Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins. Das Bundesgesetz vom 4. Juli. 1947, B.G.Bl. Nr. 183, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1947, B.G.Bl. .Nr. 29 ex 1948, wird abgeändert und ergänzt wie folgt: Dem Paragraph 11,, Abs. (1), werden folgende weitere Ziffern angefügt: „4. Ab 1. Oktober 1948. wird ein weiterer Teuerungszuschlag in der Höhe von 6 v. H. von der um den Teuerungszuschlag nach Ziffer 3 vermehrten Unterhaltsrente gewährt. 5. Ab 1. Oktober 1948 kann an Opfer nach § 1, Abs. (1), OFG./47, soweit sie Empfänger von Unterhaltsrenten nach Ziffer 2 sind, eine Ernährungszulage in der Höhe von 34 S monatlich gewährt werden, wenn eine solche von ihnen nicht bereits auf Grund einer anderen gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmung bezogen wird." Artikel römisch zwei. 1. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten rückwirkend mit 1. Oktober 1948 in Kraft. 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen betraut.

Renner Figl Maisel Zimmermann