höchstdruck auf einem metallenen Schild in leicht erkennbarer und dauerhafter Weise angegeben sein. (2) Dampftrocken- und Schlichtzylinder müssen mit einem zuverlässigen Sicherheitsventil und einem Dampfdruckmesser mit Höchstdruckmarke ausgerüstet sein. Werden mehrere Zylinder mit gleichem Betriebsdruck an eine gemeinsame Dampfleitung angeschlossen, genügt die Anbringung eines Sicherheitsventils und eines Druckmessers an dieser Leitung möglichst nahe den Zylindern. Zylinder, deren festgesetzter Höchstdruck niedriger ist als jener des Dampferzeugers, müssen mit einem in die Dampfzuleitung eingebauten Druckverminderungsventil oder einer ähnlichen geeigneten Einrichtung versehen sein. Die Ausrüstungsstücke müssen leicht zugänglich sein. (3) Jeder Zylinder muß für sich von der Dampfleitung absperrbar sein und eine ausreichende Entwässerungsvorrichtung haben. Sind mehrere Zylinder zu einer Gruppe zusammengefaßt, so genügt eine Absperrvorrichtung von der Dampfzuleitung. (4) Zylinder müssen langsam angeheizt werden; gußeiserne überdies nur bei laufender Maschine. Nach dem Abstellen der Dampfzufuhr muß die Maschine noch einige Zeit im Laufen gehalten werden. Während des Stillstandes sind die Zylinder zu belüften. Zentrifugen. § 90. (1) Zentrifugen sind vor ihrer Inbetriebnahme sowie mindestens einmal jährlich von einem für die Überwachung von Dampfkesseln zuständigen Organ auf ihren ordnungsgemäßen Zustand untersuchen zu lassen. Das Ergebnis der Untersuchungen ist laufend in ein Prüfbuch einzutragen. Von der Untersuchung ausgenommen sind Milchseparatoren, Spinnzentrifugen, Zentrifugen mit geschlossenem Gehäuse zum Reinigen von Öl und ähnlichen Stoffen sowie Laboratoriumszentrifugen. (2) Bei Zentrifugen, die nach Absatz eins, einer Untersuchung zu unterziehen sind, muß die einer bestimmten Umdrehungszahl entsprechende Maximalfüllung in deutlich sichtbarer Weise durch Anschlag bekannt gemacht werden. Diese Zentrifugen sind gleichmäßig zu beladen; die höchstzulässige Füllung darf nicht überschritten werden. Sie dürfen ferner nicht mit einer größeren als der vom Erzeuger oder vom Überwachungsorgan festgesetzten Umdrehungszahl betrieben werden. Für die Bedienung der Zentrifugen sind entsprechende Vorschriften auszuarbeiten und bei den Zentrifugen auszuhängen. (3) Zentrifugen dürfen nicht mit der Hand gebremst werden. Sind Bremseinrichtungen nicht vorhanden, dürfen Arbeiten an der Maschine erst nach Stillstand der Trommel vorgenommen werden. Mangeln. § 91. Bei kraftbetriebenen Mangeln darf das Bewickeln der Druck- und Bügelwalzen nicht mit Kraftbetrieb erfolgen, wenn die Schutz-

vorrichtung vor den Walzen für diesen Zweck entfernt oder unwirksam gemacht worden ist. Bei Muldenmangeln muß die Bewicklung der Walze die Mulde voll ausfüllen. ABSCHNITT 14. Lasthebemaschinen und Nahfördermittel. Aufzüge. § 92. Aufzüge sind nach den für diese jeweils geltenden Bestimmungen zu errichten und zu betreiben. Krane, Winden und Flaschenzüge. § 93. (1) Für den Bau und den Betrieb von Kranen, Winden und Flaschenzügen sowie für die Durchführung von Kranprüfungen gelten die durch Kundmachung in den „Amtlichen Nachrichten des Bundesministeriums für soziale Verwaltung" jeweils verbindlich erklärten diesbezüglichen Normen des Österreichischen Normenausschusses. (2) Krane sind vor ihrer Inbetriebnahme sowie nach größeren Instandsetzungen oder wesentlichen Änderungen einer Abnahmeprüfung und mindestens einmal jährlich einer Prüfung hinsichtlich ihrer Betriebssicherheit zu unterziehen. Winden und Flaschenzüge sind ebenfalls jährlich einmal zu prüfen. Bei selten benützten Kranen, wie Montagekranen in Kraftwerken und Reservekranen, kann die alljährliche Prüfung entfallen. Solche Krane sind jedoch vor Inverwendungnahme zu prüfen. (3) Die Abnahmeprüfung von Kranen ist von Ingenieurkonsulenten oder Zivilingenieuren für Elektrotechnik oder Maschinenbau, hiezu befähigten Organen der zuständigen Landesregierung oder Organen des Technischen Überwachungsvereines durchführen zu lassen. Die alljährlich wiederkehrende Prüfung von Kranen sowie die Prüfung von Winden und Flaschenzügen kann von den genannten Organen sowie von sonstigen fachkundigen Ingenieuren der Fachrichtungen Maschinenbau oder Elektrotechnik oder von fachkundigen Betriebsangehörigen vorgenommen werden. Über die Prüfungen sind Vormerke zu führen. Hebebühnen. § 94. (1) Hebebühnen müssen so eingerichtet sein, daß bei ihrem ordnungsgemäßen Betrieb eine