Auf Grund des Gesetzes vom 6. August 1909, R.G.Bl. Nr. 177, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 26. Oktober 1934, B. G. Bl. römisch zwei Nr; 348, des Bundesgesetzes, B. G. Bl. Nr. 441 aus 1935,, und des Bundesgesetzes vom 12. Mai 1949, B.G.Bl. Nr. 122, wird verordnet: Die Ministerialverordnung vom 15. Oktober 1909, R. G. Bl. Nr. 178, in der Fassung der Ministerialverordnung vom 7. Dezember 1934, B. G. Bl. römisch zwei Nr. 407, und der Ministerialverordnung,

B.G.Bl. Nr. 140 aus 1935,, wird abgeändert und ergänzt wie folgt: 1. Zum römisch eins. Abschnitt. Zu Paragraph eins, : Der dritte Absatz dieser Bestimmung hat zu entfallen. 2. Zu Paragraph 3 :, Der Abschnitt C mit der Überschrift „Tierseuchenversuchsanstalten und Anstalten zur Gewinnung von Impfstoffen für Tiere" hat zu entfallen. 3. Nach den Bestimmungen zu Paragraph 3, wird folgende Bestimmung eingeschaltet: „Zu Paragraph 3, a. Inwieweit die Bestimmungen des Bundesgesetzes auf die veterinärmedizinischen Bundesanstalten (Tierseuchenversuchs- und -untersuchungsanstalten, Anstalten zur Gewinnung von Impfstoffen für Tiere u. dgl.) Anwendung finden und in deren Betrieben zu beachten sind, wird in der Verordnung über die Einrichtung und den Betrieb dieser Anstalten festgelegt." 4. Zum römisch drei. Abschnitt. Zu Paragraph 8 :, a) Im Wortlaute dieser Bestimmungen treten jeweils an die Stelle des Wortes „Viehpaß" und seiner Abwandlungen sowie Wortverbindungen das Wort „Tierpaß" und seine entsprechenden Abwandlungen sowie Wortverbindungen. b) Der vierte Absatz hat zu entfallen. c) Der vierzehnte Absatz hat zu lauten: „Die Verwendung von Tierpaßformularien nach dem Durchschreibeverfahren mit Tinte und besonderer Feder ist gestattet." 5. Zu Paragraph 11 :, Im -Wortlaute dieser Bestimmungen treten an Stelle der Worte „Viehpässe, Viehpässen" die Worte „Tierpässe, Tierpässen". 6. Zu Paragraph 12 :, Die Bestimmungen zu diesem Paragraphen haben zu lauten: „Die Erzeugung von Tierimpfstoffen ist an eine besondere, fallweise vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft zu erteilende Bewilligung gebunden. Im Ausland erzeugte Tierimpfstoffe dürfen nur mit besonderer Bewilligung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft eingeführt werden. Die Bewilligung zur Erzeugung oder zur Einfuhr von Tierimpfstoffen, die zur Bekämpfung von Zoonosen verwendet werden, erteilt das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung. Der Vertrieb von Tierimpfstoffen ist nur den behördlich genehmigten Erzeugungsstellen, den öffentlichen Apotheken und mit besonderer Genehmigung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung, Betrieben gestattet, die eine Konzession gemäß Paragraph 15,, Punkt 14, der Gewerbeordnung besitzen und Tierärzte mit Heilmitteln beliefern. Die öffentlichen Apotheken und die vorangeführten zum Vertriebe von Tierimpfstoffen zugelassenen Betriebe haben über den Bezug und die Abgabe von Tierimpfstoffen Vormerke zu führen, die den zuständigen Organen der Bezirksverwaltungsbehörden auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen sind. Die Haltung von Tierimpfstoffen ist neben den angeführten Stellen auch den Tierärzten gestattet. Die Verwendung von Tierimpfstoffen, das ist die Vornahme von Tierimpfungen, ist nur Tierärzten gestattet. Die Bestimmungen der Durchführungsverordnung zu Paragraph 3, des Gesetzes werden hiedurch nicht berührt. Die Behälter der in den Verkehr gesetzten Impfstoffe müssen mit einer Aufschrift versehen sein, welche nebst dem Namen und der Erzeugungsstelle auch die von dieser dem Erzeugnisse gegebene Operationsnummer, das Herstellungsdatum und die zulässige Verwendungsdauer enthält. Alle Tierimpfungen unterliegen der veterinärbehördlichen Überwachung und Kontrolle der Verwaltungsbehörden und können von diesen auch verboten oder nur unter bestimmten Bedingungen gestattet werden. Es haben daher Tierärzte eine beabsichtigte Impfung der Bezirksverwaltungsbehörde rechtzeitig anzuzeigen; Heilimpfungen können auch gegen nachträgliche Anzeige vorgenommen werden. Die Programme größerer, über mehrere Gemeinden sich erstreckender Impfaktionen bedürfen der vorherigen Genehmigung des Landeshauptmannes." 7. Zu Paragraph 13 :, Die Bestimmungen zu diesem Paragraphen haben zu lauten: „Bis zur Erlassung eines besonderen Gesetzes über die Regelung der Vieh- und Fleischbeschau ist diese nach den Bestimmungen der Ministerialverordnung über die Vieh- und Fleischbeschau und den Verkehr mit Fleisch vom 6. September 1924, B. G. Bl. Nr. 342, durchzuführen." 8. Zu Paragraph 22 :, a) Der dritte Absatz hat zu lauten: „Bezüglich der vor der Tötung vorzunehmenden Schätzung (Klassifizierung) wird auf die Bestimmungen der Paragraphen 51, 52 und 52 a des Gesetzes verwiesen."

