Der Nationalrat hat beschlossen: § 1. Der Geologischen Bundesanstalt obliegt im Interesse der einheimischen Wirtschaft in Zusammenarbeit mit der Bergbehörde die Durchforschung des Bundesgebietes nach nutzbaren Lagerstätten und die Sammlung und Bearbeitung der Ergebnisse dieser Untersuchungen. § 2. (1) Den von der Geologischen Bundesanstalt mit der im Paragraph eins, genannten Aufgabe betrauten Personen darf bei Terrainbesichtigungen der Zutritt zu allen Grundstücken, mit Ausnahme der verbauten, nicht verwehrt werden. (2) Jeder Grundeigentümer ist verpflichtet, der Geologischen Bundesanstalt die zur Vornahme von Untersuchungen notwendigen Grundflächen gegen angemessene Schadloshaltung (Paragraph 365, A. B. G. B.) zur Benützung zu überlassen. Die Vorschriften des Paragraph 30 und des 4. Hauptstückes des a. B. G. finden hierauf sinngemäße Anwendung. § 3. Wer für eigene oder fremde Rechnung Untersuchungen zur Erforschung des Untergrundes ausführt, ist verpflichtet, vor Beginn dieser Arbeiten das Gebiet und den voraussichtlichen Umfang der vorzunehmenden Untersuchungen sowie das hiebei anzuwendende Verfahren der Geologischen Bundesanstalt und der Bergbehörde bekanntzugeben und das Ergebnis der Untersuchungen unter Beifügung der Unterlagen zu übermitteln. Über Verlangen ist den genannten Stellen jede gewünschte Auskunft zu erteilen. § 4. Alle mit mechanischer Kraft angetriebenen Bohrungen müssen vierzehn Tage vor Beginn der Arbeiten, unbeschadet der bestehenden Anzeigepflicht gegenüber der Bergbehörde, auch der Geologischen Bundesanstalt angezeigt werden. § 5. (1) Den Beauftragten der Geologischen Bundesanstalt steht der Zutritt zu allen Boh-

rungen und sonstigen Ausschlüssen im Einvernehmen mit der Bergbehörde jederzeit offen. (2) Der Bohrunternehmer hat den genannten Personen auf Verlangen die Bohrproben und das sonstige Beobachtungsmaterial vorzulegen und ihnen erschöpfend Auskunft zu erteilen. Bohr- und Gesteineproben dürfen nur mit Erlaubnis der Bergbehörde vernichtet werden. Hierüber sowie über die Aufbewahrung der Proben hat diese nach Anhörung der Geologischen Bundesanstalt zu entscheiden. § 6. Die Beauftragten der Geologischen Bundesanstalt sind zur Geheimhaltung der ihnen durch die in diesem Gesetz geregelten amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, sofern deren Geheimhaltung im Interesse einer Gebietskörperschaft oder der Parteien geboten ist. Auch ist ihnen die Verwertung solcher Tatsachen untersagt. § 7. Zuwiderhandhingen gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes sind als Verwaltungsübertretungen von der Bergbehörde mit Geldstrafen bis zu 20.000 S zu belegen, sofern die Handlung nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften einer strengeren Bestrafung unterliegt. § 8. Mit dem Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes treten das Gesetz vom 4. Dezember 1934, Deutsches R. G. Bl. römisch eins, S. 1223, und die Verordnung vom 14. Dezember 1934, Deutsches R. G. Bl. römisch eins, S. 1261 (eingeführt durch die Bergrechtsverordnung für das Land Österreich vom 20. Mai 1938, Deutsches R.G.Bl. römisch eins, S. 590, G.Bl. f. d. L. Ö. Nr. 165 aus 1938,) außer Kraft. § 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Unterricht betraut.

Renner Figl Heinl Hurdes