Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins. Abschnitt 1. Geltungsbereich. § 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten für die Beschäftigung von Kindern mit Dienstleistungen jedweder Art und von Jugendlichen, die in einem Dienstverhältnis, einem Lehr- oder sonstigen Ausbildungsverhältnis stehen. (2) Auf die (Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen in der Land- und Forstwirtschaft sowie in privaten Haushalten finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes keine Anwendung. Begriffsbestimmungen. § 2. (1) Als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten Knaben und Mädchen bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, soweit sie aber das 14. Lebensjahr vor Beendigung der gesetzlichen Schulpflicht beenden, bis zum Albhuf des letzten Schuljahres. Als Ablauf des Schuljahres gilt der Zeitpunkt, in dem das Schuljahr nach den für den Ort der Verwendung geltenden Vorschriften endet. (2) Als eigene Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten Kinder [Abs. (1)], die mit jenem, der sie beschäftigt, im gemeinsamen Haushalt leben und mit ihm bis zum dritten Grade verwandt oder verschwägert sind oder zu ihm im Verhältnis von Stiefkindern oder Wahlkindern stehen. Alle übrigen Kinder gelten als fremde Kinder. § 3. Als Jugendliche im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten Personen, die nicht als Kinder im Sinne des Paragraph 2,, Abs. (1), gelten und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet halben. Abschnitt 2. Begriff der Kinderarbeit. § 4. (1) Als Kinderarbeit im Sinne dieses Gesetzes gilt die entgeltliche und die, wenn auch nicht besonders entlohnte, regelmäßige Verwendung von Kindern zu Arbeiten jeder "Art". (2) Als Kinderarbeit gilt nicht die Beschäftigung von Kindern, die ausschließlich zu Zwecken des Unterrichtes oder der Erziehung erfolgt; ferner nicht die Heranziehung von Kindern zu vereinzelten Dienstleistungen und die Beschäftigung eigener Kinder mit leichten, wenn auch regelmäßigen Leistungen von geringer Dauer im Haushalte. Beschränkung der Verwendung und Beschäftigung von Kindern. § 5. Kinder dürfen, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, zu Arbeiten irgendwelcher Art nicht herangezogen werden. Verwendung und Beschäftigung von Kindern bei öffentlichen Schaustellungen. § 6. (1) Das Amt der Landesregierung kann die Verwendung von Kindern bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und sonstigen Aufführungen sowie bei Filmaufnahmen bewilligen. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn ein besonderes Interesse der Kunst, der Wissenschaft oder des Unterrichtes vorliegt und die Beschaffenheit und Eigenart der betreffenden Beschäftigung es rechtfertigen; die Verwendung von Kindern in Varietés, Kabaretts, Nachtbars, Tanzlokalen und ähnlichen Betrieben sowie bei Zirkusdarbietungen darf nicht bewilligt werden. (2) Das Amt der Landesregierung kann die Bezirksverwaltungsbehörden ermächtigen, die Bewilligung zur Verwendung von Kindern nach Abs. (1) zu erteilen, wenn es sich um nichterwerbsmäßige Aufführungen handelt. (3) Das Amt der Landesregierung und im Falle des Abs. (2) die Bezirksverwaltungsbehörden haben vor Erteilung der Bewilligung das Einvernehmen mit den zuständigen Schulbehörden

herzustellen, wenn es sich um schulpflichtige Kinder handelt. Wenn es sich um erwerbsmäßige Aufführungen handelt, hat das Amt der Landesregierung auch das nach dem Standort des Betriebes zuständige Arbeitsinspektorat zu hören. (4) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn der gesetzliche Vertreter des Kindes schriftlich zustimmt; sofern es sich um erwerbsmäßige Aufführungen handelt, muß die körperliche Eignung des Kindes für die Beschäftigung amtsärztlich festgestellt sein. Im Falle der Beschäftigung bei Filmaufnahmen ist die Bewilligung an die Bedingung zu knüpfen, daß Vorkehrungen zum Schutze der Augen getroffen werden und daß das Kind augenärztlicher Aufsicht unterstellt wird. (5) Die Bewilligung kann für eine bestimmte Aufführung oder jeweils für einen begrenzten Zeitraum erteilt werden. Soweit