Litera b Am Schlusse des fünften Absatzes ist ein Beistrich zu setzen und folgende Bestimmung anzufügen: „soweit das Gesetz eine solche nicht ausdrücklich vorsieht." 9. Zum 4. Abschnitt: In die Bestimmungen über „Maul- und Klauenseuche" werden nach Punkt 2 folgende Bestimmungen eingeschaltet: „2 a. Anträge auf Anordnung der Schutzimpfung gefährdeter Klauentierbestände, in erster Linie der Rinder, sind von der Seuchenkommission auf kürzestem Wege an den Landeshauptmann zu richten und von diesem mit einem begründeten Antrage unverweilt an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft zur Entscheidung weiterzuleiten, ob und in welchem Umfange die Schutzimpfung durchzuführen ist. In dringenden Fällen kann der Landeshauptmann über Antrag der Seuchenkommission die Schutzimpfung unter gleichzeitiger Verständigung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft selbst anordnen. Dieses Bundesministerium kann die Schutzimpfung der Klauentierbestände in Grenzgebieten anordnen, wenn in einem angrenzenden, nicht zum Geltungsbereich des Bundesgesetzes gehörenden Gebiete die Maul- und Klauenseuche herrscht und ihre Einschleppung zu befürchten ist. Die Schutzimpfung kann auch für Klauentierbestände im Grenzgebiete angeordnet werden, aus dem Tiere zur Sömmerung oder Winterung in einen Nachbarstaat gebracht werden, wenn es das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft mit Rücksicht auf die örtliche oder allgemeine Seuchenlage für nötig erachtet." 10. In den Bestimmungen über „Bläschenausschlag der Pferde und Rinder" haben in der Überschrift und im Wortlaute die Worte „und Rinder" sowie „Zuchtrinder und", „Zuchtrinder oder" und „Zuchtrinder beziehungsweise" zu entfallen. 11. In den Bestimmungen über „Wutkrankheit" werden A. dem Punkte 6 folgende Bestimmungen angefügt: „Das Fleisch von mit virus fixe zur Gewinnung von Wutschutzimpfstoff geimpften Tieren kann unter folgenden Bedingungen zum Genusse für Menschen verwendet werden: a) Die Schlachtung der Tiere, eine allenfalls nach Litera c, vorgeschriebene Entseuchung der zu einer weiteren Verwertung bestimmten Teile und die unschädliche Beseitigung der zur Vernichtung bestimmten Teile hat in der Impfstoffgewinnungsanstalt zu erfolgen. Für die hiezu erforderlichen Einrichtungen ist in der Anstalt vorzusorgen. b) Die Tiere sind vom zuständigen Amtstierarzt der Vieh- und Fleischbeschau zu unterziehen. c) Die näheren Bestimmungen, welche Teile der zur Impfstoffgewinnung verwendeten Tiere zum menschlichen Genusse oder zu anderen Zwecken verwendet werden können sowie ob und inwieweit diese vor der Freigabe einem Entseuchungsverfahren zu unterziehen sind, werden vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung festgelegt." B. dem Punkte 8 als sechster und siebenter Absatz folgende Bestimmungen angefügt: „Von der Anordnung des Paragraph 42,, Litera g,, des Bundesgesetzes (Schutzimpfung) können Ausnahmen für Jagd-, Polizei- und Zollwachhunde, für Blinden- und Hirtenhunde sowie für Zug- und Wachhunde nicht zugestanden werden. Art und Weise der Durchführung der Wutschutzimpfung der Hunde werden vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung geregelt." 12. In den Bestimmungen über „Schweinepest (Schweineseuche)" treten folgende Änderungen ein: a) Die Überschrift hat zu lauten: „Schweinepest und Schweineseuche"; b) im zweiten Absatz des Punktes 9 wird das Wort „Viehpässen" durch das Wort „Tierpässen" ersetzt; c) der erste Satz im dritten Absatz des Punktes 11 hat zu lauten: „Insofern es sich nicht um solche Tiere handelt, bei denen zur Zeit der Schlachtung der Krankheitsprozeß bereits abgelaufen war, muß das Fleisch und Fett unter behördlicher Aufsicht durch Kochen oder Dämpfen behandelt werden und darf dasselbe nur nach dieser Behandlung unter ausdrücklicher Deklaration als ,Genußtaugliches Fleisch (Fett) von kranken Schweinen' veräußert werden."; d) im vierten Absatz des Punktes 11 ist am Schlusse der Bestimmungen unter Litera c, der Strichpunkt durch einen Punkt zu ersetzen; die Bestimmungen der Litera d, haben zu entfallen. 13. Nach den Bestimmungen über „Schweinepest und Schweineseuche" wird folgende Bestimmung eingeschaltet: „Ansteckende Schweinelähmung. 1. Als ansteckungsverdächtig sind jene Schweine anzusehen, welche innerhalb der letzten 40 Tage durch Unterbringung in nicht abgesonderten Stallungen, durch Benützung gemeinsamer Weiden, beim Transport auf Eisenbahnen, Schiffen, Kraftfahrzeugen (Anhängern) oder Luftfahrzeugen und Fuhrwerken mit kranken Schweinen oder mit Teilen beziehungsweise Abfallstoffen solcher Schweine in Berührung gekommen sind.

