Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I.
Abschnitt 1.
Geltungsbereich.
§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
gelten für die Beschäftigung von Kindern
mit Dienstleistungen jedweder Art und von
Jugendlichen, die in einem Dienstverhältnis,
einem Lehr- oder sonstigen Ausbildungsverhältnis
stehen.
(2) Auf die (Beschäftigung von Kindern und
Jugendlichen in der Land- und Forstwirtschaft
sowie in privaten Haushalten finden die Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes keine Anwendung.
Begriffsbestimmungen.
§ 2. (1) Als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes
gelten Knaben und Mädchen bis zum
vollendeten 14. Lebensjahr, soweit sie aber das
14. Lebensjahr vor Beendigung der gesetzlichen
Schulpflicht beenden, bis zum Albhuf des letzten
Schuljahres. Als Ablauf des Schuljahres gilt
der Zeitpunkt, in dem das Schuljahr nach den
für den Ort der Verwendung geltenden Vorschriften
endet.
(2) Als eigene Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes
gelten Kinder [Abs. (1)], die mit jenem,
der sie beschäftigt, im gemeinsamen Haushalt
leben und mit ihm bis zum dritten Grade verwandt
oder verschwägert sind oder zu ihm im
Verhältnis von Stiefkindern oder Wahlkindern
stehen. Alle übrigen Kinder gelten als fremde
Kinder.
§ 3. Als Jugendliche im Sinne dieses Bundesgesetzes
gelten Personen, die nicht als Kinder im
Sinne des § 2, Abs. (1), gelten und das
18. Lebensjahr noch nicht vollendet halben.
Abschnitt 2.
Begriff der Kinderarbeit.
§ 4. (1) Als Kinderarbeit im Sinne dieses Gesetzes
gilt die entgeltliche und die, wenn auch
nicht besonders entlohnte, regelmäßige Verwendung
von Kindern zu Arbeiten jeder Art.
(2) Als Kinderarbeit gilt nicht die Beschäftigung
von Kindern, die ausschließlich zu
Zwecken des Unterrichtes oder der Erziehung
erfolgt; ferner nicht die Heranziehung von Kindern
zu vereinzelten Dienstleistungen und die
Beschäftigung eigener Kinder mit leichten, wenn
auch regelmäßigen Leistungen von geringer
Dauer im Haushalte.
Beschränkung der Verwendung
und Beschäftigung von Kindern.
§ 5. Kinder dürfen, soweit in diesem Bundesgesetz
nichts anderes bestimmt wird, zu Arbeiten
irgendwelcher Art nicht herangezogen werden.
Verwendung und Beschäftigung
von Kindern bei öffentlichen
Schaustellungen.
§ 6. (1) Das Amt der Landesregierung kann die
Verwendung von Kindern bei Musikaufführungen,
Theatervorstellungen und sonstigen Aufführungen
sowie bei Filmaufnahmen bewilligen. Die Bewilligung
darf nur erteilt werden, wenn ein besonderes
Interesse der Kunst, der Wissenschaft
oder des Unterrichtes vorliegt und die Beschaffenheit
und Eigenart der betreffenden Beschäftigung
es rechtfertigen; die Verwendung von
Kindern in Varietés, Kabaretts, Nachtbars, Tanzlokalen
und ähnlichen Betrieben sowie bei
Zirkusdarbietungen darf nicht bewilligt werden.
(2) Das Amt der Landesregierung kann die Bezirksverwaltungsbehörden
ermächtigen, die Bewilligung
zur Verwendung von Kindern nach
Abs. (1) zu erteilen, wenn es sich um nichterwerbsmäßige
Aufführungen handelt.
(3) Das Amt der Landesregierung und im Falle
des Abs. (2) die Bezirksverwaltungsbehörden
haben vor Erteilung der Bewilligung das Einvernehmen
mit den zuständigen Schulbehörden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel römisch eins.
Abschnitt 1.
Geltungsbereich.
§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
gelten für die Beschäftigung von Kindern
mit Dienstleistungen jedweder Art und von
Jugendlichen, die in einem Dienstverhältnis,
einem Lehr- oder sonstigen Ausbildungsverhältnis
stehen.
(2) Auf die (Beschäftigung von Kindern und
Jugendlichen in der Land- und Forstwirtschaft
sowie in privaten Haushalten finden die Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes keine Anwendung.
Begriffsbestimmungen.
§ 2. (1) Als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes
gelten Knaben und Mädchen bis zum
vollendeten 14. Lebensjahr, soweit sie aber das
14. Lebensjahr vor Beendigung der gesetzlichen
Schulpflicht beenden, bis zum Albhuf des letzten
Schuljahres. Als Ablauf des Schuljahres gilt
der Zeitpunkt, in dem das Schuljahr nach den
für den Ort der Verwendung geltenden Vorschriften
endet.
(2) Als eigene Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes
gelten Kinder [Abs. (1)], die mit jenem,
der sie beschäftigt, im gemeinsamen Haushalt
leben und mit ihm bis zum dritten Grade verwandt
oder verschwägert sind oder zu ihm im
Verhältnis von Stiefkindern oder Wahlkindern
stehen. Alle übrigen Kinder gelten als fremde
Kinder.
§ 3. Als Jugendliche im Sinne dieses Bundesgesetzes
gelten Personen, die nicht als Kinder im
Sinne des Paragraph 2,, Abs. (1), gelten und das
18. Lebensjahr noch nicht vollendet halben.
Abschnitt 2.
Begriff der Kinderarbeit.
§ 4. (1) Als Kinderarbeit im Sinne dieses Gesetzes
gilt die entgeltliche und die, wenn auch
nicht besonders entlohnte, regelmäßige Verwendung
von Kindern zu Arbeiten jeder "Art".
(2) Als Kinderarbeit gilt nicht die Beschäftigung
von Kindern, die ausschließlich zu
Zwecken des Unterrichtes oder der Erziehung
erfolgt; ferner nicht die Heranziehung von Kindern
zu vereinzelten Dienstleistungen und die
Beschäftigung eigener Kinder mit leichten, wenn
auch regelmäßigen Leistungen von geringer
Dauer im Haushalte.
Beschränkung der Verwendung
und Beschäftigung von Kindern.
§ 5. Kinder dürfen, soweit in diesem Bundesgesetz
nichts anderes bestimmt wird, zu Arbeiten
irgendwelcher Art nicht herangezogen werden.
Verwendung und Beschäftigung
von Kindern bei öffentlichen
Schaustellungen.
§ 6. (1) Das Amt der Landesregierung kann die
Verwendung von Kindern bei Musikaufführungen,
Theatervorstellungen und sonstigen Aufführungen
sowie bei Filmaufnahmen bewilligen. Die Bewilligung
darf nur erteilt werden, wenn ein besonderes
Interesse der Kunst, der Wissenschaft
oder des Unterrichtes vorliegt und die Beschaffenheit
und Eigenart der betreffenden Beschäftigung
es rechtfertigen; die Verwendung von
Kindern in Varietés, Kabaretts, Nachtbars, Tanzlokalen
und ähnlichen Betrieben sowie bei
Zirkusdarbietungen darf nicht bewilligt werden.
(2) Das Amt der Landesregierung kann die Bezirksverwaltungsbehörden
ermächtigen, die Bewilligung
zur Verwendung von Kindern nach
Abs. (1) zu erteilen, wenn es sich um nichterwerbsmäßige
Aufführungen handelt.
(3) Das Amt der Landesregierung und im Falle
des Abs. (2) die Bezirksverwaltungsbehörden
haben vor Erteilung der Bewilligung das Einvernehmen
mit den zuständigen Schulbehörden
herzustellen, wenn es sich um schulpflichtige
Kinder handelt. Wenn es sich um erwerbsmäßige
Aufführungen handelt, hat das Amt der Landesregierung
auch das nach dem Standort des Betriebes
zuständige Arbeitsinspektorat zu hören.
(4) Die Bewilligung darf nur erteilt werden,
wenn der gesetzliche Vertreter des Kindes schriftlich
zustimmt; sofern es sich um erwerbsmäßige
Aufführungen handelt, muß die körperliche Eignung
des Kindes für die Beschäftigung amtsärztlich
festgestellt sein. Im Falle der Beschäftigung
bei Filmaufnahmen ist die Bewilligung an die Bedingung
zu knüpfen, daß Vorkehrungen zum
Schutze der Augen getroffen werden und daß
das Kind augenärztlicher Aufsicht unterstellt
wird.