es sich um erwerbsmäßige Aufführungen handelt, sind in den Bewilligungsbescheid nähere Bestimmungen über Dauer und Lage der Arbeitszeit und der Ruhepausen und über etwaige Sonn- und Feiertagsarbeit aufzunehmen; diese Bedingungen hat das zuständige Arbeitsinspektorat dem Amt der Landesregierung in der gutächtlichen Äußerung [Abs. (3)] bekanntzugeben. (6) Das Amt der Landesregierung hat Abschriften seiner Bewilligungsbescheide der nach dem Beschäftigungsort des Kindes zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln; wenn es sich um erwerbsmäßige Aufführungen handelt, hat das Amt der Landesregierung eine weitere Bescheidabschrift dem örtlich zuständigen Arbeitsinspektorat zu übermitteln. (7) Für die Verwendung von Kindern bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und sonstigen Aufführungen, die von der Schule oder einer Schulbehörde veranstaltet werden, bedarf es einer Bewilligung im Sinne der Bestimmungen der Abs. (1) bis (6) nicht, doch ist auch in diesen Fällen die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Kindes erforderlich. § 7. (1) Kinder dürfen nur insoweit verwendet werden, als sie dadurch in ihrer Gesundheit, in ihrer körperlichen und geistigen Entwicklung oder in der Sittlichkeit nicht gefährdet, im Besuche der Schule und in der Möglichkeit, dem Schulunterricht mit Nutzen zu folgen, nicht behindert und in der Erfüllung ihrer religiösen Pflichten nicht beeinträchtigt werden. (2) Für die Beschäftigung von Kindern nach den Bestimmungen des Paragraph 6, gelten folgende weitere Beschränkungen: a) Die Kinder dürfen nur in der Zeit zwischen acht und zweiundzwanzig Uhr und nicht vor dem Vormittagsunterricht beschäftigt werden; in diesen Grenzen muß auch die für den Weg zur und von der Arbeitsstätte aufzuwendende Zeit liegen. b) Nach dem Vormittagsunterricht ist eine mindest zweistündige, nach dem Nachmittagsunterricht eine mindest einstündige ununterbrochene arbeitsfreie Zeit zu gewähren; in diese Freizeiten sind die Zeiten, die zur Zurücklegung des Weges zu und von der Schule erforderlich sind, nicht einzurechnen. c) Während der Schulferien sind die Kinder von jeder Beschäftigung freizuhalten. Lohnschutz. § 8. (1) Insoweit das Entgelt (für die Arbeit fremder Kinder in Geldlohn besteht, dürfen in Anrechnung auf diesen Geldlohn nur Wohnung, Kleidung und Lebensmittel zugewendet werden. Der hiebei angerechnete Preis darf die Beschaffungskosten nicht übersteigen. (2) Die Verabreichung von geistigen Getränken und von Tabak an Kinder als Entgelt für ihre Arbeit ist untersagt. Gebrannte geistige Getränke und Tabak dürfen Kindern während oder anläßlich der Arbeit nicht verabreicht werden. Aufsicht. § 9. (1) Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes über die Verwendung von Kindern obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden im Zusammenwirken mit den Arbeitsinpektoraten (Arbeitsinspektoren für Jugendschutz, Frauen- und Kinderarbeit), den Gemeindebehörden und den Schulleitungen. (2) Die Lehrer an öffentlichen Schulen, an Schulen mit den Rechten öffentlicher Lehranstalten und an privaten Schulen, die Ärzte und die Organe der privaten Jugendfürsorge sowie aller Körperschaften, in deren Aufgabengebiet Angelegenheiten der Jugendfürsorge fallen, sind verpflichtet, Wahrnehmungen über die Verletzung von Vorschriften über die Kinderarbeit der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen; auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde sind sie verpflichtet, Auskünfte über die Kinderarbeit im allgemeinen und über besondere Fälle der Verwendung von Kindern zu erteilen. (3) Gelangt die Bezirksverwaltungsbehörde zur Kenntnis von Mißständen, so hat sie entsprechende Abhilfe zu treffen. Unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 30, ist einem Dienstgeber, dem eine Bewilligung zur Verwendung von Kindern gemäß Paragraph 6, erteilt wurde, durch die bewilligende Behörde die weitere Verwendung der Kinder zu verbieten, wenn der Dienstgeber keine Gewähr bietet, daß die Bedingungen des Bewilligungsbescheides und die Vorschriften des Paragraph 7, eingehalten werden.