Gefahr für die Dienstnehmer nicht auftreten kann. An jeder Hebebühne muß deren Tragfähigkeit deutlich sichtbar angeschrieben sein. (2) Fahrzeuge sind auf Hebebühnen so aufzustellen und zu befestigen, daß sie bei ordnungsmäßigem Hantieren nicht rutschen oder kippen können. Während der Bewegung von Hebebühnen ist der Aufenthalt von Personen unter denselben verboten. (3) Hebebühnen sind mindestens halbjährlich auf ihren betriebssicheren Zustand prüfen zu lassen. Über die Prüfungen sind Vormerke zu führen. Nahfördermittel. § 95. (1) Besteht bei Nahfördermitteln, wie Becherwerken, Schüttelrinnen oder Gurtförderern, die Gefahr, daß Personen durch herausfallendes Ladegut verletzt werden können, so sind die zur Vermeidung dieser Gefahr erforderlichen Schutzmaßnahmen zu treffen. (2) Vertikale Nahfördermittel sind mit Ausnahme der Bedienungsstellen im Arbeits- und Verkehrsbereich zu umwehren oder zu verdecken. Bei solchen Anlagen ist ein Rücklaufen beim Versagen des Antriebes durch geeignete Einrichtungen zu verhindern. (3) Ladestellen müssen so bemessen und eingerichtet sein, daß eine Gefährdung der Dienstnehmer wirksam verhindert wird. (4) Fördergefäße müssen mit dem Tragmittel so verbunden sein, daß unbeabsichtigtes Lösen ausgeschlossen ist. Pendelnd aufgehängte Fördergefäße sind, sofern es technisch möglich ist, gegen gefahrbringendes Ausschlagen zu sichern. (5) Das Ingangsetzen der Nahfördermittel muß in geeigneter Weise angekündigt werden. Die zuständige Behörde kann verlangen, daß Nahfördermittel an von ihr bestimmten Stellen Ausrückvorrichtungen für die Anlage oder entsprechende Signalvorrichtungen, durch die ein Abstellen der Anlage veranlaßt werden kann, haben müssen. Die Signalvorrichtungen müssen zu einer Stelle führen, von der aus das Nahfördermittel stillgesetzt werden kann. Diese Stelle muß beim Betrieb des Nahfördermittels ständig besetzt gehalten werden. (6) Das Mitfahren von Personen auf Nahfördermitteln ist verboten. Wenn das Mitfahren nach Art der Anlage möglich wäre, ist durch Anschlag auf das Verbot hinzuweisen. Bei horizontalen Nahfördermitteln ist das Übersteigen und das Betreten derselben unzulässig. Im Bedarfsfalle sind über Nahfördermitteln sichere Übergänge anzulegen. (7) Alle beanspruchten Teile von Nahfördermitteln sind mindestens einmal jährlich auf ihren betriebssicheren Zustand prüfen zu lassen. Die Prüfung kann auch durch fachkundige Betriebsangehörige vorgenommen werden. Über die Prüfungen sind Vormerke zu führen. ABSCHNITT 15. Werksbahnen. Allgemeine Bestimmungen. § 96. (1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten nur für solche Werksbahnen, die nicht

Eisenbahnen im Sinne der jeweils geltenden eisenbahnrechtlichen Bestimmungen sind. (2) Die Bahnanlagen und die verwendeten Fahrbetriebsmittel müssen so gebaut sein und in einem solchen Zustand erhalten werden, daß ein sicherer und gefahrloser Betrieb möglich ist. (3) Die elektrischen Anlagen müssen den für sie jeweils geltenden besonderen Vorschriften entsprechen. Gleisanlagen. § 97. (1) Gleise müssen so verlegt und Baulichkeiten, Maste, Materialstapel neben diesen so errichtet werden, daß feste Hindernisse in das jeweils erforderliche Lichtraumprofil nicht hineinragen. Das erforderliche Lichtraumprofil ergibt sich durch das Fahrzeugprofil, sofern jedoch das Ladeprofil größer ist, durch dieses, zuzüglich eines beiderseitigen Schutzraumes von rechteckigem Querschnitt, dessen waagrecht gemessene Breite mindestens 0'75 m und dessen Höhe mindestens 2'15 m beträgt. Dies gilt nicht für Laderampen; diese müssen jedoch in Abständen von höchstens 10 m eine Ausweichmöglichkeit bieten. Bei Krananlagen kann die Breite des Schutzraumes bis auf 0'50 m herabgesetzt werden. (2) Wenn es notwendig ist, daß Dienstnehmer auf den Fahrzeugen oder deren Ladung mitfahren, muß der lotrechte Abstand zwischen Standort und den über dem Gleis befindlichen Baulichkeiten mindestens 2'15 m, bei Drähten mindestens 3 m und bei elektrischen Leitungen mindestens 3'40 m betragen. (3) Kann den Vorschriften der Absatz eins und 2 aus zwingenden Gründen nicht entsprochen werden, wie bei unterirdischem Betrieb oder bei Engstellen, deren Beseitigung nicht möglich ist, so ist auf andere geeignete Weise für einen ausreichenden Schutz der Dienstnehmer zu sorgen. Dies kann durch Anlegen von Ausweichstellen in Abständen von höchstens 10 m, Kennzeichnung der Profilverengung durch auffallenden Farbanstrich, Warnungstafeln, Warnbesen