Der Nationalrat hat beschlossen: I. Abschnitt. Impfpflicht. Umfang der Impfpflicht. § 1. (1) Jedermann ist verpflichtet, sich nach Maßgabe der Bestimmungen) dieses Bundesgesetzes zum Schutze gegen Pocken (Blattern, Variola) impfen zu lassen. (2) Unter Impfung im Sinne dieses Bundesgesetzes wird die Einverleibung von Pockenimpfstoff (animaler Lymphe) durch eine zu diesem Zweck gesetzte Trennung des Zusammenhanges der Oberhaut verstanden. (3) Die Impfpflicht umfaßt auch die Verpflichtung, sich einer Nachuntersuchung über den Impferfolg und je nach deren Ergebnis, einer neuerlichen Impfung sowie der Wiederimpfung (Paragraph 2,) zu unterziehen. (4) Bei Pflegebefohlenen sind die die Aufsicht führenden Personen für die Erfüllung der Impfpflicht verantwortlich. § 2. (1) Jedes Kind ist, sofern nicht Befreiung nach Paragraph 4, eintritt, bis zum 31. Dezember des der Geburt nachfolgenden Kalenderjahres der Impfung gegen Pocken zu unterziehen. (2) Jedes Kind ist weiters in dem Kalenderjahr, in dem es das 12. Lebensjahr vollendet, der Impfung gegen Pocken zu unterziehen, sofern es eine öffentliche oder private Lehranstalt besucht oder in einer Erziehungsanstalt untergebracht ist. § 3. (1) Ferner ist der Impfung gegen Pocken zu unterziehen: a) jede noch nicht gegen Pocken geimpfte Person vor Antritt eines pockengefährdeten Berufes oder eines Dienstes in pockengefährdeten Anstalten oder Betrieben, b) jede in pockengefährdeten Berufen, Anstalten oder Betrieben - tätige Person in jedem fünften Jahr nach der letzten Impfung. (2) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung bestimmt durch Verordnung, welche Berufe, Anstalten oder Betriebe als pockengefährdet anzusehen 6ind. Befreiung von der Impfpflicht. § 4. Von der Impfpflicht ist befreit: a) wer nach ärztlichem Zeugnis ohne Gefahr für Leben oder Gesundheit nicht geimpft werden kann; solche Personen haben sich der Schutzimpfung binnen einer von der Bezirksverwaltungsbehörde (Gesundheitsamt) zu bestimmenden Frist zu unterziehen; b) wer innerhalb der vorangegangenen fünf Jahre mit Erfolg gegen Pocken geimpft wurde oder vor nicht mehr als zehn Jahren Pocken überstanden hat. Entscheidung über die Impfpflicht. § 5. Über den Bestand der Impfpflicht gemäß § 3 entscheidet im Streitfalle die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid. II. Abschnitt. Allgemeine Impfungen. Verzeichnung der Impfpflichtigen. § 6. (1) Über die Impfpflichtigen sind von der nach ihrem Wohnsitz zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde Impflisten anzulegen. (2) Nähere Bestimmungen über die Anlegung der Impflisten und die Mitwirkung der Gemeinden, Anstalten und Betriebe werden durch Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerienerlassen. Vornahme allgemeiner Impfungen. § 7. Die Bezirksverwaltungsbehörde (Gesundheitsamt) hat nach rechtzeitig verlautbartem Impfplan zur vorbestimmten Zeit und an festgesetzten Impfsammelstellen allgemeine Impfungen durchzuführen. Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Impfungen werden durch Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung erlassen. Privatärztliche Impfung. § 8. (1) Der Impfpflicht genügt auch derjenige, der sich oder die seiner Aufsicht unterstehenden Personen außerhalb der allgemeinen Impfungen (Paragraph 7,) durch einen zur Ausübung seine6 Berufes in Österreich berechtigten Arzt impfen läßt. (2) Auf die privatärztliche Impfung finden die zur Durchführung der allgemeinen Impfungen erlassenen Vorschriften (Paragraph 7,) sinngemäße Anwendung. Wird hiebei eine mehr als zweimalige oder im einzelnen Fall eine länger als zweijährige Zurückstellung der Impfflichtigen beantragt, so ist die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde (Gesundheitsamt) einzuholen (Paragraph 5,). (3) Der Arzt hat der Bezirksverwaltungsbehörde [§ 6, Abs. (1)] am Jahresende eine Liste über alle außerhalb der allgemeinen Impfung vorgenommenen Impfungen vorzulegen.
