Auf Grund des Gesetzes vom 3. Juli 1945, St. G. Bl. Nr. 69, über das Verordnungsrecht des Staatsamtes für Land- und Forstwirtschaft, betreffend landwirtschaftliche Erzeugnisse, wird im Einvernehmen mit dem Staatsamt für Volksernährung verordnet: I. Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen. § 1. Landwirtschaftliche Mühlen im Sinne dieser Verordnung sind Mühlen einzelner landwirtschaftlicher Betriebe, landwirtschaftliche Genossenschaftsmühlen ohne Rücksicht darauf, ob sie den Bestimmungen der Gewerbeordnung unterliegen oder nicht, und landwirtschaftlich- genossenschaftliche Einrichtungen zur Vermahlung (bäuerliche Gemeinschaftsmühlen). § 2. (1) Als bei der Vermahlung anfallende Futtermittel gelten: Kleie, Futtermehl, Hintergetreide, Fuß- und Kehrmehl, soweit die Verunreinigung nicht zu stark ist, sowie die bei der Reinigung des Getreides in der Mühle sich ergebenden Abfälle, die für Futterzwecke verwertbar sind. (2) Kleie sind die Abfälle bei der Verarbeitung reinen Getreides in der Müllerei; Getreide ist rein, wenn der Unkrautbesatz nicht mehr als 1½ v. H. ausmacht. Futtermehl ist der Abfall oder das Nebenerzeugnis der Verarbeitung von Getreide mit erheblichen Mengen von Schalenteilen, aber noch überwiegenden Mehlteilen. § 3. (1) Soweit diese Verordnung die Einholung einer Genehmigung vorsieht, ist zu deren Erteilung der österreichische Getreidewirtschaftsverband zuständig. (2) Abs. (1) gilt auch für Genehmigungen, die zufolge Paragraph 4, erforderlich sind. II. Abschnitt. Bearbeitung und Verarbeitung von Brotgetreide in landwirtschaftlichen Mühlen. § 4. (1) Für die Bearbeitung und Verarbeitung von Brotgetreide in landwirtschaftlichen Mühlen

gelten sinngemäß die Bestimmungen der Paragraphen 3,, 4, 5, 7, Abs. (1), 10, 11 und 13 der Verordnung des Staatsamtes für Volksernährung vom 16. August 1945, St. G. Bl. Nr. 132, über die Bearbeitung und Verarbeitung von Brotgetreide und über den Verkehr mit Mahlerzeugnissen (Mehlverordnung), (2) Ferner gelten die Bestimmungen des Paragraph 8, der Mehlverordnung für Mahlerzeugnisse, die in den allgemeinen Verkehr gebracht werden sollen. § 5. Genossenschaftsmühlen haben ordnungsgemäß und übersichtlich Bücher zu führen, die jederzeit über sämtliche Geschäftsvorgänge, insbesondere über die Einzelheiten des Erwerbes, der Lagerung (getrennt nach eigenen und fremden Beständen), der Bearbeitung und Verarbeitung, der Beimischung, Herstellung, Veräußerung sowie der Vermittlung der genannten Waren mengen- und wertmäßig Aufschluß geben. Die Bücher sind am Ende eines jeden Kalendermonates abzuschließen. § 6. (1) Alle landwirtschaftlichen Mühlen sind über Verlangen des österreichischen Getreidewirtschaftsverbandes zur Erstattung laufender Meldungen über die abgesetzten und bezogenen Mengen sowie über die vorhandenen Bestände verpflichtet. (2) Genossenschaftsmühlen können vom Getreidewirtschaftsverband verpflichtet werden, eine bestimmte Menge an Roggen- und Weizenerzeugnissen jeweils zur Verfügung zu halten. III. Abschnitt. Bei der Vermahlung anfallende Futtermittel. § 7. (1) Die bei der Vermahlung anfallenden Futtermittel (Paragraph 2,) sind dem Getreidewirtschaftsverband am 1., bei einer monatlichen Verarbeitung von mehr als 50 t Getreide am 1. und 15. eines jeden Monates anzubieten. (2) Ausgenommen von dieser Anbots- und Ablieferungspflicht sind die bäuerlichen Gemeinschaftsmühlen und die Mühlen einzelner landwirtschaftlicher Betriebe, sofern sie nicht Lohn- und Umtauschmüllerei betreiben. § 8. (1) Der Getreidewirtschaftsverband ist verpflichtet, die angebotene Ware zu übernehmen, wenn sie für Futterzwecke geeignet ist. (2) Die Mühlen sind verpflichtet, sich die Ablieferung vom Empfänger bestätigen zu lassen. Der Empfänger hat jede Lieferung zu bestätigen. Hiebei sind Schlußscheine zu verwenden, für die im einzelnen die Bestimmungen des Paragraph 9, der Verordnung des Staatsamtes für Volksernährung vom 16. August 1945, St. G. Bl. Nr. 132, sinngemäß anzuwenden sind. § 9. Die Bestimmungen dieses Abschnittes beziehen sich auch auf andere als landwirtschaftliche Mühlen. IV. Abschnitt. Schlußbestimmungen, § 10. Jede mit den Bestimmungen dieser Verordnung in Widerspruch stehende Veräußerung oder Verwendung von Brotgetreide und von Futtermitteln ist verboten. § 11. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden gemäß Paragraph 4, des Gesetzes vom 3. Juli 1945, St. G. Bl. Nr. 69, als Verwaltungsübertretung bestraft.

Kraus