Der Nationalrat hat beschlossen: I. ABSCHNITT. Regelung des Kartellwesens. Begriff und Anwendungsbereich. § 1. Kartelle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Zusammenschlüsse von wirtschaftlich selbständig bleibenden Unternehmern oder von Verbänden von Unternehmern, die durch vertragliche Bindungen {Kartellvereinbarungen) eine Regelung oder Beschränkung des "Wettbewerbes, insbesondere in Ansehung der Erzeugung, des Absatzes oder der Preise, bewirken sollen. § 2. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden auch auf im Ausland getroffene Kartellvereinbarungen Anwendung, soweit sie im Bundesgebiet durchgeführt werden sollen. (2) Keine Anwendung finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf a) Kartellvereinbarungen, soweit sie den ausländischen Markt betreffen, b) Kartellvereinbarungen von Kreditunternehmungen, Bausparkassen oder privaten Versicherungsunternehmungen, die der Aufsicht des Bundesministeriums für Finanzen oder des Bundesministeriums für Inneres unterstehen, c) Kartellvereinbarungen von Verkehrsunternehmungen, die der Aufsicht des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau oder des Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte Betriebe unterstehen, d) Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, soweit die Vereinbarung (Paragraph eins,) den Rahmen der Bestimmungen des Gesetzes über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften vom 9. April 1873, RGBl. Nr. 70, nicht überschreitet, e) Vereinbarungen, betreffend die Bindung des Letztverkäufers im Buch-, Zeitschriften- oder Musikalienhandel an den vom Verleger festgesetzten Verkaufspreis. Erfordernisse der Gültigkeit. § 3. Die Kartellvereinbarung, ihre Abänderung und Ergänzung (im folgenden Vereinbarung genannt) bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform und der rechtskräftigen Eintragung in das Kartellregister (Paragraph 18,). Kartellbevollmächtigter. § 4. Die Vertragsteilnehmer haben gleichzeitig mit dem Abschluß der Kartellvereinbarung oder spätestens binnen einer Woche nach ihrem Abschluß einen im Inland wohnhaften Kartellbevollmächtigten zu bestellen, der sie gegenüber den mit der Handhabung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden zu vertreten hat. Kommissionen. § 5. (1) Über die Zulässigkeit der Eintragung einer Vereinbarung in das Kartellregister und über die Löschung einer rechtskräftigen Eintragung entscheidet die Kartellkommission beim Oberlandesgericht in Wien. Sie ist für das ganze Bundesgebiet zuständig. (2) Der Rechtszug gegen Beschlüsse der Kartellkommission geht in zweiter Instanz an die Kartelloberkommission beim Obersten Gerichtshof. (3) Die Kartellkommission und die Kartelloberkommission sind Gerichte. § 6. Jede dieser Kommissionen besteht aus einem Vorsitzenden, der erforderlichen Zahl von Stellvertretern des Vorsitzenden und Beisitzern.
§ 7. (1) Die Mitglieder der Kommissionen (Paragraph 6,) werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung ernannt. (2) Die Vorsitzenden der Kommissionen und ihre Stellvertreter müssen Richter sein. Der Vorsitzende der Kartelloberkommission und seine Stellvertreter sind dem Kreis der Senatspräsidenten und der Räte des Obersten Gerichtshofes zu entnehmen. (3) Die Beisitzer der Kartellkommission sind von der Bundesregierung auf Grund von Anträgen der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, des Österreichischen Arbeiterkammertages und der Landwirtschaftskammern vorzuschlagen; der Vorschlag hat aus den Anträgen jeder dieser Interessenvertretungen eine gleich große Anzahl von Personen zu umfassen. Die Interessenvertretungen haben ihre Anträge an das Bundesministerium für Justiz zu stellen und in sie nur Personen aufzunehmen, die zum Amt eines Geschwornen oder Schöffen fähig sind und die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. Wird das Antragsrecht nicht binnen einer angemessenen, vom Bundesministerium für Justiz zu bestimmenden Frist ausgeübt, so ist die Bundesregierung bei Erstattung ihres Vorschlages an Anträge der genannten Interessenvertretungen nicht gebunden. Die näheren Vorschriften über das Antragsrecht sowie über den Vorschlag und die Ernennung der Beisitzer werden durch Verordnung des Bundesministeriums für Justiz erlassen. (4) Für den Vorschlag der aus den Kreisen der wirtschaftlich Selbständigen und der wirtschaftlich Unselbständigen zu entnehmenden Beisitzer der Kartelloberkommission gelten die Bestimmungen des Absatz 3, sinngemäß. (5) Die Ablehnung der Übernahme oder die Niederlegung des Amtes eines Beisitzers der Kommissionen ist nur aus wichtigen Gründen zulässig. Die Entscheidung trifft das Bundesministerium für Justiz. § 8. Den Vorsitzenden steht die Leitung und die Einteilung der Geschäfte der Kommissionen zu. § 9. (1) Das Amt eines Mitgliedes einer Kommission ist ein Ehrenamt. Durch