(5) Die Bewilligung kann für eine bestimmte
Aufführung oder jeweils für einen begrenzten
Zeitraum erteilt werden. Soweit es sich um erwerbsmäßige
Aufführungen handelt, sind in den
Bewilligungsbescheid nähere Bestimmungen über
Dauer und Lage der Arbeitszeit und der Ruhepausen
und über etwaige Sonn- und Feiertagsarbeit
aufzunehmen; diese Bedingungen hat das
zuständige Arbeitsinspektorat dem Amt der Landesregierung
in der gutächtlichen Äußerung
[Abs. (3)] bekanntzugeben.
(6) Das Amt der Landesregierung hat Abschriften
seiner Bewilligungsbescheide der nach
dem Beschäftigungsort des Kindes zuständigen
Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln; wenn
es sich um erwerbsmäßige Aufführungen handelt,
hat das Amt der Landesregierung eine weitere Bescheidabschrift
dem örtlich zuständigen Arbeitsinspektorat
zu übermitteln.
(7) Für die Verwendung von Kindern bei
Musikaufführungen, Theatervorstellungen und
sonstigen Aufführungen, die von der Schule oder
einer Schulbehörde veranstaltet werden, bedarf
es einer Bewilligung im Sinne der Bestimmungen
der Abs. (1) bis (6) nicht, doch ist auch in diesen
Fällen die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen
Vertreters des Kindes erforderlich.
§ 7. (1) Kinder dürfen nur insoweit verwendet
werden, als sie dadurch in ihrer Gesundheit, in
ihrer körperlichen und geistigen Entwicklung
oder in der Sittlichkeit nicht gefährdet, im Besuche
der Schule und in der Möglichkeit, dem
Schulunterricht mit Nutzen zu folgen, nicht behindert
und in der Erfüllung ihrer religiösen
Pflichten nicht beeinträchtigt werden.
(2) Für die Beschäftigung von Kindern nach
den Bestimmungen des § 6 gelten folgende weitere
Beschränkungen:
a) Die Kinder dürfen nur in der Zeit zwischen
acht und zweiundzwanzig Uhr und nicht
vor dem Vormittagsunterricht beschäftigt
werden; in diesen Grenzen muß auch die
für den Weg zur und von der Arbeitsstätte
aufzuwendende Zeit liegen.
b) Nach dem Vormittagsunterricht ist eine
mindest zweistündige, nach dem Nachmittagsunterricht
eine mindest einstündige
ununterbrochene arbeitsfreie Zeit zu gewähren;
in diese Freizeiten sind die Zeiten,
die zur Zurücklegung des Weges zu und
von der Schule erforderlich sind, nicht einzurechnen.
c) Während der Schulferien sind die Kinder
von jeder Beschäftigung freizuhalten.
Lohnschutz.
§ 8. (1) Insoweit das Entgelt (für die Arbeit
fremder Kinder in Geldlohn besteht, dürfen in
Anrechnung auf diesen Geldlohn nur Wohnung,
Kleidung und Lebensmittel zugewendet werden.
Der hiebei angerechnete Preis darf die Beschaffungskosten
nicht übersteigen.
(2) Die Verabreichung von geistigen Getränken
und von Tabak an Kinder als Entgelt für ihre
Arbeit ist untersagt. Gebrannte geistige Getränke
und Tabak dürfen Kindern während oder anläßlich
der Arbeit nicht verabreicht werden.
Aufsicht.
§ 9. (1) Die Überwachung der Einhaltung der
Vorschriften dieses Bundesgesetzes über die Verwendung
von Kindern obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden
im Zusammenwirken mit
den Arbeitsinpektoraten (Arbeitsinspektoren für
Jugendschutz, Frauen- und Kinderarbeit), den Gemeindebehörden
und den Schulleitungen.
(2) Die Lehrer an öffentlichen Schulen, an
Schulen mit den Rechten öffentlicher Lehranstalten
und an privaten Schulen, die Ärzte und die
Organe der privaten Jugendfürsorge sowie aller
Körperschaften, in deren Aufgabengebiet Angelegenheiten
der Jugendfürsorge fallen, sind verpflichtet,
Wahrnehmungen über die Verletzung
von Vorschriften über die Kinderarbeit der zuständigen
Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen;
auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde
sind sie verpflichtet, Auskünfte über die Kinderarbeit
im allgemeinen und über besondere Fälle
der Verwendung von Kindern zu erteilen.
(3) Gelangt die Bezirksverwaltungsbehörde zur
Kenntnis von Mißständen, so hat sie entsprechende
Abhilfe zu treffen. Unbeschadet der Bestimmungen
des § 30 ist einem Dienstgeber, dem
eine Bewilligung zur Verwendung von Kindern
gemäß § 6 erteilt wurde, durch die bewilligende
Behörde die weitere Verwendung der Kinder zu
verbieten, wenn der Dienstgeber keine Gewähr
bietet, daß die Bedingungen des Bewilligungsbescheides
und die Vorschriften des § 7 eingehalten
werden.
herzustellen, wenn es sich um schulpflichtige
Kinder handelt. Wenn es sich um erwerbsmäßige
Aufführungen handelt, hat das Amt der Landesregierung
auch das nach dem Standort des Betriebes
zuständige Arbeitsinspektorat zu hören.
(4) Die Bewilligung darf nur erteilt werden,
wenn der gesetzliche Vertreter des Kindes schriftlich
zustimmt; sofern es sich um erwerbsmäßige
Aufführungen handelt, muß die körperliche Eignung
des Kindes für die Beschäftigung amtsärztlich
festgestellt sein. Im Falle der Beschäftigung
bei Filmaufnahmen ist die Bewilligung an die Bedingung
zu knüpfen, daß Vorkehrungen zum
Schutze der Augen getroffen werden und daß
das Kind augenärztlicher Aufsicht unterstellt
wird.
(5) Die Bewilligung kann für eine bestimmte
Aufführung oder jeweils für einen begrenzten
Zeitraum erteilt werden. Soweit es sich um erwerbsmäßige
Aufführungen handelt, sind in den
Bewilligungsbescheid nähere Bestimmungen über
Dauer und Lage der Arbeitszeit und der Ruhepausen
und über etwaige Sonn- und Feiertagsarbeit
aufzunehmen; diese Bedingungen hat das
zuständige Arbeitsinspektorat dem Amt der Landesregierung
in der gutächtlichen Äußerung
[Abs. (3)] bekanntzugeben.
(6) Das Amt der Landesregierung hat Abschriften
seiner Bewilligungsbescheide der nach
dem Beschäftigungsort des Kindes zuständigen
Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln; wenn
es sich um erwerbsmäßige Aufführungen handelt,
hat das Amt der Landesregierung eine weitere Bescheidabschrift
dem örtlich zuständigen Arbeitsinspektorat
zu übermitteln.
(7) Für die Verwendung von Kindern bei
Musikaufführungen, Theatervorstellungen und
sonstigen Aufführungen, die von der Schule oder
einer Schulbehörde veranstaltet werden, bedarf
es einer Bewilligung im Sinne der Bestimmungen
der Abs. (1) bis (6) nicht, doch ist auch in diesen
Fällen die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen
Vertreters des Kindes erforderlich.
§ 7. (1) Kinder dürfen nur insoweit verwendet
werden, als sie dadurch in ihrer Gesundheit, in
ihrer körperlichen und geistigen Entwicklung
oder in der Sittlichkeit nicht gefährdet, im Besuche
der Schule und in der Möglichkeit, dem
Schulunterricht mit Nutzen zu folgen, nicht behindert
und in der Erfüllung ihrer religiösen
Pflichten nicht beeinträchtigt werden.
