Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins. Versicherungswiederaufbaukommission. und Versicherungsverrechnungsstelle. § 1. (1) Zum Zwecke der Vorbereitung und der Durchführung des Wiederaufbaues des österreichischen Versicherungswesens wird beim Bundesministerium für Finanzen eine Versicherungswiederaufbaukommission (nachstehend kurz „Kommission" genannt) gebildet; ferner wird eine Versicherungsverrechnungsstelle errichtet. (2) Die Kommission berät das Bundesministerium für Finanzen bei Behandlung der Frage, wie das österreichische Versicherungswesen angesichts seiner Vermögenseinbuße infolge des Krieges unter möglichster Wahrung erworbener Ansprüche auf neue Grundlagen übergeleitet werden kann. Weiters ist ihr die Vertretung und Verwaltung der Versicherungsverrechnungsstelle gemäß Paragraph 3, übertragen. (3) Der Versicherungsverrechnungsstelle obliegt die Durchführung von Maßnahmen zu einer gesunden Neuordnung des österreichischen Versicherungswesens, insbesondere im Wege von Vermögensausgleichen zwischen den Versicherungsunternehmungen. § 2. (1) Die Kommission besteht aus einem Vorsitzenden und zehn fachkundigen Mitgliedern. In der Kommission müssen der Verband der Versicherungsanstalten Österreichs durch vier Vorstandsmitglieder, von denen mindestens eines ein Vertreter einer reinen Kleinlebensversicherungsanstalt sein muß, der Österreichische Gewerkschaftsbund durch zwei Funktionäre der Gewerkschaft der Angestellten in der Privatwirtschaft, Sektion Versicherung, weiters die Kammer für Handel, Gewerbe, Industrie, Geld- und Kreditwesen von Wien und Niederösterreich, die Landwirtschaftskammer für Niederösterreich und Wien sowie die Arbeiterkammer in Wien durch je ein Mitglied vertreten sein. Der Vorsitzende und die Mitglieder der Kommission werden vom Bundesministerium für Finanzen ernannt, das für jedes Mitglied einen Ersatzmannbestellen kann. Die Ernennung der drei Kammervertreter erfolgt auf Dreiervorschlag der betreffenden Kammern. (2) Die Bezüge des Vorsitzenden werden vom Bundesministerium für Finanzen bestimmt. Das Amt der Mitglieder und Ersatzmänner der Kommission ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Die Angehörigen der Kommission können vom Bundesministerium für Finanzen jederzeit abberufen werden. Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. (3) Die Mitglieder der Kommission wählen aus ihrer Mitte einen ersten und einen zweiten Stellvertreter des Vorsitzenden. Die Kommission faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Kommission setzt ihre Geschäftsordnung selbst fest. (4) Alle Versicherungsunternehmungen sind gegenüber der Kommission zur Auskunfterteilung und regelmäßigen Berichterstattung verpflichtet, soweit es zur Erreichung der Aufgaben der Kommission erforderlich ist. Über allfällige Beschwerden einer Versicherungsunternehmung hinsichtlich verlangter Auskünfte entscheidet das Bundesministerium für Finanzen als Versicherungsaufsichtsbehörde. (5) Die Kommission kann zu ihren Sitzungen Sachverständige, für die gleichfalls Verschwiegenheitspflicht gilt, heranziehen. § 3. (1) Die Versicherungsverrechnungsstelle ist eine Einrichtung öffentlichen Rechtes mit Rechtspersönlichkeit und hat ihren Sitz in Wien. (2) Sie wird von der Kommission vertreten und verwaltet; sie nimmt ihre Tätigkeit in dem vom Bundesministerium für Finanzen zu bestimmenden Zeitpunkte auf. (3) Die Geschäftsführung der Versicherungsverrechnungsstelle obliegt ihrem Leiter und dessen Stellvertreter nach den Weisungen der Kommission. Die Anstellung und Entlassung sowie die Festsetzung der Bezüge des Leiters,
