Der Nationalrat hat beschlossen: § 1. Alle auf dem Gesetze vom 2. Oktober 1865, R. G. Bl. Nr. 108, über die gebührenfreie Benützung der Postanstalt und auf sonstigen gesetzlichen Anordnungen beruhenden sowie alle sonstigen, in welcher Form immer gewährten gänzlichen oder teilweisen Befreiungen von Postgebühren bleiben mit Ausnahme jener aufgehoben, die auf zwischenstaatlichen Übereinkommen beruhen sowie mit Ausnahme der im Paragraph 114, der Satzungen (Bundesgesetz vom 14. November 1922, B. G. Bl. Nr. 823), begründeten Postgebührenfreiheit der Österreichischen Nationalbank. § 2. (1) Durch Verordnung der Bundesregierung wird bestimmt, welche Behörden und Ämter die Postbeförderungsgebühren für die von ihnen aufgegebenen, amtlichen gewöhnlichen und eingeschriebenen Briefsendungen im Wege der Gebührenstundung monatlich im nachhinein entrichten können. (2) Wie diese Gebührenbeträge ermittelt werden und einzuzahlen sind, wird durch Verordnung bestimmt. (3) Die Briefsendungen, für die die Postgebühren nach Abs. (1) entrichtet werden, müssen auf der Aufschriftseite folgende Bezeichnung enthalten: a) die amtliche Benennung der absendenden Dienststelle, b) den Vermerk „Postgebühr bar bezahlt". § 3. Die Entrichtung der Postgebühren für die von den Dienststellen des Bundes, der Länder, der Bezirke und der Gemeinden aufgegebenen, nicht unter Paragraph 2, fallenden und für die an sie gerichteten Briefsendungen sowie die Aufgabe und Abgabe der amtlichen Postsendungen der genannten Dienststellen wird durch Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr geregelt. § 4. Das Portofreiheitsaufhebungsgesetz vom 20. Dezember 1924, B. G. Bl. Nr. 462. wird aufgehoben. § 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des Paragraph 2,, Abs. (1), die Bundesregierung, hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen das Bundesministerium für Verkehr betraut.
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