und ähnlichen Zeichen erfolgen. Bei Tordurchfahrten sowie bei anderen Ein- und Ausfahrten von zu geringer lichter Breite ist zusätzlich durch Anschlag das Durchgehen während der Durchfahrt von Bahnfahrzeugen zu untersagen. (4) Bei Bahnen in Stollen, die dem Stollenbau dienen, muß neben dem Fahrzeugprofil, sofern das Ladeprofil größer ist, neben diesem, mindestens auf einer Seite ein Schutzraum von 0'60 m Breite in der Höhe des durchgehenden Stollenprofils frei gehalten werden. Sollte dies nicht möglich sein, müssen in Abständen von höchstens 10 m Ausweichen mit mindestens 0'75 m Tiefe und l'50 m Länge in der Höhe des durchgehenden Stollenprofils vorgesehen werden. Stollenstrecken, in denen diese Bestimmungen vorübergehend nicht eingehalten werden können, dürfen nur im Schritt befahren werden. (5) Bei zusammenlaufenden Gleisen ist durch Grenzmarken anzugeben, bis zu welchen Punkten Fahrzeuge auf diesen Gleisen unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Absatz eins, stehen dürfen. (6) Gleisenden sind gegen Ablaufen von Fahrzeugen in geeigneter Weise zu sichern. (7) Entladegleise sind in einem solchen Abstand von der Schüttkante zu verlegen oder so zu sichern, daß die Fahrzeuge nicht umstürzen können. An ortsfesten, ständigen Kippstellen sind nach Erfordernis Haltevorrichtungen für die Wagengestelle anzubringen. (8) Müssen hochliegende Sturzgleise zu Entladearbeiten betreten werden, so sind nach Möglichkeit gegen Absturz gesicherte Laufbühnen anzubringen; ist dies nicht möglich, so muß der Raum zwischen den Schienen begehbar sein. (9) Drehscheiben und Schiebebühnen müssen durch geeignete Vorrichtungen auf jedes anschließende Gleis festgestellt werden können. Schiebebühnen mit Kraftantrieb müssen mit deutlich hörbaren Signalvorrichtungen ausgerüstet sein. Gruben von Drehscheiben sind zu umwehren oder zu überdecken. (10) Spillanlagen müssen eine Sicherung gegen Überschreitung der zulässigen Zugkraft besitzen. Kreuzungen mit Verkehrswegen. § 98. (1) Bei ständig benützten Gleisübergängen muß die Verkehrsfläche in Höhe der Schienenoberkante liegen. Solche Übergänge sind entsprechend zu kennzeichnen. (2) Unübersichtliche Stellen der Gleisanlagen sind besonders zu sichern. Erforderlichenfalls müssen die Sicherungen auch bei Dunkelheit und unsichtigem Wetter wirksam sein. (3) Schranken sowie Flügel von Toren, die in das Lichtraumprofil der Bahn schlagen können, sind gegen unbeabsichtigtes Auf- und Zuschlagen zu sichern. (4) Bei Überführungen ist durch Anbringung eines dichten Brückenbelages und eines Geländers mit Fußleisten Vorsorge zu treffen, daß das Ladegut nicht auf Verkehrswege und Arbeitsplätze fallen kann. Fahrbetriebsmittel. § 99. (1) Triebfahrzeuge müssen geeignete Aufstiege und entsprechend gesicherte Plattformen mit Seitenwänden und Dächern haben, durch die jedoch die Beobachtung der Strecke nicht erschwert werden darf. Sie müssen ferner wirksame Brems- und Signalvorrichtungen sowie eine ausreichende Außen- und Innenbeleuchtung

haben Führerstände müssen auf beiden Seiten ohne Schwierigkeiten verlassen werden können. (2) Elektrische Fahrdraht-Triebfahrzeuge sind mit vorschriftsmäßigen Erdungsstangen auszurüsten. (3) Verbrennungsmotors von Triebfahrzeugen, deren Hubraum insgesamt mehr als 2000 cm³ beträgt, müssen eine durch Maschinenkraft zu betätigende Anlaßvorrichtung haben und bei einem Hubraum über 375 cm³ je Zylinder für das Andrehen von Hand mit einer Andrehkurbel ausgerüstet sein, die sich beim Anlaufen des Motors selbsttätig und schleudersicher ausschaltet. Um einen Kurbelrückschlag zu ververhindern, muß beim Andrehen von Hand zwangsläufig Spätzündung sichergestellt sein. (4) Fahrbetriebsmittel müssen so eingerichtet sein, daß eine Gefährdung der das Kuppeln vornehmenden Person hintangehalten wird. Die Kupplungseinrichtungen müssen leicht zu handhaben und so gestaltet sein, daß ein unbeabsichtigtes Entkuppeln der Wagen nicht möglich ist. (5) Wagen, die mit Knüppeln gebremst werden dürfen, müssen eine Vorrichtung haben, die das Abgleiten oder Durchrutschen des Bremsknüppels verhindert. Wagen mit fest eingebauten Bremseinrichtungen müssen einen sicheren Bremserstand mit entsprechenden Aufstiegen und Anhaltestangen haben. (6) Kippwagen müssen sicher wirkende Feststellvorrichtungen für den Kippkasten haben, die ebenso wie die Verschlüsse der Entleerungsöffnungen von sonstigen Güterwagen leicht und sicher zu handhaben sein müssen. (7) Wenn bei