Verordnung können Vorschriften über eine Entschädigung der Mitglieder getroffen werden. (2) Für das Amt der Beisitzer der Kommissionen gelten, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, im übrigen die Vorschriften über die fachmännischen Laienrichter sinngemäß. Anmeldung. § 10. (1) Der Kartellbevollmächtigte hat die Kartellvereinbarung binnen zwei Wochen nach Abschluß beim Kartellregister anzumelden. (2) Die Anmeldung ist in fünffacher Ausfertigung zu erstatten und hat zu enthalten: a) Tag des Abschlusses der Vereinbarung, deren Gegenstand (insbesondere Waren, Warengruppen, Art der Leistungen), Gültigkeitsdauer und geographische Begrenzung; b) Namen (Firmen) und Sitz der Vertragspartner; c) Namen und Wohnsitz des Kartellbevollmächtigten; d) falls eine die Vereinbarung durchführende Organisation besteht oder gegründet wird, deren Namen (Firma), Rechtsform und Sitz sowie Namen und Wohnsitz des bevollmächtigten Vertreters dieser Organisation. (3) Die Anmeldung hat ferner zu enthalten: a) Angaben über die zu erwartenden wirtschaftlichen Vorteile der Vereinbarung und über die mangels einer solchen etwa zu erwartenden wirtschaftlichen Nachteile; b) Angaben über die Größe der Gesamtproduktion des betreffenden Wirtschaftszweiges und jenes Teiles der Produktion, der durch das Kartell erfaßt wird; c) Nennung der maßgebenden Unternehmungen des gleichen Wirtschaftszweiges, die sich dem Kartell nicht anschließen; d) Erläuterungen zu den wesentlichen Bestimmungen der Vereinbarung; e) Angaben über das Verhältnis zu bestehenden Kartellen. (4) Der Anmeldung ist die Vereinbarung, allenfalls das Statut der die Vereinbarung durchführenden Organisation in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift sowie in fünffacher unbeglaubigter Abschrift anzuschließen. (5) Jede Abänderung oder Ergänzung einer angemeldeten Vereinbarung ist durch den Kartellbevollmächtigten binnen zwei Wochen nach ihrem Abschluß beim Kartellregister anzumelden. Im übrigen gelten für die Anmeldung solcher Abänderungen oder Ergänzungen die Bestimmungen der Absatz 2 bis 4 sinngemäß. Jedoch sind die dort bezeichneten Angaben nur insoweit in die Anmeldung aufzunehmen, als sie nicht bereits in der Anmeldung der Kartellvereinbarung gemacht wurden. (6) Ebenso hat der Kartellbevollmächtigte nachträgliche Abänderungen der im Absatz 2, Litera b, bis d bezeichneten Umstände ohne Verzug beim Kartellregister anzumelden. § 11. (1) Die Kartellkommission hat von der Anmeldung einer Vereinbarung (Paragraph 3,) die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, den Österreichischen Arbeiterkammertag und die Landwirtschaftskammer für Niederösterreich und Wien (im folgenden Interessenvertretungen
genannt sowie die Finanzprokuratur durch Übersendung einer Abschrift der Anmeldung und je einer Abschrift ihrer Beilagen zu verständigen. Die genannten Stellen sind berechtigt, binnen vier Wochen nach Zustellung der Verständigung bei der Kartellkommission die Anforderung fehlender oder erläuternder Meldungen gemäß Paragraph 10, zu begehren. (2) Der Kartellbevollmächtigte hat Aufforderungen der Kartellkommission, Nachtragsmeldungen gemäß Paragraph 10, zu erstatten, binnen einer von der Kartellkommission festzusetzenden angemessenen, vier Wochen nicht übersteigenden Frist zu entsprechen. Entscheidung. § 12. (1) Die Kartellkommission hat, unter Beachtung der Fristen des Paragraph 11,, ohne Verzug darüber zu entscheiden, ob die Eintragung einer angemeldeten Vereinbarung in das Kartellregister zu versagen oder — mit Ausnahme des Falles des Absatz 2, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 15, — nicht zu versagen ist. Wird die Eintragung nicht versagt, so ist, ohne die Rechtskraft des Beschlusses abzuwarten, die sofortige Eintragung in das Kartellregister zu verfügen. (2) Die Eintragung ist zu versagen: 1. wenn die gemäß Paragraph 10, zu erstattenden Meldungen nicht vollständig sind; 2. wenn die Vereinbarung nicht schriftlich abgeschlossen ist; 3. wenn die Vereinbarung nicht vorsieht, a) sofern sie auf unbestimmte Zeit oder — unter Berücksichtigung von Verlängerungsbestimmungen — auf länger als drei Jahre abgeschlossen worden ist, daß sie spätestens zum Ende des dritten Vertragsjahres unter Einhaltung einer mit höchstens sechs Monaten bemessenen -Kündigungsfrist mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden kann und b) daß ein vorzeitiger Austritt aus dem Kartell aus einem wichtigen Grund erfolgen kann. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn dem austretenden Vertragsteilnehmer aus der Aufrechterhaltung der Vereinbarung trotz Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes eine ernstliche Gefährdung seiner Unternehmertätigkeit erwachsen würde, die ihm bei Abwägung der beiderseitigen Interessen billigerweise nicht zugemutet werden kann; 4. wenn die Vereinbarung Verpflichtungen oder Bestimmungen enthält, a) ausschließlich solche Waren abzusetzen oder solche Leistungen zu erbringen, die Gegenstand der Vereinbarung sind; b) bei dem Absatz der Waren oder der Erbringung der Leistungen, die Gegenstand der Vereinbarung sind, bestimmte Personen oder Personengruppen trotz ihrer Bereitwilligkeit, die vorgeschriebenen Bedingungen zu erfüllen, ganz oder teilweise auszuschließen; c) den Absatz von Waren oder die Erbringung von Leistungen, die denjenigen, auf die sich die Vereinbarung bezieht, gleichartig oder ähnlich sind, nur unter bestimmten, den Preis (Entgelt) oder die Menge betreffenden Einschränkungen durchzuführen; d) bei Kündigung der Vereinbarung (Absatz 2, Z. 3 Litera a,) oder bei vorzeitigem Austritt aus dem Kartell aus einem wichtigen Grund (Absatz 2, Ziffer 3, Litera b,) eine Konventionalstrafe zu bezahlen oder Sicherheiten verfallen zu lassen; 5. wenn die Vereinbarung geeignet ist, in einer durch die gesamtwirtschaftlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung der betriebswirtschaftlichen Notwendigkeiten nicht gerechtfertigten Weise a) die Preise (Entgelte) der von der Vereinbarung erfaßten Sachgüter oder Leistungen zu steigern oder ihr Sinken zu verhindern, oder b) die Erzeugung oder den Absatz solcher Sachgüter oder die Erbringung solcher Leistungen zu beschränken. (3) Besteht eine Vereinbarung nur darin, daß der Erzeuger einen oder mehrere Angehörige einer oder aller nachfolgenden Wirtschaftsstufen mittels eines Reverssystems an gleiche Kleinverkaufspreise für Markenschutz genießende Waren (BGBl. Nr. 206 aus 1947,) gleicher Beschaffenheit bindet, so ist bei Prüfung dieser Vereinbarung unter dem Gesichtspunkt des Absatz 2, Ziffer 5, zu berücksichtigen, daß sie nicht schon an sich als wirtschaftlich ungerechtfertigt anzusehen ist. Verfahren. § 13. (1) Für das Verfahren vor den Kommissionen gelten die Bestimmungen des Verfahrens außer Streitsachen mit folgenden Abweichungen: a) Die Finanzprokuratur hat Parteistellung; b) eine Verhandlung hat stattzufinden, wenn dies ein Mitglied der entscheidenden Kommission, eine der Parteien oder eine der Interessenvertretungen verlangt. Diese Verhandlung ist öffentlich. Die Kommission kann jedoch die Öffentlichkeit — ausgenommen die Interessenvertretungen — ausschließen, wenn dies zur Wahrung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen notwendig erscheint; c) findet eine Verhandlung statt, so sind die Interessenvertretungen zu laden. Sie sind auf ihren Antrag vor Schluß der Verhandlung zu hören;
à) die Kommissionen haben ihre nach Paragraph 12, Abs. 1 getroffenen Entscheidungen auch den Interessenvertretungen zuzustellen. Auf ihren Antrag sind diesen auch Abschriften des Verhandlungsprotokolls zuzufertigen; e) das Rechtsmittel der Vorstellung steht nur dem Kartellbevollmächtigten zu und findet nur gegen den Beschluß der Kartellkommission statt, mit dem die Eintragung ausschließlich aus Gründen des Paragraph 12, Absatz 2, Z. 4 versagt wird; es ist binnen der Notfrist von zwei Wochen einzubringen. (2) Den Interessenvertretungen steht nur insoweit ein Rekursrecht zu, als die Finanzprokuratur gegen die die Eintragung der Vereinbarung nicht versagende Entscheidung der Kartellkommission keinen Rekurs einlegt; in einem solchen Fall beginnt für sie die Rekursfrist mit Ablauf der der Finanzprokuratur zustehenden Rechtsmittelfrist. Die Finanzprokuratur hat die Interessenvertretungen von der Einbringung eines Rekurses zu verständigen. § 14. (1) Die Kartellkommission entscheidet in Senaten, die aus dem Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter und aus je einem der aus den Anträgen (Paragraph 7, Absatz 3,). der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, des Österreichischen Arbeiterkammertages und der Landwirtschaftskammern ernannten Beisitzer bestehen. (2) Die Kartelloberkommission entscheidet in Senaten, die aus dem Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter und aus sechs Beisitzern bestehen. Bei Vereinbarungen der gewerblichen Wirtschaft sind zwei Beisitzer aus der Gruppe der gewerblichen Wirtschaft, bei Vereinbarungen der Land- und Forstwirtschaft zwei Beisitzer aus der Gruppe der land- und forstwirtschaftlichen Unternehmer und in beiden Fällen zwei Beisitzer aus dem Kreis der wirtschaftlich Unselbständigen beizuziehen. Die restlichen zwei Beisitzer müssen rechtskundige Verwaltungsbeamte sein. § 15. Die Kommissionen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Jedoch kann der Beschluß der Kartellkommission, mit dem die Eintragung einer Kartellvereinbarung aus einem der Gründe des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 5, versagt wird, nur mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der Stimmen gefaßt werden; kommt diese Mehrheit nicht zustande, so gilt die Eintragung als nicht versagt. § 