Abschnitt 3. Schutzvorschriften für Jugendliche. Arbeitszeit. § 10. (1) Tägliche Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Einrechnung der Ruhepausen (Paragraph 15,). Wochenarbeitszeit ist die Arbeitszeit innerhalb des Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag. (2) Werden Jugendliche von mehreren Dienstgebern beschäftigt, so darf die Gesamtdauer der einzelnen Beschäftigungen zusammengerechnet die in den folgenden Bestimmungen vorgesehene Höchstgrenze der Arbeitszeit nicht überschreiten. (3) Im Falle des Abs. (2) ist der Jugendliche verpflichtet, jedem seiner Dienstgeber mitzuteilen, in welchem Ausmaß er jeweils in den einzelnen Betrieben beschäftigt ist. § 11. (1) Die tägliche Arbeitszeit der Jugendlichen darf acht Stunden, ihre Wochenarbeitszeit vierundvierzig Stunden nicht überschreiten. (2) Die Bestimmung des Abs. (1) über die Begrenzung der Wochenarbeitszeit kann durch Kollektivvertrag abgeändert werden, wenn die Arbeitsleistung der Jugendlichen mit jener der männlichen Arbeiter oder Angestellten derart zusammenhängt, daß die Beobachtung dieser Bestimmung entweder eine entsprechende Verkürzung der Arbeitszeit der männlichen Arbeiter oder Angestellten zur Folge hätte oder die Verwendung der. Jugendlichen in Frage stellen würde. (3) Durch Kollektivvertrag kann die Wochenarbeitszeit auf die Werktage, abweichend von der Bestimmung des Abs. (1) über die tägliche Arbeitszeit, aufgeteilt werden, doch darf die tägliche Arbeitszeit zehn Stunden nicht übersteigen. (4) Den Jugendlichen ist die zur Erfüllung der gesetzlichen Berufsschulpflicht erforderliche Zeit zu gewähren. Für die Unterrichtszeit ist der Lohn (Lehrlingsentschädigung) weiterzuzahlen. (5) Die Unterrichtszeit in einer Berufsschule, zu deren Besuch der Jugendliche gesetzlich verpflichtet ist, ist auf die Dauer der Arbeitszeit anzurechnen. § 12. (1) Werden Jugendliche zu Vor- und Abschlußarbeiten herangezogen, so ist die auf diese Arbeiten entfallende Zeit grundsätzlich durch frühere Beendigung, beziehungsweise späteren Beginn der eigentlichen Betriebs arbeit entsprechend auszugleichen; der Ausgleich ist tunlichst in der gleichen, spätestens jedoch in der folgenden Kalenderwoche durchzuführen. (2) Wenn zwingende betriebliche Gründe es erfordern, darf zwecks Durchführung von Vor- und Abschlußarbeiten die nach Paragraph 11, zulässige Dauer der Arbeitszeit für Jugendliche über 16 Jahre um eine halbe Stunde täglich in folgenden Fällen ausgedehnt werden: a) bei Arbeiten zur Reinigung und Instandhaltung, soweit sich diese Arbeiten während des regelmäßigen Betriebes nicht ohne Unterbrechung oder erhebliche Störung ausführen lassen; b) bei Arbeiten, von denen die Wiederaufnahme oder Aufrechterhaltung des vollen Betriebes arbeitstechnisch abhängt; c) bei Arbeiten zur abschließenden Kundenbedienung einschließlich der damit zusammenhängenden notwendigen Aufräumungsarbeiten. (3) Die Dauer der Mehrarbeitsleistung nach Abs. (2) darf insgesamt drei Stunden in der Woche, nicht überschreiten und dadurch die Gesamtwochenarbeitszeit nicht über siebenundvierzig Stunden hinaus verlängert werden. (4) Das Arbeitsinspektorat bestimmt in Zweifelsfällen, welche Arbeiten als Vor- und Abschlußarbeiten gelten und ob die Voraussetzungen des Abs. (2) vorliegen. Hinsichtlich der Berufung gegen den Bescheid des Arbeitsinspektorates gilt die Bestimmung des Paragraph 12,, Abs. (2), des Arbeitsinpektionsgesetzes vom 3. Juli 1947, B.G.Bl. Nr. 194. § 13. (1) Bei Arbeiten, die ihrer Art nach einen ununterbrochenen Fortgang erfordern, kann das Arbeitsinspektorat für Jugendliche über 16 Jahre eine Verlängerung der Wochenarbeitszeit bis zu achtundvierzig Stunden