Ziffer 2 Ergibt sich der Verdacht der ansteckenden Schweinelähmung in einem Gehöfte (Bestande), so hat der Bürgermeister die Bestimmungen der §§ 17 und 20 des Gesetzes anzuwenden. Auch ist zu verhindern, daß aus und nach den betreffenden Gehöfte (Bestande) ein Verkehr mit Schweinen stattfindet und die mit der Wartung der verdächtigen Schweine betrauten Personen mit gesunden Schweinen des gleichen oder eines fremden Bestandes in Berührung kommen. Der Bürgermeister hat Vorsorge zu treffen, daß die für die Wartung, Pflege und Fütterung der verdächtigen Schweine in Verwendung stehenden Geräte sowie insbesondere Futter- und Tränkgeschirre nicht auch für gesunde Schweine benützt werden. Futter, Streu und Dünger dürfen aus dem Gehöfte nicht entfernt werden. 3. Wird durch den Amtstierarzt ansteckende Schweinelähmung oder der Verdacht dieser Seuche in einem Gehöfte (Bestande) festgestellt, so ist in der Regel die Sperre auf die Stallung und das Gehöft zu beschränken. Die Ortssperre ist nur dann zu verhängen, wenn in einer größeren Anzahl von Gehöften des gleichen Ortes Schweine von der Seuche ergriffen worden sind. Die Sperre hat sich je nach dem Grade der Seuchengefahr auf den ganzen Ort oder nur auf den gefährdeten Teil desselben zu erstrecken. 4. Ansteckungsverdächtige Schweine sind durch 40 Tage seuchensicher abgesondert unter Sperre zu halten; die Frist beginnt mit dem Tage, an welchem die Gefahr der Ansteckung beseitigt wurde. 5. Personen, welche in der Seuchenstallung oder bei den kranken oder verdächtigen Tieren beschäftigt waren, dürfen den Seuchenhof nur nach erfolgter Reinigung und Desinfektion der bloßen Körperteile, des Schuhwerkes und der verunreinigten Kleidungsstücke verlassen. 6. Für die Dauer der Sperre eines Ortes oder Ortsteiles ist im Sperrgebiete das freie Herumlaufenlassen und der Weidegang der Schweine sowie die Benutzung von Schwemmen, Tränken u. dgl. durch Schweine verboten. 7. Zur Hintanhaltung der Weiterverbreitung der ansteckenden Schweinelähmung kann für gefährdete Gebiete eine Kennzeichnung und besondere Evidentführung der Schweine und die Beibringung von Tierpässen für solche auch beim Wechsel des Standortes innerhalb eines Gemeindebereiches angeordnet und vorgeschrieben werden, daß die Vornahme der Vieh- und Fleischbeschau bei Schlachtungen von Schweinen nur durch Tierärzte erfolgen darf. Zur Anordnung dieser Vorkehrungen ist der Landeshauptmann berufen. Das Gebiet, für welches die Anordnungen Geltung haben, ist stets genau zu bezeichnen. 8. Zur Feststellung der Seuche ist von verendeten oder getöteten Schweinen je ein daumengliedgroßes Stück Groß- und Kleinhirn, die Gehirnbasis mit dem verlängerten Mark, ein Stück der Brustanschwellung des Rückenmarkes und ein Stück der Anschwellung des Lendenmarkes in zehnprozentiger Formalinlösung an die zuständige Anstalt (Paragraph 22, des Gesetzes) zur histologischen Untersuchung einzusenden. 9. Während der Dauer der Sperre (Punkt 3) dürfen derselben unterliegende gesunde Schweine aus Gehöften, in welchen sich weder kranke noch verdächtige Schweine befinden, mit schriftlicher Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde nach öffentlichen Schlachthäusern zur Schlachtung innerhalb von acht Tagen ausgeführt werden. Die Ausfuhr von Schweinen aus Gehöften, die nur wegen Ansteckungsverdacht unter Sperre stehen (Punkt 4), zur Schlachtung in öffentlichen Schlachthäusern, die innerhalb von 24 Stunden nach der Einbringung erfolgen muß, ist an die schriftliche Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde gebunden. Der Abtransport hat mittels Eisenbahn oder unter ortspolizeilicher Bewachung mittels Lastkraftwagen zu erfolgen. Die zum Transport der Schweine benutzten Eisenbahn- oder Lastkraftwagen sind mit der Aufschrift „Tiere aus wegen ansteckender Schweinelähmung gesperrtem Gebiet" zu bezeichnen. Die Sendungen müssen mit der Ausfuhrbewilligung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde gedeckt sein. Diese Behörde hat erforderlichenfalls die Bezirksverwaltungsbehörde des Bestimmungsortes von der Überführung der Tiere unter Angabe des Zweckes rechtzeitig zu verständigen. 10. Während der Seuchendauer sind die Stallgänge, die Jaucherinnen sowie die Hof- und Stallzugänge täglich durch Übergießen mit einer Desinfektionsflüssigkeit (Punkt 13) zu desinfizieren. 11. Ist die ansteckende Schweinelähmung in einem Schweinebestande festgestellt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Tötung aller kranken, seuchen- und ansteckungsverdächtigen Schweine anzuordnen. Vor der Tötung sind die Tiere zu klassifizieren (Paragraph 52, des Gesetzes). Die Tötung hat stets unter Aufsicht des Amtstierarztes in einer die Gefahr der Seuchenverschleppung ausschließenden Art und Weise in einem nahegelegenen Schlachthause oder in einer geeigneten Schlachtanlage zu erfolgen. Zum Abtransport der lebenden, mit Farbstift oder anderweitig gekennzeichneten Schweine zur Schlachtanlage sowie des Fleisches der getöteten Schweine sind Fahrzeuge, beziehungsweise Behälter mit undurchlässigem Boden zu verwenden; sie sind sofort nach Beendigung des Transportes zu reinigen und zu desinfizieren. Die Vieh- und Fleischbeschau ist von einem Amtstierarzte durchzuführen.