(2) Für die Beschäftigung von Kindern nach
den Bestimmungen des Paragraph 6, gelten folgende weitere
Beschränkungen:
a) Die Kinder dürfen nur in der Zeit zwischen
acht und zweiundzwanzig Uhr und nicht
vor dem Vormittagsunterricht beschäftigt
werden; in diesen Grenzen muß auch die
für den Weg zur und von der Arbeitsstätte
aufzuwendende Zeit liegen.
b) Nach dem Vormittagsunterricht ist eine
mindest zweistündige, nach dem Nachmittagsunterricht
eine mindest einstündige
ununterbrochene arbeitsfreie Zeit zu gewähren;
in diese Freizeiten sind die Zeiten,
die zur Zurücklegung des Weges zu und
von der Schule erforderlich sind, nicht einzurechnen.
c) Während der Schulferien sind die Kinder
von jeder Beschäftigung freizuhalten.
Lohnschutz.
§ 8. (1) Insoweit das Entgelt (für die Arbeit
fremder Kinder in Geldlohn besteht, dürfen in
Anrechnung auf diesen Geldlohn nur Wohnung,
Kleidung und Lebensmittel zugewendet werden.
Der hiebei angerechnete Preis darf die Beschaffungskosten
nicht übersteigen.
(2) Die Verabreichung von geistigen Getränken
und von Tabak an Kinder als Entgelt für ihre
Arbeit ist untersagt. Gebrannte geistige Getränke
und Tabak dürfen Kindern während oder anläßlich
der Arbeit nicht verabreicht werden.
Aufsicht.
§ 9. (1) Die Überwachung der Einhaltung der
Vorschriften dieses Bundesgesetzes über die Verwendung
von Kindern obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden
im Zusammenwirken mit
den Arbeitsinpektoraten (Arbeitsinspektoren für
Jugendschutz, Frauen- und Kinderarbeit), den Gemeindebehörden
und den Schulleitungen.
(2) Die Lehrer an öffentlichen Schulen, an
Schulen mit den Rechten öffentlicher Lehranstalten
und an privaten Schulen, die Ärzte und die
Organe der privaten Jugendfürsorge sowie aller
Körperschaften, in deren Aufgabengebiet Angelegenheiten
der Jugendfürsorge fallen, sind verpflichtet,
Wahrnehmungen über die Verletzung
von Vorschriften über die Kinderarbeit der zuständigen
Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen;
auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde
sind sie verpflichtet, Auskünfte über die Kinderarbeit
im allgemeinen und über besondere Fälle
der Verwendung von Kindern zu erteilen.
(3) Gelangt die Bezirksverwaltungsbehörde zur
Kenntnis von Mißständen, so hat sie entsprechende
Abhilfe zu treffen. Unbeschadet der Bestimmungen
des Paragraph 30, ist einem Dienstgeber, dem
eine Bewilligung zur Verwendung von Kindern
gemäß Paragraph 6, erteilt wurde, durch die bewilligende
Behörde die weitere Verwendung der Kinder zu
verbieten, wenn der Dienstgeber keine Gewähr
bietet, daß die Bedingungen des Bewilligungsbescheides
und die Vorschriften des Paragraph 7, eingehalten
werden.
Abschnitt 3.
Schutzvorschriften für Jugendliche.
Arbeitszeit.
§ 10. (1) Tägliche Arbeitszeit ist die Zeit vom
Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Einrechnung
der Ruhepausen (§ 15). Wochenarbeitszeit
ist die Arbeitszeit innerhalb des Zeitraumes
von Montag bis einschließlich Sonntag.
(2) Werden Jugendliche von mehreren Dienstgebern
beschäftigt, so darf die Gesamtdauer
der einzelnen Beschäftigungen zusammengerechnet
die in den folgenden Bestimmungen vorgesehene
Höchstgrenze der Arbeitszeit nicht überschreiten.
(3) Im Falle des Abs. (2) ist der Jugendliche
verpflichtet, jedem seiner Dienstgeber mitzuteilen,
in welchem Ausmaß er jeweils in den einzelnen
Betrieben beschäftigt ist.
§ 11. (1) Die tägliche Arbeitszeit der Jugendlichen
darf acht Stunden, ihre Wochenarbeitszeit
vierundvierzig Stunden nicht überschreiten.
(2) Die Bestimmung des Abs. (1) über die Begrenzung
der Wochenarbeitszeit kann durch Kollektivvertrag
abgeändert werden, wenn die Arbeitsleistung
der Jugendlichen mit jener der männlichen
Arbeiter oder Angestellten derart zusammenhängt,
daß die Beobachtung dieser Bestimmung
entweder eine entsprechende Verkürzung
der Arbeitszeit der männlichen Arbeiter oder Angestellten
zur Folge hätte oder die Verwendung
der. Jugendlichen in Frage stellen würde.
(3) Durch Kollektivvertrag kann die Wochenarbeitszeit
auf die Werktage, abweichend von der
Bestimmung des Abs. (1) über die tägliche Arbeitszeit,
aufgeteilt werden, doch darf die tägliche
Arbeitszeit zehn Stunden nicht übersteigen.
(4) Den Jugendlichen ist die zur Erfüllung der
gesetzlichen Berufsschulpflicht erforderliche Zeit
zu gewähren. Für die Unterrichtszeit ist der Lohn
(Lehrlingsentschädigung) weiterzuzahlen.
(5) Die Unterrichtszeit in einer Berufsschule,
zu deren Besuch der Jugendliche gesetzlich verpflichtet
ist, ist auf die Dauer der Arbeitszeit
anzurechnen.
§ 12. (1) Werden Jugendliche zu Vor- und Abschlußarbeiten
herangezogen, so ist die auf diese
Arbeiten entfallende Zeit grundsätzlich durch
frühere Beendigung, beziehungsweise späteren Beginn
der eigentlichen Betriebs arbeit entsprechend
auszugleichen; der Ausgleich ist tunlichst in der
gleichen, spätestens jedoch in der folgenden Kalenderwoche
durchzuführen.
(2) Wenn zwingende betriebliche Gründe es erfordern,
darf zwecks Durchführung von Vor-
und Abschlußarbeiten die nach § 11 zulässige
Dauer der Arbeitszeit für Jugendliche über
16 Jahre um eine halbe Stunde täglich in folgenden
Fällen ausgedehnt werden:
a) bei Arbeiten zur Reinigung und Instandhaltung,
soweit sich diese Arbeiten während
des regelmäßigen Betriebes nicht ohne
Unterbrechung oder erhebliche Störung ausführen
lassen;
b) bei Arbeiten, von denen die Wiederaufnahme
oder Aufrechterhaltung des vollen
Betriebes arbeitstechnisch abhängt;
c) bei Arbeiten zur abschließenden Kundenbedienung
einschließlich der damit zusammenhängenden
notwendigen Aufräumungsarbeiten.
(3) Die Dauer der Mehrarbeitsleistung nach
Abs. (2) darf insgesamt drei Stunden in der
Woche, nicht überschreiten und dadurch die
Gesamtwochenarbeitszeit nicht über siebenundvierzig
Stunden hinaus verlängert werden.
(4) Das Arbeitsinspektorat bestimmt in Zweifelsfällen,
welche Arbeiten als Vor- und Abschlußarbeiten
gelten und ob die Voraussetzungen
des Abs. (2) vorliegen. Hinsichtlich der Berufung
gegen den Bescheid des Arbeitsinspektorates
gilt die Bestimmung des § 12, Abs. (2),
des Arbeitsinpektionsgesetzes vom 3. Juli 1947,
B.G.Bl. Nr. 194.
§ 13. (1) Bei Arbeiten, die ihrer Art nach einen
ununterbrochenen Fortgang erfordern, kann das
Arbeitsinspektorat für Jugendliche über 16 Jahre
eine Verlängerung der Wochenarbeitszeit bis zu
achtundvierzig Stunden zulassen, wenn
a) die Verwendung der Jugendlichen zu diesen
Arbeiten während der gesamten Schichtdauer
im Betriebe im Interesse des ungestörten
Fortganges des Betriebes unbedingt
erforderlich ist und
b) durch ärztliche Untersuchung festgestellt
ist, daß der Jugendliche zu der erhöhten
Arbeitsleistung körperlich geeignet ist.
(2) Die ärztliche Untersuchung nach Abs. (1),
lit. b, kann durch einen Amts-, Arbeitsinspektions-,
Betriebs- oder Kassenarzt durchgeführt
werden.
§ 14. (1) Als Mehrarbeit gilt jede Arbeitsleistung,
die über vierundvierzig Stunden in der
Arbeitswoche hinausgeht.
