Der Nationalrat hat beschlossen: § 1. Der Paragraph 5, der Verordnung über Maßnähmen auf dem Gebiet des Rechts der Handelsgesellschaften und der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften vom 4. September 1939, Deutsches R. G. Bl. römisch eins S. 1694, die Verordnung über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Handelsrechts während des Krieges vom 4. Oktober 1940, Deutsches R. G. Bl. römisch eins S. 1337, die Zweite Verordnung über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Handelsrechts während des Krieges vom 7. Jänner 1941, Deutsches R. G. Bl. römisch eins S. 23, die Dritte Verordnung über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Handelsrechts während des Krieges vom 13. Juni 1941, Deutsches R. G. Bl. römisch eins S. 318, die Vierte Verordnung über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Handelsrechts während des Krieges vom 22. Juni 1942, Deutsches R. G. Bl. römisch eins S. 411, die Fünfte Verordnung über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Handelsrechts während des Krieges vom 24. Februar 1943, Deutsches R. G. Bl. römisch eins S. 117 und die Sechste Verordnung über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Handelsrechts während des Krieges vom 9. Dezember 1943, Deutsches R. G. Bl. römisch eins S. 672, werden aufgehoben. § 2. Bei Gesellschaften, die Eisenbahnen des allgemeinen Verkehrs betreiben, kann die Hauptversammlung beschließen, daß die aktienrechtliche Abschlußprüfung durch die aufsichtsbehördliche Prüfung des Jahresabschlusses ersetzt wird. § 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien betraut.

Renner Figl Gerö