Der Nationalrat hat beschlossen: § 1. Zum Ausgleich für wegfallende Preiszuschüsse für Lebensmittel werden vom Bund Ernährungsbeihilfen für Kinder (Angehörige) gewährt. § 2. (1) Bezugsberechtigt sind Personen, die Einkünfte 1. aus nichtselbständiger Arbeit [§ 19, Abs. (1), EStG.], aus der gesetzlichen Kranken-, Renten-, Arbeitslosenversicherung, 2. aus der öffentlichen Fürsorge, 3. aus der Unfallversicherung, aus der Kriegsbeschädigten- oder Opferfürsorge, aus der Kleinrentnerunterstützung beziehen; diese (Ziffer 3) jedoch nur dann, wenn sie gegen einen dieser Träger Anspruch auf Ernährungszulage haben. (2) Diesen Personen gebührt die Ernährungsbeihilfe, wenn bei ihnen die Voraussetzungen für Kinderermäßigung nach Paragraph 39,, Abs. (4), EStG. vorliegen. Jedoch wird für ein Kind (Angehörigen) die Ernährungsbeihilfe nur einmal und nur dann gewährt, wenn das Kind (Angehöriger) nicht selbst Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit — ausgenommen Lehrlingsentschädigung — bezieht. Frauen sind nur dann bezugsberechtigt, wenn sie allein für den Unterhalt des Kindes (Angehörigen) aufkommen. (3) Für Kinder, die zur Gänze aus Naturalbezügen in Lebensmitteln ernährt werden, gebührt keine Ernährungsbeihilfe. (4) Der im Abs. (1), Ziffer 3, bezeichnete Personenkreis sowie Frauen erhalten die Ernährungsbeihilfe nur auf Antrag. Über den Antrag entscheidet in erster Instanz das nach dem Wohnsitz zuständige Finanzamt. § 3. (1) Die Ernährungsbeihilfe kann nur von einem der Versorgungsverpflichteten bezogen werden. Sie beträgt monatlich 23 Schilling für jedes Kind (Angehörigen); gebühren Bezüge der im Paragraph 2, genannten Art nur für den Bruchteil eines Monates, ermäßigt sich die Ernährungsbeihilfe auf diesen Bruchteil. (2) Der Bezugsberechtigte ist verpflichtet, den Wegfall einer Voraussetzung für die Gewährung der Ernährungsbeihilfe binnen acht Tagen dem Wohnsitzfinanzamt zwecks Eintragung in die Beihilfenkarte anzuzeigen. § 4. (1) Die Dienstgeber sowie alle sonstigen Stellen, welche Bezüge der in Paragraph 2,, Abs. (1), Ziffer 1 und 2, genannten Art auszahlen, sind verpflichtet, anläßlich der Bezugsauszahlung — zum erstenmal für den Monat Oktober — gegen angemessene Vergütung auch die Ernährungsbeihilfen für Rechnung des Bundes flüssig zu machen. (2) An die Empfänger von Einkünften aus der Unfallversicherung, der Kriegsbeschädigten- und der Opferfürsorge sowie aus der Kleinrentnerunterstützung wird die Ernährungsbeihilfe durch die zuständige Finanzlandesdirektion ausgezahlt. (3) Die Auszahlung der Ernährungsbeihilfen erfolgt auf Grund der Beihilfenkarte, die vom Bezugsberechtigten dem Dienstgeber, beziehungsweise Träger der Sozialversicherung, in den
Fällen des Abs. (5) dem Finanzamte zu übergeben ist. (4) Der Ersatz für die im Laufe eines Monates ausgezahlten Ernährungsbeihilfen ist bis zum 10. des folgenden Monates bei dem für die Abfuhr der Lohnsteuer zuständigen Finanzamte geltend zu machen. Die ausgezahlten Ernährungsbeihilfen können mit den der Auszahlung folgenden Abgabenfälligkeiten gegenverrechnet werden. (5) Das Bundesministerium für Finanzen ist ermächtigt, in Ausnahmefällen, in denen das vorstehend angeordnete Auszahlungs- und Vergütungsverfahren nicht gangbar ist, die Auszahlung der Ernährungsbeihilfen den Finanzlandesdirektionen zu übertragen. § 5. In Fällen zweifelhafter Bezugsberechtigung entscheidet das nach dem Wohnsitz des vermeintlich Anspruchsberechtigten zuständige Finanzamt. § 6. (1) Wurden Ernährungsbeihilfen zu Unrecht bezogen, sind sie zurückzuerstatten; sie können auf später fällig werdende Ernährungsbeihilfen angerechnet werden. (2) Die gemäß Paragraph 4,, Abs. (1), zur Auszahlung der Ernährungsbeihilfen verpflichteten Stellen haften dem Bezugsberechtigten und dem Bund für. die ordnungsgemäße Auszahlung, es sei denn, daß. die Auszahlung durch unnichtige oder mangelhafte Angaben des Bezugsberechtigten erfolgt oder unterblieben ist. § 7. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Anordnungen werden, sofern nicht ein gerichtlich zu verfolgender oder nach anderen Vorschriften strenger zu ahndender Tatbestand vorliegt, von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (im Bereich einer Bundespolizeibehörde von dieser) als Verwaltungsübertretungen mit Arrest bis zu einem Monat oder mit Geld bis zu 3000 S bestraft, auch wenn es beim Versuch geblieben ist. § 8. (1) Auf das bei Zuerkennung des Anspruches, Abrechnung und Überprüfung der Ernährungsbeihilfengebarung einzuhaltende Verfahren finden die Bestimmungen der Abgabenordnung sinngemäß Anwendung. (2) Der Antrag auf Auszahlung der Ernährungsbeihilfe ist von der Stempelgebühr befreit. § 9. Bis zu einem vom Bundesministerium für Finanzen zu bestimmenden Zeitpunkt sind die Ernährungsbeihilfen unter Berücksichtigung der im Paragraph 2, angeführten Einschränkungen auf Grund der in der Lohnsteuerkarte eingetragenen Kinderermäßigung auszuzahlen. § 10. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung die unmittelbare Auszahlung der Ernährungsbeihilfe von monatlich 23 S für jedes Kind an jene Personen anzuordnen, in deren Haushalt die begünstigte Person lebt. § 11. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Oktober 1948 in Wirksamkeit. (2) Mit der Vollziehung ist das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien betraut.
Renner Figl Zimmermann