(2) Für Mehrarbeit gebührt dem Jugendlichen
ein Mehrarbeitszuschlag. Er beträgt fünfzig vom
Hundert des auf die Zeit der Mehrarbeitsleistung
entfallenden Normallohnes (Lehrlingsentschädigung),
sofern nicht durch Kollektivvertrag
etwas anderes vereinbart ist.
Ruhepausen und Ruhezeiten.
§ 15. (1) Den Jugendlichen muß nach einer
Dauer der Arbeitszeit von mehr als viereinhalb
Stunden eine Ruhepause von mindestens einer
halben Stunde gewährt werden.
Abschnitt 3.
Schutzvorschriften für Jugendliche.
Arbeitszeit.
§ 10. (1) Tägliche Arbeitszeit ist die Zeit vom
Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Einrechnung
der Ruhepausen (Paragraph 15,). Wochenarbeitszeit
ist die Arbeitszeit innerhalb des Zeitraumes
von Montag bis einschließlich Sonntag.
(2) Werden Jugendliche von mehreren Dienstgebern
beschäftigt, so darf die Gesamtdauer
der einzelnen Beschäftigungen zusammengerechnet
die in den folgenden Bestimmungen vorgesehene
Höchstgrenze der Arbeitszeit nicht überschreiten.
(3) Im Falle des Abs. (2) ist der Jugendliche
verpflichtet, jedem seiner Dienstgeber mitzuteilen,
in welchem Ausmaß er jeweils in den einzelnen
Betrieben beschäftigt ist.
§ 11. (1) Die tägliche Arbeitszeit der Jugendlichen
darf acht Stunden, ihre Wochenarbeitszeit
vierundvierzig Stunden nicht überschreiten.
(2) Die Bestimmung des Abs. (1) über die Begrenzung
der Wochenarbeitszeit kann durch Kollektivvertrag
abgeändert werden, wenn die Arbeitsleistung
der Jugendlichen mit jener der männlichen
Arbeiter oder Angestellten derart zusammenhängt,
daß die Beobachtung dieser Bestimmung
entweder eine entsprechende Verkürzung
der Arbeitszeit der männlichen Arbeiter oder Angestellten
zur Folge hätte oder die Verwendung
der. Jugendlichen in Frage stellen würde.
(3) Durch Kollektivvertrag kann die Wochenarbeitszeit
auf die Werktage, abweichend von der
Bestimmung des Abs. (1) über die tägliche Arbeitszeit,
aufgeteilt werden, doch darf die tägliche
Arbeitszeit zehn Stunden nicht übersteigen.
(4) Den Jugendlichen ist die zur Erfüllung der
gesetzlichen Berufsschulpflicht erforderliche Zeit
zu gewähren. Für die Unterrichtszeit ist der Lohn
(Lehrlingsentschädigung) weiterzuzahlen.
(5) Die Unterrichtszeit in einer Berufsschule,
zu deren Besuch der Jugendliche gesetzlich verpflichtet
ist, ist auf die Dauer der Arbeitszeit
anzurechnen.
§ 12. (1) Werden Jugendliche zu Vor- und Abschlußarbeiten
herangezogen, so ist die auf diese
Arbeiten entfallende Zeit grundsätzlich durch
frühere Beendigung, beziehungsweise späteren Beginn
der eigentlichen Betriebs arbeit entsprechend
auszugleichen; der Ausgleich ist tunlichst in der
gleichen, spätestens jedoch in der folgenden Kalenderwoche
durchzuführen.
(2) Wenn zwingende betriebliche Gründe es erfordern,
darf zwecks Durchführung von Vor-
und Abschlußarbeiten die nach Paragraph 11, zulässige
Dauer der Arbeitszeit für Jugendliche über
16 Jahre um eine halbe Stunde täglich in folgenden
Fällen ausgedehnt werden:
a) bei Arbeiten zur Reinigung und Instandhaltung,
soweit sich diese Arbeiten während
des regelmäßigen Betriebes nicht ohne
Unterbrechung oder erhebliche Störung ausführen
lassen;
b) bei Arbeiten, von denen die Wiederaufnahme
oder Aufrechterhaltung des vollen
Betriebes arbeitstechnisch abhängt;
c) bei Arbeiten zur abschließenden Kundenbedienung
einschließlich der damit zusammenhängenden
notwendigen Aufräumungsarbeiten.
(3) Die Dauer der Mehrarbeitsleistung nach
Abs. (2) darf insgesamt drei Stunden in der
Woche, nicht überschreiten und dadurch die
Gesamtwochenarbeitszeit nicht über siebenundvierzig
Stunden hinaus verlängert werden.
(4) Das Arbeitsinspektorat bestimmt in Zweifelsfällen,
welche Arbeiten als Vor- und Abschlußarbeiten
gelten und ob die Voraussetzungen
des Abs. (2) vorliegen. Hinsichtlich der Berufung
gegen den Bescheid des Arbeitsinspektorates
gilt die Bestimmung des Paragraph 12,, Abs. (2),
des Arbeitsinpektionsgesetzes vom 3. Juli 1947,
B.G.Bl. Nr. 194.
§ 13. (1) Bei Arbeiten, die ihrer Art nach einen
ununterbrochenen Fortgang erfordern, kann das
Arbeitsinspektorat für Jugendliche über 16 Jahre
eine Verlängerung der Wochenarbeitszeit bis zu
achtundvierzig Stunden zulassen, wenn
a) die Verwendung der Jugendlichen zu diesen
Arbeiten während der gesamten Schichtdauer
im Betriebe im Interesse des ungestörten
Fortganges des Betriebes unbedingt
erforderlich ist und
b) durch ärztliche Untersuchung festgestellt
ist, daß der Jugendliche zu der erhöhten
Arbeitsleistung körperlich geeignet ist.
(2) Die ärztliche Untersuchung nach Abs. (1),
lit. b, kann durch einen Amts-, Arbeitsinspektions-,
Betriebs- oder Kassenarzt durchgeführt
werden.
§ 14. (1) Als Mehrarbeit gilt jede Arbeitsleistung,
die über vierundvierzig Stunden in der
Arbeitswoche hinausgeht.
(2) Für Mehrarbeit gebührt dem Jugendlichen
ein Mehrarbeitszuschlag. Er beträgt fünfzig vom
Hundert des auf die Zeit der Mehrarbeitsleistung
entfallenden Normallohnes (Lehrlingsentschädigung),
sofern nicht durch Kollektivvertrag
etwas anderes vereinbart ist.
Ruhepausen und Ruhezeiten.
§ 15. (1) Den Jugendlichen muß nach einer
Dauer der Arbeitszeit von mehr als viereinhalb
Stunden eine Ruhepause von mindestens einer
halben Stunde gewährt werden.
(2)Absatz 2,Beträgt die Arbeitszeit der Jugendlichen an
einem Tag nicht mehr als fünf Stunden, kann die
Ruhepause entfallen.
(3) Das Arbeitsinspektorat kann für Betriebe
oder Betriebsteile oder für bestimmte Arbeiten
über die Vorschriften des Abs. (1) hinausgehende
Ruhepausen anordnen, wenn die Schwere der
Arbeit oder der sonstige Einfluß der Arbeit auf
die Gesundheit der Jugendlichen dies erfordert.
(4) Während der Ruhepausen darf den Jugendlichen
keinerlei Arbeit gestattet werden, sie
dürfen auch nicht zur Arbeitsbereitschaft verpflichtet
werden. Für den Aufenthalt während
der Ruhepausen sind nach Möglichkeit besondere
Aufenthaltsräume oder freie Plätze bereitzustellen.
Der Aufenthalt in den Arbeitsräumen
darf nur gestattet werden, wenn dadurch die notwendige
Erholung nicht beeinträchtigt wird.
§ 16. Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit
ist den Jugendlichen eine ununterbrochene
Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden
zu gewähren.
Nachtruhe.
§ 17. (1) Jugendliche dürfen in der Nachtzeit
von zwanzig bis sechs Uhr nacht beschäftigt
werden.
(2) Im Gast- und Schankgewerbe dürfen
Jugendliche über sechzehn Jahre bis zweiundwanzig
Uhr beschäftigt werden.
