Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen: Artikel römisch eins. Die Vorläufige Verfassung wird wie folgt abgeändert: 1 Die Überschrift von Paragraph 18, lautet: „III. Abschnitt. Gesetzgebung, a) Staatliche Gesetzgebung." 2. Paragraph 18, lautet: „§ 18. (1) Bis zum Zusammentritt des frei gewählten Nationalrates übt die Provisorische Staatsregierung die nach der Zuständigkeitsverteilung des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 dem Bund zustehende Gesetzgebung und Grundsatzgesetzgebung aus. (2) Die Provisorische Staatsregierung kann im zwingenden Bedarfsfall auch Angelegenheiten, die nach den Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 in die Zuständigkeit der Landesgesetzgebung fallen, der einheitlichen Regelung durch die staatliche Gesetzgebung zuführen." 3. Nach Paragraph 22, wird eingeschaltet: „b) Landesgesetzgebung. § 22 a. Bis zum Zusammentritt der frei gewählten Landtage übt in jedem Land die Provisorische Landesregierung die den Ländern nach der Zuständigkeitsverteilung des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 zustehende Gesetzgebung aus. § 22 b. (1) Die Gesetzesbeschlüsse der Provisorischen Landesregierungen sind unmittelbar nach der Beschlußfassung vom Landeshauptmann der Staatskanzlei bekanntzugeben. Die Staatskanzlei hat den Gesetzesbeschluß unverzüglich der Provisorischen Staatsregierung vorzulegen. (2) Die Gesetzesbeschlüsse dürfen nur kundgemacht werden, wenn die Provisorische Staatsregierung ihre Zustimmung erteilt, oder binnen vier Wochen nach Einlangen bei der Staatskanzlei keinen Einspruch erhebt. § 22 c. Falls die Provisorische Staatsregierung dem Gesetzentwurf ausdrücklich zugestimmt oder innerhalb der vierwöchigen Frist keinen Einspruch dagegen erhoben hat, werden die Gesetzesbeschlüsse vom Landeshauptmann beurkundet, von den zuständigen Mitgliedern der Provisorischen Landesregierung gegengezeichnet und vom Landeshauptmann im Landesgesetzblatt kundgemacht. § 22 d. Für die Stadt Wien übt der Stadtsenat die den Ländern zustehende Gesetzgebung aus. Die Aufgaben, die nach Paragraphen 22, a bis c dem Landeshauptmann und den Mitgliedern der Provisorischen Landesregierungen zukommen, üben in Wien der Bürgermeister und die Mitglieder des Stadtsenates aus. Die Kundmachung der Gesetze erfolgt im Gesetzblatt der Stadt Wien." 4. Paragraph 23,, Buchstabe b, lautet: „b) Die Ernennung der Angestellten des Staates und die Verleihung von Amtstiteln an solche." 5. Paragraph 23,, Buchstabe c, lautet: „c) Die Schaffung und Verleihung von Berufstiteln;" 6. Die bisherigen Buchstaben c und d des Paragraph 23, erhalten die Bezeichnung d und e. 7. Dem Paragraph 23, wird als Buchstabe f angefügt: „f) die Gewährung von Ehrenrechten nach den Bestimmungen besonderer Gesetze." 8. Paragraph 31,, Abs. (1), lautet: „§ 31. (1) Die Verwaltung der Angelegenheiten, die nach der Zuständigkeitsverteilung des Bundes- Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallen, übt in jedem Land eine Provisorische Landesregierung aus." 9. In Paragraph 31,, Abs. (2) und (3), und Paragraph 36,, Abs. (1), treten an die Stelle der Worte „Provisorischer Landesausschuß" die Worte „Provisorische Landesregierung". 10. Paragraph 42, lautet: „§ 42. (1) Die Prüfung der Gültigkeit gehörig kundgemachter Gesetze steht den Gerichten nicht zu.

  1. Absatz 2Hat ein Gericht gegen die Anwendung einer Verordnung aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit Bedenken, so hat es das Verfahren zu unterbrechen und den Antrag auf Aufhebung dieser Verordnung beim Verfassungsgerichtshof zu stellen. (3) Ist die vom Gericht anzuwendende Verordnung bereits außer Kraft getreten, so hat der Antrag des Gerichtes die Entscheidung zu begehren, daß die Verordnung gesetzwidrig war. (4) Ist die vom Gericht anzuwendende Verordnung durch ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit aufgehoben worden, so ist das Gericht, ohne den im Abs. (3) bezeichneten Antrag zu stellen, an die Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes gebunden." 11. Nach Paragraph 48, wird eingefügt: „VIII. Abschnitt. Verfassungsgerichtshof. § 48 a. Zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Gesetzgebung und der Verwaltung nach Art. 137 bis 144 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 wird der Verfassungsgerichtshof in Wien errichtet. § 48b. Die nähere Einrichtung und das Verfahren des Verfassungsgerichtshofes regelt ein besonderes Gesetz." Artikel römisch II. (1) Die von der Provisorischen Staatsregierung bisher erlassenen Rechtsvorschriften gelten je nach der Zuständigkeitsverteilung des Bundes- Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 als Staatsgesetze oder als Landesgesetze weiter. (2) Bestimmungen in bisher von der Provisorischen Staatsregierung erlassenen Gesetzen, die in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft [Art. 11, Abs. (1), des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929] die Vollziehung Organen der staatlichen Verwaltung übertragen, gelten als Verfassungsbestimmungen. Artikel römisch III. Mit der Vollziehung dieses Verfassungsgesetzes ist die Provisorische Staatsregierung betraut.

Renner Schärf Figl Koplenig Honner Fischer Gerö Zimmermann Kraus Heinl Korp Böhm Raab Schumy