16. Für die Kommissionen gelten im übrigen sinngemäß die Bestimmungen der Jurisdiktionsnorm über Beratung, Abstimmung und Ablehnung von Richtern und anderen gerichtlichen Organen. § 17. (1) Für die Eintragung von Abänderungen oder Ergänzungen von Kartellvereinbarungen gelten die Bestimmungen über die Eintragung der Kartellvereinbarung sinngemäß. (2) Die Eintragung von Abänderungen im Sinne des Paragraph 10, Absatz 6, ist vom Vorsitzenden der Kartellkommission ohne weiteres Verfahren zu verfügen. (3) Nähere Bestimmungen über die Einrichtung und Geschäftsführung der Kommissionen erläßt das Bundesministerium für Justiz durch Verordnung. Kartellregister. § 18. Das Kartellregister wird von der Kartellkommission geführt. Es besteht aus dem Register und der Urkundensammlung. § 19. Die Eintragung in das Register hat zu enthalten: a) den Tag des Abschlusses und die Dauer der Vereinbarung, b) Namen (Firmen) und Sitz der Vertragspartner, c) Namen (Firma), Sitz und Rechtsform der den Zusammenschluß durchführenden Organisation und Namen (Firmen) und Sitz ihrer Zweigniederlassungen, d) Namen und Wohnsitz des Kartellbevollmächtigten, e) eine kurzgefaßte Wiedergabe des Inhaltes der Vereinbarung, insbesondere Angaben über Zweck, Unternehmenszweig und erfaßte Warenarten oder Leistungen sowie über die Ein- und Austrittsmöglichkeiten. § 20. (1) Die Einsichtnahme in das Register ist jedermann, die Einsichtnahme in die Urkundensammlung den in diesem Bundesgesetz genannten Interessenvertretungen und dem Kartellbevollmächtigten, diesem jedoch nur hinsichtlich des betreffenden Kartells, gestattet. (2) Jedermann kann von den Eintragungen im Register Abschriften und Auszüge verlangen. Die Abschriften sind auf Verlangen zu beglaubigen. § 21. (1) Die Löschung einer Vereinbarung kann nur auf Grund eines rechtskräftigen Beschlusses verfügt werden. Ein solcher Beschluß ist zu fassen: a) auf Antrag des Kartellbevollmächtigten, b) von Amts wegen nach Ablauf der Gültigkeitsdauer. (2) Wird mit strafgerichtlichem Urteil auf Auflösung des Kartells erkannt, so verfügt der Vorsitzende der Kartellkommission nach Rechtskraft des Urteils ohne weiteres Verfahren die Löschung. § 22. Nähere Bestimmungen über das Kartellregister, insbesondere über die Anlegung und
Führung, über die Anmeldung einer Vereinbarung, über die Einsichtnahme und über die Erteilung von Abschriften und Auszügen erläßt das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau durch Verordnung. Sonderbestimmungen für Vereinbarungen im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, § 23. (1) Für die im Paragraph 12, Absatz 3, genannten Vereinbarungen, ihre Abänderungen und Ergänzungen gelten die vorstehenden Bestimmungen mit folgenden Abweichungen: 1. Zu Paragraph 3 :, Sie bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform und der rechtskräftigen Eintragung des ihnen zugrunde liegenden Vereinbarungsmusters in das Kartellregister. 2. Zu Paragraph 4 :, Der Kartellbevollmächtigte ist vom Erzeuger spätestens vor Abschluß der ersten auf Grund des Vereinbarungsmusters getroffenen Vereinbarung zu bestellen. 3. Zu Paragraph 10, Absatz eins und 5 und Paragraph 19 :, An Stelle der Vereinbarungen mit den einzelnen Vertragsteilnehmern ist das diesen Vereinbarungen zugrunde liegende Vereinbarungsmuster anzumelden und in das Register einzutragen. Das gleiche gilt hinsichtlich Abänderungen oder Ergänzungen des Vereinbarungsmusters. Die Anmeldung ist spätestens binnen zwei Wochen nach Abschluß der ersten auf Grund des Vereinbarungsmusters (seiner Abänderungen oder Ergänzungen) getroffenen Vereinbarung (Vereinbarungsabänderung oder -ergänzung) vorzunehmen. 4. Zu Paragraph 10, Absatz 2 und 3 : In der Anmeldung zum Kartellregister entfallen Angaben über: a) Tag des Abschlusses der Vereinbarung, b) Namen (Firmen) und Sitz der auf der letzten Wirtschaftsstufe (Letztverkäufer) beteiligten Vertragspartner, c) die maßgebenden Unternehmungen des gleichen Wirtschaftszweiges, die sich dem Kartell nicht anschließen. 5. Zu Paragraph 10, Absatz 3 :, Die Anmeldung hat den betragsmäßig bestimmten Kleinverkaufspreis und Angaben darüber zu enthalten, ob und allenfalls wann auf Grund des Vereinbarungsmusters bereits die erste Vereinbarung abgeschlossen wurde. 6. Zu Paragraph 10, Absatz 4 :, An Stelle der Vereinbarung ist das Vereinbarungsmuster in fünffacher Abschrift anzuschließen. 7. Zu Paragraph 12 :, Die Eintragung einer Abänderung der Vereinbarung, womit der Kleinverkaufspreis herabgesetzt wird, ist vom Vorsitzenden der Kartellkommission ohne weiteres Verfahren zu verfügen. Die Eintragung einer Abänderung der Vereinbarung, womit der Kleinverkaufspreis erhöht wird, gilt als nicht versagt, wenn nicht binnen zwei Wochen vom Tag der Anmeldung an die Kartellkommission die Eintragung versagt oder eine sonstige Verfügung getroffen wird. Die Frist des Paragraph 11, Absatz eins, beträgt in diesem Fall eine Woche. 