(3) In mehrschichtigen Betrieben dürfen Jugendliche
über sechzehn Jahne im wöchentlichen
Wechsel bis zweiundzwanzig Uhr beschäftigt
werden.
(4) Bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen,
sonstigen Aufführungen und bei Filmaufnahmen
dürfen Jugendliche, soweit diese Arbeiten
nach § 23 erlaubt sind, bis zweiundzwanzig
Uhr beschäftigt werden. Wenn es sich um
erwerbsmäßige Aufführungen handelt, ist die Bewilligung
des Arbeitsinspektorates vorher einzuholen;
das Arbeitsinspektorat hat vor Erteilung
der Bewilligung das Einvernehmen mit der nach
dem Ort der Beschäftigung zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde
herzustellen. Das Arbeitsinspektorat
kann die Beschäftigung Jugendlicher
unter sechzehn Jahren nach zwanzig Uhr untersagen
oder von Bedingungen abhängig machen.
(5) In Betrieben zur Erzeugung von Backwaren
gelten hinsichtlich der Nachtruhe die Bestimmungen
des Bäckereiarbeitergesetzes, St. G. Bl.
Nr. 217/1919.
Sohn- und Feiertagsruhe.
§ 18. (1) An Sonntagen und an den gesetzlichen
Feiertagen (§ 1 des Feiertagsruhegesetzes vom
7. August 1945, St. G. Bl. Nr. 116, in der jeweils
geltenden Fassung) dürfen Jugendliche nicht beschäftigt
werden.
(2) Das Verbot des Abs. (1) gilt nicht:
a) im Gast- und Schankgewerbe, in Krankenpflegeanstalten,
bei Musikaufführungen,
Theatervorstellungen, sonstigen Aufführungen
und für Arbeiten auf Sport- und
Spielplätzen;
b) in den Fällen, in denen das Arbeitsinspektorat
eine Verlängerung der Wochenarbeitszeit
der Jugendlichen nach § 13, Abs. (1),
bewilligt hat.
(3) In den Fällen des Abs. (2) muß jeder zweite
Sonntag arbeitsfrei bleiben.
(4) In Betrieben, auf die das Feiertagruhegesetz
Anwendung findet, gelten für die Bezahlung der
Feiertage und der an Feiertagen geleisteten Arbeit,
soweit sie nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes
oder der hiezu erlassenen Durchführungsvorschriften
zugelassen ist, die Vorschriften
des Feiertagsruhegesetzes.
Wochenfreizeit.
§ 19. (1) Den Jugendlichen ist wöchentlich eine
ununterbrochene Freizeit in der Dauer von dreiundvierzig
Stunden zu gewähren, in die der
Sonntag zu fallen hat; diese Wochenfreizeit soll
nach Möglichkeit spätestens um vierzehn Uhr am
Samstag beginnen.
(2) Die Vorschrift des Abs. (1) gilt nicht, soweit
die Beschäftigung Jugendlicher an Sonntagen auf
Grund der Vorschriften des § 18 zugelassen ist,
doch muß in den Fällen des § 18, Abs. (2), lit. a,
den Jugendlichen An der der Sonntagsarbeit folgenden
Arbeitswoche eine ununterbrochene dreiundvierzigstündige
Freizeit gewährt werden.
Ausnahmen.
§ 20. Auf vorübergehende Arbeiten, die bei
Notstand sofort vorgenommen werden, müssen,
finden für Jugendliche über sechzehn Jahre die
Vorschriften des § 11 über die regelmäßige
Arbeitszeit und der §§ 15 bis 19 über die Gewährung
von Ruhepausen und Ruhezeiten, über
die Nachtruhe, Sonn- und Feiertagsruhe und über
die Wochenfreizeit keine Anwendung; der Betriebsinhaber
hat die Vornahme solcher Arbeiten
dem Arbeitsinspektorat unverzüglich anzuzeigen.
Verbot der Akkordarbeit.
§ 21. Jugendliche unter sechzehn Jahren sowie
Lehrlinge unter achtzehn Jahren dürfen zu Arbeiten
im Akkord-, Stück- oder Gedinglohn nicht
herangezogen werden. Dieses Verbot gilt nicht
für Jugendliche, die als Heimarbeiter beschäftigt
werden.
Disziplinarmaßnahmen.
§ 22. (1) Dienstgebern ist gegenüber Lehrlingen
eine körperliche Züchtigung jedweder Art
untersagt.
Beträgt die Arbeitszeit der Jugendlichen an
einem Tag nicht mehr als fünf Stunden, kann die
Ruhepause entfallen.
(3) Das Arbeitsinspektorat kann für Betriebe
oder Betriebsteile oder für bestimmte Arbeiten
über die Vorschriften des Abs. (1) hinausgehende
Ruhepausen anordnen, wenn die Schwere der
Arbeit oder der sonstige Einfluß der Arbeit auf
die Gesundheit der Jugendlichen dies erfordert.
(4) Während der Ruhepausen darf den Jugendlichen
keinerlei Arbeit gestattet werden, sie
dürfen auch nicht zur Arbeitsbereitschaft verpflichtet
werden. Für den Aufenthalt während
der Ruhepausen sind nach Möglichkeit besondere
Aufenthaltsräume oder freie Plätze bereitzustellen.
Der Aufenthalt in den Arbeitsräumen
darf nur gestattet werden, wenn dadurch die notwendige
Erholung nicht beeinträchtigt wird.
§ 16. Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit
ist den Jugendlichen eine ununterbrochene
Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden
zu gewähren.
Nachtruhe.
§ 17. (1) Jugendliche dürfen in der Nachtzeit
von zwanzig bis sechs Uhr nacht beschäftigt
werden.
(2) Im Gast- und Schankgewerbe dürfen
Jugendliche über sechzehn Jahre bis zweiundwanzig
Uhr beschäftigt werden.
(3) In mehrschichtigen Betrieben dürfen Jugendliche
über sechzehn Jahne im wöchentlichen
Wechsel bis zweiundzwanzig Uhr beschäftigt
werden.
(4) Bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen,
sonstigen Aufführungen und bei Filmaufnahmen
dürfen Jugendliche, soweit diese Arbeiten
nach Paragraph 23, erlaubt sind, bis zweiundzwanzig
Uhr beschäftigt werden. Wenn es sich um
erwerbsmäßige Aufführungen handelt, ist die Bewilligung
des Arbeitsinspektorates vorher einzuholen;
das Arbeitsinspektorat hat vor Erteilung
der Bewilligung das Einvernehmen mit der nach
dem Ort der Beschäftigung zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde
herzustellen. Das Arbeitsinspektorat
kann die Beschäftigung Jugendlicher
unter sechzehn Jahren nach zwanzig Uhr untersagen
oder von Bedingungen abhängig machen.
(5) In Betrieben zur Erzeugung von Backwaren
gelten hinsichtlich der Nachtruhe die Bestimmungen
des Bäckereiarbeitergesetzes, St. G. Bl.
Nr. 217 aus 1919,.
Sohn- und Feiertagsruhe.
§ 18. (1) An Sonntagen und an den gesetzlichen
Feiertagen (Paragraph eins, des Feiertagsruhegesetzes vom
7. August 1945, St. G. Bl. Nr. 116, in der jeweils
geltenden Fassung) dürfen Jugendliche nicht beschäftigt
werden.
(2) Das Verbot des Abs. (1) gilt nicht:
a) im Gast- und Schankgewerbe, in Krankenpflegeanstalten,
bei Musikaufführungen,
Theatervorstellungen, sonstigen Aufführungen
und für Arbeiten auf Sport- und
Spielplätzen;
b) in den Fällen, in denen das Arbeitsinspektorat
eine Verlängerung der Wochenarbeitszeit
der Jugendlichen nach Paragraph 13,, Abs. (1),
bewilligt hat.
(3) In den Fällen des Abs. (2) muß jeder zweite
Sonntag arbeitsfrei bleiben.
(4) In Betrieben, auf die das Feiertagruhegesetz
Anwendung findet, gelten für die Bezahlung der
Feiertage und der an Feiertagen geleisteten Arbeit,
soweit sie nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes
oder der hiezu erlassenen Durchführungsvorschriften
zugelassen ist, die Vorschriften
des Feiertagsruhegesetzes.