überwiegendem Stollenbetrieb das nach Paragraph 97, Absatz eins, erforderliche Lichtraumprofil bei Verwendung der üblichen Muldenkipper nicht eingehalten werden kann, so dürfen nur die in Betrieben untertags üblichen Fahrzeug typen verwendet werden. Verhalten im Bereich vom Bahnanlagen. § 100. (1) Ohne besondere Befugnis dürfen Bahnanlagen nur an den hiefür vorgesehenen Stellen betreten werden. Vor und bei dem Überschreiten von Gleisanlagen ist die gebotene Vorsicht walten zu lassen. Das unnötige Verweilen in der Gleiszone ist verboten. (2) Jeder zur Wahrung der persönlichen oder der Betriebssicherheit gegebenen Anordnung der Bahnaufsichtspersonen ist Folge zu leisten. (3) Im Bereich von Bahnanlagen ist insbesondere verboten: kurz vor oder zwischen bewegten Zügen oder Fahrzeugen die Gleise zu überschreiten, zwischen nahe aneinander stehenden Fahrzeugen durchzugehen, unmittelbar hinter Zügen oder einzelnen Fahrzeugen die Gleise zu überschreiten, ohne durch Umschau festzustellen, daß keine Gefahr droht, über Puffer oder Zugvorrichtungen zu klettern oder unter Wagen durchzukriechen, beim Überschreiten von Gleisanlagen auf Weichenzungen oder Backenschienen zu treten. (4) Gleise und deren nähere Umgebung sind von losen Gegenständen, wie Werkzeugen, Geräten oder Materialien, freizuhalten. Beladen und Entladen. § 101. (1) Wagen dürfen über die Ladefläche, namentlich über die Stirnseiten hinaus und über allfällige Rungen hinauf nur unter besonderer Sicherung des Ladegutes, keinesfalls jedoch über das Ladeprofil beladen werden. Das Beladen von Kippwagen mit über die Stirnseiten hinausragenden Gegenständen ist jedoch unzulässig. Vor dem Beladen von Kippwagen ist auf ordnungsgemäße Feststellung und Sicherung der Behälter zu achten. (2) Vor dem Kippen und Entladen von Wagen, vor dem Öffnen von Wagenklappen und vor dem Lösen von Verschlüssen von Selbstentladern ist darauf zu achten, daß sich niemand im Gefahrenbereich befindet. Bei Selbstentladern ist besonders darauf zu achten, daß die Kippvorrichtung ihre gesicherte Endstellung erreicht hat. Beim Kippen von Wagen mit festhaftendem Inhalt ist ein Umschlagen des Wagengestells in geeigneter Weise hintanzuhalten. (3) Hebebäume und Kipphebel dürfen nur von der Seite bedient werden. (4) Nach dem Entladen sind die Behälter von Kippwagen festzustellen, Entleerungsklappen zu schließen und zu sichern. Allgemeine Bestimmungen über den Fahr- und Verschiebebetrieb. § 102. (1) Der Fahr- und Verschiebebetrieb ist mit entsprechender Umsicht so abzuwickeln, daß eine Gefährdung der Sicherheit der Dienstnehmer hintangehalten wird. Hiebei ist bei in Bewegung befindlichen Fahrzeugen insbesondere untersagt: unbefugtes Besteigen und Mitfahren, Sitzen und Stehen auf Plätzen, die hiefür nicht vorgesehen sind, wie Kupplungen, Herabhängenlassen der Beine über die Fahrzeugwände, sich gleichzeitig auf Rahmen oder Tritte zweier Fahrzeuge zu stellen, sich an Fahrzeuge anzuhängen, sich zu weit aus Fahrzeugen hinauszubeugen, beim Anfahren eines Zuges sowie beim Heranfahren von Fahrzeugen an andere auf Wagen stehenzubleiben, Fahrzeuge bei größerer als Schrittgeschwindigkeit zu besteigen und zu verlassen. Vor dem Auf- und Absteigen ist Ausschau zu halten, ob dies ohne Gefahr möglich ist. Hiebei ist in Gebäuden, wie Hallen oder Schuppen, sowie bei Schnee und Glatteis besondere Vorsicht walten zu lassen. (2) Das selbständige Führen von Triebfahrzeugen darf nur Personen übertragen werden,

die ihre fachliche Eignung nachgewiesen haben. Für die Führung von Dampf- und Motorlokomotiven hat der Nachweis durch Beibringung eines Befähigungszeugnisses nach den jeweils geltenden Bestimmungen über das Dampfkesselwesen zu erfolgen. Im Verschiebebetrieb dürfen nur zuverlässige Dienstnehmer verwendet werden, die mit diesen Arbeiten vertraut sind. (3) Drehscheiben und Schiebebühnen müssen auf das zu befahrende Gleis festgestellt sein. Die Verriegelung darf erst gelöst werden, wenn das Fahrzeug richtig und fest auf der Drehscheibe oder Schiebebühne steht oder diese verlassen hat. (4) Stillstehende und abgestellte Fahrzeuge sind gegen unbeabsichtigte Bewegung in geeigneter Weise zu sichern. Steine, Holzstücke und ähnliche Gegenstände dürfen hiefür nicht verwendet werden. Fahrzeuge sind so aufzustellen, daß Gleise kreuzende Wege freibleiben. (5) Fahrzeuge dürfen nur dann nachgesehen und die Lager geschmiert werden, wenn die Fahrzeuge stillstehen und bei Zügen der Führer der