8. Zu Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 3, lit. a: Die Eintragung ist zu versagen, wenn nach dem Vereinbarungsmuster die Vereinbarung, sofern sie auf unbestimmte Zeit oder — unter Berücksichtigung von Verlängerungsbestimmungen — auf länger als ein- Jahr abgeschlossen werden soll, nicht spätestens nach sechs Monaten unter Einhaltung einer mit höchstens zwei Monaten bemessenen Kündigungsfrist formlos gekündigt werden kann. 9. Zu Paragraph 19 :, In der Eintragung in das Kartellregister entfallen Angaben über den Tag des Abschlusses der Vereinbarung sowie über Namen (Firmen) und Sitz der auf der letzten Wirtschaftsstufe (Letztverkäufer) beteiligten Vertragspartner. Hingegen hat die Eintragung den betragsmäßig bestimmten Kleinverkaufspreis und Angaben darüber zu enthalten, ob und allenfalls wann auf Grund des Vereinbarungsmusters bereits die erste Vereinbarung abgeschlossen wurde. (2) Der Erzeuger hat die Letztverkäufer von der Versagung der Eintragung, der Auflösung oder der Löschung einer Vereinbarung unverzüglich schriftlich zu verständigen. II. ABSCHNITT. Strafbestimmungen. Gerichtlich strafbare Handlungen. § 24. (1) Wer als Teilnehmer, Organ oder als ausdrücklich oder als stillschweigend Bevollmächtigter eines Kartells oder eines Teilnehmers in einer durch die gesamtwirtschaftlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung der betriebswirtschaftlichen Notwendigkeiten nicht gerechtfertigten Weise dieses dazu benützt, um a) die Preise (Entgelte) der von der Kartellvereinbarung erfaßten Sachgüter oder Leistungen zu steigern oder ihr Sinken zu verhindern, oder b) die Erzeugung oder den Absatz solcher Sachgüter oder die Erbringung solcher Leistungen zu beschränken, macht sich
eines Vergehens schuldig und wird, sofern die Tat nicht nach diesem Bundesgesetz mit strengerer Strafe bedroht ist, mit strengem Arrest von drei Monaten bis zu drei Jahren bestraft; neben der Freiheitsstrafe kann auf eine Geldstrafe bis zu 200.000 S und auf Auflösung des Kartells erkannt werden. (2) Hat das Gericht in erster Instanz auf Auflösung des Kartells erkannt, so kann bis zur rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens a) im Falle des Absatz eins, Litera a, das Bundesministerium für Inneres angemessene Preise (Entgelte) für die von der Kartellvereinbarung erfaßten Sachgüter oder Leistungen festsetzen, wobei es die Verfahrensvorschriften des Preisregelungsgesetzes in der Fassung der Preisregelungsgesetznovelle 1951, Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1951,, und zwar auch nach Ablauf der Geltungsdauer dieser Bestimmungen zu beachten hat, b) im Falle des Absatz eins, Litera b, das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau einstweilige Maßnahmen zur Verhinderung allfälliger,. das allgemeine Wohl gefährdender Auswirkungen der im Urteil erster Instanz als erwiesen angenommenen strafbaren Handlung treffen. Diese Maßnahmen können insbesondere die Vorschreibung von Produktions- und Absatzauflagen beinhalten. (3) Das Gericht erster Instanz hat sogleich nach Verkündung des Urteils den im Absatz 2, bezeichneten Stellen eine Abschrift des Urteils zu übersenden. Erwächst der Ausspruch über die Auflösung des Kartells in Rechtskraft oder wird er vom Rechtsmittelgericht aufgehoben, so sind die in Absatz 2, bezeichneten Stellen hievon in Kenntnis zu setzen. Eine Abschrift des rechtskräftigen Urteils, mit dem auf Auflösung des Kartells erkannt wurde, ist überdies in jedem Falle der Kartellkommission zu übermitteln. § 25. (1) Wer eine Kartellvereinbarung vor ihrer Eintragung oder in anderer Weise, als sie eingetragen wurde, ganz oder teilweise durchführt, macht sich eines Vergehens schuldig und wird mit strengem Arrest von drei Monaten bis zu drei Jahren bestraft; neben der Freiheitsstrafe kann auf eine Geldstrafe bis zu 200.000 S und auf Auflösung des Kartells erkannt werden. (2) War die Tat geeignet, mittelbar oder unmittelbar eine der im Paragraph 24, Absatz eins, bezeichneten Wirkungen hervorzurufen, so ist sie ein Verbrechen; die Strafe dieses Verbrechens ist Kerker von einem bis zu fünf Jahren; neben der Freiheitsstrafe kann auf eine Geldstrafe bis zu 400.000 S und auf Auflösung des Kartells erkannt werden. (3) Paragraph 24, Absatz 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden. § 26. (1) Wer eine Kartellvereinbarung nach Versagung der Eintragung oder nach Auflösung oder Löschung ganz oder teilweise durchzuführen oder die Wirkungen der Versagung, Auflösung oder Löschung sonst zu vereiteln versucht, macht sich eines Vergehens schuldig und wird mit strengem Arrest von drei Monaten bis zu drei Jahren bestraft; neben der Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe bis zu 200.000 S verhängt werden. (2) War die Tat geeignet, mittelbar oder