zulassen, wenn a) die Verwendung der Jugendlichen zu diesen Arbeiten während der gesamten Schichtdauer im Betriebe im Interesse des ungestörten Fortganges des Betriebes unbedingt erforderlich ist und b) durch ärztliche Untersuchung festgestellt ist, daß der Jugendliche zu der erhöhten Arbeitsleistung körperlich geeignet ist. (2) Die ärztliche Untersuchung nach Abs. (1), lit. b, kann durch einen Amts-, Arbeitsinspektions-, Betriebs- oder Kassenarzt durchgeführt werden. § 14. (1) Als Mehrarbeit gilt jede Arbeitsleistung, die über vierundvierzig Stunden in der Arbeitswoche hinausgeht. (2) Für Mehrarbeit gebührt dem Jugendlichen ein Mehrarbeitszuschlag. Er beträgt fünfzig vom Hundert des auf die Zeit der Mehrarbeitsleistung entfallenden Normallohnes (Lehrlingsentschädigung), sofern nicht durch Kollektivvertrag etwas anderes vereinbart ist. Ruhepausen und Ruhezeiten. § 15. (1) Den Jugendlichen muß nach einer Dauer der Arbeitszeit von mehr als viereinhalb Stunden eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde gewährt werden.

  1. Absatz 2,Beträgt die Arbeitszeit der Jugendlichen an einem Tag nicht mehr als fünf Stunden, kann die Ruhepause entfallen. (3) Das Arbeitsinspektorat kann für Betriebe oder Betriebsteile oder für bestimmte Arbeiten über die Vorschriften des Abs. (1) hinausgehende Ruhepausen anordnen, wenn die Schwere der Arbeit oder der sonstige Einfluß der Arbeit auf die Gesundheit der Jugendlichen dies erfordert. (4) Während der Ruhepausen darf den Jugendlichen keinerlei Arbeit gestattet werden, sie dürfen auch nicht zur Arbeitsbereitschaft verpflichtet werden. Für den Aufenthalt während der Ruhepausen sind nach Möglichkeit besondere Aufenthaltsräume oder freie Plätze bereitzustellen. Der Aufenthalt in den Arbeitsräumen darf nur gestattet werden, wenn dadurch die notwendige Erholung nicht beeinträchtigt wird. § 16. Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist den Jugendlichen eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden zu gewähren. Nachtruhe. § 17. (1) Jugendliche dürfen in der Nachtzeit von zwanzig bis sechs Uhr nacht beschäftigt werden. (2) Im Gast- und Schankgewerbe dürfen Jugendliche über sechzehn Jahre bis zweiundwanzig Uhr beschäftigt werden. (3) In mehrschichtigen Betrieben dürfen Jugendliche über sechzehn Jahne im wöchentlichen Wechsel bis zweiundzwanzig Uhr beschäftigt werden. (4) Bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen, sonstigen Aufführungen und bei Filmaufnahmen dürfen Jugendliche, soweit diese Arbeiten nach Paragraph 23, erlaubt sind, bis zweiundzwanzig Uhr beschäftigt werden. Wenn es sich um erwerbsmäßige Aufführungen handelt, ist die Bewilligung des Arbeitsinspektorates vorher einzuholen; das Arbeitsinspektorat hat vor Erteilung der Bewilligung das Einvernehmen mit der nach dem Ort der Beschäftigung zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde herzustellen. Das Arbeitsinspektorat kann die Beschäftigung Jugendlicher unter sechzehn Jahren nach zwanzig Uhr untersagen oder von Bedingungen abhängig machen. (5) In Betrieben zur Erzeugung von Backwaren gelten hinsichtlich der Nachtruhe die Bestimmungen des Bäckereiarbeitergesetzes, St. G. Bl. Nr. 217 aus 1919,. Sohn- und Feiertagsruhe. § 18. (1) An Sonntagen und an den gesetzlichen Feiertagen (Paragraph eins, des Feiertagsruhegesetzes vom 7. August 1945, St. G. Bl. Nr. 116, in der jeweils geltenden Fassung) dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden. (2) Das Verbot des Abs. (1) gilt nicht: a) im Gast- und Schankgewerbe, in Krankenpflegeanstalten, bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen, sonstigen Aufführungen und für Arbeiten auf Sport- und