Gemäß Paragraph 56, Absatz 4, des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1930, BGBl. Nr. 127, werden folgende Rechtssätze kundgemacht, in denen der Verfassungsgerichtshof die Feststellungen seines Erkenntnisses vom 29. März 1950, K II-1/49/16 und K II-1/50/16, zusammengefaßt hat: „1. Die Personalvertretungen der mit behördlichen Aufgaben betrauten (öffentlichen) Angestellten des Bundes, der Länder und der Gemeinden sind als ,berufliche Vertretungen' im Sinne des Artikels 10 Absatz eins, Ziffer 8 und des Artikels 11 Absatz eins, Ziffer 2,, Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929, anzusehen. Als ,öffentliche Angestellte im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 und des Artikels 21 Absatz 4,, Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929, und als ,Angestellte, die behördliche Aufgaben zu besorgen haben', im Sinne des Artikels 12 Absatz eins, Ziffer 9 und des Artikels 21

Abs. 1 und 3, Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929, sind ohne Rücksicht auf die Art ihrer Bestellung alle im Bereich der Hoheitsverwaltung und der Gerichtsbarkeit tätigen Angestellten des Bundes, der Länder und der Gemeinden anzusehen. 2. Bezüglich der Personalvertretungen der im Bereich der Hoheitsverwaltung und der Gerichtsbarkeit tätigen Angestellten des Bundes stehen dem Bund gemäß Artikel 10 Absatz eins, Ziffer 8, im Zusammenhalt mit Artikel 10 Absatz eins, Ziffer 16,, Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929, die Gesetzgebung und die Vollziehung zu. 3. Bezüglich der Personalvertretungen der im Bereich der Hoheitsverwaltung tätigen Angestellen der Länder — einschließlich der unter § 2 Litera b, des Lehrerdienstrechtskompetenzgesetzes fallenden Lehrer — und der Gemeinden steht gemäß Artikel 11 Absatz eins, Ziffer 2,, Bundes- Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929, dem Bund die Gesetzgebung, den Ländern die Vollziehung zu. Soweit jedoch den Personalvertretungen der unter der Diensthoheit der Länder stehenden Angestellten ein Aufgabenkreis in Angelegenheiten des Dienstrechtes eingeräumt wird, ist die Gesetzgebung des Bundes gemäß Artikel 21 Abs. 1, Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929, auf die Festlegung einheitlicher Grundsätze beschränkt. Hinsichtlich der Angestellten der Gemeinden ist zur Abgrenzung dieses Aufgabenkreises bis zur Erlassung des im Artikel 120, Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929, vorgesehenen Bundesverfassungsgesetzes nach Artikel 15 Absatz eins,, Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929, die Landesgesetzgebung zuständig."

Figl