Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen: § 1. Der Erwerb und Verlust der Staatsbürgerschaft richtet sich in Hinkunft, von Staatsverträgen und den Bestimmungen des Gesetzes vom 10. Juli 1945 über die Oberleitung in die österreichische Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschafts- Überleitungsgesetz) abgesehen, nach den Bestimmungen dieses Gesetzes, Erwerb der Staatsbürgerschaft. § 2. Die Staatsbürgerschaft wird erworben: 1. durch Abstammung (Legitimation); 2. durch Ehe; 3. durch Verleihung 4. durch Antritt eines öffentlichen Lehramtes an einer inländischen Hochschule. § 3. Nicht eigenberechtigte eheliche oder legitimierte Kinder erwerben die Staatsbürgerschaft nach dem Vater, uneheliche nach der Mutter; wenn jedoch die Mutter die Staatsbürgerschaft durch Verehelichung erwirbt, so folgen die unehelichen Kinder in die Staatsbürgerschaft nur dann, wenn sie durch die Ehe legitimiert werden. § 4. (1) Durch Verehelichung erlangt eine Ausländerin die Staatsbürgerschaft nach ihrem Ehegatten. (2) Die rechtswirksame Wiedervereinigung gerichtlich von Tisch und Bett geschiedener Ehegatten hat die Wirkung der Verehelichung. § 5. (1) Die Staatsbürgerschaft darf an Ausländer nur verliehen werden, wenn sie 1. nach den Gesetzen ihres bisherigen Heimatstaates eigenberechtigt und handlungsfähig sind; diese Mängel können jedoch durch die Zustimmung des Vaters (Vormundes, Kurators) ersetzt werden; 2. nachweisen, daß sie im Falle der Erwerbung der Staatsbürgerschaft aus ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit ausscheiden; können jedoch diese Personen nach den Gesetzen ihres bisherigen Heimatstaates im Falle der Verleihung einer fremden Staatsbürgerschaft ihre bisherige Staatsbürgerschaft beibehalten, so kann von diesem Erfordernis Umgang genommen werden; 3. seit mindestens vier Jahren im Staatsgebiet oder seinerzeitigen Bundesgebiet der Republik Österreich ihren ordentlichen Wohnsitz haben; doch kann von diesem Erfordernis Umgang genommen werden, wenn die Provisorische Staatsregierung die Verleihung als im Interesse des Staates gelegen bezeichnet. (2) Vor der Verleihung der Staatsbürgerschaft an einen Ausländer sind ferner die Beziehungen des Bewerbers zu seinem bisherigen oder früheren Heimatstaat sowie die sonstigen Personal- und Familienverhältnisse zu prüfen. Die Verleihung darf nicht erfolgen, wenn diese Beziehungen und Verhältnisse derart sind, daß durch die Einbürgerung für den Staat Nachteile zu befürchten sind. Sie hat in den Fällen zu unterbleiben, die nach § 17 des Verbotsgesetzes zu behandeln sind. Sie hat weiters zu unterbleiben, wenn der Bewerber eine Verurteilung erlitten hat, die nicht getilgt und gesetzlich nicht tilgbar ist. (3) An einen Ausländer, der sich seit dem 1. Jänner 1915 freiwillig und ununterbrochen im Staatsgebiet aufhält, hat die Landeshauptmannschaft (Magistrat der Stadt Wien) bei Vorhandensein der in den Abs. (1) und (2) vor gesehenen Voraussetzungen auf Antrag die Staatsbürgerschaft tu verleihen. Dasselbe gilt für Personen, die, falls sie nicht volljährig gewesen wären, dem Vater, beziehungsweise der unehelichen

