Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins. Das Gesetz vom 12. September 1945, St. G. Bl. Nr. 172, über die Finanzprokuratur in Wien (Prokuraturgesetz) wird abgeändert wie folgt: 1. Der Schlußsatz des Paragraph eins,, Abs. (2), hat zu lauten: „Die Vertretung vor dem Verfassungsgerichtshof, vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Patentgerichtshof und vor den Verwaltungsbehörden findet nur auf Verlangen statt." 2. Dem Paragraph 3,, Abs. (1), wird als Abs. (2) angefügt: „(2) Schriftliche Rekurse des mit der Überprüfung einer gemäß Paragraph 365,, Abs. (4), ZPO. bestimmten Gebühr namens des Staatsschatzes betrauten (Beamten müssen nicht mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein; eine Vertretung durch die Finanzprokuratur ist nicht erforderlich." 3. Der bisherige Paragraph 3,, Abs. (2), erhält die Bezeichnung „Abs. (3)". 4. Der Schlußsatz des Paragraph 5,, Abs. (1), entfällt. 5. Die Überschrift vor dem Paragraph 7, hat zu lauten: „Einschreiten vor dem Verfassungsgerichtshof, vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Patentgerichtshof und vor den Verwaltungsbehörden." 6. Der erste Satz des Paragraph 7,, Abs. (1), hat zu lauten: „(1) Die Prokuratur ist befugt, im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof, dem Verwaltungsgerichtshof und dem Patentgerichtshof sowie im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden die im Paragraph 2,, Abs. (1), Ziffer eins bis 4, und Abs. (2), genannten Rechtsträger zu vertreten und zum Schutze öffentlicher Interessen gemäß Paragraph eins,, Abs. (3) einzuschreiten, soweit sie von den zuständigen Verwaltungsorganen oder der zuständigen Aufsichtsbehörde damit betraut ist." Artikel römisch zwei. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

Renner Figl Zimmermann