Wochenfreizeit.
§ 19. (1) Den Jugendlichen ist wöchentlich eine
ununterbrochene Freizeit in der Dauer von dreiundvierzig
Stunden zu gewähren, in die der
Sonntag zu fallen hat; diese Wochenfreizeit soll
nach Möglichkeit spätestens um vierzehn Uhr am
Samstag beginnen.
(2) Die Vorschrift des Abs. (1) gilt nicht, soweit
die Beschäftigung Jugendlicher an Sonntagen auf
Grund der Vorschriften des Paragraph 18, zugelassen ist,
doch muß in den Fällen des Paragraph 18,, Abs. (2), Litera a,,
den Jugendlichen An der der Sonntagsarbeit folgenden
Arbeitswoche eine ununterbrochene dreiundvierzigstündige
Freizeit gewährt werden.
Ausnahmen.
§ 20. Auf vorübergehende Arbeiten, die bei
Notstand sofort vorgenommen werden, müssen,
finden für Jugendliche über sechzehn Jahre die
Vorschriften des Paragraph 11, über die regelmäßige
Arbeitszeit und der Paragraphen 15 bis 19 über die Gewährung
von Ruhepausen und Ruhezeiten, über
die Nachtruhe, Sonn- und Feiertagsruhe und über
die Wochenfreizeit keine Anwendung; der Betriebsinhaber
hat die Vornahme solcher Arbeiten
dem Arbeitsinspektorat unverzüglich anzuzeigen.
Verbot der Akkordarbeit.
§ 21. Jugendliche unter sechzehn Jahren sowie
Lehrlinge unter achtzehn Jahren dürfen zu Arbeiten
im Akkord-, Stück- oder Gedinglohn nicht
herangezogen werden. Dieses Verbot gilt nicht
für Jugendliche, die als Heimarbeiter beschäftigt
werden.
Disziplinarmaßnahmen.
§ 22. (1) Dienstgebern ist gegenüber Lehrlingen
eine körperliche Züchtigung jedweder Art
untersagt.
(2)Absatz 2,Geldstrafen dürfen als Disziplinarmaßnahmen
über Jugendliche nicht verhängt werden, es
sei denn, daß solche Disziplinarmaßnahmen in
der Arbeitsordnung (Dienstordnung nach § 200
des Allgemeinen Berggesetzes) vorgesehen sind.
Gesundheits- und Sittlichkeitsschutz.
§ 23. (1) Bei Verwendung Jugendlicher ist auf
ihre Körperkräfte entsprechend Rücksicht zu
nehmen; der Betriebsinhaber oder dessen Beauftragte
sind verpflichtet, jene Maßnahmen zur
Wahrung der Sittlichkeit zu treffen, die durch
Alter und Geschlecht der beschäftigten Jugendlichen
geboten sind.
(2) Jugendliche dürfen in den im Anhang zu
diesem Bundesgesetz angeführten Betrieben,
beziehungsweise zu den dort angeführten Arbeiten
nicht verwendet werden. Durch Verordnung
kann das im Anhang enthaltene Verzeichnis
der für Jugendliche verbotenen Betriebe und
Arbeiten abgeändert und ergänzt werden; es
kann die Beschäftigung Jugendlicher auch für
andere Arten von Betrieben oder Arbeiten, die
mit besonderen Gefahren für die Gesundheit
oder Sittlichkeit verbunden sind, untersagt oder
von Bedingungen abhängig gemacht werden.
(3) Unabhängig von den Vorschriften des
Abs. (2) kann das Arbeitsinspektorat in einzelnen
Fällen die Beschäftigung Jugendlicher mit
gefährlichen Arbeiten untersagen oder von Bedingungen
abhängig machen.
(4) Vorschriften über das Verbot oder die Beschränkung
der Verwendung von Jugendlichen
in geltenden. Verordnungen, die auf Grund der
Gewerbeordnung erlassen wurden, werden durch
die Vorschriften dieses Bundesgesetzes nicht
berührt.
§ 24. (1) Bei Dienstantiritt sind die Jugendlichen
vom Betriebsinhaber oder von dessen Beauftragten
auf die im Betrieb bestehenden besonderen
Unfallsgefahren aufmerksam zu machen
und über die zur Abwendung dieser Gefahren
getroffenen Einrichtungen und deren Benützung
zu unterweisen.
(2) Der Betriebsinhaber oder dessen Beauftragte
haben die Jugendlichen vor der erstmaligen
Verwendung an Maschinen, zu Arbeiten
mit Gasen, Chemikalien oder mit sonstigen gesundheitsschädlichen
Arbeitsstoffen oder zu
Arbeiten an gefährlichen Arbeitsstellen über das
bei Verrichtung solcher Arbeiten notwendige
Verhalten sowie über die bestehenden Schutzvorkehrungen
und deren Handhabung zu unterweisen.
(3) Die Unterweisungen nach Abs.. (1) und (2),
denen vom Betriebsinhaber oder von dessen Beauftragten
ein Mitglied des Betriebsrates {Vertrauensmänner)
beizuziehen ist, sind in nach den
Verhältnissen des Betriebes entsprechend angemessenen
Zeiträumen zu wiederholen.
§ 25. (1) Zwecks Überwachung ihres Gesundheitszustandes
sind d5e Jugendlichen halbjährlich
mindestens einmal einer ärztlichen Untersuchung
zu unterziehen.
(2) Durch Verordnung kann bestimmt werden,
daß Jugendliche in bestimmten Betrieben oder zu
bestimmten Arbeiten nur verwendet werden
dürfen, wenn auf Grund einer ärztlichen Untersuchung
die Eignung der Jugendlichen zu den
betreffenden Arbeiten festgestellt ist.
Albschnitt 4.
Verzeichnis der Jugendlichen.
§ 26. (1) In jedem Betrieb, in dem mehr als
fünf Jugendliche beschäftigt werden, ist ein Verzeichnis
der Jugendlichen zu führen. Das Verzeichnis
hat zu enthalten:
a) Familiennamen und Vornamen sowie
Wohnort der Jugendlichen,
b) Tag und Jahr der Geburt,
c) Tag des Eintrittes in den Betrieb,
d) Art der Beschäftigung,
e) die Zeit, während der den Jugendlichen
Urlaub gewährt wurde,
f) Namen und Wohnort der gesetzlichen
Vertreter der Jugendlichen.
(2) (Das Verzeichnis ist jeweils richtigzustellen.
Bei Neuanlage des Verzeichnisses sind die vorher
geführten Verzeichnisse bis zum Ablauf von
zwei Jahren nach der letzten Eintragung aufzubewahren.
(3) Den Organen der Betriebsvertretung ist auf
Verlangen Einsicht in das Verzeichnis zu gewähren.
Aushänge.
§ 27. (1) Der Betriebsinhaber, der mehr als
fünf Jugendliche beschäftigt, ist verpflichtet, einen
Abdruck dieses Bundesgesetzes im Betrieb an geeigneter,
für die Dienstnehmer zugänglicher
Stelle auszulegen.
(2) In Betrieben mit mehr als fünf beschäftigten
Jugendlichen, in denen keine Arbeitsordnung im
Sinne des § 21 des Kollektivvertragsgesetzes vom
26. Februar 1947, B.G.Bl. Nr. 76 (Dienstordnung
nach § 200 des Allgemeinen Berggesetzes)
zu erlassen ist, ist ein Aushang über Beginn und
Ende der Arbeitszeit und der Ruhepausen der
Jugendlichen an sichtbarer Stelle anzubringen.
Abschnitt 5.
Anhörung der Jugendschutzstellen.
§ 28. Die Arbeitsinspektorate sowie die Ämter
der Landesregierungen und die Bezirksverwaltungsbehörden
haben vor Bewilligung von Ausnahmen
und vor Erlassung von Verfügungen
nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes die
Geldstrafen dürfen als Disziplinarmaßnahmen
über Jugendliche nicht verhängt werden, es
sei denn, daß solche Disziplinarmaßnahmen in
der Arbeitsordnung (Dienstordnung nach Paragraph 200,
des Allgemeinen Berggesetzes) vorgesehen sind.
Gesundheits- und Sittlichkeitsschutz.