Spielplätzen; b) in den Fällen, in denen das Arbeitsinspektorat eine Verlängerung der Wochenarbeitszeit der Jugendlichen nach Paragraph 13,, Abs. (1), bewilligt hat. (3) In den Fällen des Abs. (2) muß jeder zweite Sonntag arbeitsfrei bleiben. (4) In Betrieben, auf die das Feiertagruhegesetz Anwendung findet, gelten für die Bezahlung der Feiertage und der an Feiertagen geleisteten Arbeit, soweit sie nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der hiezu erlassenen Durchführungsvorschriften zugelassen ist, die Vorschriften des Feiertagsruhegesetzes. Wochenfreizeit. § 19. (1) Den Jugendlichen ist wöchentlich eine ununterbrochene Freizeit in der Dauer von dreiundvierzig Stunden zu gewähren, in die der Sonntag zu fallen hat; diese Wochenfreizeit soll nach Möglichkeit spätestens um vierzehn Uhr am Samstag beginnen. (2) Die Vorschrift des Abs. (1) gilt nicht, soweit die Beschäftigung Jugendlicher an Sonntagen auf Grund der Vorschriften des Paragraph 18, zugelassen ist, doch muß in den Fällen des Paragraph 18,, Abs. (2), Litera a,, den Jugendlichen An der der Sonntagsarbeit folgenden Arbeitswoche eine ununterbrochene dreiundvierzigstündige Freizeit gewährt werden. Ausnahmen. § 20. Auf vorübergehende Arbeiten, die bei Notstand sofort vorgenommen werden, müssen, finden für Jugendliche über sechzehn Jahre die Vorschriften des Paragraph 11, über die regelmäßige Arbeitszeit und der Paragraphen 15 bis 19 über die Gewährung von Ruhepausen und Ruhezeiten, über die Nachtruhe, Sonn- und Feiertagsruhe und über die Wochenfreizeit keine Anwendung; der Betriebsinhaber hat die Vornahme solcher Arbeiten dem Arbeitsinspektorat unverzüglich anzuzeigen. Verbot der Akkordarbeit. § 21. Jugendliche unter sechzehn Jahren sowie Lehrlinge unter achtzehn Jahren dürfen zu Arbeiten im Akkord-, Stück- oder Gedinglohn nicht herangezogen werden. Dieses Verbot gilt nicht für Jugendliche, die als Heimarbeiter beschäftigt werden. Disziplinarmaßnahmen. § 22. (1) Dienstgebern ist gegenüber Lehrlingen eine körperliche Züchtigung jedweder Art untersagt.
  1. Absatz 2,Geldstrafen dürfen als Disziplinarmaßnahmen über Jugendliche nicht verhängt werden, es sei denn, daß solche Disziplinarmaßnahmen in der Arbeitsordnung (Dienstordnung nach Paragraph 200, des Allgemeinen Berggesetzes) vorgesehen sind. Gesundheits- und Sittlichkeitsschutz. § 23. (1) Bei Verwendung Jugendlicher ist auf ihre Körperkräfte entsprechend Rücksicht zu nehmen; der Betriebsinhaber oder dessen Beauftragte sind verpflichtet, jene Maßnahmen zur Wahrung der Sittlichkeit zu treffen, die durch Alter und Geschlecht der beschäftigten Jugendlichen geboten sind. (2) Jugendliche dürfen in den im Anhang zu diesem Bundesgesetz angeführten Betrieben, beziehungsweise zu den dort angeführten Arbeiten nicht verwendet werden. Durch Verordnung kann das im Anhang enthaltene Verzeichnis der für Jugendliche verbotenen Betriebe und Arbeiten abgeändert und ergänzt werden; es kann die Beschäftigung Jugendlicher auch für andere Arten von Betrieben oder Arbeiten, die mit besonderen Gefahren für die Gesundheit oder Sittlichkeit verbunden sind, untersagt oder von Bedingungen abhängig gemacht werden. (3) Unabhängig von den Vorschriften des Abs. (2) kann das Arbeitsinspektorat in einzelnen Fällen die Beschäftigung Jugendlicher mit gefährlichen Arbeiten untersagen oder von Bedingungen abhängig machen. (4) Vorschriften über das Verbot oder die Beschränkung der Verwendung von Jugendlichen in geltenden. Verordnungen, die auf Grund der Gewerbeordnung erlassen wurden, werden durch die Vorschriften dieses Bundesgesetzes nicht berührt. § 24. (1) Bei Dienstantiritt sind die Jugendlichen vom Betriebsinhaber oder von