seines Stellvertreters und der Angestellten der Versicherungsverrechnungsstelle erfolgt durch die Kommission, die hierbei an die Zustimmung des Bundesministeriums für Finanzen gebunden ist. (4) Die Versicherungsverrechnungsstelle wird nach außen durch den Vorsitzenden der Kommission und im Falle seiner Verhinderung durch den ersten, wenn auch dieser verhindert ist, durch den zweiten Stellvertreter vertreten. (5) Für die Versicherungsverrechnungsstelle wird rechtsgültig von zwei Personen in der Weise gezeichnet, daß der Vorsitzende der Kommission und der Leiter der Versicherungsverrechnungsstelle oder ihre Stellvertreter unter die Worte „Die Versicherungsverrechnungsstelle" ihre Unterschriften setzen, wobei mindestens eine Unterschrift vom Vorsitzenden der Kommission oder seinen Stellvertretern gegeben werden muß. (6) Der Personal- und Sachaufwand der Versicherungsverrechnungsstelle wird von den in Österreich tätigen Vertragsversicherungsunternehmungen bestritten. Dasselbe gilt für die Bezüge des Vorsitzenden der Kommission [§ 2, Abs. (2)]. (7) Nähere Bestimmungen über die Organisation der Versicherungsverrechnungsstelle und über die Deckung des gemäß Abs. (6) zu bestreitenden Aufwandes können vom Bundesministerium für Finanzen getroffen werden. Artikel römisch zwei. Vorläufige Regelung der Zahlungen der Versicherungsunternehmungen aus Versicherungsverträgen. § 4. (1) Bis zu einer anders lautenden bundesgesetzlichen Regelung sind nur folgende Zahlungen der Versicherungsunternehmungen aus Versicherungsverträgen zugelassen: A. In der Krankenversicherung: alle Versicherungsleistungen ohne Beschränkung. B. In der Lebens- und Unfallversicherung: a) in der Kapitalversicherung je Versicherungsfall 40 v. H. der vertragsmäßigen Leistung, höchstens jedoch 5000 S, mindestens 400 S in der Großlebens- und Unfallversicherung und mindestens 200 S in der Kleinlebensversicherung; ist der vertragsmäßige Anspruch kleiner als diese Mindestsummen, die vertragsmäßige Leistung. Ob Groß- oder Kleinlebensversicherung vorliegt, richtet sich nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan; im Zweifel entscheidet die Versicherungsaufsichtsbehörde. Die darnach auszuzahlende Summe erhöht sich in der Lebensversicherung im Rahmen der vertragsmäßigen Leistung noch um den Betrag der für die betreffende Versicherung seit 1. Jänner 1946 fällig gewordenen und bezahlten Prämien. Außerdem können Leistungen nach Paragraph 13,, Abs. (1), Punkt 1 a, des Schillinggesetzes erbracht werden, wenn die dort bezeichneten Voraussetzungen für eine solche weitere Zahlung noch gegeben sind; b) Rentenzahlungen aller Art gleichfalls mit 40 v. H. der vertragsmäßigen Leistung, jedoch höchstens 500 S und mindestens 150 S im Monat je Rentenempfänger bei dem gleichen Versicherungsunternehmen; ist der vertragsmäßige Anspruch kleiner als diese Mindestsumme, die vertragsmäßige Leistung; c) Taggelder und Heilungskosten in der Unfallversicherung ohne Beschränkung. C. In der Schadenversicherung (Sach- und Vermögenschadenversicherung): a) in der Hagelversicherung: Alle Versicherungsleistungen ohne Beschränkung; b) in den übrigen Versicherungszweigen: Je Viersicherungsfall bis zu 1000 S; darüber hinaus können Versicherungsleistungen seitens der Versicherungsunternehmungen insoweit erbracht werden, als die Verwendung der Zahlung zur Wiederherstellung, Ersatzbeschaffung oder für andere vertragliche Nebenleistungen, in der Haftpflichtversicherung zur Befriedigung des geschädigten Dritten, ausreichend gesichert erscheint. Die Versicherungsunternehmungen haben das Vorliegen dieser Leistungsvoraussetzungen durch Einsicht in die Zahlungsbelege des Versicherungsnehmers oder auf andere geeignete Weise zu prüfen; c) ohne Nachweis der Verwendung der Zahlung für die unter b angeführten Zwecke können über 1000 S hinaus Leistungen nach Paragraph 13,, Abs. (1), Punkt