Der Nationalrat hat beschlossen: § 1. Die Landesgesetzgebung wird ermächtigt, für Neu-, Zu-, Auf-, Um- und Einbauten schon vor Erlassung des Grundsteuergrundsatzgesetzes (Paragraph 11, Absatz eins, des Finanzausgleichsgesetzes) Bestimmungen über eine zeitliche Befreiung von der Grundsteuer sowie von anderen Abgaben, die von den Ländern und Gemeinden vom Gebäudebesitz oder vom Aufwand für Wohnzwecken und gewerblichen Zwecken dienende Räume zukünftig eingehoben werden, unter Beachtung folgender Grundsätze zu erlassen: 1. Die Befreiung darf für Neu-, Zu-, Auf-, Um- und Einbauten nicht gewährt werden, deren Bauführung vor dem 1. Jänner 1948 — bei gemeinnützigen Bau-, Wohnungs- und Siedlungsvereinigungen vor dem 1. Jänner 1946 — im Sinne der Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz 3, der Verordnung der Bundesregierung vom 22. Februar 1951, Bundesgesetzblatt Nr. 67, beendet war. Von der Befreiung sind ferner wiederhergestellte Wohnhäuser auszunehmen, soweit diese schon unter die Befreiungsbestimmungen der Landesgesetze fallen, die auf Grund der Ermächtigung des Paragraph 21, Absatz 2, des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes vom 16. Juni 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 130, erlassen worden sind. 2. Die Dauer der Steuerbefreiung (Befreiungszeitraum) darf zwanzig Jahre nicht übersteigen. 3. Die Befreiung muß regelmäßig mit dem Beginn des Kalenderjahres wirksam werden (Beginn des Befreiungszeitraumes), das auf die Beendigung der Bauführung folgt. Der Beginn des Befreiungszeitraumes darf in keinem Fall vor dem 1. Jänner 1952 liegen. § 2. Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Artikel 15, Absatz 6, des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 zustehenden Rechte ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

Körner Figl Margarétha