dessen Beauftragten auf die im Betrieb bestehenden besonderen Unfallsgefahren aufmerksam zu machen und über die zur Abwendung dieser Gefahren getroffenen Einrichtungen und deren Benützung zu unterweisen. (2) Der Betriebsinhaber oder dessen Beauftragte haben die Jugendlichen vor der erstmaligen Verwendung an Maschinen, zu Arbeiten mit Gasen, Chemikalien oder mit sonstigen gesundheitsschädlichen Arbeitsstoffen oder zu Arbeiten an gefährlichen Arbeitsstellen über das bei Verrichtung solcher Arbeiten notwendige Verhalten sowie über die bestehenden Schutzvorkehrungen und deren Handhabung zu unterweisen. (3) Die Unterweisungen nach Abs.. (1) und (2), denen vom Betriebsinhaber oder von dessen Beauftragten ein Mitglied des Betriebsrates {Vertrauensmänner) beizuziehen ist, sind in nach den Verhältnissen des Betriebes entsprechend angemessenen Zeiträumen zu wiederholen. § 25. (1) Zwecks Überwachung ihres Gesundheitszustandes sind d5e Jugendlichen halbjährlich mindestens einmal einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. (2) Durch Verordnung kann bestimmt werden, daß Jugendliche in bestimmten Betrieben oder zu bestimmten Arbeiten nur verwendet werden dürfen, wenn auf Grund einer ärztlichen Untersuchung die Eignung der Jugendlichen zu den betreffenden Arbeiten festgestellt ist. Albschnitt 4. Verzeichnis der Jugendlichen. § 26. (1) In jedem Betrieb, in dem mehr als fünf Jugendliche beschäftigt werden, ist ein Verzeichnis der Jugendlichen zu führen. Das Verzeichnis hat zu enthalten: a) Familiennamen und Vornamen sowie Wohnort der Jugendlichen, b) Tag und Jahr der Geburt, c) Tag des Eintrittes in den Betrieb, d) Art der Beschäftigung, e) die Zeit, während der den Jugendlichen Urlaub gewährt wurde, f) Namen und Wohnort der gesetzlichen Vertreter der Jugendlichen. (2) (Das Verzeichnis ist jeweils richtigzustellen. Bei Neuanlage des Verzeichnisses sind die vorher geführten Verzeichnisse bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der letzten Eintragung aufzubewahren. (3) Den Organen der Betriebsvertretung ist auf Verlangen Einsicht in das Verzeichnis zu gewähren. Aushänge. § 27. (1) Der Betriebsinhaber, der mehr als fünf Jugendliche beschäftigt, ist verpflichtet, einen Abdruck dieses Bundesgesetzes im Betrieb an geeigneter, für die Dienstnehmer zugänglicher Stelle auszulegen. (2) In Betrieben mit mehr als fünf beschäftigten Jugendlichen, in denen keine Arbeitsordnung im Sinne des Paragraph 21, des Kollektivvertragsgesetzes vom 26. Februar 1947, B.G.Bl. Nr. 76 (Dienstordnung nach Paragraph 200, des Allgemeinen Berggesetzes) zu erlassen ist, ist ein Aushang über Beginn und Ende der Arbeitszeit und der Ruhepausen der Jugendlichen an sichtbarer Stelle anzubringen. Abschnitt 5. Anhörung der Jugendschutzstellen. § 28. Die Arbeitsinspektorate sowie die Ämter der Landesregierungen und die Bezirksverwaltungsbehörden haben vor Bewilligung von Ausnahmen und vor Erlassung von Verfügungen nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes die

Jugendschutzstelle der zuständigen Arbeiterkammer und der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstgeber zu hören. Behördenzuständigkeit. § 29. Die Aufgaben und Befugnisse, die nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes den Arbeitsinspektoraten zukommen, haben in Betrieben, die vom Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion nach dem Arbeitsinspektionsgesetz vom 3. Juli 1947, B. G.Bl. Nr. 194, ausgenommen sind, die zur Wahrnehmung des Dienstnehmerschutzes sonst berufenen Behörden auszuüben. Strafbestimmungen. § 30. Wer den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, wird, sofern die Tat nach anderen Gesetzen nicht einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde (Revierbergamt) mit Geld bis zu 5000 S oder mit Arrest bis zu drei Monaten bestraft. Beide Strafen können auch nebeneinander verhängt werden. Verbot der Beschäftigung Jugendlicher. § 31. (1) Betriebsinhabern, die wiederholt wegen Übertretungen nach Paragraph 30, bestraft wurden, kann die Bezirksverwaltungsbehörde (Revierbergamt) auf Antrag des Arbeitsinspektorates oder der zur Wahrnehmung des Dienstnehmerschutzes sonst berufenen Behörde die Beschäftigung von Jugendlichen auf bestimmte Zeit oder dauernd untersagen. (2) Außer in den im Abs. (1) bezeichneten Fällen kann die Bezirksverwaltungsbehörde (Revierbergamt), nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstgeber und der Dienstnehmer, Betrtiebsinhabern die Beschäftigung von Jugendlichen auf bestimmte Zeit oder dauernd verbieten, wenn sie sich grober Pflichtverletzungen gegen die bei ihnen beschäftigten Jugendlichen schuldig gemacht haben oder gegen sie Tatsachen vorliegen, die sie in sittlicher Beziehung zur Beschäftigung Jugendlicher ungeeignet erscheinen lassen. Urlaub der Jugendlichen. § 32. Der Anspruch der Jugendlichen auf Urlaub in der Dauer von vierundzwanzig Werktagen richtet eich nach den für sie jeweils geltenden Urlaubsvorschriften. Artikel römisch zwei. Abänderung und Außerkraftsetzung von Vorschriften. § 33. (1) In den geltenden Rechtsvorschriften ist der Ausdruck "Erziehungsbeihilfe" durch den Ausdruck „Lehrlingsentschädigung" zu ersetzen. (2) Mit dem Wirksamkeitbeginn dieses Bundesgesetzes treten nachstehende Vorschriften außer Kraft: 1. Das Gesetz über die Kinderarbeit und über die Arbeitszeit der Jugendlichen (Jugendschutzgesetz) vom 30. April 1938 Deutsches R. G. Bl römisch eins S. 437 (G. Bl. f. d. L. Ö. Nr. 129 aus 1938,). 2. Die Ausführungsverordnung zum Jugendschutzgesetz vom 12. Dezember 1938, Deutsches R.G.Bl. römisch eins S. 1777(G.Bl. d.L.Ö. Nr. 4 aus 1939,). 3. Die Verordnung über die Beschäftigung Jugendlicher in bergbaulichen Betrieben vom 20. Jänner 1939, Deutsches R.G.Bl. römisch eins S. 97 (G.Bl. f.d. L. ö. Nr. 153 aus 1939,). 4. Die Verordnung über Glashütten, Glasschleifereien, Glasätzereien, Glasmalereien, Glashafenfabriken und verwandte Betriebe (Glashüttenverordnung) vom 23. Dezember 1938, Deutsches R G. Bl. römisch eins S. 1961 (G. Bl. f. d. L. Ö. Nr. 1003 aus 1939,), in der Fassung der Verordnung vom 13. September 1940, Deutsches R.G.Bl. römisch eins S. 1246, soweit sie Jugendliche betrifft. 5. Das Bundesgesetz über die Regelung der Arbeit der Kinder und Jugendlichen mit Ausschluß der Kinderarbeit in der Land- und Forstwirtschaft, B.G.Bl. Nr. 298 aus 1935,. 6. Die Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern über die Ausstellung der Arbeitskarten für Kinder, B. G. Bl. Nr. 356 aus 1935,. 7. Der Abs. (5) des Paragraph 2, des Gesetzes über die Regelung der Arbeitsruhe an Feiertagen (Feiertagsruhegesetz), St. G. Bl Nr. 116 aus 1945,. 8. Die Paragraphen 2 und 3, 5, 6 und 8 der Anordnung des Generalbevollmächtigten für den Arbeitseinsatz zur Vereinheitlichung der Erziehungsbeihilfen und sonstigen Leistungen an Lehrlinge und Anlernlinge in der privaten Wirtschaft vom 25. Februar 1943 (R. A. Bl. römisch eins S. 164). Wirksamkeit und Vollziehung. § 34. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten einen Monat nach seiner Kundmachung in Wirksamkeit. (2) Mit der Vollziehung ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien und, soweit es sich um Betriebe handelt, die der bergpolizeilichen Aufsicht unterstehen, das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung betraut.

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