Das Fleisch der kranken, seuchen- und ansteckungsverdächtigen Schweine eines Bestandes ist, soweit nicht Untauglichkeit einzelner Teile oder Schweine vorliegt, durch Kochen oder Dämpfen und das Fett durch Ausschmelzen unter behördlicher Aufsicht zu entseuchen. Das Fleisch ist hiezu in nicht über 15 cm dicke Stücke zu zerlegen. Fleisch von seuchenkranken und seuchenverdächtigen Schweinen ist beim Vorliegen von substantiellen Mängeln (wie mäßige Wässerigkeit, Abmagerung, schlechte Ausblutung u. dgl.) nach der Entseuchung entsprechend seiner minderen Beschaffenheit unter den für minderwertiges Fleisch geltenden Einschränkungen vom Amtstierarzte zum Verkehre zuzulassen, falls nicht aus allgemeinen, für die Fleischuntersuchung geltenden Grundsätzen eine strengere Beurteilung erfolgen muß. Fleisch seuchenkranker und seuchenverdächtiger sowie ansteckungsverdächtiger (gesunder) Schweine, an dem solche Mängel nicht festgestellt werden, ist nach der Entseuchung vom Amtstierarzte ohne Einschränkung zum Verkehre zuzulassen. Dem Schweinebesitzer darf nur entseuchtes Fleisch (Fett) überlassen werden. Untaugliches Fleisch, Blut, Borsten, Klauen und sonstige Abfälle sowie verendete Schweine sind unter amtlicher Aufsicht am Aasplatze oder in der Wasenmeisterei tief zu verscharren oder auf thermischem oder chemischem Wege unschädlich zu beseitigen. Alle zum Transport benützten Fahrzeuge und Behälter sowie die Schlachtanlagen sind nach unschädlicher Beseitigung aller Abfälle gründlich zu reinigen und zu desinfizieren. 12. Wenn der gesamte Schweinebestand verendet ist oder getötet oder entfernt wurde, muß ohne Verzug die gründliche Reinigung und Desinfektion der Ställe, Jaucherinnen, Jauchegruben, Stallgeräte und der sonstigen in Betracht kommenden Räumlichkeiten und Gegenstände, wie Futtergefäße, Futtersäcke, Kleidungsstücke u. dgl., insbesondere nach Schweineschlachtungen, mit größter Sorgfalt durchgeführt werden; Stallteile aus schadhaftem Holz oder nicht desinfizierbare Ställe sind, wenn dies vom Amtstierarzte für notwendig erklärt wird, zu verbrennen (Entschädigung nach § 48 des Gesetzes). Der Dünger ist zwei Monate lang zu packen. Der Stallboden ist je nach seiner Beschaffenheit zu reinigen und zu desinfizieren. Der gepackte (entseuchte) Dünger darf nur auf Äcker gebracht werden, die als Schweineweide nicht verwendet werden. Nach Durchführung der Schlußdesinfektion ist die Seuche amtlich als erloschen zu erklären. Von diesem Zeitpunkte an gerechnet, dürfen in dem betreffenden Gehöfte während der kalten Jahreszeit sechs Monate lang und während der warmen Jahreszeit vier Monate lang Schweine nicht eingestellt werden. Die Schweineställe sind während dieser Zeit ausgiebig zu lüften. 13. Zur Desinfektion der Schlacht-, Verarbeitungs- und Kühlräume sowie der darin enthaltenen Geräte und Werkzeuge ist zweiprozentige Formalinlösung zu verwenden. Vor der Desinfektion sind alle für den menschlichen Genuß bestimmten Fleischteile und Fleischwaren aus diesen Räumen zu entfernen. Diese Räume dürfen erst nach entsprechender Entlüftung wieder verwendet werden. Die Desinfektion der Stall- und Hofräume und der zum Transport der lebenden, geschlachteten oder verendeten Schweine sowie des Fleisches und der Abfälle benützten Fahrzeuge und Behälter hat mit Formalin, Rohchloramin, Rohmultisept oder Caporit in zweiprozentiger Lösung zu erfolgen. Der Rohchloraminlösung sind zur besseren Kenntlichmachung der erfolgten Desinfektion 5 v. H. gelöschter Kalk zuzusetzen. Bei Rohmultisept ist ein Kalkzusatz nicht erforderlich. Der Formalinlösung darf Kalk nicht zugesetzt werden. Flüssige Abgänge (Brühwasser, Spülwasser, Jauche usw-) sind durch Zusatz von Chlorkalk in der Menge, daß sie 5 v. H. dieses Stoffes enthalten, zu desinfizieren. Kleidungsstücke oder sonstige Gebrauchsgegenstände sind, wenn sie nicht ausgekocht werden können, unter Verwendung einer etwa einprozentigen Formaldehydlösung (30 cm³ Formalin auf 1 Liter Wasser) feucht abzubürsten, an der Luft zu trocknen und sodann (zur Beseitigung des sich bildenden weißen Staubes) trocken abzubürsten. 