unmittelbar eine der im Paragraph 24, Absatz eins, bezeichneten Wirkungen hervorzurufen, so ist sie ein Verbrechen; die Strafe dieses Verbrechens ist Kerker von einem bis zu fünf Jahren; neben der Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe bis zu 400.000 S verhängt werden. § 27. Ein Kartellbevollmächtigter, der wissentlich in einer Anmeldung nach Paragraph 10, über Umstände, die für die Entscheidung der Kartellkommission wesentlich sind, unrichtige oder unvollständige Angaben macht, macht sich eines Vergehens schuldig und wird mit strengem Arrest von drei Monaten bis zu einem Jahr bestraft; neben der Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe bis zu 100.000 S verhängt werden. § 28. Ein Mitglied einer Kartellkommission (Kartelloberkommission), das während der Dauer oder nach Beendigung seiner Mitgliedschaft die ihm bei Ausübung seines Amtes obliegende Verschwiegenheitspflicht verletzt oder ein ihm bei Ausübung seines Amtes bekanntgewordenes Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis zu seinem oder eines anderen Vorteil verwertet, macht sich eines Vergehens schuldig und wird, wenn die Tat nicht nach anderen Bestimmungen einer strengeren Strafe unterliegt, mit strengem Arrest von drei Monaten bis zu zwei Jahren bestraft. Urteilsveröffentlichung. § 29. Wurde einer der Verurteilten eines Verbrechens nach diesem Bundesgesetz schuldig erkannt, so ist auch auf Veröffentlichung des Urteils auf Kosten dieses Verurteilten zu erkennen. Haftung der Organe. § 30. Trifft eine Handlung oder Unterlassungspflicht, deren Nichterfüllung nach diesem Bundesgesetz mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, eine juristische Person oder eine Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit, so finden die Strafbestimmungen auf die nach dem Gesetz oder nach der Satzung zur Vertretung nach außen berufenen Organe Anwendung. Haftung für Geldstrafen. § 31. (1) Für die verhängte Geldstrafe haften die an einem Kartell beteiligten Unternehmungen, zu deren Vorteil die strafbare Handlung
gereicht hat oder gereichen sollte, zur ungeteilten Hand mit dem Verurteilten. (2) Über die Haftung ist in dem in der Hauptsache ergehenden Urteil zu erkennen. Für Unternehmungen, die für die Geldstrafe haften, sind die zu ihrer Vertretung nach außen befugten Personen zur Verhandlung zu laden. Sie haben die Rechte des Beschuldigten. Insbesondere steht ihnen das Recht zu, alle Verteidigungsmittel wie der Beschuldigte vorzubringen und das Urteil in der Hauptsache anzufechten. Doch werden das Verfahren und die Urteilsfällung durch ihr Nichterscheinen nicht gehemmt; auch können sie gegen ein in ihrer Abwesenheit gefälltes Urteil keinen Einspruch erheben. Gegen den Ausspruch über die Haftung steht ihnen und dem Staatsanwalt das Rechtsmittel der Berufung zu. Die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Berufung im Punkte der Strafe gelten hiebei sinngemäß. Zusammentreffen mehrerer gerichtlich strafbarer Handlungen. § 32. (1) Begründet eine in diesem Bundesgesetz mit Strafe bedrohte Tat zugleich eine nach einem anderen Gesetz gerichtlich strafbare Handlung und ist die Strafe nach dem anderen Gesetz zu bemessen, so kann oder muß gleichwohl auf die in diesem Bundesgesetz zugelassenen oder vorgeschriebenen Nebenstrafen und sichernden Maßnahmen sowie auf die Haftung für Geldstrafen erkannt werden. Ebenso kann oder muß auf die in dem anderen, nicht aber in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Nebenstrafen und sichernden Maßnahmen erkannt werden, wenn die Strafe nach diesem Bundesgesetz zu bemessen ist. (2) Das gleiche gilt, wenn der Schuldige außer einer nach diesem Bundesgesetz mit gerichtlicher Strafe bedrohten Tat auch eine Tat begangen hat, die nach einem anderen Gesetz gerichtlich strafbar ist und gleichzeitig abgeurteilt wird. Gerichtliche Strafverfahren. § 33. (1) Die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, die Landwirtschaftskammern und der Österreichische Arbeiterkammertag sind verpflichtet, im Strafverfahren wegen einer in diesem Bundesgesetz mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung auf Verlangen des Gerichtes oder einer staatsanwaltschaftlichen Behörde in der ihnen bestimmten Frist Gutachten über die ihren Wirkungskreis berührenden, für die Entscheidung des Gerichtes wesentlichen Umstände abzugeben. (2) Der Staatsanwalt ist verpflichtet, vor Erhebung einer Anklage wegen der in den Paragraphen 24, bis 26 mit Strafe bedrohten Handlungen den Österreichischen Arbeiterkammertag und — je nach ihrem Wirkungskreis — die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft oder die örtlich zuständige Landwirtschaftskammer aufzufordern, die im Absatz eins, bezeichneten Gutachten binnen einer Frist von mindestens drei Wochen zu erstatten. Die Anklage kann erst erhoben werden, sobald diese Gutachten vorliegen