Der Nationalrat hat beschlossen: § 1. (1) Alle seit dem 13. März 1938 erlassenen deutschen Rechtsvorschriften, die das Verfahren der Agrarbehörden (Agrarbezirksbehörden, oberen Umlegungsbehörden und der Obersten Umlegungsbehörde) betreffen, treten für den Bereich der Republik Österreich außer Kraft. (2) Insbesondere sind aufgehoben: die Verordnung über das Agrarverfahren in den Reichsgauen der Ostmark vom 7. September 1940, Deutsches R.G.Bl. römisch eins S. 1233, und die Verordnung zur Wahrung von Rechten der Wehrmachtsangehörigen vom 27. August 1942, Deutsches R.G.Bl. römisch eins S. 538, hinsichtlich des Agrarverfahrens. § 2. (1) Die Landesagrarsenate, in dringenden Fällen die Vorsitzenden der Landesagrarsenate, können in jedem einzelnen Agrarverfahren nach freiem Ermessen alle Vereinfachungen in der Anwendung der besonderen verfahrensrechtlichen Bestimmungen der einschlägigen Landesgesetze vorschreiben, die den Verhältnissen des Falles angepaßt und notwendig sind, um eine schnelle und billige Durchführung des Verfahrens zu sichern. (2) Durch eine solche Verfügung darf weder der in den Gesetzen vorgeschriebene Rechtsmittelzug verkürzt, noch dürfen Rechte Dritter verletzt werden. (3) Gegen solche Verfügungen ist kein Rechtsmittel zulässig. § 3. Paragraph 15, des Agrarverfahrensgesetzes wird abgeändert und lautet: „Befreiung von Abgaben. Von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit sind Eingaben, Verhandlungsschriften, Beilagen, Vollmachten, Erklärungen, sonstige Urkunden, amtliche Ausfertigungen, Bescheide (Erkenntnisse), Vergleiche und Zeugnisse, die zur Durchführung eines Verfahrens vor den Agrarbehörden zur Regelung der Flurverfassung (Zusammenlegung, Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken durch Teilung oder Regulierung, Flurbereinigung), zur Regelung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie anderer Felddienst-

barkeiten, ferner in Alpschutzangelegenheiten oder nach den Güter- und Seilwegegesetzen erforderlich sind, sofern von diesen Schriften (Urkunden) kein anderer Gebrauch gemacht wird. Die zur Durchführung dieser Verfahren erforderlichen Vermögensübertragungen, Rechtserwerbungen und bücherlichen Eintragungen unterliegen keiner öffentlichen Abgabe." § 4. (1) Entscheidungen des Reichsverwaltungsgerichtes in Angelegenheiten der Bodenreform über Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Landesagrarsenate oder der oberen Umlegungsbehörden als Spruchstellen sind unwirksam, wenn sie nach dem 27. April 1945 erlassen worden sind. (2) Entscheidungen des Reichsverwaltungsgerichtes, die vor diesem Tage gefällt wurden, jedoch der oberen Umlegungsbehörde oder dem Landesagrarsenate (dem Amte der Landesregierung) nicht spätestens am 1. Oktober 1945 in ordnungsmäßiger Ausfertigung zugekommen sind, haben ebenfalls keine Wirkung. (3) Hat das Reichsverwaltungsgericht über ein bereits eingebrachtes Rechtsmittel noch nicht entschieden oder ist seine Entscheidung nach Abs. (1) oder (2) unwirksam, so hat der Oberste Agrarsenat über das Rechtsmittel zu entscheiden. (4) Der Oberste Agrarsenat hat der Entscheidung hinsichtlich der Zulässigkeit des Rechtsmittels die Bestimmungen des Paragraph 7, des Bundesgesetzes, betreffend die Einrichtung der Agrarbehörden, B.G.Bl. Nr. 133 aus 1937,, zugrunde zu legen, hinsichtlich der Entscheidung in der Sache selbst aber die zur Zeit der Erfassung der angefochtenen Entscheidung in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften. (5) Die Bestimmungen der Abs. (1), (2) und (3) sind auch anzuwenden, wenn es sich um eine sonstige Abänderung von Bescheiden im Sinne des römisch vier. Teiles, 2. Abschnitt, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 21. Juli 1925, B. G. Bl. Nr. 274 (AVG.), handelt. Für die Entscheidung des Obersten Agrarsenates sind hinsichtlich der Abänderung und Behebung von Amts wegen die Bestimmungen des Paragraph 68,, hinsichtlich der Wiederaufnahme des Verfahrens die Bestimmungen der Paragraphen 69 und 70 und hinsichtlich der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand jene des Paragraph 71, AVG. maßgebend. § 5. (1) Die infolge der Versendung der Akten an die Oberste Umlegungsbehörde oder das Reichsverwaltungsgericht sowie die durch Kriegs- oder Nachkriegsereignisse in Verlust geratenen Akten sind zu erneuern: 1. von Amts wegen, wenn die Durchführung des Verfahrens im öffentlichen Interesse liegt, 2. auf Antrag der Landes-Landwirtschaftskammer, wenn das Verfahren auf ihren Antrag eingeleitet wurde, 3. auf Antrag der Parteien; für diesen Antrag müssen die Voraussetzungen zutreffen, die für die Einleitung des Verfahrens nach österreichischen Rechtsvorschriften erforderlich wären. (2) Die Verfügung der Erneuerung erfolgt durch Bescheid der Agrarbehörde erster Instanz. Der Bescheid auf Erneuerung ist durch ein abgesondertes Rechtsmittel nicht anfechtbar. Die Erneuerung obliegt der Agrarbehörde erster Instanz. (3) Der Landesagrarsenat kann auf Antrag der Agrarbehörde erster Instanz statt der Erneuerung der Akten die Einleitung eines neuen Verfahrens anordnen, wenn hievon eine raschere Durchführung des Verfahrens zu erwarten ist. § 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.

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