§ 23. (1) Bei Verwendung Jugendlicher ist auf
ihre Körperkräfte entsprechend Rücksicht zu
nehmen; der Betriebsinhaber oder dessen Beauftragte
sind verpflichtet, jene Maßnahmen zur
Wahrung der Sittlichkeit zu treffen, die durch
Alter und Geschlecht der beschäftigten Jugendlichen
geboten sind.
(2) Jugendliche dürfen in den im Anhang zu
diesem Bundesgesetz angeführten Betrieben,
beziehungsweise zu den dort angeführten Arbeiten
nicht verwendet werden. Durch Verordnung
kann das im Anhang enthaltene Verzeichnis
der für Jugendliche verbotenen Betriebe und
Arbeiten abgeändert und ergänzt werden; es
kann die Beschäftigung Jugendlicher auch für
andere Arten von Betrieben oder Arbeiten, die
mit besonderen Gefahren für die Gesundheit
oder Sittlichkeit verbunden sind, untersagt oder
von Bedingungen abhängig gemacht werden.
(3) Unabhängig von den Vorschriften des
Abs. (2) kann das Arbeitsinspektorat in einzelnen
Fällen die Beschäftigung Jugendlicher mit
gefährlichen Arbeiten untersagen oder von Bedingungen
abhängig machen.
(4) Vorschriften über das Verbot oder die Beschränkung
der Verwendung von Jugendlichen
in geltenden. Verordnungen, die auf Grund der
Gewerbeordnung erlassen wurden, werden durch
die Vorschriften dieses Bundesgesetzes nicht
berührt.
§ 24. (1) Bei Dienstantiritt sind die Jugendlichen
vom Betriebsinhaber oder von dessen Beauftragten
auf die im Betrieb bestehenden besonderen
Unfallsgefahren aufmerksam zu machen
und über die zur Abwendung dieser Gefahren
getroffenen Einrichtungen und deren Benützung
zu unterweisen.
(2) Der Betriebsinhaber oder dessen Beauftragte
haben die Jugendlichen vor der erstmaligen
Verwendung an Maschinen, zu Arbeiten
mit Gasen, Chemikalien oder mit sonstigen gesundheitsschädlichen
Arbeitsstoffen oder zu
Arbeiten an gefährlichen Arbeitsstellen über das
bei Verrichtung solcher Arbeiten notwendige
Verhalten sowie über die bestehenden Schutzvorkehrungen
und deren Handhabung zu unterweisen.
(3) Die Unterweisungen nach Abs.. (1) und (2),
denen vom Betriebsinhaber oder von dessen Beauftragten
ein Mitglied des Betriebsrates {Vertrauensmänner)
beizuziehen ist, sind in nach den
Verhältnissen des Betriebes entsprechend angemessenen
Zeiträumen zu wiederholen.
§ 25. (1) Zwecks Überwachung ihres Gesundheitszustandes
sind d5e Jugendlichen halbjährlich
mindestens einmal einer ärztlichen Untersuchung
zu unterziehen.
(2) Durch Verordnung kann bestimmt werden,
daß Jugendliche in bestimmten Betrieben oder zu
bestimmten Arbeiten nur verwendet werden
dürfen, wenn auf Grund einer ärztlichen Untersuchung
die Eignung der Jugendlichen zu den
betreffenden Arbeiten festgestellt ist.
Albschnitt 4.
Verzeichnis der Jugendlichen.
§ 26. (1) In jedem Betrieb, in dem mehr als
fünf Jugendliche beschäftigt werden, ist ein Verzeichnis
der Jugendlichen zu führen. Das Verzeichnis
hat zu enthalten:
a) Familiennamen und Vornamen sowie
Wohnort der Jugendlichen,
b) Tag und Jahr der Geburt,
c) Tag des Eintrittes in den Betrieb,
d) Art der Beschäftigung,
e) die Zeit, während der den Jugendlichen
Urlaub gewährt wurde,
f) Namen und Wohnort der gesetzlichen
Vertreter der Jugendlichen.
(2) (Das Verzeichnis ist jeweils richtigzustellen.
Bei Neuanlage des Verzeichnisses sind die vorher
geführten Verzeichnisse bis zum Ablauf von
zwei Jahren nach der letzten Eintragung aufzubewahren.
(3) Den Organen der Betriebsvertretung ist auf
Verlangen Einsicht in das Verzeichnis zu gewähren.
Aushänge.
§ 27. (1) Der Betriebsinhaber, der mehr als
fünf Jugendliche beschäftigt, ist verpflichtet, einen
Abdruck dieses Bundesgesetzes im Betrieb an geeigneter,
für die Dienstnehmer zugänglicher
Stelle auszulegen.
(2) In Betrieben mit mehr als fünf beschäftigten
Jugendlichen, in denen keine Arbeitsordnung im
Sinne des Paragraph 21, des Kollektivvertragsgesetzes vom
26. Februar 1947, B.G.Bl. Nr. 76 (Dienstordnung
nach Paragraph 200, des Allgemeinen Berggesetzes)
zu erlassen ist, ist ein Aushang über Beginn und
Ende der Arbeitszeit und der Ruhepausen der
Jugendlichen an sichtbarer Stelle anzubringen.
Abschnitt 5.
Anhörung der Jugendschutzstellen.
§ 28. Die Arbeitsinspektorate sowie die Ämter
der Landesregierungen und die Bezirksverwaltungsbehörden
haben vor Bewilligung von Ausnahmen
und vor Erlassung von Verfügungen
nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes die
Jugendschutzstelle der zuständigen Arbeiterkammer
und der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung
der Dienstgeber zu hören.
Behördenzuständigkeit.
§ 29. Die Aufgaben und Befugnisse, die nach
den Vorschriften dieses Bundesgesetzes den
Arbeitsinspektoraten zukommen, haben in Betrieben,
die vom Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion
nach dem Arbeitsinspektionsgesetz
vom 3. Juli 1947, B. G.Bl. Nr. 194, ausgenommen
sind, die zur Wahrnehmung des Dienstnehmerschutzes
sonst berufenen Behörden auszuüben.
Strafbestimmungen.
§ 30. Wer den Vorschriften dieses Bundesgesetzes
oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes
erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,
wird, sofern die Tat nach anderen Gesetzen nicht
einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde
(Revierbergamt) mit
Geld bis zu 5000 S oder mit Arrest bis zu drei
Monaten bestraft. Beide Strafen können auch
nebeneinander verhängt werden.
Verbot der Beschäftigung Jugendlicher.
§ 31. (1) Betriebsinhabern, die wiederholt
wegen Übertretungen nach § 30 bestraft wurden,
kann die Bezirksverwaltungsbehörde (Revierbergamt)
auf Antrag des Arbeitsinspektorates
oder der zur Wahrnehmung des Dienstnehmerschutzes
sonst berufenen Behörde die Beschäftigung
von Jugendlichen auf bestimmte Zeit oder
dauernd untersagen.
(2) Außer in den im Abs. (1) bezeichneten
Fällen kann die Bezirksverwaltungsbehörde
(Revierbergamt), nach Anhörung der gesetzlichen
Interessenvertretungen der Dienstgeber und der
Dienstnehmer, Betrtiebsinhabern die Beschäftigung
von Jugendlichen auf bestimmte Zeit oder
dauernd verbieten, wenn sie sich grober Pflichtverletzungen
gegen die bei ihnen beschäftigten
Jugendlichen schuldig gemacht haben oder gegen
sie Tatsachen vorliegen, die sie in sittlicher Beziehung
zur Beschäftigung Jugendlicher ungeeignet
erscheinen lassen.
Urlaub der Jugendlichen.
§ 32. Der Anspruch der Jugendlichen auf
Urlaub in der Dauer von vierundzwanzig Werktagen
richtet eich nach den für sie jeweils
geltenden Urlaubsvorschriften.
Artikel II.
Abänderung und Außerkraftsetzung
von Vorschriften.
§ 33. (1) In den geltenden Rechtsvorschriften
ist der Ausdruck "Erziehungsbeihilfe" durch den
Ausdruck „Lehrlingsentschädigung" zu ersetzen.