14. In Gehöften, in welchen nur ansteckungsverdächtige Tiere vorhanden waren, ist die Sperre nach anstandslosem Ablauf der nach Punkt 4 durchgeführten Absonderung aufzuheben. Die etwa nach Punkt 3 verfügte Sperre des Ortes oder eines Ortsteiles sowie allfällige Verfügungen nach Punkt 7 sind außer Kraft zu setzen, sobald die Voraussetzungen nicht mehr bestehen, unter welchen dieselben erlassen werden können." 14. In den Bestimmungen über „Geflügelcholera und Hühnerpest" a) haben in der Überschrift die Worte „und Hühnerpest" und im Wortlaute die Worte „(Hühnerpest)" zu entfallen; b) ist dem Punkte 1 folgender dritter Absatz anzufügen: „Als ansteckungsverdächtig ist jenes Geflügel anzusehen, das innerhalb der letzten 14 Tage mit krankem Geflügel mittel- oder unmittelbar in Berührung gekommen ist."

Ziffer 15 Nach den Bestimmungen über „Geflügelcholera" werden folgende Bestimmungen eingeschaltet: „Geflügelpest. 1. Als ansteckungsverdächtig ist jenes Geflügel anzusehen, das innerhalb der letzten 40 Tage mit krankem Geflügel mittel- oder unmittelbar in Berührung gekommen ist. Wenn der Bürgermeister von einem verdächtigen Erkrankungs- oder Verendungsfall Kenntnis erhält, hat er über den betroffenen Geflügelbestand vorläufig die Stallsperre zu verhängen, die Ausfuhr von Geflügel im lebenden oder geschlachteten Zustand aus der Ortschaft zu verbieten und die Bezirksverwaltungsbehörde hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. 2. Der Amtstierarzt ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zur Feststellung der Seuche und zur Anordnung der entsprechenden veterinärbehördlichen Maßnahmen in den Seuchenort zu entsenden. 3. Der Amtstierarzt hat womöglich mehrere tote Hühner an die zuständige Anstalt (Paragraph 22, des Gesetzes) zur Untersuchung und Feststellung der Todesursache einzusenden. 4. Wird der Seuchenverdacht behoben, so sind die vorläufigen Sperrmaßnahmen sofort aufzuheben. 5. Bei Feststellung der Seuche ist über den gefährdeten Ortsteil oder Ort die Sperre zu verhängen. 6. Nach Feststellung der Seuche sind zunächst die gesunden Geflügelbestände des gefährdeten Ortsteiles oder Ortes in der weiteren und abschließend in der näheren Umgebung des Seuchengehöftes in einem Zuge (ohne jede unnötige Unterbrechung) der Schutzimpfung gegen Geflügelpest zu unterziehen. Die Impfungen sind in der Regel in den Gehöften vorzunehmen. Die Geflügelbesitzer (deren Stellvertreter) haben bei der Durchführung der Impfungen jede nötige Hilfe zu leisten. 7. In einem verseuchten Bestande ist das gesamte (kranke, seuchen- und ansteckungsverdächtige) Geflügel nach vorheriger Ermittlung des gemeinen Wertes (Paragraph 52, a des Gesetzes) in einer die Gefahr der Seuchenverschleppung ausschließenden Weise unter Aufsicht des Amtstierarztes zu töten. Die Tötung kleiner Geflügelbestände kann in einem geschlossenen Raume im Seuchenhofe vorgenommen werden; größere Bestände sollen in einem isolierten Orte oder in einem leicht desinfizierbaren Raume (Schlachthaus u. dgl.) getötet werden. Das Blut ist in einem Gefäße aus Metall, Porzellan, Steingut u. dgl., jedoch nicht aus Holz oder sonstigem porösen Materiale, aufzufangen. Das getötete, vom Amtstierarzte zum Genuß für Menschen tauglich befundene Geflügel ist durch Kochen oder Dämpfen zu entseuchen, und zwar, wenn es sich um kleinere Bestände handelt, im Seuchenhofe; aus größeren Beständen darf getötetes Geflügel ohne Kopf, Füße, Kropf, Darm und Geschlechtsorgane in gut verschlossenen, undurchlässigen Behältern verpackt, mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde zur Entseuchung durch Kochen oder Dämpfen und zum Verbrauche in größere Konsumorte versendet werden. Die Bezirksverwaltungsbehörde des Herkunftsortes hat die Bezirksverwaltungsbehörde des Bestimmungsortes von der Überführung rechtzeitig in Kenntnis zu setzen; von dieser ist die vorgeschriebene Entseuchung des Fleisches vor dem Verbrauch und die entsprechende Reinigung und Desinfektion der Transportbehälter mit einer heißen zweiprozentigen Ätznatronlösung amtstierärztlich überwachen zu lassen. Verendetes und getötetes, zum Genuß für Menschen untauglich befundenes Geflügel, ferner Köpfe, Füße, Federn, Därme, Blut und sonstige Abfälle sind am Aasplatze oder in der Wasenmeisterei tief zu verscharren oder auf thermischem oder chemischem Wege unschädlich zu beseitigen. Die zum Transport benützten Behälter sind sofort nach ihrem Gebrauch mit heißer zweiprozentiger Ätznatronlösung zu desinfizieren. Die benützten Schlachträume, Gefäße und Geräte sind gründlich zu reinigen und mit zweiprozentiger Ätznatronlösung zu desinfizieren. Die bei der Schlachtung verunreinigten Überkleider sind auszukochen. 