Triebfahrzeuges hievon in Kenntnis gesetzt worden ist. (6) Signaleinrichtungen, Bremsen und sonstige der Sicherheit dienende Einrichtungen von Triebfahrzeugen sind vor Beginn jeder Arbeitsschicht durch den Fahrzeugführer zu prüfen. Schadhafte Fahrzeuge, insbesondere solche, deren Sicherheitseinrichtungen, wie Bremsen, sich nicht in ordnungsgemäßen Zustand befinden, sind außer Betrieb zu setzen. Der Führer des Triebfahrzeuges hat sein Fahrzeug vor Verlassen des Führerstandes stillzusetzen und gegen unbeabsichtigtes und unbefugtes Ingangsetzen zu sichern. Im Stollenbetrieb sind Verbrennungskraftmaschinen bei Stillstand des Triebfahrzeuges möglichst abzustellen. (7) Vor dem Anfahren, vor der Annäherung an Verkehrswege, Kreuzungen, Gebäudeausgänge, Arbeitsplätze, Engstellen sowie beim Befahren unübersichtlicher Gleisstücke sind Achtungszeichen zu geben; nach Erfordernis ist auch die Geschwindigkeit entsprechend herabzusetzen. Müssen Fahrzeuge auf Verkehrswegen oder in Arbeitsstätten bewegt werden, so muß eine Person, die die Strecke übersehen kann, auf das Herannahen der Fahrzeuge aufmerksam machen oder diesen vorangehen. Beim Befahren von Kippgleisen muß der beladene Zug geschoben werden. (8) Fahrzeuge, die zusammen laufen, müssen in der Regel untereinander gekuppelt sein. Mit dem Kuppeln der Fahrzeuge sind besonders zuverlässige Dienstnehmer zu beauftragen, die hiebei mit der nötigen Vorsicht vorzugehen haben, insbesondere darf das Kuppeln von Fahrzeugen nur außerhalb der Gleise stehend vorgenommen werden, sofern dies nach der Spurweite möglich ist. Es ist dafür zu sorgen, daß anzukuppelnde Fahrzeuge nur mit geringer Wucht auf die stehenden Fahrzeuge auflaufen. Das An- und Abkuppeln von Fahrzeugen während der Fahrt ist verboten. (9) Wagen dürfen von Hand in der Regel nur durch Schieben fortbewegt werden; Ziehen an der Stirnseite ist nur gestattet, wenn es die örtlichen Verhältnisse erfordern. Kann über Wagen nicht hinweggesehen werden, darf das Schieben nur an den Seiten der Wagen erfolgen. Beim Ziehen und Schieben darf nicht rückwärts gegangen werden. Solange Wagen einzeln bewegt werden, müssen sie mit Bremsmitteln oder Hemmvorrichtungen jederzeit angehalten werden können, soweit dies nicht bei kleineren Wagen von Hand geschehen kann. Werden Wagen zu einer Wagengruppe oder zu einem Zug vereint, so ist je nach dem Gefälle der Strecke die Länge des Zuges oder der Wagengruppe so zu bemessen oder es sind so viele bediente Bremswagen einzustellen, daß der Zug oder die Wagengruppe an jeder Stelle der Strecke jederzeit sicher zum Stillstand gebracht werden kann. (10) Das Abbremsen mit Bremsknüppeln ist nur bei Feldbahnwagen bei langsamer Bewegung und nur dann gestattet, wenn das Gefälle der zu befahrenden Strecke 40 v. T. nicht übersteigt und alle Kurven entsprechend überhöht sind. Bremsknüppel sind auf Gefällsstrecken beim Anfahren einzusetzen. Der Bremser darf, wenn es die Gleislage gestattet, hinten auf dem Wagen stehend, mitfahren. Außer dem Bremser darf bei beladenen Wagen eine weitere Person hinten mitfahren, wenn ein sicherer Standplatz vorhanden ist. Bei Wagengruppen ist das Abbremsen mit Bremsknüppeln nur beim letzten Wagen gestattet. Einzelne Wagen und Wagengruppen dürfen nicht ohne Bedienungsmann fahren. (11) Die Wagen oder Züge müssen auf der Fahrt solche Abstände voneinander haben, daß ein Auflaufen vermieden wird. Zum Aufhalten rollender, nicht gebremster Wagen oder Wagengruppen sind geeignete Bremsmittel, wie Bremsknüppel oder Bremsschuhe, bereitzustellen. In Bewegung befindliche Fahrzeuge dürfen nicht durch Entgegenstemmen des Körpers oder Einstecken von Stangen oder ähnlichen Behelfen zwischen die Speichen aufgehalten werden. (12) Bei Feldbahnen dürfen Personen auf Wagen nur auf besondere Anordnung oder nur mit Erlaubnis des Dienstgebers mitfahren. Sie dürfen in den Wagen nicht stehen. Wenn Wagen unter Baggern durchfahren, darf sich niemand in den Wagen befinden. (13) Es ist verboten, eine Weiche kurz vor in Bewegung befindlichen Fahrzeugen umzustellen. Gleissperren von normalerweise verschlossen zu haltenden Gleisen sind nach dem Durchfahren wieder zu schließen. (14) Stollen, die nicht einen vom Gleis getrennten und außerhalb des Lichtraumprofils