l a, und bis zu 40 v. H. des vertragsmäßigen Anspruches nach Paragraph 13,, Abs. (1), Punkt 2, des Schillinggesetzes erbracht werden, wenn die dort bezeichneten Voraussetzungen für solche weitere Zahlungen gegeben sind; d) Leistungen für Schäden, die mit dem Kriege unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhange stehen, dürfen nicht erbracht werden. (2) Die für einen Versicherungsfall zu erbringenden Leistungen dürfen insgesamt, einschließlich der bereits erbrachten, die nach Abs. (1) zulässigen Zahlungen nicht übersteigen. (3) Das Bundesministerium für Finanzen ist ermächtigt, eine von den Bestimmungen des Abs. (1), B, abweichende Regelung hinsichtlich jener Versicherungsstöcke zu treffen, die gemäß den Kundmachungen B. G. Bl. Nr. 178/36, 324/36, 325/36 und 326/36 an die Österreichische Versicherung-A. G. übertragen worden sind; der
übrige Versicherungsbestand der Gesellschaft wird hierdurch nicht betroffen. § 5. Sonstige Versicherungsleistungen, insbesondere Gewinnverteilungen, Rückkäufe, Belehnungen von Versicherungsurkunden oder Vorauszahlungen auf solche, ferner Prämienrückvergütungen auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder gemäß den allgemeinen Versicherungsbedingungen sind bis auf weiteres untersagt. § 6. (1) Das Bundesministerium für Finanzen ist ermächtigt, Erleichterungen von den Bestimmungen der Paragraphen 4 und 5 zugunsten der Versicherungsnehmer durch Verordnung zu verfügen. (2) Es ist weiters ermächtigt, im Einzelfalle auf begründetes, vom Verband der Versicherungsanstalten Österreichs zu begutachtendes Gesuch des Versicherungsnehmers (Bezugsberechtigten) bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger sozialer oder wirtschaftlicher Umstände Zahlungen von weiter gehenden und sonstigen Versicherungsleistungen, in der Lebens- und Unfallversicherung jedoch nur bis zu 40 v. H. des Vertragsanspruches je Anspruchsberechtigten, zuzulassen. § 7. An Staatsangehörige des Deutschen Reiches und an Personen, auf die Paragraph 17, des Verbotsgesetzes vom 8. Mai 1945, St. G. Bl. Nr. 13/45, Anwendung findet, sind im Rahmen des vertragsmäßigen Anspruches und der Bestimmungen des Paragraph 4, nur folgende Versicherungsleistungen zulässig: a) Leistungen aus der Krankenversicherung; b) Leistungen in der Großlebens- und Unfallversicherung bis 400 S, in der Kleinlebensversicherung bis 200 S je Versicherungsfall, in der Lebensversicherung zuzüglich der seit 1. Jänner 1946 fällig gewordenen und bezahlten Prämien; c) Rentenzahlungen aller Art bis zu 150 S im Monat; d) Taggelder und Heilungskosten in der Unfallversicherung; e) Leistungen in der Hagelversicherung voll, in der sonstigen Schadenversicherung bis zu 1000 S je Versicherungsfall, sofern nicht das Bundesministerium für Finanzen zur Wahrung wichtiger volkswirtschaftlicher Interessen im Einzelfalle eine höhere Leistung gestattet; f) Leistungen in Anwendung des Paragraph 13,, Abs. (1), Punkt 1 a, des Schillinggesetzes. § 8. Die. Versicherungsunternehmungen sind in allen Fällen, in denen höhere als die nach Paragraph 7, zulässigen Beträge bezahlt werden sollen, verpflichtet, eine eidesstättige Erklärung darüber zu verlangen, daß der Anspruchsberechtigte nicht dem dort bezeichneten Personenkreise angehört. § 9. Die auf Grund dieses Bundesgesetzes vorläufig unberichtigt bleibenden Ansprüche sind bis zu einer bundesgesetzlichen Neuregelung nicht zu verzinsten. Artikel römisch drei. Änderung des Schillinggesetzes. § 10. Die Bestimmungen des Paragraph 13,, Abs. (2), des Schillinggesetzes vom 30. November 1945, St. G. Bl. Nr. 231/45, treten außer Kraft. Artikel römisch vier. Schlußbestimmungen. § 11. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.
Renner Figl Zimmermann