8. Alle Geflügeleier des verseuchten Gehöftes sind zu beschlagnahmen und erst nach vorherigem Kochen im Seuchenhofe freizugeben. 9. Sind innerhalb von 40 Tagen nach der Schutzimpfung, beziehungsweise der Tötung des Geflügels im gesperrten Ortsteile oder Orte Neuerkrankungen nicht mehr aufgetreten und wurde die Schlußdesinfektion in den Seuchenhöfen durchgeführt, so ist die Ortssperre aufzuheben. 10. In den verseucht gewesenen Gehöften darf erst 60 Tage nach Vollzug der Desinfektion Geflügel wieder eingestellt werden. 11. Nach gründlicher Reinigung hat die Desinfektion der verseuchten Geflügelställe und sonstigen Räume, in denen Geflügel gehalten wurde, mit einer Mischung von zweiprozentiger Natronlauge (Ätznatronlösung) — dünner Kalkmilch zu erfolgen. Kleine Geflügelausläufe sind mit diesem Desinfektionsmittel zu begießen und umzugraben. Größere Flächen sollen umgepflügt

werden, wenn dies die Art und Beschaffenheit der Auslaufflächen und die Jahreszeit gestatten. Einer sorgfältigen Reinigung und Desinfektion mit den genannten Desinfektionsmitteln sind auch die Stall- und Futtergeräte, die Geflügelsteigen und die zum Transport von lebendem, geschlachtetem oder verendetem Geflügel, von Abfällen und Dünger benutzten Behälter und Fahrzeuge zu unterziehen. Der Dünger ist am besten zu verbrennen oder mit Stallmist zu packen und erst nach mehrwöchiger Lagerung auf einem Felde einzuackern, das vom Geflügel nicht betreten wird. 12. Diese Vorschriften gelten auch für hühnerartiges Wildgeflügel, das sich nicht in freier Wildbahn befindet. Auf freier Wildbahn an Geflügelpest verendetes Wildgeflügel (wie Fasane u. dgl.) ist, wenn es aufgefunden wird, von dem hiezu Verpflichteten durch Verbrennen unschädlich zu beseitigen." 16. In den Bestimmungen zu den Paragraphen 53 und 54 haben die Punkte 1 und 2 zu lauten: „1. Bei Maul- und Klauenseuche, Milzbrand, Rauschbrand, Rotlauf und Geflügelcholera 14 Tage; 2. bei Schweinepest, Schweineseuche, ansteckender Schweinelähmung und Geflügelpest 40 Tage;" 17. Zu Paragraph 58 :, Die Bestimmungen zu diesem Paragraphen haben zu lauten: „Der der Finanzprokuratur zu übermittelnden Ausfertigung des Bescheides, mit dem der Landeshauptmann eine Entschädigung zuerkennt, sind gleichzeitig alle mit dem betreffenden Entschädigungsfalle im Zusamenhange stehenden Verhandlungsakten (Seuchenerhebungsberichte, Schätzungsoperate) zur Einsicht anzuschließen. Gleichzeitig ist eine Abschrift des Bescheides dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vorzulegen." 18. Die Durchführungsbestimmungen zu Paragraph 61,, erster Absatz, Litera f,, haben zu lauten: „Die Höhe der Kosten für die Durchführung von amtlich angeordneten Impfungen — ausschließlich der Impfstoffkosten — ist vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen nach Anhörung der Berufsvertretung der Tierärzte Österreichs festzusetzen und zu verlautbaren." 19. Die Beilagen werden wie folgt geändert: a) In der Beilage römisch eins treten an Stelle der Worte „Viehpaß, Viehpasses, Gesamtviehpasses" die Worte „Tierpaß, Tierpasses, Gesamttierpasses". b) Der Text der Beilage römisch zwei (Protokollbuch für Tierpaßverlängerungen) erhält die in der Beilage A ersichtliche Fassung. c) In der Beilage römisch drei treten folgende Änderungen ein: aa) Im Punkte 6 hat die Überschrift zu lauten: „Beschälseuche und Bläschenausschlag der Pferde"; im ersten Absatze der Litera b, haben die Worte „und Rinder" zu entfallen. bb) Der Punkt 9 „Schweinepest (Schweineseuche)" hat zu lauten: „9. Schweinepest. Die Schweinepest ist eine entweder rasch zum Tode führende oder schleichend verlaufende, leicht übertragbare Krankheit, die Schweine jedes Alters befällt und bei raschem Verlauf ein Massensterben in Schweinebeständen verursachen kann. Der Ansteckungsstoff wird von kranken und gelegentlich auch von gesund erscheinenden, angesteckten Schweinen oder solchen, welche die Seuche überstanden haben, mit den Ausscheidungen (Harn, Kot, Tränenflüssigkeit