der Fahrzeuge liegenden Gehweg besitzen, oder solche Stollen, auf deren Gleise fallweise gearbeitet wird, dürfen nur mit einer solchen Geschwindigkeit befahren werden, daß der Zug vor auftauchenden Hindernissen zum Stehen gebracht werden kann; hiebei ist auf Sichtbeschränkungen, wie durch Krümmung des Stollens oder durch schlechte Beleuchtung, Bedacht zu nehmen. In nicht oder nur mangelhaft beleuchteten Stollen ist die Spitze jedes Zuges durch eine von der gewöhnlichen Beleuchtung deutlich unterscheidbare Lampe, das Zugsende durch eine rote Decklampe oder eine Blendscheibe zu kennzeichnen. Die gleiche Kennzeichnung hat das allein fahrende Triebfahrzeug zu tragen. Wenn Wagen von Triebfahrzeugen geschoben werden und dadurch die Sicht des Führers behindert wird, ist die Spitze des Zuges mit einem Begleiter zu besetzen und die Geschwindigkeit des Zuges so herabzusetzen, daß der Zug vor einem auftauchenden Hindernis mit Sicherheit zum Stehen gebracht werden kann. Besondere Bestimmungen über den Verschiebebetrieb. § 103. (1) Verschiebebewegungen dürfen erst ausgeführt werden, wenn der Verschieber das Zeichen hiezu gegeben hat. Vor Abgabe dieses Zeichens hat sich der Verschieber zu überzeugen, daß die Verschiebebewegungen ohne Gefahr ausgeführt werden können. Bei Verschubarbeiten muß genügend Verschubpersonal vorhanden sein. Fahrzeuge dürfen über die Grenzmarken hinaus nicht aufgestellt werden. (2) Beim Verschieben dürfen Wagen nur abgestoßen werden, wenn sie nicht über das vorgesehene Ziel hinauslaufen können und das Fahrgleis übersehen werden kann. Das Abstoßen von Wagen über nicht gesicherte Verkehrswege, in Arbeitsräume oder gegen Fahrzeuge, die an Schuppen, Laderampen oder auf Ladegleisen stehen, ist verboten. (3) Spillartlagen und Winden müssen in der Regel so liegen, daß der sie Bedienende die bewegten Wagen übersehen kann. Ist dies nicht möglich, so muß für eine zuverlässige Verständigung zwischen den beim Antrieb und den im Verschiebedienst Beschäftigten gesorgt sein. Der Aufenthalt in der Nähe des gespannten Zugseiles ist verboten. (4) Beim Verschieben von Wagen mittels Zugtieren oder Kraftfahrzeugen muß die Zugkette oder das Seil wenigstens 2'50m lang sein; sie dürfen nur an den Seiten angehängt werden. Außer dem Lenker des Zugtieres oder des Kraftfahrzeuges muß unbedingt ein Verschubkundiger zugegen sein, der die Wagen zum Stillstand zu bringen und erforderlichenfalls abzukuppeln hat. Bei Gefällen von mehr als 10 v. T. müssen die Zugmittel leicht und sicher ausgehängt werden können. Bei Gefällen über 33 v. T. dürfen Wagen durch Zugtiere nicht bewegt werden. (5) Das Verschieben von Wagen unter Verwendung eines losen Stempels ist verboten. Während des Verschiebens dürfen sich keine Personen zwischen den Wagen aufhalten. (6) Werden zum Ingangsetzen Waggonknipper oder ähnliche Behelfe benützt, sind diese zwischen Schiene und Radreifen anzusetzen. Durch Einsetzen von Stangen u. dgl. zwischen die Radspeichen dürfen Wagen nicht in Bewegung gesetzt werden. Materialschwebeseilbahnen und Materialstandseilbahnen. § 104. Für den Bau und den Betrieb von Materialschwebeseilbahnen und Materialstandseilbahnen gelten die durch Kundmachung in den „Amtlichen Nachrichten des Bundesministeriums für soziale Verwaltung" jeweils verbindlich erklärten diesbezüglichen Normen des Österreichischen Normenausschusses. ABSCHNITT 16. Verkehr mit Fahrzeugen. Allgemeine Vorschriften. § 105. (1) Die jeweils für den öffentlichen Straßenverkehr geltenden gesetzlichen Vorschriften sind, soweit sie der Verkehrssicherheit dienen, in Betrieben sinngemäß anzuwenden. (2) Sandgruben, Baugelände und ähnliche Betriebsstätten dürfen nur so weit befahren werden, als ein tragfähiger Untergrund vorhanden ist. (3) Beim Ankuppeln von Lastkraftwagenanhängern ist besondere Vorsicht zu üben. Ebenso ist beim Verschieben von Lastkraftwagenanhängern und von unbespannten Fuhrwerken von Hand wegen der Möglichkeit des Schiagens der Deichsel besondere Vorsicht walten zu lassen. Erfolgt das Kuppeln von Lastkraftwagenanhängern durch Zurücksetzen des Kraftfahrzeuges, so muß durch Anziehen der Bremse oder durch Anlegen von Vorgelegeklötzen ein Inbewegungsetzen der Anhänger verhindert werden. Beim Anschieben des Anhängers an das Kraftfahrzeug ist durch geeignete Maßnahmen ein Zusammenstoßen der Fahrzeuge zu verhindern. (4) Fahrzeuge dürfen durch Drücken mit Kraftfahrzeugen nur verschoben werden, wenn hiezu eine Kuppelstange von mindestens 1'50 m Länge benützt wird, die sowohl am Kraftfahrzeug als auch am zu verschiebenden Fahrzeug sicher befestigt ist. Während des Verschiebens dürfen sich keine Personen zwischen den Fahrzeugen aufhalten.

