Auf Grund des Paragraph eins, des Gesetzes vom 10. Juli 1945, St. G. Bl. Nr. 63, über das Verordnungsrecht des Staatsamtes für Volksernährung, betreffend die Bewirtschaftung von Lebensmitteln, wird verordnet: Begriffsbestimmung. § 1. Backwaren im Sinne dieser Verordnung sind: 1. Roggenbrot, 2. Weizenbrot, 3. Kleingebäck, 4. sonstige Backwaren, die hinsichtlich Herstellung und Verkehr vom Staatsamt für Volksernährung oder der von ihm hiezu ermächtigten Landeshauptmannschaft (Magistrat der Stadt Wien) zugelassen sind. Herstellung und Beschaffenheit der Backwaren. § 2. (1) Backwaren sind ganz oder teilweise aus Mahlerzeugnissen des Roggens, Weizens oder anderer Getreidearten oder aas diesen gleichgestellten mehlartigen Stoffen (z. B. Stärkearten) durch Einteigen und Formgebung unter Einschaltung eines Lockerungsverfahrens und Aushacken herzustellen, wobei eine Verkleisterung der Starke bei gleichzeitiger Verringerung des Wassergehaltes eintritt. (2) Der Zusatz von anerkannten Backhilfsmitteln ist zulässig. (3) Andere als die in. Paragraph eins,, Punkt 1 bis 4, genannten Backwaren dürfen nicht hergestellt und in den Verkehr gebracht werden. Brot. § 3. (1) Roggenbrot darf nur aus Roggenmehl, Type 1370, hergestellt werden. (2) Weizenbrot (Weißbrot) darf nur aus Weizenmehl, Type 1350, hergestellt werden. (3) Zusätze von Mahlerzeugnissen anderer Typen sind unzulässig. Kleingebäck. § 4. Kleingebäck ist ganz oder überwiegend aus Weizenmehl, Type 1350, oder aus Roggenmehl, Type 1370, herzustellen; es ist zum alsbaldigen Verzehr bestimmt. Backausbeate. § 5. Die Bäckereibetriebe sind verpflichtet, für 100 kg Mehl mindestens 133'33 kg Brot oder 122'67 kg Kleingebäck auszuliefern. Gewichtsvorschriften. § 6. (1) Das Gewicht des Roggenbrotes muß 1000 g oder 2000 g betragen. (2) Das Gewicht des Weizenbrotes (Weißbrot) wird mit 500 g und 1000 g festgesetzt, (3) Schnittbrot (in Scheiben geschnittenes Brot) in Packungen oder Behältnissen darf nur in Gewichten von 100, 250 und 500 g abgegeben werden. (4) Das Normalgewicht von Kleingebäck beträgt 46 g; Einzelstücke dürfen auch im Gewicht von 23 g hergestellt werden. Bei Kleingebäck, das aus mehreren, deutlich erkennbaren und durch einfachen Bruch voneinander zu trennenden Teilstücken besteht, darf das Gewicht des Teilstückes 23 oder 46 g, das Gesamtgewicht jedoch nicht mehr als 230 g betragen. (5) Die in den vorstehenden Bestimmungen genannten Gewichtsmengen haben die Backwaren im Zeitpunkt des Verlassens des Backofens aufzuweisen. Altbrot und Altgebäck. § 7. (1) Als alt gilt eine Backware dann, wenn sie infolge längeren Lagerns in ihrer ursprünglichen Beschaffenheit so verändert worden ist, daß die bestimmungsgemäße Verwendung dadurch wesentlich beeinträchtigt wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie nicht ohne weitere Bearbeitung oder Verarbeitung zum menschlichen Genuß verwendet werden kann. (2) Die Rücknahme von altem Brot (Altbrot) oder altem Kleingebäck (Altgebäck), einschließlich der beim Schneiden entstehenden Abfälle, ist unstatthaft. Dies gilt sowohl im Geschäftsverkehr mit den Verbrauchern als auch mit Wiederverkäufern und anderen Abnehmern.
Korp