usw,} verschleppt und ist auch im Blut und Fleisch sowie in den Organen geschlachteter oder verendeter Schweine enthalten. Die Seuche wird durch angesteckte Schweine im Stall, Auslauf, auf Weiden oder Märkten und bei Transporten, aber auch durch Personen (Wärter, Kastrierer, Fleischhauer, Schweinehändler), die verseuchte Ställe, beziehungsweise Gehöfte betreten haben, oder durch Gegenstände (Stroh, Futterreste, Stallgeräte, Schlachtabfälle, Spülwasser, Küchentrank u. dgl.), die mit Blut oder Ausscheidungen kranker oder verendeter Tiere verunreinigt sind, weiterverbreitet. Die Krankheit beginnt mit mangelnder Freßlust, Durst, Hinfälligkeit, hohem Fieber und Schüttelfrost. Die Schweine verkriechen sich in die Streu und stehen nur schwer auf. Oft zeigt sich Erbrechen und Verstopfung mit Abgang kleiner, fester Kotballen, die mit Schleim oder Blutgerinseln überzogen sind. Zuweilen ist blutiger Durchfall und Husten zu beobachten. In der Haut, die sich oft heiß anfühlt, sind an den Ohren, am Rücken, Bauch und an den inneren Schenkelflächen einzelne oder zahlreiche punktförmige oder größere rote Flecke (Blutungen) zu sehen. In manchen Fällen sind die Ohren oder der Unterbauch blaurot verfärbt. Bei raschem Verlauf führt die Krankheit schon in wenigen Tagen oder in ein bis zwei Wochen zum Tode. Bei langsamen Krankheitsverlauf zeigen die Schweine abwechselnd Verstopfung oder Durchfall und manchmal auch Atembeschwerden mit Husten. Die Haut bekommt durch Schuppen und Schorfbildung ein schmutziges Aussehen. Die Augen sind oft mit Schleim und Krusten ver-

klebt Diese Krankheitsform kann wochen- und monatelang andauern; sie führt zur Abmagerung und bei Ferkeln zum Kümmern. Werden in Beständen mit solchen Kümmerern oder kranken Tieren gesunde Schweine neu eingestellt, so erkranken diese in der Regel sehr bald an schwerer und oft rasch zum Tode führender Schweinepest. Auch durch das Einstellen solcher Kümmerer in gesunde Bestände kann in diesen in kurzer Zeit ein schwerer Seuchengang hervorgerufen werden. Bei toten Tieren sieht man in der Haut oft zahlreiche rote Flecke, die nach dem" Brühen geschlachteter Tiere deutlicher hervortreten. Solche rote Flecke (Blutungen) sind auch an den inneren Organen, besonders an den Nieren, an der Harnblase und am Darm wahrzunehmen. Die Darmschleimhäute sind oft stark gerötet und mit oberflächlichen oder tieferen Geschwüren oder knopfartig erhabenen, gelbgrauen Schorfen bedeckt. Gewöhnlich sind bei einem Schweine nicht alle, sondern nur einzelne der beschriebenen Veränderungen zu beobachten; bei ihrer Feststellung, besonders bei dem Auftreten von roten Flecken (Blutungen), besteht deshalb schon der Verdacht auf Schweinepest." cc) Nach dem Punkte 9 wird folgende Bestimmung eingeschaltet: „9 a. Schweineseuche. Die Schweineseuche ist eine rasch verlaufende, mit einer schweren Entzündung der Atmungsorgane und des Brustfelles einhergehende, meist tödlich verlaufende übertragbare Krankheit der Schweine. Die Krankheit beginnt mit hohem Fieber, großer Hinfälligkeit und auffallender Atemnot. Sie befällt innerhalb weniger Tage den größten Teil der Schweine eines Bestandes. Die hervortretendsten Krankheitserscheinungen sind: Trockener, schmerzhafter, anfallsweise auftretender krampfhafter Husten oder fortwährendes Hüsteln sowie angestrengtes, keuchendes Atmen. Manche Schweine verenden schon nach einer Krankheitsdauer von einigen Stunden, andere nach ein bis zwei Tagen. Der Ansteckungsstoff wird durch zugekaufte Schweine, durch infizierte Futtermittel, Streu und Geräte sowie durch Abfälle kranker und geschlachteter Schweine eingeschleppt. Auch Kastrierer, Schweinehändler und Wartepersonal können die Seuche verbreiten." dd) Nach dem Punkte 9 a wird folgende Bestimmung eingeschaltet: „9 b. Ansteckende Schweinelähmung. Die ansteckende Schweinelähmung ist eine rasch oder schleichend verlaufende, ansteckende Krankheit, die Schweine jedes Alters, am häufigsten aber Ferkel und Läuferschweine befällt. Der Ansteckungsstoff verursacht eine Gehirn- und Rückenmarksentzündung; er ist in den Ausscheidungen (Speichel, Kot, Harn usw.) angesteckter Schweine sowie im Blute und Fleische und in größeren Mengen im Gehirn und Rückenmark krank geschlachteter oder verendeter