Elektrokarren. § 106. (1) Mit der Führung von Elektrokarren dürfen nur hiefür entsprechend ausgebildete Dienstnehmer betraut werden. Der Dienstgeber hat jedem Elektrokarrenführer die Fahrbewilligung schriftlich zu bestätigen. (2) Der Führerstand muß so ausgebildet sein, daß er dem Karrenführer bei Zusammenstößen oder beim Anfahren einen möglichst vollkommenen Schutz gewährt. Die Standfläche für den Führer muß gleitsicher sein. Ist sie gleichzeitig Tritthebel, so muß ihr Rand mit einer ungefähr 15 mm hohen Leiste als Sicherung gegen Abrutschen versehen sein. Am Schaltkasten muß eine Rückenstütze vorhanden sein, die es dem Führer bei der Fahrt mit hintenliegender Ladefläche gestattet, eine nach rückwärts geneigte Stellung einzunehmen. Ein allfällig angeordneter Witterungsschutz darf die notwendige freie Sicht des Karrenführers nicht behindern. (3) Die Handgriffe der Betätigungshebel müssen innerhalb des Führerstandes nach Absatz 2, liegen. Läßt die Bauart dies nicht zu, müssen die außerhalb des Führerstandes liegenden Handgriffe einen geeigneten Handschutz haben. (4) Beim Verlassen des Führerstandes muß der Schalthebel selbsttätig in die Nullstellung gehen und die mechanische Bremse selbsttätig zur vollen Wirkung kommen. (5) Die Schaltung von Elektrokarren muß so beschaffen sein, daß sie nur unter Zuhilfenahme des Schaltschlüssels betätigt werden kann, der nur bei abgeschalteter Batterie einzuführen und abzuziehen sein darf. Dieser Schlüssel ist vom Karrenführer beim Verlassen des Karrens abzuziehen und zu verwahren. (6) Die Elektrokarren müssen eine geeignete Warnvorrichtung haben und bei Verwendung auf unbeleuchtetem Betriebsgelände mit Stirnlampen und Schlußlicht ausgestattet sein. (7) Jeder Elektrokarren muß auf der der Ladeseite zugekehrten Seite des Schaltschrankes mit einem entsprechenden Haltebügel für einen gelegentlich mitzunehmenden Mitfahrer versehen sein. Für regelmäßig mitzunehmende Mitfahrer sind zusätzliche Sicherungen anzubringen, wie besonderer Sitz und gesicherter Auftritt. Der Mitfahrende darf seine Beine nicht über den Plattformrand hinaushängen lassen. Das Mitfahren auf dem Führerstand ist grundsätzlich verboten. (8) Vorrichtungen für das Ankuppeln von Anhängern müssen so beschaffen sein und eine solche Festigkeit haben, daß zusammengekuppelte Wagen sich nicht unbeabsichtigt lösen können und Anhänger beim Bremsen nicht aufeinander auffahren. III. Teil. Pflichten der Dienstgeber und Verhalten der Dienstnehmer. Pflichten der Dienstgeber. § 107. (1) Die Dienstgeber sind verpflichtet, Betriebsräumlichkeiten, Betriebseinrichtungen und Betriebsmittel sowie Gegenstände für den persönlichen Schutz der Dienstnehmer in einen den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechenden Zustand zu versetzen und in diesem zu erhalten. Die Dienstgeber sind verpflichtet, den Dienstnehmern alle nach dieser Verordnung erforderlichen Gegenstände für den persönlichen Schutz in gebrauchsfähigem Zustand zur Verfügung zu stellen. (2) Die Dienstgeber haben Vorsorge zu treffen, daß die Dienstnehmer auf die im Betriebe bestehenden besonderen Unfallsgefahren aufmerksam gemacht sowie über die zur Abwendung dieser Gefahren getroffenen Einrichtungen und deren Benützung entsprechend belehrt werden. Die Dienstgeber dürfen ein den Bestimmungen dieser Verordnung widersprechendes Verhalten von Dienstnehmern wissentlich nicht dulden. Die Dienstnehmer sind vor der erstmaligen Verwendung an Maschinen zu Arbeiten mit gesundheitsschädlichen Stoffen oder zu Arbeiten an gefährlichen Arbeitsstellen über das bei Verrichtung solcher Arbeiten notwendige Verhalten sowie über die bestehenden Schutzmaßnahmen und deren Handhabung zu unterweisen. Solche Belehrungen sind insbesondere beim Eintritt in das Dienstverhältnis sowie bei Einteilung zu einer anderen Tätigkeit vorzunehmen; nach Erfordernis sind diese Belehrungen zu wiederholen. Die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen die Belehrung der Dienstnehmer durch einen von ihr zu bestimmenden Arzt vorschreiben. (3) Der Dienstgeber darf Betrunkene im Betriebe nicht dulden. Verhalten der Dienstnehmer. § 108. (1) Die Dienstnehmer sind verpflichtet, alle Einrichtungen, die zum Schutze ihres Lebens und ihrer Gesundheit auf Grund der Bestimmungen dieser Verordnung eingerichtet oder beigestellt werden, zweckentsprechend zu benützen und pfleglich zu behandeln sowie damit in Zusammenhang stehende Weisungen zu befolgen. (2) Vor der Benützung von Betriebseinrichtungen, Betriebsmitteln sowie Gegenständen für den persönlichen Schutz haben sich die Dienstnehmer von deren betriebssicherem Zustand zu überzeugen, soweit dies auf Grund der Ausbildung oder Stellung der Dienstnehmer im Betrieb von ihnen verlangt werden kann. Festgestellte Mängel und auffallende Erscheinungen an solchen