oder die zur Erstattung dieser Gutachten bestimmte Frist fruchtlos verstrichen ist. § 34. (1) Das Strafverfahren wegen aller nach diesem Bundesgesetz als Verbrechen oder Vergehen mit Strafe bedrohten Handlungen steht dem die Strafgerichtsbarkeit ausübenden Gerichtshof erster Instanz am Sitze des Oberlandesgerichtes zu, in dessen Sprengel die Handlung begangen wurde. (2) In solchen Verfahren sind die Vorschriften des römisch 27 . Hauptstückes der Strafprozeßordnung über das vereinfachte Verfahren in Verbrechens- und Vergehensfällen nicht anzuwenden. Verwaltungsübertretungen. § 35. (1) Wer als Vertragsteilnehmer die ihm obliegenden Vorkehrungen für die rechtzeitige Bestellung eines Kartellbevollmächtigten unterläßt, macht sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu 100.000 S bestraft. Liegt dem Täter Vorsatz zur Last, kann an Stelle oder neben der Geldstrafe auf Arrest bis zu drei Monaten erkannt werden. (2) In gleicher Weise wird ein Kartellbevollmächtigter bestraft, der es unterläßt, die ihm nach diesem Bundesgesetz obliegenden Anmeldungen rechtzeitig zu erstatten. Sonderbestimmung für Vereinbarungen im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, § 36. (1) Der Teilnehmer an einer Vereinbarung der in Paragraph 12, Absatz 3, bezeichneten Art, der als Letztverkäufer nach Verständigung von der Versagung der Eintragung, der Auflösung oder der Löschung einer Vereinbarung (Paragraph 23, Absatz 2,) eine der in Paragraph 26, Absatz eins, bezeichneten Handlungen begeht, macht sich einer Verwaltungsübertretung schuldig; er wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu 30.000 S oder mit Arrest bis zu vier Wochen bestraft. (2) Die Bestimmungen der Paragraphen 24 bis 26 sind auf Letztverkäufer als Teilnehmer einer Vereinbarung der in Paragraph 12, Absatz 3, bezeichneten Art nicht anzuwenden. III. ABSCHNITT. Gebührenrechtliche Bestimmungen. § 37. Das Bundesgesetz vom 15. Februar 1950, BGBl. Nr. 75, über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren (GJGebGes.) wird wie folgt geändert:
Nach Tarifpost 12 wird als Tarifpost 12 a eingefügt: Anmerkungen: 1. Rubriken (Halbschriften) oder an ihrer Stelle beigebrachte Gleichschriften von Eingaben sind gebührenfrei. 2. Die Beratungszeit ist in die Verhandlungsdauer nicht einzubeziehen. 3. Protokolle über Beratung und Abstimmung sind gebührenfrei. 4. Für Entscheidungen höherer Instanz ist keine Gebühr zu entrichten. 5. Ergänzungen, die einem bereits ausgefertigten Registerauszug (einer Registerabschrift) beigesetzt werden, unterliegen selbst dann der Gebühr nach TP. 12 a Litera e,, wenn diese Fortsetzung ohne Verwendung eines weiteren Bogens niedergeschrieben wird. 6. Registerauszüge (Abschriften) werden erst ausgefertigt, wenn die Gebühr hiefür beigebracht wird. 7. Gesuche um Ausfertigung eines Registerauszuges (einer Registerabschrift) sind gebührenfrei. 8. Die in dem Kartellgesetz, BGBl. Nr / 1951, genannten Interessenvertretungen sind von den in TP. 12 a bezeichneten Gebühren befreit." IV. ABSCHNITT. Schluß- und Übergangsbestimmungen. § 38. (1) Dieses Bundesgesetz tritt drei Monate nach seiner Kundmachung in Kraft. (2) Die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestehenden, bis zum 4. Juli 1951 abgeschlossenen Kartellvereinbarungen sowie ihre bis zum Zeitpunkt der Anmeldung der Kartellvereinbarung (des Kartellvereinbarungsmusters) vorgenommenen Abänderungen und Ergänzungen sind trotz Fehlens der Eintragung in das Kartellregister, auch wenn sie nur mündlich abgeschlossen wurden, rechtsgültig. Die Rechtsgültigkeit bleibt, sofern die Vereinbarung nicht schon früher endet, so lange aufrecht, als die Eintragung in das Kartellregister nicht versagt (Paragraph 12, Absatz 2,) oder das Kartell nicht aufgelöst (Paragraphen 24, 25,) wurde. Sie erlischt jedoch schon früher, wenn die Anmeldung im Sinne des Absatz 3, nicht fristgerecht erstattet wird. (3) Kartellvereinbarungen der im Absatz 2, bezeichneten Art, die schriftlich abgeschlossen wurden, sind binnen zwei Wochen nach Aufforderung durch die Kartellkommission beim Kartellregister anzumelden. Werden solche Kartellvereinbarungen nach dem 4. Juli 1951 abgeändert oder ergänzt, so ist die Kartellvereinbarung gleichzeitig mit den Abänderungen und Ergänzungen binnen zwei Wochen nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, wenn aber die Abänderungen oder Ergänzungen nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vorgenommen wurden, binnen zwei Wochen nach ihrem Abschluß anzumelden; dies gilt nicht für Abänderungen oder Ergänzungen, die die Bestellung des Kartellbevollmächtigten betreffen oder womit die Kartellvereinbarung den Vor-