Tiere enthalten. Die Seuche wird durch angesteckte, gesund erscheinende Schweine aus verseuchten Gehöften (zum Beispiel durch Zukauf) sowie durch Schlachtabfälle, Küchentrank u. dgl., aber auch durch den Personenverkehr und durch Gegenstände (Stall- und Futtergeräte, Futtermittel), die mit dem Ansteckungsstoff verunreinigt sind, verbreitet. Bei raschem Verlauf beginnt die ansteckende Schweinelähmung mit Mattigkeit, Fieber, verminderter Freßlust, würgenden Bewegungen oder Erbrechen und Verstopfung. In der Folge sind Aufregungs- und Krampfzustände wahrzunehmen. Die Tiere werden schreckhaft und unruhig und zeigen einen schwankenden oder schleppenden Gang, Zwangsbewegungen, wie Vorwärtsdrängen oder Drehen im Kreise, sowie Überempfindlichkeit, zum Beispiel Aufschreien und Auslösen von Krämpfen schon bei leiser Berührung oder bei Geräuschen. Ferner sind Zähneknirschen, Kaumuskelkrämpfe (schäumender Speichel), Augenzuckungen und Krämpfe der Kopf- und Halsmuskeln (starre Kopfhaltung) zu beobachten. Später gehen die Aufregungs- und Krampfzustände in Lähmungen über, die in der Regel in der Nachhand beginnen und aufsteigend auf Vorderbeine, Hals und Kopf übergreifen, so daß die Tiere schließlich nicht mehr fähig sind, Bewegungen auszuführen oder zu schreien. Der Tod kann schon nach zwei- bis viertägiger Krankheitsdauer eintreten. Diese Form ist besonders augenfällig und bedrohlich, sie ist aber nicht die häufigste Erscheinungsform der ansteckenden Schweinelähmung. Sehr oft treten nur Lähmungen auf. Diese Lähmungen beginnen zumeist mit einer Schwäche in der Nachhand (Hintergliedmaßen und Kreuz), die nach kurzer Zeit in völlige Lähmung übergeht, worauf bald auch die Vordergliedmaßen gelähmt sein können. Nicht selten kommt es zur Genesung oder die Erkrankung wird chronisch. In letzteren Fällen beobachtet man nach anfänglicher Mattigkeit und schwankendem Gange Lähmungen der Gliedmaßen. Oft sind nur einzelne Gliedmaßen betroffen, an denen Muskelschwund festzustellen ist. An geschlachteten oder verendeten Tieren können außer dem etwa entstandenen Muskelschwunde an einzelnen Gliedmaßen sinnfällige Veränderungen nicht wahrgenommen werden."

Sub-Litera, e, e Im Punkt 11 haben in der Überschrift die Worte „und Hühnerpest", die Bezeichnungen lit. „a)" und „b)" und die Absätze unter der lit. b zur Gänze zu entfallen. ff) Nach dem Punkt 11 wird folgende Bestimmung eingeschaltet: „11 a. Geflügelpest. Die Geflügelpest ist eine rasch verlaufende, leicht übertragbare Krankheit, die vor allem Hühner und verwandte Vogelarten, aber auch Tauben und Wassergeflügel befällt. Sie verläuft meist tödlich und verursacht in der Regel innerhalb weniger Tage ein Massensterben in den Hühnerbeständen. Der Ansteckungsstoff ist im ganzen Tierkörper sowie im Blut, Kot, Nasenschleim und auf, beziehungsweise in den Eiern kranker Tiere enthalten; er bleibt lange Zeit ansteckungsfähig. Die Seuche wird hauptsächlich durch Schlachtabfälle (Blut, Federn, Eingeweide, Spülwasser) oder Eier aus verseuchten Beständen verbreitet. Die Geflügelpest äußert sich durch verminderte Freßlust, Mattigkeit, gesträubtes Gefieder, Schlafsucht, taumelnden Gang und Lähmungserscheinungen. Oft ist Schweratmigkeit (Strecken des Halses, Aufsperren des Schnabels, glucksende oder röchelnde Atemgeräusche) wahrzunehmen. Kopf und Hals sind manchmal geschwollen. Aus den Nasenöffnungen und dem Rachen quillt schleimige Flüssigkeit. Auch Tränenfluß sowie ein gelblich-grüner Durchfall wird häufig beobachtet. Unter zunehmender Schwäche und Lähmung verenden die Tiere am zweiten bis siebenten Krankheitstage oder später. Genesungsfälle sind bei bösartigem Krankheitsverlaufe selten. Tiere, welche die Seuche überstehen, beherbergen oft noch lange den Ansteckungsstoff und können bei ihrer Inverkehrbringung in lebendem oder geschlachtetem Zustande zu Seuchenverschleppungen Anlaß geben. Die Erscheinungen an toten Tieren sind manchmal wenig auffallend. In der Regel findet man Schleim in der Nase und im Rachen sowie rote Flecke (Blutungen) in der Schleimhaut des Darmes, im Drüsenmagen und in der inneren Auskleidung der Brust- und Bauchhöhle." d) Die Beilage römisch zehn wird abgeändert und erhält die in der Beilage B ersichtliche Fassung.

Kraus Hurdes Maisel