Nachuntersuchung. § 9. (1) Die Geimpften haben sich am siebenten Tage nach der Impfung einer Nachuntersuchung zu unterziehen. (2) Ergibt die Nachuntersuchung, daß die Impfung erfolglos geblieben ist, so ist die Impfung binnen Jahresfrist zu wiederholen. Diese Wiederholung hat zweimal zu erfolgen und ist im zweiten Fall von einem Arzte des Gesundheitsdienstes vorzunehmen. Impfzeugnisse. § 10. Über jede Impfung ist nach Feststellung ihrer Wirkung [§ 9, Abs. (2)], ebenso über jede Befreiung von der Impfung ein Zeugnis auszustellen. III. Abschnitt. Notimpfungen. § 11. (1) Bei drohender Gefahr des Auftretens von Pocken kann das Bundesministerium für soziale Verwaltung anordnen, daß alle Personen, die innerhalb der letzten zehn Jahre nicht mit Erfolg gegen Pocken geimpft worden sind, der Pockenschutzimpfung zu unterziehen sind (Notimpfungen). (2) Der Notimpfung sind jedenfalls alle Personen aus der Umgebung eines an Pocken Erkrankten oder Verstorbenen sowie jene Personen zu unterziehen, die mit ihm in den letzten 14 Tagen nachweislich in Berührung gekommen sind oder von denen sonst anzunehmen äst, daß sie. unmittelbarer oder mittelbarer Ansteckungsgefahr ausgesetzt waren; es wäre denn, daß sie den Nachweis der vor nicht mehr als fünf Jahren erfolgten Impfung oder vor zehn Jahren überstandenen Pockenerkrankung erbringen können. Personen, die wegen ihres körperlichen Zustandes der Notimpfung nicht unterzogen werden können, sind jedenfalls abzusondern. (3) Jeder in Österreich zur Ausübung der Praxis berechtigte Arzt kann von der Bezirksverwaltungsbehörde (Gesundheitsamt) im Bedarfsfälle zur Mitwirkung hei den Notimpfungen herangezogen werden. Die Paragraphen 27 und 34 des Gesetzes, vom 14. April 1913, R. G. Bl. Nr. 67, betreffend die Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, sind hiebei sinngemäß anzuwenden. (4) Die Bestimmungen des römisch eins. und römisch zwei. Abschnittes mit Ausnahme der Paragraphen 2, 3 und 6 finden sinngemäß Anwendung. IV. Abschnitt. Schlußbestimmungen. Impfstoff. § 12. (1) Die Erzeugung von Pockenimpfstoff ist der Bundesstaatlichen Impfstoffgewinnungsanstalt in Wien vorbehalten. (2) Für die Schutzimpfung gegen Pocken darf nur der in der Bundesstaatlichen Impfstoffgewinnungsanstalt in Wien hergestellte Impfstoff (animale Lymphe) in der gelieferten Originalpackung und innerhalb der darauf ersichtlichen Verwendungsfrist verwendet) werden. Impftechnik. § 13. (1) Als allgemein zulässige Impfmethode ist die Einverleibung des Pockenimpfstoffes durch zwei seichte Trennungen des Zusammenhanges der Oberhaut von je 3 mm Länge anzusehen, die in Abständen von mindestens 2 cm voneinander anzulegen sind. (2) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung kann auf dem Gebiete des Impfwesens besonders erfahrenen Ärzten die Vornahme der Pockenschutzimpfung auch nach anderen als der in Abs. (1) geschilderten, genau zu bezeichnenden Methode auf besonderes Ansuchen gestatten und die Anerkennung 6olcher Impfungen als der gesetzlichen Pflicht genügenden Impfungen aussprechen. Bestreitung der Impf kosten. § 14. (1) Aus dem Bundtesschatz sind zu bestreiten: a) Die Kosten der Beistellung des Impfstoffes für die allgemeinen und die Notimpfungen; b) die Vergütungen gemäß den in Paragraph 11,, Abs. (3), letzter Satz, genannten Bestimmungen; c) der Ersatz für Impfschäden nach Impfungen, die auf Grund dieses Gesetzes nach annerkannten Methoden vorgenommen wurden. (2) Die Gemeinden haben den Aufwand für die Durchführung dieses Gesetzes, sofern er nicht mach Abs. (1) vom Bunde zu ersetzen ist, zu tragen. Anspruch auf Fortbezug des Entgeltes. § 15. Dienstnehmer behalten ihren Anspruch auf Entgelt während der durch die Erfüllung der Impfpflicht im Umfang des Paragraph eins,, Abs. (1) und (3), etwa verursachten Dienstverhinderung bei. Strafbestimmungen. § 16. (1) Wer den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund desselben erlassenen Verordnungen oder Anordnungen zuwiderhandelt, begeht, sofern die Handlung nicht gerichtlich strafbar ist, eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde aber von dieser, mit Geld bis zu 1000 S oder mit Arrest bis zu 14 Tagen bestraft. (2) Hat sich der Impfpflichtige ohne begründete Entschuldigung der Impfung oder Nach-
untersuchung nicht unterzogen, so ist er oder die zur Aufsicht über ihn berufen Person [§ 1, Abs. (4)] vor Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens von der Bezirksverwaltungsbehörde (Gesundheitsamt) zur Nachholung des Versäumnisses binnen angemessener Frist mit der Aufforderung vorzuladen, allenfalls entgegenstehende Hindernisse bekanntzugeben. Die fristgerechte Nachholung des Versäumnisses bewirkt Straffreiheit. Schlußbestimmungen. § 17. (1) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes und seiner Durchführungsverordnungen treten das Hofkanzleidekret vom 9. Juli 1836, Z. 13.192, P.G.S. 64, Bd. Nr. 105, S. 755, das Hofkanzleidekret vom 30. Juli 1840, Ziffer 17 Punkt 742,, P. G. S. 68, Bd. Nr. 93, S. 305, die Vorschriften des Paragraph eins,, Ziffer 6,, und Paragraph 3, der Verordnung zur (Einführung reichsrechtlicher Vorschriften zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten in der Ostmark vom 14. Juli 1939 (Deutsches R. G. Bl. römisch eins S. 1261) und das Impfgesetz vom 8. November 1874, Deutsches R.G.Bl. S. 31 (G. Bl. f. d. L. Ö. Nr. 936 aus 1939,) außer Kraft. Die Verordnung zur Ausführung des Impfgesetzes vom 22. Jänner 1940, Deutsches R.G.Bl. römisch eins S. 214, tritt am 31. Dezember 1948 außer Kraft. (2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung betraut.
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