Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins. Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1949, BGBl. Nr. 31 aus 1950,, über Kinderbeihilfen (Kinderbeihilfengesetz) in der Fassung des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 135, und der 2. Novelle zum Kinderbeihilfengesetz vom 25. Oktober 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 215, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph eins, Absatz eins, hat zu lauten: „(1) Zur Erleichterung der Versorgung der in nichtselbständiger Arbeit stehenden Bevölkerungskreise mit Bedarfsartikeln wird Kinderbeihilfe gewährt. Anspruch auf Kinderbeihilfe haben nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Personen, die im Bundesgebiet Einkünfte beziehen 1. aus nichtselbständiger Arbeit (Paragraph 19, Absatz eins, des Einkommensteuergesetzes), 2. aus der gesetzlichen Kranken-, Renten-, Arbeitslosenversicherung, aus der öffentlichen Fürsorge, 3. aus der gesetzlichen Unfallversicherung, aus der Kriegsopferversorgung, aus der Opferfürsorge, aus der Kleinrentnerunterstützung; in diesen Fällen erlischt jedoch der Anspruch auf Kinderbeihilfe, wenn andere als die in Ziffer eins, und 2 und die in dieser Bestimmung genannten Einkünfte bezogen werden, sofern die anderen Einkünfte im Kalenderjahr den im Paragraph 46, Absatz eins, Z. 2 des Einkommensteuergesetzes festgesetzten Freibetrag übersteigen." 2. Paragraph 2, Absatz eins, hat zu lauten: „(1) Die Kinderbeihilfe beträgt monatlich 105 S für jedes Kind (jeden Angehörigen). Der Anspruch auf Kinderbeihilfe beginnt mit dem Ersten des dem maßgebenden Tag folgenden Monats und, wenn der maßgebende Tag der Monatserste ist, mit diesem Tage. Maßgebend ist der Tag, an dem die Voraussetzungen für den Anspruch auf Kinderbeihilfe erstmalig zutreffen. Der Anspruch auf Kinderbeihilfe kann jedoch für Zeiträume, die vor dem Beginn des laufenden Kalenderjahres liegen, nicht mehr geltend gemacht werden. Der Anspruch auf Kinderbeihilfe erlischt mit Ablauf des Kalendermonats, in dem eine Voraussetzung wegfällt. Nichtvollbeschäftigte erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil der Kinderbeihilfe; wenn jedoch die Beschäftigung drei Viertel der durch die dienstrechtlichen und sonstigen lohngestaltenden Vorschriften festgesetzten Normalarbeitszeit erreicht, gebührt die volle Kinderbeihilfe." 3. Paragraph 11, Absatz 2, hat zu lauten: „(2) Der Beitrag beträgt 6 v. H. der Beitragsgrundlage." Artikel römisch zwei. (1) Die Bestimmung des Artikel römisch eins, Ziffer 2,, betreffend die Erhöhung der Kinderbeihilfe, tritt am 16. Juli 1951 in Kraft. (2) Die Bestimmung des Artikel römisch eins, Ziffer 3, ist erstmalig auf den am 10. August 1951 fälligen Beitrag zum Ausgleichsfonds für Kinderbeihilfe anzuwenden. (3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.
Körner Figl Margarétha