Einrichtungen sind sogleich dem Dienstgeber zu melden. (3) Die Dienstnehmer dürfen an Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln angebrachte Schutzvorrichtungen weder beschädigen noch, ausgenommen die Fälle nach Paragraph 60, Absatz 5,, entfernen. Auch dürfen sie die Betätigung von Schutzvorrichtungen sowie die Anwendung von Arbeitsmethoden oder -Vorgängen, welche zum Zwecke einer Verringerung der Berufsgefahren vorgeschrieben sind, nicht verhindern. (4) Den Dienstnehmern ist es verboten, sich an Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln zu betätigen, deren Bedienung, Benützung oder Instandhaltung ihnen nicht obliegt, sowie durch ungeeignetes Verhalten sich selbst oder andere zu gefährden. (5) Dienstnehmer, welchen zur Durchführung von Arbeiten Hilfskräfte zugewiesen werden, haben diese auf die mit den Arbeiten verbundenen Gefahren aufmerksam zu machen und auf die Beachtung aller Sicherheitsmaßnahmen und Verhaltungsvorschriften zu achten. (6) Den in der Nähe beweglicher Maschinenteile beschäftigten Personen ist das Tragen von frei hängenden Kleidern, Schleifen, Bändern sowie lose hängender Haare verboten. (7) Das Ausruhen und Schlafen an Feuerstellen, auf Ofen, Kesselmauerungen, Dächern, hohen Gerüsten sowie in unmittelbarer Nähe von beweglichen Maschinenteilen, elektrischen Anlagen, von Gruben, Kanälen und Gleisen ist verböten; ebenso ist das An- und Auskleiden sowie das Aufbewahren von Kleidungsstücken in unmittelbarer Nähe beweglicher Maschinenteile oder elektrischer Anlagen untersagt. (8) Der übermäßige Genuß alkoholischer Getränke während der Arbeitszeit, einschließlich der Pausen, ist verboten. Betrunkene dürfen die Betriebsstätten nicht betreten. (9) Jeder Arbeitsunfall ist ohne Verzug dem Dienstgeber zu melden. ARTIKEL römisch III. Aushang. § 109. Der Dienstgeber ist verpflichtet, einen Abdruck dieser Verordnung im Betriebe an geeigneter, für die Dienstnehmer zugänglicher Stelle auszulegen. Weitergehende Schutzmaßnahmen und Ausnahmen. § 110. (1) Wenn die besonderen Betriebsverhältnisse Maßnahmen zum Schutze des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer erfordern, die über die Vorschriften dieser Verordnung hinausgehen, so kann die zuständige Behörde auf Antrag des Arbeitsinspektorates solche Maßnahmen vorschreiben. (2) Die zuständige Behörde kann nach Anhörung des Arbeitsinspektorates andere als in dieser Verordnung vorgeschriebene Vorkehrungen zulassen, wenn hiedurch dem Schutze des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer in demselben Maße Rechnung getragen wird. Die zuständige Behörde kann nach Anhörung des Arbeitsinspektorates auch Abweichungen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen, insoweit hiedurch die Belange des Dienstnehmerschutzes nicht beeinträchtigt werden. Behördezuständigkeit. § 112. Die Befugnisse, die nach den Vorschriften dieser Verordnung der zuständigen Behörde zustehen, hat bei den der Gewerbeordnung unterliegenden Betrieben die Gewerbebehörde, bei allen übrigen unter den Geltungsbereich dieser Verordnung fallenden Betrieben die nach Paragraph 24, Absatz 2, des Arbeitsinspektionsgesetzes berufene Behörde auszuüben. Landesrechtliche Vorschriften. § 112. Landesrechtliche Vorschriften auf dem Gebiete der Bau-, Feuer-, Gesundheit- oder Straßenpolizei werden durch die vorliegenden, den Dienstnehmerschutz betreffenden Bestimmungen nicht berührt. Strafbestimmungen. § 113. Übertretungen der Vorschriften dieser Verordnung werden, sofern sie nicht nach anderen Gesetzen einer strengeren Strafe unterliegen, nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung geahndet. Übergangsbestimmungen. § 114. Die Bestimmungen dieser Verordnung finden auf bestehende, bereits genehmigte Betriebsanlagen nur insofern Anwendung, ah die dadurch bedingten Änderungen der Anlage ohne wesentliche Beeinträchtigung der durch den Genehmigungsbescheid erworbenen Rechte durchführbar sind, es sei denn, daß es sich um Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit der Dienstnehmer offenbar gefährdenden Mißständen handelt oder daß die gestellten Anforderungen ohne unverhältnismäßigen Kostenaufwand und ohne größere Betriebsstörung durchführbar sind. Das gleiche gilt für sonstige bestehende Betriebe, insoweit für diese bereits bestimmte Anordnungen im Sinne des Paragraph 74, a Abs. 2 letzter Satz Gewerbeordnung getroffen worden sind. Aufhebung von Vorschriften. § 115. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Min.-Vdg. vom 23. November 1905, RGBl. Nr. 176, außer Kraft und verlieren die

von den Berufsgenossenschaften erlassenen Unfallverhütungsvorschriften, soweit die in diesen behandelten Angelegenheiten in der vorliegenden Verordnung eine Regelung finden, ihre Wirksamkeit.

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