Auf Grund des Paragraph eins, des Gesetzes vom 10. Juli 1945, St. G. Bl. Nr. 63, über das Verordnungsrecht des Staatsamtes für Volksernährung, betreffend die Bewirtschaftung von Lebensmitteln, wird verordnet: Begriffsbestimmung. § 1. Backwaren im Sinne dieser Verordnung sind: 1. Roggenbrot, 2. Weizenbrot, 3. Kleingebäck, 4. sonstige Backwaren, die hinsichtlich Herstellung und Verkehr vom Staatsamt für Volksernährung oder der von ihm hiezu ermächtigten Landeshauptmannschaft (Magistrat der Stadt Wien) zugelassen sind. Herstellung und Beschaffenheit der Backwaren. § 2. (1) Backwaren sind ganz oder teilweise aus Mahlerzeugnissen des Roggens, Weizens oder anderer Getreidearten oder aas diesen gleichgestellten mehlartigen Stoffen (z. B. Stärkearten) durch Einteigen und Formgebung unter Einschaltung eines Lockerungsverfahrens und Aushacken herzustellen, wobei eine Verkleisterung der Starke bei gleichzeitiger Verringerung des Wassergehaltes eintritt. (2) Der Zusatz von anerkannten Backhilfsmitteln ist zulässig. (3) Andere als die in. Paragraph eins,, Punkt 1 bis 4, genannten Backwaren dürfen nicht hergestellt und in den Verkehr gebracht werden. Brot. § 3. (1) Roggenbrot darf nur aus Roggenmehl, Type 1370, hergestellt werden. (2) Weizenbrot (Weißbrot) darf nur aus Weizenmehl, Type 1350, hergestellt werden. (3) Zusätze von Mahlerzeugnissen anderer Typen sind unzulässig. Kleingebäck. § 4. Kleingebäck ist ganz oder überwiegend aus Weizenmehl, Type 1350, oder aus Roggenmehl, Type 1370, herzustellen; es ist zum alsbaldigen Verzehr bestimmt. Backausbeate. § 5. Die Bäckereibetriebe sind verpflichtet, für 100 kg Mehl mindestens 133'33 kg Brot oder 122'67 kg Kleingebäck auszuliefern. Gewichtsvorschriften. § 6. (1) Das Gewicht des Roggenbrotes muß 1000 g oder 2000 g betragen. (2) Das Gewicht des Weizenbrotes (Weißbrot) wird mit 500 g und 1000 g festgesetzt, (3) Schnittbrot (in Scheiben geschnittenes Brot) in Packungen oder Behältnissen darf nur in Gewichten von 100, 250 und 500 g abgegeben werden. (4) Das Normalgewicht von Kleingebäck beträgt 46 g; Einzelstücke dürfen auch im Gewicht von 23 g hergestellt werden. Bei Kleingebäck, das aus mehreren, deutlich erkennbaren und durch einfachen Bruch voneinander zu trennenden Teilstücken besteht, darf das Gewicht des Teilstückes 23 oder 46 g, das Gesamtgewicht jedoch nicht mehr als 230 g betragen. (5) Die in den vorstehenden Bestimmungen genannten Gewichtsmengen haben die Backwaren im Zeitpunkt des Verlassens des Backofens aufzuweisen. Altbrot und Altgebäck. § 7. (1) Als alt gilt eine Backware dann, wenn sie infolge längeren Lagerns in ihrer ursprünglichen Beschaffenheit so verändert worden ist, daß die bestimmungsgemäße Verwendung dadurch wesentlich beeinträchtigt wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie nicht ohne weitere Bearbeitung oder Verarbeitung zum menschlichen Genuß verwendet werden kann. (2) Die Rücknahme von altem Brot (Altbrot) oder altem Kleingebäck (Altgebäck), einschließlich der beim Schneiden entstehenden Abfälle, ist unstatthaft. Dies gilt sowohl im Geschäftsverkehr mit den Verbrauchern als auch mit Wiederverkäufern und anderen Abnehmern.

  1. Absatz 3,Altbrot und Altgebäck dürfen nur unter folgenden Bedingungen bei der Herstellung von Brot, beziehungsweise Kleingebäck verwendet werden: 1. Das Altbrot und Altgebäck (einschließlich der beim Schneiden entstehenden Abfälle) muß im eigenen Herstellerbetrieb angefallen sein; 2. es darf nicht verschimmelt, verschmutzt oder anderweitig verdorben sein; 3. der Zusatz von einwandfreiem Altbrot und Altgebäck darf nicht mehr als 3 v. H. des beim Backen verwendeten Mehles betragen; 4. das zugesetzte Altbrot und Altgebäck muß so fein in der Teigmasse verteilt (fein gemahlen oder in Wasser eingeweicht und zu einem völlig gleichmäßigen Brei zerteilt) werden, daß es in der fertigen Backware mit dem bloßen Auge nicht zu erkennen ist. Lohn- und Umtauschbäckerei. § 8. (1) Bäckereibetriebe, die Brot gegen Lohn herstellen, sind verpflichtet, den Selbstversorgern für 100 kg Mehl mindestens 133 kg Brot auszuliefern. (2) Bäckereibetriebe, die Kleingebäck gegen Lohn herstellen, sind verpflichtet, den Selbstversorgern für 1 kg Mehl 26 Stück Kleingebäck je 46 g oder 52 Stück Kleingebäck je 23 g Einzelgewicht auszuliefern. (3) Naturallohn darf weder verlangt, geleistet noch angenommen werden. (4) Backbetriebe, die Lohn- und Umtauschbäckerei betreiben, sind verpflichtet, hierüber Aufzeichnungen zu führen, aus welchen insbesondere die Namen aller Kunden, ferner Menge und Art des übernommenen Mehles sowie Menge und Art der hiefür gelieferten Backwaren ersichtlich sind. Strafbestimmung. § 9. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden gemäß Paragraph 4, des Gesetzes vom 10. Juli 1945, St. G. Bl. Nr. 63, als Verwaltungsübertretung bestraft. § 10. Alle bisherigen Regelungen, die mit dieser Verordnung in Widerspruch stehen, sind aufgehoben.

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