Auf Grund der Paragraphen 4,, Abs. (3), 6, Abs. (1), und 11 des Versicherungsüberleitungsgesetzes vom 13. Juni 1946, B.G.Bl. Nr. 108, wird verordnet: § 1. (1) Aus Lebensversicherungsverträgen, die vor dem 1. Jänner 1946 abgeschlossen worden sind, zu denen mindestens eine seit dem 1. Jänner 1946 fällige Prämie bezahlt worden ist und der Versicherungsfall nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung eintritt, ist in der Kapitalversicherung die vertragsmäßige Leistung mit der in Abs. (2) angeführten Kürzung zugelassen, sofern der sich darnach ergebende Betrag die nach dem Versicherungsüberleitungsgesetz und der Zweiten Versicherungsüberleitungsverordnung zugelassene Leistung, ohne Berücksichtigung der Leistungen gemäß Paragraph 4,, Abs. (1), lit. B, a, letzter Satz, des
Versicherungsüberleitungsgesetzes, übersteigt. Leistungen, die nach der angeführten gesetzlichen Bestimmung in Anspruch genommen werden können, sind auf die Mehrleistung anzurechnen. (2) Die in Abs. (1) vorgesehene Kürzung beträgt 60 v. H. der nachstehend bezeichneten Bemessungsgrundlage. Bemessungsgrundlage ist bei Versicherungen auf den Ab- und Erlebensfall oder mit bestimmtem Auszahlungstermin sowie für Ablebensversicherungen mit abgekürzter Prämienzahlung jener Teil der Versicherungssumme, der dem Verhältnis der Summe der vor dem 1. Jänner 1946 fällig gewordenen Prämien zur Summe aller auf jenen Zeitraum entfallenden Prämien entspricht, der im Vertrage als Prämienzahlungsdauer für den Fall vereinbart ist, daß der Versicherungsfall nicht vor deren Ablauf eintritt; für diese Berechnung ist jährliche Prämienzahlung als vereinbart anzunehmen. Bei Ablebensversicherungen, für welche die Prämien bis zum Ablebensfall zahlbar sind, ist zur Ermittlung der vorerwähnten Summe aller Prämien von der Annahme auszugehen, daß die Prämien bis zur Erreichung des 80. Lebensjahres, längstens aber durch 40 Jahre zu bezahlen sind; solchen Versicherungen sind Verträge auf den Ab- und Erlebensfall gleichgestellt, bei denen die Leistung im Erlebensfalle erst nach Erreichung des 80. Lebenjahres fällig wird. (3) Bei temporären Todesfallversicherungen gegen laufende Prämienzahlung entfällt die Kürzung. (4) Sofern bei einer Versicherung eine Änderung der Währung oder einer Wertbeständigkeitsklausel eingetreten ist, erfolgt die Berechnung in der Weise, als ob die Versicherung von Beginn an in der gegenwärtig geltenden Vertragswährung (gelaufen wäre. § 2. (1) Die zur Zahlung zugelassene Leistung ist um die im Zeitpunkt des Versicherungsfalles aushaftenden Polizzendarlehen (Vorauszahlungen), Prämien und Nebengebübren zu vermindern. (2) Würde die zur Zahlung zugelassene Leistung durch Abzug von im Zeitpunkt des Versicherungsfalles noch aushaftenden Polizzendarlehen (Vorauszahlungen), die bereits am 1. Jänner 1946 bestanden haben, unter den Betrag des Unterschiedes zwischen der vertragsmäßigen Leistung und der Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph eins,, Absatz (2), sinken, so gilt dieser Unterschiedsbetrag als zugelassene Leistung, von der allfällige, seit dem 1. Jänner 1946 gewährte Polizzendarlehen (Vorauszahlungen) und aushaftende Prämien und Nebengebühren abzuziehen sind. (3) Gestundete Prämienteile von Versicherten, die zum Wehrdienst einberufen waren, sind Polizzendarlehen (Vorauszahlungen), die seit dem 1. Jänner 1946 gewährt wurden, gleichzuhalten. § 3. (1) Aus Kapitalversicherungen, auf die Paragraph 4,, Abs. (3), des Versicherungsüberleitungsgesetzes Anwendung findet, zu denen mindestens eine seit dem 1. Jänner 1946 fällige Prämie bezahlt worden ist und der Versicherungsfall nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung eintritt, sind, soweit es sich nicht um Versicherungen gemäß Punkt 4 des Artikels römisch eins der Versiecherungsüberleitungsverordnung vom 2. August 1946, B. G. Bl. Nr. 115, handelt, folgende Zahlungen zugelassen: a) Im Ablebensfall die vertragsmäßige Leistung mit der in Abs. (2) angeführten Kürzung, mindestens jedoch die nach der angeführten Verordnung zulässige Leistung; b) im Erlebens- (Ablaufs-) Fall die nach Litera a, zulässige Leistung mit der Maßgabe, daß Leistungen bis zu dem Betrage, der sich nach der Regelung in Artikel römisch eins, Punkt 1, lit. b, der angeführten Verordnung ergäbe, nur für die in Paragraph 13,, Abs. (1), des Schillinggesetzes vom 30. November 1945, St. G. Bl. Nr. 231, vorgesehenen Verwendungszwecke erbracht werden dürfen. (2) Paragraph eins,, Abs. (2), findet mit der Maßgabe Anwendung, daß an Stelle des Satzes von 60 v. H. ein Satz von 85 v. H. tritt. Die Kürzung ist so zu bemessen, daß kein höherer Betrag zur Auszahlung gelangt als die um 2000 S erhöhte vertragsmäßige Leistung, abzüglich der Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph eins,, Abs. (2). (3) Paragraph 2, findet auch auf Versicherungen gemäß § 4, Abs. (3), des Versicherungsüberleitungsgesetzes Anwendung.
Zimmermann