(2) Mit dem Wirksamkeitbeginn dieses
Bundesgesetzes treten nachstehende Vorschriften
außer Kraft:
1. Das Gesetz über die Kinderarbeit und über
die Arbeitszeit der Jugendlichen (Jugendschutzgesetz)
vom 30. April 1938 Deutsches R. G. Bl I
S. 437 (G. Bl. f. d. L. Ö. Nr. 129/1938).
2. Die Ausführungsverordnung zum Jugendschutzgesetz
vom 12. Dezember 1938, Deutsches
R.G.Bl. I S. 1777(G.Bl. d.L.Ö. Nr. 4/1939).
3. Die Verordnung über die Beschäftigung
Jugendlicher in bergbaulichen Betrieben vom
20. Jänner 1939, Deutsches R.G.Bl. I S. 97
(G.Bl. f.d. L. ö. Nr. 153/1939).
4. Die Verordnung über Glashütten, Glasschleifereien,
Glasätzereien, Glasmalereien, Glashafenfabriken
und verwandte Betriebe (Glashüttenverordnung)
vom 23. Dezember 1938, Deutsches
R G. Bl. I S. 1961 (G. Bl. f. d. L. Ö.
Nr. 1003/1939), in der Fassung der Verordnung
vom 13. September 1940, Deutsches R.G.Bl. I
S. 1246, soweit sie Jugendliche betrifft.
5. Das Bundesgesetz über die Regelung der
Arbeit der Kinder und Jugendlichen mit Ausschluß
der Kinderarbeit in der Land- und Forstwirtschaft,
B.G.Bl. Nr. 298/1935.
6. Die Verordnung des Bundesministers
für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit
den beteiligten Bundesministern über die Ausstellung
der Arbeitskarten für Kinder, B. G. Bl.
Nr. 356/1935.
7. Der Abs. (5) des § 2 des Gesetzes über die
Regelung der Arbeitsruhe an Feiertagen (Feiertagsruhegesetz),
St. G. Bl Nr. 116/1945.
8. Die §§ 2 und 3, 5, 6 und 8 der Anordnung
des Generalbevollmächtigten für den Arbeitseinsatz
zur Vereinheitlichung der Erziehungsbeihilfen
und sonstigen Leistungen an Lehrlinge
und Anlernlinge in der privaten Wirtschaft vom
25. Februar 1943 (R. A. Bl. I S. 164).
Wirksamkeit und Vollziehung.
§ 34. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
treten einen Monat nach seiner
Kundmachung in Wirksamkeit.
(2) Mit der Vollziehung ist das Bundesministerium
für soziale Verwaltung im Einvernehmen
mit den beteiligten Bundesministerien und, soweit
es sich um Betriebe handelt, die der bergpolizeilichen
Aufsicht unterstehen, das Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
soziale Verwaltung betraut.
Jugendschutzstelle der zuständigen Arbeiterkammer
und der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung
der Dienstgeber zu hören.
Behördenzuständigkeit.
§ 29. Die Aufgaben und Befugnisse, die nach
den Vorschriften dieses Bundesgesetzes den
Arbeitsinspektoraten zukommen, haben in Betrieben,
die vom Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion
nach dem Arbeitsinspektionsgesetz
vom 3. Juli 1947, B. G.Bl. Nr. 194, ausgenommen
sind, die zur Wahrnehmung des Dienstnehmerschutzes
sonst berufenen Behörden auszuüben.
Strafbestimmungen.
§ 30. Wer den Vorschriften dieses Bundesgesetzes
oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes
erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,
wird, sofern die Tat nach anderen Gesetzen nicht
einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde
(Revierbergamt) mit
Geld bis zu 5000 S oder mit Arrest bis zu drei
Monaten bestraft. Beide Strafen können auch
nebeneinander verhängt werden.
Verbot der Beschäftigung Jugendlicher.
§ 31. (1) Betriebsinhabern, die wiederholt
wegen Übertretungen nach Paragraph 30, bestraft wurden,
kann die Bezirksverwaltungsbehörde (Revierbergamt)
auf Antrag des Arbeitsinspektorates
oder der zur Wahrnehmung des Dienstnehmerschutzes
sonst berufenen Behörde die Beschäftigung
von Jugendlichen auf bestimmte Zeit oder
dauernd untersagen.
(2) Außer in den im Abs. (1) bezeichneten
Fällen kann die Bezirksverwaltungsbehörde
(Revierbergamt), nach Anhörung der gesetzlichen
Interessenvertretungen der Dienstgeber und der
Dienstnehmer, Betrtiebsinhabern die Beschäftigung
von Jugendlichen auf bestimmte Zeit oder
dauernd verbieten, wenn sie sich grober Pflichtverletzungen
gegen die bei ihnen beschäftigten
Jugendlichen schuldig gemacht haben oder gegen
sie Tatsachen vorliegen, die sie in sittlicher Beziehung
zur Beschäftigung Jugendlicher ungeeignet
erscheinen lassen.
Urlaub der Jugendlichen.
§ 32. Der Anspruch der Jugendlichen auf
Urlaub in der Dauer von vierundzwanzig Werktagen
richtet eich nach den für sie jeweils
geltenden Urlaubsvorschriften.
Artikel römisch zwei.
Abänderung und Außerkraftsetzung
von Vorschriften.
§ 33. (1) In den geltenden Rechtsvorschriften
ist der Ausdruck "Erziehungsbeihilfe" durch den
Ausdruck „Lehrlingsentschädigung" zu ersetzen.
(2) Mit dem Wirksamkeitbeginn dieses
Bundesgesetzes treten nachstehende Vorschriften
außer Kraft:
1. Das Gesetz über die Kinderarbeit und über
die Arbeitszeit der Jugendlichen (Jugendschutzgesetz)
vom 30. April 1938 Deutsches R. G. Bl römisch eins
S. 437 (G. Bl. f. d. L. Ö. Nr. 129 aus 1938,).
2. Die Ausführungsverordnung zum Jugendschutzgesetz
vom 12. Dezember 1938, Deutsches
R.G.Bl. römisch eins S. 1777(G.Bl. d.L.Ö. Nr. 4 aus 1939,).
3. Die Verordnung über die Beschäftigung
Jugendlicher in bergbaulichen Betrieben vom
20. Jänner 1939, Deutsches R.G.Bl. römisch eins S. 97
(G.Bl. f.d. L. ö. Nr. 153 aus 1939,).
4. Die Verordnung über Glashütten, Glasschleifereien,
Glasätzereien, Glasmalereien, Glashafenfabriken
und verwandte Betriebe (Glashüttenverordnung)
vom 23. Dezember 1938, Deutsches
R G. Bl. römisch eins S. 1961 (G. Bl. f. d. L. Ö.
Nr. 1003 aus 1939,), in der Fassung der Verordnung
vom 13. September 1940, Deutsches R.G.Bl. römisch eins
S. 1246, soweit sie Jugendliche betrifft.
5. Das Bundesgesetz über die Regelung der
Arbeit der Kinder und Jugendlichen mit Ausschluß
der Kinderarbeit in der Land- und Forstwirtschaft,
B.G.Bl. Nr. 298 aus 1935,.
6. Die Verordnung des Bundesministers
für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit
den beteiligten Bundesministern über die Ausstellung
der Arbeitskarten für Kinder, B. G. Bl.
Nr. 356 aus 1935,.
7. Der Abs. (5) des Paragraph 2, des Gesetzes über die
Regelung der Arbeitsruhe an Feiertagen (Feiertagsruhegesetz),
St. G. Bl Nr. 116 aus 1945,.
8. Die Paragraphen 2 und 3, 5, 6 und 8 der Anordnung
des Generalbevollmächtigten für den Arbeitseinsatz
zur Vereinheitlichung der Erziehungsbeihilfen
und sonstigen Leistungen an Lehrlinge
und Anlernlinge in der privaten Wirtschaft vom
25. Februar 1943 (R. A. Bl. römisch eins S. 164).
Wirksamkeit und Vollziehung.
§ 34. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
treten einen Monat nach seiner
Kundmachung in Wirksamkeit.
(2) Mit der Vollziehung ist das Bundesministerium
für soziale Verwaltung im Einvernehmen
mit den beteiligten Bundesministerien und, soweit
es sich um Betriebe handelt, die der bergpolizeilichen
Aufsicht unterstehen, das Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
soziale Verwaltung betraut.
Renner Figl Maisel Kolb