Mutter in den Erwerb der Staatsbürgerschaft nach § 2 Staatsbürgerschäfts-Überleitungsgesetz gefolgt wären. (4) An einen Ausländer, der sich durch zehn der Bewerbung um die Staatsbürgerschaft unmittelbar vorausgehende Jahre freiwillig im Staatsgebiet aufgehalten hat, kann die Landeshauptmannschaft (Magistrat der Stadt Wien) die Staatsbürgerschaft bei Vorhandensein der in den Abs. (1) und (2) vorgesehenen Voraussetzungen verleihen. (5) Sonst kann die Landeshauptmannschaft (Magistrat der Stadt Wien) die Staatsbürgerschaft an einen Ausländer erst verleihen wenn die Staatskanzlei und das Staatsamt für Inneres bestätigen, daß gegen die Verleihung der Staatsbürgerschaft vom Standpunkt der Interessen des Staates kein Anstand obwaltet. (6) Bei Berechnung der Fristen nach Abs. (1), Punkt 3, und Abs. (4) bleiben die in der Zeit vom 13. März 1938 bis 27. April 1945 im Staatsgebiet zugebrachten Zeiträume dann unberücksichtigt, wenn der Bewerber erst innerhalb dieser Zeit zugezogen ist Berichtigt gemäß Kundmachung B.G.Bl.Nr.126 aus 1945,.. (7) Im Falle der Verleihung der Staatsbürgerschaft an einen Ausländer erlangt die Ehegattin die Staatsbürgerschaft des Mannes, sofern die Ehe zu Recht besteht und nicht gerichtlich von Tisch und Bett geschieden ist; von den Kindern folgen nur diejenigen dem Vater oder der unehelichen Mutter, auf welche sich die Verleihung ausdrücklich erstreckt. § 6. Ein Ausländer erwirbt durch Antritt eines öffentlichen Lehramtes an einer inländischen Hochschule die Staatsbürgerschaft. Ihm folgen die minderjährigen Kinder und bei aufrechtem Bestand der Ehe die Ehegattin. Verlust der Staatsbürgerschaft. § 7. Die Staatsbürgerschaft wird verloren 1. durch Verehelichung; 2. durch Ausbürgerung. § 8. (1) Durch die Verehelichung mit einem Ausländer verliert die Ehegattin die Staatsbürgerschaft, sofern nachgewiesen wird, daß sie nach den Gesetzen des Staates, dem der Ehegatte angehört, durch Verehelichung die Staatsbürgerschaft dieses Staates erwirbt. (2) Im Falle der Verehelichung der Mutter mit einem Ausländer verlieren die unehelichen Kinder die Staatsbürgerschaft mit der Mutter nur dann, wenn sie durch die Ehe legitimiert werden. (3) Die rechtswirksame Wiedervereinigung gerichtlich von Tisch und Bett geschiedener Ehegatten hat die Wirkung der Verehelichung. § 9. (1) Durch Ausbürgerung verliert die Staatsbürgerschaft, soweit nicht wehrgesetzliche Bestimmungen entgegenstehen: 1.wer eine fremde Staatsbürgerschaft erwirbt; die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft kann vom Staatsamt für Inneres im Einvernehmen mit der Staatskanzlei aus triftigen Gründen bewilligt werden; 2. wer freiwillig in den öffentlichen Dienst oder Militärdienst eines fremden Staates tritt. Der Verlust der Staatsbürgerschaft tritt nicht ein, wenn der Staatsbürger die Stelle eines Hochschullehrers im Auslande antritt und wenn nach den Gesetzen dieses Staates mit dem Antritt des Hochschullehramtes der Erwerb der fremden Staatsbürgerschaft nicht verbunden ist. (2) Der Verlust der Staatsbürgerschaft durch Ausbürgerung erstreckt sich nur dann auf die Ehegattin, wenn die Ehe zu Recht besteht und nicht gerichtlich von Tisch und Bett geschieden ist, und auf die minderjährigen Kinder nur dann, wenn sie gleichzeitig die fremde Staatsbürgerschaft erwerben. § 10. (1) Personen, die die Staatsbürgerschaft oder seinerzeit die Bundesbürgerschaft besessen, dieselbe aber noch zur Zeit ihrer Minderjährigkeit verloren haben, kann die Wiedererlangung der Staatsbürgerschaft nicht versagt werden, falls sie binnen Zwei Jahren nach erfolgter Volljährigkeit darum ansuchen, wenn sie Ausländer geworden sind, gleichzeitig nachweisen, daß sie im Falle der Wiedererlangung der Staatsbürgerschaft ihre bisherige Staatsangehörigkeit verlieren und wenn die Aufnahme dieser Personen mit Rücksicht auf Paragraph 5,, Abs. (2), zulässig ist. (2) Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Wiedererlangung der Staatsbürgerschaft Frauen nicht versagt werden, die durch Verehelichung mit einem Ausländer die Staatsbürgerschaft verloren haben, sofern die Ehe durch den Tod des Ehegatten oder dem Bande nach aufgelöst ist. (3) Bei Berechnung der im Abs. (1) angeführten Frist bleibt die Zeit vom 13. März 1938 bis zur Kundmachung dieses Gesetzes unberücksichtigt. Für Personen, die innerhalb dieser Zeit die Großjährigkeit erlangt haben oder deren Ehe in dieser Zeit durch den Tod des Ehegatten oder dem Bande nach aufgelöst wurde, läuft die Frist vom Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes. § 11. Durch Annahme an Kindes Statt oder Übernahme in die Pflege wird die Staatsbürgerschaft weder erworben noch verloren. § 12. Personen, die im Staatsgebiet aufgefunden werden (Findlinge), gelten bis zum Nachweis einer anderen Staatsangehörigkeit als Staatsbürger. § 13. (1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ist zur Verhandlung und Erlassung des Bescheides in Fragen der Staatsbürgerschaft die nach dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG.) örtlich zuständige Landeshauptmannschaft (Magistrat der Stadt Wien) berufen.

  1. Absatz 2,Ist eine örtliche Zuständigkeit nach Abs. (1) nicht gegeben, geht sie auf den Magistrat der Stadt Wien über. § 14. Dem Staatsbürger ist der Besitz der Staatsbürgerschaft auf Antrag zu bescheinigen. Welche Behörde zur Ausstellung der Bescheinigung berufen ist, wird durch Verordnung bestimmt. § 15. Die Form der Bescheinigung der Staatsbürgerschaft sowie die Form der Verleihungs- und Entlassungsurkunden werden durch Verordnung bestimmt. § 16. (1) Strebt ein Staatsbürger eine fremde Staatsangehörigkeit an, so kann ihm die zuständige Behörde auf sein Verlangen eine Bescheinigung erteilen, daß er im Falle des Erwerbes der fremden Staatsangehörigkeit aus dem Staatsvenband ausscheidet. (2) Sind die Voraussetzungen des Paragraph 5, gegeben, kann die zur Verleihung zuständige Behörde Ausländern, welche die Staatsbürgerschaft anstreben, die Aufnahme in den Staatsverband mit Bescheid für den Fall zusichern, daß sie aus dem bisherigen Staatsverband entlassen werden. § 17. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist das Staatsamt für Inneres betraut.

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