Auf Grund des Bundesgesetzes vom 20. März 1946 über den Urlaub von Arbeitern in Baugewerben und Baunebengewerben (Bauarbeiter-Urlaubsgesetz),. B. G. Bl. Nr. 81, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 25. Juli 1946 über Abänderungen und Ergänzungen von Urlaubsvorschriften, B. G.Bl. Nr. 174, wird verordnet: Artikel 1. Die Verordnung vom 26. Mai 1946, B. G. Bl. Nr. 114, wird abgeändert und ergänzt wie folgt: 1. In Paragraph eins,, Abs. (1), haben an die Stelle der Worte „das 2'25fache" die Worte „das 3 1/3fache" zu treten,
Ziffer 2 In Paragraph eins,, Abs. (2), haben an die Stelle der Worte „über fünf Groschen" die Worte „von fünf Groschen aufwärts" zu treten. 3. Der Paragraph 2, hat zu lauten: „§ 2. (1) Der Arbeiter erwirbt für jede Urlaubsmarke, die während der ersten 172 Arbeitswochen zu kleben ist, die Anwartschaft auf zwei Drittel ihres Wertes, für jede Urlaubsmarke, die während der folgenden 430 Arbeitswochen zu kleben ist, die Anwartschaft auf ihren vollen Wert und für jede Urlaubsmarke, die während der folgenden Arbeitswochen zu kleben ist, die Anwartschaft auf vier Drittel ihres Wertes. (2) Jugendliche Arbeiter erwerben für jede Urlaubsmarke, die bis zur Erreichung des 18. Lebensjahres zu kleben ist, die Anwartschaft auf ihren vollen Wert. (3) Als Arbeitswochen im Sinne des Abs. (1) zählen auch die nach Paragraph 4,, Abs. (3), des Gesetzes anzurechnenden Kalenderwochen." Artikel 2. Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Bundesgesetz über Abänderungen und Ergänzungen von Urlaubsvorschriften vom 25. Juli 1946, B. G. Bl. Nr. 174, in Kraft.
Maisel