schriften des Paragraph 12, Absatz 2, angepaßt wird. Vereinbarungen der im Absatz 2, bezeichneten Art, die mündlich abgeschlossen wurden, sind binnen zwei Wochen nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes unter Anpassung an seine Bestimmungen schriftlich festzulegen. Sie sind binnen zwei Wochen nach der schriftlichen Festlegung anzumelden. (4) Kartellvereinbarungen, die in der Zeit zwischen dem 4. Juli 1951 und dem Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes abgeschlossen wurden, sind binnen zwei Wochen nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anzumelden. (5) Die Strafbestimmungen des Paragraph 25, finden, insofern sich die Tat auf eine nicht eingetragene, im Sinne des Absatz 2, rechtsgültige Vereinbarung bezieht, keine Anwendung. (6) Die Teilnehmer einer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehenden Kartellvereinbarung der in den Absatz 2, oder 4 genannten Art, bei den im Paragraph 12, Absatz 3, genannten Vereinbarungen der Erzeuger, haben spätestens binnen einer Woche vom Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes an einen Kartellbevollmächtigten gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu bestellen. (7) Treten zu den im Paragraph 12, Absatz 3, genannten, im Sinne des Absatz 2, rechtsgültigen Vereinbarungen nach dem 4. Juli 1951 weitere Vereinbarungen zu den bis dahin bestandenen Bedingungen hinzu, so gilt Absatz 2, für solche Vereinbarungen entsprechend. § 39. (1) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Bundesgesetz können von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden, sie treten jedoch frühestens mit dessen Wirksamkeit in Kraft. Maßnahmen, die diesem Bundesgesetz und seinen Durchführungsvorschriften gemäß zur Einrichtung der Kommissionen zu veranlassen sind, insbesondere die Ernennung der Mitglieder, können schon von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an getroffen werden. (2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verlieren ihre Wirksamkeit: 1. Paragraph 4, des Gesetzes vom 7. April 1870, RGBl. Nr. 43 (Koalitionsgesetz), mit der Maßgabe, daß diese Bestimmung auf strafbare Handlungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen worden sind, weiterhin anzuwenden ist und mit dem Außerkrafttreten des vorliegenden Bundesgesetzes wieder in Kraft tritt; 2. die Verordnung über die Einführung des deutschen Kartellrechtes im Lande Österreich vom 14. Juli 1938, Deutsches RGBl. römisch eins S. 899, und die folgenden damit eingeführten Vorschriften: a) Verordnung gegen Mißbrauch wirtschaftlicher Machtstellungen vom 2. November 1923 (Deutsches RGBl. römisch eins S. 1067) — Kartellverordnung — in der Fassung der Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiete der Rechtspflege und Verwaltung vom 14. Juni 1932, Erster Teil, Kapitel römisch sechs — Kartellgericht — (Deutsches RGBl. römisch eins S. 285, 289), des Gesetzes über Änderung der Kartellverordnung vom 15. Juli 1933 (Deutsches RGBl. römisch eins S. 487) und der Verordnung über Änderung der Kartellverordnung vom 5. September 1934 (Deutsches RGBl. römisch eins S. 823); b) Verordnung zur Behebung finanzieller, wirtschaftlicher und sozialer Notstände vom 26. Juli 1930, Fünfter Abschnitt — Kartellnotverordnung — (Deutsches RGBl. römisch eins S. 311, 328); c) Gesetz über Errichtung von Zwangskartellen vom 15. Juli 1933 (Deutsches RGBl. römisch eins S. 488) und Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über Errichtung von Zwangskarteilen (Verfahren vor der Einigungsstelle) vom 6. Oktober 1933 (Deutsches RGBl. römisch eins S. 724). § 40. Dieses Bundesgesetz tritt am 31. Dezember 1956 mit der Maßgabe außer Kraft, daß die vor diesem Zeitpunkt begangenen strafbaren Handlungen weiterhin nach diesem Bundesgesetz zu bestrafen sind. § 41. Die strafrechtlichen Bestimmungen des Preisregelungsgesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1950,, und- des Preistreibereigesetzes, BGBl. Nr. 92/ 1950, sind auf strafbare Handlungen, die nach diesem Bundesgesetz zu verfolgen sind, nicht anzuwenden. § 42. Mit der Vollziehung des römisch eins., römisch drei. und IV. Abschnittes ist das Bundesministerium für Justiz, hinsichtlich des Paragraph 13, Absatz eins, Litera a, jedoch im Einvernehmen mit den nach dem Gegenstand der Kartellvereinbarung zuständigen Bundesministerien und hinsichtlich des Paragraph 22, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau betraut. Mit der Vollziehung des römisch zwei. Abschnittes, soweit er das gerichtliche Strafrecht betrifft, sind das Bundesministerium für Justiz, soweit er das Verwaltungsstrafrecht betrifft, die nach dem Gegenstand der Kartellvereinbarung zuständigen Bundesministerien, soweit Paragraph 24, Absatz 2, Litera a und Paragraph 25, Absatz 3, in Betracht kommen, das Bundesministerium für Inneres, soweit Paragraph 24, Absatz 2, Litera b und Paragraph 25, Abs. 3 in Betracht kommen, das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau betraut.
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